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Entscheid

SGSTA.2018.61

Staats- und Bundessteuer 2013

25. März 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Flury,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2018.61;

BST.2018.58

X

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2013

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum 28.

November 2014 reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2013 ein. In

der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2013 vom 20. April

2018 korrigierte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen das Einkommen des

Steuerpflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit um CHF 100'996 auf CHF

152'223. Diese Aufrechnung betraf WIR-Zahlungen an vier Firmen; die Zahlungen

wurden als geschäftsmässig nicht begründete Auslagen qualifiziert. Dagegen

erhob der Steuerpflichtige am 27. April 2018 Einsprache; er machte im

Wesentlichen geltend, aufgrund der WIR-Zahlungen hätten bei seiner Firma A

keine Einnahmen resultiert.

Mit Verfügung

vom 9. November 2018 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde vor allem

angeführt, die gewählte Form der Buchhaltung sei nicht Bestandteil des

Verfahrens. Es gehe vielmehr um WIR-Eintragungen im Journal. Trotz

verschiedener Anfragen der VB im Veranlagungsverfahren habe der

Steuerpflichtige keine nachvollziehbaren Gründe für diese WIR-Transaktionen

nennen können. Gesichert sei der Zahlungseingang von CHF 100'996 auf dem

WIR-Konto; dies sei unbestritten. Die mit WIR-Geldern bezahlten

Handwerkerrechnungen seien geschäftsmässig indessen nicht begründet. Der

Steuerpflichtige habe zudem mitgeteilt, sich nicht bewusst gewesen zu sein,

etwas Unrechtmässiges getan zu haben. Die Verbuchungen seien ungewöhnlich bzw.

absonderlich. Der Abzug von CHF 100'996 sei zu verwehren. Die Einsprache sei

daher unbegründet.

Erwägungen

2.

Gegen diese

Verfügung reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 7. Dezember

2018.

Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Der Rekurrent

machte geltend, seine Firma A habe 2013 eine neue Digitaldruck

Produktionsmaschine benötigt, um die Geschäftstätigkeit fortzuführen. Das

Geschäft sei mit der Firma B GmbH ausgehandelt worden. Diese habe um eine

entsprechende Proforma Rechnung gebeten. Der Bruder des Rekurrenten habe dafür

eingewilligt. Die Proforma Rechnung habe auf Anweisung von der B eine

WIR-Position CHF 100'996 enthalten. In der Folge habe die B die A gebeten,

WIR-Zahlungen an Dritte in dieser Höhe vorzunehmen. Die B habe den Betrag der A

in WIR überwiesen, worauf diese die Zahlungen für Forderungen Dritter an

Unternehmen ausgeführt habe, welche nicht mit der A resp. dem Rekurrenten in

Verbindung stünden. Es gehe um reine Transferzahlungen im Auftrag der B. Die

Transaktionen seien unwissend ausgeführt und im Buchungsjournal bzw. der

Steuerabrechnung 2013 durch die A verbucht worden. Diese sei sich keiner Schuld

bewusst. Die A habe von den Transaktionen finanziell nicht profitiert; andernfalls

hätte sie die Zahlungen nicht ausgeführt. Eine steuerliche Mehrbelastung der A

sei nicht gerechtfertigt. Ansonsten müsste deren Betrieb wohl geschlossen

werden. Zudem habe die A vergangene Steuerforderungen aufgrund von

Verlustscheinen abbezahlt. Der Rekurrent ersuchte um Verzicht auf die

Nachforderung und Prüfung des Geschäftsverhaltens der B resp. der

Drittparteien.

Mit

Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz)

die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im

Wesentlichen angeführt, anhand der Abklärungen sei es offensichtlich gewesen,

dass in der Buchhaltung der A etwas nicht gestimmt habe. Die vier umstrittenen

Handwerkerrechnungen von CHF 100'996 würden weder auf das Geschäft noch auf den

Rekurrenten lauten. Das habe dieser bestätigt. Die geschäftsmässige

Begründetheit sei somit nicht gegeben. Der Abzug von CHF 100'996 sei demnach zu

verwehren.

Mit

Stellungnahme vom 1. Februar 2019 hielt der Rekurrent vor allem fest, dass das

Einkommen von CHF 51'227 gemäss Steuererklärung 2013 aus dem Abzug der Einkunft

von CHF 100'996 durch Zahlung an Dritte in dieser Höhe resultiere. Dass

der Abzug geschäftsmässig nicht begründet sei, sei der A nicht bewusst gewesen.

Sämtliche Zahlungen seien im Buchungsjournal ersichtlich, das der Steuerbehörde

mit Einreichung der Steuerunterlagen 2013 vorgelegen habe. Die Abweichungen

seien wegen fehlendem buchhalterischem Wissen und nicht in betrügerischer

Absicht erfolgt. Die WIR-Zahlungen seien auf Druck der B erfolgt. Diese

verweigere eine Beteiligung an den der A entstandenen Steuernachforderungen. Da

die Nachforderungen das Einkommen des Jahres 2018 übersteigen würden, sei die A

auf langfristige Zahlungsvereinbarungen mit dem Steueramt angewiesen; eine

sofortige Zahlung würde zum Konkurs der Firma führen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1

des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31).

Auf die Eingabe ist einzutreten.

2.1

Nach § 23 Abs. 1

StG und Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines

Unternehmens, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen

Erwerbstätigkeit steuerbar. Selbstständig Erwerbende können die geschäfts- oder

berufsmässig begründeten Kosten abziehen (§ 34 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG).

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist damit, dass diese

geschäftsmässig begründet sind. Dies ist so lange zu bejahen, als ein

sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht

(Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 3 E. 5.1; Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

Aufl., Zürich 2016, Art. 27 N 4). Wesentlich ist, dass die Aufwendung mit

dem objektiven Ziel erfolgt, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu

bewirken (Reich/Züger/Betschart,

in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 27 N

8).

2.2

Nach der allgemeinen

Beweislastregel gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für

steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für

steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (z.B. Bundesgerichtsentscheid

BGE 133 II 153 E. 4.3; Richner

et al., a.a.O., Art. 123 N 77). In verfahrensrechtlicher Hinsicht obliegt dem

Rekurrenten im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die Pflicht zur substantiierten

Sachdarstellung und die Beweislast für den geschilderten Sachverhalt (KSGE 2015

Nr. 3 E. 5.2; Richner et al.,

a.a.O., Art. 140 N 55).

3.1

Im vorliegenden

Fall führt der Rekurrent eine Druckerei als Einzelfirma. Bei der Revision der

Buchhaltung der Firma wurden ein WIR-Eingang von CHF 100'996 und vier Zahlungen

in gleicher Höhe überprüft. Der WIR-Eingang ist dabei unbestritten. Die vier

Zahlungen, mithin Handwerkerrechnungen, weisen indessen keinen konkreten Bezug

zur Druckerei des Rekurrenten auf und lauten auf einen anderen Schuldner. Warum

sie beglichen wurden, ist daher nicht ersichtlich. Der Rekurrent macht

vorliegend vor allem geltend, bei der B GmbH eine neue Druckmaschine gekauft zu

haben und deshalb gebeten worden zu sein, die umstrittenen Transaktionen

durchzuführen. Konkret habe er pro Forma eine Druckmaschine an die B verkauft

und daher den WIR-Betrag erhalten, den er an Dritte weitergeleitet habe. Er

habe nicht gewusst, dass sein Vorgehen nicht korrekt sei. Die Vorinstanz

akzeptierte denn die vier strittigen Zahlungen nicht als geschäftsmässig

begründet und rechnete dem Rekurrenten das streitige Einkommen von CHF 100'996

auf.

3.2

Es ist

unbestritten, dass der Rekurrent einen WIR-Betrag von CHF 100'996 vereinnahmt

hat. Zu prüfen und aufgrund des oben Gesagten von ihm nachzuweisen ist, ob die

entsprechenden Zahlungen an Dritte geschäftsmässig begründet sind. Die vier

umstrittenen Rechnungen weisen indes keinen Bezug zum Rekurrenten auf. Konkret

geht es um Bauabrechnungen für einen gewissen C in D. Der Rekurrent musste sich

bewusst gewesen sein, dass diese Buchungen nicht korrekt sind und er

möglicherweise mithilft, WIR-Gelder zu verschieben. Ob der Rekurrent bzw. seine

Firma, wie geltend gemacht wird, insofern naiv resp. unwissend gewesen sei,

kann dahingestellt bleiben. Zumindest musste dem Rekurrenten klar gewesen sein,

dass die Buchungen nicht den wahren Gegebenheiten entsprachen. Dass die

Vorinstanz den strittigen Zahlungen somit die geschäftsmässige Begründetheit

abgesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Rekurrent konnte nicht

nachweisen, dass die Rechnungen, die nicht auf ihn resp. die A lauten, geschäftsmässig

begründete Zahlungen enthalten. Im Übrigen geht aus den Unterlagen und Angaben

hervor, dass seine Firma sich der steuerlichen Problematik bewusst war (E-Mail E

vom 29.6.2013). Sollte die Bezahlung der streitigen Steuerschuld dem

Rekurrenten, wie er eingewendet hat, Probleme bereiten, kann er bei der

Bezugsabteilung des kantonalen Steueramts ein Gesuch um Ratenzahlungen einreichen.

Rekurs und Beschwerde erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und sind damit

abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'610

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 1'110).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'610 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG F

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: