SGSTA.2019.11
Steuerdomizil 2017
20. Mai 2019Deutsch14 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 20. Mai 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Bossart,
Flury
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.11
A
gegen
Veranlagungsbehörde W
betreffend
Steuerdomizil 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die
Einwohnergemeinde (EG) X nahm im Jahr 2017 diverse Abklärungen vor betreffend
das Steuerdomizil 2017 von A (Anmeldeformular vom … 2017; Zusatzformular für
Wochenaufenthalt vom … 2017). Am 27. Juni 2018 orientierte die
Veranlagungsbehörde (VB) W Herrn A, dass die EG X die Abklärung seines
Steuerdomizils beantragt habe; A wurde aufgefordert, Stellung zu nehmen und den
einschlägigen Fragebogen auszufüllen. Am 15. Juli 2018 äusserte sich Herr A und
retournierte den ausgefüllten Fragebogen. Der Zweck seines Aufenthalts in X
begründe sich in der Arbeit. Ansonsten habe er keinen Bezug zum Kanton
Solothurn resp. zu X. Er besitze dort eher zufällig eine Eigentumswohnung.
Seine Mitbewohnerin Frau B habe sich entschieden, in der Schweiz zu arbeiten;
deshalb habe sie eine Wohnung gesucht. Da sie mangels finanziellen Mitteln die
Wohnung nicht selber erwerben konnte, habe A die Wohnung gekauft und diese an
Frau B vermietet. In Y GR habe er eine 7-Zimmer-Wohnung mit einem Garten und
einer Pelletheizung, was eine regelmässige Rückkehr bedinge. Das Verhältnis zu
Frau B sei kein Konkubinat, da sie verheiratet sei; beide würden ein
eigenständiges Leben führen. A pflege seine privaten Kontakte in Y GR. Er habe
bei der Wohnsitzwahl nicht nach den Steuern gefragt, sondern nur danach, was
sinnvoll sei.
Mit Verfügung
vom 16. August 2018 stellte die VB W fest, dass A ab der Steuerperiode 2017
seinen Lebensmittelpunkt in der EG X habe. Dieser Entscheid wurde vor allem mit
dem Arbeitsortsprinzip begründet. Gegen den Entscheid erhob A am 14. September
2018 Einsprache. Er hielt im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen
fest. Sein Lebensmittelpunkt sei in Y GR und nicht in X. Für den Einsprecher
ermögliche die Wohnung in X einzig, nicht täglich nach Hause fahren zu müssen.
Dies habe rein ökologische und zeitökonomische Gründe.
Am 20. Dezember
2018 meldete sich A bei der EG X als Wochenaufenthalter ab.
Mit
Einspracheentscheid vom 7. Januar 2019 wies die VB W die Einsprache ab. Das Steuerdomizil
von A befinde sich ab der Steuerperiode 2017 in der EG X. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, der Einsprecher lebe seit … 2017 als Wochenaufenthalter
in X in einer Eigentumswohnung; damit habe er nicht unerhebliche finanzielle
Mittel in den Aufenthalt am Wochenaufenthaltsort investiert. Weiter sei die
Wohnung so gross, dass sie auch für dauerhaftes Wohnen geeignet sei. Der
Einsprecher nutze die Wohnung dazu, um täglich zu seinem Arbeitgeber, der EG C,
zu gehen. Folglich habe er auf längere Zeit in X Aufenthalt genommen, zumal der
Arbeitsweg so deutlich kürzer sei als von Y GR nach C. Der Einsprecher
verbringe 4 bis 5 Arbeitstage pro Woche in X. Der dortige Aufenthalt stehe in
sehr engem Konnex mit seiner Arbeit in C; der Einsprecher habe seinen steuerrechtlichen
Wohnsitz neu am Arbeitsort begründet. Zudem bewohne er seine Eigentumswohnung
mit einer ihm länger bekannten Mitbewohnerin. Sein Lebensmittelpunkt befinde
sich in X, da der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur sei. Es gelte der
Grundsatz der Besteuerung am Arbeitsort. Die Einsprache sei unbegründet.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid gelangte A (nachfolgend Rekurrent) mit Rekurs vom 4.
Februar 2019 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht. Der Rekurrent
beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen festgehalten, dass die Erstverfügung vom 16. August 2018 und der
"Rekurs" von derselben Person bearbeitet worden seien; dies sei nicht
korrekt. Weiter sei die Zustelladresse in X falsch. Frau B sei sodann nicht
Mitbewohnerin, sondern Mieterin der Wohnung. Sie habe die Wohnungseinrichtung
aus Deutschland mitgebracht. Der Rekurrent bewohne in Y GR zudem keine Wohnung,
sondern ein Einfamilienhaus mit 7 Zimmern und 1'000 m2
Grundstückfläche. Er kaufe Wohnungen und Häuser nicht primär zum Eigengebrauch,
sondern zum Vermögensaufbau. Die Wohnung in X werde er aber wiederverkaufen.
Das Haus in Y GR sei auch kein Ferienhaus, sondern der Erstwohnsitz; dort sei
auch das Büro für die Liegenschaftsverwaltung. Der Rekurrent habe ausserdem weder
in X noch im Kanton Solothurn Bindungen; er arbeite lediglich hier. Der
Wohnsitz liege in Graubünden; dort sei er gebunden mit seinen
Freizeitaktivitäten und Hobbys. Bei seiner Pensionierung wolle er wieder nur
dort wohnen. Wegen der Pelletheizung müsse er im Winter auch unter der Woche
nach Hause fahren; dass dies nicht relevant sei, sei geradezu sarkastisch. Die
Wohnung in X habe er am … 2017 per … 2017 erworben; seit … 2017 wohne auch Frau
B hier. Das Steueramt wolle nicht akzeptieren, dass der Rekurrent nur zu
Arbeitszwecken hier wohne. Ende Dezember 2018 habe er schliesslich keinen
Wohnsitz mehr in Solothurn gehabt.
Mit
Vernehmlassung vom 1. März 2019 beantragte die VB W (Vorinstanz), der Rekurs
sei kostenfällig abzuweisen und es sei festzustellen, dass das Steuerdomizil
des Rekurrenten im Jahr 2017 in der EG X sei. Vorliegend rechtfertige es sich,
das Verfahren auf das Jahr 2017 zu beschränken. Der Rekurrent behaupte seine
Vorbringen nur, erbringe dafür aber keinen Beweis. Er spreche bei Frau B selber
von einer Mitbewohnerin. Diese kenne er schon länger, womit er in X persönliche
Beziehungen habe aufbauen können. Aufgrund der Angaben des Rekurrenten habe ihm
die Mitbewohnerin viel Hausrat zur Verfügung stellen müssen; daher unterhalte
er wohl gewisse persönliche Beziehungen zu ihr. Zudem bestätige er, in X eine
Eigentumswohnung zu haben und von dort aus täglich nach C zu fahren, um hier seiner
Arbeit als Z nachzugehen. Die weiteren Vorbringen des Rekurrenten seien nicht
nachvollziehbar; er habe offenbar bewusst X ausgewählt, da der Arbeitsweg von
dort aus viel kürzer sei als von Y GR nach C. Mit der Anmeldung als Wochenaufenthalter
in der EG X stünden offensichtlich auch steuerliche Überlegungen des
Rekurrenten im Vordergrund. Somit sei dessen Hauptsteuerdomizil in der Steuerperiode
2017 in der EG X als Ort, von wo aus er täglich zu seinem Arbeitsplatz in C fahre.
Ausreichende Gründe, vorliegend vom Arbeitsortprinzip abzuweichen, seien keine
ersichtlich.
Mit
Stellungnahme vom 25. März 2019 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent an seinen
bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest. Die Vorinstanz sei auf seine
Argumente nicht eingegangen. Der Rekurrent sei nur wegen der Arbeit vor Ort. Er
werde die Wohnung in X wiederverkaufen und andernorts wieder investieren. Zum
Regenerieren gehe der Rekurrent immer nach Hause nach Graubünden. Er habe sich
in Solothurn nur beruflich engagiert und auch finanziell mit Wohneigentum.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Eingabe des
Rekurrenten vom 4. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar
2019 ist frist- und formgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist
sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern,
StG; BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Gemäss § 13 Abs. 3
StG und Art. 4b Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) besteht
die unbeschränkte Steuerpflicht bei Wechsel innerhalb der Schweiz während des
Steuerjahrs für das laufende Steuerjahr in demjenigen Kanton, in welchem der
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Massgebend sind demnach die Verhältnisse
am 31. Dezember eines Jahres, hier also der 31. Dezember 2017.
2.2 Die Besteuerung
des Einkommens und beweglichen Vermögens unselbständig erwerbender Personen
steht grundsätzlich dem Kanton zu, in welchem sich ihr Steuerdomizil befindet.
Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der
Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB; § 8 Abs. 1 und 2 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG)
bzw. wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt. Keine entscheidende
Bedeutung kommt diesbezüglich dem polizeilichen Domizil zu: Das Hinterlegen der
Schriften und das Ausüben der politischen Rechte bilden - zusammen mit dem
übrigen Verhalten der betreffenden Person - blosse Indizien für den
steuerrechtlichen Wohnsitz (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE
2006 Nr. 1 und 2, je E. 2). Die Tatsache, dass der Rekurrent seit 1. Juni 2017
als Wochenaufenthalter in X gemeldet war, bot demnach noch keine Veranlassung,
von einem ausserkantonalen Wohnsitz auszugehen.
2.3 Das Steuerdomizil
von unselbständig Erwerbenden liegt grundsätzlich an dem Ort, von dem sie für
längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urteil
des Bundesgerichts BGer 2C_518/2011 vom 1.2.2012, E. 2.1). Dieser Grundsatz
geht davon aus, dass sich am Arbeitsort in der Regel auch der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Der Arbeitsort begründet nur
dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die persönlichen Beziehungen zu
einem anderen Ort stärker sind als zum Arbeitsort. Dieser meint nicht den Ort,
wo der Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit nachgeht (Arbeitsplatz),
sondern wie gesagt den Ort, von dem der Steuerpflichtige zur täglichen Arbeit
geht (KSGE 2007 Nr. 1 E. 3; Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 3 N 24). Allerdings
werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle
des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt
werden kann, bei ledigen Personen besonders streng gehandhabt. Mit zunehmender
Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort lockern sich die Bindungen zur Familie,
während sie sich zum Arbeitsort verdichten, indem ein Steuerpflichtiger z.B. am
Arbeitsort eine Wohnung (und nicht bloss ein Zimmer) eingerichtet hat (BGer vom
1.2.2012, a.a.O., E. 2.1).
3.1 Im konkreten Fall
arbeitet der Rekurrent als Z in der Gemeinde C. Seine Papiere hat er in Y GR hinterlegt.
In X ist er 2017 als Wochenaufenthalter gemeldet gewesen; hier hat er zusammen
mit einer Mitbewohnerin eine Eigentumswohnung bewohnt. Im einschlägigen
Fragebogen hielt er fest, dass er nur unter der Woche hier sei und keine
persönlichen Kontakte im Kanton Solothurn habe. Sein Leben verbringe er in Y GR,
wo er ein Einfamilienhaus besitze. Es wurde von der Vorinstanz indessen X als
Wohnsitz festgelegt. Im vorliegenden Rekurs wird dagegen vor allem geltend
gemacht, der Rekurs (gemeint wohl die angefochtene Verfügung) dürfe nicht von
derselben Person unterzeichnet sein wie die ursprüngliche Verfügung. Weiter sei
Frau B Mieterin der Eigentumswohnung und nicht Mitbewohnerin; die Einrichtung
gehöre denn grösstenteils ihr. Der Rekurrent halte Liegenschaften wie in X zur
Vermögensanlage. X sei indes nicht seine Zustelladresse. Im Kanton Solothurn
bleibe er nur wohnen, solange seine Anstellung in C dauere.
3.2 Für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist wie gesehen das Steuergericht
zuständig (oben, E. 1). Der Rekurrent verwechselt offensichtlich Rekurs und
Einsprache. Sinn und Zweck einer Einsprache ist es, dass die verfügende Behörde
wie hier die VB W ihren Entscheid überprüfen kann (vgl. §§ 149 ff. StG). Sodann
arbeitet der Rekurrent in einem Vollpensum im Kanton Solothurn (C) und wohnt in
dieser Zeit in X in einem Eigenheim. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts (oben, E. 2.3) liegt der steuerrechtliche Wohnsitz von
Unselbständigerwerbenden an jenem Ort, wo sie sich zum Zweck des
Unterhaltserwerbs aufhalten. Der Rekurrent geht von X aus zur Arbeit in C und
Erwägungen
kehrt nach seinen Angaben am Wochenende nach Y GR zurück. In X hat er aber wie
gesagt Wohneigentum, das er zusammen mit einer Bekannten bewohnt. Zudem finden
Arzt- und Zahnarztbesuche hier statt (vgl. Steuererklärung). Dass dagegen die
privaten Beziehungen zu Y GR überwiegen würden, ist nicht nachgewiesen worden.
Es ist lediglich festzustellen, dass die Postadresse offenbar in Y GR liegt.
Dieser Umstand reicht aber nicht aus, um die Vermutung, dass der
steuerrechtliche Wohnsitz dort ist, wo man sich zum Zweck des Unterhaltserwerbs
aufhält, zu entkräften. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent sich nicht
in öffentlichen Ämtern engagieren wolle wegen seiner beruflichen Tätigkeit. Der
Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3
Was der Rekurrent
weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
3.3.1
Wenn sich eine Person
abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren
Beziehungen unterhält (vgl. BGer 2C_311/2014 vom 30.4.2015, E. 2.2). Der
Umstand, dass ein unverheirateter Steuerpflichtiger vom Ort aus, wo er sich
während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht,
begründet nach der Rechtsprechung eine natürliche Vermutung, dass er dort
seinen Lebensmittelpunkt und als rechtliche Folge davon sein Hauptsteuerdomizil
hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens
einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er
aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere
persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (BGer vom 30.4.2015,
a.a.O., E. 2.3).
3.3.2
Aus besonderen
Umständen ist im Einzelfall der Schluss zu ziehen, dass die Beziehungen zum
Familienort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen können. Allerdings ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen, dass die Beziehungen zum Ort der Wochenendaufenthalte
stärker sind als jene zum Arbeitsort. Dies ist im Übrigen auch sachgerecht, da
Sinn und Zweck der direkten Steuern ist, die allgemeinen Leistungen abzugelten,
die das Gemeinwesen für seine Mitglieder erbringt. Ledige Steuerpflichtige ohne
Familie nehmen die öffentliche Infrastruktur und die Leistungen des
Gemeinwesens in grösserem Ausmass an dem Ort in Anspruch, wo sie einer
Erwerbstätigkeit nachgehen und sich demzufolge mehrheitlich aufhalten, als am
Ort, wo sie ihre Freizeit verbringen. Der Beweis dafür, dass die vorstehend
erwähnte natürliche Vermutung nicht zutrifft, obliegt dem Steuerpflichtigen (BGer
vom 1.2.2012, a.a.O., E. 2.2). Wenn also im vorliegenden Fall der Rekurrent
nicht nachweist, dass er aus bestimmten Gründen aussergewöhnlich eng mit Y GR
verbunden ist, ist davon auszugehen, dass X, von wo er zur Arbeit ging, sein
Lebensmittelpunkt gewesen ist.
3.3.3
Aus diesen
Grundsätzen ergibt sich vorliegend primär die natürliche Vermutung, dass der
Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in der fraglichen Steuerperiode 2017 wie
gesehen in X war. Bei dieser Sachlage muss der Rekurrent nachweisen, dass er
regelmässig nach Y GR zurückehrt, dort familiär eng verbunden ist und
persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt, welche den Schluss
zulassen, er habe dort seinen Lebensmittelpunkt. Nach den Angaben des
Rekurrenten ist davon auszugehen, dass er im hier umstrittenen Steuerjahr 2017
in seiner Freizeit regelmässig nach Y GR zurückkehrte. Aus der Wohnsituation
kann aber nicht abgeleitet werden, dass er eine stärkere Bindung zu Y GR als zu
X hatte; beide Liegenschaften sind für einen längeren Aufenthalt geeignet. Indessen
hat sich der Rekurrent nach seinen Angaben 3-4 Tage pro Woche in X aufgehalten
und ist von dort aus zur Arbeit gefahren. Eine qualifiziert enge Verbundenheit
mit Y GR ist indes nicht dargetan; dass er dort seine Freunde besuchte, wobei
der Umfang der Kontakte offenbleibt, und seine Freizeit und auch die Ferien dort
verbringt, reicht für einen Nachweis qualifiziert enger Verbundenheit nicht
aus. Die Beziehungen des Rekurrenten zu Y GR gehen nicht entscheidend über jene
Verbundenheit hinaus, die eine ledige Person ohne eigene Familie, welche
regelmässig ihre Wochenenden und die Freizeit am Ort des Wochenendaufenthalts
verbringt, normalerweise zu diesem Ort hat. Sodann erscheint die Vollzeitanstellung
als Z in C recht bedeutend; dabei genügt es auch, wenn die Verweildauer am
Arbeitsort unbestimmt ist. Zudem investierte der Rekurrent gewisse Mittel in
seinen Aufenthalt in X als Ausgangspunkt zum Arbeitsplatz in C. Ausserdem hatte
der Rekurrent in X gewisse Beziehungen zur Mieterin seiner dortigen Wohnung. Damit
gelingt es ihm nicht, die natürliche Vermutung zu entkräften, dass im hier
umstrittenen Jahr 2017 sein Lebensmittelpunkt und sein Hauptsteuerdomizil in X waren;
das gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Rekurrent hier neben seiner
Arbeitstätigkeit Beziehungen unterhielt, was dieser verneint. Soweit der
Rekurrent in der Replik noch geltend macht, die Vorinstanz sei in der
Vernehmlassung nicht auf seine Vorbringen eingegangen, ist damit das rechtliche
Gehör nicht verletzt worden; es besteht kein Anspruch, dass eine Vorinstanz im
Rechtsmittelverfahren zur Eingabe eines Rekurrenten Stellung nimmt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rzn. 875 und 1672 ff.). Dass der Rekurrent im
Jahr 2017 zu Y GR vorrangige Beziehungen hatte, die jene zu X überwiegen, hat
er somit nicht nachgewiesen. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz von einem
steuerrechtlichen Wohnsitz in X für das Steuerjahr 2017 auszugehen. Der Rekurs
ist demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000
festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Der Rekurs wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'000 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten
(eingeschrieben)
- VB W (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG X
Expediert am: