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Entscheid

SGSTA.2018.9

Staats- und Bundessteuer 2016

23. April 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. und B. X.,

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

betreffend Staats- und Bundessteuer 2016

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit

Datum vom 6. März 2017 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. X. die

Steuererklärung 2016 ein. Darin machten sie u.a. eine Spende von CHF 9‘275 an

die C. geltend. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 vom 16.

Oktober 2017 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein diesen Abzug

für Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen indes nicht zu, da die Steuerbefreiung

im Sitzkanton nicht nachgewiesen sei. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit

Schreiben vom 7. November 2017 Einsprache und verlangten v.a., die fragliche

Zuwendung sei zum Abzug zuzulassen. Am 12. Dezember 2017 reichten sie noch

Unterlagen zur C. ein.

Mit

Verfügung vom 3. Januar 2018 wies die VB Dorneck-Thierstein die Einsprache ab.

Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss den Angaben der zuständigen Steuerverwaltung

D. sei ein Spendenabzug vorliegend nicht möglich. Dies ergebe sich auch aus den

von den Einsprechern eingereichten Unterlagen. Eine teilweise Steuerbefreiung könne

ebenso wenig erfolgen. Die Voraussetzungen für den Spendenabzug seien hier damit

nicht erfüllt. Die Einsprache sei insofern unbegründet.

Erwägungen

2.

Gegen

diesen Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend

Rekurrenten) am 1. Februar 2018 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs ein. Dazu

wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vorliegend seit 13 Jahren bestehende

Gewohnheitsrecht solle weiterhin wahrgenommen werden. Der Abzug sei denn seit

2003.

stets akzeptiert worden. Der Kanton könne nicht ohne Grund von seiner

Praxis abweichen. Der Abzug sei daher weiterhin praxisgemäss zu 50 % zu

gewähren.

Mit

Vernehmlassung vom 14. Februar 2018 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz),

Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, vorab unter Verweis auf

die angefochtene Verfügung; an den dortigen Ausführungen wurde vollumfänglich

festgehalten. Die Rekurrenten würden sich mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid inhaltlich nicht auseinandersetzen. Dass dem

Gewohnheitsrecht keine Bedeutung beigemessen werde, treffe nicht zu. In der

Steuerperiode 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass der Spendenabzug ohne

Präjudiz für künftige Steuerperioden zugelassen würde. Die Voraussetzungen für

die Anwendung von Gewohnheitsrecht seien hier nicht erfüllt. Im Übrigen sei

vorliegend bloss der Spendenabzug an die C. streitig und nicht auch noch andere

solche Spendenabzüge. Die C. verfüge über keine Steuerbefreiung wegen

gemeinnützigem Zweck, weshalb der geltend gemachte Spendenabzug nicht zulässig

sei.

Mit Stellungnahme

vom 8. März 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Anträgen und

Ausführungen im Wesentlichen fest, ohne Kostenfolge zu ihren Lasten, jedenfalls

unter Verzicht auf eine allfällige Kostenfolge. Das Vorgehen der Vorinstanz sei

willkürlich. Die übrigen, von der Vorinstanz nicht genehmigten Abzüge würden

nicht bestritten.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Die

Rekurrenten haben zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht.

Aus ihrer Eingabe geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend

Bundessteuer) erheben wollten. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe

dementsprechend als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die

Eingabe form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig

(§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung

zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1

Nach §

41.

Abs. 1 lit. l StG bzw. Art. 33a DBG können freiwillige Leistungen von Geld

und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz,

die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der

Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Abs. 1 lit. i StG bzw. Art. 56 lit. g DBG),

sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten (§ 90 Abs. 1 lit. a-c StG bzw.

Art. 56 lit. a-c DBG) abgezogen werden, wenn sie im Jahr insgesamt CHF 100

erreichen. Der Abzug ist begrenzt auf höchstens 20 % der um die Aufwendungen

(§§ 33-41 StG bzw. Art. 26-33 DBG) verminderten Einkünfte.

2.2

Die

Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)

und in Art. 56 lit. g DBG identisch geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG

gehören zu den allgemeinen Abzügen die „freiwilligen Zuwendungen an juristische

Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder

ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu

einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass“ (vgl. auch § 41 Abs. 1 lit. l

StG). Von der Steuerpflicht befreit sind gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG (ebenso

§ 90 Abs. 1 lit. i StG) diejenigen juristischen Personen, die öffentliche oder

gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die

ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Ob eine

Steuerbefreiung besteht oder nicht, ist im Veranlagungsverfahren oder in einem

separaten vorgängigen Feststellungsverfahren zu entscheiden, und zwar im Kanton

des Sitzes der juristischen Person, allenfalls des Ortes ihrer tatsächlichen

Verwaltung (Art. 20 Abs. 1 StHG). Grundsätzlich ist demnach für die

Beantwortung der Frage, ob eine Steuerbefreiung vorliegt oder nicht, allein der

Sitzkanton einer juristischen Person zuständig.

Die

Veranlagungsbehörde, die über die Abzugsfähigkeit einer freiwilligen Zuwendung

befindet, prüft vorfrageweise, ob eine juristische Person, an welche die

Zuwendung ging, steuerbefreit ist. Im Allgemeinen gilt, dass eine Behörde, für

welche in einer Frage eine Vorfrage auftritt, nicht selbständig entscheiden

kann, sondern an den Entscheid der sachkompetenten Behörde gebunden ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 72). Wie vorstehend ausgeführt, ist nur der

Sitzkanton kompetent, über die Steuerbefreiung hauptfrageweise zu entscheiden.

Dementsprechend sind Zuwendungen an juristische Personen, die in deren

Sitzkanton wegen Erfüllung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, zum Abzug

zuzulassen, ohne dass eine eigene (vorfrageweise) Überprüfung vorzunehmen ist

(vgl. StE 2005 B 27.4 Nr. 16).

2.3

Verfolgt

eine Organisation nicht öffentliche oder gemeinnützige Zwecke, sondern einen

andern in Art. 56 DBG genannten Zweck, sind freiwillige Leistungen an sie nicht

abzugsfähig. So sind namentlich freiwillige Leistungen zur Förderung von

Kultuszwecken nicht abzugsfähig, auch wenn die Steuerbefreiung von

Kultusinstitutionen wie diejenigen von Institutionen mit öffentlichen oder

gemeinnützigen Zwecken gestützt auf Art. 56 DBG erfolgt (Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

Aufl., Art. 33a DBG N 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.1

Im

vorliegenden Fall haben die Rekurrenten in ihrer Steuererklärung 2016

freiwillige Zuwendungen von CHF 10'605 für die C., ein Verein mit Sitz in E.

(Statuten, Vernehmlassung, Beilage 28), geltend gemacht. Dieser Abzug wurde

nicht gewährt, weil die C. primär Kultuszwecke verfolge. Die Rekurrenten wenden

dagegen Gewohnheitsrecht ein, weil der Abzug früher mindestens zu 50 %

zugelassen worden sei.

3.2

Spenden

an Kirchen und Organisationen, die primär Kultuszwecke verfolgen, können wie

gesehen (oben, E. 2.3) nicht abgezogen werden. Auch der Kanton D. als

Sitzkanton der C. verneint die Abzugsfähigkeit von Spenden an diese

Organisation (Spendenliste, Vernehmlassung, Beilage 37; vgl. auch Auskunft

Steuerbefreiung vom 18.5.2017). Gewohnheitsrecht ist sodann im Steuerrecht

praktisch nicht existent (Blumenstein/Locher,

System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., S. 22). Die Voraussetzungen

wären hier auch nicht gegeben, da die Gesetzeslage klar und nicht lückenhaft

ist. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrenten dagegen einwenden, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

3.3.1

Als

Gewohnheitsrecht gelten die Rechtsnormen, die infolge ihrer langjährigen

Anwendung durch die Behörden und ihrer Anerkennung durch die Behörden und die

privaten Betroffenen als ungeschriebenes Recht Geltung haben. Gewohnheitsrecht geht

über eine blosse Verwaltungspraxis hinaus, welche keine allgemeine Anerkennung

voraussetzt und Praxisänderungen zulässt. Das Bundesgericht stellt an die

Voraussetzungen für die Entstehung von Gewohnheitsrecht im öffentlichen Recht

strenge Anforderungen. Gewohnheitsrecht kann sich im öffentlichen Recht nur

bilden, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Langjährige,

ununterbrochene und einheitliche Praxis der Behörden; b) Rechtsüberzeugung der

Behörden und der Privaten, die von der Regelung betroffen sind; c) das Gesetz

muss Raum für ergänzende Regelung durch Gewohnheitsrecht lassen (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 196

ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.3.2

Die

Rekurrenten machen zwar Gewohnheitsrecht geltend. Im Steuerrecht ist die

Veranlagungsbehörde aber an die Entscheidung der Vorjahresperiode grundsätzlich

nicht gebunden; sie kann jedes Jahr anders entscheiden. Die Vorinstanz hat hier

wohl in der Steuerperiode 2015 den dort beantragten Abzug betreffend die C. gewährt,

dies jedoch ohne Präjudiz (Einspracheentscheid vom 19.7.2017). Sie hielt denn

dort fest, dass in den Folgejahren der Abzug erneut zu prüfen sei; namentlich werde

nachzuweisen sein, dass die C. vom Kanton F. zumindest teilweise aufgrund

gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit sei. Dieser Nachweis wurde in der

hier streitigen Steuerperiode 2016 nicht erbracht. Die Rekurrenten äussern sich

in der Replik zwar insofern zur Frage der Steuerbefreiung, als die C. über

keine Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zwecksetzung verfüge, weil

unbestritten sei, dass die C. auch Kultuszwecke verfolge; der Aufwand für eine

separate Rechnung wäre nicht zu leisten, weil die C. als Verein endliche

Ressourcen habe und die Erstellung einer zweiten Rechnung kein Thema sei.

Insofern werden die Ausführungen zur fehlenden Steuerbefreiung aber nicht

bestritten. Gemäss Spendenliste der Steuerverwaltung D. (Vernehmlassung,

Beilage 37) ist ein Spendenabzug an die C. denn nicht möglich. Soweit sich die

Rekurrenten vorliegend insbesondere auf Gewohnheitsrecht berufen, besteht

aufgrund der Unterlagen und Angaben keine allgemeine, einheitliche

Verwaltungspraxis; von Willkür kann insofern nicht gesprochen werden. Zudem

sind die gesetzlichen Bestimmungen klar (vgl. oben, E. 2.1); eine

Gesetzeslücke liegt hier nicht vor. Die Voraussetzungen von Gewohnheitsrecht

sind mithin nicht erfüllt. Auch kann hier kein Anwendungsfall von Treu und

Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) vorliegen. Es ist keine entsprechende Auskunft der

Veranlagungsbehörde erfolgt, wonach der umstrittene Abzug vorbehaltlos gewährt

werde; vielmehr wurde ein entsprechender Nachweis für das Folgejahr 2016

verlangt (Einspracheentscheid vom 19.7.2017).

3.3.3

Nach dem

Gesagten verfügt die C. über keine Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zwecksetzung;

der geltend gemachte Spendenabzug ist daher nicht zulässig. Die Berufung auf

Gewohnheitsrecht verfängt ebenso wenig. Im Übrigen sind die weiteren

Spendenabzüge nicht bestritten. Entsprechend sind Rekurs und Beschwerde somit

abzuweisen.

4.

Damit

unterliegen die Rekurrenten; daher haben sie die Verfahrenskosten zu tragen. Hier

liegen entgegen ihrem Antrag keine besonderen Verhältnisse vor, die es

rechtfertigen würden, von einer Kostenfolge abzusehen (§ 163 Abs. 3 StG); das

pünktliche Bezahlen der Steuern reicht dafür nicht aus. Die Gerichtskosten sind

somit in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500

festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des

Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: