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Entscheid

SGSTA.2019.2

Staats- und Bundessteuer 2011

1. April 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Rekurrent hat

zwar nur Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) erhoben. Aus seiner

Eingabe geht aber hervor, dass er auch Rekurs (Rechtsmittel betreffend

Staatssteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die

Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Die Eingabe erfolgte

ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig

(§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung

zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 Vorab relevant im konkreten

Fall ist die Frage der Zustellung des umstrittenen Schreibens des kantonalen

Steueramts vom 20. Oktober 2016 per A-Post plus. Diese Zustellung genügt indes nach

der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Fällen wie hier den

gesetzlichen Anforderungen (Bundesgerichtsentscheid BGE vom 4.6.2018, 2C_

476/2018, E. 2.3; vom 2.10.2015,2C_875/2015, E. 2.2): Danach erfolgt die

fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post)

bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten

gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht

erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es

genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr

Kenntnis nehmen kann. A-Post plus Sendungen wie hier entsprechen grundsätzlich

A-Post Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen,

welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track &

Trace") ermöglicht; daraus ist u.a. ersichtlich, wann die Post dem

Empfänger die Sendung zugestellt hat. Insofern stellt diese Art von Sendung

eine Möglichkeit dar zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist.

2.2 Streitig ist

sodann die Frage der Verjährung. Nach § 138 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 120

Abs. 3 lit. a DBG beginnt die Verjährung neu zu laufen mit jeder auf

Feststellung oder Geltendmachung der Steuer gerichteten Amtshandlung, die einem

Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dabei der Begriff der

Einforderungshandlung selbst amtliche Mitteilungen umfassen, die lediglich eine

spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der

Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft. Aus Gründen der

Erwägungen

Rechtssicherheit und der Transparenz erscheint es danach als gerechtfertigt,

den Begriff der Einforderungshandlung so weit zu fassen, dass er auch

Mitteilungen miteinschliessen kann, die zwar das Veranlagungsverfahren nicht

konkret weiterführen, aber dem Bürger den Willen der Behörde kundtun, weiterhin

auf die Realisierung der Steuerforderung hinzuarbeiten (BGE 126 II 1 E. 2c und

2f). Vorliegend teilte das kantonale Steueramt dem Rekurrenten mit Schreiben

vom 20. Oktober 2016 mit, aufgrund der fehlenden

Grundstückgewinnsteuerveranlagungen der Erbengemeinschaft Y und Z durch die

Gemeinde A hätten bis zu jenem Zeitpunkt die Veranlagungen 2011 ff. nicht

definitiv vorgenommen werden können. Sobald das Steueramt im Besitz dieser

Unterlagen sei, werde sie die Veranlagungen definitiv vornehmen.

3.1

Im vorliegenden

Fall hat der Rekurrent am 10. Dezember 2012 die Steuererklärung 2011

eingereicht. Definitiv veranlagt wurde er am 22. Mai 2017. Der Rekurrent macht

hier Verjährung geltend. Zuvor war er offenbar am 21. Januar 2013 provisorisch

veranlagt worden. Am 20. Oktober 2016 wurde ihm zudem schriftlich mitgeteilt, die

Veranlagung habe aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht vorgenommen werden

können. Dieses Schreiben wurde dem Rekurrenten wie gesehen mit A-Post plus

zugestellt.

3.2

Ob der Rekurrent

die provisorische Veranlagung vom 21. Januar 2013 tatsächlich erhalten hat, ist

unklar. Er äussert sich nicht weiter dazu. Erhalten hat der Rekurrent aber entgegen

seinen Angaben das Schreiben vom 20. Oktober 2016. Dessen Zustellung am 22.

Oktober 2016 konnte mittels A-Post plus nachgewiesen werden. Ob der Rekurrent den

Brief effektiv zur Kenntnis genommen hat, ist nach dem Gesagten nicht

entscheidend (vgl. oben, E. 2.1), auch wenn er den Erhalt des Schreibens

vom 20. Oktober 2016 verneint hat. Dieses Schreiben gilt nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 126 II 1) wie aufgezeigt zudem als

verjährungsunterbrechend (vgl. oben, E. 2.2). Die Veranlagung des Rekurrenten war

offensichtlich abhängig von der Grundstückgewinnsteuerveranlagung der

Erbengemeinschaft Y und Z. Es ergibt sich demnach, dass für die streitige

Veranlagung der Periode 2011 der Lauf der Verjährung rechtzeitig unterbrochen

wurde. Da eine gültige Unterbrechungshandlung erfolgte, ist der strittige

Steueranspruch nicht verjährt. Es ändert auch nichts, dass sich hier die

Veranlagung des streitigen Steuerjahrs 2011 derart lange verzögert hat, wobei

die Gründe dafür anhand der Unterlagen und Angaben bis auf die erwähnte offene

Veranlagung der Erbengemeinschaft nicht erkennbar sind. Rekurs und Beschwerde erweisen

sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; kein Zuschlag).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 500 werden dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG …

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: