SGSTA.2018.8
Staats- und Bundessteuer 2015
7. Mai 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 7. Mai 2018
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.8;
BST.2018.8
Sachverhalt
A. + B. Y
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2015
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 17.
Juli 2017 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2015
ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 16.
Oktober 2017 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein u.a.
Bezüge aus der Firma des Steuerpflichtigen, der C GmbH, auf und gewährte
gleichzeitig darauf den Abzug für massgebliche Beteiligungen. Dazu wurde
festgehalten, dass der Kontokorrentauszug des Gesellschafters Bezüge aus der
GmbH kurz vor der Liquidation aufzeige. Die VB ging insofern von Steuerumgehung
aus, da es sich dabei um ein simuliertes Darlehen handle. Sie behandelte die
Bezüge als Liquidationsdividende. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 3.
November 2017 Einsprache. Sie machten im Wesentlichen geltend, mit den
bezogenen Beiträgen seien Rechnungen und Löhne der D GmbH bezahlt worden. Sämtliche
Akten würden sich beim Konkursamt befinden, weshalb für die Einreichung der
Unterlagen ein Zeitaufschub erforderlich sei. Dieser wurde in der Folge
gewährt. Aufgrund der Akten gingen bei der VB indessen keine Unterlagen ein.
Mit Verfügung
vom 8. Januar 2018 wies die VB Dorneck-Thierstein die Einsprache ab. Dazu wurde
v.a. angeführt, es würden keine Nachweise für beglichene Rechnungen und Löhne
vorliegen; aus den vorhandenen Unterlagen gehe dies nicht hervor. Der
entsprechende Nachweis sei den Einsprechern nicht gelungen, weshalb die
Einsprache unbegründet sei.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom
25.
Januar 2018 (Postaufgabe), gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrenten) an die VB Dorneck-Thierstein; diese überwies die Eingabe am
29.
Januar 2018 dem Kantonalen Steuergericht. Die Rekurrenten reichten die
Steuererklärungen 2015 und 2016 ein. Danach sei bewiesen, dass die Bezüge nicht
an den Ehemann privat gegangen, sondern durch die C getätigte Investitionen ins
Ausland gewesen seien. Dies habe der damalige Treuhänder falsch verbucht. Die
Rekurrenten ersuchten um Neubeurteilung der Steuern 2015 und 2016.
Mit
Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 beantragte die VB Dorneck-Thierstein
(Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, vorab unter
Verweis auf den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018; an dessen Ausführungen
wurde vollumfänglich festgehalten. Dem Kontokorrent Gesellschafter (Konto Nr.
2500) des Geschäftsjahres 2015 der D GmbH sei zu entnehmen, dass der Rekurrent
im Jahr 2015 Bezüge im Umfang von CHF 660'726.05 getätigt bzw. über dieses
Konto verbucht habe. Da in den bisherigen Verfahren keine konkreten Angaben zum
Verwendungszweck gemacht oder belegt worden seien, seien die Bezüge als
Liquidationsdividende bei den Rekurrenten aufgerechnet worden. Die
eingereichten Belege seien nicht vollständig. Sie würden keine Angaben
enthalten, wofür die Zahlungen konkret getätigt worden seien. Bei solchen
Zahlungen ins Ausland sei zu verlangen, dass konkrete Angaben zu den
angeblichen Investitionen vorhanden sein müssten. Das gelte auch für die
Barbezüge, sofern diese tatsächlich für die Gesellschaft erfolgt seien. Würde
es sich tatsächlich um Investitionen oder Aufwendungen für die Gesellschaft
handeln, wären diese in den Büchern der Gesellschaft zu aktivieren bzw. als
Aufwand zu verbuchen gewesen. Das Konkursamt erachte die Forderung der
Gesellschaft gegenüber dem Rekurrenten als uneinbringlich. Damit seien die
Bezüge dem Rekurrenten definitiv zugeflossen. Diese seien offensichtlich nicht
geschäftsmässig begründet gewesen, sondern privat erfolgt. Sie seien daher als
Einkünfte der Rekurrenten zu besteuern. Die Rekurrenten hätten keinen Nachweis
erbracht, dass es sich um Bezüge zugunsten der Gesellschaft gehandelt hätte.
Weiter seien die Bezüge kurz vor der Liquidation der Gesellschaft erfolgt und
wären als Liquidationsdividende zu versteuern gewesen. Wären die Bezüge nicht
erfolgt, hätten die finanziellen Mittel der Gesellschaft für den Schuldendienst
verwendet werden müssen. Zudem seien vorliegend die Voraussetzungen eines
simulierten Darlehens erfüllt. Mit der hier erfolgten Verbuchung der Bezüge sei
eine Vermeidung der Besteuerung als Liquidationsdividende erreicht worden,
weshalb die Bezüge von CHF 640'726 aufzurechnen seien. Die Rekurrenten
hätten den Nachweis der steuermindernden Tatsache nicht erbracht. Daher seien
die Bezüge bei den Rekurrenten als Einkünfte zu besteuern. Die Rechtsmittel
seien unbegründet.
Dazu ist von den
Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Die Rekurrenten
sind zwar mit einer als "Beweisbelege zur Steuererklärung 2015"
bezeichneten Eingabe vom 25. Januar 2018 (Postaufgabe) an die Vorinstanz
gelangt. Aus der Eingabe geht aber hervor, dass sie mit dem Einspracheentscheid
vom 8. Januar 2018 nicht einverstanden sind. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht
(KSG) die Eingabe daher als Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und
Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) entgegen. Die Eingabe
erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs.
1.
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der
Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
2.1
Nach § 26 Abs. 1
lit. b StG steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus
Beteiligungen aller Art. Sie sind im Umfang von 60 % steuerbar, wenn diese
Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft darstellen (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis
DBG). Liquidationsüberschüsse sind geldwerte Leistungen, die eine
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den Inhabern von Beteiligungsrechten
bei der Liquidation erbringt und die den einbezahlten Nennwert der Beteiligung
sowie die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, die nach dem 31. Dezember 1996
geleistet worden sind, übersteigen (§ 11 Abs. 3 der VV StG, BGS 614.12).
2.2
In
beweisrechtlicher Hinsicht haben Lehre und Bundesgericht (BGer) festgehalten,
dass der Veranlagungsbehörde insbesondere der Nachweis dafür obliegt, dass die
Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene
Gegenleistung gegenüberstand. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache des
Steuerpflichtigen, die damit begründete Vermutung zu entkräften. Gelingt ihm
das nicht, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit (BGer vom 31.7.2013,
2C_797/2012 E. 2.2.1). Der Steuerpflichtige hat insbesondere die
Geschäftsbücher ordentlich zu führen, die unterzeichnete Jahresrechnung
einzureichen und Auskunft zu erteilen über sämtliche Tatsachen, die für die
Steuerpflicht oder die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, namentlich
auf Verlangen Belege, Bescheinigungen und Urkunden beizubringen (vgl. KSG vom
24.11
, SGSTA.2013.97; BST.2013.89, E. 3; publ. in StE 2015 B 24.4 Nr. 81;
bestätigt mit BGer vom 10.9.2015, 2C_2015,2C_79/2015, publ. in StE 2015 B 24.4
Nr. 82).
2.3
Nach herrschender Rechtsprechung
sind besonders strenge Beweiserfordernisse zu beachten, wenn es um
internationale Geschäfts- und Rechtsbeziehungen geht, weil sich die
Verhältnisse des ausländischen Partners in der Regel der Kontrolle durch die
inländischen Steuerbehörden entziehen. Bei Auslandzahlungen ist somit nicht nur
der Empfänger zu nennen, sondern es sind auf Aufforderung hin die gesamten
Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben.
Es sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte vorzuweisen sowie allfällige
schriftliche Provisionsvereinbarungen, ferner die lückenlos dokumentierte
Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten
Banken. Die geschäftsmässige Begründetheit muss auch in einem solchen Fall derart
nachgewiesen werden, dass sich die Steuerbehörde vergewissern kann, dass
geschäftliche Gründe und nicht die engen persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen für die geldwerte Leistung ausschlaggebend waren (KSG vom 24.11.2014,
a.a.O., E. 3 mit Hinw.).
3.1
Im vorliegenden
Fall war der Rekurrent Geschäftsführer der D GmbH. Im Jahr 2015 wies der
betreffende Kontokorrent nach hohen Bezügen einen Saldo von rund CHF 660'726 zulasten
der Gesellschaft aus. Davon wurde der Betrag von CHF 640'726 aufgerechnet.
Der Rekurrent hat geltend gemacht, die Bezüge seien Zahlungen an die GmbH
gewesen. Im Einspracheverfahren wurden indessen keine entsprechenden Unterlagen
eingereicht. Im vorliegenden Verfahren wurden diverse Bankauszüge der D vorgelegt.
Gemäss den Angaben des Rekurrenten seien dies Investitionen der GmbH ins
Ausland gewesen. Per … Oktober 2015 wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet.
Der Rekurrent gründete darauf die C GmbH.
3.2
Nach dem oben
Gesagten (vgl. E. 2.2) sind die Rekurrenten beweispflichtig für die geltend
gemachten Zahlungen bzw. Investitionen der GmbH ins Ausland. Solche Auslandzahlungen
sind schwierig zu überprüfen; daher sind die Anforderungen an den Beweis berechtigterweise
relativ hoch (vgl. oben, E. 2.3). Die Rekurrenten haben indessen lediglich
Bankauszüge eingereicht. Darin ist ersichtlich, dass Bezüge auf Banken im
Ausland bezahlt wurden. Der Hintergrund dieser Zahlungen bleibt aber gänzlich
schleierhaft. Unklar ist denn, ob es Leistungen aus dem Ausland gab oder ob
hier Darlehen bezahlt wurden. Verträge liegen keine vor. Weiter war die
finanzielle Situation der GmbH aufgrund der Unterlagen prekär, weshalb in der
Folge auch der Konkurs eröffnet wurde (Schreiben Konkursamt vom … 2017). Umso
erstaunlicher ist es, dass hier nach den Angaben des Rekurrenten derart hohe
Beträge ins Ausland bezahlt wurden, ohne dass mittels Unterlagen die
Hintergründe aufgezeigt werden können. Es kann denn davon ausgegangen werden,
dass die geltend gemachten Investitionen nicht im Kontokorrent des Rekurrenten
verbucht wurden. Auch das Konkursamt hat entsprechend Forderung gegenüber dem
Rekurrenten erhoben (Schreiben Konkursamt vom … 2017). Dieser manifestierte
indessen keinen Willen, die Forderung aus der Kontokorrentschuld im Betrag von
CHF 660'726.05 zurückzuzahlen. Das Konkursamt erachtete die Forderung denn
als uneinbringlich. Zudem sei auf das Massgeblichkeitsprinzip hingewiesen,
wonach die zivilrechtlichen Bilanz- und Bewertungsgrundsätze auch für das
Steuerrecht verbindlich sind (KSGE 2014 Nr. 13 E. 2.2 mit Hinw.). Der Rekurrent
hat im Ergebnis den genannten Betrag bezogen, ohne dass die Forderung
zurückgeführt worden wäre. Hätte es sich tatsächlich um Aufwendungen für die
Gesellschaft gehandelt, wären diese entsprechend zu verbuchen gewesen; dies war
indessen offenbar nicht der Fall. Den Rekurrenten ist es daher nicht gelungen,
die geschäftsmässige Begründetheit der umstrittenen Zahlungen nachzuweisen.
Deshalb ist die streitige Aufrechnung nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde
erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und sind somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 4'729
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 4'229, Gewichtung zu 60 %,
vgl. § 26 StG).
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 4'729 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein
(mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern