SGSTA.2018.61
Staats- und Bundessteuer 2013
25. März 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 25. März 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Flury,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.61;
BST.2018.58
X
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2013
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum 28.
November 2014 reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2013 ein. In
der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2013 vom 20. April
2018 korrigierte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen das Einkommen des
Steuerpflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit um CHF 100'996 auf CHF
152'223. Diese Aufrechnung betraf WIR-Zahlungen an vier Firmen; die Zahlungen
wurden als geschäftsmässig nicht begründete Auslagen qualifiziert. Dagegen
erhob der Steuerpflichtige am 27. April 2018 Einsprache; er machte im
Wesentlichen geltend, aufgrund der WIR-Zahlungen hätten bei seiner Firma A
keine Einnahmen resultiert.
Mit Verfügung
vom 9. November 2018 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde vor allem
angeführt, die gewählte Form der Buchhaltung sei nicht Bestandteil des
Verfahrens. Es gehe vielmehr um WIR-Eintragungen im Journal. Trotz
verschiedener Anfragen der VB im Veranlagungsverfahren habe der
Steuerpflichtige keine nachvollziehbaren Gründe für diese WIR-Transaktionen
nennen können. Gesichert sei der Zahlungseingang von CHF 100'996 auf dem
WIR-Konto; dies sei unbestritten. Die mit WIR-Geldern bezahlten
Handwerkerrechnungen seien geschäftsmässig indessen nicht begründet. Der
Steuerpflichtige habe zudem mitgeteilt, sich nicht bewusst gewesen zu sein,
etwas Unrechtmässiges getan zu haben. Die Verbuchungen seien ungewöhnlich bzw.
absonderlich. Der Abzug von CHF 100'996 sei zu verwehren. Die Einsprache sei
daher unbegründet.
Erwägungen
2.
Gegen diese
Verfügung reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 7. Dezember
2018.
Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Der Rekurrent
machte geltend, seine Firma A habe 2013 eine neue Digitaldruck
Produktionsmaschine benötigt, um die Geschäftstätigkeit fortzuführen. Das
Geschäft sei mit der Firma B GmbH ausgehandelt worden. Diese habe um eine
entsprechende Proforma Rechnung gebeten. Der Bruder des Rekurrenten habe dafür
eingewilligt. Die Proforma Rechnung habe auf Anweisung von der B eine
WIR-Position CHF 100'996 enthalten. In der Folge habe die B die A gebeten,
WIR-Zahlungen an Dritte in dieser Höhe vorzunehmen. Die B habe den Betrag der A
in WIR überwiesen, worauf diese die Zahlungen für Forderungen Dritter an
Unternehmen ausgeführt habe, welche nicht mit der A resp. dem Rekurrenten in
Verbindung stünden. Es gehe um reine Transferzahlungen im Auftrag der B. Die
Transaktionen seien unwissend ausgeführt und im Buchungsjournal bzw. der
Steuerabrechnung 2013 durch die A verbucht worden. Diese sei sich keiner Schuld
bewusst. Die A habe von den Transaktionen finanziell nicht profitiert; andernfalls
hätte sie die Zahlungen nicht ausgeführt. Eine steuerliche Mehrbelastung der A
sei nicht gerechtfertigt. Ansonsten müsste deren Betrieb wohl geschlossen
werden. Zudem habe die A vergangene Steuerforderungen aufgrund von
Verlustscheinen abbezahlt. Der Rekurrent ersuchte um Verzicht auf die
Nachforderung und Prüfung des Geschäftsverhaltens der B resp. der
Drittparteien.
Mit
Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im
Wesentlichen angeführt, anhand der Abklärungen sei es offensichtlich gewesen,
dass in der Buchhaltung der A etwas nicht gestimmt habe. Die vier umstrittenen
Handwerkerrechnungen von CHF 100'996 würden weder auf das Geschäft noch auf den
Rekurrenten lauten. Das habe dieser bestätigt. Die geschäftsmässige
Begründetheit sei somit nicht gegeben. Der Abzug von CHF 100'996 sei demnach zu
verwehren.
Mit
Stellungnahme vom 1. Februar 2019 hielt der Rekurrent vor allem fest, dass das
Einkommen von CHF 51'227 gemäss Steuererklärung 2013 aus dem Abzug der Einkunft
von CHF 100'996 durch Zahlung an Dritte in dieser Höhe resultiere. Dass
der Abzug geschäftsmässig nicht begründet sei, sei der A nicht bewusst gewesen.
Sämtliche Zahlungen seien im Buchungsjournal ersichtlich, das der Steuerbehörde
mit Einreichung der Steuerunterlagen 2013 vorgelegen habe. Die Abweichungen
seien wegen fehlendem buchhalterischem Wissen und nicht in betrügerischer
Absicht erfolgt. Die WIR-Zahlungen seien auf Druck der B erfolgt. Diese
verweigere eine Beteiligung an den der A entstandenen Steuernachforderungen. Da
die Nachforderungen das Einkommen des Jahres 2018 übersteigen würden, sei die A
auf langfristige Zahlungsvereinbarungen mit dem Steueramt angewiesen; eine
sofortige Zahlung würde zum Konkurs der Firma führen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1
des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31).
Auf die Eingabe ist einzutreten.
2.1
Nach § 23 Abs. 1
StG und Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines
Unternehmens, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen
Erwerbstätigkeit steuerbar. Selbstständig Erwerbende können die geschäfts- oder
berufsmässig begründeten Kosten abziehen (§ 34 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG).
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist damit, dass diese
geschäftsmässig begründet sind. Dies ist so lange zu bejahen, als ein
sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht
(Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 3 E. 5.1; Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 27 N 4). Wesentlich ist, dass die Aufwendung mit
dem objektiven Ziel erfolgt, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu
bewirken (Reich/Züger/Betschart,
in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 27 N
8).
2.2
Nach der allgemeinen
Beweislastregel gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für
steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für
steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (z.B. Bundesgerichtsentscheid
BGE 133 II 153 E. 4.3; Richner
et al., a.a.O., Art. 123 N 77). In verfahrensrechtlicher Hinsicht obliegt dem
Rekurrenten im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die Pflicht zur substantiierten
Sachdarstellung und die Beweislast für den geschilderten Sachverhalt (KSGE 2015
Nr. 3 E. 5.2; Richner et al.,
a.a.O., Art. 140 N 55).
3.1
Im vorliegenden
Fall führt der Rekurrent eine Druckerei als Einzelfirma. Bei der Revision der
Buchhaltung der Firma wurden ein WIR-Eingang von CHF 100'996 und vier Zahlungen
in gleicher Höhe überprüft. Der WIR-Eingang ist dabei unbestritten. Die vier
Zahlungen, mithin Handwerkerrechnungen, weisen indessen keinen konkreten Bezug
zur Druckerei des Rekurrenten auf und lauten auf einen anderen Schuldner. Warum
sie beglichen wurden, ist daher nicht ersichtlich. Der Rekurrent macht
vorliegend vor allem geltend, bei der B GmbH eine neue Druckmaschine gekauft zu
haben und deshalb gebeten worden zu sein, die umstrittenen Transaktionen
durchzuführen. Konkret habe er pro Forma eine Druckmaschine an die B verkauft
und daher den WIR-Betrag erhalten, den er an Dritte weitergeleitet habe. Er
habe nicht gewusst, dass sein Vorgehen nicht korrekt sei. Die Vorinstanz
akzeptierte denn die vier strittigen Zahlungen nicht als geschäftsmässig
begründet und rechnete dem Rekurrenten das streitige Einkommen von CHF 100'996
auf.
3.2
Es ist
unbestritten, dass der Rekurrent einen WIR-Betrag von CHF 100'996 vereinnahmt
hat. Zu prüfen und aufgrund des oben Gesagten von ihm nachzuweisen ist, ob die
entsprechenden Zahlungen an Dritte geschäftsmässig begründet sind. Die vier
umstrittenen Rechnungen weisen indes keinen Bezug zum Rekurrenten auf. Konkret
geht es um Bauabrechnungen für einen gewissen C in D. Der Rekurrent musste sich
bewusst gewesen sein, dass diese Buchungen nicht korrekt sind und er
möglicherweise mithilft, WIR-Gelder zu verschieben. Ob der Rekurrent bzw. seine
Firma, wie geltend gemacht wird, insofern naiv resp. unwissend gewesen sei,
kann dahingestellt bleiben. Zumindest musste dem Rekurrenten klar gewesen sein,
dass die Buchungen nicht den wahren Gegebenheiten entsprachen. Dass die
Vorinstanz den strittigen Zahlungen somit die geschäftsmässige Begründetheit
abgesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Rekurrent konnte nicht
nachweisen, dass die Rechnungen, die nicht auf ihn resp. die A lauten, geschäftsmässig
begründete Zahlungen enthalten. Im Übrigen geht aus den Unterlagen und Angaben
hervor, dass seine Firma sich der steuerlichen Problematik bewusst war (E-Mail E
vom 29.6.2013). Sollte die Bezahlung der streitigen Steuerschuld dem
Rekurrenten, wie er eingewendet hat, Probleme bereiten, kann er bei der
Bezugsabteilung des kantonalen Steueramts ein Gesuch um Ratenzahlungen einreichen.
Rekurs und Beschwerde erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und sind damit
abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'610
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 1'110).
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'610 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG F
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: