SGSTA.2019.14
Staats- und Bundessteuer 2017
26. August 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 26. August 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.14;
BST.2019.12
A
und B
X
gegen
Veranlagungsbehörde Y
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 13.
Juli 2018 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die Steuererklärung 2017 ein.
Diese wurde in der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017
nicht unverändert übernommen: Die Veranlagungsbehörde (VB) Y hielt fest, dass
bei einer Aussendiensttätigkeit ab 70 % der Verpflegungsabzug nicht gewährt
werden könne, da die Verpflegungskosten durch den Arbeitgeber vergütet und folglich
keine Mehrkosten entstehen würden. Zudem könne die Einrichtung der
Dienstwohnung nicht geltend gemacht werden. Ausserdem wurde eine Rechnung
betreffend Liegenschaftskosten auf CHF 4'000 gekürzt; die Sanierung der Fassade
sei nicht möglich, da das Baujahr der Liegenschaft 2010 sei. Weitere
Differenzen zur Selbstdeklaration ergaben sich bei der Katasterschätzung des
selbstgenutzten Liegenschaftsanteils und beim Eigenmietwert. Gegen diese
Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen am 17. Oktober 2018 Einsprache. Sie
machten im Wesentlichen geltend, die Berufskosten, die Weiterbildungskosten und
die Liegenschaftskosten seien gemäss Steuererklärung unverändert zu übernehmen.
Am 8. Januar 2019 wurde die Einsprache noch ergänzt.
Mit Verfügung
vom 14. Januar 2019 wurde die Einsprache betreffend Berufskosten teilweise
gutgeheissen und diese Kosten von CHF 4'783 auf CHF 7'169 bzw. von CHF 1'082
auf CHF 1'152 erhöht. Betreffend Liegenschaftskosten wurde die Einsprache
gutgeheissen und die Kosten um CHF 6'206 auf CHF 16'301 erhöht. Dazu wurde vor
allem ausgeführt, die Voraussetzungen für einen auswärtigen Wochenaufenthalt
des Einsprechers ab … 2017 seien grundsätzlich gegeben. Die entsprechenden
Kosten könnten für die Monate … und … mit CHF 1'086 berücksichtigt werden. Die
Einsprache sei in diesem Punkt begründet. Weiter würden die Hauptmahlzeiten vom
Arbeitgeber nicht verbilligt. Folglich sei der maximal mögliche Abzug von CHF
3'200 zum Abzug zuzulassen. Die Einsprache sei auch in diesem Punkt begründet. Bezüglich
der Berufskosten sei der höhere Pauschalabzug bereits im Veranlagungsverfahren
zum Abzug zugelassen worden. Im Einspracheverfahren seien keine Unterlagen
eingereicht worden, welche zu einer anderen Beurteilung führen würden. Die
Einsprache sei in diesem Punkt daher unbegründet. Sodann seien die
Weiterbildungskosten um die Auslagen für die Bücher zu erhöhen. Die Einsprache
sei in diesem Punkt teilweise begründet. Schliesslich seien aufgrund der nachträglich
eingereichten Unterlagen die Liegenschaftskosten zu erhöhen bzw. die
Selbstdeklaration sei unverändert zu übernehmen. Die Einsprache sei damit in
diesem Punkt begründet.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am
13. Februar 2019 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde ein. Die
Rekurrenten beantragten, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der Abzüge
für Berufsauslagen betreffend auswärtige Dienstwohnung, deren Einrichtung und
die Arbeitskleidung entsprechend zu korrigieren. Die Abzüge für Berufsauslagen
in Bezug auf die auswärtige Dienstwohnung und der Abzug für berufsbedingte
Kleidung seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen und der Abzug für
Berufsauslagen sei auf total CHF 10'690 festzusetzen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der VB. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, der Rekurrent habe als Angestellter der Schweizer Armee Wohnsitz in C
und wohne gut zwei Stunden vom Arbeitsort in D entfernt. Daher sei er zum Bezug
einer Dienstwohnung in der Nähe des Arbeitsorts verpflichtet. Der Abzug von CHF 1'900
für die Kosten der Dienstwohnung sei unzulässigerweise gekürzt worden. Diese
Kosten seien vollumfänglich zu berücksichtigen; allenfalls sei von max. 2 ½
Räumen auszugehen, da die Küche im Wohnraum und damit kein abgeschlossener Raum
sei. Weiter habe sich der Rekurrent nicht freiwillig für eine auswärtige
Wohnung entschieden, sondern müsse in unmittelbarer Nähe des Arbeitsorts wohnen;
dadurch seien die Kosten für die Wohnungseinrichtung entstanden. Die diesbezüglichen
Kosten von CHF 2'774 seien bei den Berufsauslagen zu beachten. Sodann seien die
zusätzlichen Ausgaben für Arbeitskleidung berufsbedingte Auslagen; der Betrag
von CHF 356 sei vollumfänglich bei den Berufsauslagen zu berücksichtigen. Es
wurde um Gutheissung der Anträge ersucht.
Mit
Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragte die VB Y (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem
angeführt, eine interne Weisung, wonach der Rekurrent bereits per … 2017 die
Arbeit in D aufzunehmen hatte, sei nicht aktenkundig; den diesbezüglichen
Vorbringen der Rekurrenten werde aber geglaubt. Dies gelte auch für deren
Einwände, der Ehemann habe vom Arbeitgeber für die Monate … und … 2017 keine
Entschädigung erhalten; dass eine Entschädigung für die Wohnung in Höhe von CHF
1'900 vom Arbeitgeber für diese beiden Monate erfolgt sei, sei nicht
ersichtlich. Sodann umfasse die Wohnung insgesamt 3.5 Raumeinheiten (RE);
anerkannt würden vorliegend jedoch maximal die Kosten für 2 RE, die Kosten für
die 1.5 RE seien daher nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Weiter seien
die Kosten für die Wohnungseinrichtung ebenfalls als Lebenshaltungskosten
anzusehen; in dieser Hinsicht dränge sich eine analoge Beurteilung wie bei
einem Expatriate auf. Schliesslich seien auch die Vorbringen des Rekurrenten
bezüglich Arbeitskleidung unbegründet, gehe es dabei doch um nicht
berufsbedingte Kosten, zumal der Arbeitgeber diese Kosten vollumfänglich trage.
Mit
Stellungnahme vom 5. Juli 2019 (Postaufgabe) reichten die Rekurrenten noch den
Grundrissplan der Dienstwohnung in E ein.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) wurden form-
und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160
Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS
613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss § 33 Abs. 1
StG bzw. Art. 26 Abs. 1 DBG werden Berufskosten abgezogen für die notwendigen
Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (je
lit. b) und die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (je
lit. c). Nach § 5 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten (StVO
Nr. 13, BGS 614.159.13) und Art. 9 der eidg. Berufskostenverordnung können
Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch
regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort
steuerpflichtig bleiben, die beruflich notwendigen Mehrkosten für auswärtige
Verpflegung, die Kosten für Unterkunft und die wöchentliche Heimkehr in
bestimmtem Umfang abziehen. Das Bundesgericht hat in einem früheren Entscheid
festgestellt, dass das solothurnische Recht die Regelung der steuerlichen
Abziehbarkeit der Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt, welche nicht
ausdrücklich im Gesetz, sondern in der entsprechenden Verordnung geregelt ist,
mit dem Bundesrecht übereinstimmt (BGer 2A.224/2004 vom 26.10.2004, in ASA 75,
253 ff.).
2.2 Steuerpflichtige,
die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das
Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben,
können die beruflich notwendigen Mehrkosten - darunter auch die Kosten der
Unterkunft - abziehen (§ 33 Abs. 1 StG resp. Art. 26 Abs. 1 DBG). Die
Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können steuerlich nur abgezogen
werden, wenn der Aufenthalt in der Nähe des Arbeitsortes beruflich notwendig
ist, d.h. die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich oder nicht
zumutbar ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die Mehrkosten des
Wochenaufenthalts am Arbeitsort, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit oder
anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient (Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3. A., Zürich 2016, Art. 26 N 4, S. 524, mit Hinw. zur Praxis).
2.3 Bei auswärtigem
Wochenaufenthalt können Steuerpflichtige insbesondere auch die beruflich
notwendigen Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft abziehen (§ 5 StVO Nr. 13
und Art. 9 der eidg. Berufskostenverordnung). Die Steuerverordnung Nr. 13 sieht
vor, dass bei auswärtigem Wochenaufenthalt für die Unterkunft die tatsächlichen
Kosten für ein auswärtiges Zimmer oder eine auswärtige Wohnung, höchstens aber
für zwei Raumeinheiten, abgezogen werden können (§ 5 StVO Nr. 13). Die eidg. Berufskostenverordnung
hält fest, dass bei auswärtigem Wochenaufenthalt die ortsüblichen Auslagen für
ein Zimmer abziehbar sind (vgl. deren Art. 9 Abs. 3). In der Praxis wird bei
der direkten Bundessteuer derselbe Abzug gewährt wie bei der Staatssteuer.
2.4 Als übrige für die
Ausübung des Berufs erforderliche Kosten im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. c
StG und § 1 Ziff. 3 StVO Nr. 13 (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG) können
pauschal 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2'000 und höchstens CHF 4'000
abgezogen werden. Als übrige Berufskosten gelten insbesondere auch die Auslagen
für Berufskleider und besonderen Schuh- sowie Kleiderverschleiss (§ 6 Abs. 1
und 2 StVO Nr. 13; Art. 7 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung). Es können
anstelle des Pauschalabzugs auch die effektiven Kosten geltend gemacht werden (Richner et al., a.a.O., Art. 26 N 117
und 130).
2.5 Lebenshaltungskosten
sind steuerlich nicht abzugsberechtigt (§ 41 Abs. 4 StG; Art. 34 DBG). Dabei
geht es um Aufwendungen, die nicht mit der Einkommenserzielung zusammenhängen
bzw. nicht aufgrund ausdrücklicher Regelung absetzbar sind, sondern der
Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung
darstellen (Richner et al.,
a.a.O., Art. 34 N 4 mit Hinw.).
Nach Art. 3 der
eidg. Expatriates-Verordnung (ExpaV) gelten Kosten für die Wohnungseinrichtung
als nicht abzugsfähige Berufskosten.
2.6 Nach Art. 18 der
Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers) hat das
militärische Personal seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentum
Liechtensteins zu wählen. Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf schweizerischem
Staatsgebiet zu beziehen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 V Mil Pers haben Berufsunteroffiziere
mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt,
Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in
unmittelbarer Umgebung. Beziehen Berechtigte nach dieser Bestimmung eine Unterkunft,
ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer
Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt
dieser Unterkunft (Art. 22 Abs. 4 V Mil Pers).
3.1 Der Rekurrent ist
Berufsunteroffizier und verlangt vorliegend Abzüge für die Dienstwohnung, deren
Einrichtung und die Arbeitsbekleidung. Die Dienstwohnung kostet CHF 950
Monatsmiete. Die Vorinstanz will dafür nur CHF 543/Monat akzeptieren, weil der
Rekurrent in dieser Hinsicht nur Anspruch auf 2 Raumeinheiten (RE) habe, aber
3.5 RE bewohne. Weiter sei die Wohnungseinrichtung nach Meinung der Vorinstanz
als Lebenshaltungskosten analog zu Expatriates anzusehen. Dies gelte auch für
die Arbeitsbekleidung, da die Armee die Ausrüstung zur Verfügung stelle.
3.2 Wochenaufenthalter
haben wie gesehen grundsätzlich Anspruch auf die ortsüblichen Ausgaben für ein
Zimmer (oben, E. 2.3, Art. 9 Abs. 3 der eidg. Berufskostenverordnung; BGer
2C_14/2009 vom 22.4.2009, E. 2.1, in StR 2009, 571). Der Kanton Solothurn
gewährt wie erwähnt die Kosten für 2 RE (oben, E. 2.3); das ist nicht zu
beanstanden. Wird eine grössere Wohnung gemietet, muss diese
Komfortverbesserung selbst finanziert werden. Vorliegend umfasst die
betreffende 2 ½-Zimmer-Wohnung gemäss eingereichtem Plan entgegen der Ansicht
der Vorinstanz nicht 3.5 RE, sondern 3 RE, da die Küche integriert ist. Somit
kann aufgrund der Unterlagen ein Betrag von CHF 1'267 für 2 Monate abgezogen
werden (Monatsmietzins: CHF 950 x 2 : 3 RE = CHF 633.35 x 2). Ein
weitergehender Abzug im Umfang der von den Rekurrenten beantragten Gesamtkosten
für die Miete der Dienstwohnung in Höhe von CHF 1'900 (2 Monate) ist nach dem
Gesagten nicht möglich. Die Rechtsmittel sind in diesem Punkt demnach nur teilweise
begründet.
3.3 Weiter kann die
Wohnungseinrichtung bei Expatriates wie angeführt nicht abgezogen werden (oben,
Sachverhalt
E. 2.5, Art. 3 ExpaV). Es ist kein Grund ersichtlich, warum hier bei einem
Berufsunteroffizier wie dem Rekurrenten anders vorgegangen werden sollte. Die
entsprechende Pauschale von CHF 100 ist für den Unterhalt der Wohnung gedacht
und nicht speziell für deren Einrichtung (vgl. Art. 22 Abs. 4 V Mil Pers). Die
geltend gemachten Kosten für die Wohnungseinrichtung sind daher entgegen der
Meinung der Rekurrenten als Lebenshaltungskosten anzusehen; sie sind nicht
derart eng verbunden mit der Erzielung des Erwerbseinkommens. Die Rechtsmittel
sind in diesem Punkt damit unbegründet.
3.4 Sodann kann
Arbeitskleidung wie gesehen abgezogen werden (oben, E. 2.4). Dazu gehört auch
das Schuhwerk. Vorliegend wurde ein Betrag von CHF 355.60 nicht zugelassen.
Dies betrifft Schuhe und Schuhbändel sowie Verbrauchsmaterial von Haix. Haix
stellt Funktionsschuhe her, die auch von Armeeangehörigen verwendet werden
Erwägungen
(vgl. unter haix.ch). Demzufolge kann
diese Rechnung abgezogen werden. Es ist dafürzuhalten, dass es sich dabei entgegen
der Ansicht der Vorinstanz nicht um Lebenshaltungskosten, sondern um
Berufsauslagen handelt. Die Rechtsmittel sind in diesem Punkt somit begründet.
3.5
Rekurs und
Beschwerde erweisen sich nach dem Gesagten als teilweise begründet. Die
Rechtsmittel sind demnach im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen; im
Übrigen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
haben die teilweise unterliegenden Rekurrenten die Kosten anteilsmässig zu
tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und
150.
des Gebührentarifs auf CHF 544 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag:
CHF 44). Die Rekurrenten haben zu 13.6 % obsiegt bzw. sind zu 86.4 %
unterlegen. Daher sind ihnen Kosten von CHF 470 aufzuerlegen (86.4 % von CHF
544).
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen werden Rekurs
und Beschwerde abgewiesen.
2. Den
Rekurrenten/Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von CHF 470 zur Bezahlung
auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Y (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
EG C
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: