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Entscheid

SGSTA.2019.14

Staats- und Bundessteuer 2017

26. August 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 2.5, Art. 3 ExpaV). Es ist kein Grund ersichtlich, warum hier bei einem

Berufsunteroffizier wie dem Rekurrenten anders vorgegangen werden sollte. Die

entsprechende Pauschale von CHF 100 ist für den Unterhalt der Wohnung gedacht

und nicht speziell für deren Einrichtung (vgl. Art. 22 Abs. 4 V Mil Pers). Die

geltend gemachten Kosten für die Wohnungseinrichtung sind daher entgegen der

Meinung der Rekurrenten als Lebenshaltungskosten anzusehen; sie sind nicht

derart eng verbunden mit der Erzielung des Erwerbseinkommens. Die Rechtsmittel

sind in diesem Punkt damit unbegründet.

3.4 Sodann kann

Arbeitskleidung wie gesehen abgezogen werden (oben, E. 2.4). Dazu gehört auch

das Schuhwerk. Vorliegend wurde ein Betrag von CHF 355.60 nicht zugelassen.

Dies betrifft Schuhe und Schuhbändel sowie Verbrauchsmaterial von Haix. Haix

stellt Funktionsschuhe her, die auch von Armeeangehörigen verwendet werden

Erwägungen

(vgl. unter haix.ch). Demzufolge kann

diese Rechnung abgezogen werden. Es ist dafürzuhalten, dass es sich dabei entgegen

der Ansicht der Vorinstanz nicht um Lebenshaltungskosten, sondern um

Berufsauslagen handelt. Die Rechtsmittel sind in diesem Punkt somit begründet.

3.5

Rekurs und

Beschwerde erweisen sich nach dem Gesagten als teilweise begründet. Die

Rechtsmittel sind demnach im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen; im

Übrigen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

haben die teilweise unterliegenden Rekurrenten die Kosten anteilsmässig zu

tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und

150.

des Gebührentarifs auf CHF 544 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag:

CHF 44). Die Rekurrenten haben zu 13.6 % obsiegt bzw. sind zu 86.4 %

unterlegen. Daher sind ihnen Kosten von CHF 470 aufzuerlegen (86.4 % von CHF

544).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen werden Rekurs

und Beschwerde abgewiesen.

2. Den

Rekurrenten/Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von CHF 470 zur Bezahlung

auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Y (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

EG C

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: