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Entscheid

SGSTA.2019.26

Staats- und Bundessteuer 2017

25. Mai 2020Deutsch13 min

1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 25. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter:

Acemoglu, Roberti

Sekretär:

Hatzinger

In

Sachen SGSTA.2019.26; BST.2019.24

A

Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Staats- und Bundessteuer

2017

hat das Steuergericht den Akten

entnommen:

1. Die Steuerpflichtige A Y reichte

mit Datum vom 16. Juli 2018 die Steuererklärung 2017 ein. Dabei machte sie für

ihre Tochter B Y, geb. … 1999, den Kinderabzug von CHF 6'000.00 für die

Staatssteuer und CHF 6'500.00 für die Bundessteuer geltend. Mit definitiver

Veranlagung vom 10. September 2018 wurde ihr von der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn

nur der Unterstützungsabzug zugelassen, welcher für die Staatssteuer CHF

2'000.00 beträgt. Zudem wurde sie nach dem Tarif für Alleinstehende veranlagt.

2. Gegen diese Steuerveranlagung

reichte die Steuerpflichtige am 6. Oktober 2018 Einsprache ein und verlangte,

es solle ihr der Kinderabzug und der «verheirateten Tarif» zu Gute kommen. Zur

Begründung führte sie aus, dass sie um einiges höhere Unkosten für B habe, als

ihr Ehemann mit den Alimenten entschädige. Dem Schreiben war eine

Kostenaufstellung beigelegt, wobei die Steuerpflichtige davon ausging, die

Kosten seien in Tat und Wahrheit noch höher als die zusammengestellten CHF

36'308.00. Nach Abzug der Leistungen vom Kindsvater von CHF 16'800.00 verbleibe

bei der Steuerpflichtigen ein zu deckender Betrag von CHF 19'508.00.

Mit Schreiben vom 16. Oktober

2018 nahm die VB Solothurn zur Einsprache Stellung. Dabei wurde ausgeführt,

dass bei mündigen Kindern derjenige den Kinderabzug geltend machen könne, der

überwiegend für das Kind aufkomme. Aufgrund der vorliegenden Akten und der Höhe

des Unterhaltbeitrages des Vaters werde davon ausgegangen, dass dieser

finanziell mehrheitlich für den Unterhalt von B aufkomme. Gleichzeitig wurde

der Steuerpflichtigen Gelegenheit geboten, weitere Belege zu den geltend

gemachten Ausgaben einzureichen. Mit Schreiben vom 7. November 2018 reichte die

Steuerpflichtige weitere Angaben und Belege ein, gemäss welchen die

Lebenshaltungskosten von B CHF 39'038.00 betragen sollen. Am 10. Januar

2019 fand eine Einspracheverhandlung statt.

Mit Einspracheentscheid vom 15. März

2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte die VB im

Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die geltend gemachten Kosten nicht

unbesehen übernommen werden könnten. Insgesamt geht die VB von

Lebenshaltungskosten von CHF 34'366.00 für B aus, wovon der Ehemann der

Steuerpflichtigen den grösseren Anteil übernehme als die Steuerpflichtige.

3. Gegen diesen Einspracheentscheid

erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) mit Datum vom 14. April

2019 fristgerecht Rekurs und Beschwerde. Darin beantragt sie, dass ihr der

Kinderabzug zu gewähren und der Elterntarif anzuwenden sei. Sie komme überwiegend

für die Lebenshaltungskosten von B auf. Die tatsächlichen, durch die

Rekurrentin belegten Ausgaben seien entgegen der VB nicht zu kürzen und sie

seien den tatsächlichen Unterhaltszahlungen des Ehemannes von CHF 1'400.00 pro

Monat bzw. CHF 16'800.00 pro Jahr gegenüberzustellen. Zur Begründung wird

ausgeführt, die erste Kostenaufstellung habe eine Schätzung dargestellt, die

Kosten der zweiten Aufstellung seien detailliert berechnet worden. Eine

willkürliche Erhöhung von Positionen sei nicht erfolgt. Die Tochter B verdiene

kein eigenes Geld, so dass sämtliche Ausgaben an der Rekurrentin hängen bleiben

würden.

4. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni

2019 beantragte die VB (Vorinstanz), der Kinderabzug sei in teilweiser

Gutheissung von Rekurs und Beschwerde beim Staat im Umfang von CHF 279.45

(17/365 x CHF 6'000) und beim Bund im Umfang von CHF 302.75 (17/365 x CHF 6'500)

zum Abzug zuzulassen. Der Unterstützungsabzug sei zu Ungunsten der Rekurrentin

beim Staat von bisher CHF 2'000 auf neu CHF 1'907 (348/365 x CHF 2'000) und

beim Bund von bisher CHF 6'500 auf neu CHF 6'197 (348/365 x CHF 6'500)

festzusetzen. Im Übrigen seien Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung

wird grundsätzlich am Standpunkt festgehalten, dass nach Eintritt der Volljährigkeit

der Tochter B Y dem Vater die Kinderabzüge zustehen und der Rekurrentin die

Unterstützungsabzüge. Gestützt auf den am 11. März 2019 ergangenen Entscheid

des Bundesgerichts (BGer) in der Angelegenheit 2C_905/2017 sei allerdings für

die Zeit bis zur Volljährigkeit pro rata temporis dem unterhaltsberechtigten

Elternteil der Kinderabzug zu gewähren und dem unterhaltsverpflichteten

Elternteil der Unterstützungsabzug. Gemäss den Verhältnissen am Stichtag

(31.12.2017) komme der Splittingtarif (Staat) bzw. der Elterntarif (Bund) im

vorliegenden Steuerjahr für die Rekurrentin nicht zur Anwendung.

5. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019

wurde der Rekurrentin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben.

Darin wird vom inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter an den Rechtsbegehren

festgehalten, es sei der Rekurrentin der Kinder- und Versicherungsprämienabzug

zu gewähren und sie sei zum Eltern-/Splittingtarif zu besteuern; unter Kosten-

und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen argumentiert, dass

auf die konkret geltend gemachten und belegten Kosten abzustützen sei.

Gleichzeitig werden Pauschalen aus der Zürcher Kinderkosten-Tabelle in die

Berechnung integriert. Im Ergebnis werden Lebenshaltungskosten der Tochter B

von CHF 40'747.45 geltend gemacht. Gestützt darauf wird daran festgehalten,

dass die Rekurrentin den Mehranteil der Lebenshaltungskosten von B trage als

der Ehemann mit seinen Unterhaltsbeiträgen.

6. Die Eidg. Steuerverwaltung hat auf

eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Steuergericht zieht in

Erwägung:

Sachverhalt

1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und

Beschwerde (betreffend Bundessteuer) sind form- und fristgerecht erfolgt. Das

Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) sowie Art. 140 ff. des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit

§ 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (BGS 613.31) zur Beurteilung zuständig.

Die Steuerpflichtige ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf

Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG

können vom Reineinkommen CHF 6'000.00 für jedes minderjährige oder in

beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige

sorgen muss, abgezogen werden. Der entsprechende Kinderabzug bei der direkten

Bundessteuer beträgt gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG CHF 6'500.00.

Werden bei getrennt besteuerten

Eltern für unmündige Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlt, kann der

Unterhaltsverpflichtete diese von der Steuer abziehen (Art. 33 Abs. 1 lit. c

DBG, § 41 Abs. 1 lit. f StG), während der Unterhaltsempfänger sie als

Einkommen versteuern muss (Art. 23 lit. f DBG; § 31 Abs. 1 lit. f StG). Der

Unterhaltsverpflichtete kann die Abzüge in dieser Konstellation nicht geltend

machen, so dass sie dem Unterhaltsempfänger zustehen (vgl. § 43 Abs. 1 lit. a StG; Urteil des BGer 2C_905/2017 vom 11. März 2019, E. 2.1.2).

Ist das Kind mündig (also nach

Vollendung des 18. Altersjahres), hat derjenige Elternteil Anspruch auf den

Abzug für das sich in Ausbildung befindende Kind, der für dessen Unterhalt

überwiegend aufkommt (vgl. § 43 Abs. 1 lit. a StG, in fine; Urteil des BGer

2C_905/2017 vom 11. März 2019, E. 2.1.3. unter Bezugnahme auf die

bundesgerichtlich bestätigte Praxis der ESTV). Dabei geht es nicht um die

Verhältnisse am Stichtag, sondern es muss die ganze Steuerperiode in die

Beurteilung einbezogen werden (KSGE 2015 Nr. 7).

3.

Die Tochter der Rekurrentin B Y

ist am … 2017 volljährig geworden. Unbestritten ist zwischenzeitlich, dass der

Rekurrentin mindestens für die Dauer der Steuerperiode bis zum Eintritt der

Mündigkeit der Kinderabzug (pro rata temporis) zu gewähren ist, wie dies von

der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragt wurde. Sofern

die Rekurrentin für den Unterhalt der Tochter überwiegend aufkommt, steht ihr

auch nach Eintritt der Mündigkeit der Kinderabzug zu (vgl. oben E. 2).

4.

Entscheidend ist somit vorliegend

die Höhe der Lebenshaltungskosten der Tochter B und der Anteil dieser Kosten,

welcher durch die Unterhaltszahlungen von CHF 1'400.00 pro Monat durch den

Ehemann der Rekurrentin übernommen wird.

Die Vorinstanz ist in ihrem

Einspracheentscheid vom 15. März 2019 von der Tabelle des Amts für Jugend und Beratung

(«Zürcher Kinderkosten-Tabelle») für 18-jährige Kinder ausgegangen. Die nach

der Volljährigkeit von B gestiegene Krankenkassenprämie hat sie entsprechend

erhöht, ebenfalls hat sie Kosten für Schulgeld (CHF 3'300), Musikunterricht

(CHF 1'173) und Fahrprüfung (CHF 3'985) berücksichtigt. Dabei hat sie

festgehalten, dass offenbleiben könne, ob die Fahrprüfung zum notwendigen

Lebensbedarf zählen könne oder nicht. Auch nach einer Erhöhung der Kosten für

Ernährung auf CHF 540.00 gemäss einer Tabelle der Eidg. Steuerverwaltung ist

sie von einem Lebensunterhalt von CHF 34'366.00 für B ausgegangen. Demgegenüber

geht die Rekurrentin von einem Pauschalbetrag für Ernährung von monatlich CHF

645.00

aus (analog zu § 2 der StVO Nr. 14), übernimmt die Pauschalen der Vorinstanz

für Kleidung, Gesundheit und «Freizeit, Förderung und ÖV». Darüber hinaus

werden von der Rekurrentin verschiedene weitere Beträge in die Berechnung

aufgenommen, so dass die Lebenshaltungskosten auf CHF 40'747.45 beziffert

werden.

5.

Schematisierungen und

Typisierungen sind für Sozialabzüge charakteristisch und daher auch zur

Ermittlung der Höhe des Unterstützungsbedarfs zulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2013

vom 4. Februar 2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Urteil 2C_835/2009

des BGer vom 7. Mai 2010 ist eine starke Schematisierung im Bereich der

Sozialabzüge zwingend (a.a.O., E. 3.2). Naturgemäss schwanken die konkreten

Ausgaben für ein Kind, so dass eine Schematisierung auch ein Gebot der

Prozessökonomie ist, soll doch das Regime in Bezug auf die Abzüge nicht jedes

Jahr wieder anhand konkreter Ausgabenposten geprüft und wieder angepasst werden

müssen.

Geht man von den Zürcher

Kinderkosten-Tabellen aus, wie dies durch die Vorinstanz zunächst erfolgte,

ergibt sich ein Gesamtbedarf von CHF 28'869.00 (ohne Fahrprüfung) oder CHF

2'405.75 pro Monat. Dieser Betrag entspricht ungefähr den durchschnittlichen

Ausgaben von Studierenden gemäss Erhebung des Bundesamts für Statistik BFS aus

dem Jahr 2017 (CHF 2'419.00; CHF 29'028/Jahr; allein wohnende Studierende

[Studien- und Lebensbedingungen an den Schweizer Hochschulen, Bundesamt für

Statistik BFS, 2017, G 5.1, S. 71]). Das Richtbudget für Studierende 2019/2020

der Budgetberatung Schweiz geht von Kosten zwischen CHF 1'620.00 und CHF

2'680.00/Monat (CHF 19'440-32'160; für Wohnen in WG) aus.

Die Rekurrentin bringt keine

spezifischen Gründe vor, weshalb bei der Tochter B von einem allgemein

überdurchschnittlichen Unterhaltsbedarf auszugehen sei. Vielmehr beruft sie

sich darauf, dass ihre Ausgaben im Jahr 2017 höher gewesen sein sollen. Dabei

ist zum einen festzuhalten, dass es gerade Nutzen und Funktion der Schematisierung

ist, eine Glättung temporal über verschiedene Jahre hinweg sowie innerhalb des

einzelnen Budgets (einzelne Posten sind höher, andere tiefer als der

Durchschnitt) zu erreichen.

Ausserordentliche

Kostenpositionen, welche in einer Steuerperiode einmalig anfallen, sind in

Bezug auf die Sozialabzüge gestützt auf die oben erwähnte Gerichtspraxis nicht

zu berücksichtigen. Dies betrifft vorliegend zum einen die Kosten für

Fahrstunden über CHF 3'985.00. Bei diesen Kosten kommt hinzu, dass nicht

nachgewiesen worden ist, ob sie überhaupt im Steuerjahr 2017 angefallen sind,

die Quittung wurde im Oktober 2018 ausgestellt. Somit wären sie selbst bei

einer konkreten Berechnung des Unterhaltsbedarfs nicht zu berücksichtigen.

Zudem erscheint es mit der Vorinstanz als fraglich, ob diese Kosten zur

gewöhnlichen Lebenshaltung gezählt werden könnten, was vorliegend offenbleiben

kann. Ausserordentlich sind aber auch die hohen «Schulgelder», welche aufgrund

einer Studienreise nach … und einer Reise nach … anfallen (CHF 2'354.30 für die

beiden Reisen gegenüber CHF 748.50 für die «ordentlichen Schulkosten»).

Selbstverständlich können bei einer Schematisierung nicht einerseits Pauschalen

und andererseits zusätzlich konkrete Ausgaben in die Berechnung aufgenommen

werden, welche schon in den Pauschalen enthalten sind, wie dies die Rekurrentin

in Bezug auf die Kosten für den öffentlichen Verkehr (CHF 720) und den

Musikunterricht (CHF 1'173) tut, welche bereits in der Pauschale «Freizeit,

Förderung und ÖV» enthalten sind (vgl. Erläuterungen zur Kinderkosten-Tabelle,

Replikbeilage 7). Schliesslich ist auch die von der Vorinstanz angerechnete

Pauschale für Ernährung von CHF 540.00 nicht zu beanstanden. Das oben erwähnte

Richtbudget für Studierende sieht für Nahrung inkl. Getränke und Mensa Kosten

von CHF 350.00-400.00 vor, gemäss BFS-Studie beträgt der Durchschnitt der

Ausgaben für Nahrung und Bekleidung im Jahr 2016 CHF 488.00 pro Monat

(a.a.O., T 5.1 S. 73).

Nach dem Ausgeführten ist

festzuhalten, dass die Bezifferung der Lebenshaltungskosten der Tochter der

Rekurrentin durch die Vorinstanz, welche neben den angemessenen Pauschalsätzen

diverse ausserordentliche Kosten berücksichtigt hatte, im Ergebnis jedenfalls

nicht zum Nachteil der Rekurrentin erfolgte. Ausgehend vom durch die Vorinstanz

festgestellten Bedarf von CHF 34'366.00 sind die Kinderzulagen von CHF 2'400.00

als Einkommen des Kindes in Abzug zu bringen, was einen durch die Rekurrentin

und ihren getrenntlebenden Ehemann zu deckenden Unterhaltsbedarf von CHF

31'966.00 ergibt. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von CHF 16'800.00 ergeben

sich mit der Vorinstanz Kosten zu Lasten der Rekurrentin von CHF 15'166.00.

Somit ist festzuhalten, dass der unterhaltspflichtige Ehemann der Rekurrentin

den höheren Anteil an den Unterhaltsbedarf von B beiträgt und ab dem Datum der

Mündigkeit von B zum Abzug des Kinderabzuges berechtigt ist.

Bei diesem Ergebnis sind Rekurs

und Beschwerde insofern gutzuheissen, als der Rekurrentin für die Dauer der

Steuerperiode bis zur Volljährigkeit der Tochter B der Kinderabzug (pro rata

temporis) zu gewähren ist, wie dies von der Vorinstanz in der Vernehmlassung

vom 17. Juni 2019 beantragt wurde. Im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.

6.

In Bezug auf die anzuwendenden

Steuertarife ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese gemäss § 44 Abs. 4 StG und der Praxis zu Art. 36 DBG nach den Verhältnissen am Ende der

Steuerperiode festgelegt werden (vgl. Baumgartner/Eichenberger,

in: Zweifel/Beusch, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., N 36d

zu Art. 36).

Nachdem feststeht, dass die

Rekurrentin den Unterhalt für die Tochter B in der Steuerperiode 2017 bzw. per

Ende der Periode 2017 nicht zur Hauptsache bestritten hat, hat sie auch keinen

Anspruch auf die Gewährung des Splittingtarifs bei der Staatssteuer (§ 44 Abs. 2 lit. b StG) und des Elterntarifs bei der direkten Bundessteuer

(Art. 36 Abs. 2bis DBG).

7.

Nach dem Ausgeführten erweisen

sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet und sind teilweise

gutzuheissen. Die Rekurrentin obsiegt allerdings lediglich in marginalem

Umfang. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die in Anwendung

von §§ 3 und 150 des Gebührentarifs vom 8. März 2016 (BGS 615.11)

festgelegten, reduzierten Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 zu tragen

(Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 500). Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

In teilweiser

Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Kinderabzug bei der Staatssteuer

2017 im Umfang von CHF 279.45 (17/365 x CHF 6'000) und bei der Bundessteuer

2017 im Umfang von CHF 302.75 (17/365 x CHF 6'500) zum Abzug zugelassen.

Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.

2.

Der

Unterstützungsabzug wird zu Ungunsten der Rekurrentin/Beschwerdeführerin bei

der Staatssteuer 2017 von bisher CHF 2'000.00 auf neu CHF 1'907.00 (348/365 x

CHF 2'000) und bei der Bundessteuer 2017 von bisher CHF 6'500.00 auf neu

CHF 6'197.00 (348/365 x CHF 6'500) festgesetzt.

3.

Der Rekurrentin/Beschwerdeführerin

werden reduzierte Gerichtskosten von CHF 2'000.00 zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des

Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung

mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu

eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrentin/

Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: