SGSTA.2019.2
Staats- und Bundessteuer 2011
1. April 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 1. April 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.2;
BST.2019.2
X
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2011
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 10.
Dezember 2012 (Posteingang) reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung
2011 ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2011 vom
22. Mai 2017 nahm die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn diverse Aufrechnungen
vor. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 20. Juni 2017 Einsprache. Er machte
vor allem geltend, die Veranlagung 2011 sei verjährt und daher die Frist für
eine Veranlagung verwirkt; der in Rechnung gestellte Betrag könne nicht mehr
eingefordert werden. Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte das kantonale
Steueramt dem Steuerpflichtigen mit, die Verjährung habe mit Bezug auf den
Brief des Steueramts vom 20. Oktober 2016 neu zu laufen begonnen. Am 20. Juni
2018 hielt der Steuerpflichtige an seiner Einsprache fest wegen des geltend
gemachten Verjährungseintritts.
Mit Verfügung
vom 5. Dezember 2018 wies die VB Solothurn die Einsprache ab. Dazu wurde im
Wesentlichen angeführt, mit der provisorischen Veranlagung vom 21. Januar 2013
und der Zustellung des Briefs vom 20. Oktober 2016 mit A-Post Plus habe die
Verjährung jeweils neu zu laufen begonnen. Die Verjährung von 5 Jahren sei
daher zum Zeitpunkt der definitiven Veranlagung vom 22. Mai 2017 noch nicht
eingetreten.
2. Gegen diese
Verfügung reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben
vom 27. Dezember 2018 (Postaufgabe: 29.12.2018) Beschwerde beim Kantonalen
Steuergericht ein. Er machte vor allem geltend, der Brief des Steueramts vom
20. Oktober 2016 liege ihm nicht vor. Daher erhebe er fristgerecht Beschwerde. Zudem
hielt der Rekurrent fest, dass seine Einsprache rechtzeitig erfolgt sei. Eine
Unterbrechung der Verjährungsfrist habe die VB verpasst; die Frist, um die
Steuern zu veranlagen, habe die VB verwirkt.
Mit
Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventuell auch eines allfälligen
Rekurses. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Schreiben vom 20. Oktober
2016 sei gemäss Zustellungsnachweis der Post entgegen dem Einwand des
Rekurrenten am 22. Oktober 2016 zugestellt worden. Die Verjährung von 5 Jahren sei
zum Zeitpunkt der definitiven Veranlagung 2011 vom 22. Mai 2017 noch nicht
eingetreten. Die Mitteilung vom 20. Oktober 2016 habe verjährungsunterbrechende
Wirkung. Dies gelte auch für die provisorische Veranlagung 2011 vom 21. Januar
2013 und die Steuererklärung 2011 vom 10. Dezember 2012.
Mit
Stellungnahme vom 22. Februar 2019 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent fest, dass
die Vorinstanz in 5 Jahren mehr als genügend Zeit gehabt habe, um eine
Veranlagung vorzunehmen. Auch hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen,
namentlich auch am 20. Oktober 2016. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine
Verjährungsfrist verlängert werden sollte. Der Rekurrent habe das Schreiben vom
20. Oktober 2016 nicht erhalten. Die Verjährung sei daher nicht unterbrochen
worden; die definitive Veranlagung sei verjährt. Der Beweis für den Empfang des
genannten Schreibens sei nicht erbracht. Der Rekurrent beantragte, das Begehren
der Vorinstanz sei abzuweisen, da die Verjährung am 20. Oktober 2016 nicht
unterbrochen worden sei.
Mit
unaufgefordertem Schreiben vom 28. Februar 2019 machte die Vorinstanz noch
geltend, das Schreiben vom 20. Oktober 2016 sei mit A-Post Plus versendet und nachgewiesenermassen
auch zugestellt worden; eine solche Sendung gelte als rechtsgültige Zustellung,
diese erfolge bereits durch Einlegen in den Briefkasten oder das Postfach des
Adressaten.
Dazu hat der
Rekurrent vor dem Steuergericht nicht mehr Stellung genommen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Rekurrent hat
zwar nur Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) erhoben. Aus seiner
Eingabe geht aber hervor, dass er auch Rekurs (Rechtsmittel betreffend
Staatssteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die
Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Die Eingabe erfolgte
ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig
(§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung
zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Vorab relevant im konkreten
Fall ist die Frage der Zustellung des umstrittenen Schreibens des kantonalen
Steueramts vom 20. Oktober 2016 per A-Post plus. Diese Zustellung genügt indes nach
der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Fällen wie hier den
gesetzlichen Anforderungen (Bundesgerichtsentscheid BGE vom 4.6.2018, 2C_
476/2018, E. 2.3; vom 2.10.2015,2C_875/2015, E. 2.2): Danach erfolgt die
fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post)
bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten
gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht
erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es
genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr
Kenntnis nehmen kann. A-Post plus Sendungen wie hier entsprechen grundsätzlich
A-Post Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen,
welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track &
Trace") ermöglicht; daraus ist u.a. ersichtlich, wann die Post dem
Empfänger die Sendung zugestellt hat. Insofern stellt diese Art von Sendung
eine Möglichkeit dar zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist.
2.2 Streitig ist
sodann die Frage der Verjährung. Nach § 138 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 120
Abs. 3 lit. a DBG beginnt die Verjährung neu zu laufen mit jeder auf
Feststellung oder Geltendmachung der Steuer gerichteten Amtshandlung, die einem
Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dabei der Begriff der
Einforderungshandlung selbst amtliche Mitteilungen umfassen, die lediglich eine
spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der
Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft. Aus Gründen der
Erwägungen
Rechtssicherheit und der Transparenz erscheint es danach als gerechtfertigt,
den Begriff der Einforderungshandlung so weit zu fassen, dass er auch
Mitteilungen miteinschliessen kann, die zwar das Veranlagungsverfahren nicht
konkret weiterführen, aber dem Bürger den Willen der Behörde kundtun, weiterhin
auf die Realisierung der Steuerforderung hinzuarbeiten (BGE 126 II 1 E. 2c und
2f). Vorliegend teilte das kantonale Steueramt dem Rekurrenten mit Schreiben
vom 20. Oktober 2016 mit, aufgrund der fehlenden
Grundstückgewinnsteuerveranlagungen der Erbengemeinschaft Y und Z durch die
Gemeinde A hätten bis zu jenem Zeitpunkt die Veranlagungen 2011 ff. nicht
definitiv vorgenommen werden können. Sobald das Steueramt im Besitz dieser
Unterlagen sei, werde sie die Veranlagungen definitiv vornehmen.
3.1
Im vorliegenden
Fall hat der Rekurrent am 10. Dezember 2012 die Steuererklärung 2011
eingereicht. Definitiv veranlagt wurde er am 22. Mai 2017. Der Rekurrent macht
hier Verjährung geltend. Zuvor war er offenbar am 21. Januar 2013 provisorisch
veranlagt worden. Am 20. Oktober 2016 wurde ihm zudem schriftlich mitgeteilt, die
Veranlagung habe aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht vorgenommen werden
können. Dieses Schreiben wurde dem Rekurrenten wie gesehen mit A-Post plus
zugestellt.
3.2
Ob der Rekurrent
die provisorische Veranlagung vom 21. Januar 2013 tatsächlich erhalten hat, ist
unklar. Er äussert sich nicht weiter dazu. Erhalten hat der Rekurrent aber entgegen
seinen Angaben das Schreiben vom 20. Oktober 2016. Dessen Zustellung am 22.
Oktober 2016 konnte mittels A-Post plus nachgewiesen werden. Ob der Rekurrent den
Brief effektiv zur Kenntnis genommen hat, ist nach dem Gesagten nicht
entscheidend (vgl. oben, E. 2.1), auch wenn er den Erhalt des Schreibens
vom 20. Oktober 2016 verneint hat. Dieses Schreiben gilt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 126 II 1) wie aufgezeigt zudem als
verjährungsunterbrechend (vgl. oben, E. 2.2). Die Veranlagung des Rekurrenten war
offensichtlich abhängig von der Grundstückgewinnsteuerveranlagung der
Erbengemeinschaft Y und Z. Es ergibt sich demnach, dass für die streitige
Veranlagung der Periode 2011 der Lauf der Verjährung rechtzeitig unterbrochen
wurde. Da eine gültige Unterbrechungshandlung erfolgte, ist der strittige
Steueranspruch nicht verjährt. Es ändert auch nichts, dass sich hier die
Veranlagung des streitigen Steuerjahrs 2011 derart lange verzögert hat, wobei
die Gründe dafür anhand der Unterlagen und Angaben bis auf die erwähnte offene
Veranlagung der Erbengemeinschaft nicht erkennbar sind. Rekurs und Beschwerde erweisen
sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; kein Zuschlag).
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 500 werden dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG …
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: