SGSTA.2019.26
Staats- und Bundessteuer 2017
25. Mai 2020Deutsch13 min
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 25. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter:
Acemoglu, Roberti
Sekretär:
Hatzinger
In
Sachen SGSTA.2019.26; BST.2019.24
A
Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer
2017
hat das Steuergericht den Akten
entnommen:
1. Die Steuerpflichtige A Y reichte
mit Datum vom 16. Juli 2018 die Steuererklärung 2017 ein. Dabei machte sie für
ihre Tochter B Y, geb. … 1999, den Kinderabzug von CHF 6'000.00 für die
Staatssteuer und CHF 6'500.00 für die Bundessteuer geltend. Mit definitiver
Veranlagung vom 10. September 2018 wurde ihr von der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn
nur der Unterstützungsabzug zugelassen, welcher für die Staatssteuer CHF
2'000.00 beträgt. Zudem wurde sie nach dem Tarif für Alleinstehende veranlagt.
2. Gegen diese Steuerveranlagung
reichte die Steuerpflichtige am 6. Oktober 2018 Einsprache ein und verlangte,
es solle ihr der Kinderabzug und der «verheirateten Tarif» zu Gute kommen. Zur
Begründung führte sie aus, dass sie um einiges höhere Unkosten für B habe, als
ihr Ehemann mit den Alimenten entschädige. Dem Schreiben war eine
Kostenaufstellung beigelegt, wobei die Steuerpflichtige davon ausging, die
Kosten seien in Tat und Wahrheit noch höher als die zusammengestellten CHF
36'308.00. Nach Abzug der Leistungen vom Kindsvater von CHF 16'800.00 verbleibe
bei der Steuerpflichtigen ein zu deckender Betrag von CHF 19'508.00.
Mit Schreiben vom 16. Oktober
2018 nahm die VB Solothurn zur Einsprache Stellung. Dabei wurde ausgeführt,
dass bei mündigen Kindern derjenige den Kinderabzug geltend machen könne, der
überwiegend für das Kind aufkomme. Aufgrund der vorliegenden Akten und der Höhe
des Unterhaltbeitrages des Vaters werde davon ausgegangen, dass dieser
finanziell mehrheitlich für den Unterhalt von B aufkomme. Gleichzeitig wurde
der Steuerpflichtigen Gelegenheit geboten, weitere Belege zu den geltend
gemachten Ausgaben einzureichen. Mit Schreiben vom 7. November 2018 reichte die
Steuerpflichtige weitere Angaben und Belege ein, gemäss welchen die
Lebenshaltungskosten von B CHF 39'038.00 betragen sollen. Am 10. Januar
2019 fand eine Einspracheverhandlung statt.
Mit Einspracheentscheid vom 15. März
2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte die VB im
Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die geltend gemachten Kosten nicht
unbesehen übernommen werden könnten. Insgesamt geht die VB von
Lebenshaltungskosten von CHF 34'366.00 für B aus, wovon der Ehemann der
Steuerpflichtigen den grösseren Anteil übernehme als die Steuerpflichtige.
3. Gegen diesen Einspracheentscheid
erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) mit Datum vom 14. April
2019 fristgerecht Rekurs und Beschwerde. Darin beantragt sie, dass ihr der
Kinderabzug zu gewähren und der Elterntarif anzuwenden sei. Sie komme überwiegend
für die Lebenshaltungskosten von B auf. Die tatsächlichen, durch die
Rekurrentin belegten Ausgaben seien entgegen der VB nicht zu kürzen und sie
seien den tatsächlichen Unterhaltszahlungen des Ehemannes von CHF 1'400.00 pro
Monat bzw. CHF 16'800.00 pro Jahr gegenüberzustellen. Zur Begründung wird
ausgeführt, die erste Kostenaufstellung habe eine Schätzung dargestellt, die
Kosten der zweiten Aufstellung seien detailliert berechnet worden. Eine
willkürliche Erhöhung von Positionen sei nicht erfolgt. Die Tochter B verdiene
kein eigenes Geld, so dass sämtliche Ausgaben an der Rekurrentin hängen bleiben
würden.
4. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni
2019 beantragte die VB (Vorinstanz), der Kinderabzug sei in teilweiser
Gutheissung von Rekurs und Beschwerde beim Staat im Umfang von CHF 279.45
(17/365 x CHF 6'000) und beim Bund im Umfang von CHF 302.75 (17/365 x CHF 6'500)
zum Abzug zuzulassen. Der Unterstützungsabzug sei zu Ungunsten der Rekurrentin
beim Staat von bisher CHF 2'000 auf neu CHF 1'907 (348/365 x CHF 2'000) und
beim Bund von bisher CHF 6'500 auf neu CHF 6'197 (348/365 x CHF 6'500)
festzusetzen. Im Übrigen seien Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung
wird grundsätzlich am Standpunkt festgehalten, dass nach Eintritt der Volljährigkeit
der Tochter B Y dem Vater die Kinderabzüge zustehen und der Rekurrentin die
Unterstützungsabzüge. Gestützt auf den am 11. März 2019 ergangenen Entscheid
des Bundesgerichts (BGer) in der Angelegenheit 2C_905/2017 sei allerdings für
die Zeit bis zur Volljährigkeit pro rata temporis dem unterhaltsberechtigten
Elternteil der Kinderabzug zu gewähren und dem unterhaltsverpflichteten
Elternteil der Unterstützungsabzug. Gemäss den Verhältnissen am Stichtag
(31.12.2017) komme der Splittingtarif (Staat) bzw. der Elterntarif (Bund) im
vorliegenden Steuerjahr für die Rekurrentin nicht zur Anwendung.
5. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019
wurde der Rekurrentin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben.
Darin wird vom inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter an den Rechtsbegehren
festgehalten, es sei der Rekurrentin der Kinder- und Versicherungsprämienabzug
zu gewähren und sie sei zum Eltern-/Splittingtarif zu besteuern; unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen argumentiert, dass
auf die konkret geltend gemachten und belegten Kosten abzustützen sei.
Gleichzeitig werden Pauschalen aus der Zürcher Kinderkosten-Tabelle in die
Berechnung integriert. Im Ergebnis werden Lebenshaltungskosten der Tochter B
von CHF 40'747.45 geltend gemacht. Gestützt darauf wird daran festgehalten,
dass die Rekurrentin den Mehranteil der Lebenshaltungskosten von B trage als
der Ehemann mit seinen Unterhaltsbeiträgen.
6. Die Eidg. Steuerverwaltung hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Steuergericht zieht in
Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und
Beschwerde (betreffend Bundessteuer) sind form- und fristgerecht erfolgt. Das
Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) sowie Art. 140 ff. des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit
§ 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (BGS 613.31) zur Beurteilung zuständig.
Die Steuerpflichtige ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf
Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.
Erwägungen
2.
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG
können vom Reineinkommen CHF 6'000.00 für jedes minderjährige oder in
beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige
sorgen muss, abgezogen werden. Der entsprechende Kinderabzug bei der direkten
Bundessteuer beträgt gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG CHF 6'500.00.
Werden bei getrennt besteuerten
Eltern für unmündige Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlt, kann der
Unterhaltsverpflichtete diese von der Steuer abziehen (Art. 33 Abs. 1 lit. c
DBG, § 41 Abs. 1 lit. f StG), während der Unterhaltsempfänger sie als
Einkommen versteuern muss (Art. 23 lit. f DBG; § 31 Abs. 1 lit. f StG). Der
Unterhaltsverpflichtete kann die Abzüge in dieser Konstellation nicht geltend
machen, so dass sie dem Unterhaltsempfänger zustehen (vgl. § 43 Abs. 1 lit. a StG; Urteil des BGer 2C_905/2017 vom 11. März 2019, E. 2.1.2).
Ist das Kind mündig (also nach
Vollendung des 18. Altersjahres), hat derjenige Elternteil Anspruch auf den
Abzug für das sich in Ausbildung befindende Kind, der für dessen Unterhalt
überwiegend aufkommt (vgl. § 43 Abs. 1 lit. a StG, in fine; Urteil des BGer
2C_905/2017 vom 11. März 2019, E. 2.1.3. unter Bezugnahme auf die
bundesgerichtlich bestätigte Praxis der ESTV). Dabei geht es nicht um die
Verhältnisse am Stichtag, sondern es muss die ganze Steuerperiode in die
Beurteilung einbezogen werden (KSGE 2015 Nr. 7).
3.
Die Tochter der Rekurrentin B Y
ist am … 2017 volljährig geworden. Unbestritten ist zwischenzeitlich, dass der
Rekurrentin mindestens für die Dauer der Steuerperiode bis zum Eintritt der
Mündigkeit der Kinderabzug (pro rata temporis) zu gewähren ist, wie dies von
der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragt wurde. Sofern
die Rekurrentin für den Unterhalt der Tochter überwiegend aufkommt, steht ihr
auch nach Eintritt der Mündigkeit der Kinderabzug zu (vgl. oben E. 2).
4.
Entscheidend ist somit vorliegend
die Höhe der Lebenshaltungskosten der Tochter B und der Anteil dieser Kosten,
welcher durch die Unterhaltszahlungen von CHF 1'400.00 pro Monat durch den
Ehemann der Rekurrentin übernommen wird.
Die Vorinstanz ist in ihrem
Einspracheentscheid vom 15. März 2019 von der Tabelle des Amts für Jugend und Beratung
(«Zürcher Kinderkosten-Tabelle») für 18-jährige Kinder ausgegangen. Die nach
der Volljährigkeit von B gestiegene Krankenkassenprämie hat sie entsprechend
erhöht, ebenfalls hat sie Kosten für Schulgeld (CHF 3'300), Musikunterricht
(CHF 1'173) und Fahrprüfung (CHF 3'985) berücksichtigt. Dabei hat sie
festgehalten, dass offenbleiben könne, ob die Fahrprüfung zum notwendigen
Lebensbedarf zählen könne oder nicht. Auch nach einer Erhöhung der Kosten für
Ernährung auf CHF 540.00 gemäss einer Tabelle der Eidg. Steuerverwaltung ist
sie von einem Lebensunterhalt von CHF 34'366.00 für B ausgegangen. Demgegenüber
geht die Rekurrentin von einem Pauschalbetrag für Ernährung von monatlich CHF
645.00
aus (analog zu § 2 der StVO Nr. 14), übernimmt die Pauschalen der Vorinstanz
für Kleidung, Gesundheit und «Freizeit, Förderung und ÖV». Darüber hinaus
werden von der Rekurrentin verschiedene weitere Beträge in die Berechnung
aufgenommen, so dass die Lebenshaltungskosten auf CHF 40'747.45 beziffert
werden.
5.
Schematisierungen und
Typisierungen sind für Sozialabzüge charakteristisch und daher auch zur
Ermittlung der Höhe des Unterstützungsbedarfs zulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2013
vom 4. Februar 2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Urteil 2C_835/2009
des BGer vom 7. Mai 2010 ist eine starke Schematisierung im Bereich der
Sozialabzüge zwingend (a.a.O., E. 3.2). Naturgemäss schwanken die konkreten
Ausgaben für ein Kind, so dass eine Schematisierung auch ein Gebot der
Prozessökonomie ist, soll doch das Regime in Bezug auf die Abzüge nicht jedes
Jahr wieder anhand konkreter Ausgabenposten geprüft und wieder angepasst werden
müssen.
Geht man von den Zürcher
Kinderkosten-Tabellen aus, wie dies durch die Vorinstanz zunächst erfolgte,
ergibt sich ein Gesamtbedarf von CHF 28'869.00 (ohne Fahrprüfung) oder CHF
2'405.75 pro Monat. Dieser Betrag entspricht ungefähr den durchschnittlichen
Ausgaben von Studierenden gemäss Erhebung des Bundesamts für Statistik BFS aus
dem Jahr 2017 (CHF 2'419.00; CHF 29'028/Jahr; allein wohnende Studierende
[Studien- und Lebensbedingungen an den Schweizer Hochschulen, Bundesamt für
Statistik BFS, 2017, G 5.1, S. 71]). Das Richtbudget für Studierende 2019/2020
der Budgetberatung Schweiz geht von Kosten zwischen CHF 1'620.00 und CHF
2'680.00/Monat (CHF 19'440-32'160; für Wohnen in WG) aus.
Die Rekurrentin bringt keine
spezifischen Gründe vor, weshalb bei der Tochter B von einem allgemein
überdurchschnittlichen Unterhaltsbedarf auszugehen sei. Vielmehr beruft sie
sich darauf, dass ihre Ausgaben im Jahr 2017 höher gewesen sein sollen. Dabei
ist zum einen festzuhalten, dass es gerade Nutzen und Funktion der Schematisierung
ist, eine Glättung temporal über verschiedene Jahre hinweg sowie innerhalb des
einzelnen Budgets (einzelne Posten sind höher, andere tiefer als der
Durchschnitt) zu erreichen.
Ausserordentliche
Kostenpositionen, welche in einer Steuerperiode einmalig anfallen, sind in
Bezug auf die Sozialabzüge gestützt auf die oben erwähnte Gerichtspraxis nicht
zu berücksichtigen. Dies betrifft vorliegend zum einen die Kosten für
Fahrstunden über CHF 3'985.00. Bei diesen Kosten kommt hinzu, dass nicht
nachgewiesen worden ist, ob sie überhaupt im Steuerjahr 2017 angefallen sind,
die Quittung wurde im Oktober 2018 ausgestellt. Somit wären sie selbst bei
einer konkreten Berechnung des Unterhaltsbedarfs nicht zu berücksichtigen.
Zudem erscheint es mit der Vorinstanz als fraglich, ob diese Kosten zur
gewöhnlichen Lebenshaltung gezählt werden könnten, was vorliegend offenbleiben
kann. Ausserordentlich sind aber auch die hohen «Schulgelder», welche aufgrund
einer Studienreise nach … und einer Reise nach … anfallen (CHF 2'354.30 für die
beiden Reisen gegenüber CHF 748.50 für die «ordentlichen Schulkosten»).
Selbstverständlich können bei einer Schematisierung nicht einerseits Pauschalen
und andererseits zusätzlich konkrete Ausgaben in die Berechnung aufgenommen
werden, welche schon in den Pauschalen enthalten sind, wie dies die Rekurrentin
in Bezug auf die Kosten für den öffentlichen Verkehr (CHF 720) und den
Musikunterricht (CHF 1'173) tut, welche bereits in der Pauschale «Freizeit,
Förderung und ÖV» enthalten sind (vgl. Erläuterungen zur Kinderkosten-Tabelle,
Replikbeilage 7). Schliesslich ist auch die von der Vorinstanz angerechnete
Pauschale für Ernährung von CHF 540.00 nicht zu beanstanden. Das oben erwähnte
Richtbudget für Studierende sieht für Nahrung inkl. Getränke und Mensa Kosten
von CHF 350.00-400.00 vor, gemäss BFS-Studie beträgt der Durchschnitt der
Ausgaben für Nahrung und Bekleidung im Jahr 2016 CHF 488.00 pro Monat
(a.a.O., T 5.1 S. 73).
Nach dem Ausgeführten ist
festzuhalten, dass die Bezifferung der Lebenshaltungskosten der Tochter der
Rekurrentin durch die Vorinstanz, welche neben den angemessenen Pauschalsätzen
diverse ausserordentliche Kosten berücksichtigt hatte, im Ergebnis jedenfalls
nicht zum Nachteil der Rekurrentin erfolgte. Ausgehend vom durch die Vorinstanz
festgestellten Bedarf von CHF 34'366.00 sind die Kinderzulagen von CHF 2'400.00
als Einkommen des Kindes in Abzug zu bringen, was einen durch die Rekurrentin
und ihren getrenntlebenden Ehemann zu deckenden Unterhaltsbedarf von CHF
31'966.00 ergibt. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von CHF 16'800.00 ergeben
sich mit der Vorinstanz Kosten zu Lasten der Rekurrentin von CHF 15'166.00.
Somit ist festzuhalten, dass der unterhaltspflichtige Ehemann der Rekurrentin
den höheren Anteil an den Unterhaltsbedarf von B beiträgt und ab dem Datum der
Mündigkeit von B zum Abzug des Kinderabzuges berechtigt ist.
Bei diesem Ergebnis sind Rekurs
und Beschwerde insofern gutzuheissen, als der Rekurrentin für die Dauer der
Steuerperiode bis zur Volljährigkeit der Tochter B der Kinderabzug (pro rata
temporis) zu gewähren ist, wie dies von der Vorinstanz in der Vernehmlassung
vom 17. Juni 2019 beantragt wurde. Im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.
6.
In Bezug auf die anzuwendenden
Steuertarife ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese gemäss § 44 Abs. 4 StG und der Praxis zu Art. 36 DBG nach den Verhältnissen am Ende der
Steuerperiode festgelegt werden (vgl. Baumgartner/Eichenberger,
in: Zweifel/Beusch, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., N 36d
zu Art. 36).
Nachdem feststeht, dass die
Rekurrentin den Unterhalt für die Tochter B in der Steuerperiode 2017 bzw. per
Ende der Periode 2017 nicht zur Hauptsache bestritten hat, hat sie auch keinen
Anspruch auf die Gewährung des Splittingtarifs bei der Staatssteuer (§ 44 Abs. 2 lit. b StG) und des Elterntarifs bei der direkten Bundessteuer
(Art. 36 Abs. 2bis DBG).
7.
Nach dem Ausgeführten erweisen
sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet und sind teilweise
gutzuheissen. Die Rekurrentin obsiegt allerdings lediglich in marginalem
Umfang. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die in Anwendung
von §§ 3 und 150 des Gebührentarifs vom 8. März 2016 (BGS 615.11)
festgelegten, reduzierten Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 zu tragen
(Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 500). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
In teilweiser
Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Kinderabzug bei der Staatssteuer
2017 im Umfang von CHF 279.45 (17/365 x CHF 6'000) und bei der Bundessteuer
2017 im Umfang von CHF 302.75 (17/365 x CHF 6'500) zum Abzug zugelassen.
Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2.
Der
Unterstützungsabzug wird zu Ungunsten der Rekurrentin/Beschwerdeführerin bei
der Staatssteuer 2017 von bisher CHF 2'000.00 auf neu CHF 1'907.00 (348/365 x
CHF 2'000) und bei der Bundessteuer 2017 von bisher CHF 6'500.00 auf neu
CHF 6'197.00 (348/365 x CHF 6'500) festgesetzt.
3.
Der Rekurrentin/Beschwerdeführerin
werden reduzierte Gerichtskosten von CHF 2'000.00 zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des
Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu
eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrentin/
Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: