SGSTA.2019.19
Staats- und Bundessteuer 2016
2. März 2020Deutsch15 min
Festsetzung des steuerbaren Gewinns eine Aufrechnung über CHF 24'914 vor. Begründet
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 2. März 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Kellerhals,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.19;
BST.2019.17
Y AG
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 12.
Juni 2017 reichte die Steuerpflichtige Y AG (nachfolgend: Rekurrentin) die
Steuererklärung 2016 ein.
1.2 Die definitive
Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 wurde der Rekurrentin am 27.
November 2017 eröffnet mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 81'547 (bzw.
CHF 81'500 für die Bundessteuer) sowie einem steuerbaren Eigenkapital von CHF
95'156. Abweichend von der Steuererklärung nahm das kantonale Steueramt bei der
Festsetzung des steuerbaren Gewinns eine Aufrechnung über CHF 24'914 vor. Begründet
wird diese Abweichung damit, dass die Rekurrentin bei den beiden mitarbeitenden
Aktionären A und B einen Teil der BVG-Arbeitnehmerbeiträge übernommen habe. Diese
Übernahme stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung an die zwei betroffenen
Aktionäre dar. Weiter führte das Steueramt an, dass die Rekurrentin aufgrund
des Massgeblichkeitsprinzips auf den effektiv verbuchten und in der
Jahresrechnung ausgewiesenen (tieferen) Lohnaufwand und den im Lohnausweis
(tieferen) AHV-pflichtigen Bruttolohn zu behaften sei. Entsprechend könne der Bruttolohn
nachträglich nicht mehr angepasst werden.
1.3 Mit Einschreiben
datiert auf 20. Dezember 2017 erhob die Rekurrentin Einsprache gegen die
definitive Veranlagung vom 27. November 2017. Die Einsprache richtete sich
gegen die Aufrechnung über CHF 24'914 in der definitiven Veranlagung und damit
im Endeffekt gegen die Festsetzung des steuerbaren Reingewinns für die
Steuerperiode 2016. Dabei führte die Rekurrentin im Wesentlichen Folgendes aus:
Von einem Verstoss gegen das Massgeblichkeitsprinzip könne keine Rede sein.
Schliesslich wurde nichts verbucht, was nicht effektiv mit der Realität
übereinstimme. In welchem Verhältnis die Vorsorgebeiträge (zwischen
Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden) aufgeteilt wurden, sei eine Sache ausserhalb
der Buchhaltung. Genauso habe der Lohnausweis nichts mit der Buchhaltung zu
tun. Zudem argumentierte die Rekurrentin, dass keine verdeckte
Gewinnausschüttung vorliege. So könne die Arbeitgeberin grundsätzlich einen
grösseren Anteil als 50 % an der Vorsorge übernehmen. Zugestandenermassen seien
die Angaben im Lohnausweis (der beiden Aktionäre A und B) fehlerhaft, zumal die
überstürzenden Vorsorgeteile in Punkt 1 hätten eingerechnet werden sollen. Da
diese aber in Punkt 10 wieder hätten abgezogen werden können, wäre der Netto-Lohn
ohnehin identisch geblieben. Im Jahr 2015 sei (für Herrn A) ein Bruttolohn von
CHF 296'000 als gerechtfertigt angesehen worden, welcher den aufgerechneten
Bruttolohn von CHF 221'357 überstieg. Damit sei nachgewiesen, dass keine
verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Hinzu komme, dass die definitive
Veranlagung mit der Aufrechnung eine Doppelbesteuerung bedeuten würde; dies,
indem einerseits der Gewinn der Rekurrentin erhöht und besteuert würde, während
der Betrag hinter der Aufrechnung in die Vorsorge geflossen sei und somit
später zu einer höheren Rente (der betreffenden natürlichen Personen) führe,
welche sodann ebenfalls besteuert werde.
1.4 Mit
Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 hat das Steueramt die Einsprache
abgewiesen und die mit der definitiven Veranlagung festgelegten steuerbaren
Faktoren (Gewinn und Kapital) bestätigt. Den Entscheid begründete das Steueramt
im Wesentlichen wie folgt: Gemäss dem im Rahmen des Veranlagungsverfahrens
erhaltenen BVG-Versichertenverzeichnis der X Vorsorgeeinrichtung erfolgte die
Finanzierung der Beiträge für sämtliche Mitarbeiter sowohl in der
Basisversicherung, wie auch in der Kaderversicherung paritätisch zu je 50 %
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge). Den mitarbeitenden Aktionären A und B
wurden an Stelle von 50 % BVG-Beiträgen jedoch lediglich 25 % ihrer jeweiligen
BVG-Beiträge belastet bzw. in Abzug gebracht. Demzufolge hatte die Rekurrentin
für die zwei mitarbeitenden Aktionäre 75 % der BVG-Beiträge übernommen. Für
alle anderen Mitarbeiter betrug der Arbeitnehmerbeitrag 50 %. Dies stelle eine
geldwerte Leistung und damit eine Gewinnausschüttung im Sinne von § 91 Abs. 1 Bst. b StG (Steuergesetz; BGS 614.11) resp. Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG
(Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; SR 642.11) von der Rekurrentin an
die beiden Aktionäre dar. Sodann argumentierte das Steueramt im
Einspracheentscheid mit den BVG-Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität,
Gleichbehandlung, Planmässigkeit und des Versicherungsprinzips, welche durch
das BVG-Reglement der Rekurrentin grundsätzlich eingehalten seien. Das den
gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Reglement werde mit der in Frage
stehenden Falschbelastung der Arbeitnehmeranteile der beiden mitarbeitenden
Aktionäre indes nicht umgesetzt resp. gelebt. Durch die Übernahme der höheren
BVG-Arbeitnehmeranteile seien die beiden mitarbeitenden Aktionäre im Vergleich
zu den übrigen Mitarbeitenden im Ergebnis wirtschaftlich bevorteilt worden,
wobei sich diese Bevorteilung nur im Beteiligungsverhältnis begründen lasse. Aufgrund
des Massgeblichkeitsprinzips sei die Rekurrentin auf den effektiv verbuchten
und in der Jahresrechnung ausgewiesenen Personalaufwand zu behaften. Bei den in
Frage stehenden falsch belasteten Arbeitnehmeranteilen, welche im
Beteiligungsverhältnis begründet seien, handle es sich auf Stufe Gesellschaft
um nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand. Auch seien die Ausführungen im
Einspracheschreiben zur «Doppelbesteuerung» unzutreffend. Schliesslich sei die
(gemilderte) wirtschaftliche Mehrfachbelastung für offene und verdeckte
Gewinnausschüttungen im Verhältnis Aktiengesellschaft-Aktionär eine Folge des
Vorliegens separater Steuersubjekte und steuersystematisch gewollt.
2.1 Am 22. März 2019
reichte die Rekurrentin beim Steuergericht des Kantons Solothurn Rekurs und
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 ein. Die
Rekurrentin stellte folgende Rechtsbegehren: (1.) Der Einspracheentscheid sei
aufzuheben. (2.) Es sei durch das Steuergericht festzulegen, dass keine
Aufrechnung von CHF 24'914 zu erfolgen habe. (3.) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Rechtsbegehren begründete die Rekurrentin im
Wesentlichen wie folgt: Sie räumt ein, dass ein Fehler ihrerseits Ausgangspunkt
des Verfahrens bilde. Zum Fehler sei es aufgrund eines Wechsels von der
Pensionskasse Z mit einem Modulsystem hin zur Pensionskasse X mit einem
Kollektivplansystem gekommen. Laut Rekurrentin liege weder eine verdeckte
Gewinnausschüttung noch eine geschäftlich nicht begründete Zuwendung an Dritte
vor; dies zumal die vom Bundesgericht definierten vier kumulativ geforderten
Voraussetzungen nicht vorhanden seien. Zum einen sei für die erbrachte Leistung
der Rekurrentin gegenüber den beiden mitarbeitenden Aktionären auch eine
äquivalente Gegenleistung erbracht worden. Zum anderen sei das Kriterium des
Drittvergleichs vorliegend nicht erfüllt. So gebe es rechtlich gesehen keinen
absoluten Gleichbehandlungsgrundsatz und ein Dritter, der bei der Rekurrentin
angestellt gewesen wäre und denselben Umsatz wie die beiden Aktionäre A und B
generiert hätte, hätte dieselben Leistungen erhalten. Nur habe es im Betrieb
der Rekurrentin niemanden gegeben, der nur annährend an die Leistungen der
beiden mitarbeitenden Aktionäre herangekommen sei, denn der nächstgelegene
Dritte hätte im Durchschnitt mindestens CHF 100'000 weniger als A und B
erwirtschaftet. Im Übrigen führte die Rekurrentin an, dass die vierte
Voraussetzung, nämlich ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung ebenfalls nicht gegeben und das Steueramt trotz Beweislast
auf diese Voraussetzung gar nicht eingegangen sei. Zudem führte die Rekurrentin
aus, dass unklar sei, was das Steueramt mit der Berufung auf das
Massgeblichkeitsprinzip besagen wolle. Dieses sei vorliegend nicht relevant. Entgegen
den Ausführungen im Einspracheentscheid sehe die Rekurrentin eine
wirtschaftliche Doppelbelastung. Schliesslich werde die Prämienanteil-Übernahme
von den beiden mitarbeitenden Aktionären (als natürliche Personen) sofort als
Einkommensteuer bezahlt und später auch zu 100 % als Rente. Die vorliegende
Aufrechnung verstosse insofern gegen Art. 18b DBG betreffend Teilbesteuerung
der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens.
2.2 In der
Vernehmlassung mit Datum vom 19. Juni 2019 stellte das Steueramt folgenden
Antrag: Rekurs bzw. Beschwerde seien im vollen Umfang unter Kostenfolge
abzuweisen. Vorab verwies das Steueramt auf den Einspracheentscheid vom 26.
Februar 2019. Sie halte an den dort gemachten Sachverhaltsfeststellungen und
rechtlichen Erörterungen fest. Im Weiteren begründete das Steueramt den
vorstehenden Antrag zusammenfassend wie folgt: Bei der in Frage stehenden
Thematik der Beurteilung einer spezifischen BVG-Versicherung einer
Arbeitgeberin gründe eine systematisch richtige Beurteilungsmethodik
grundsätzlich darin, dass in einem ersten Schritt die Grundsätze der
BVG-Gesetzgebung in Bezug auf den Sachverhalt beurteilt und in einem zweiten
Schritt die Ergebnisse des ersten Schritts steuerrechtlich subsumiert würden.
Genau dies habe das Steueramt bereits im Einspracheentscheid getan. Mit Verweis
auf das Bundesgerichtsurteil 2C_635/2019 vom 24. Januar 2019, E. 3.5, hielt das
Steueramt fest, dass das Vorhandensein von Kriterien in Vorsorgeplänen, welche
ausschliesslich vom Willen der Arbeitgeberin abhängen, nicht konform mit den
BVG-Grund-sätzen und in der Folge steuerlich problematisch seien. Das Steueramt
räumte sodann ein, dass im vorliegenden Fall nicht Kriterien im Vorsorgeplan,
welche ausschliesslich vom Willen der Arbeitgeberin abhängen, in Frage stünden.
Allerdings sei die nicht richtige Umsetzung des BVG-Reglements der
Arbeitgeberin zuzurechnen und somit ebenfalls (ausschliesslich) von einer
Willenskomponente der Arbeitgeberin bestimmt. Es seien keine Gründe
ersichtlich, wieso die willentliche Einflussnahme im vom Bundesgericht
vorerwähnten Entscheid und die willentliche Einflussnahme im vorliegenden Fall
im Sinne einer nicht richtigen Umsetzung des Reglements differenziert zu
behandeln wären. Das Steueramt bestritt nicht, dass sich im Rechnungswesen der
Rekurrentin ein Fehler zugetragen hatte, welcher zur Falschbelastung führte. Das
Steueramt führte jedoch aus, dass sich die Rekurrentin die mit der
Steuererklärung eingereichte Jahresrechnung und den darin enthaltenen Fehler
zurechnen lassen müsse und die Jahresrechnung Anknüpfungspunkt der steuerlichen
Beurteilung sei. Der Umstand, dass mit A 50 % des Aktionariats im für das
Rechnungswesen Verantwortung tragenden Verwaltungsrat Einsitz habe, sei
geeignet, in einzelnen Punkten eine Ausgestaltung des Rechnungswesens im Sinne
des Aktionariats zu begünstigen.
2.3 In der Replik vom
12. September 2019 griff die Rekurrentin die Argumentation des Steueramts in
der Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 auf und entgegnete im Wesentlichen wie
folgt: Das Steueramt habe sich im Einspracheentscheid an den Tatbeständen der
geldwerten Leistung ausgerichtet. Jetzt berufe sie sich auf die Grundsätze der
BVG-Gesetzgebung. Sie widerspreche damit den eigenen Erwägungen. Der in der
Vernehmlassung des Steueramts aus einem Bundesgerichtsurteil (2C_635/2018)
zitierte Satz sei aus dem Zusammenhang gerissen und willkürlich interpretiert
worden. Vorliegend sei der Sachverhalt anders als in diesem
Bundesgerichtsentscheid und auch anders als in den im Entscheid verwiesenen
weiteren Urteilen. Vorliegend gehe es darum, dass die Arbeitgeberin irrtümlich
einen grösseren Anteil an den Prämien übernommen habe, als in den
Vorsorgeplänen vorgesehen. Ganz generell sei eine Differenzierung bei den
Arbeitgeberbeiträgen möglich und verstosse nicht gegen das
Kollektivitätsprinzip. Dem hätte das Steueramt nicht widersprochen. Ausführlich
erläuterte die Rekurrentin sodann, weshalb sich der zitierte Satz aus
Bundesgerichtsurteil 2C_635/2018, E. 3.5, nicht auf den vorliegenden Fall
anwenden liesse; dies zumal sich aus einer irrtümlichen, nicht richtigen
Umsetzung des Vorsorgeplans keine Willenskomponente herleiten liesse,
insbesondere wenn keine Kenntnis vom Fehler bestehe. Ausserdem sei auch das,
durch die vom Bundesgericht verwendete Formulierung «Kriterien in
Vorsorgeplänen» geforderte systematische Handeln vorliegend nicht gegeben und
werde vom Steueramt auch gar nicht erst behauptet. Bei einem Fehler resp. bei
einem Irrtum sei die geforderte Erfolgsbezogenheit nicht gegeben. Die nicht
richtige Umsetzung des Vorsorgeplans heisse noch lange nicht, dass etwas
steuerrechtlich Falsches passiert sei. Zudem seien die Ausführungen des
Steueramts zur Jahresrechnung und zum Massgeblichkeitsprinzip für die
Rekurrentin nicht nachvollziehbar. Die Jahresrechnung sei handelsrechtskonform
und die Steuererklärung richtig ausgefüllt worden. Weder aus der
Steuererklärung noch aus der Jahresrechnung ergebe sich der betreffende Fehler.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs und
Beschwerde erfolgten form- und fristgerecht. Die Rekurrentin ist beschwert und
damit legitimiert. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 125 Abs. 1 StG bzw.
Art. 140 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 3 DBG). Auf Rekurs und Beschwerde ist
somit einzutreten.
Erwägungen
2.
Gegenstand der
Gewinnsteuer ist der Reingewinn (§ 91 Abs. 1 Satz 1 StG, in der Fassung gültig
bis 31. Dezember 2019; Art. 57 DBG). Laut § 91 Abs. 1 Satz 2 Bst. b StG setzt
sich der steuerbare Reingewinn unter anderem zusammen aus allen vor Berechnung
des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses,
die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden,
wie insbesondere (1.) Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder
Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens; (2.) geschäftsmässig nicht
begründete Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen im
Sinne von § 35 Abs. 3 StG; (3.) Einlagen in die Reserven; (4.) Einzahlungen auf
das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als
Gewinn versteuerten Reserven erfolgen; (5.) offene und verdeckte
Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an
Dritte. Inhaltlich praktisch deckungsgleich zu § 91 Abs. 1 Satz 2 Bst. b
StG ist für die Bundessteuer in Art. 58 Abs. 1 DBG definiert, woraus sich der
steuerbare Reingewinn zusammensetzt (je in der Fassung gültig bis 31. Dezember
2019).
3.
Nach der
Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn kumulativ die
folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 2C_505/2018
vom 7. Dezember 2018 mit Verweis auf BGE 140 II 88 E. 4.1 S. 92; 138 II 57
E. 2.2 S. 59 f.; 131 II 593 E. 5.1 S. 607; 119 Ib 116 E. 2 S. 119): (1) Die
Gesellschaft tätigt eine Zuwendung, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu
erhalten; (2) die Zuwendung erfolgt an einen Aktionär oder eine diesem
nahestehende Drittperson; (3) die Leistung wäre zu diesen Bedingungen einem
aussenstehenden Dritten nicht ausgerichtet worden; (4) Leistung und
Gegenleistung stehen offensichtlich in einem Missverhältnis zueinander, so dass
die Gesellschaftsorgane den aus der Leistung resultierenden Vorteil hätten
erkennen können. Beweispflichtig für das Vorliegen einer Gewinnausschüttung im
Sinne von Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG ist die Steuerbehörde (Zweifel Martin/Beusch Michael, Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Art. 58 N 251). Entsprechend ist
auch die Beweislast hinsichtlich einer Gewinnausschüttung nach § 91 Abs. 1 Bst.
b StG verteilt.
4.1
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die Bemessung des steuerbaren Reingewinns der
Rekurrentin für die Steuerperiode 2016. Unumstritten ist, dass den beiden mitarbeitenden
Aktionären A und B an Stelle von 50 % lediglich 25 % ihrer jeweiligen
BVG-Beiträge belastet bzw. in Abzug gebracht wurden. Demzufolge hatte die
Rekurrentin für die zwei mitarbeitenden Aktionäre 75 % der BVG-Beiträge
übernommen, was unbestritten nicht dem in diesem Zeitpunkt massgebenden
BVG-Vorsorgereglement entsprach. Konkret geht es um einen Gesamtbetrag von CHF
24'914, also je CHF 12'457 pro Aktionär, den die Rekurrentin anstelle der
Aktionäre an die Vorsorgeeinrichtung leistete. Unumstritten ist ausserdem, dass
es sich bei den zu tiefen Belastungen hinsichtlich der BVG-Beiträge der beiden
mitarbeitenden Aktionäre um einen Fehler handelte, welcher in Zusammenhang mit
einem Wechsel von der Pensionskasse Z mit einem Modulsystem hin zur
Pensionskasse X mit einem Kollektivplansystem passierte. Der erwähnte Betrag
von CHF 24'914 stellt für das Steueramt eine geldwerte Leistung und damit eine
Gewinnausschüttung im Sinne von § 91 Abs. 1 Bst. b StG resp. Art. 58
Abs. 1 Bst. b DBG von der Rekurrentin an die beiden Aktionäre dar. Die
Rekurrentin will dagegen festgestellt haben, dass keine Aufrechnung über den
Betrag von CHF 24'914 zu erfolgen hat.
4.2
Es ist nach dem
Gesagten davon auszugehen, dass die BVG-Grundsätze im BVG-Reglement der
Rekurrentin zwar eingehalten worden sind, das Reglement aber nicht richtig
umgesetzt worden ist. Dass die Umsetzung des Vorsorgeplans nicht korrekt
erfolgte, ist der Rekurrentin zuzurechnen. Diese unrichtige Belastung der
BVG-Beiträge ist denn für die hier strittige steuerrechtliche Beurteilung
massgebend. Es geht vorliegend mithin um einen Fehler im Rechnungswesen der
Rekurrentin, welcher zu dieser falschen Belastung geführt hat. Diesen Fehler
hat die Rekurrentin anerkannt, jedoch nicht korrigiert; eine entsprechende
Korrektur von Bilanz und Erfolgsrechnung wäre indessen möglich gewesen. Durch
die Einreichung der Selbstdeklaration hat die Rekurrentin ihren Willen
geäussert, gemäss ihrer Steuererklärung veranlagt zu werden. Am genannten
Fehler hat sie indes wie erwähnt festgehalten. Diesen Fehler muss sich die
Rekurrentin daher anrechnen lassen. Die Schlussfolgerung des Steueramts, von
der Arbeitgeberin getragene BVG-Arbeitnehmerbeiträge, die, würde das
BVG-Reglement richtig umgesetzt, vom Arbeitnehmer getragen werden müssten, sei
Dispositiv
ein klassischer Fall einer geldwerten Leistung, ist demnach nicht zu
beanstanden. Die Rechtsmittel sind damit unbegründet.
4.3 Was die
Rekurrentin dagegen einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Sie argumentiert
zuerst, das Steueramt habe nicht alle laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kumulativ geforderten Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung geprüft.
Das Steueramt hat im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt, durch die
Übernahme der höheren BVG-Arbeitnehmeranteile seien die mitarbeitenden
Aktionäre im Vergleich zu den übrigen Mitarbeitern im Ergebnis wirtschaftlich
bevorteilt worden. Diese Bevorteilung lasse sich nur im Beteiligungsverhältnis
begründen. Die gewählte Aufteilung der Arbeitnehmerbeiträge der zwei Aktionäre
auf Stufe Gesellschaft führe im Ergebnis zu einem höheren Personalaufwand und
in der Folge zu einem tieferen Saldo der Erfolgsrechnung im Vergleich zu einer
Aufteilung gemäss BVG-Versichertenverzeichnis der X Vorsorgeeinrichtung. Diese
Ausführungen des Steueramts sind nicht zu beanstanden. Damit sind die beiden
ersten Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt (vgl. oben,
E. 3). Sodann sind die umstrittenen Leistungen zu diesen Bedingungen nur an die
beiden Aktionäre ausgerichtet worden und würden wohl nicht an aussenstehende
Dritte erfolgen. Bei anderen Arbeitnehmern bzw. natürlichen Personen würde denn
auch eine Aufrechnung erfolgen, in Gleichbehandlung mit juristischen Personen
wie hier bzw. in Anwendung des Drittvergleichs. Schliesslich ist dafürzuhalten,
dass die Gesellschaftsorgane den aus den streitigen Leistungen resultierenden
Vorteil erkennen konnten, da sie die falsch belasteten Arbeitnehmeranteile der
beiden Aktionäre nicht korrigiert haben und insofern von den, im vorliegenden
Zusammenhang offensichtlich nicht verhältnismässigen Leistungen profitieren
wollten. Damit sind auch die beiden anderen Voraussetzungen einer verdeckten
Gewinnausschüttung gegeben. Daran ändert nichts, dass die beiden betreffenden
Aktionäre im Jahr 2016 effektiv höhere Umsätze erzielt hätten und entsprechend
andere Beteiligungen vereinbart worden seien. Dass seitens der Rekurrentin ein
Pensionskassenwechsel erfolgte, kann auch zu keinem anderen Resultat führen.
Nach dem Ausgeführten ist von einer Gewinnausschüttung infolge nicht richtiger
Umsetzung des Vorsorgeplans auszugehen. Rekurs und Beschwerde sind deshalb abzuweisen.
5. Bei diesem
Verfahrensausgang sind der Rekurrentin die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'274 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000;
Zuschlag; CHF 274). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'274 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrentin/
Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische
Personen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: