SGSTA.2018.54
Staats- und Bundessteuern 2008, 2009 und 2010
17. Februar 2020Deutsch22 min
1.1 Gegen einen
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 17. Februar 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Jutzi
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.54;
BST.2018.52
A Y
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuern 2008, 2009 und 2010
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Im Rahmen der
Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 2008, 2009 und 2010 vom 21. Mai
2012 nahm die Veranlagungsbehörde Solothurn (nachfolgend «Vorinstanz»)
ermessensweise Aufrechnungen vor, da nicht ersichtlich war, wie A Y (nachfolgend
«Rekurrent») mit den deklarierten Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit seine Lebenshaltungskosten bestreiten konnte (vgl. Vorakten, Beilagen
Nr. 13, 47 und 80).
1.2 Dagegen erhob der
Rekurrent mit Schreiben vom 20. Juni 2012 fristgerecht Einsprache. Inhaltlich
stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die
Lebenshaltungskosten über die Aufnahme eines Kredits bezahlt worden seien,
weshalb die Selbstdeklarationen für die Steuerjahre 2008–2010 unverändert zu
übernehmen seien (Vorakten, Beilage Nr. 14).
1.3 Mit drei separaten
Entscheiden vom 6. September 2012 hiess die Vorinstanz die Einsprachen
teilweise gut. Im Übrigen wurden die Einsprachen abgewiesen und an den
ermessensweise vorgenommenen Aufrechnungen für die Steuerjahre 2008–2010
festgehalten (vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 19, 54 und 87).
1.4 Gegen diese
Einspracheentscheide gelangte der Rekurrent mit Rekurs und Beschwerde vom 5.
Oktober 2012 an das Kantonale Steuergericht. Dieses wies Rekurs und Beschwerde
mit Urteil vom 4. März 2013 ab und bestätigte die Einspracheentscheide der
Vorinstanz. Inhaltlich hielt das Steuergericht fest, dass nicht ersichtlich
sei, aus welchen Mitteln der Einsprecher die Kosten für seine Lebenshaltung
finanziert habe. Das Urteil ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft
erwachsen (vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 22 und 25).
1.5 Mit Schreiben vom
7. Februar 2017 reichte der Rekurrent beim Kantonalen Steuergericht ein
Revisionsgesuch ein. Als Revisionsgründe verwies der Rekurrent auf neu
gewonnene Erkenntnisse und Sachverhalte, welche auf einer Strafanzeige der
Staatsanwaltschaft … gegen seine Person und Dritte basieren würden sowie
gestützt auf die durch die Bundesanwaltschaft diesbezüglich geleistete
Rechtshilfe. Konkret betroffen hiervon seien die X (Schweiz) AG, B C
(VR-Präsident X [Schweiz] AG) sowie die Z Ltd. Vor diesem Hintergrund machte
der Rekurrent geltend, dass auf die Wertschriftenerträge von CHF 20'000
(Steuerjahr 2008) und CHF 17'000 (Steuerjahr 2009) aus «Investment X» zu
verzichten sei, da es keine solche Einkünfte aus diesem Investment gegeben
habe. Für das Steuerjahr 2010 beantragte er die Streichung der Position Erlass
Darlehen D E in Höhe von CHF 19'800. Das vorgenannte Guthaben sei in Absprache
mit D E direkt an B C überwiesen bzw. bei ihm belassen worden. Weshalb ihm
dieses durch Erlass aufgerechnete Darlehen aufgerechnet worden sei, könne er
nicht nachvollziehen (vgl. Vorakten, Beilage Nr. 27).
1.6 Mit Urteil vom 4.
Dezember 2017 gelangte das Steuergericht zum Schluss, dass ein Revisionsgrund
gegeben sei. Es hielt fest, dass der Gesuchsteller glaubhaft darlege, dass sich
im Rahmen der in Deutschland gegen ihn und andere an der X (Schweiz) AG
Beteiligte geführten Strafverfahren herausgestellt habe, dass sich verschiedene
Argumente, welche er im Rahmen der seinerzeitigen Veranlagungsverfahren
vorgebracht habe, nunmehr nachvollziehbar seien. Zudem habe das gegen B C in
Deutschland geführte Strafverfahren gezeigt, dass Herr C erhebliche kriminelle
Energie an den Tag gelegt und sich insbesondere der X (Schweiz) AG als Werkzeug
im Rahmen seiner betrügerischen Machenschaften bedient habe. Unter diesen
Umständen erscheine es als wahrscheinlich, dass ein Verbrechen oder Vergehen
die seinerzeitigen Veranlagungen beeinflusst habe. Vor diesem Hintergrund wies
das Steuergericht den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, welche
zu prüfen habe, inwieweit die neuen Tatsachen für die Veranlagungen 2005 bis
2010 erheblich bzw. die neuen Beweismittel entscheidend seien (Vorakten,
Beilage Nr. 29).
2.1 Im Rahmen der
materiellen Neubeurteilung und mit Blick auf die bevorstehende Einspracheverhandlung
forderte die Vorinstanz den Rekurrenten mit Schreiben vom 6. Juli 2018 auf,
verschiedene Unterlagen (Kopie Mietvertrag, Kopien sämtlicher Bank- und Kontoauszüge
für das Jahr 2008 sowie Aufstellung, aus welchen Mitteln die Kosten für die
Lebenshaltung bestritten worden sind) beizubringen. Dieser Aufforderung kam der
Rekurrent nicht nach. Die Einspracheverhandlung selbst fand am 6. August 2018
statt, anlässlich welcher Rekurrent daran festhielt, dass die Veranlagung für
die Steuerjahre 2008–2010 basierend auf der Selbstdeklaration erfolgen solle.
2.2 Mit Verfügung vom
24. August 2018 schloss die Vorinstanz – unter Berücksichtigung des vom
Kantonalen Steuergericht mit Urteil vom 4. Dezember 2017 festgestellten
Revisionsgrundes – die materielle Neubeurteilung der Steuerjahre 2008–2010 ab
(vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 35, 68 und 107). Die in dieser Verfügung von
Seiten der Vorinstanz festgesetzten Steuerfaktoren gestalten sich dabei wie
folgt (alle Zahlen in CHF):
Jahr
Steuerfaktoren
gemäss Deklaration
Steuerfaktoren
gemäss Verfügung vom 24.08.2018
Differenz
Einfache Staatssteuer
2008
Einkommen
10'670
Einkommen
27'892
+17'222
1'191.35
Vermögen
0
Vermögen
38'678
+38'678
38.70
2009
Einkommen
0
Einkommen
29’761
+29’761
1'340.85
Vermögen
0
Vermögen
91’760
+91’760
112.65
2010
Einkommen
7'919
Einkommen
35'103
+27’184
1'819.25
Vermögen
0
Vermögen
0
0
0
3.1 Dagegen erhob der
Rekurrent mit Eingabe vom 20. September 2018 Rekurs und Beschwerde. Dabei
beantragte er, dass die von ihm in den Steuerklärungen der Jahre 2008–2010
deklarierten Werte zu übernehmen seien. Ausgenommen seien die Korrekturen,
welche aus der Meldung durch die Abteilung juristische Personen hervorgehen
würden. Diese seien akzeptiert und rechtsgültig. Auf die konkreten Vorbringen
und Ausführungen des Rekurrenten wird eingegangen, soweit diese
entscheidrelevant sind.
3.2 Mit Eingabe vom
23. Oktober 2018 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zu
Rekurs und Beschwerde des Rekurrenten. Dabei hielt sie unter Verweis auf die
ausführliche Verfügung vom 24. August 2018 an ihrem Standpunkt fest. Auf die
Vorbringen der Vorinstanz wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant
sind.
3.3 Mit Schreiben vom
13. November 2018 reichte der Rekurrent eine ausführliche Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Bezüglich der Lebenshaltungskosten wies der
Rekurrent darauf hin, dass ihm für die Jahre 2008–2010 neben den Aktienverkäufen
an der W V AG in Höhe von total rund CHF 31'920 sowie aus Darlehen der Bank Q
AG und von seinen Eltern von je CHF 50'000 insgesamt Mittel in Höhe von CHF
131'920 zugeflossen seien. Weiter verwies er auf den Umstand, dass seine
Partnerin Anteile der Lebenshaltungskosten übernehmen würde, wobei der
Rekurrent ausdrücklich festhielt, dass das Thema «Lebenshaltungskosten» zur
Privatsphäre gehöre. Zusammenfassend sei er somit der Meinung, genügend
dargestellt zu haben, wie er seinen Lebensunterhalt in den zur Frage stehenden
Jahren bestritten habe.
3.4 Ebenfalls mit
Datum vom 13. November 2018 reichte der Rekurrent eine weitere Stellungnahme
ein. Darin monierte er im Wesentlichen unter Verweis auf einen früheren
Einsprache-Entscheid aus dem Jahre 2003, dass die Vorinstanz die in den
Vernehmlassungen 2008–2010 genannten Argumente bewusst falsch wiedergegeben
habe. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen fest.
3.5 Mit Verfügung vom
16. Oktober 2019 wurde die Vorinstanz durch das Kantonale Steuergericht
aufgefordert, die im Rahmen der Veranlagungsverfügung 2008–2010 im Vergleich zu
den Selbstdeklarationen des Rekurrenten vorgenommen Aufrechnungen im Vermögen
kurz zu erläutern sowie eine Kopie der Veranlagungsverfügung zum Einspracheentscheid
für das Steuerjahr 2009 nachzureichen.
3.6 Dieser
Aufforderung kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 nach, indem
sie für die Steuerjahre 2008–2010 kurz erläuterte, wie sich die veranlagten
Vermögenswerte zusammensetzen bzw. von jenen der durch den Rekurrenten
deklarierten Vermögenswerten abweichen würden.
3.7 Dem Rekurrenten
wurde vom Steuergericht die Möglichkeit gegeben, zur vorgenannten Eingabe der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Hiervon machte der Rekurrent mit Schreiben vom
21. November 2019 Gebrauch. Auf die Vorbringen wird dabei eingegangen, soweit
diese entscheidrelevant sind.
3.8 Die Eidg.
Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Gegen einen
Einspracheentscheid hinsichtlich einer Veranlagung der Staatssteuer kann der
Steuerpflichtige nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern (Steuergesetz; StG; BGS 614.11) beim Kantonalen Steuergericht
Erwägungen
schriftlich Rekurs erheben. Einspracheentscheide hinsichtlich der Veranlagung
der direkten Bundessteuer können vom Steuerpflichtigen nach Art. 140 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.116) i.V.m. § 4 der
kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
(BGS 613.31) ebenfalls beim Kantonalen Steuergericht mit dem Rechtsmittel der
Dispositiv
Beschwerde angefochten werden. Demnach ist der Rekurrent im vorliegenden Fall
zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene
Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. a GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12] und Art. 104 Abs. 3 DBG).
1.2 Rekurs und
Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen
(§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Einreichung der Rekurs- und
Beschwerdeschrift erfolgte fristgerecht. Schliesslich ist der Rekurrent
beschwert. Entsprechend ist auf Rekurs und Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.3 Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die von Seiten der Vorinstanz vorgenommene
ermessensweise Festsetzung der Einkommens- und Vermögensfaktoren für die
Steuerjahre 2008–2010.
2.1 § 127 Abs. 1 StG
und Art. 123 Abs. 1 DBG halten in allgemeiner Weise fest, dass die
Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für die
vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben. Dieser Grundsatz, auch als
Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche
Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person. So statuieren u.a. § 142 StG
und Art. 126 Abs. 1 DBG, dass die steuerpflichtige Person alles zu tun hat, um
eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Hintergrund hierfür
bildet der Umstand, dass normalerweise nur die steuerpflichtige Person die
steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entsprechend sind die
Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person von sich aus
die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel
hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht
wird. (vgl. dazu Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 3. Teil,
2015, N 11 Einführung zu Art. 109 ff., N 3 zu Art. 123 und N 1 f. zu Art.
126).
2.2 Hat die
steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt
oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG).
2.3 Die
steuerpflichtige Person kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest
teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der
Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (§ 149 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur
Umkehr der Beweislast kommt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend
anzutreten und bedingt grobe methodische oder rechnerische Fehler, was
bedeutet, dass die steuerpflichtige Person sich nicht darauf beschränken kann,
die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu
beanstanden. Die steuerpflichtige Person kann im Einspracheverfahren entweder
weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde
wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung
offensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft gleichermassen auf das
Beschwerdeverfahren zu (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts BGer 2C_65/2019
vom 29. Januar 2019 und 2C_973/2018 vom 9. Januar 2019, je E. 2.2).
2.4 Was den Inhalt und
Umfang der Ermessensveranlagung anbelangt, so gilt, dass diese der Wirklichkeit
möglichst nahekommen soll. Mit anderen Worten soll die steuerpflichtige Person
möglichst entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt
werden. Das setzt eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Je grösser
die Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse ist, desto weniger genau
wird eine Schätzung ausfallen können. Auf der anderen Seite wird die Schätzung
umso zutreffender sein, je umfangreicher der zugrunde gelegte Sachverhalt nach
dem Aktenstand ist. Die Richtigkeit einer Schätzung kann aber naturgemäss nicht
mathematisch genau nachgewiesen werden (vgl. dazu Richner et al., a.a.O., Art. 130 N 61 f.).
Einkommenssteuerfaktoren
2008–2010
3. Wie erwähnt, hat
die Vorinstanz im Vergleich zu den durch den Rekurrenten eingereichten
Steuererklärungen Aufrechnungen in Höhe von CHF 17'222 (2008), CHF 29'761
(2009) und CHF 27'184 (2010) vorgenommen und demgemäss das steuerbare Einkommen
ermessensweise mit CHF 27'892 (2008), CHF 29’761 (2009) und CHF 35'103 (2010)
festgesetzt:
Jahr
Steuerfaktoren
gemäss Deklaration
Steuerfaktoren
gemäss Verfügung 24.08.2018
Differenz
Einfache Staatssteuer
2008
Einkommen
10'670
Einkommen
27'892
+17'222
1'191.35
2009
Einkommen
0
Einkommen
29’761
+29’761
1'340.85
2010
Einkommen
7'919
Einkommen
35'103
+27’184
1'819.25
3.1 Hintergrund der
Aufrechnung bildete der Umstand, dass die von Seiten des Rekurrenten
deklarierten Einkommensbestandteile offensichtlich nicht ausreichten, um den
Lebensunterhalt zu bestreiten. Demgemäss forderte die Vorinstanz den
Rekurrenten im Hinblick auf die mündliche Einspracheverhandlung vom 6. August
2018 auf, eine Kopie des Mietvertrags für die Wohnung, Kopien aller Bank- und
Kontoauszüge über den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008
sowie eine Aufstellung, aus welchen Mitteln die Kosten der Lebenshaltung
bestritten worden sind, beizubringen. Dieser Aufforderung kam der Rekurrent
nicht nach. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren stellt sich der Rekurrent auf
den Standpunkt, dass das Thema «Lebenshaltungskosten» weder Dritte noch die
Steuerverwaltung etwas angehe (vgl. dazu u.a. Ziff. 27–30 der Rekurs- und
Beschwerdeeingabe vom 20. September 2018).
3.2 Die übrigen, sehr
umfangreichen Ausführungen der Rekurs- und Beschwerdeschrift konzentrieren sich
fast ausschliesslich auf die verschiedenen Vermögenspositionen. So erläutert
der Rekurrent im Zusammenhang mit den im Vermögen aufgeführten Aktien an der W
V AG sehr detailliert die Entwicklung der vorgenannten Position in den Jahren
2008–2014 und welche Umstände diesbezüglich aus Sicht der Veranlagungsbehörde
zu berücksichtigen seien. Damit einher gehen umfangreiche Ausführungen und
Screenshots bezüglich der in diesem Zusammenhang laufenden Strafverfahren gegen
die Herren F, G und C, ebenso wie Ausführungen zum Darlehen «E». Weiter werden
Ausführungen zum Investment «Z Ltd» gemacht. Gestützt auf seine Ausführungen
gelangt der Rekurrent sinngemäss zum Schluss, dass die von Seiten der
Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen aus den entsprechenden
Vermögenspositionen nicht zulässig seien, da ihm als Rekurrenten aus diesen
Investitionen gar keine Erträge zugeflossen seien bzw. zufliessen haben können.
Der Rekurrent verkennt dabei allerdings den Umstand, dass er mit seinen
Ausführungen im Rahmen einer Ermessensveranlagung einhergehenden Umkehr der
Beweislast (vgl. dazu oben, E. 2.3) – wie aufzuzeigen sein wird – letztlich
nicht nachzukommen vermag.
3.3 Die vom
Rekurrenten gemachten Ausführungen erscheinen grundsätzlich zwar glaubhaft und
nachvollziehbar, wonach ihm aus den zur Diskussion stehenden
Vermögenspositionen in den Jahren 2008–2010 gestützt auf die von ihm
geschilderten Umständen keine Erträge zugeflossen sein können bzw. die
vorgenommenen Aufrechnungen durch die Vorinstanz zurückzunehmen seien. Dies
hätte aber zur Konsequenz bzw. würde – folgt man dem Ansatz des Rekurrenten –
zurück zur Frage führen, aus welchen Mitteln der Rekurrent seinen
Lebensunterhalt in den entsprechenden Jahren bestritten hat, zumal sich das
entsprechende «Delta» in gleichem Umfang vergrössern würde.
3.4 Insbesondere
gelingt es dem Rekurrenten nicht, die von Seiten der Vorinstanz gestützt auf die
Schätzung der Lebenshaltungskosten vorgenommene Aufrechnung zu widerlegen bzw.
zu erklären, warum diese zu hoch sein soll. Vielmehr stellt er sich in seiner
Rekurs- und Beschwerdeeingabe, wie bereits erwähnt, auf den Standpunkt, dass
das Thema «Lebenshaltungskosten» zur Privatsphäre gehöre und er sinngemäss
darüber keine Auskunft zu geben habe. Der Rekurrent bringt zwar – wie die
Vorinstanz zu Recht festhält – verschiedene Gründe vor, wie er seinen
Lebensunterhalt finanziert haben will (Unterstützung von Seiten der
Lebenspartnerin, Darlehen Eltern, Aufnahme eines Kleinkredits, Verkauf von
Aktien, etc.). Seine Ausführungen sind jedoch letztlich pauschaler Natur. Was
die monierten und ihm zugeflossenen Mittel in Höhe von CHF 131'920 anbelangt,
so gilt es zudem zu beachten, dass diese nur teilweise nachgewiesen sind und
sich der absolute Betrag mit Blick auf die drei zur Diskussion stehenden
Steuerjahre wiederum stark relativiert.
3.5 Entsprechend ist
nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung
der Einkommenssteuerbestandteile zu hoch ausgefallen sein soll. Mit andern
Worten sind die von der Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und
Informationen vorgenommenen Aufrechnungen nach pflichtgemässem Ermessen nicht per
se zu beanstanden, zumal der Rekurrent den im Rahmen einer vollständigen oder
teilweisen Veranlagung nach Ermessen ergangenen Verfügung einhergehenden
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbringen konnte. Dies auch vor dem Hintergrund,
dass der Grossteil der von Seiten der Vorinstanz einverlangten Unterlagen für
den Rekurrenten, so wie sich der Fall präsentiert, ohne weiteres zugänglich und
greifbar wären.
3.6 Zudem gilt es mit
Blick auf die Höhe der erfolgten Aufrechnung zu beachten, dass sich der
monatliche Mietzins des Rekurrenten gemäss den vorliegenden Akten auf CHF 3'500
bzw. ab dem Jahr 2012 auf CHF 4'100 beläuft, was einem jährlichen Mietzins in
den Jahren 2008–2010 von CHF 42'000 entspricht. Entsprechend erscheinen die vom
Rekurrenten in dieser Periode deklarierten Einkommen aus unselbständiger in
Höhe von CHF 2'000 bis CHF 19'250 auch aus diesem Blickwinkel als
unglaubwürdig. Umgekehrt und im Ergebnis bedeutet dies, dass die
ermessensweisen Aufrechnungen durch die Vorinstanz auch unter diesem
Gesichtspunkt letztlich moderat ausgefallen und von daher nicht zu beanstanden
sind.
3.7 Schliesslich ist
auch darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz gewählte Methodik, die
einerseits auf einer Vermögensrechnung und anderseits auf dem mutmasslichen
Privataufwand beruht, nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch BGer 2C_57/2019
vom 1. Februar 2019; 2C_290/2018 vom 25. Juni 2018; 2C_183/2017 vom 6. März
2017).
3.8 Zusammenfassend
zeigt sich somit, dass der Rekurrent zwar glaubhaft darlegen kann, dass ihm aus
den zur Diskussion stehenden Vermögenspositionen aufgrund von möglichen
Verbrechen und Vergehen wohl keine Einkünfte zugeflossen sein können. Die eigentliche
hier – und damit losgelöst von der in Gutheissung ergangenen Revisionsentscheid
des Kantonalen Steuergerichts vom 4. März 2017 – interessierende Rechtsfrage
bleibt aber bestehen: So konnte der Rekurrent aufgrund der ihm obliegenden
erhöhten Beweispflicht nicht nachweisen, wie er seinen Lebensunterhalt
bestritten hat bzw. weshalb die von der Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen
in der Summe zu hoch ausgefallen sein sollen.
3.9 Vor diesem
Hintergrund sind Rekurs und Beschwerde gegen die von der Vorinstanz
festgesetzten Einkommenssteuerfaktoren für die Steuerjahre 2008–2010
abzuweisen.
Vermögenssteuerfaktoren
2008–2010
Steuerjahr 2008
4. In der
Steuererklärung 2008 deklarierte der Rekurrent ein steuerbares Vermögen von
CHF 0 (vgl. Vorakten, Beilage Nr. 1). Die massgeblichen Vermögenswerte und
Schulden beliefen sich gemäss Selbstdeklaration auf CHF 301'762 und CHF 233'491
(vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 4 und Nr. 5). Demgegenüber setzte die Vorinstanz
die Vermögenswerte mit CHF 332'170 fest, während sie die Schulden in Höhe
von CHF 233'491 unverändert übernommen hat (vgl. u.a. S. 2 der Eingabe der
Vorinstanz vom 25. Oktober 2019).
Wertschriften
Selbstdeklaration
(CHF)
Veranlagung
(CHF)
Differenz
(CHF)
301'762
332'170
+30'408
Schulden
Selbstdeklaration
(CHF)
Veranlagung
(CHF)
Differenz
(CHF)
233'491
233'491
0
Im Detail setzt
sich die Differenz im Wertschriftenverzeichnis in Höhe von CHF 30'408 dabei wie
folgt zusammen (vgl. u.a. auch Vorakten, Beilage Nr. 109):
Wertschriftenverzeichnis
Position
Selbstdeklaration
(CHF)
Veranlagung
(CHF)
Differenz
(CHF)
Bank ………
1'367
1'367
--
Bank ………
622
622
--
PC ……
111
111
--
PC …...
61
61
---
PC ……
351
351
--
KK A Y
GmbH
75'000
106'000
+31'000
Stammanteile
A Y GmbH
20
1
-19
Aktie H J
1'000
427
-573
Aktie X
AG
--
--
--
Aktie KMU
K AG
--
--
--
Aktien W
V AG
223'230
223'230
--
Total
301'762
332'170
+30'408
4.1 Als Beweis für die
vorgenommene Aufrechnung für das Kontokorrentguthaben des Re-kurrenten bei
seiner eigenen Gesellschaft, der A Y GmbH, legt die Vorinstanz eine Kopie der
Bilanz der A Y GmbH für das Geschäftsjahr 2008 vor. In seiner Stellungnahme vom
21. November 2019 hält der Rekurrent fest, dass gegen die vorgenommene
Korrektur des Darlehens von CHF 75'000 auf CHF 106'000 nichts einzuwenden sei.
Die übrigen Korrekturen (Stammanteile A Y GmbH in Höhe von CHF –19 und
Aktie H J in Höhe von CHF –573) fallen zugunsten des Rekurrenten aus und sind
demgemäss unbestritten. Somit zeigt sich, dass die von Seiten der Vorinstanz
vorgenommenen Korrekturen im Wertschriftenverzeichnis 2008 in Übereinstimmung
mit den Ausführungen des Rekurrenten grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.
4.2 Was die Schulden
in Höhe von CHF 233'491 anbelangt, so ergibt sich, dass die Vorinstanz diese
letztlich unverändert übernommen hat. Entsprechend erübrigt sich eine
weitergehende Würdigung der von der Vorinstanz (vgl. S. 2 der Eingabe vom 25.
Oktober 2019) und durch den Rekurrenten (vgl. S. 1 und 2 der Eingabe vom 21.
November 2019) diesbezüglich vorgetragenen Hinweise und Ausführungen.
4.3 Im Ergebnis und
mit Blick auf die vorliegende Bilanz der DST A Y GmbH ist die durch die
Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung im Vermögen des Rekurrenten in Höhe von CHF
30'408 nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der Rekurs in diesem Punkt
abzuweisen.
Steuerjahr 2009
5. In der
Steuererklärung 2009 deklarierte der Rekurrent ein steuerbares Vermögen von
CHF 0 (vgl. Vorakten, Beilage Nr. 36). Die massgeblichen Vermögenswerte
und Schulden beliefen sich dabei gemäss Selbstdeklaration auf CHF 152'717 und
CHF 108'465 (vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 39 und Nr. 40). Demgegenüber setzte
die Vorinstanz die Vermögenswerte mit CHF 260'225 fest, während sie Schulden
unverändert übernommen hat (vgl. u.a. Eingabe vom 25. Oktober 2019, S. 2 f.).
Wertschriften
Selbstdeklaration
(CHF)
Veranlagung
(CHF)
Differenz
(CHF)
152'717
260'225
+107'508
Schulden
Selbstdeklaration
(CHF)
Veranlagung
(CHF)
Differenz
(CHF)
108'465
108'465
0
Im Detail setzt
sich die Differenz im Wertschriftenverzeichnis in Höhe von CHF 107'508 dabei
wie folgt zusammen (vgl. u.a. auch Vorakten, Beilage Nr. 111):
Wertschriftenverzeichnis
Position
Selbstdeklaration
(CHF)
Veranlagung
(CHF)
Differenz
(CHF)
Bank …….
924
924
--
Bank …….
619
619
--
PC ……….
16'680
16'680
--
PC ……….
26
26
---
PC ……….
311
311
--
KK A Y
GmbH
28'835
143
-28'692
Stammanteile
A Y GmbH
20
20'000
+19'980
Aktie H J
4'050
4'270
+220
Aktien W
V AG
101'252
101'252
--
Darlehen
A Y GmbH
--
116'000
+116'000
Total
152'717
260'225
+107'508
Als Grund für
die vorgenommenen Aufrechnungen verweist die Vorinstanz einerseits auf das
Kontokorrentguthaben des Rekurrenten gegenüber seiner eigenen Gesellschaft, der
A Y GmbH. Während der Rekurrent ein Kontokorrentguthaben von CHF 28'835
deklariere, sei im Formular EB 12 sein Guthaben mit dem Betrag von CHF 143
aufgeführt. Anderseits macht die Vorinstanz geltend, dass der Rekurrent die
Darlehensforderung gegenüber seiner eigenen GmbH mit CHF 0 beziffere, wogegen
auf dem Formular «Angaben über Leistungen an Gesellschafter EB 12» die
vorgenannte Forderung mit CHF 116'000 aufgeführt sei. Schliesslich seien
die mit CHF 20 aufgeführten Stammeinlagen an der A Y GmbH ermessensweise mit
CHF 20'000 festgesetzt worden.
5.1 Gemäss dem
vorliegenden und durch den Rekurrenten mit Datum vom 30. Dezember 2012
unterzeichneten Formular EB 12 belaufen sich Passivdarlehen und
Passivkontokorrent gegenüber der A Y GmbH per Ende der Steuerperiode 2009 auf
CHF 116'000 bzw. CHF 143. Entsprechend sind die von der Vorinstanz vorgenommenen
Korrekturen im Vermögen des Rekurrenten gegenüber den von ihm deklarierten
Positionen nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die vorgenommene Korrektur
für die Aktie H J. Während im Vorjahr – gestützt auf die Bewertungen des
Kantonalen Steueramts – eine Korrektur zugunsten des Rekurrenten in Höhe
von CHF 573 resultierte, erhöhte sich der Wert der vorgenannten Aktie um CHF 220.
5.2 Bezüglich der
ermessensweise festgesetzten Stammanteile der A Y GmbH in Höhe von CHF 20'000
verweist der Rekurrent auf die bestehenden Verlustvorträge in den
Steuerperioden 2008–2010 sowie auf die von Seiten des Kantonalen Steueramts für
das Steuerjahr 2010 festgesetzten Vermögenssteuerwerte. Mit Blick auf diese Verlustvorträge
bzw. gestützt auf die vorliegende Aktienbewertung rechtfertigt es sich indessen
nicht, die Stammanteile an der A Y GmbH für die Vermögenssteuer – wie vom
Rekurrenten deklariert – lediglich im Umfang von CHF 20 zu berücksichtigen;
dass in dieser Hinsicht geradezu ein Nonvaleur bestehen würde, kann aufgrund
der Unterlagen und Angaben nicht gesagt werden. Der Rekurs ist in diesem Punkt
somit ebenfalls abzuweisen und der Vermögenssteuerwert für die Stammanteile an
der A Y GmbH mit CHF 20'000 festzusetzen.
5.3 Bezüglich der
Schuldenentwicklung verweist die Vorinstanz auf den Umstand, dass der Rekurrent
trotz mehrmaliger Aufforderung keine entsprechenden Dokumente beigebracht habe.
Unabhängig davon zeigt sich aber, dass die Vorinstanz die durch den Rekurrenten
deklarierten Schulden in Höhe von CHF 108'465 unverändert übernommen hat.
Entsprechend erübrigt sich auch eine weitere Auseinandersetzung hiermit bzw.
sind auch die von Seiten des Rekurrenten hierzu gemachten Ausführungen
letztlich nicht massgebend.
5.4 Im Ergebnis und
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zeigt sich, dass die vorgenommenen
Korrekturen betreffend das Kontokorrentdarlehen/Passivdarlehen in Höhe von CHF 87'308
(KK A Y GmbH: –28'692 / Darlehen A Y: +116'000) sowie die Korrektur betreffend die
Aktie «H J» in Höhe von CHF 220 nicht zu beanstanden sind, weshalb der Rekurs
in diesen Punkten abzuweisen ist. Zudem ist die ermessensweise erfolgte
Aufrechnung der Stammanteile an der A Y GmbH zu Recht erfolgt. Entsprechend ist
der für die Vermögenssteuer massgebende Wert der Stammanteile an der A Y GmbH
mit CHF 20'000 festzusetzen, weshalb der Rekurs in diesem Punkt ebenfalls
abzuweisen ist.
Steuerjahr 2010
6. In der
Steuererklärung 2010 deklarierte der Rekurrent ein steuerbares Vermögen von
CHF 0 (vgl. Vorakten, Beilage Nr. 69). Die massgeblichen Vermögenswerte
und Schulden beliefen sich dabei gemäss Selbstdeklaration auf CHF 75'886 und
CHF 103'745 (vgl. dazu Vorakten, Beilagen Nr. 70 und Nr. 71). Während die
Vorinstanz die Schulden unverändert übernommen hat, nahm sie verschiedene
Aufrechnungen bei den Vermögenswerten vor (vgl. S. 3 der Eingabe vom 25.
Oktober 2019). Unabhängig von den vorgenommenen Korrekturen bei den
Vermögenswerten resultierte ein steuerbares Vermögen von CHF 0 (vgl. Vorakten, Beilage
Nr. 107). Dies bedeutet, dass trotz der vorgenommenen Aufrechnungen für den
Rekurrenten im Vergleich zu seiner Selbstdeklaration kein Rechtsnachteil
entstanden ist. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist aber nur berechtigt, wer
durch eine mit einem Rechtsmittel anfechtbare Entscheidung seinen Behauptungen
nach in seinen steuerlichen Interessen verletzt wird, d.h. wenn die
steuerpflichtige Person durch den angefochtenen Hoheitsakt als beschwert
erscheint (vgl. Richner et al., a.a.O.,
Art. 132 N 12 und N 15). Entsprechend fehlt es hinsichtlich der
Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2010 an der sog. Beschwer, sodass auf Rekurs
und Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
7. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der gänzlich unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen
(vgl. § 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'500 festzusetzen.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
bezüglich der Einkommenssteuer für die Steuerjahre 2008–2010 sowie bezüglich
der Vermögenssteuer für die Steuerjahre 2008 und 2009 werden abgewiesen.
2. Auf den Rekurs
bezüglich der Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2010 wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von
CHF 1'500 werden dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
(Auf die gegen dieses
Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_267/2020 vom
16. Juni 2020 nicht eingetreten)