SGSTA.2019.25
Staats- und Bundessteuer 2017
12. August 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 12. August 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Flury,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.25;
BST.2019.23
A
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 8.
Mai 2018 reichte der Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2017 ein. Darin
machte er unter anderem Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von CHF
36'000 geltend. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017 vom 14. Januar
2019 wurden die Alimente indes nur bis und mit dem Monat der Volljährigkeit der
beiden Kinder B und C gewährt, mithin im Betrag von CHF 18'000. Gegen diese
Veranlagung erhob der Steuerpflichtige am 5. Februar 2019 Einsprache und
verlangte im Wesentlichen die Gewährung der Kinderalimente von CHF 36'000/Jahr.
Mit Verfügung
vom 12. März 2019 wies die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Einsprache
teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen bei der Staatssteuer um
CHF 6'650 sowie bei der Bundessteuer um CHF 7'200 und setzte es auf CHF 109'195
(Staat) bzw. CHF 112'588 (Bund) fest. Dazu wurde vor allem angeführt, der
Einsprecher habe im Jahr 2017 für seine beiden Kinder je CHF 1'500 monatlich
geleistet. Für die Tochter C, geb. XX. Mai 2000, seien die Unterhaltsbeiträge
von CHF 18'000 vollumfänglich zugelassen worden. Für die Tochter B, geb. am XX.
November 1998, seien die Unterhaltsbeiträge nicht gewährt worden, weil sie
volljährig sei. Der Einsprecher habe indes Zahlungsbelege eingereicht, woraus
hervorgehe, dass er auch an die volljährige Tochter monatlich CHF 1'500 zahle.
Da das Kind nicht im gleichen Haushalt lebe und die Alimente pro Kind über CHF 1'000
liegen würden, könne der Kinderabzug und der Versicherungsabzug für die Tochter
B gewährt werden.
Erwägungen
2.
Gegen diese
Verfügung erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 12. April 2019
Einsprache beim Kantonalen Steuergericht. Die Alimente, die er bezahlen müsse,
wolle er abziehen können, da er gerichtlich dazu verurteilt worden sei.
Mit Verfügung
vom 16. April 2019 forderte das Steuergericht den Rekurrenten auf, eine
Rechtsmittelschrift mit betragsmässig bestimmten Begehren und Begründung
einzureichen, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werde.
Mit
fristgerechter Eingabe vom 26. April 2019 machte der Rekurrent zusätzlich
geltend, für ihn sei nicht entscheidend, ob seine Töchter 16 oder 19 Jahre alt
seien; denn bezahlen müsse er die Alimente so oder anders. Im Übrigen hielt er
an seinen bisherigen Ausführungen fest. Das betreffende Scheidungsurteil werde
er noch nachreichen.
Mit
Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen an
den bisherigen Ausführungen festgehalten.
Vom Rekurrenten
ist beim Steuergericht keine weitere Stellungnahme mehr eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Der Rekurrent hat
Einsprache erhoben. Aus seiner Eingabe geht aber hervor, dass er Rekurs
(Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend
direkte Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht
die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten ist die
fristgerechte Eingabe als formgerecht anzusehen. Das Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum
DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1
Nach § 41 Abs. 1
lit. f StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG können Unterhaltsbeiträge an den
geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten und
Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge
stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer
familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, vom steuerbaren
Einkommen abgezogen werden. Unter den Begriff der Unterhaltsbeiträge fallen
regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen
zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die beim Empfänger aber zu keinem
Vermögenszuwachs führen dürfen (Bundesgericht, BGer vom 31.3.2016,2C_503/2015,
E. 3.1). Damit die Unterhaltsbeiträge abgezogen werden können, muss die
Familiengemeinschaft aufgelöst sein (Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 N 48 f.). Die zum
Abzug zugelassenen Leistungen des Unterhaltsschuldners haben betragsmässig
denjenigen zu entsprechen, die auf Seiten der berechtigten Person als Einkommen
steuerlich erfasst werden (sog. Korrespondenzprinzip; Richner et al., a.a.O., Art. 33 N 53; vgl. § 31 Abs. 1
lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder
muss der die Alimente empfangende Elternteil diese nicht mehr als Einkommen
versteuern und der Alimentenzahler kann die Unterhaltszahlungen ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr von den steuerbaren Einkünften abziehen (Richner et al., a.a.O., Art. 33 N 55).
2.2
Nach § 43 Abs. 1
lit. a StG können vom Reineinkommen CHF 6'000 abgezogen werden für jedes
minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen
Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss. Der Abzug kann nicht beansprucht
werden für Kinder, für die der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs.
1.
lit. f StG leistet. Bei getrennt besteuerten Eltern steht der Abzug dem
Elternteil zu, der die elterliche Sorge innehat. Üben sie die elterliche Sorge
gemeinsam aus und werden keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f
StG für das Kind geltend gemacht, wird der Abzug hälftig auf die beiden Eltern
aufgeteilt. Ist das Kind volljährig, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den
Abzug, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt. In Bezug auf die
direkte Bundessteuer gilt die Regelung von Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG. Danach können
CHF 6‘500 für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen
Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person
sorgt, abgezogen werden. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der
Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher
Sorge steht und keine Unterhaltsabzüge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das
Kind geltend gemacht werden. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der
Steuerperio-de (§ 43 Abs. 2 StG; Art. 35 Abs. 2 DBG).
2.3
Abziehbar sind
nach § 41 Abs. 2 StG die Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebensversicherungen,
Kranken- und Unfallversicherung, die nicht unter Abs. 1 lit. g (Beiträge an die
AHV, IV, ALV, obligatorische UV und EO) fallen, bis zu CHF 5'000 für
Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (lit.
a), bis zu CHF 2'500 für alle andern Steuerpflichtigen (lit. b) und zusätzlich
bis zu CHF 650 für jedes Kind, für das ein Abzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG
gewährt wird (lit. c). Eine vergleichbare Regelung enthält Art. 33 Abs. 1
lit. g und Abs. 1bis lit. b DBG, mit Beträgen von CHF 3'500 für Ehepaare in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe sowie von CHF 1'700 für die übrigen
Steuerpflichtigen und zusätzlich von CHF 700 für jedes Kind, für das ein Abzug
nach Art. 35 Abs. 1 lit. a oder b DBG geltend gemacht werden kann.
3.1
Im vorliegenden
Fall hat der Rekurrent in der Steuererklärung 2017 vor allem auch
Unterhaltsbeiträge von CHF 36'000 für seine zwei Kinder geltend gemacht. Da die
Tochter B (geb. XX.11.1998) im Jahr 2017 bereits volljährig war, wurde nur ein
Betrag von CHF 18'000 für die Tochter C anerkannt. Der Rekurrent hält
dagegen im Wesentlichen fest, dass er gemäss Scheidungsurteil (vom XX.12.2008)
die umstrittenen Beträge bezahlen müsse.
3.2
Unterhaltsbeiträge
können wie gesehen nur für unmündige Kinder abgezogen werden. Das Kind B war
2017.
wie erwähnt bereits volljährig. Daher kann in dieser Hinsicht kein Betrag
mehr abgezogen werden, auch wenn der Rekurrent gemäss seinem Einwand zur
Leistung der Unterhaltsbeiträge unbestritten verpflichtet ist. Sodann wurde dem
Rekurrenten im Einspracheverfahren korrekterweise der Kinderabzug und der
Versicherungsabzug für B gewährt; der Rekurrent kommt anhand der Unterlagen und
Angaben überwiegend für den Unterhalt dieses Kindes auf (dazu § 41 Abs. 2 und §
43.
Abs. 1 lit. a StG; Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis lit. b sowie
Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten
als unbegründet.
3.3
Was der Rekurrent
weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. § 41 Abs. 1
lit. f StG - wie auch Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG - knüpft als Kriterium für die
Ab-ziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen an die Voraussetzung, dass die Kinder
noch unter elterlicher Sorge stehen, mithin also minderjährig sind, d.h. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. Art. 14 und 296 Abs. 2 ZGB; Richner et al., a.a.O., Art. 33 N 52; siehe
auch BGer vom 11.1.2011,2C_550/2010, E. 3.1). Dies ist hier nicht der Fall,
ist die Tochter B doch wie gesagt am XX. November 1998 geboren und war
damit im Steuerjahr 2017 bereits volljährig. Der Vorinstanz ist daher zu
folgen, wenn sie die Zahlungen an die volljährige Tochter letztlich als nicht
abzugsfähige Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten
angesehen hat. Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese
sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 948
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 198).
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 948 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: