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Entscheid

SGSTA.2019.18

Staats- und Bundessteuer 2012-2014

3. Juni 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. + B. C

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2012-2014

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Am 2. Dezember

2013 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. C die Steuererklärung 2012 ein.

Die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2012 erfolgte am 21.

November 2017 durch die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen. Am 19. Dezember

2014 reichten die Steuerpflichtigen die Steuererklärung 2013 ein. Die

definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2013 wurde am 17. Januar

2018 eröffnet. Am 18. Dezember 2015 reichten die Steuerpflichtigen die

Steuererklärung 2014 ein. Die definitive Veranlagung der Staats- und

Bundessteuer 2014 erfolgte ebenfalls am 17. Januar 2018.

Am 30. März 2018

ersuchten die Steuerpflichtigen um Revision der Steuerveranlagungen 2010 bis

2014 bzw. erhoben Einsprache betreffend die Steuerjahre 2015 und 2016. Sie

beantragten im Wesentlichen, die ausbezahlten Rentenleistungen der X seien nur

zu 40 % zu versteuern.

Mit Verfügung

vom 4. Dezember 2018 wurden die Einsprachen betreffend die Veranlagungen 2015

und 2016 gutgeheissen. Die Unterlagen zu den Steuerjahren 2010 und 2011 wurden

an die Abteilung Nachsteuer weitergeleitet. Auf das Revisionsbegehren

betreffend die Steuerjahre 2012 bis 2014 wurde mit Verfügung der VB

Olten-Gösgen vom 4. Dezember 2018 nicht eingetreten. Dazu wurde v.a. angeführt,

das, was die Steuerpflichtigen als Revisionsgrund vorbringen würden, hätten sie

bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren geltend

machen können.

Gegen diesen

Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen am 29. Dezember 2018 Einsprache. Sie

führten im Wesentlichen aus, es sei ihnen nicht zumutbar gewesen, die Renten

der X bereits in der Steuererklärung als zu 40 % steuerbare Leibrente

einzusetzen. Die VB hätte dagegen die zutreffende Besteuerung der Rentenleistungen

erkennen können bzw. müssen.

Mit Verfügung

vom 1. Februar 2019 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache auf den

Nichteintretensentscheid zum Revisionsbegehren bezüglich der Steuerperioden

2012 bis 2014 ab. Zur Begründung wurde vor allem festgehalten, dass in der

Veranlagung 2014 das steuerbare Einkommen 0 betragen habe; die

Steuerpflichtigen seien folglich nicht beschwert. Das Revisionsbegehren zum

Steuerjahr 2014 sei daher unzulässig. Weiter habe die VB nicht ohne weiteres

erkennen können, dass es bei der Rente um eine Leibrente gehe. Aufgrund der

eingereichten Unterlagen handle es sich bei dem streitigen Ruhegeld tatsächlich

um eine Leibrente. Die Steuerpflichtigen hätten auf die Veranlagungen 2012 bis

2014 Einsprache erheben können; sie seien über die Art der Rente offenbar

besser informiert gewesen als die VB. Der angefochtene Entscheid auf

Nichteintreten sei daher korrekt.

Erwägungen

2.

Gegen diese

Verfügung liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 26. Februar

2019.

beim Kantonalen Steuergericht Rekurs einreichen. Sie verlangten, auf das

Revisionsbegehren vom 30. März 2018 sei einzutreten und die Renten der X seien

zu 40 % anstatt zu 100 % zu besteuern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

geltend gemacht, die VB Olten-Gösgen habe bereits bei Vornahme der Veranlagung

gewusst, dass es hier um ein Ruhegeld gehe und die Rente zu 40 % als Leibrente

zu besteuern sei. Die Belege der X mit dem Begriff "Ruhegeld",

welcher als Synonym zum Ruhegehalt verwendet werden könne und dass die Rente

von einer deutschen X ausbezahlt werde, seien erhebliche Tatsachen, welche der

VB bekannt gewesen, aber ausseracht gelassen worden seien. Die VB hätte die

Rente korrekt, wie im kantonalen Steuerbuch erwähnt, zu 40 % als Leibrente

besteuern müssen.

Mit

Vernehmlassung vom 14. März 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz),

Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Dazu wurde vor allem

angeführt, die Rekurrenten hätten innert Frist Einsprache erheben können. Sie

könnten nunmehr nicht Revision verlangen, um das im ordentlichen

Rechtsmittelverfahren Versäumte nachzuholen. Im Übrigen hätten sie die

Einsprachefrist deutlich verpasst.

Mit

Stellungnahme vom 25. April 2019 hielten die Rekurrenten fest, dass die VB

Olten-Gösgen im Jahr 2016 einen ähnlichen Fall habe entscheiden müssen. Damals

sei der Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert und die Rente zu

40.

% besteuert worden.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Die Rekurrenten

haben nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der

Eingabe geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend

Bundessteuer) erheben wollten. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht (KSG)

die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die

Eingabe grundsätzlich form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 und § 168 Abs. 3 Steuergesetz, StG, BGS

614.

; Art. 140 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist somit prinzipiell einzutreten.

2.

Die Rekurrenten

berufen sich vorab auf den Revisionsgrund von § 165 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art.

147.

Abs. 1 lit. a DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine rechtskräftige

Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen

zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen

oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Die Rekurrenten beziehen sich

sodann auf den Revisionsgrund von § 165 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 147 Abs. 1

lit. b DBG. Danach ist eine Revision möglich, wenn die erkennende Behörde

erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren

oder bekannt sein mussten, ausseracht gelassen oder in anderer Weise

wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Nach § 165 Abs. 2 StG und Art.

147.

Abs. 2 DBG ist die Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller

das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon

im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss

demnach neue, ihm vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue

entscheidende Beweismittel vorbringen, damit eine Revision möglich ist (vgl. Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2017 Nr. 12; Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 147 N 16). Das Bundesgericht

stellt dabei hohe Anforderungen an das Mass der Sorgfalt und will einmal als

solche erkannte mangelnde Sorgfalt nicht durch Fehler der Steuerbehörde (etwa

mangelnde Sachverhaltsabklärung) kompensiert wissen (Richner et al., a.a.O., Art. 147 N 37 mit Hinw. auf die bundesgerichtliche

und auch kantonale Rechtsprechung).

3.1

Die Rekurrenten

deklarierten in den hier umstrittenen Steuerjahren 2012 bis 2014 jeweils eine

Rente der X als zu 80 % steuerbar (Steuererklärungen). Diese Deklarationen

wurden von der VB jeweils auf 100 % korrigiert (Veranlagungen,

Abweichungsbegründungen). Am 30. März 2018 verlangten die Rekurrenten die

Revision der entsprechenden Veranlagungen. Sie machten geltend, die Renten

seien nur zu 40 % steuerbar (§ 29 Abs. 2 StG; Art. 22 Abs. 3 DBG). Die

Vorinstanz hätte den Fehler erkennen müssen. Die Rekurrenten seien durch einen

Artikel im Internet aus dem Jahr 2013 auf den Fehler gestossen. Die Vorinstanz

ist dagegen der Ansicht, die gerügten Punkte hätten bei zumutbarer Sorgfalt

bereits im ordentlichen Verfahren von den Rekurrenten vorgebracht werden

können. Diese wenden hiergegen ein, es sei nicht zumutbar, dass sie das

Steuerrecht korrekt auslegen müssten.

3.2

Die Revision ist

ein ausserordentliches Rechtsmittel (Richner

et al., a.a.O., Art. 147 N 4) und dient wie gesehen nicht dazu, vermeidbare

Unterlassungen im ordentlichen Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

nachholen zu können. An das Mass der Sorgfalt sind wie erwähnt hohe

Anforderungen zu stellen (oben, E. 2). Die Revision ist ein subsidiäres

Rechtsmittel. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder falsche

Sachverhaltswürdigung allein rechtfertigt noch keine Revision. Vorliegend

stellt sich vorab die Frage, welches die neue Tatsache bzw. der Revisionsgrund

sein soll. Ein Zeitungsartikel aus dem Jahr 2013 wie hier vorgebracht (Rekursbeilage

4) stellt keine neue Tatsache dar, auch wenn er - was kaum nachgewiesen werden

kann - erst im Jahr 2018 entdeckt worden sei. Dieser Zeitungsartikel berichtet

denn auch lediglich über eine fehlerhafte Veranlagung, enthielt aber keine

neuen wesentlichen Tatsachen. Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz hätte

den umstrittenen Fehler erkennen müssen; mithin habe die VB erhebliche

Tatsachen oder Beweismittel, die ihr bekannt gewesen seien oder hätten bekannt

sein müssen, ausser Acht gelassen. Es ist indessen festzuhalten, dass den Akten

keine Tatsachen entnommen werden können, die auf eine Verletzung der

Untersuchungspflicht hindeuten würden. Selbst die Rekurrenten haben die

streitigen Renten nicht als zu 40 % steuerbare Leibrenten bezeichnet. Die

Besteuerung der Renten als Leibrenten stand daher nicht zur Diskussion. Von den

Steuerbehörden kann denn nicht erwartet werden, dass sie die Details zu allen

ausländischen Renten kennen müssen. Da die Vorinstanz zudem die Besteuerung

jeweils korrigiert hat von 80 % auf 100 %, hätte den Rekurrenten auffallen

müssen, dass die Steuerbehörde die Renten als zu 100 % steuerbar ansieht. Ein

Revisionsgrund ist nach dem Gesagten nicht erkennbar. Damit stellt sich auch

nicht die Frage, ob die Rekurrenten die zumutbare Sorgfalt angewendet haben. Sodann

wurde im Jahr 2014 kein Einkommen besteuert (Veranlagung vom 17.1.2018). Es

fehlt den Rekurrenten somit in dieser Hinsicht an einem Rechtsschutzinteresse.

Die Revision ist insoweit unzulässig. Betreffend die Jahre 2012 und 2013 sind

Rekurs und Beschwerde nach den Erwägungen unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit

sie eine Einigungsverhandlung vom 19. Juni 2012 bei der Abteilung Nachsteuern

anführen, wo der Rekurrent darauf hingewiesen habe, dass die umstrittene Rente

der X nicht zu 100 % besteuert werden könne, wurden diese Renten in den

Steuererklärungen 2012 bis 2014 wie erwähnt jeweils als zu 80 % steuerbar

deklariert. Gegen die Korrektur der VB in den diesbezüglichen Veranlagungen

2012.

bis 2014, wonach die Renten zu 100 % steuerbar seien, haben die

Rekurrenten wie gesagt keine Einsprache erhoben. Insofern kann der von ihnen in

der Replik angeführte Fall (Verfügung der VB Olten Gösgen vom 13.6.2016,

Replikbeilage) auch nichts ändern, da dort anders als hier kein

Revisionsverfahren, sondern ein Einspracheverfahren zugrunde lag, welches im

Urteil des Steuergerichts SGSTA.2015.79; BST.2015.72 vom 9. Mai 2016 mündete. Daher

kann jener Fall mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres verglichen werden.

Rekurs und

Beschwerde sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 991

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 241).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 991 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: