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Entscheid

SGSTA.2019.25

Staats- und Bundessteuer 2017

12. August 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Flury,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.25;

BST.2019.23

A

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2017

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum vom 8.

Mai 2018 reichte der Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2017 ein. Darin

machte er unter anderem Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von CHF

36'000 geltend. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017 vom 14. Januar

2019 wurden die Alimente indes nur bis und mit dem Monat der Volljährigkeit der

beiden Kinder B und C gewährt, mithin im Betrag von CHF 18'000. Gegen diese

Veranlagung erhob der Steuerpflichtige am 5. Februar 2019 Einsprache und

verlangte im Wesentlichen die Gewährung der Kinderalimente von CHF 36'000/Jahr.

Mit Verfügung

vom 12. März 2019 wies die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Einsprache

teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen bei der Staatssteuer um

CHF 6'650 sowie bei der Bundessteuer um CHF 7'200 und setzte es auf CHF 109'195

(Staat) bzw. CHF 112'588 (Bund) fest. Dazu wurde vor allem angeführt, der

Einsprecher habe im Jahr 2017 für seine beiden Kinder je CHF 1'500 monatlich

geleistet. Für die Tochter C, geb. XX. Mai 2000, seien die Unterhaltsbeiträge

von CHF 18'000 vollumfänglich zugelassen worden. Für die Tochter B, geb. am XX.

November 1998, seien die Unterhaltsbeiträge nicht gewährt worden, weil sie

volljährig sei. Der Einsprecher habe indes Zahlungsbelege eingereicht, woraus

hervorgehe, dass er auch an die volljährige Tochter monatlich CHF 1'500 zahle.

Da das Kind nicht im gleichen Haushalt lebe und die Alimente pro Kind über CHF 1'000

liegen würden, könne der Kinderabzug und der Versicherungsabzug für die Tochter

B gewährt werden.

Erwägungen

2.

Gegen diese

Verfügung erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 12. April 2019

Einsprache beim Kantonalen Steuergericht. Die Alimente, die er bezahlen müsse,

wolle er abziehen können, da er gerichtlich dazu verurteilt worden sei.

Mit Verfügung

vom 16. April 2019 forderte das Steuergericht den Rekurrenten auf, eine

Rechtsmittelschrift mit betragsmässig bestimmten Begehren und Begründung

einzureichen, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werde.

Mit

fristgerechter Eingabe vom 26. April 2019 machte der Rekurrent zusätzlich

geltend, für ihn sei nicht entscheidend, ob seine Töchter 16 oder 19 Jahre alt

seien; denn bezahlen müsse er die Alimente so oder anders. Im Übrigen hielt er

an seinen bisherigen Ausführungen fest. Das betreffende Scheidungsurteil werde

er noch nachreichen.

Mit

Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen an

den bisherigen Ausführungen festgehalten.

Vom Rekurrenten

ist beim Steuergericht keine weitere Stellungnahme mehr eingelangt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Der Rekurrent hat

Einsprache erhoben. Aus seiner Eingabe geht aber hervor, dass er Rekurs

(Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend

direkte Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht

die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten ist die

fristgerechte Eingabe als formgerecht anzusehen. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum

DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1

Nach § 41 Abs. 1

lit. f StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG können Unterhaltsbeiträge an den

geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten und

Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge

stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer

familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, vom steuerbaren

Einkommen abgezogen werden. Unter den Begriff der Unterhaltsbeiträge fallen

regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen

zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die beim Empfänger aber zu keinem

Vermögenszuwachs führen dürfen (Bundesgericht, BGer vom 31.3.2016,2C_503/2015,

E. 3.1). Damit die Unterhaltsbeiträge abgezogen werden können, muss die

Familiengemeinschaft aufgelöst sein (Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 N 48 f.). Die zum

Abzug zugelassenen Leistungen des Unterhaltsschuldners haben betragsmässig

denjenigen zu entsprechen, die auf Seiten der berechtigten Person als Einkommen

steuerlich erfasst werden (sog. Korrespondenzprinzip; Richner et al., a.a.O., Art. 33 N 53; vgl. § 31 Abs. 1

lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder

muss der die Alimente empfangende Elternteil diese nicht mehr als Einkommen

versteuern und der Alimentenzahler kann die Unterhaltszahlungen ab diesem

Zeitpunkt nicht mehr von den steuerbaren Einkünften abziehen (Richner et al., a.a.O., Art. 33 N 55).

2.2

Nach § 43 Abs. 1

lit. a StG können vom Reineinkommen CHF 6'000 abgezogen werden für jedes

minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen

Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss. Der Abzug kann nicht beansprucht

werden für Kinder, für die der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs.

1.

lit. f StG leistet. Bei getrennt besteuerten Eltern steht der Abzug dem

Elternteil zu, der die elterliche Sorge innehat. Üben sie die elterliche Sorge

gemeinsam aus und werden keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f

StG für das Kind geltend gemacht, wird der Abzug hälftig auf die beiden Eltern

aufgeteilt. Ist das Kind volljährig, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den

Abzug, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt. In Bezug auf die

direkte Bundessteuer gilt die Regelung von Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG. Danach können

CHF 6‘500 für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen

Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person

sorgt, abgezogen werden. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der

Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher

Sorge steht und keine Unterhaltsabzüge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das

Kind geltend gemacht werden. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der

Steuerperio-de (§ 43 Abs. 2 StG; Art. 35 Abs. 2 DBG).

2.3

Abziehbar sind

nach § 41 Abs. 2 StG die Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebensversicherungen,

Kranken- und Unfallversicherung, die nicht unter Abs. 1 lit. g (Beiträge an die

AHV, IV, ALV, obligatorische UV und EO) fallen, bis zu CHF 5'000 für

Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (lit.

a), bis zu CHF 2'500 für alle andern Steuerpflichtigen (lit. b) und zusätzlich

bis zu CHF 650 für jedes Kind, für das ein Abzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG

gewährt wird (lit. c). Eine vergleichbare Regelung enthält Art. 33 Abs. 1

lit. g und Abs. 1bis lit. b DBG, mit Beträgen von CHF 3'500 für Ehepaare in

rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe sowie von CHF 1'700 für die übrigen

Steuerpflichtigen und zusätzlich von CHF 700 für jedes Kind, für das ein Abzug

nach Art. 35 Abs. 1 lit. a oder b DBG geltend gemacht werden kann.

3.1

Im vorliegenden

Fall hat der Rekurrent in der Steuererklärung 2017 vor allem auch

Unterhaltsbeiträge von CHF 36'000 für seine zwei Kinder geltend gemacht. Da die

Tochter B (geb. XX.11.1998) im Jahr 2017 bereits volljährig war, wurde nur ein

Betrag von CHF 18'000 für die Tochter C anerkannt. Der Rekurrent hält

dagegen im Wesentlichen fest, dass er gemäss Scheidungsurteil (vom XX.12.2008)

die umstrittenen Beträge bezahlen müsse.

3.2

Unterhaltsbeiträge

können wie gesehen nur für unmündige Kinder abgezogen werden. Das Kind B war

2017.

wie erwähnt bereits volljährig. Daher kann in dieser Hinsicht kein Betrag

mehr abgezogen werden, auch wenn der Rekurrent gemäss seinem Einwand zur

Leistung der Unterhaltsbeiträge unbestritten verpflichtet ist. Sodann wurde dem

Rekurrenten im Einspracheverfahren korrekterweise der Kinderabzug und der

Versicherungsabzug für B gewährt; der Rekurrent kommt anhand der Unterlagen und

Angaben überwiegend für den Unterhalt dieses Kindes auf (dazu § 41 Abs. 2 und §

43.

Abs. 1 lit. a StG; Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis lit. b sowie

Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten

als unbegründet.

3.3

Was der Rekurrent

weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. § 41 Abs. 1

lit. f StG - wie auch Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG - knüpft als Kriterium für die

Ab-ziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen an die Voraussetzung, dass die Kinder

noch unter elterlicher Sorge stehen, mithin also minderjährig sind, d.h. bis

zur Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. Art. 14 und 296 Abs. 2 ZGB; Richner et al., a.a.O., Art. 33 N 52; siehe

auch BGer vom 11.1.2011,2C_550/2010, E. 3.1). Dies ist hier nicht der Fall,

ist die Tochter B doch wie gesagt am XX. November 1998 geboren und war

damit im Steuerjahr 2017 bereits volljährig. Der Vorinstanz ist daher zu

folgen, wenn sie die Zahlungen an die volljährige Tochter letztlich als nicht

abzugsfähige Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten

angesehen hat. Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese

sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 948

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 198).

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 948 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: