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Entscheid

SGSTA.2019.19

Staats- und Bundessteuer 2016

2. März 2020Deutsch15 min

Festsetzung des steuerbaren Gewinns eine Aufrechnung über CHF 24'914 vor. Begründet

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 2. März 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Kellerhals,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.19;

BST.2019.17

Y AG

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2016

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 12.

Juni 2017 reichte die Steuerpflichtige Y AG (nachfolgend: Rekurrentin) die

Steuererklärung 2016 ein.

1.2 Die definitive

Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 wurde der Rekurrentin am 27.

November 2017 eröffnet mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 81'547 (bzw.

CHF 81'500 für die Bundessteuer) sowie einem steuerbaren Eigenkapital von CHF

95'156. Abweichend von der Steuererklärung nahm das kantonale Steueramt bei der

Festsetzung des steuerbaren Gewinns eine Aufrechnung über CHF 24'914 vor. Begründet

wird diese Abweichung damit, dass die Rekurrentin bei den beiden mitarbeitenden

Aktionären A und B einen Teil der BVG-Arbeitnehmerbeiträge übernommen habe. Diese

Übernahme stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung an die zwei betroffenen

Aktionäre dar. Weiter führte das Steueramt an, dass die Rekurrentin aufgrund

des Massgeblichkeitsprinzips auf den effektiv verbuchten und in der

Jahresrechnung ausgewiesenen (tieferen) Lohnaufwand und den im Lohnausweis

(tieferen) AHV-pflichtigen Bruttolohn zu behaften sei. Entsprechend könne der Bruttolohn

nachträglich nicht mehr angepasst werden.

1.3 Mit Einschreiben

datiert auf 20. Dezember 2017 erhob die Rekurrentin Einsprache gegen die

definitive Veranlagung vom 27. November 2017. Die Einsprache richtete sich

gegen die Aufrechnung über CHF 24'914 in der definitiven Veranlagung und damit

im Endeffekt gegen die Festsetzung des steuerbaren Reingewinns für die

Steuerperiode 2016. Dabei führte die Rekurrentin im Wesentlichen Folgendes aus:

Von einem Verstoss gegen das Massgeblichkeitsprinzip könne keine Rede sein.

Schliesslich wurde nichts verbucht, was nicht effektiv mit der Realität

übereinstimme. In welchem Verhältnis die Vorsorgebeiträge (zwischen

Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden) aufgeteilt wurden, sei eine Sache ausserhalb

der Buchhaltung. Genauso habe der Lohnausweis nichts mit der Buchhaltung zu

tun. Zudem argumentierte die Rekurrentin, dass keine verdeckte

Gewinnausschüttung vorliege. So könne die Arbeitgeberin grundsätzlich einen

grösseren Anteil als 50 % an der Vorsorge übernehmen. Zugestandenermassen seien

die Angaben im Lohnausweis (der beiden Aktionäre A und B) fehlerhaft, zumal die

überstürzenden Vorsorgeteile in Punkt 1 hätten eingerechnet werden sollen. Da

diese aber in Punkt 10 wieder hätten abgezogen werden können, wäre der Netto-Lohn

ohnehin identisch geblieben. Im Jahr 2015 sei (für Herrn A) ein Bruttolohn von

CHF 296'000 als gerechtfertigt angesehen worden, welcher den aufgerechneten

Bruttolohn von CHF 221'357 überstieg. Damit sei nachgewiesen, dass keine

verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Hinzu komme, dass die definitive

Veranlagung mit der Aufrechnung eine Doppelbesteuerung bedeuten würde; dies,

indem einerseits der Gewinn der Rekurrentin erhöht und besteuert würde, während

der Betrag hinter der Aufrechnung in die Vorsorge geflossen sei und somit

später zu einer höheren Rente (der betreffenden natürlichen Personen) führe,

welche sodann ebenfalls besteuert werde.

1.4 Mit

Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 hat das Steueramt die Einsprache

abgewiesen und die mit der definitiven Veranlagung festgelegten steuerbaren

Faktoren (Gewinn und Kapital) bestätigt. Den Entscheid begründete das Steueramt

im Wesentlichen wie folgt: Gemäss dem im Rahmen des Veranlagungsverfahrens

erhaltenen BVG-Versichertenverzeichnis der X Vorsorgeeinrichtung erfolgte die

Finanzierung der Beiträge für sämtliche Mitarbeiter sowohl in der

Basisversicherung, wie auch in der Kaderversicherung paritätisch zu je 50 %

(Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge). Den mitarbeitenden Aktionären A und B

wurden an Stelle von 50 % BVG-Beiträgen jedoch lediglich 25 % ihrer jeweiligen

BVG-Beiträge belastet bzw. in Abzug gebracht. Demzufolge hatte die Rekurrentin

für die zwei mitarbeitenden Aktionäre 75 % der BVG-Beiträge übernommen. Für

alle anderen Mitarbeiter betrug der Arbeitnehmerbeitrag 50 %. Dies stelle eine

geldwerte Leistung und damit eine Gewinnausschüttung im Sinne von § 91 Abs. 1 Bst. b StG (Steuergesetz; BGS 614.11) resp. Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG

(Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; SR 642.11) von der Rekurrentin an

die beiden Aktionäre dar. Sodann argumentierte das Steueramt im

Einspracheentscheid mit den BVG-Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität,

Gleichbehandlung, Planmässigkeit und des Versicherungsprinzips, welche durch

das BVG-Reglement der Rekurrentin grundsätzlich eingehalten seien. Das den

gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Reglement werde mit der in Frage

stehenden Falschbelastung der Arbeitnehmeranteile der beiden mitarbeitenden

Aktionäre indes nicht umgesetzt resp. gelebt. Durch die Übernahme der höheren

BVG-Arbeitnehmeranteile seien die beiden mitarbeitenden Aktionäre im Vergleich

zu den übrigen Mitarbeitenden im Ergebnis wirtschaftlich bevorteilt worden,

wobei sich diese Bevorteilung nur im Beteiligungsverhältnis begründen lasse. Aufgrund

des Massgeblichkeitsprinzips sei die Rekurrentin auf den effektiv verbuchten

und in der Jahresrechnung ausgewiesenen Personalaufwand zu behaften. Bei den in

Frage stehenden falsch belasteten Arbeitnehmeranteilen, welche im

Beteiligungsverhältnis begründet seien, handle es sich auf Stufe Gesellschaft

um nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand. Auch seien die Ausführungen im

Einspracheschreiben zur «Doppelbesteuerung» unzutreffend. Schliesslich sei die

(gemilderte) wirtschaftliche Mehrfachbelastung für offene und verdeckte

Gewinnausschüttungen im Verhältnis Aktiengesellschaft-Aktionär eine Folge des

Vorliegens separater Steuersubjekte und steuersystematisch gewollt.

2.1 Am 22. März 2019

reichte die Rekurrentin beim Steuergericht des Kantons Solothurn Rekurs und

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 ein. Die

Rekurrentin stellte folgende Rechtsbegehren: (1.) Der Einspracheentscheid sei

aufzuheben. (2.) Es sei durch das Steuergericht festzulegen, dass keine

Aufrechnung von CHF 24'914 zu erfolgen habe. (3.) Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Die Rechtsbegehren begründete die Rekurrentin im

Wesentlichen wie folgt: Sie räumt ein, dass ein Fehler ihrerseits Ausgangspunkt

des Verfahrens bilde. Zum Fehler sei es aufgrund eines Wechsels von der

Pensionskasse Z mit einem Modulsystem hin zur Pensionskasse X mit einem

Kollektivplansystem gekommen. Laut Rekurrentin liege weder eine verdeckte

Gewinnausschüttung noch eine geschäftlich nicht begründete Zuwendung an Dritte

vor; dies zumal die vom Bundesgericht definierten vier kumulativ geforderten

Voraussetzungen nicht vorhanden seien. Zum einen sei für die erbrachte Leistung

der Rekurrentin gegenüber den beiden mitarbeitenden Aktionären auch eine

äquivalente Gegenleistung erbracht worden. Zum anderen sei das Kriterium des

Drittvergleichs vorliegend nicht erfüllt. So gebe es rechtlich gesehen keinen

absoluten Gleichbehandlungsgrundsatz und ein Dritter, der bei der Rekurrentin

angestellt gewesen wäre und denselben Umsatz wie die beiden Aktionäre A und B

generiert hätte, hätte dieselben Leistungen erhalten. Nur habe es im Betrieb

der Rekurrentin niemanden gegeben, der nur annährend an die Leistungen der

beiden mitarbeitenden Aktionäre herangekommen sei, denn der nächstgelegene

Dritte hätte im Durchschnitt mindestens CHF 100'000 weniger als A und B

erwirtschaftet. Im Übrigen führte die Rekurrentin an, dass die vierte

Voraussetzung, nämlich ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung

und Gegenleistung ebenfalls nicht gegeben und das Steueramt trotz Beweislast

auf diese Voraussetzung gar nicht eingegangen sei. Zudem führte die Rekurrentin

aus, dass unklar sei, was das Steueramt mit der Berufung auf das

Massgeblichkeitsprinzip besagen wolle. Dieses sei vorliegend nicht relevant. Entgegen

den Ausführungen im Einspracheentscheid sehe die Rekurrentin eine

wirtschaftliche Doppelbelastung. Schliesslich werde die Prämienanteil-Übernahme

von den beiden mitarbeitenden Aktionären (als natürliche Personen) sofort als

Einkommensteuer bezahlt und später auch zu 100 % als Rente. Die vorliegende

Aufrechnung verstosse insofern gegen Art. 18b DBG betreffend Teilbesteuerung

der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens.

2.2 In der

Vernehmlassung mit Datum vom 19. Juni 2019 stellte das Steueramt folgenden

Antrag: Rekurs bzw. Beschwerde seien im vollen Umfang unter Kostenfolge

abzuweisen. Vorab verwies das Steueramt auf den Einspracheentscheid vom 26.

Februar 2019. Sie halte an den dort gemachten Sachverhaltsfeststellungen und

rechtlichen Erörterungen fest. Im Weiteren begründete das Steueramt den

vorstehenden Antrag zusammenfassend wie folgt: Bei der in Frage stehenden

Thematik der Beurteilung einer spezifischen BVG-Versicherung einer

Arbeitgeberin gründe eine systematisch richtige Beurteilungsmethodik

grundsätzlich darin, dass in einem ersten Schritt die Grundsätze der

BVG-Gesetzgebung in Bezug auf den Sachverhalt beurteilt und in einem zweiten

Schritt die Ergebnisse des ersten Schritts steuerrechtlich subsumiert würden.

Genau dies habe das Steueramt bereits im Einspracheentscheid getan. Mit Verweis

auf das Bundesgerichtsurteil 2C_635/2019 vom 24. Januar 2019, E. 3.5, hielt das

Steueramt fest, dass das Vorhandensein von Kriterien in Vorsorgeplänen, welche

ausschliesslich vom Willen der Arbeitgeberin abhängen, nicht konform mit den

BVG-Grund-sätzen und in der Folge steuerlich problematisch seien. Das Steueramt

räumte sodann ein, dass im vorliegenden Fall nicht Kriterien im Vorsorgeplan,

welche ausschliesslich vom Willen der Arbeitgeberin abhängen, in Frage stünden.

Allerdings sei die nicht richtige Umsetzung des BVG-Reglements der

Arbeitgeberin zuzurechnen und somit ebenfalls (ausschliesslich) von einer

Willenskomponente der Arbeitgeberin bestimmt. Es seien keine Gründe

ersichtlich, wieso die willentliche Einflussnahme im vom Bundesgericht

vorerwähnten Entscheid und die willentliche Einflussnahme im vorliegenden Fall

im Sinne einer nicht richtigen Umsetzung des Reglements differenziert zu

behandeln wären. Das Steueramt bestritt nicht, dass sich im Rechnungswesen der

Rekurrentin ein Fehler zugetragen hatte, welcher zur Falschbelastung führte. Das

Steueramt führte jedoch aus, dass sich die Rekurrentin die mit der

Steuererklärung eingereichte Jahresrechnung und den darin enthaltenen Fehler

zurechnen lassen müsse und die Jahresrechnung Anknüpfungspunkt der steuerlichen

Beurteilung sei. Der Umstand, dass mit A 50 % des Aktionariats im für das

Rechnungswesen Verantwortung tragenden Verwaltungsrat Einsitz habe, sei

geeignet, in einzelnen Punkten eine Ausgestaltung des Rechnungswesens im Sinne

des Aktionariats zu begünstigen.

2.3 In der Replik vom

12. September 2019 griff die Rekurrentin die Argumentation des Steueramts in

der Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 auf und entgegnete im Wesentlichen wie

folgt: Das Steueramt habe sich im Einspracheentscheid an den Tatbeständen der

geldwerten Leistung ausgerichtet. Jetzt berufe sie sich auf die Grundsätze der

BVG-Gesetzgebung. Sie widerspreche damit den eigenen Erwägungen. Der in der

Vernehmlassung des Steueramts aus einem Bundesgerichtsurteil (2C_635/2018)

zitierte Satz sei aus dem Zusammenhang gerissen und willkürlich interpretiert

worden. Vorliegend sei der Sachverhalt anders als in diesem

Bundesgerichtsentscheid und auch anders als in den im Entscheid verwiesenen

weiteren Urteilen. Vorliegend gehe es darum, dass die Arbeitgeberin irrtümlich

einen grösseren Anteil an den Prämien übernommen habe, als in den

Vorsorgeplänen vorgesehen. Ganz generell sei eine Differenzierung bei den

Arbeitgeberbeiträgen möglich und verstosse nicht gegen das

Kollektivitätsprinzip. Dem hätte das Steueramt nicht widersprochen. Ausführlich

erläuterte die Rekurrentin sodann, weshalb sich der zitierte Satz aus

Bundesgerichtsurteil 2C_635/2018, E. 3.5, nicht auf den vorliegenden Fall

anwenden liesse; dies zumal sich aus einer irrtümlichen, nicht richtigen

Umsetzung des Vorsorgeplans keine Willenskomponente herleiten liesse,

insbesondere wenn keine Kenntnis vom Fehler bestehe. Ausserdem sei auch das,

durch die vom Bundesgericht verwendete Formulierung «Kriterien in

Vorsorgeplänen» geforderte systematische Handeln vorliegend nicht gegeben und

werde vom Steueramt auch gar nicht erst behauptet. Bei einem Fehler resp. bei

einem Irrtum sei die geforderte Erfolgsbezogenheit nicht gegeben. Die nicht

richtige Umsetzung des Vorsorgeplans heisse noch lange nicht, dass etwas

steuerrechtlich Falsches passiert sei. Zudem seien die Ausführungen des

Steueramts zur Jahresrechnung und zum Massgeblichkeitsprinzip für die

Rekurrentin nicht nachvollziehbar. Die Jahresrechnung sei handelsrechtskonform

und die Steuererklärung richtig ausgefüllt worden. Weder aus der

Steuererklärung noch aus der Jahresrechnung ergebe sich der betreffende Fehler.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs und

Beschwerde erfolgten form- und fristgerecht. Die Rekurrentin ist beschwert und

damit legitimiert. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 125 Abs. 1 StG bzw.

Art. 140 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 3 DBG). Auf Rekurs und Beschwerde ist

somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Gegenstand der

Gewinnsteuer ist der Reingewinn (§ 91 Abs. 1 Satz 1 StG, in der Fassung gültig

bis 31. Dezember 2019; Art. 57 DBG). Laut § 91 Abs. 1 Satz 2 Bst. b StG setzt

sich der steuerbare Reingewinn unter anderem zusammen aus allen vor Berechnung

des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses,

die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden,

wie insbesondere (1.) Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder

Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens; (2.) geschäftsmässig nicht

begründete Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen im

Sinne von § 35 Abs. 3 StG; (3.) Einlagen in die Reserven; (4.) Einzahlungen auf

das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als

Gewinn versteuerten Reserven erfolgen; (5.) offene und verdeckte

Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an

Dritte. Inhaltlich praktisch deckungsgleich zu § 91 Abs. 1 Satz 2 Bst. b

StG ist für die Bundessteuer in Art. 58 Abs. 1 DBG definiert, woraus sich der

steuerbare Reingewinn zusammensetzt (je in der Fassung gültig bis 31. Dezember

2019).

3.

Nach der

Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn kumulativ die

folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 2C_505/2018

vom 7. Dezember 2018 mit Verweis auf BGE 140 II 88 E. 4.1 S. 92; 138 II 57

E. 2.2 S. 59 f.; 131 II 593 E. 5.1 S. 607; 119 Ib 116 E. 2 S. 119): (1) Die

Gesellschaft tätigt eine Zuwendung, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu

erhalten; (2) die Zuwendung erfolgt an einen Aktionär oder eine diesem

nahestehende Drittperson; (3) die Leistung wäre zu diesen Bedingungen einem

aussenstehenden Dritten nicht ausgerichtet worden; (4) Leistung und

Gegenleistung stehen offensichtlich in einem Missverhältnis zueinander, so dass

die Gesellschaftsorgane den aus der Leistung resultierenden Vorteil hätten

erkennen können. Beweispflichtig für das Vorliegen einer Gewinnausschüttung im

Sinne von Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG ist die Steuerbehörde (Zweifel Martin/Beusch Michael, Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Art. 58 N 251). Entsprechend ist

auch die Beweislast hinsichtlich einer Gewinnausschüttung nach § 91 Abs. 1 Bst.

b StG verteilt.

4.1

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist die Bemessung des steuerbaren Reingewinns der

Rekurrentin für die Steuerperiode 2016. Unumstritten ist, dass den beiden mitarbeitenden

Aktionären A und B an Stelle von 50 % lediglich 25 % ihrer jeweiligen

BVG-Beiträge belastet bzw. in Abzug gebracht wurden. Demzufolge hatte die

Rekurrentin für die zwei mitarbeitenden Aktionäre 75 % der BVG-Beiträge

übernommen, was unbestritten nicht dem in diesem Zeitpunkt massgebenden

BVG-Vorsorgereglement entsprach. Konkret geht es um einen Gesamtbetrag von CHF

24'914, also je CHF 12'457 pro Aktionär, den die Rekurrentin anstelle der

Aktionäre an die Vorsorgeeinrichtung leistete. Unumstritten ist ausserdem, dass

es sich bei den zu tiefen Belastungen hinsichtlich der BVG-Beiträge der beiden

mitarbeitenden Aktionäre um einen Fehler handelte, welcher in Zusammenhang mit

einem Wechsel von der Pensionskasse Z mit einem Modulsystem hin zur

Pensionskasse X mit einem Kollektivplansystem passierte. Der erwähnte Betrag

von CHF 24'914 stellt für das Steueramt eine geldwerte Leistung und damit eine

Gewinnausschüttung im Sinne von § 91 Abs. 1 Bst. b StG resp. Art. 58

Abs. 1 Bst. b DBG von der Rekurrentin an die beiden Aktionäre dar. Die

Rekurrentin will dagegen festgestellt haben, dass keine Aufrechnung über den

Betrag von CHF 24'914 zu erfolgen hat.

4.2

Es ist nach dem

Gesagten davon auszugehen, dass die BVG-Grundsätze im BVG-Reglement der

Rekurrentin zwar eingehalten worden sind, das Reglement aber nicht richtig

umgesetzt worden ist. Dass die Umsetzung des Vorsorgeplans nicht korrekt

erfolgte, ist der Rekurrentin zuzurechnen. Diese unrichtige Belastung der

BVG-Beiträge ist denn für die hier strittige steuerrechtliche Beurteilung

massgebend. Es geht vorliegend mithin um einen Fehler im Rechnungswesen der

Rekurrentin, welcher zu dieser falschen Belastung geführt hat. Diesen Fehler

hat die Rekurrentin anerkannt, jedoch nicht korrigiert; eine entsprechende

Korrektur von Bilanz und Erfolgsrechnung wäre indessen möglich gewesen. Durch

die Einreichung der Selbstdeklaration hat die Rekurrentin ihren Willen

geäussert, gemäss ihrer Steuererklärung veranlagt zu werden. Am genannten

Fehler hat sie indes wie erwähnt festgehalten. Diesen Fehler muss sich die

Rekurrentin daher anrechnen lassen. Die Schlussfolgerung des Steueramts, von

der Arbeitgeberin getragene BVG-Arbeitnehmerbeiträge, die, würde das

BVG-Reglement richtig umgesetzt, vom Arbeitnehmer getragen werden müssten, sei

Dispositiv

ein klassischer Fall einer geldwerten Leistung, ist demnach nicht zu

beanstanden. Die Rechtsmittel sind damit unbegründet.

4.3 Was die

Rekurrentin dagegen einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Sie argumentiert

zuerst, das Steueramt habe nicht alle laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung

kumulativ geforderten Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung geprüft.

Das Steueramt hat im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt, durch die

Übernahme der höheren BVG-Arbeitnehmeranteile seien die mitarbeitenden

Aktionäre im Vergleich zu den übrigen Mitarbeitern im Ergebnis wirtschaftlich

bevorteilt worden. Diese Bevorteilung lasse sich nur im Beteiligungsverhältnis

begründen. Die gewählte Aufteilung der Arbeitnehmerbeiträge der zwei Aktionäre

auf Stufe Gesellschaft führe im Ergebnis zu einem höheren Personalaufwand und

in der Folge zu einem tieferen Saldo der Erfolgsrechnung im Vergleich zu einer

Aufteilung gemäss BVG-Versichertenverzeichnis der X Vorsorgeeinrichtung. Diese

Ausführungen des Steueramts sind nicht zu beanstanden. Damit sind die beiden

ersten Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt (vgl. oben,

E. 3). Sodann sind die umstrittenen Leistungen zu diesen Bedingungen nur an die

beiden Aktionäre ausgerichtet worden und würden wohl nicht an aussenstehende

Dritte erfolgen. Bei anderen Arbeitnehmern bzw. natürlichen Personen würde denn

auch eine Aufrechnung erfolgen, in Gleichbehandlung mit juristischen Personen

wie hier bzw. in Anwendung des Drittvergleichs. Schliesslich ist dafürzuhalten,

dass die Gesellschaftsorgane den aus den streitigen Leistungen resultierenden

Vorteil erkennen konnten, da sie die falsch belasteten Arbeitnehmeranteile der

beiden Aktionäre nicht korrigiert haben und insofern von den, im vorliegenden

Zusammenhang offensichtlich nicht verhältnismässigen Leistungen profitieren

wollten. Damit sind auch die beiden anderen Voraussetzungen einer verdeckten

Gewinnausschüttung gegeben. Daran ändert nichts, dass die beiden betreffenden

Aktionäre im Jahr 2016 effektiv höhere Umsätze erzielt hätten und entsprechend

andere Beteiligungen vereinbart worden seien. Dass seitens der Rekurrentin ein

Pensionskassenwechsel erfolgte, kann auch zu keinem anderen Resultat führen.

Nach dem Ausgeführten ist von einer Gewinnausschüttung infolge nicht richtiger

Umsetzung des Vorsorgeplans auszugehen. Rekurs und Beschwerde sind deshalb abzuweisen.

5. Bei diesem

Verfahrensausgang sind der Rekurrentin die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'274 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000;

Zuschlag; CHF 274). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'274 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrentin/

Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische

Personen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: