SGSTA.2019.30
Staats- und Bundessteuer 2016
26. August 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 26. August 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.30;
BST.2019.27
A
gegen
Veranlagungsbehörde Y
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 23.
Juli 2017 reichte der Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2016 ein. Darin
machte er unter anderem einen Schuldschein von CHF 93'991 als Aufwendung
geltend. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 vom 23. April
2018 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Y diesen Verlustschein nicht zum Abzug
zu, da die entsprechende Forderung in den Vorjahren nicht als Umsatz verbucht
worden sei. Mit Schreiben vom 23. April 2018 erhob der Steuerpflichtige
Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, der Verlustschein sei zum Abzug
zuzulassen.
Mit Verfügung
vom 12. April 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde vor
allem ausgeführt, in Anbetracht der Höhe der Forderung, die der Einsprecher
geltend mache, dürfe vorausgesetzt werden, dass die damit verbundene
Korrespondenz und die entsprechenden Belege aufbewahrt würden, zumal der
Einsprecher damals vom Steueramt darauf hingewiesen worden sei, dass er bei
Vorliegen eines definitiven Verlustscheins einen allfälligen Verlust geltend
machen könne. Der Einsprecher habe die für eine Anrechnung des Verlusts
erforderlichen Nachweise nicht erbringen können.
2. Mit Rekurs und
Beschwerde vom 9. Mai 2019 gegen diese Verfügung gelangte der Steuerpflichtige
(nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Er machte im
Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung gehe von falschen
Voraussetzungen aus und sei ungenau. Der Rekurrent habe auf eine
Einspracheverhandlung verzichtet, da seiner Ansicht nach die Faktenlage klar
sei. Als freischaffender B und C mit einem Einkommen unter CHF 100'000 müsse er
keine doppelte Buchhaltung führen, sondern lediglich ein Journal, in dem alle
Geschäftsvorgänge chronologisch und lückenlos erfasst würden. Honorare würden
im Journal nicht nach Rechnungsstellung erfasst, sondern nach Eingang der
Zahlung. Hätte der Schuldner D die Schuld des vorläufigen Schuldscheins
begleichen können, hätte der Rekurrent dies als Einnahme im Journal verbuchen
müssen. Die einfache Buchführung mittels Journal sei akzeptiert worden. Der vorläufige
Schuldschein sei laut VB nicht steuerrelevant gewesen und das habe der
Rekurrent damals anerkannt. Der Schuldschein habe weitgehend auf nicht
bezahlten Dienstleistungen beruht, die der Rekurrent geleistet habe, sowie auf
Sozialleistungen, die ihm nicht bezahlt worden seien, und aus Verzugszinsen.
Die Vorgänge der Jahre 2002 bis 2004 seien genügend bewiesen. Der Rekurrent
verwies dazu auf die Vorakten und die eingereichten Unterlagen. Sollten weitere
Dokumente existieren, seien diese zu den Akten zu nehmen. Andernfalls würde die
Einvernahme früherer Beamter und weiterer Zeugen Klarheit schaffen. Es sei
unbestritten, dass der definitive Schuldschein steuerrelevant sei. Er sei als
Verlust anzusehen und als Geschäftsvorgang des Jahres 2016 zu betrachten. Er
könne nach gängiger Praxis mit allen Kategorien von Einkünften verrechnet
werden. Rekurs und Beschwerde seien gutzuheissen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Steuerbehörden. Auf die weiteren Ausführungen
ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Mit
Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 beantragte die VB Y (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem
angeführt, der Rekurrent bringe vorliegend keine Beweismittel vor, welche die
rechtmässige Verbuchung und Versteuerung der umstrittenen Einkünfte belegen
könnten. Aufgrund seiner Aussagen sei davon auszugehen, dass die Einkünfte
nicht verbucht worden seien. Demzufolge seien sie auch nicht versteuert worden,
weshalb ein entsprechender Verlustschein auf diesen nicht verbuchten und nicht
versteuerten Einkünften nicht zum Abzug zugelassen werden könne.
Mit
Stellungnahme vom 4. Juli 2019 hielt der Rekurrent an seinen bisherigen
Anträgen und Ausführungen fest. Er habe damals keine Einnahmen gehabt und es
habe demzufolge auch nichts zu versteuern gegeben. Es sei um nicht bezahlte
Forderungen gegangen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§
160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung
zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Erwägungen
2.
Gemäss § 23 Abs.
1.
StG sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie,
Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder
anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (vgl. Art. 18 Abs. 1 DBG). Dabei
ist ein wesentlicher Grundsatz das Abstellen auf die buchhalterische Erfassung,
sofern eine solche geführt wird (Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 18 N 3). Alle
Steuerpflichtigen sind zu Aufzeichnungen verpflichtet, die eine ordnungsmässe
Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens gewährleisten (vgl. § 141 Abs. 2 StG;
Art. 125 Abs. 2 DBG; Richner et
al., a.a.O., Art. 18 N 122 und 136 ff.). Der nichtbuchführungspflichtige
Selbständigerwerbende kann nach der "Ist-Methode" oder nach der
"Soll-Methode" abrechnen. Nach der "Ist-Methode" sind die
Einnahmen im Zeitpunkt des Zahlungseingangs der Rechnung gutzuschreiben und die
Aufwendungen erst im Zeitpunkt der Zahlung zu belasten (Richner, a.a.O., Art. 18 N 144). Selbständig Erwerbende
können geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten abziehen (§ 34 Abs. 1
StG; Art. 27 Abs. 1 DBG). Verluste müssen verbucht werden, damit sie steuerlich
anerkannt werden (Richner, a.a.O.,
Art. 27 N 27).
Wo das Gesetz es
nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache
zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
3.1
Der Rekurrent
arbeitet als B. Dabei führt er ein einfaches Journal mit Einnahmen und
Ausgaben. Er macht hier Ausgaben geltend aus einem definitiven Verlustschein
von CHF 93'991. Die Vorinstanz will diesen Verlust nicht akzeptieren, weil
nicht nachgewiesen sei, dass dieser Betrag als Einnahme verbucht und versteuert
worden sei.
3.2
Der Rekurrent
bestätigt in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2019, dass er den umstrittenen
Betrag nicht verbucht hat und auch nicht versteuern musste. Es handle sich
dabei um nicht bezahlte Honorare etc. Konkret geht es vorliegend somit um nicht
realisierbare Einnahmen. Der Verlustschein führte nicht zu effektiven Ausgaben.
Steuerrechtlich hat der Rekurrent damit die erwähnten, nicht realisierten
Einnahmen nicht zu versteuern, da er sie nicht erhältlich machen konnte. Er
kann sie aber nicht zusätzlich als Verlust von den Einnahmen abziehen; sonst
würde er sie doppelt berücksichtigen. Als Verlust könnte er sie nur dann
anrechnen, wenn er die Einnahmen in früheren Jahren bereits versteuert hat. Dies
wird vom Rekurrenten aber nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht
ersichtlich. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3
Was der Rekurrent
weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind bei einer Buchhaltung nach
vereinnahmtem System wie hier die Einnahmen und Ausgaben zu versteuern, wenn
diese anfallen. Dass die Forderung aus dem Nachlass von D in den Vorjahren als
Debitor bzw. Umsatz verbucht worden wäre, wurde wie gesehen nicht nachgewiesen;
dies ist aus den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar. Daher kann der
Verlust aus dem Nachlass nicht als Debitorenverlust gewährt werden. Daran würde
auch die Einvernahme ehemaliger Beamter oder anderer Zeugen nichts ändern. Rekurs
und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'530
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 1'030).
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'530 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Y (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: