SGSTA.2019.18
Staats- und Bundessteuer 2012-2014
3. Juni 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 3. Juni 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.18;
BST.2019.16
Sachverhalt
A. + B. C
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2012-2014
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Am 2. Dezember
2013 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. C die Steuererklärung 2012 ein.
Die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2012 erfolgte am 21.
November 2017 durch die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen. Am 19. Dezember
2014 reichten die Steuerpflichtigen die Steuererklärung 2013 ein. Die
definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2013 wurde am 17. Januar
2018 eröffnet. Am 18. Dezember 2015 reichten die Steuerpflichtigen die
Steuererklärung 2014 ein. Die definitive Veranlagung der Staats- und
Bundessteuer 2014 erfolgte ebenfalls am 17. Januar 2018.
Am 30. März 2018
ersuchten die Steuerpflichtigen um Revision der Steuerveranlagungen 2010 bis
2014 bzw. erhoben Einsprache betreffend die Steuerjahre 2015 und 2016. Sie
beantragten im Wesentlichen, die ausbezahlten Rentenleistungen der X seien nur
zu 40 % zu versteuern.
Mit Verfügung
vom 4. Dezember 2018 wurden die Einsprachen betreffend die Veranlagungen 2015
und 2016 gutgeheissen. Die Unterlagen zu den Steuerjahren 2010 und 2011 wurden
an die Abteilung Nachsteuer weitergeleitet. Auf das Revisionsbegehren
betreffend die Steuerjahre 2012 bis 2014 wurde mit Verfügung der VB
Olten-Gösgen vom 4. Dezember 2018 nicht eingetreten. Dazu wurde v.a. angeführt,
das, was die Steuerpflichtigen als Revisionsgrund vorbringen würden, hätten sie
bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren geltend
machen können.
Gegen diesen
Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen am 29. Dezember 2018 Einsprache. Sie
führten im Wesentlichen aus, es sei ihnen nicht zumutbar gewesen, die Renten
der X bereits in der Steuererklärung als zu 40 % steuerbare Leibrente
einzusetzen. Die VB hätte dagegen die zutreffende Besteuerung der Rentenleistungen
erkennen können bzw. müssen.
Mit Verfügung
vom 1. Februar 2019 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache auf den
Nichteintretensentscheid zum Revisionsbegehren bezüglich der Steuerperioden
2012 bis 2014 ab. Zur Begründung wurde vor allem festgehalten, dass in der
Veranlagung 2014 das steuerbare Einkommen 0 betragen habe; die
Steuerpflichtigen seien folglich nicht beschwert. Das Revisionsbegehren zum
Steuerjahr 2014 sei daher unzulässig. Weiter habe die VB nicht ohne weiteres
erkennen können, dass es bei der Rente um eine Leibrente gehe. Aufgrund der
eingereichten Unterlagen handle es sich bei dem streitigen Ruhegeld tatsächlich
um eine Leibrente. Die Steuerpflichtigen hätten auf die Veranlagungen 2012 bis
2014 Einsprache erheben können; sie seien über die Art der Rente offenbar
besser informiert gewesen als die VB. Der angefochtene Entscheid auf
Nichteintreten sei daher korrekt.
Erwägungen
2.
Gegen diese
Verfügung liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 26. Februar
2019.
beim Kantonalen Steuergericht Rekurs einreichen. Sie verlangten, auf das
Revisionsbegehren vom 30. März 2018 sei einzutreten und die Renten der X seien
zu 40 % anstatt zu 100 % zu besteuern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, die VB Olten-Gösgen habe bereits bei Vornahme der Veranlagung
gewusst, dass es hier um ein Ruhegeld gehe und die Rente zu 40 % als Leibrente
zu besteuern sei. Die Belege der X mit dem Begriff "Ruhegeld",
welcher als Synonym zum Ruhegehalt verwendet werden könne und dass die Rente
von einer deutschen X ausbezahlt werde, seien erhebliche Tatsachen, welche der
VB bekannt gewesen, aber ausseracht gelassen worden seien. Die VB hätte die
Rente korrekt, wie im kantonalen Steuerbuch erwähnt, zu 40 % als Leibrente
besteuern müssen.
Mit
Vernehmlassung vom 14. März 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz),
Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Dazu wurde vor allem
angeführt, die Rekurrenten hätten innert Frist Einsprache erheben können. Sie
könnten nunmehr nicht Revision verlangen, um das im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren Versäumte nachzuholen. Im Übrigen hätten sie die
Einsprachefrist deutlich verpasst.
Mit
Stellungnahme vom 25. April 2019 hielten die Rekurrenten fest, dass die VB
Olten-Gösgen im Jahr 2016 einen ähnlichen Fall habe entscheiden müssen. Damals
sei der Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert und die Rente zu
40.
% besteuert worden.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Die Rekurrenten
haben nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der
Eingabe geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend
Bundessteuer) erheben wollten. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht (KSG)
die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die
Eingabe grundsätzlich form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 und § 168 Abs. 3 Steuergesetz, StG, BGS
614.
; Art. 140 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist somit prinzipiell einzutreten.
2.
Die Rekurrenten
berufen sich vorab auf den Revisionsgrund von § 165 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art.
147.
Abs. 1 lit. a DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine rechtskräftige
Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen
zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen
oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Die Rekurrenten beziehen sich
sodann auf den Revisionsgrund von § 165 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 147 Abs. 1
lit. b DBG. Danach ist eine Revision möglich, wenn die erkennende Behörde
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren
oder bekannt sein mussten, ausseracht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Nach § 165 Abs. 2 StG und Art.
147.
Abs. 2 DBG ist die Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller
das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon
im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss
demnach neue, ihm vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue
entscheidende Beweismittel vorbringen, damit eine Revision möglich ist (vgl. Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2017 Nr. 12; Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 147 N 16). Das Bundesgericht
stellt dabei hohe Anforderungen an das Mass der Sorgfalt und will einmal als
solche erkannte mangelnde Sorgfalt nicht durch Fehler der Steuerbehörde (etwa
mangelnde Sachverhaltsabklärung) kompensiert wissen (Richner et al., a.a.O., Art. 147 N 37 mit Hinw. auf die bundesgerichtliche
und auch kantonale Rechtsprechung).
3.1
Die Rekurrenten
deklarierten in den hier umstrittenen Steuerjahren 2012 bis 2014 jeweils eine
Rente der X als zu 80 % steuerbar (Steuererklärungen). Diese Deklarationen
wurden von der VB jeweils auf 100 % korrigiert (Veranlagungen,
Abweichungsbegründungen). Am 30. März 2018 verlangten die Rekurrenten die
Revision der entsprechenden Veranlagungen. Sie machten geltend, die Renten
seien nur zu 40 % steuerbar (§ 29 Abs. 2 StG; Art. 22 Abs. 3 DBG). Die
Vorinstanz hätte den Fehler erkennen müssen. Die Rekurrenten seien durch einen
Artikel im Internet aus dem Jahr 2013 auf den Fehler gestossen. Die Vorinstanz
ist dagegen der Ansicht, die gerügten Punkte hätten bei zumutbarer Sorgfalt
bereits im ordentlichen Verfahren von den Rekurrenten vorgebracht werden
können. Diese wenden hiergegen ein, es sei nicht zumutbar, dass sie das
Steuerrecht korrekt auslegen müssten.
3.2
Die Revision ist
ein ausserordentliches Rechtsmittel (Richner
et al., a.a.O., Art. 147 N 4) und dient wie gesehen nicht dazu, vermeidbare
Unterlassungen im ordentlichen Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
nachholen zu können. An das Mass der Sorgfalt sind wie erwähnt hohe
Anforderungen zu stellen (oben, E. 2). Die Revision ist ein subsidiäres
Rechtsmittel. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder falsche
Sachverhaltswürdigung allein rechtfertigt noch keine Revision. Vorliegend
stellt sich vorab die Frage, welches die neue Tatsache bzw. der Revisionsgrund
sein soll. Ein Zeitungsartikel aus dem Jahr 2013 wie hier vorgebracht (Rekursbeilage
4) stellt keine neue Tatsache dar, auch wenn er - was kaum nachgewiesen werden
kann - erst im Jahr 2018 entdeckt worden sei. Dieser Zeitungsartikel berichtet
denn auch lediglich über eine fehlerhafte Veranlagung, enthielt aber keine
neuen wesentlichen Tatsachen. Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz hätte
den umstrittenen Fehler erkennen müssen; mithin habe die VB erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel, die ihr bekannt gewesen seien oder hätten bekannt
sein müssen, ausser Acht gelassen. Es ist indessen festzuhalten, dass den Akten
keine Tatsachen entnommen werden können, die auf eine Verletzung der
Untersuchungspflicht hindeuten würden. Selbst die Rekurrenten haben die
streitigen Renten nicht als zu 40 % steuerbare Leibrenten bezeichnet. Die
Besteuerung der Renten als Leibrenten stand daher nicht zur Diskussion. Von den
Steuerbehörden kann denn nicht erwartet werden, dass sie die Details zu allen
ausländischen Renten kennen müssen. Da die Vorinstanz zudem die Besteuerung
jeweils korrigiert hat von 80 % auf 100 %, hätte den Rekurrenten auffallen
müssen, dass die Steuerbehörde die Renten als zu 100 % steuerbar ansieht. Ein
Revisionsgrund ist nach dem Gesagten nicht erkennbar. Damit stellt sich auch
nicht die Frage, ob die Rekurrenten die zumutbare Sorgfalt angewendet haben. Sodann
wurde im Jahr 2014 kein Einkommen besteuert (Veranlagung vom 17.1.2018). Es
fehlt den Rekurrenten somit in dieser Hinsicht an einem Rechtsschutzinteresse.
Die Revision ist insoweit unzulässig. Betreffend die Jahre 2012 und 2013 sind
Rekurs und Beschwerde nach den Erwägungen unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit
sie eine Einigungsverhandlung vom 19. Juni 2012 bei der Abteilung Nachsteuern
anführen, wo der Rekurrent darauf hingewiesen habe, dass die umstrittene Rente
der X nicht zu 100 % besteuert werden könne, wurden diese Renten in den
Steuererklärungen 2012 bis 2014 wie erwähnt jeweils als zu 80 % steuerbar
deklariert. Gegen die Korrektur der VB in den diesbezüglichen Veranlagungen
2012.
bis 2014, wonach die Renten zu 100 % steuerbar seien, haben die
Rekurrenten wie gesagt keine Einsprache erhoben. Insofern kann der von ihnen in
der Replik angeführte Fall (Verfügung der VB Olten Gösgen vom 13.6.2016,
Replikbeilage) auch nichts ändern, da dort anders als hier kein
Revisionsverfahren, sondern ein Einspracheverfahren zugrunde lag, welches im
Urteil des Steuergerichts SGSTA.2015.79; BST.2015.72 vom 9. Mai 2016 mündete. Daher
kann jener Fall mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres verglichen werden.
Rekurs und
Beschwerde sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 991
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 241).
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 991 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: