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Entscheid

SGSTA.2019.11

Steuerdomizil 2017

20. Mai 2019Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die Eingabe des

Rekurrenten vom 4. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar

2019 ist frist- und formgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist

sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern,

StG; BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 13 Abs. 3

StG und Art. 4b Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) besteht

die unbeschränkte Steuerpflicht bei Wechsel innerhalb der Schweiz während des

Steuerjahrs für das laufende Steuerjahr in demjenigen Kanton, in welchem der

Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Massgebend sind demnach die Verhältnisse

am 31. Dezember eines Jahres, hier also der 31. Dezember 2017.

2.2 Die Besteuerung

des Einkommens und beweglichen Vermögens unselbständig erwerbender Personen

steht grundsätzlich dem Kanton zu, in welchem sich ihr Steuerdomizil befindet.

Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der

Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB; § 8 Abs. 1 und 2 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG)

bzw. wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt. Keine entscheidende

Bedeutung kommt diesbezüglich dem polizeilichen Domizil zu: Das Hinterlegen der

Schriften und das Ausüben der politischen Rechte bilden - zusammen mit dem

übrigen Verhalten der betreffenden Person - blosse Indizien für den

steuerrechtlichen Wohnsitz (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE

2006 Nr. 1 und 2, je E. 2). Die Tatsache, dass der Rekurrent seit 1. Juni 2017

als Wochenaufenthalter in X gemeldet war, bot demnach noch keine Veranlassung,

von einem ausserkantonalen Wohnsitz auszugehen.

2.3 Das Steuerdomizil

von unselbständig Erwerbenden liegt grundsätzlich an dem Ort, von dem sie für

längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urteil

des Bundesgerichts BGer 2C_518/2011 vom 1.2.2012, E. 2.1). Dieser Grundsatz

geht davon aus, dass sich am Arbeitsort in der Regel auch der Mittelpunkt der

Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Der Arbeitsort begründet nur

dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die persönlichen Beziehungen zu

einem anderen Ort stärker sind als zum Arbeitsort. Dieser meint nicht den Ort,

wo der Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit nachgeht (Arbeitsplatz),

sondern wie gesagt den Ort, von dem der Steuerpflichtige zur täglichen Arbeit

geht (KSGE 2007 Nr. 1 E. 3; Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 3 N 24). Allerdings

werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle

des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt

werden kann, bei ledigen Personen besonders streng gehandhabt. Mit zunehmender

Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort lockern sich die Bindungen zur Familie,

während sie sich zum Arbeitsort verdichten, indem ein Steuerpflichtiger z.B. am

Arbeitsort eine Wohnung (und nicht bloss ein Zimmer) eingerichtet hat (BGer vom

1.2.2012, a.a.O., E. 2.1).

3.1 Im konkreten Fall

arbeitet der Rekurrent als Z in der Gemeinde C. Seine Papiere hat er in Y GR hinterlegt.

In X ist er 2017 als Wochenaufenthalter gemeldet gewesen; hier hat er zusammen

mit einer Mitbewohnerin eine Eigentumswohnung bewohnt. Im einschlägigen

Fragebogen hielt er fest, dass er nur unter der Woche hier sei und keine

persönlichen Kontakte im Kanton Solothurn habe. Sein Leben verbringe er in Y GR,

wo er ein Einfamilienhaus besitze. Es wurde von der Vorinstanz indessen X als

Wohnsitz festgelegt. Im vorliegenden Rekurs wird dagegen vor allem geltend

gemacht, der Rekurs (gemeint wohl die angefochtene Verfügung) dürfe nicht von

derselben Person unterzeichnet sein wie die ursprüngliche Verfügung. Weiter sei

Frau B Mieterin der Eigentumswohnung und nicht Mitbewohnerin; die Einrichtung

gehöre denn grösstenteils ihr. Der Rekurrent halte Liegenschaften wie in X zur

Vermögensanlage. X sei indes nicht seine Zustelladresse. Im Kanton Solothurn

bleibe er nur wohnen, solange seine Anstellung in C dauere.

3.2 Für die

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist wie gesehen das Steuergericht

zuständig (oben, E. 1). Der Rekurrent verwechselt offensichtlich Rekurs und

Einsprache. Sinn und Zweck einer Einsprache ist es, dass die verfügende Behörde

wie hier die VB W ihren Entscheid überprüfen kann (vgl. §§ 149 ff. StG). Sodann

arbeitet der Rekurrent in einem Vollpensum im Kanton Solothurn (C) und wohnt in

dieser Zeit in X in einem Eigenheim. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts (oben, E. 2.3) liegt der steuerrechtliche Wohnsitz von

Unselbständigerwerbenden an jenem Ort, wo sie sich zum Zweck des

Unterhaltserwerbs aufhalten. Der Rekurrent geht von X aus zur Arbeit in C und

Erwägungen

kehrt nach seinen Angaben am Wochenende nach Y GR zurück. In X hat er aber wie

gesagt Wohneigentum, das er zusammen mit einer Bekannten bewohnt. Zudem finden

Arzt- und Zahnarztbesuche hier statt (vgl. Steuererklärung). Dass dagegen die

privaten Beziehungen zu Y GR überwiegen würden, ist nicht nachgewiesen worden.

Es ist lediglich festzustellen, dass die Postadresse offenbar in Y GR liegt.

Dieser Umstand reicht aber nicht aus, um die Vermutung, dass der

steuerrechtliche Wohnsitz dort ist, wo man sich zum Zweck des Unterhaltserwerbs

aufhält, zu entkräften. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent sich nicht

in öffentlichen Ämtern engagieren wolle wegen seiner beruflichen Tätigkeit. Der

Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3

Was der Rekurrent

weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

3.3.1

Wenn sich eine Person

abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des

steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren

Beziehungen unterhält (vgl. BGer 2C_311/2014 vom 30.4.2015, E. 2.2). Der

Umstand, dass ein unverheirateter Steuerpflichtiger vom Ort aus, wo er sich

während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht,

begründet nach der Rechtsprechung eine natürliche Vermutung, dass er dort

seinen Lebensmittelpunkt und als rechtliche Folge davon sein Hauptsteuerdomizil

hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens

einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er

aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere

persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (BGer vom 30.4.2015,

a.a.O., E. 2.3).

3.3.2

Aus besonderen

Umständen ist im Einzelfall der Schluss zu ziehen, dass die Beziehungen zum

Familienort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen können. Allerdings ist nur mit

Zurückhaltung anzunehmen, dass die Beziehungen zum Ort der Wochenendaufenthalte

stärker sind als jene zum Arbeitsort. Dies ist im Übrigen auch sachgerecht, da

Sinn und Zweck der direkten Steuern ist, die allgemeinen Leistungen abzugelten,

die das Gemeinwesen für seine Mitglieder erbringt. Ledige Steuerpflichtige ohne

Familie nehmen die öffentliche Infrastruktur und die Leistungen des

Gemeinwesens in grösserem Ausmass an dem Ort in Anspruch, wo sie einer

Erwerbstätigkeit nachgehen und sich demzufolge mehrheitlich aufhalten, als am

Ort, wo sie ihre Freizeit verbringen. Der Beweis dafür, dass die vorstehend

erwähnte natürliche Vermutung nicht zutrifft, obliegt dem Steuerpflichtigen (BGer

vom 1.2.2012, a.a.O., E. 2.2). Wenn also im vorliegenden Fall der Rekurrent

nicht nachweist, dass er aus bestimmten Gründen aussergewöhnlich eng mit Y GR

verbunden ist, ist davon auszugehen, dass X, von wo er zur Arbeit ging, sein

Lebensmittelpunkt gewesen ist.

3.3.3

Aus diesen

Grundsätzen ergibt sich vorliegend primär die natürliche Vermutung, dass der

Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in der fraglichen Steuerperiode 2017 wie

gesehen in X war. Bei dieser Sachlage muss der Rekurrent nachweisen, dass er

regelmässig nach Y GR zurückehrt, dort familiär eng verbunden ist und

persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt, welche den Schluss

zulassen, er habe dort seinen Lebensmittelpunkt. Nach den Angaben des

Rekurrenten ist davon auszugehen, dass er im hier umstrittenen Steuerjahr 2017

in seiner Freizeit regelmässig nach Y GR zurückkehrte. Aus der Wohnsituation

kann aber nicht abgeleitet werden, dass er eine stärkere Bindung zu Y GR als zu

X hatte; beide Liegenschaften sind für einen längeren Aufenthalt geeignet. Indessen

hat sich der Rekurrent nach seinen Angaben 3-4 Tage pro Woche in X aufgehalten

und ist von dort aus zur Arbeit gefahren. Eine qualifiziert enge Verbundenheit

mit Y GR ist indes nicht dargetan; dass er dort seine Freunde besuchte, wobei

der Umfang der Kontakte offenbleibt, und seine Freizeit und auch die Ferien dort

verbringt, reicht für einen Nachweis qualifiziert enger Verbundenheit nicht

aus. Die Beziehungen des Rekurrenten zu Y GR gehen nicht entscheidend über jene

Verbundenheit hinaus, die eine ledige Person ohne eigene Familie, welche

regelmässig ihre Wochenenden und die Freizeit am Ort des Wochenendaufenthalts

verbringt, normalerweise zu diesem Ort hat. Sodann erscheint die Vollzeitanstellung

als Z in C recht bedeutend; dabei genügt es auch, wenn die Verweildauer am

Arbeitsort unbestimmt ist. Zudem investierte der Rekurrent gewisse Mittel in

seinen Aufenthalt in X als Ausgangspunkt zum Arbeitsplatz in C. Ausserdem hatte

der Rekurrent in X gewisse Beziehungen zur Mieterin seiner dortigen Wohnung. Damit

gelingt es ihm nicht, die natürliche Vermutung zu entkräften, dass im hier

umstrittenen Jahr 2017 sein Lebensmittelpunkt und sein Hauptsteuerdomizil in X waren;

das gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Rekurrent hier neben seiner

Arbeitstätigkeit Beziehungen unterhielt, was dieser verneint. Soweit der

Rekurrent in der Replik noch geltend macht, die Vorinstanz sei in der

Vernehmlassung nicht auf seine Vorbringen eingegangen, ist damit das rechtliche

Gehör nicht verletzt worden; es besteht kein Anspruch, dass eine Vorinstanz im

Rechtsmittelverfahren zur Eingabe eines Rekurrenten Stellung nimmt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6.

Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rzn. 875 und 1672 ff.). Dass der Rekurrent im

Jahr 2017 zu Y GR vorrangige Beziehungen hatte, die jene zu X überwiegen, hat

er somit nicht nachgewiesen. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz von einem

steuerrechtlichen Wohnsitz in X für das Steuerjahr 2017 auszugehen. Der Rekurs

ist demnach abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000

festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Der Rekurs wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'000 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten

(eingeschrieben)

- VB W (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG X

Expediert am: