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Entscheid

SGSTA.2019.30

Staats- und Bundessteuer 2016

26. August 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§

160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung

zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Gemäss § 23 Abs.

1.

StG sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie,

Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder

anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (vgl. Art. 18 Abs. 1 DBG). Dabei

ist ein wesentlicher Grundsatz das Abstellen auf die buchhalterische Erfassung,

sofern eine solche geführt wird (Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 18 N 3). Alle

Steuerpflichtigen sind zu Aufzeichnungen verpflichtet, die eine ordnungsmässe

Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens gewährleisten (vgl. § 141 Abs. 2 StG;

Art. 125 Abs. 2 DBG; Richner et

al., a.a.O., Art. 18 N 122 und 136 ff.). Der nichtbuchführungspflichtige

Selbständigerwerbende kann nach der "Ist-Methode" oder nach der

"Soll-Methode" abrechnen. Nach der "Ist-Methode" sind die

Einnahmen im Zeitpunkt des Zahlungseingangs der Rechnung gutzuschreiben und die

Aufwendungen erst im Zeitpunkt der Zahlung zu belasten (Richner, a.a.O., Art. 18 N 144). Selbständig Erwerbende

können geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten abziehen (§ 34 Abs. 1

StG; Art. 27 Abs. 1 DBG). Verluste müssen verbucht werden, damit sie steuerlich

anerkannt werden (Richner, a.a.O.,

Art. 27 N 27).

Wo das Gesetz es

nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache

zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).

3.1

Der Rekurrent

arbeitet als B. Dabei führt er ein einfaches Journal mit Einnahmen und

Ausgaben. Er macht hier Ausgaben geltend aus einem definitiven Verlustschein

von CHF 93'991. Die Vorinstanz will diesen Verlust nicht akzeptieren, weil

nicht nachgewiesen sei, dass dieser Betrag als Einnahme verbucht und versteuert

worden sei.

3.2

Der Rekurrent

bestätigt in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2019, dass er den umstrittenen

Betrag nicht verbucht hat und auch nicht versteuern musste. Es handle sich

dabei um nicht bezahlte Honorare etc. Konkret geht es vorliegend somit um nicht

realisierbare Einnahmen. Der Verlustschein führte nicht zu effektiven Ausgaben.

Steuerrechtlich hat der Rekurrent damit die erwähnten, nicht realisierten

Einnahmen nicht zu versteuern, da er sie nicht erhältlich machen konnte. Er

kann sie aber nicht zusätzlich als Verlust von den Einnahmen abziehen; sonst

würde er sie doppelt berücksichtigen. Als Verlust könnte er sie nur dann

anrechnen, wenn er die Einnahmen in früheren Jahren bereits versteuert hat. Dies

wird vom Rekurrenten aber nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht

ersichtlich. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3

Was der Rekurrent

weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind bei einer Buchhaltung nach

vereinnahmtem System wie hier die Einnahmen und Ausgaben zu versteuern, wenn

diese anfallen. Dass die Forderung aus dem Nachlass von D in den Vorjahren als

Debitor bzw. Umsatz verbucht worden wäre, wurde wie gesehen nicht nachgewiesen;

dies ist aus den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar. Daher kann der

Verlust aus dem Nachlass nicht als Debitorenverlust gewährt werden. Daran würde

auch die Einvernahme ehemaliger Beamter oder anderer Zeugen nichts ändern. Rekurs

und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'530

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 1'030).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'530 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Y (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: