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Entscheid

SGSTA.2018.8

Staats- und Bundessteuer 2015

7. Mai 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. + B. Y

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2015

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum vom 17.

Juli 2017 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2015

ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 16.

Oktober 2017 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein u.a.

Bezüge aus der Firma des Steuerpflichtigen, der C GmbH, auf und gewährte

gleichzeitig darauf den Abzug für massgebliche Beteiligungen. Dazu wurde

festgehalten, dass der Kontokorrentauszug des Gesellschafters Bezüge aus der

GmbH kurz vor der Liquidation aufzeige. Die VB ging insofern von Steuerumgehung

aus, da es sich dabei um ein simuliertes Darlehen handle. Sie behandelte die

Bezüge als Liquidationsdividende. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 3.

November 2017 Einsprache. Sie machten im Wesentlichen geltend, mit den

bezogenen Beiträgen seien Rechnungen und Löhne der D GmbH bezahlt worden. Sämtliche

Akten würden sich beim Konkursamt befinden, weshalb für die Einreichung der

Unterlagen ein Zeitaufschub erforderlich sei. Dieser wurde in der Folge

gewährt. Aufgrund der Akten gingen bei der VB indessen keine Unterlagen ein.

Mit Verfügung

vom 8. Januar 2018 wies die VB Dorneck-Thierstein die Einsprache ab. Dazu wurde

v.a. angeführt, es würden keine Nachweise für beglichene Rechnungen und Löhne

vorliegen; aus den vorhandenen Unterlagen gehe dies nicht hervor. Der

entsprechende Nachweis sei den Einsprechern nicht gelungen, weshalb die

Einsprache unbegründet sei.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom

25.

Januar 2018 (Postaufgabe), gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend

Rekurrenten) an die VB Dorneck-Thierstein; diese überwies die Eingabe am

29.

Januar 2018 dem Kantonalen Steuergericht. Die Rekurrenten reichten die

Steuererklärungen 2015 und 2016 ein. Danach sei bewiesen, dass die Bezüge nicht

an den Ehemann privat gegangen, sondern durch die C getätigte Investitionen ins

Ausland gewesen seien. Dies habe der damalige Treuhänder falsch verbucht. Die

Rekurrenten ersuchten um Neubeurteilung der Steuern 2015 und 2016.

Mit

Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 beantragte die VB Dorneck-Thierstein

(Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, vorab unter

Verweis auf den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018; an dessen Ausführungen

wurde vollumfänglich festgehalten. Dem Kontokorrent Gesellschafter (Konto Nr.

2500) des Geschäftsjahres 2015 der D GmbH sei zu entnehmen, dass der Rekurrent

im Jahr 2015 Bezüge im Umfang von CHF 660'726.05 getätigt bzw. über dieses

Konto verbucht habe. Da in den bisherigen Verfahren keine konkreten Angaben zum

Verwendungszweck gemacht oder belegt worden seien, seien die Bezüge als

Liquidationsdividende bei den Rekurrenten aufgerechnet worden. Die

eingereichten Belege seien nicht vollständig. Sie würden keine Angaben

enthalten, wofür die Zahlungen konkret getätigt worden seien. Bei solchen

Zahlungen ins Ausland sei zu verlangen, dass konkrete Angaben zu den

angeblichen Investitionen vorhanden sein müssten. Das gelte auch für die

Barbezüge, sofern diese tatsächlich für die Gesellschaft erfolgt seien. Würde

es sich tatsächlich um Investitionen oder Aufwendungen für die Gesellschaft

handeln, wären diese in den Büchern der Gesellschaft zu aktivieren bzw. als

Aufwand zu verbuchen gewesen. Das Konkursamt erachte die Forderung der

Gesellschaft gegenüber dem Rekurrenten als uneinbringlich. Damit seien die

Bezüge dem Rekurrenten definitiv zugeflossen. Diese seien offensichtlich nicht

geschäftsmässig begründet gewesen, sondern privat erfolgt. Sie seien daher als

Einkünfte der Rekurrenten zu besteuern. Die Rekurrenten hätten keinen Nachweis

erbracht, dass es sich um Bezüge zugunsten der Gesellschaft gehandelt hätte.

Weiter seien die Bezüge kurz vor der Liquidation der Gesellschaft erfolgt und

wären als Liquidationsdividende zu versteuern gewesen. Wären die Bezüge nicht

erfolgt, hätten die finanziellen Mittel der Gesellschaft für den Schuldendienst

verwendet werden müssen. Zudem seien vorliegend die Voraussetzungen eines

simulierten Darlehens erfüllt. Mit der hier erfolgten Verbuchung der Bezüge sei

eine Vermeidung der Besteuerung als Liquidationsdividende erreicht worden,

weshalb die Bezüge von CHF 640'726 aufzurechnen seien. Die Rekurrenten

hätten den Nachweis der steuermindernden Tatsache nicht erbracht. Daher seien

die Bezüge bei den Rekurrenten als Einkünfte zu besteuern. Die Rechtsmittel

seien unbegründet.

Dazu ist von den

Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme eingelangt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Die Rekurrenten

sind zwar mit einer als "Beweisbelege zur Steuererklärung 2015"

bezeichneten Eingabe vom 25. Januar 2018 (Postaufgabe) an die Vorinstanz

gelangt. Aus der Eingabe geht aber hervor, dass sie mit dem Einspracheentscheid

vom 8. Januar 2018 nicht einverstanden sind. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht

(KSG) die Eingabe daher als Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und

Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) entgegen. Die Eingabe

erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs.

1.

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der

Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit

einzutreten.

2.1

Nach § 26 Abs. 1

lit. b StG steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus

Beteiligungen aller Art. Sie sind im Umfang von 60 % steuerbar, wenn diese

Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft

oder Genossenschaft darstellen (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis

DBG). Liquidationsüberschüsse sind geldwerte Leistungen, die eine

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den Inhabern von Beteiligungsrechten

bei der Liquidation erbringt und die den einbezahlten Nennwert der Beteiligung

sowie die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, die nach dem 31. Dezember 1996

geleistet worden sind, übersteigen (§ 11 Abs. 3 der VV StG, BGS 614.12).

2.2

In

beweisrechtlicher Hinsicht haben Lehre und Bundesgericht (BGer) festgehalten,

dass der Veranlagungsbehörde insbesondere der Nachweis dafür obliegt, dass die

Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene

Gegenleistung gegenüberstand. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis

zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache des

Steuerpflichtigen, die damit begründete Vermutung zu entkräften. Gelingt ihm

das nicht, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit (BGer vom 31.7.2013,

2C_797/2012 E. 2.2.1). Der Steuerpflichtige hat insbesondere die

Geschäftsbücher ordentlich zu führen, die unterzeichnete Jahresrechnung

einzureichen und Auskunft zu erteilen über sämtliche Tatsachen, die für die

Steuerpflicht oder die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, namentlich

auf Verlangen Belege, Bescheinigungen und Urkunden beizubringen (vgl. KSG vom

24.11

, SGSTA.2013.97; BST.2013.89, E. 3; publ. in StE 2015 B 24.4 Nr. 81;

bestätigt mit BGer vom 10.9.2015, 2C_2015,2C_79/2015, publ. in StE 2015 B 24.4

Nr. 82).

2.3

Nach herrschender Rechtsprechung

sind besonders strenge Beweiserfordernisse zu beachten, wenn es um

internationale Geschäfts- und Rechtsbeziehungen geht, weil sich die

Verhältnisse des ausländischen Partners in der Regel der Kontrolle durch die

inländischen Steuerbehörden entziehen. Bei Auslandzahlungen ist somit nicht nur

der Empfänger zu nennen, sondern es sind auf Aufforderung hin die gesamten

Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben.

Es sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte vorzuweisen sowie allfällige

schriftliche Provisionsvereinbarungen, ferner die lückenlos dokumentierte

Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten

Banken. Die geschäftsmässige Begründetheit muss auch in einem solchen Fall derart

nachgewiesen werden, dass sich die Steuerbehörde vergewissern kann, dass

geschäftliche Gründe und nicht die engen persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen für die geldwerte Leistung ausschlaggebend waren (KSG vom 24.11.2014,

a.a.O., E. 3 mit Hinw.).

3.1

Im vorliegenden

Fall war der Rekurrent Geschäftsführer der D GmbH. Im Jahr 2015 wies der

betreffende Kontokorrent nach hohen Bezügen einen Saldo von rund CHF 660'726 zulasten

der Gesellschaft aus. Davon wurde der Betrag von CHF 640'726 aufgerechnet.

Der Rekurrent hat geltend gemacht, die Bezüge seien Zahlungen an die GmbH

gewesen. Im Einspracheverfahren wurden indessen keine entsprechenden Unterlagen

eingereicht. Im vorliegenden Verfahren wurden diverse Bankauszüge der D vorgelegt.

Gemäss den Angaben des Rekurrenten seien dies Investitionen der GmbH ins

Ausland gewesen. Per … Oktober 2015 wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet.

Der Rekurrent gründete darauf die C GmbH.

3.2

Nach dem oben

Gesagten (vgl. E. 2.2) sind die Rekurrenten beweispflichtig für die geltend

gemachten Zahlungen bzw. Investitionen der GmbH ins Ausland. Solche Auslandzahlungen

sind schwierig zu überprüfen; daher sind die Anforderungen an den Beweis berechtigterweise

relativ hoch (vgl. oben, E. 2.3). Die Rekurrenten haben indessen lediglich

Bankauszüge eingereicht. Darin ist ersichtlich, dass Bezüge auf Banken im

Ausland bezahlt wurden. Der Hintergrund dieser Zahlungen bleibt aber gänzlich

schleierhaft. Unklar ist denn, ob es Leistungen aus dem Ausland gab oder ob

hier Darlehen bezahlt wurden. Verträge liegen keine vor. Weiter war die

finanzielle Situation der GmbH aufgrund der Unterlagen prekär, weshalb in der

Folge auch der Konkurs eröffnet wurde (Schreiben Konkursamt vom … 2017). Umso

erstaunlicher ist es, dass hier nach den Angaben des Rekurrenten derart hohe

Beträge ins Ausland bezahlt wurden, ohne dass mittels Unterlagen die

Hintergründe aufgezeigt werden können. Es kann denn davon ausgegangen werden,

dass die geltend gemachten Investitionen nicht im Kontokorrent des Rekurrenten

verbucht wurden. Auch das Konkursamt hat entsprechend Forderung gegenüber dem

Rekurrenten erhoben (Schreiben Konkursamt vom … 2017). Dieser manifestierte

indessen keinen Willen, die Forderung aus der Kontokorrentschuld im Betrag von

CHF 660'726.05 zurückzuzahlen. Das Konkursamt erachtete die Forderung denn

als uneinbringlich. Zudem sei auf das Massgeblichkeitsprinzip hingewiesen,

wonach die zivilrechtlichen Bilanz- und Bewertungsgrundsätze auch für das

Steuerrecht verbindlich sind (KSGE 2014 Nr. 13 E. 2.2 mit Hinw.). Der Rekurrent

hat im Ergebnis den genannten Betrag bezogen, ohne dass die Forderung

zurückgeführt worden wäre. Hätte es sich tatsächlich um Aufwendungen für die

Gesellschaft gehandelt, wären diese entsprechend zu verbuchen gewesen; dies war

indessen offenbar nicht der Fall. Den Rekurrenten ist es daher nicht gelungen,

die geschäftsmässige Begründetheit der umstrittenen Zahlungen nachzuweisen.

Deshalb ist die streitige Aufrechnung nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde

erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und sind somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 4'729

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 4'229, Gewichtung zu 60 %,

vgl. § 26 StG).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 4'729 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung

mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein

(mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern