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Entscheid

SGSTA.2019.3

Staats- und Bundessteuer 2017

26. August 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs und

Beschwerde gegen die Veranlagung der Staats- und Bundessteuer sind

unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereicht worden. Das KSG ist

sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der kantonalen

Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Die steuerpflichtige Gesellschaft ist

durch den Einspracheentscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist

einzutreten. Die Rechtslage ist für die Staatssteuer dieselbe wie für die

direkte Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können deshalb gemeinsam in einem

Urteil behandelt werden.

2.1 Juristische Personen

unterliegen der Gewinnsteuer. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn,

der sich aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des

Saldovortrags des Vorjahres zusammensetzt (Art. 91 Abs. 1 lit. a StG; Art. 58

Abs. 1 lit. a DBG) sowie allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung

ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von

geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene

und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete

Zuwendungen an Dritte (§ 91 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG; Art. 58 Abs. 1 lit. b

Einschub 5 DBG).

Bei den

verdeckten Gewinnausschüttungen geht es um geldwerte Vorteile. Es handelt sich

dabei um Leistungen der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten

(oder diesen Nahestehende), denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen

gegenüberstehen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten

nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Anzustellen

ist dazu ein Drittvergleich (sog. Prinzip des "dealing at arm's

length"), bei dem alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen sind (vgl. etwa BGE 2C_252/2014,2C_257/2014 vom 12.2.2016, E.

2.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 57 E. 2.2 f. S. 59 f. mit weiteren umfassenden

Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

2.2 Im vorliegenden

Fall ist zu prüfen, ob das durch die Rekurrentin ihrem Aktionär gewährte

Darlehen bzw. der auf dem gewährten Darlehen beim Aktionär eingeforderte Zins

einem Drittvergleich standhält. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob

das durch die Vorinstanz beigezogene Rundschreiben der ESTV als verbindliche

Veranlagungsanleitung dienen durfte.

Die Rekurrentin

führt in ihren Rechtsschriften zutreffend aus, dass Rundschreiben der ESTV kein

Gesetzescharakter zugebilligt werden kann und solche «Verwaltungsverordnungen»

für Gerichte nicht bindend sind. Rundschreiben der ESTV sind denn als

administrative Weisungen, Bekanntgaben und Regelungen im Verkehr mit den

Kantonen und/oder den Steuerpflichtigen zu bezeichnen; die rechtsanwendenden

Verwaltungsbehörden haben sich - soweit der richtig verstandene Sinn des

Gesetzes wiedergegeben wird - daran zu halten (vgl. Daniel R. Gygax [Hrsg.], Die steuerrechtlichen Kreis- und

Rundschreiben des Bundes, Ausgabe 2013, Seite VI).

Verwaltungsverordnungen

begründen grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Individuen, sondern

wenden sich lediglich an unterstellte Behörden. Sie bezwecken insbesondere die

gleichmässige Anwendung der Gesetze und entlasten damit die mit dem Gesetzesvollzug

betrauten Beamten von Auslegungsarbeit und erhöhen so die Effizienz der

Verwaltung. Auch fördern Verwaltungsverordnungen die Rechtssicherheit, indem

das Verwaltungshandeln voraussehbarer wird (vgl. zum Ganzen: Markus Reich, Steuerrecht 2. A., § 3 N 34

Erwägungen

ff.; hierzu auch BGE 140 II 88 E. 5.1.2, mit weiteren Hinweisen).

3.1

Das durch die

Vorinstanz beigezogene Rundschreiben der ESTV vom 13.2.2017 («Steuerlich

anerkannte Zinssätze 2017 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken»)

regelt in Ziff. 1/1.2 die Handhabung von Vorschüssen an Beteiligte oder

nahestehende Dritte, wenn der Vorschuss aus Fremdkapital finanziert worden ist.

Dabei gilt die Vorgabe, dass zu den Selbstkosten (bis und mit einer Summe von

CHF 10 Mio.) ein Zuschlag von 0,5 % zu erfolgen hat, was hier bei Selbstkosten

von 2,875 % zu einer Verzinsung von 3.375 % führt.

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 II 88) liegt eine verdeckte

Gewinnausschüttung vor, wenn der Zinssatz, den eine Gesellschaft als

Gegenleistung für das an ihren Aktionär gewährte Darlehen verlangt, unter dem

marktüblichen Zinssatz liegt. Das Bundesgericht hat die entsprechende Praxis

der ESTV als zulässig erachtet, wonach unterschieden wird, ob die Gesellschaft

Zinsschuldnerin ist oder nicht und im erstgenannten Fall der marktübliche Zins

aufgrund dieser Zinslast und mit einer aufgerechneten Gewinnmarge bemessen

wird. Die Gesellschaft kann indessen nachweisen, dass der von ihr angewendete

Zinssatz dem Marktzinssatz entspricht (vgl. BGE 140 II 88 E. 5-7). Dies hat die

Rekurrentin nicht getan. Aufgrund der Angaben und Unterlagen ist die wirtschaftliche

Situation des Aktionärs nicht vollständig dargelegt und auch nicht aufgezeigt

worden, dass die Rekurrentin ein Darlehen zu gleichen Bedingungen einem Dritten

in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Situation wie beim Aktionär gewährt

hätte.

Das

Steuergericht geht sodann bei der Auslegung des umstrittenen Rundschreibens

davon aus, dass diese Regelung auch dann Anwendung findet, wenn konkret der

Vorschuss an den Aktionär höher ist als das durch die Gesellschaft zu

verzinsende Fremdkapital. Daher ist die durch die Vorinstanz angewandte

Berechnung der geldwerten Leistung resp. die sich daraus ergebende Berechnung

des massgeblichen Reingewinns korrekt erfolgt. Im durch die Vorinstanz

zitierten BGE 140 II 88 lag der Sachverhalt insoweit anders, als der

«Vorschuss» tiefer war als das durch die betroffene Gesellschaft zu verzinsende

Fremdkapital. Aus diesem Urteil ist jedoch in keiner Art und Weise zu

entnehmen, dass die im Rundschreiben vorgesehene Regelung nicht in gleicher

Weise Anwendung finden könne, wenn der Vorschuss höher ist als das konkrete

Fremdkapital der Gesellschaft. Im vorliegenden Fall ist folglich der

massgebende Zins auf dem Vorschuss so zu berechnen, dass der Satz, zu dem das

Fremdkapital verzinst wird, um 0,5 % erhöht wird (grundsätzlich gleicher

Meinung: Stefan Oesterhelt,

Zinssätze auf Aktionärsdarlehen, in: Expert Focus 2018/3, S. 188, Ziff. 4.2).

3.2

Eine andere

Beurteilung hätte im vorliegenden Fall wie gesehen nur Platz greifen können,

wenn die Rekurrentin hätte darlegen können, dass die durch sie gewählte

«Finanzierungslösung» einem Drittvergleich standhalten würde. Das Bundesgericht

erwähnt im zitierten Entscheid (BGE 140 II 88 E. 7.1.1) hierfür als Beispiel

die Möglichkeit der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des

«bevorschussten» Aktionärs und die Beweisführung, dass bei gegebener

wirtschaftlicher Situation ein beliebiger Dritter zu gleichen Konditionen

Kredit erhalten hätte. Der entsprechende Nachweis kann auch mündlich erfolgen. Ein

solcher Nachweis wurde indessen nicht erbracht. Wie sodann aus den Akten

erstellt, wurde zwischen der Rekurrentin und ihrem Aktionär auch kein

schriftlicher Vertrag (Amortisationsregelung, Sicherheiten etc.) abgeschlossen;

zudem ist erstellt, dass die fälligen Zinszahlungen auf dem Vorschuss durch den

Aktionär nicht bezahlt, sondern der Kapitalschuld belastet wurden. Es liegt auf

der Hand, dass eine solche Kreditvergabe nur schwerlich einem Drittvergleich

standhalten könnte. Im Übrigen erfolgte die strittige Zinsberechnung aufgrund

des verbuchten Zinsbetrags gemäss Selbstdeklaration. Es ist nicht erkennbar,

weshalb für diese Berechnung der Jahresdurchschnitt des Darlehens an den

Aktionär relevant wäre.

4.

Nach Ausgeführtem

erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet. Sie sind abzuweisen. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von total CHF 1'200.00 sind der

Rekurrentin und Beschwerdeführerin zu auferlegen (§§ 3 und 150 des

Gebührentarifs, BGS 615.11; Grundgebühr: CHF 1'100.00; Zuschlag: CHF 100.00).

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin

werden die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Vizepräsident: Der Sekretär:

Dr. A. Roberti W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische

Personen (mit Akten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG X

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: