SGSTA.2018.62
Staats- und Bundessteuer 2017
11. März 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 11. März 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.62;
BST.2018.59
A
und B
X
gegen
Veranlagungsbehörde W
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 16.
Juli 2018 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die Steuererklärung 2017
ein. Darin deklarierten sie u.a. einen Nebenerwerb der Ehefrau. Mit definitiver
Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017 vom 5. November 2018 rechnete die
Veranlagungsbehörde (VB) W beim Nebeneinkommen der Ehefrau Spesen von CHF 97
zum Einkommen dazu, da mit dem Pauschalabzug bereits sämtliche Berufsauslagen
abgegolten seien. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 29. November 2018
Einsprache und verlangten, dass auf diese Spesenaufrechnung zu verzichten sei.
Mit
Einspracheentscheid vom 30. November 2018 wies die VB W die Einsprache im Sinne
der Erwägungen ab. Unstreitig gehe es hier um Nebenerwerb. Da mit dem
Pauschalabzug sämtliche Berufsauslagen abgegolten seien, müssten die im Rahmen
der Nebenerwerbstätigkeit erhaltenen Spesen zum Einkommen addiert und in die
Steuererklärung übertragen werden. Dies gelte auch für die erhaltene
Kilometerentschädigung von CHF 97.20.
Sachverhalt
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am
10. Dezember 2018 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein, mit
dem Begehren, die Einkünfte aus Nebenerwerb der Ehefrau seien um CHF 97 zu
reduzieren gemäss Steuererklärung 2017. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, es handle sich bei den ausgewiesenen Spesenvergütungen nicht um
Einkommen, sondern um die Entschädigung, welche die Rekurrentin für Autofahrten
im Auftrag der Einwohnergemeinde (EG) Y für den Transport von Kindern zur
obligatorischen Zahnkontrolle nach Z erhalte (Kilometerentschädigung =
Auslagenersatz). Es gehe dabei nicht um Erwerbskosten. Die Rekurrentin arbeite
in mehreren Teilzeitfunktionen für die EG Y: Für Schulreinigung (1x pro Jahr);
Schwimmbegleitung und Hausgabenhilfe Schule Y. Diese Tätigkeiten seien alle
einzeln zu betrachten und würden wie deklariert als Nebeneinkommen gelten. Für
allfälligen weiteren Klärungsbedarf könne die Gemeindeverwaltung Y kontaktiert
werden.
Mit Vernehmlassung
vom 8. Januar 2019 beantragte die VB W (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung
von Rekurs und Beschwerde resp. Nichteintreten. Die Rekurrentin sei durch die
Spesenaufrechnung gar nicht beschwert. Im Übrigen wurde auf den angefochtenen
Einspracheentscheid verwiesen und daran festgehalten.
Mit
Stellungnahme vom 29. Januar 2019 hielten die Rekurrenten an ihrem bisherigen
Begehren und den Ausführungen ebenfalls fest.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten
haben nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus ihrer
Eingabe geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend
Bundessteuer) erheben wollten. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe
daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die Eingabe form-
und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1
des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS
613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Erwägungen
2.
Bei
unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder
öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte
steuerbar (§ 22 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Nicht als Einkommen gelten
dagegen Spesen, sofern die Spesenvergütungen des Arbeitgebers die effektiven
Unkosten des Arbeitnehmers nicht übersteigen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 17 N 52). Bei einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit können 20
% der rohen Einkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens CHF 800, gesamthaft aber
höchstens CHF 2'400 im Jahr abgezogen werden. Dieser Abzug umfasst sämtliche
durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufsauslagen, also alle Kosten
gemäss § 33 Abs. 1 StG (Berufskosten); der Nachweis höherer Kosten bleibt
vorbehalten. Als Nebenerwerbstätigkeit gilt eine Erwerbstätigkeit, die neben
einer Haupterwerbstätigkeit ausgeübt wird resp. eine bloss gelegentliche und
unregelmässige Erwerbstätigkeit (§ 7 Abs. 1-3 der Steuerverordnung Nr. 13:
Abzüge für Berufskosten, BGS 614.159.13; vgl. Art. 10 der eidg.
Berufskostenverordnung).
3.1
Im konkreten Fall
geht es um ein Nebeneinkommen der Rekurrentin von CHF 1'612 (inkl. Aufrechnung
von CHF 97.50), welches sie von der EG Y bezogen hat. Die Rekurrenten möchten,
dass der Betrag von CHF 97 als Spesen nicht berücksichtigt werde. Dieser Betrag
entspreche einem Kilometergeld von 60 Rappen/km für Fahrdienste. Die Vorinstanz
ist dagegen der Ansicht, mit dem Pauschalabzug von CHF 800 seien alle
beruflichen Kosten abgegolten; alle Spesen müssten zum Einkommen addiert
werden. Im Übrigen werde das Nebeneinkommen im Endeffekt gar nicht besteuert,
weshalb die Rekurrenten nicht beschwert seien.
3.2
Gemäss Art. 9 Abs.
1.
DBG werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet (sog.
Faktorenaddition; vgl. § 14 Abs. 1 StG). Zur Beurteilung, ob die Rekurrenten
beschwert sind, kann deren Einkommen demnach nicht separat betrachtet werden.
Als Ehepaar sind die Rekurrenten entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher beschwert.
3.3
Nach § 33 Abs. 1
lit. c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG können alle für die Ausübung eines
Berufs erforderlichen Kosten abgezogen werden (vgl. oben, E. 2). Bei
Nebeneinkommen beträgt die entsprechende Pauschale wie gesagt 20 % der Roheinkünfte
bzw. mindestens CHF 800. Würden die umstrittenen Spesen nicht als Einkommen
aufgerechnet, könnten sie doppelt abgezogen werden; das ist nicht
gerechtfertigt. Wenn im Solothurner Steuerbuch (unter www.so.ch, § 33 Nr. 5) festgehalten wird, dass sämtliche Spesen
vorliegend aufgerechnet werden müssen, so auch die hier umstrittene Kilometerentschädigung,
ist dies daher nicht zu beanstanden. Mit dem gewährten Pauschalabzug sind im
vorliegenden Fall alle Berufskosten berücksichtigt. Die Rechtsmittel sind damit
unbegründet.
Rekurs und
Beschwerde sind demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500
festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).
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Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB W (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG Y
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt., Bern
Expediert am: