SGSTA.2019.17
Staats- und Bundessteuer 2016
2. März 2020Deutsch21 min
widersprechen, dass das Gebäude nahezu komplett ausgehöhlt worden sei und zahlreiche
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 2. März 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Bossart,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.17;
BST.2019.15
A und B
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Das Ehepaar A und
B hat in den Jahren 2016 und 2017 zwei Wohngebäude umfassend renoviert. Die
Umbaukosten von insgesamt CHF 1'642’995 wurden durch den Architekten im
Hinblick auf die Steuererklärung im Umfang von CHF 792'075 als wertvermehrend
und im Umfang von CHF 850'920 (wovon CHF 510'824 für das Jahr 2016) als werterhaltend
aufgeteilt (vgl. Steuererklärung «Liegenschaften» in act. 8 mit Beilage). Mit
Datum vom 11. Oktober 2017 reichten die Eheleute A und B die Steuererklärung
2016 ein und deklarierten Liegenschaftskosten von CHF 510'824. Mit definitiver
Veranlagung vom 19. März 2018 der Staats- und Bundessteuer 2016 liess die
Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein diesen geltend gemachten
Liegenschaftsunterhalt nicht zum Abzug zu. Es sei von einem wirtschaftlichen
Neubau auszugehen. Es seien zwei Liegenschaften zu einer Liegenschaft
zusammengeführt, die Raumaufteilung geändert und sämtliche wesentlichen
Gebäudeteile umfassend saniert worden. Die Arbeiten hätten zu einer klaren
Komfortsteigerung geführt.
2. Mit Schreiben vom
26. März 2018 erhoben die Steuerpflichtigen betreffend die Nichtgewährung des
Unterhaltskostenabzugs Einsprache an die Veranlagungsbehörde, welche mit
Eingabe des Vertreters vom 9. Juli 2018 begründet wurde.
3. Mit
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 wurde die Einsprache durch die Veranlagungsbehörde
(im Folgenden auch Vorinstanz) abgewiesen. Die (von der Vorinstanz näher
beschriebenen) ausgeführten Arbeiten stellten eine Totalsanierung dar, von der
sämtliche wesentlichen Gebäudeteile betroffen seien, womit nach der
Rechtsprechung sämtliche Kosten eine Wertvermehrung darstellen würden. Die
Vorinstanz verwies namentlich auf das Urteil 2C_286/2014 vom 23. Februar 2015
Sachverhalt
E. 3.4. Obwohl der Sachverhalt in diesem Urteil nicht identisch sei, seien doch
die allgemeingültigen Ausführungen unter E. 3.4 einschlägig.
4. Gegen den
Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (im Folgenden: Rekurrenten)
mit Eingabe vom 22. Februar 2019 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen
Steuergericht. Sie beantragten, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die
im Jahr 2016 getätigten Liegenschaftsunterhaltskosten von insgesamt rund CHF
492'464 seien steuerlich zum Abzug zuzulassen. In Bezug auf die Höhe der
strittigen Unterhaltskosten wurde präzisiert, diese beliefen sich auf CHF
510'824, reduzierten sich aber aufgrund der Förderbeiträge für
Energiesparmassnahmen um CHF 18'360, so dass der Abzug noch CHF 492'464
betrage. In Bezug auf die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz seien einige
Korrekturen/Ergänzungen anzubringen. Namentlich sei der Darstellung zu
widersprechen, dass das Gebäude nahezu komplett ausgehöhlt worden sei und zahlreiche
Böden vollständig herausgerissen worden seien. Der Boden sei im Erdreich nur
teilweise entfernt worden, damit der Boden isoliert werden konnte. Es sei nicht
das gesamte Gebäudeinnere neugestaltet und erneuert worden, die Wände seien
mehrheitlich bestehen geblieben, nur einzelne Wände seien abgebrochen oder
neugebaut worden. Weiter machten die Rekurrenten geltend, dass das von der
Vorinstanz herangezogene Bundesgerichtsurteil 2C_286/2014 vom hier zu
beurteilenden Fall abweiche, da es sich auf eine seit 30 Jahren unbewohnte
Liegenschaft bezogen habe, während die vorliegenden Gebäude vermietet und
bewohnbar waren, und in jenem Fall eine Nutzungsänderung vorlag, was in casu
nicht der Fall sei. Weiter legten die Rekurrenten dar, dass keiner der vier Fälle
gemäss Solothurner Steuerbuch Ziff. 7 gegeben sei. Es habe keine
Gebäudeauskernung (Aushöhlung) stattgefunden, da die meisten Mauern und Böden
unverändert belassen worden seien; diese seien aufgrund der heutigen Standards
neu isoliert worden. Schon gar nicht liege ein Abbruch mit Neuerstellung vor.
Was die Fallgruppe «grundlegende Nutzungsänderung» anbelange, so seien zwar in
gewissen Teilen des Gebäudes isoliert betrachtet Nutzungsänderungen vorgenommen
worden (Ausbau des Dachstockes, Umnutzung der Garage zu einem Allzweckraum, des
Heizraumes zu einer Garderobe, einer Garage zu einem Schlafzimmer, eines
Badezimmers in einen Vorplatz, eines Schlafzimmers/Badezimmers in ein
Gästezimmer/Büro). Die entsprechenden Kosten seien durch die Rekurrenten denn
auch als wertvermehrende Investitionen berücksichtigt worden. Diese einzelnen
Nutzungsänderungen hätten aber bezogen auf die gesamte Liegenschaft nicht zu
einer grundlegenden Nutzungsänderung geführt. Die Nutzung sei vor und nach dem
Umbau die des Wohnens. Auch die Konstellation, in denen eine Liegenschaft
mittels einer Totalsanierung wieder bewohnbar gemacht wird, liege nicht vor,
weil die Gebäude im Zeitpunkt des Kaufs bewohnt gewesen seien, die bestehenden
Mietverträge hätten gekündigt werden müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie eine Besprechung zwar
angeboten habe, jedoch mit dem Hinweis, dass eine solche die Ansicht der
Vorinstanz nicht ändern würde, und weil sie die Liegenschaft nie besichtigt
habe und auch nicht weitere Unterlagen einverlangt habe.
5. Mit
Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung
des Rekurses und der Beschwerde. Der Vorwurf der Gehörsverletzung treffe nicht
zu. Die Rekurrenten hätten eine umfassende Foto-Dokumentation sowie
detaillierte Baupläne und Rechnungen der Handwerker eingereicht, womit die
Bauarbeiten ausreichend dokumentiert seien. Der Augenschein sei sodann erst nach
abgeschlossenem Umbau offeriert worden und hätte keine neuen Erkenntnisse
gebracht. Was die nicht durchgeführte Besprechung anbelange, so hätten die
Rekurrenten nach einem Telefonat mit der Vorinstanz aus freien Stücken darauf
verzichtet. In Bezug auf den Sachverhalt hält die Vorinstanz daran fest, dass
diverse Böden vollständig herausgerissen worden seien, denn die Abspitzarbeiten
seien den Rechnungen und Arbeitsrapporten des Baumeisters zu entnehmen. Weiter
seien Wanddurchbrüche vorgenommen worden, um die beiden bisherigen Wohnungen
miteinander zu verbinden, womit auch massive Mauern durchgebrochen worden
seien. Durch die weiteren Wandabbrüche habe eine deutlich bessere
Raumaufteilung mit besserer Nutzungsmöglichkeit resultiert. Insgesamt zeige die
Zusammenlegung der beiden bisher selbständigen Wohnungen und die Neugestaltung
der Liegenschaft ein deutlich verändertes Erscheinungsbild mit neuer
Raumaufteilung und Raumvergrösserungen; es sei von einer erheblichen
Veränderung der Liegenschaft auszugehen. Sodann nimmt die Vorinstanz Stellung
zu den weiteren Vorbringen der Rekurrenten.
6. Mit Replik vom
19. Juli 2018 nehmen die Rekurrenten Stellung zur Vernehmlassung und nehmen
zudem eine detaillierte Schilderung der Veränderungen pro Raum vor, welche mit
Fotos dokumentiert werden.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Rekurs (betreffend
Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) sind form- und
fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist gemäss § 160 des
Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS
614.11) sowie gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (VV DBG;
BGS 613.31) zuständig. Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen Entscheid
beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Die Rechtslage ist
für die Staatssteuer (§ 39 Abs. 3 StG) im Wesentlichen die gleiche wie für die
direkte Bundessteuer (Art. 32 Abs. 2 DBG). Der Rekurs und die Beschwerde können
deshalb gemeinsam behandelt werden.
2.1 Unterhaltskosten
sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster
Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder
kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen).
Unterhaltskosten umfassen daher die Kosten der Instandhaltung (regelmässige
Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) und der
Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die
Ertragsfähigkeit eines Grundstücks sicherstellen; statt vieler KSGE 2017 Nr. 7
E. 2.1 m. Hw.).
Der Abzug der
Unterhaltskosten ist im kantonalen Recht in § 39 Abs. 3 StG geregelt (vgl. Art.
32 Abs. 2 DBG). Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs-
und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16; BGS
614.159.16) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der
Werterhaltung dienen. Hierzu werden v.a. aufgeführt die Auslagen für die
Behebung von Schäden (lit. a), die Auslagen für die jährlich oder periodisch
wiederkehrenden Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz
bereits vorhandener Auslagen, soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c), der
Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin
(lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentümergemeinschaf-ten (lit. f). Ausdrücklich nicht zum Abzug
zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie
Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften
(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).
Allgemein
betrachtet hört die Abzugsfähigkeit dort auf, wo die vorgenommenen Arbeiten die
Liegenschaft über den Zustand im Zeitpunkt des Antritts hinaus verbessern und
damit im Anlagewert erhöhen. Umfasst eine Aufwendung einen werterhaltenden und
einen wertvermehrenden Anteil, was häufig bei Umbauten an bestehenden Gebäuden
der Fall ist, ist die Aufwendung im Umfang des werterhaltenden Anteils zum
Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende Anteil nicht abzugsberechtigt
ist. Die jeweiligen Anteile sind allenfalls zu schätzen. Die Abgrenzung
zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-technischen
Kriterien (zum Ganzen: KSGE 2017 Nr. 7 E. 2.2 m. Hw.; 2016 Nr. 5).
2.2 Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) liegen keine Unterhaltskosten vor,
wenn die Liegenschaft völlig um- und ausgebaut worden ist, d.h. wenn die
"Renovation" umfangmässig eine Totalsanierung darstellt und
wirtschaftlich einem Neubau gleichkommt; dann ist stattdessen auf
"Herstellungskosten" zu schliessen, die nicht abziehbar sind (vgl.
Urteile 2C_558/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.4.1; 2C_153/2014 vom 4. September
2014 E. 2.2; 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.1, 2C_63/2010 vom 6.
Juli 2010 E. 2.1). Bereits in BGE 123 II 218 (E. 2) wurde klargestellt, dass
ein völliger Um- und Ausbau einer Liegenschaft keinen Liegenschaftsunterhalt
darstellt, denn wirtschaftlich kommt dies einem Neubau gleich. Die
steuerrechtliche Gleichstellung desjenigen, der eine Liegenschaft umbaut und
neuen Zwecken zuführt, mit dem Ersteller einer Neubaute ist dann
gerechtfertigt, wenn die "Renovation" umfangmässig einem Neubau
gleichkommt (s.a. Urteil des BGer 2C_233/2011 vom 28. Juli 2011 E. 3.2). Auch
nach ständiger Rechtsprechung des KSG werden bei einem «wirtschaftlichen
Neubau» bzw. einer «Totalsanierung» keinerlei Unterhaltskos-ten akzeptiert,
sondern der gesamte Umbau als wertvermehrend angesehen (z.B. KSGE 2017 Nr. 7,
2016 Nr. 5 E. 5; Urteile des KSG, SGSTA.2018.24 vom 18. Juni 2018 E. 3 f.;
SGS-TA.2017.77 vom 5. März 2018 E. 3; beide unter gerichtsentscheide.so.ch; SGSTA.2013.58
vom 3. Februar 2014 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_286/2014 vom 23.
Februar 2015]; zur Praxis der Steuerverwaltung siehe Solothurner Steuerbuch
Ziff. 7). In der Lehre finden sich hingegen auch kritische Stimmen zu dieser
Praxis und Rechtsprechung (z.B. Edouard Maibach/Martin
Häuselmann, Kein Unterhaltskostenabzug bei wirtschaftlichem Neubau,
Steuer Revue 2015, 658 ff.; differenziert auch Bernhard
Zwahlen/Alberto Lissi, in: Martin Zweifel/ Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum DBG, 3. Aufl. 2017, Art. 32 N 13 und 15a).
Eine solche
Totalsanierung, die umfangmässig einem Neubau gleichkommt, ist nach Praxis und
Rechtsprechung insbesondere bei Aushöhlung der Baute oder von Gebäudeteilen mit
anschliessender Neugestaltung der Innenraumeinteilung gegeben (vgl. Urteile des
BGer 2C_460/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1 und 2C_153/2014 vom 4. September
2014 E. 2.3 m. Hw. auf Christoph Leuch/Regina
Schlup Guignard, in: Leuch/Kästli/Langenegger, Praxis-Kommentar zum
Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, Art. 36 Rz. 19; ebenso Praxis der
Steuerverwaltung: Solothurner Steuerbuch Ziff. 7, 1. Fallkonstellation).
Das
Bundesgericht betrachtet auch den Ausbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, mit
welchen in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt wird, steuerlich als
(Teil-)Neubau. Ein solcher Ausbau mit Wohnraumerweiterung kommt wirtschaftlich
betrachtet dem An- oder Aufbau zusätzlicher Wohnräume gleich. Als Herstellung
zu gelten haben dabei alle Massnahmen, die den Ausbau mit Wohnraumerweiterung
erst ermöglichen bzw. alle anfallenden Kosten, die durch den Ausbau unmittelbar
veranlasst werden (Urteil 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 2.4 m. Hw.). Des
Weiteren sind Herstellungskosten nach der Rechtsprechung namentlich dann
gegeben, wenn die Liegenschaft einem anderen Zweck zugeführt wird
(Nutzungsänderung; vgl. Urteil des BGer 2C_558/2016 vom 24. Oktober 2017
E. 2.4.1 m. Hw.). Damit eine Renovation in ihrer Gesamtheit als eine
wertvermehrende Investition eingestuft werden kann, ist es aber nicht zwingend
erforderlich, dass damit auch eine Nutzungsänderung verbunden war (vgl. das
Urteil des BGer 2C_286/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.4 f.). Das Bundesgericht
hat sodann festgestellt, dass bei solchen Totalsanierungen mit Neubaucharakter
namentlich auch Aufwendungen für Energiesparmassnahmen nicht geltend gemacht
Erwägungen
werden können (Urteile des BGer vom 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010, E. 2.1;
2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 3.3; kritisch zu dieser Rechtsprechung: Maibach/Häuselmann, a.a.O.).
3.1
Im vorliegenden
Fall haben die Rekurrenten im Jahr 2015 zwei Grundstücke mit zwei
aneinandergebauten Einfamilienhäusern für CHF 1,1 Mio. gekauft (act. 44) und in
den Jahren 2016 und 2017 für CHF 1'642’995 renoviert und zu einem einzigen
Einfamilienhaus verbunden. Diese Umbaukosten wurden von den Rekurrenten bzw.
ihrem Architekten im Umfang von CHF 792'075 als wertvermehrend und im Umfang
von CHF 850'920 (wovon CHF 510'824 für das Jahr 2016) als werterhaltend
aufgeteilt (vgl. Steuererklärung «Liegenschaften» in act. 8 mit Beilage).
Entsprechend haben sie in der Steuererklärung 2016 einen Betrag von CHF 510'824
als Unterhaltskosten deklariert. Die Vorinstanz hat diese nicht zum Abzug zugelassen.
3.2
Unbestritten ist,
dass der Umbau in relativ grossem Umfang wertvermehrende Aufwendungen
beinhaltete, zumal die Rekurrenten selbst nur einen Teil der Gesamtkosten als
abziehbare Unterhaltskosten deklariert haben. Umstritten ist hingegen, ob der
Umbau – wie die Vorinstanz vertritt – einem Neubau gleichkommt, in welchem Fall
nach der Rechtsprechung sämtliche Kosten als Herstellungskosten (wertvermehrende
Aufwendungen) qualifiziert und keinerlei abziehbare Unterhaltskosten akzeptiert
würden (sog. wirtschaftlicher Neubau bzw. Totalsanierung, vorn E. 2.2). Diese
Frage ist im Folgenden zu prüfen.
3.3
Der Umbau wurde
von den Rekurrenten umfassend dokumentiert mit Bauplänen, Fotos, Rechnungen und
Arbeitsrapporten der Handwerker. Daraus ergibt sich folgendes Bild:
3.3.1
Zu erwähnen ist
zunächst, dass vor dem Umbau zwei aneinandergebaute, aber eigenständige Gebäude
(zwei Einfamilienhäuser) mit je separater Grundbuchnummer (Nr. 001, XY-weg 01,
Baujahr 1870 [östlicher Hausteil] und Nr. 0001, X-weg, Baujahr 1972 [westlicher
Hausteil]) bestanden. Die beiden Gebäude waren durch die vorherige Eigentümerin
an zwei verschiedene Mieter vermietet gewesen, der eine Hausteil umfasste eine
einzige, der andere zwei Wohnungen (eine 1,5-Zimmer-Wohnung sowie eine 4-Zimmer-Wohnung,
vgl. act. 36). Im Rahmen des Umbaus wurden diese beiden separaten Häuser zu
einem einzigen Einfamilienhaus vereint. Die Rekurrenten liessen die Grundstücke
im Jahr 2016 auch grundbuchamtlich verbinden, seither werden sie neu unter Nr.
001.
geführt.
3.3.2
Was die durch den
Umbau geschaffene äusserliche Gesamtoptik anbelangt, so ist nach wie vor
erkennbar, dass es sich um zwei (ursprünglich) separate Gebäude handelt. Auch
die äusseren Abmessungen blieben unverändert; es wurde kein Anbau vorgenommen.
Dennoch fanden mehrere von aussen deutlich sichtbare Veränderungen statt:
Der östliche
(ältere) Hausteil wurde in zweierlei Hinsicht markant verändert: Im 1. Obergeschoss
wurde ostseitig eine Loggia eingebaut. Zu diesem Zweck wurden mehrere Aussen-mauern
abgerissen und durch eine Holzkonstruktion ersetzt. Dadurch hat die Ostfassade
eine komplett neue Optik erhalten. Der östliche Hausteil erfuhr südseitig eine
weitere äusserlich gut wahrnehmbare Veränderung, indem die bisherige Garage im
Erdgeschoss sowie der Balkon im 1. Obergeschoss (zusammen mit einem Teil der
Aussenmauer) entfernt wurden und an deren Stelle eine sich über zwei Stockwerke
erstreckende Fensterfront getreten ist. Im westlichen (neueren) Hausteil wurden
südseitig drei Garagen entfernt und in Wohnräume umgenutzt, optisch finden sich
anstelle der Garagentore nun bodentiefe Fester. Darüber wurde im 1.
Obergeschoss der bisherige Balkon abgebrochen und durch einen neuen,
überdachten Balkon in Metallkonstruktion ersetzt. Der Südfassade des westlichen
Hausteils erhielt zudem eine neue Aussenwandverkleidung (Holzschalung). Der
westliche Gebäudeteil hat damit südseitig eine komplett neue Gesamtoptik
erhalten. Die Nordfassade erhielt insofern ein neues Aussehen, als auch hier
eine neue Aussenwandverkleidung (Holzschalung) erstellt wurde, wobei auf das
bisherige Mauerwerk eine zusätzliche Isolation aufgebracht wurde. Äusserlich
wahrnehmbar ist auch, dass das Dach neu eingedeckt wurde und mehrere neue
Dachfenster bzw. Lukarnen erhalten hat.
3.3.3
Was die weiteren
(äusserlich nicht wahrnehmbaren) Umbauten anbelangt, kann Folgendes
festgestellt werden.
Wie bereits
erwähnt, wurden die beiden bisher eigenständigen Gebäude (zwei Einfamilienhäuser)
zu einem einzigen Einfamilienhaus verbunden, was die Herstellung von neuen
Durchgängen (in jedem Stockwerk) mit entsprechenden Wanddurchbrüchen
erforderte. Weiter kam es zu deutlichen Grundrissveränderungen. Einerseits
wurden, wie aus den Plänen ersichtlich ist, diverse Innenwände entfernt. Nach
Angaben im angefochtenen Entscheid wurden etwa im Obergeschoss nicht weniger
als zwölf Wandabbrüche (wobei es sich teilweise nur um Teilabbrüche handeln
dürfte) durchgeführt, was die Rekurrenten als solches nicht bestreiten.
Andererseits wurden mehrere neue Wände eingezogen, so etwa im Erdgeschoss (im
Bereich der bisherigen Garagen) und im Dachgeschoss. Im Übrigen wurden vom
Ober- in das Dachgeschoss auch neue Treppen erstellt. Insgesamt wurde die
Raumaufteilung auf allen Etagen, wenn auch nicht komplett, so doch in vielerlei
Hinsicht geändert. Sodann wurde ein bisher nicht isolierter und nicht bewohnbarer
Dachstock zu bewohnbarem Raum ausgebaut. Ebenfalls wurden insgesamt vier
Garagen in Wohnräume umgestaltet. Auch abgesehen vom bereits Erwähnten wurden
beide Gebäude rundum saniert. Im Erdgeschoss des älteren (östlichen) Hausteils
wurden (wie auch die Rekurrenten in der Replik angeben) in mehreren Räumen die
Böden von Grund auf neu geschaffen, im Übrigen wurden die Böden neu isoliert
und neue Bodenbeläge angebracht. Im Bereich der Aussenwände wurden neue
Isolationen angebracht. Sämtliche Wände und Decken wurden erneuert, zumindest
neu verputzt und gestrichen. Sämtliche Fenster wurden ersetzt. Das Dach wurde
(bis auf die die Holzkonstruktion) neu erstellt und namentlich neu isoliert.
Küche und mehrere Badezimmer wurden komplett erneuert bzw. Badezimmer/Duschen
teilweise neu eingebaut und teilweise entfernt. Es wurde eine neue Heizung
(Pelletheizung) an einem neuen Standort erstellt, die alte Heizung ausgebaut
und an diesem Standort eine Garderobe geschaffen. Strom- und Wasserleitungen
wurden ersetzt und teilweise neu gezogen.
3.4
Ein sog.
wirtschaftlicher Neubau ist nach der Praxis der Vorinstanz und der Rechtsprechung
des Bundesgerichts insbesondere bei Aushöhlung der Baute oder von Gebäudeteilen
mit anschliessender Neugestaltung der Innenraumeinteilung gegeben (E. 2.2).
Eine solche «Neugestaltung der Innenraumverteilung» kann aufgrund des Gesagten
bejaht werden. So wurden zwei separate Gebäude zu einem einzigen vereint und
auch der Grundriss innerhalb der beiden einzelnen Gebäude in vielerlei Hinsicht
verändert. Dass einzelne Räume unverändert vorhanden sind, wie die Rekurrenten
hervorheben, ist diesbezüglich nicht entscheidend. Ob eine sog. «Aushöhlung»
bzw. «Gebäudeauskernung» stattgefunden hat, ist unter den Parteien umstritten.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass das Gebäude «nahezu komplett
ausgehöhlt» worden sei. Die Rekurrenten bestreiten dies, die meisten bzw. wesentlichen
Mauern und Böden und namentlich die statisch relevanten Wände seien nicht
entfernt worden. Festzuhalten ist jedenfalls, dass mehrere Aussenwände (im
Bereich der neuen Loggia, im Bereich der früheren Garagen und des neuen Balkons
im westlichen Hausteil, im Bereich der neuen Fensterfront im östlichen
Hausteil) und zwei Balkone abgebrochen, das Dach bis auf die Holzkonstruktion
neu erstellt, zumindest ein Teil der Böden im Erdgeschoss komplett
herausgerissen, zwischen den beiden Hausteilen Durchgänge erstellt und beide
Gebäude (Dach, Wände, Böden) komplett neu isoliert und saniert wurden. Damit
hat zumindest eine teilweise Aushöhlung stattgefunden. Ob von einer
«vollständigen» Aushöhlung ausgegangen werden kann, muss hier jedoch nicht
entschieden werden.
Denn insgesamt
ergibt sich, dass der vorliegende Umbau von einer so hohen Intensität ist, dass
er einem Neubau gleichkommt und gestützt auf die Rechtsprechung von einem wirtschaftlichen
Neubau ausgegangen werden muss. Das KSG hat bereits mehrere ähnliche Fälle zu
behandeln gehabt. Namentlich die den Urteilen KSGE 2016 Nr. 5 und SGSTA 2019.53
vom 2. Dezember 2019 (zur Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch) zugrundeliegenden
Sachverhalte sind mit dem vorliegenden vergleichbar. Folglich ist wie in den
erwähnten Urteilen auch vorliegend festzuhalten, dass die kompletten
Sanierungen und Erneuerungen eine Totalsanierung darstellen und die
entsprechenden Kosten als Anlagekosten (Herstellungskosten) anzusehen sind.
Hervorzuheben
sind vorliegend – abgesehen vom erwähnten kompletten und intensiven Umbau
beider bisherigen Gebäude – folgende entscheidende Sachverhaltselemente: Zunächst
ist die äusserlich markant veränderte Gesamtoptik (ausführlich: E. 3.3.2) zu
erwähnen. Durch den Umbau wurde zudem insgesamt eine markante
Wohnraumerweiterung realisiert, insbesondere durch den Ausbau der bisher nicht
als Wohnraum nutzbaren Teile des Dachstocks und der insgesamt vier Garagen (E.
3.3.3). Diese Tatsache spricht nach der Rechtsprechung für die Annahme eines
wirtschaftlichen Neubaus (vgl. E. 2.2). Sodann kam es zu zahlreichen
Grundrissveränderungen und einer eigentlichen Neueinrichtung der bisherigen
Gebäude (ausführlich E. 3.3.3). Mitunter entscheidend ist schliesslich, dass
die Rekurrenten zwei unabhängige Wohngebäude (wobei sich im einen Wohngebäude
eine und im anderen zwei Wohnungen [4,5-Zimmer- und 1,5-Zimmer] befanden) in
ein einziges Einfamilienhaus umgebaut haben (E. 3.3.1). Ob dadurch eine
eigentliche Nutzungsänderung vorgenommen wurde, was gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung womöglich schon für sich genommen zur
Qualifizierung der gesamten Kosten als Herstellungskosten führen würde (oben E.
2.2), braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Nutzungsänderung ist nicht
zwingende Voraussetzung eines wirtschaftlichen Neubaus (E. 2.2). Entscheidend
ist, dass diese Besonderheit des vorliegenden Falls zusammen mit den weiteren
genannten Sachverhaltselementen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu
einer Qualifikation des Umbaus als «wirtschaftlichen Neubau» führt.
3.5
Der
Vollständigkeit halber ist auf folgende Argumente der Rekurrenten einzugehen.
Was das
Vorbringen anbelangt, dass keiner der vier Fälle gemäss Solothurner Steuerbuch
Ziff. 7 gegeben sei, ist festzuhalten, dass sich das vorstehende Ergebnis aus
der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des KSG ergibt, womit nicht
massgeblich ist, ob einer der in der Steuerpraxis aufgezählten Anwendungsfälle
vorliegt (im Übrigen weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie die dort
genannten Fälle als «Praxisbeispiele» betrachte und nicht als abschliessende
Aufzählung). Die Rekurrenten machen weiter geltend, dass das von der Vorinstanz
erwähnte Urteil 2C_286/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.4 in Bezug auf den
Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Den Rekurrenten ist insoweit zuzustimmen,
ging es dort doch um eine während 30 Jahren unbewohnte, vernachlässigte und
kaum bewohnbare Liegenschaft, welche vor dem Umbau aus Wohnteil, Ställen und
Scheunen bestand, während vorliegend die gesamte, umgebaute Liegenschaft
bereits vor dem Umbau bewohnt war und kein Umbau von landwirtschaftlich
genutzten Gebäuden in Wohngebäude stattfand. Wenn die Vorinstanz geltend macht,
die allgemeingültigen Ausführungen unter E. 3.4 des Urteils seien einschlägig,
so trifft dies auch nur eingeschränkt zu, denn bei dieser E. 3.4 handelt es
sich nicht um einen allgemeingültigen Obersatz, sondern um die Subsumption. Die
fraglichen Ausführungen sind damit unter Berücksichtigung des konkreten Falles
(welcher wie gesagt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist) zu verstehen.
Jedoch ändert sich dadurch, dass die Vorinstanz zumindest teilweise zu Unrecht
auf dieses Urteil abgestellt hat, nichts am vorstehenden Ergebnis, denn das KSG
hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden und kann die Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (statt
vieler: BGE 140 II 353 E. 3.1).
4.
Die Rekurrenten
werfen der Vorinstanz schliesslich vor, den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt zu haben, weil sie eine Besprechung zwar angeboten habe, jedoch mit
dem Hinweis, dass eine solche die Ansicht der Vorinstanz nicht ändern würde,
und weil sie die Liegenschaft nie besichtigt habe und auch nicht weitere
Unterlagen einverlangt habe. Die Vorinstanz entgegnet, der Vorwurf der
Gehörsverletzung treffe nicht zu. Die Rekurrenten hätten eine umfassende
Foto-Dokumentation, detaillierte Baupläne und Rechnungen der Handwerker
eingereicht, womit die Bauarbeiten ausreichend dokumentiert seien. Der
Augenschein sei erst nach abgeschlossenem Umbau offeriert worden und hätte
keine neuen Erkenntnisse gebracht. Was die nicht durchgeführte Besprechung
anbelange, hätten die Rekurrenten nach einem Telefonat mit der Vorinstanz aus
freien Stücken darauf verzichtet.
Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen
Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Nach konstanter
Rechtsprechung kann eine Behörde jedoch in antizipierter Beweiswürdigung auf
die Abnahme von beantragten Beweismitteln verzichten, wenn sie aufgrund bereits
erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt
für genügend geklärt hält und überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler: BGE 141 I 60 E.
3.3
m. Hw.; Urteil des BGer 2C_576/2010 vom 29. November 2010, E. 2.2).
Vorliegend ist
der Umbau – wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt – durch die Rekurrenten sehr
detailliert dokumentiert worden. Dadurch, dass die Vorinstanz auf weitere
Beweismassnahmen verzichtet hat, hat sie das rechtliche Gehör nicht verletzt.
Namentlich durfte sie davon ausgehen, dass ein Augenschein nach abgeschlossenem
Umbau keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte, zumal die Situation nach der
Sanierung bereits detailliert mit Fotos und Plänen belegt war. Was die nicht
durchgeführte Besprechung anbelangt, ist eine Gehörsverletzung nicht
ersichtlich, nachdem die Rekurrenten selbst explizit auf eine Besprechung
verzichtet haben (act. 56).
5.
Der Rekurs und
die Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind daher abzuwei-sen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese
sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs vom 8. März 2016 (BGS
615.11) auf CHF 5'600 festzusetzen (nur Zuschlag, ohne Grundgebühr). Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Den
Rekurrenten/Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten von CHF 5'600 zur
Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein
(mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: