SGSTA.2018.9
Staats- und Bundessteuer 2016
23. April 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
23. April 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Winiger, Wyssmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.9;
BST.2018.9
Sachverhalt
A. und B. X.,
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend Staats- und Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Datum vom 6. März 2017 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. X. die
Steuererklärung 2016 ein. Darin machten sie u.a. eine Spende von CHF 9‘275 an
die C. geltend. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 vom 16.
Oktober 2017 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein diesen Abzug
für Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen indes nicht zu, da die Steuerbefreiung
im Sitzkanton nicht nachgewiesen sei. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit
Schreiben vom 7. November 2017 Einsprache und verlangten v.a., die fragliche
Zuwendung sei zum Abzug zuzulassen. Am 12. Dezember 2017 reichten sie noch
Unterlagen zur C. ein.
Mit
Verfügung vom 3. Januar 2018 wies die VB Dorneck-Thierstein die Einsprache ab.
Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss den Angaben der zuständigen Steuerverwaltung
D. sei ein Spendenabzug vorliegend nicht möglich. Dies ergebe sich auch aus den
von den Einsprechern eingereichten Unterlagen. Eine teilweise Steuerbefreiung könne
ebenso wenig erfolgen. Die Voraussetzungen für den Spendenabzug seien hier damit
nicht erfüllt. Die Einsprache sei insofern unbegründet.
Erwägungen
2.
Gegen
diesen Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrenten) am 1. Februar 2018 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs ein. Dazu
wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vorliegend seit 13 Jahren bestehende
Gewohnheitsrecht solle weiterhin wahrgenommen werden. Der Abzug sei denn seit
2003.
stets akzeptiert worden. Der Kanton könne nicht ohne Grund von seiner
Praxis abweichen. Der Abzug sei daher weiterhin praxisgemäss zu 50 % zu
gewähren.
Mit
Vernehmlassung vom 14. Februar 2018 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz),
Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, vorab unter Verweis auf
die angefochtene Verfügung; an den dortigen Ausführungen wurde vollumfänglich
festgehalten. Die Rekurrenten würden sich mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid inhaltlich nicht auseinandersetzen. Dass dem
Gewohnheitsrecht keine Bedeutung beigemessen werde, treffe nicht zu. In der
Steuerperiode 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass der Spendenabzug ohne
Präjudiz für künftige Steuerperioden zugelassen würde. Die Voraussetzungen für
die Anwendung von Gewohnheitsrecht seien hier nicht erfüllt. Im Übrigen sei
vorliegend bloss der Spendenabzug an die C. streitig und nicht auch noch andere
solche Spendenabzüge. Die C. verfüge über keine Steuerbefreiung wegen
gemeinnützigem Zweck, weshalb der geltend gemachte Spendenabzug nicht zulässig
sei.
Mit Stellungnahme
vom 8. März 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Anträgen und
Ausführungen im Wesentlichen fest, ohne Kostenfolge zu ihren Lasten, jedenfalls
unter Verzicht auf eine allfällige Kostenfolge. Das Vorgehen der Vorinstanz sei
willkürlich. Die übrigen, von der Vorinstanz nicht genehmigten Abzüge würden
nicht bestritten.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Die
Rekurrenten haben zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht.
Aus ihrer Eingabe geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend
Bundessteuer) erheben wollten. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe
dementsprechend als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die
Eingabe form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig
(§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung
zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1
Nach §
41.
Abs. 1 lit. l StG bzw. Art. 33a DBG können freiwillige Leistungen von Geld
und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz,
die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der
Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Abs. 1 lit. i StG bzw. Art. 56 lit. g DBG),
sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten (§ 90 Abs. 1 lit. a-c StG bzw.
Art. 56 lit. a-c DBG) abgezogen werden, wenn sie im Jahr insgesamt CHF 100
erreichen. Der Abzug ist begrenzt auf höchstens 20 % der um die Aufwendungen
(§§ 33-41 StG bzw. Art. 26-33 DBG) verminderten Einkünfte.
2.2
Die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)
und in Art. 56 lit. g DBG identisch geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG
gehören zu den allgemeinen Abzügen die „freiwilligen Zuwendungen an juristische
Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder
ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu
einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass“ (vgl. auch § 41 Abs. 1 lit. l
StG). Von der Steuerpflicht befreit sind gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG (ebenso
§ 90 Abs. 1 lit. i StG) diejenigen juristischen Personen, die öffentliche oder
gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die
ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Ob eine
Steuerbefreiung besteht oder nicht, ist im Veranlagungsverfahren oder in einem
separaten vorgängigen Feststellungsverfahren zu entscheiden, und zwar im Kanton
des Sitzes der juristischen Person, allenfalls des Ortes ihrer tatsächlichen
Verwaltung (Art. 20 Abs. 1 StHG). Grundsätzlich ist demnach für die
Beantwortung der Frage, ob eine Steuerbefreiung vorliegt oder nicht, allein der
Sitzkanton einer juristischen Person zuständig.
Die
Veranlagungsbehörde, die über die Abzugsfähigkeit einer freiwilligen Zuwendung
befindet, prüft vorfrageweise, ob eine juristische Person, an welche die
Zuwendung ging, steuerbefreit ist. Im Allgemeinen gilt, dass eine Behörde, für
welche in einer Frage eine Vorfrage auftritt, nicht selbständig entscheiden
kann, sondern an den Entscheid der sachkompetenten Behörde gebunden ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 72). Wie vorstehend ausgeführt, ist nur der
Sitzkanton kompetent, über die Steuerbefreiung hauptfrageweise zu entscheiden.
Dementsprechend sind Zuwendungen an juristische Personen, die in deren
Sitzkanton wegen Erfüllung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, zum Abzug
zuzulassen, ohne dass eine eigene (vorfrageweise) Überprüfung vorzunehmen ist
(vgl. StE 2005 B 27.4 Nr. 16).
2.3
Verfolgt
eine Organisation nicht öffentliche oder gemeinnützige Zwecke, sondern einen
andern in Art. 56 DBG genannten Zweck, sind freiwillige Leistungen an sie nicht
abzugsfähig. So sind namentlich freiwillige Leistungen zur Förderung von
Kultuszwecken nicht abzugsfähig, auch wenn die Steuerbefreiung von
Kultusinstitutionen wie diejenigen von Institutionen mit öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken gestützt auf Art. 56 DBG erfolgt (Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl., Art. 33a DBG N 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.1
Im
vorliegenden Fall haben die Rekurrenten in ihrer Steuererklärung 2016
freiwillige Zuwendungen von CHF 10'605 für die C., ein Verein mit Sitz in E.
(Statuten, Vernehmlassung, Beilage 28), geltend gemacht. Dieser Abzug wurde
nicht gewährt, weil die C. primär Kultuszwecke verfolge. Die Rekurrenten wenden
dagegen Gewohnheitsrecht ein, weil der Abzug früher mindestens zu 50 %
zugelassen worden sei.
3.2
Spenden
an Kirchen und Organisationen, die primär Kultuszwecke verfolgen, können wie
gesehen (oben, E. 2.3) nicht abgezogen werden. Auch der Kanton D. als
Sitzkanton der C. verneint die Abzugsfähigkeit von Spenden an diese
Organisation (Spendenliste, Vernehmlassung, Beilage 37; vgl. auch Auskunft
Steuerbefreiung vom 18.5.2017). Gewohnheitsrecht ist sodann im Steuerrecht
praktisch nicht existent (Blumenstein/Locher,
System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., S. 22). Die Voraussetzungen
wären hier auch nicht gegeben, da die Gesetzeslage klar und nicht lückenhaft
ist. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrenten dagegen einwenden, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
3.3.1
Als
Gewohnheitsrecht gelten die Rechtsnormen, die infolge ihrer langjährigen
Anwendung durch die Behörden und ihrer Anerkennung durch die Behörden und die
privaten Betroffenen als ungeschriebenes Recht Geltung haben. Gewohnheitsrecht geht
über eine blosse Verwaltungspraxis hinaus, welche keine allgemeine Anerkennung
voraussetzt und Praxisänderungen zulässt. Das Bundesgericht stellt an die
Voraussetzungen für die Entstehung von Gewohnheitsrecht im öffentlichen Recht
strenge Anforderungen. Gewohnheitsrecht kann sich im öffentlichen Recht nur
bilden, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Langjährige,
ununterbrochene und einheitliche Praxis der Behörden; b) Rechtsüberzeugung der
Behörden und der Privaten, die von der Regelung betroffen sind; c) das Gesetz
muss Raum für ergänzende Regelung durch Gewohnheitsrecht lassen (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 196
ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.3.2
Die
Rekurrenten machen zwar Gewohnheitsrecht geltend. Im Steuerrecht ist die
Veranlagungsbehörde aber an die Entscheidung der Vorjahresperiode grundsätzlich
nicht gebunden; sie kann jedes Jahr anders entscheiden. Die Vorinstanz hat hier
wohl in der Steuerperiode 2015 den dort beantragten Abzug betreffend die C. gewährt,
dies jedoch ohne Präjudiz (Einspracheentscheid vom 19.7.2017). Sie hielt denn
dort fest, dass in den Folgejahren der Abzug erneut zu prüfen sei; namentlich werde
nachzuweisen sein, dass die C. vom Kanton F. zumindest teilweise aufgrund
gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit sei. Dieser Nachweis wurde in der
hier streitigen Steuerperiode 2016 nicht erbracht. Die Rekurrenten äussern sich
in der Replik zwar insofern zur Frage der Steuerbefreiung, als die C. über
keine Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zwecksetzung verfüge, weil
unbestritten sei, dass die C. auch Kultuszwecke verfolge; der Aufwand für eine
separate Rechnung wäre nicht zu leisten, weil die C. als Verein endliche
Ressourcen habe und die Erstellung einer zweiten Rechnung kein Thema sei.
Insofern werden die Ausführungen zur fehlenden Steuerbefreiung aber nicht
bestritten. Gemäss Spendenliste der Steuerverwaltung D. (Vernehmlassung,
Beilage 37) ist ein Spendenabzug an die C. denn nicht möglich. Soweit sich die
Rekurrenten vorliegend insbesondere auf Gewohnheitsrecht berufen, besteht
aufgrund der Unterlagen und Angaben keine allgemeine, einheitliche
Verwaltungspraxis; von Willkür kann insofern nicht gesprochen werden. Zudem
sind die gesetzlichen Bestimmungen klar (vgl. oben, E. 2.1); eine
Gesetzeslücke liegt hier nicht vor. Die Voraussetzungen von Gewohnheitsrecht
sind mithin nicht erfüllt. Auch kann hier kein Anwendungsfall von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) vorliegen. Es ist keine entsprechende Auskunft der
Veranlagungsbehörde erfolgt, wonach der umstrittene Abzug vorbehaltlos gewährt
werde; vielmehr wurde ein entsprechender Nachweis für das Folgejahr 2016
verlangt (Einspracheentscheid vom 19.7.2017).
3.3.3
Nach dem
Gesagten verfügt die C. über keine Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zwecksetzung;
der geltend gemachte Spendenabzug ist daher nicht zulässig. Die Berufung auf
Gewohnheitsrecht verfängt ebenso wenig. Im Übrigen sind die weiteren
Spendenabzüge nicht bestritten. Entsprechend sind Rekurs und Beschwerde somit
abzuweisen.
4.
Damit
unterliegen die Rekurrenten; daher haben sie die Verfahrenskosten zu tragen. Hier
liegen entgegen ihrem Antrag keine besonderen Verhältnisse vor, die es
rechtfertigen würden, von einer Kostenfolge abzusehen (§ 163 Abs. 3 StG); das
pünktliche Bezahlen der Steuern reicht dafür nicht aus. Die Gerichtskosten sind
somit in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500
festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des
Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: