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Entscheid

SGSTA.2018.62

Staats- und Bundessteuer 2017

11. März 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am

10. Dezember 2018 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein, mit

dem Begehren, die Einkünfte aus Nebenerwerb der Ehefrau seien um CHF 97 zu

reduzieren gemäss Steuererklärung 2017. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

angeführt, es handle sich bei den ausgewiesenen Spesenvergütungen nicht um

Einkommen, sondern um die Entschädigung, welche die Rekurrentin für Autofahrten

im Auftrag der Einwohnergemeinde (EG) Y für den Transport von Kindern zur

obligatorischen Zahnkontrolle nach Z erhalte (Kilometerentschädigung =

Auslagenersatz). Es gehe dabei nicht um Erwerbskosten. Die Rekurrentin arbeite

in mehreren Teilzeitfunktionen für die EG Y: Für Schulreinigung (1x pro Jahr);

Schwimmbegleitung und Hausgabenhilfe Schule Y. Diese Tätigkeiten seien alle

einzeln zu betrachten und würden wie deklariert als Nebeneinkommen gelten. Für

allfälligen weiteren Klärungsbedarf könne die Gemeindeverwaltung Y kontaktiert

werden.

Mit Vernehmlassung

vom 8. Januar 2019 beantragte die VB W (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung

von Rekurs und Beschwerde resp. Nichteintreten. Die Rekurrentin sei durch die

Spesenaufrechnung gar nicht beschwert. Im Übrigen wurde auf den angefochtenen

Einspracheentscheid verwiesen und daran festgehalten.

Mit

Stellungnahme vom 29. Januar 2019 hielten die Rekurrenten an ihrem bisherigen

Begehren und den Ausführungen ebenfalls fest.

****************

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrenten

haben nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus ihrer

Eingabe geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend

Bundessteuer) erheben wollten. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe

daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die Eingabe form-

und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1

des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS

613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Bei

unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder

öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte

steuerbar (§ 22 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Nicht als Einkommen gelten

dagegen Spesen, sofern die Spesenvergütungen des Arbeitgebers die effektiven

Unkosten des Arbeitnehmers nicht übersteigen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich

2016, Art. 17 N 52). Bei einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit können 20

% der rohen Einkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens CHF 800, gesamthaft aber

höchstens CHF 2'400 im Jahr abgezogen werden. Dieser Abzug umfasst sämtliche

durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufsauslagen, also alle Kosten

gemäss § 33 Abs. 1 StG (Berufskosten); der Nachweis höherer Kosten bleibt

vorbehalten. Als Nebenerwerbstätigkeit gilt eine Erwerbstätigkeit, die neben

einer Haupterwerbstätigkeit ausgeübt wird resp. eine bloss gelegentliche und

unregelmässige Erwerbstätigkeit (§ 7 Abs. 1-3 der Steuerverordnung Nr. 13:

Abzüge für Berufskosten, BGS 614.159.13; vgl. Art. 10 der eidg.

Berufskostenverordnung).

3.1

Im konkreten Fall

geht es um ein Nebeneinkommen der Rekurrentin von CHF 1'612 (inkl. Aufrechnung

von CHF 97.50), welches sie von der EG Y bezogen hat. Die Rekurrenten möchten,

dass der Betrag von CHF 97 als Spesen nicht berücksichtigt werde. Dieser Betrag

entspreche einem Kilometergeld von 60 Rappen/km für Fahrdienste. Die Vorinstanz

ist dagegen der Ansicht, mit dem Pauschalabzug von CHF 800 seien alle

beruflichen Kosten abgegolten; alle Spesen müssten zum Einkommen addiert

werden. Im Übrigen werde das Nebeneinkommen im Endeffekt gar nicht besteuert,

weshalb die Rekurrenten nicht beschwert seien.

3.2

Gemäss Art. 9 Abs.

1.

DBG werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet (sog.

Faktorenaddition; vgl. § 14 Abs. 1 StG). Zur Beurteilung, ob die Rekurrenten

beschwert sind, kann deren Einkommen demnach nicht separat betrachtet werden.

Als Ehepaar sind die Rekurrenten entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher beschwert.

3.3

Nach § 33 Abs. 1

lit. c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG können alle für die Ausübung eines

Berufs erforderlichen Kosten abgezogen werden (vgl. oben, E. 2). Bei

Nebeneinkommen beträgt die entsprechende Pauschale wie gesagt 20 % der Roheinkünfte

bzw. mindestens CHF 800. Würden die umstrittenen Spesen nicht als Einkommen

aufgerechnet, könnten sie doppelt abgezogen werden; das ist nicht

gerechtfertigt. Wenn im Solothurner Steuerbuch (unter www.so.ch, § 33 Nr. 5) festgehalten wird, dass sämtliche Spesen

vorliegend aufgerechnet werden müssen, so auch die hier umstrittene Kilometerentschädigung,

ist dies daher nicht zu beanstanden. Mit dem gewährten Pauschalabzug sind im

vorliegenden Fall alle Berufskosten berücksichtigt. Die Rechtsmittel sind damit

unbegründet.

Rekurs und

Beschwerde sind demnach abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500

festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB W (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG Y

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt., Bern

Expediert am: