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Entscheid

SGSTA.2018.54

Staats- und Bundessteuern 2008, 2009 und 2010

17. Februar 2020Deutsch22 min

1.1 Gegen einen

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 17. Februar 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Jutzi

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2018.54;

BST.2018.52

A Y

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuern 2008, 2009 und 2010

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Im Rahmen der

Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 2008, 2009 und 2010 vom 21. Mai

2012 nahm die Veranlagungsbehörde Solothurn (nachfolgend «Vorinstanz»)

ermessensweise Aufrechnungen vor, da nicht ersichtlich war, wie A Y (nachfolgend

«Rekurrent») mit den deklarierten Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit seine Lebenshaltungskosten bestreiten konnte (vgl. Vorakten, Beilagen

Nr. 13, 47 und 80).

1.2 Dagegen erhob der

Rekurrent mit Schreiben vom 20. Juni 2012 fristgerecht Einsprache. Inhaltlich

stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die

Lebenshaltungskosten über die Aufnahme eines Kredits bezahlt worden seien,

weshalb die Selbstdeklarationen für die Steuerjahre 2008–2010 unverändert zu

übernehmen seien (Vorakten, Beilage Nr. 14).

1.3 Mit drei separaten

Entscheiden vom 6. September 2012 hiess die Vorinstanz die Einsprachen

teilweise gut. Im Übrigen wurden die Einsprachen abgewiesen und an den

ermessensweise vorgenommenen Aufrechnungen für die Steuerjahre 2008–2010

festgehalten (vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 19, 54 und 87).

1.4 Gegen diese

Einspracheentscheide gelangte der Rekurrent mit Rekurs und Beschwerde vom 5.

Oktober 2012 an das Kantonale Steuergericht. Dieses wies Rekurs und Beschwerde

mit Urteil vom 4. März 2013 ab und bestätigte die Einspracheentscheide der

Vorinstanz. Inhaltlich hielt das Steuergericht fest, dass nicht ersichtlich

sei, aus welchen Mitteln der Einsprecher die Kosten für seine Lebenshaltung

finanziert habe. Das Urteil ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft

erwachsen (vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 22 und 25).

1.5 Mit Schreiben vom

7. Februar 2017 reichte der Rekurrent beim Kantonalen Steuergericht ein

Revisionsgesuch ein. Als Revisionsgründe verwies der Rekurrent auf neu

gewonnene Erkenntnisse und Sachverhalte, welche auf einer Strafanzeige der

Staatsanwaltschaft … gegen seine Person und Dritte basieren würden sowie

gestützt auf die durch die Bundesanwaltschaft diesbezüglich geleistete

Rechtshilfe. Konkret betroffen hiervon seien die X (Schweiz) AG, B C

(VR-Präsident X [Schweiz] AG) sowie die Z Ltd. Vor diesem Hintergrund machte

der Rekurrent geltend, dass auf die Wertschriftenerträge von CHF 20'000

(Steuerjahr 2008) und CHF 17'000 (Steuerjahr 2009) aus «Investment X» zu

verzichten sei, da es keine solche Einkünfte aus diesem Investment gegeben

habe. Für das Steuerjahr 2010 beantragte er die Streichung der Position Erlass

Darlehen D E in Höhe von CHF 19'800. Das vorgenannte Guthaben sei in Absprache

mit D E direkt an B C überwiesen bzw. bei ihm belassen worden. Weshalb ihm

dieses durch Erlass aufgerechnete Darlehen aufgerechnet worden sei, könne er

nicht nachvollziehen (vgl. Vorakten, Beilage Nr. 27).

1.6 Mit Urteil vom 4.

Dezember 2017 gelangte das Steuergericht zum Schluss, dass ein Revisionsgrund

gegeben sei. Es hielt fest, dass der Gesuchsteller glaubhaft darlege, dass sich

im Rahmen der in Deutschland gegen ihn und andere an der X (Schweiz) AG

Beteiligte geführten Strafverfahren herausgestellt habe, dass sich verschiedene

Argumente, welche er im Rahmen der seinerzeitigen Veranlagungsverfahren

vorgebracht habe, nunmehr nachvollziehbar seien. Zudem habe das gegen B C in

Deutschland geführte Strafverfahren gezeigt, dass Herr C erhebliche kriminelle

Energie an den Tag gelegt und sich insbesondere der X (Schweiz) AG als Werkzeug

im Rahmen seiner betrügerischen Machenschaften bedient habe. Unter diesen

Umständen erscheine es als wahrscheinlich, dass ein Verbrechen oder Vergehen

die seinerzeitigen Veranlagungen beeinflusst habe. Vor diesem Hintergrund wies

das Steuergericht den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, welche

zu prüfen habe, inwieweit die neuen Tatsachen für die Veranlagungen 2005 bis

2010 erheblich bzw. die neuen Beweismittel entscheidend seien (Vorakten,

Beilage Nr. 29).

2.1 Im Rahmen der

materiellen Neubeurteilung und mit Blick auf die bevorstehende Einspracheverhandlung

forderte die Vorinstanz den Rekurrenten mit Schreiben vom 6. Juli 2018 auf,

verschiedene Unterlagen (Kopie Mietvertrag, Kopien sämtlicher Bank- und Kontoauszüge

für das Jahr 2008 sowie Aufstellung, aus welchen Mitteln die Kosten für die

Lebenshaltung bestritten worden sind) beizubringen. Dieser Aufforderung kam der

Rekurrent nicht nach. Die Einspracheverhandlung selbst fand am 6. August 2018

statt, anlässlich welcher Rekurrent daran festhielt, dass die Veranlagung für

die Steuerjahre 2008–2010 basierend auf der Selbstdeklaration erfolgen solle.

2.2 Mit Verfügung vom

24. August 2018 schloss die Vorinstanz – unter Berücksichtigung des vom

Kantonalen Steuergericht mit Urteil vom 4. Dezember 2017 festgestellten

Revisionsgrundes – die materielle Neubeurteilung der Steuerjahre 2008–2010 ab

(vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 35, 68 und 107). Die in dieser Verfügung von

Seiten der Vorinstanz festgesetzten Steuerfaktoren gestalten sich dabei wie

folgt (alle Zahlen in CHF):

Jahr

Steuerfaktoren

gemäss Deklaration

Steuerfaktoren

gemäss Verfügung vom 24.08.2018

Differenz

Einfache Staatssteuer

2008

Einkommen

10'670

Einkommen

27'892

+17'222

1'191.35

Vermögen

0

Vermögen

38'678

+38'678

38.70

2009

Einkommen

0

Einkommen

29’761

+29’761

1'340.85

Vermögen

0

Vermögen

91’760

+91’760

112.65

2010

Einkommen

7'919

Einkommen

35'103

+27’184

1'819.25

Vermögen

0

Vermögen

0

0

0

3.1 Dagegen erhob der

Rekurrent mit Eingabe vom 20. September 2018 Rekurs und Beschwerde. Dabei

beantragte er, dass die von ihm in den Steuerklärungen der Jahre 2008–2010

deklarierten Werte zu übernehmen seien. Ausgenommen seien die Korrekturen,

welche aus der Meldung durch die Abteilung juristische Personen hervorgehen

würden. Diese seien akzeptiert und rechtsgültig. Auf die konkreten Vorbringen

und Ausführungen des Rekurrenten wird eingegangen, soweit diese

entscheidrelevant sind.

3.2 Mit Eingabe vom

23. Oktober 2018 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zu

Rekurs und Beschwerde des Rekurrenten. Dabei hielt sie unter Verweis auf die

ausführliche Verfügung vom 24. August 2018 an ihrem Standpunkt fest. Auf die

Vorbringen der Vorinstanz wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant

sind.

3.3 Mit Schreiben vom

13. November 2018 reichte der Rekurrent eine ausführliche Stellungnahme zur

Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Bezüglich der Lebenshaltungskosten wies der

Rekurrent darauf hin, dass ihm für die Jahre 2008–2010 neben den Aktienverkäufen

an der W V AG in Höhe von total rund CHF 31'920 sowie aus Darlehen der Bank Q

AG und von seinen Eltern von je CHF 50'000 insgesamt Mittel in Höhe von CHF

131'920 zugeflossen seien. Weiter verwies er auf den Umstand, dass seine

Partnerin Anteile der Lebenshaltungskosten übernehmen würde, wobei der

Rekurrent ausdrücklich festhielt, dass das Thema «Lebenshaltungskosten» zur

Privatsphäre gehöre. Zusammenfassend sei er somit der Meinung, genügend

dargestellt zu haben, wie er seinen Lebensunterhalt in den zur Frage stehenden

Jahren bestritten habe.

3.4 Ebenfalls mit

Datum vom 13. November 2018 reichte der Rekurrent eine weitere Stellungnahme

ein. Darin monierte er im Wesentlichen unter Verweis auf einen früheren

Einsprache-Entscheid aus dem Jahre 2003, dass die Vorinstanz die in den

Vernehmlassungen 2008–2010 genannten Argumente bewusst falsch wiedergegeben

habe. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen fest.

3.5 Mit Verfügung vom

16. Oktober 2019 wurde die Vorinstanz durch das Kantonale Steuergericht

aufgefordert, die im Rahmen der Veranlagungsverfügung 2008–2010 im Vergleich zu

den Selbstdeklarationen des Rekurrenten vorgenommen Aufrechnungen im Vermögen

kurz zu erläutern sowie eine Kopie der Veranlagungsverfügung zum Einspracheentscheid

für das Steuerjahr 2009 nachzureichen.

3.6 Dieser

Aufforderung kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 nach, indem

sie für die Steuerjahre 2008–2010 kurz erläuterte, wie sich die veranlagten

Vermögenswerte zusammensetzen bzw. von jenen der durch den Rekurrenten

deklarierten Vermögenswerten abweichen würden.

3.7 Dem Rekurrenten

wurde vom Steuergericht die Möglichkeit gegeben, zur vorgenannten Eingabe der

Vorinstanz Stellung zu nehmen. Hiervon machte der Rekurrent mit Schreiben vom

21. November 2019 Gebrauch. Auf die Vorbringen wird dabei eingegangen, soweit

diese entscheidrelevant sind.

3.8 Die Eidg.

Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.1 Gegen einen

Einspracheentscheid hinsichtlich einer Veranlagung der Staatssteuer kann der

Steuerpflichtige nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern (Steuergesetz; StG; BGS 614.11) beim Kantonalen Steuergericht

Erwägungen

schriftlich Rekurs erheben. Einspracheentscheide hinsichtlich der Veranlagung

der direkten Bundessteuer können vom Steuerpflichtigen nach Art. 140 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.116) i.V.m. § 4 der

kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

(BGS 613.31) ebenfalls beim Kantonalen Steuergericht mit dem Rechtsmittel der

Dispositiv

Beschwerde angefochten werden. Demnach ist der Rekurrent im vorliegenden Fall

zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene

Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. a GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12] und Art. 104 Abs. 3 DBG).

1.2 Rekurs und

Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen

(§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Einreichung der Rekurs- und

Beschwerdeschrift erfolgte fristgerecht. Schliesslich ist der Rekurrent

beschwert. Entsprechend ist auf Rekurs und Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.3 Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet die von Seiten der Vorinstanz vorgenommene

ermessensweise Festsetzung der Einkommens- und Vermögensfaktoren für die

Steuerjahre 2008–2010.

2.1 § 127 Abs. 1 StG

und Art. 123 Abs. 1 DBG halten in allgemeiner Weise fest, dass die

Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für die

vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben. Dieser Grundsatz, auch als

Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche

Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person. So statuieren u.a. § 142 StG

und Art. 126 Abs. 1 DBG, dass die steuerpflichtige Person alles zu tun hat, um

eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Hintergrund hierfür

bildet der Umstand, dass normalerweise nur die steuerpflichtige Person die

steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entsprechend sind die

Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person von sich aus

die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel

hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht

wird. (vgl. dazu Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 3. Teil,

2015, N 11 Einführung zu Art. 109 ff., N 3 zu Art. 123 und N 1 f. zu Art.

126).

2.2 Hat die

steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt

oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,

Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG).

2.3 Die

steuerpflichtige Person kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest

teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der

Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (§ 149 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur

Umkehr der Beweislast kommt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend

anzutreten und bedingt grobe methodische oder rechnerische Fehler, was

bedeutet, dass die steuerpflichtige Person sich nicht darauf beschränken kann,

die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu

beanstanden. Die steuerpflichtige Person kann im Einspracheverfahren entweder

weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde

wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung

offensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft gleichermassen auf das

Beschwerdeverfahren zu (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts BGer 2C_65/2019

vom 29. Januar 2019 und 2C_973/2018 vom 9. Januar 2019, je E. 2.2).

2.4 Was den Inhalt und

Umfang der Ermessensveranlagung anbelangt, so gilt, dass diese der Wirklichkeit

möglichst nahekommen soll. Mit anderen Worten soll die steuerpflichtige Person

möglichst entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt

werden. Das setzt eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Je grösser

die Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse ist, desto weniger genau

wird eine Schätzung ausfallen können. Auf der anderen Seite wird die Schätzung

umso zutreffender sein, je umfangreicher der zugrunde gelegte Sachverhalt nach

dem Aktenstand ist. Die Richtigkeit einer Schätzung kann aber naturgemäss nicht

mathematisch genau nachgewiesen werden (vgl. dazu Richner et al., a.a.O., Art. 130 N 61 f.).

Einkommenssteuerfaktoren

2008–2010

3. Wie erwähnt, hat

die Vorinstanz im Vergleich zu den durch den Rekurrenten eingereichten

Steuererklärungen Aufrechnungen in Höhe von CHF 17'222 (2008), CHF 29'761

(2009) und CHF 27'184 (2010) vorgenommen und demgemäss das steuerbare Einkommen

ermessensweise mit CHF 27'892 (2008), CHF 29’761 (2009) und CHF 35'103 (2010)

festgesetzt:

Jahr

Steuerfaktoren

gemäss Deklaration

Steuerfaktoren

gemäss Verfügung 24.08.2018

Differenz

Einfache Staatssteuer

2008

Einkommen

10'670

Einkommen

27'892

+17'222

1'191.35

2009

Einkommen

0

Einkommen

29’761

+29’761

1'340.85

2010

Einkommen

7'919

Einkommen

35'103

+27’184

1'819.25

3.1 Hintergrund der

Aufrechnung bildete der Umstand, dass die von Seiten des Rekurrenten

deklarierten Einkommensbestandteile offensichtlich nicht ausreichten, um den

Lebensunterhalt zu bestreiten. Demgemäss forderte die Vorinstanz den

Rekurrenten im Hinblick auf die mündliche Einspracheverhandlung vom 6. August

2018 auf, eine Kopie des Mietvertrags für die Wohnung, Kopien aller Bank- und

Kontoauszüge über den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008

sowie eine Aufstellung, aus welchen Mitteln die Kosten der Lebenshaltung

bestritten worden sind, beizubringen. Dieser Aufforderung kam der Rekurrent

nicht nach. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren stellt sich der Rekurrent auf

den Standpunkt, dass das Thema «Lebenshaltungskosten» weder Dritte noch die

Steuerverwaltung etwas angehe (vgl. dazu u.a. Ziff. 27–30 der Rekurs- und

Beschwerdeeingabe vom 20. September 2018).

3.2 Die übrigen, sehr

umfangreichen Ausführungen der Rekurs- und Beschwerdeschrift konzentrieren sich

fast ausschliesslich auf die verschiedenen Vermögenspositionen. So erläutert

der Rekurrent im Zusammenhang mit den im Vermögen aufgeführten Aktien an der W

V AG sehr detailliert die Entwicklung der vorgenannten Position in den Jahren

2008–2014 und welche Umstände diesbezüglich aus Sicht der Veranlagungsbehörde

zu berücksichtigen seien. Damit einher gehen umfangreiche Ausführungen und

Screenshots bezüglich der in diesem Zusammenhang laufenden Strafverfahren gegen

die Herren F, G und C, ebenso wie Ausführungen zum Darlehen «E». Weiter werden

Ausführungen zum Investment «Z Ltd» gemacht. Gestützt auf seine Ausführungen

gelangt der Rekurrent sinngemäss zum Schluss, dass die von Seiten der

Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen aus den entsprechenden

Vermögenspositionen nicht zulässig seien, da ihm als Rekurrenten aus diesen

Investitionen gar keine Erträge zugeflossen seien bzw. zufliessen haben können.

Der Rekurrent verkennt dabei allerdings den Umstand, dass er mit seinen

Ausführungen im Rahmen einer Ermessensveranlagung einhergehenden Umkehr der

Beweislast (vgl. dazu oben, E. 2.3) – wie aufzuzeigen sein wird – letztlich

nicht nachzukommen vermag.

3.3 Die vom

Rekurrenten gemachten Ausführungen erscheinen grundsätzlich zwar glaubhaft und

nachvollziehbar, wonach ihm aus den zur Diskussion stehenden

Vermögenspositionen in den Jahren 2008–2010 gestützt auf die von ihm

geschilderten Umständen keine Erträge zugeflossen sein können bzw. die

vorgenommenen Aufrechnungen durch die Vorinstanz zurückzunehmen seien. Dies

hätte aber zur Konsequenz bzw. würde – folgt man dem Ansatz des Rekurrenten –

zurück zur Frage führen, aus welchen Mitteln der Rekurrent seinen

Lebensunterhalt in den entsprechenden Jahren bestritten hat, zumal sich das

entsprechende «Delta» in gleichem Umfang vergrössern würde.

3.4 Insbesondere

gelingt es dem Rekurrenten nicht, die von Seiten der Vorinstanz gestützt auf die

Schätzung der Lebenshaltungskosten vorgenommene Aufrechnung zu widerlegen bzw.

zu erklären, warum diese zu hoch sein soll. Vielmehr stellt er sich in seiner

Rekurs- und Beschwerdeeingabe, wie bereits erwähnt, auf den Standpunkt, dass

das Thema «Lebenshaltungskosten» zur Privatsphäre gehöre und er sinngemäss

darüber keine Auskunft zu geben habe. Der Rekurrent bringt zwar – wie die

Vorinstanz zu Recht festhält – verschiedene Gründe vor, wie er seinen

Lebensunterhalt finanziert haben will (Unterstützung von Seiten der

Lebenspartnerin, Darlehen Eltern, Aufnahme eines Kleinkredits, Verkauf von

Aktien, etc.). Seine Ausführungen sind jedoch letztlich pauschaler Natur. Was

die monierten und ihm zugeflossenen Mittel in Höhe von CHF 131'920 anbelangt,

so gilt es zudem zu beachten, dass diese nur teilweise nachgewiesen sind und

sich der absolute Betrag mit Blick auf die drei zur Diskussion stehenden

Steuerjahre wiederum stark relativiert.

3.5 Entsprechend ist

nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung

der Einkommenssteuerbestandteile zu hoch ausgefallen sein soll. Mit andern

Worten sind die von der Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und

Informationen vorgenommenen Aufrechnungen nach pflichtgemässem Ermessen nicht per

se zu beanstanden, zumal der Rekurrent den im Rahmen einer vollständigen oder

teilweisen Veranlagung nach Ermessen ergangenen Verfügung einhergehenden

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbringen konnte. Dies auch vor dem Hintergrund,

dass der Grossteil der von Seiten der Vorinstanz einverlangten Unterlagen für

den Rekurrenten, so wie sich der Fall präsentiert, ohne weiteres zugänglich und

greifbar wären.

3.6 Zudem gilt es mit

Blick auf die Höhe der erfolgten Aufrechnung zu beachten, dass sich der

monatliche Mietzins des Rekurrenten gemäss den vorliegenden Akten auf CHF 3'500

bzw. ab dem Jahr 2012 auf CHF 4'100 beläuft, was einem jährlichen Mietzins in

den Jahren 2008–2010 von CHF 42'000 entspricht. Entsprechend erscheinen die vom

Rekurrenten in dieser Periode deklarierten Einkommen aus unselbständiger in

Höhe von CHF 2'000 bis CHF 19'250 auch aus diesem Blickwinkel als

unglaubwürdig. Umgekehrt und im Ergebnis bedeutet dies, dass die

ermessensweisen Aufrechnungen durch die Vorinstanz auch unter diesem

Gesichtspunkt letztlich moderat ausgefallen und von daher nicht zu beanstanden

sind.

3.7 Schliesslich ist

auch darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz gewählte Methodik, die

einerseits auf einer Vermögensrechnung und anderseits auf dem mutmasslichen

Privataufwand beruht, nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch BGer 2C_57/2019

vom 1. Februar 2019; 2C_290/2018 vom 25. Juni 2018; 2C_183/2017 vom 6. März

2017).

3.8 Zusammenfassend

zeigt sich somit, dass der Rekurrent zwar glaubhaft darlegen kann, dass ihm aus

den zur Diskussion stehenden Vermögenspositionen aufgrund von möglichen

Verbrechen und Vergehen wohl keine Einkünfte zugeflossen sein können. Die eigentliche

hier – und damit losgelöst von der in Gutheissung ergangenen Revisionsentscheid

des Kantonalen Steuergerichts vom 4. März 2017 – interessierende Rechtsfrage

bleibt aber bestehen: So konnte der Rekurrent aufgrund der ihm obliegenden

erhöhten Beweispflicht nicht nachweisen, wie er seinen Lebensunterhalt

bestritten hat bzw. weshalb die von der Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen

in der Summe zu hoch ausgefallen sein sollen.

3.9 Vor diesem

Hintergrund sind Rekurs und Beschwerde gegen die von der Vorinstanz

festgesetzten Einkommenssteuerfaktoren für die Steuerjahre 2008–2010

abzuweisen.

Vermögenssteuerfaktoren

2008–2010

Steuerjahr 2008

4. In der

Steuererklärung 2008 deklarierte der Rekurrent ein steuerbares Vermögen von

CHF 0 (vgl. Vorakten, Beilage Nr. 1). Die massgeblichen Vermögenswerte und

Schulden beliefen sich gemäss Selbstdeklaration auf CHF 301'762 und CHF 233'491

(vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 4 und Nr. 5). Demgegenüber setzte die Vorinstanz

die Vermögenswerte mit CHF 332'170 fest, während sie die Schulden in Höhe

von CHF 233'491 unverändert übernommen hat (vgl. u.a. S. 2 der Eingabe der

Vorinstanz vom 25. Oktober 2019).

Wertschriften

Selbstdeklaration

(CHF)

Veranlagung

(CHF)

Differenz

(CHF)

301'762

332'170

+30'408

Schulden

Selbstdeklaration

(CHF)

Veranlagung

(CHF)

Differenz

(CHF)

233'491

233'491

0

Im Detail setzt

sich die Differenz im Wertschriftenverzeichnis in Höhe von CHF 30'408 dabei wie

folgt zusammen (vgl. u.a. auch Vorakten, Beilage Nr. 109):

Wertschriftenverzeichnis

Position

Selbstdeklaration

(CHF)

Veranlagung

(CHF)

Differenz

(CHF)

Bank ………

1'367

1'367

--

Bank ………

622

622

--

PC ……

111

111

--

PC …...

61

61

---

PC ……

351

351

--

KK A Y

GmbH

75'000

106'000

+31'000

Stammanteile

A Y GmbH

20

1

-19

Aktie H J

1'000

427

-573

Aktie X

AG

--

--

--

Aktie KMU

K AG

--

--

--

Aktien W

V AG

223'230

223'230

--

Total

301'762

332'170

+30'408

4.1 Als Beweis für die

vorgenommene Aufrechnung für das Kontokorrentguthaben des Re-kurrenten bei

seiner eigenen Gesellschaft, der A Y GmbH, legt die Vorinstanz eine Kopie der

Bilanz der A Y GmbH für das Geschäftsjahr 2008 vor. In seiner Stellungnahme vom

21. November 2019 hält der Rekurrent fest, dass gegen die vorgenommene

Korrektur des Darlehens von CHF 75'000 auf CHF 106'000 nichts einzuwenden sei.

Die übrigen Korrekturen (Stammanteile A Y GmbH in Höhe von CHF –19 und

Aktie H J in Höhe von CHF –573) fallen zugunsten des Rekurrenten aus und sind

demgemäss unbestritten. Somit zeigt sich, dass die von Seiten der Vorinstanz

vorgenommenen Korrekturen im Wertschriftenverzeichnis 2008 in Übereinstimmung

mit den Ausführungen des Rekurrenten grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.

4.2 Was die Schulden

in Höhe von CHF 233'491 anbelangt, so ergibt sich, dass die Vorinstanz diese

letztlich unverändert übernommen hat. Entsprechend erübrigt sich eine

weitergehende Würdigung der von der Vorinstanz (vgl. S. 2 der Eingabe vom 25.

Oktober 2019) und durch den Rekurrenten (vgl. S. 1 und 2 der Eingabe vom 21.

November 2019) diesbezüglich vorgetragenen Hinweise und Ausführungen.

4.3 Im Ergebnis und

mit Blick auf die vorliegende Bilanz der DST A Y GmbH ist die durch die

Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung im Vermögen des Rekurrenten in Höhe von CHF

30'408 nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der Rekurs in diesem Punkt

abzuweisen.

Steuerjahr 2009

5. In der

Steuererklärung 2009 deklarierte der Rekurrent ein steuerbares Vermögen von

CHF 0 (vgl. Vorakten, Beilage Nr. 36). Die massgeblichen Vermögenswerte

und Schulden beliefen sich dabei gemäss Selbstdeklaration auf CHF 152'717 und

CHF 108'465 (vgl. Vorakten, Beilagen Nr. 39 und Nr. 40). Demgegenüber setzte

die Vorinstanz die Vermögenswerte mit CHF 260'225 fest, während sie Schulden

unverändert übernommen hat (vgl. u.a. Eingabe vom 25. Oktober 2019, S. 2 f.).

Wertschriften

Selbstdeklaration

(CHF)

Veranlagung

(CHF)

Differenz

(CHF)

152'717

260'225

+107'508

Schulden

Selbstdeklaration

(CHF)

Veranlagung

(CHF)

Differenz

(CHF)

108'465

108'465

0

Im Detail setzt

sich die Differenz im Wertschriftenverzeichnis in Höhe von CHF 107'508 dabei

wie folgt zusammen (vgl. u.a. auch Vorakten, Beilage Nr. 111):

Wertschriftenverzeichnis

Position

Selbstdeklaration

(CHF)

Veranlagung

(CHF)

Differenz

(CHF)

Bank …….

924

924

--

Bank …….

619

619

--

PC ……….

16'680

16'680

--

PC ……….

26

26

---

PC ……….

311

311

--

KK A Y

GmbH

28'835

143

-28'692

Stammanteile

A Y GmbH

20

20'000

+19'980

Aktie H J

4'050

4'270

+220

Aktien W

V AG

101'252

101'252

--

Darlehen

A Y GmbH

--

116'000

+116'000

Total

152'717

260'225

+107'508

Als Grund für

die vorgenommenen Aufrechnungen verweist die Vorinstanz einerseits auf das

Kontokorrentguthaben des Rekurrenten gegenüber seiner eigenen Gesellschaft, der

A Y GmbH. Während der Rekurrent ein Kontokorrentguthaben von CHF 28'835

deklariere, sei im Formular EB 12 sein Guthaben mit dem Betrag von CHF 143

aufgeführt. Anderseits macht die Vorinstanz geltend, dass der Rekurrent die

Darlehensforderung gegenüber seiner eigenen GmbH mit CHF 0 beziffere, wogegen

auf dem Formular «Angaben über Leistungen an Gesellschafter EB 12» die

vorgenannte Forderung mit CHF 116'000 aufgeführt sei. Schliesslich seien

die mit CHF 20 aufgeführten Stammeinlagen an der A Y GmbH ermessensweise mit

CHF 20'000 festgesetzt worden.

5.1 Gemäss dem

vorliegenden und durch den Rekurrenten mit Datum vom 30. Dezember 2012

unterzeichneten Formular EB 12 belaufen sich Passivdarlehen und

Passivkontokorrent gegenüber der A Y GmbH per Ende der Steuerperiode 2009 auf

CHF 116'000 bzw. CHF 143. Entsprechend sind die von der Vorinstanz vorgenommenen

Korrekturen im Vermögen des Rekurrenten gegenüber den von ihm deklarierten

Positionen nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die vorgenommene Korrektur

für die Aktie H J. Während im Vorjahr – gestützt auf die Bewertungen des

Kantonalen Steueramts – eine Korrektur zugunsten des Rekurrenten in Höhe

von CHF 573 resultierte, erhöhte sich der Wert der vorgenannten Aktie um CHF 220.

5.2 Bezüglich der

ermessensweise festgesetzten Stammanteile der A Y GmbH in Höhe von CHF 20'000

verweist der Rekurrent auf die bestehenden Verlustvorträge in den

Steuerperioden 2008–2010 sowie auf die von Seiten des Kantonalen Steueramts für

das Steuerjahr 2010 festgesetzten Vermögenssteuerwerte. Mit Blick auf diese Verlustvorträge

bzw. gestützt auf die vorliegende Aktienbewertung rechtfertigt es sich indessen

nicht, die Stammanteile an der A Y GmbH für die Vermögenssteuer – wie vom

Rekurrenten deklariert – lediglich im Umfang von CHF 20 zu berücksichtigen;

dass in dieser Hinsicht geradezu ein Nonvaleur bestehen würde, kann aufgrund

der Unterlagen und Angaben nicht gesagt werden. Der Rekurs ist in diesem Punkt

somit ebenfalls abzuweisen und der Vermögenssteuerwert für die Stammanteile an

der A Y GmbH mit CHF 20'000 festzusetzen.

5.3 Bezüglich der

Schuldenentwicklung verweist die Vorinstanz auf den Umstand, dass der Rekurrent

trotz mehrmaliger Aufforderung keine entsprechenden Dokumente beigebracht habe.

Unabhängig davon zeigt sich aber, dass die Vorinstanz die durch den Rekurrenten

deklarierten Schulden in Höhe von CHF 108'465 unverändert übernommen hat.

Entsprechend erübrigt sich auch eine weitere Auseinandersetzung hiermit bzw.

sind auch die von Seiten des Rekurrenten hierzu gemachten Ausführungen

letztlich nicht massgebend.

5.4 Im Ergebnis und

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zeigt sich, dass die vorgenommenen

Korrekturen betreffend das Kontokorrentdarlehen/Passivdarlehen in Höhe von CHF 87'308

(KK A Y GmbH: –28'692 / Darlehen A Y: +116'000) sowie die Korrektur betreffend die

Aktie «H J» in Höhe von CHF 220 nicht zu beanstanden sind, weshalb der Rekurs

in diesen Punkten abzuweisen ist. Zudem ist die ermessensweise erfolgte

Aufrechnung der Stammanteile an der A Y GmbH zu Recht erfolgt. Entsprechend ist

der für die Vermögenssteuer massgebende Wert der Stammanteile an der A Y GmbH

mit CHF 20'000 festzusetzen, weshalb der Rekurs in diesem Punkt ebenfalls

abzuweisen ist.

Steuerjahr 2010

6. In der

Steuererklärung 2010 deklarierte der Rekurrent ein steuerbares Vermögen von

CHF 0 (vgl. Vorakten, Beilage Nr. 69). Die massgeblichen Vermögenswerte

und Schulden beliefen sich dabei gemäss Selbstdeklaration auf CHF 75'886 und

CHF 103'745 (vgl. dazu Vorakten, Beilagen Nr. 70 und Nr. 71). Während die

Vorinstanz die Schulden unverändert übernommen hat, nahm sie verschiedene

Aufrechnungen bei den Vermögenswerten vor (vgl. S. 3 der Eingabe vom 25.

Oktober 2019). Unabhängig von den vorgenommenen Korrekturen bei den

Vermögenswerten resultierte ein steuerbares Vermögen von CHF 0 (vgl. Vorakten, Beilage

Nr. 107). Dies bedeutet, dass trotz der vorgenommenen Aufrechnungen für den

Rekurrenten im Vergleich zu seiner Selbstdeklaration kein Rechtsnachteil

entstanden ist. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist aber nur berechtigt, wer

durch eine mit einem Rechtsmittel anfechtbare Entscheidung seinen Behauptungen

nach in seinen steuerlichen Interessen verletzt wird, d.h. wenn die

steuerpflichtige Person durch den angefochtenen Hoheitsakt als beschwert

erscheint (vgl. Richner et al., a.a.O.,

Art. 132 N 12 und N 15). Entsprechend fehlt es hinsichtlich der

Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2010 an der sog. Beschwer, sodass auf Rekurs

und Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

7. Bei diesem

Verfahrensausgang hat der gänzlich unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen

(vgl. § 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'500 festzusetzen.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

bezüglich der Einkommenssteuer für die Steuerjahre 2008–2010 sowie bezüglich

der Vermögenssteuer für die Steuerjahre 2008 und 2009 werden abgewiesen.

2. Auf den Rekurs

bezüglich der Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2010 wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von

CHF 1'500 werden dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

(Auf die gegen dieses

Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_267/2020 vom

16. Juni 2020 nicht eingetreten)