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Entscheid

SGSTA.2019.31

Staats- und Bundessteuer 2014

21. Oktober 2019Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Flury,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.31;

BST.2019.28

X,

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Y

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2014

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 23.

Dezember 2015 reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2014 ein.

Darin deklarierte er ein selbständiges Erwerbseinkommen von CHF 20'802. Am 12.

Mai 2016 wurde der Steuerpflichtige für die Steuerperiode provisorisch

veranlagt. Die Veranlagungsbehörde (VB) Y führte am 19. August 2016 eine Steuerrevision

bei der Einzelfirma des Steuerpflichtigen durch. Am 27. Oktober 2016 teilte die

VB dem Steuerpflichtigen die Aufrechnungsergebnisse der Revision mit. Dazu nahm

der Steuerpflichtige am 17. November 2016 schriftlich Stellung. In der Veranlagung

der Staats- und Bundessteuer 2014 vom 3. Januar 2017 wurde das selbständige

Erwerbseinkommen nach Ermessen auf CHF 100'000 festgesetzt; die Aufrechnungen

dieses Einkommens von total CHF 79'198 wurden in einer separaten

Abweichungsbegründung erläutert. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 liess der

Steuerpflichtige dagegen Einsprache erheben. Es wurde im Wesentlichen geltend

gemacht, das selbständige Erwerbseinkommen sei bei der Ermessensveranlagung um

CHF 48'879.38 zu korrigieren.

1.2 Mit

Einspracheentscheid vom 16. April 2019 wurde auf die Einsprache nicht

eingetreten. Zur Begründung hielt die VB Y vor allem fest, dass das Konto Kasse

nicht nachvollziehbare Buchungen und einen Minusbestand enthalte; an der

Aufrechnung von CHF 6'859.55 werde festgehalten. Dies gelte auch in Bezug

auf das Konto Post bzw. die diesbezüglichen Aufrechnungen von CHF 8'426.15 und

CHF 3'140.25; dabei gehe es ebenfalls um unzutreffende Buchungen und nicht

nachgewiesene Zahlungen. Sodann habe die offensichtliche Unrichtigkeit der Aufrechnung

von CHF 11'367.60 beim Konto Debitoren nicht belegt werden können, weshalb an

dieser Aufrechnung festgehalten werde. Weiter wurde von der Aufrechnung von CHF

4'716 betreffend das Konto Kreditoren auch nicht abgesehen; in dieser Hinsicht

w.den ebenfalls Zahlungsnachweise fehlen. Dies gelte auch mit Bezug auf das

Konto Wareneinkauf, so dass an der diesbezüglichen Aufrechnung von CHF 3'492.55

und CHF 5'291.65 ebenso festgehalten wurde. Bezüglich des Kontos Ricardo

Auktionen sei eine Rechnung von CHF 2'331.38 nicht nachgewiesen worden; an der

entsprechenden Aufrechnung werde daher festgehalten. Betreffend das Konto

Steuern und Versicherungen sei die Buchhaltung auch nicht beweiskräftig und die

offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht nachgewiesen. Von

der Aufrechnung von CHF 2'540.80 wurde deshalb nicht abgesehen. Beim Konto

Unterhalt und Reparaturen gehe es um Privataufwand, weshalb an der Aufrechnung

von CHF 713.45 festgehalten werde. Eine doppelte Aufrechnung sei weder

erkennbar noch nachgewiesen. Die EBT-Marge sei auch nicht belegt worden. Die

allseitige Überprüfung der Buchhaltung durch die VB sei somit nicht möglich.

Das selbständige Erwerbseinkommen könne mangels zuverlässiger Unterlagen daher nicht

einwandfrei ermittelt werden. Bilanz und Erfolgsrechnung, die mit der

Steuererklärung eingereicht worden seien, seien nicht identisch mit denjenigen

der Revisionsunterlagen. Die Kontodetails mit den übereinstimmenden Salden

gemäss Geschäftsabschluss seien erst nachträglich zugestellt worden; auf diesem

sei Z GmbH aufgeführt, obwohl es sich um eine Einzelunternehmung handle. Der

Steuerpflichtige sei als unselbständig Erwerbender bei der Firma seines Vaters,

A AG, angestellt. Die Belege würden zum Teil auf diese Firma und nicht auf die

Einzelunternehmung Z lauten. Der Postkontoauszug und die Buchungen für die

Postzahlungen würden nicht übereinstimmen. Der Steuerpflichtige habe denn zugegeben,

dass entsprechende Anpassungen erfolgt seien. Es sei somit nicht bewiesen

worden, dass das selbständige Erwerbseinkommen offensichtlich unrichtig sei. Die

VB habe die Aufrechnungen detailliert begründet und keine willkürlichen

Aufrechnungen vorgenommen; diese würden auf Stichprobenprüfungen basieren. Der

Einsprecher habe selbst darauf hingewiesen, dass die Eingänge zeitversetzt und

nicht einfach zu finden seien. Eine einwandfreie Überprüfung der Aufzeichnungen

sei damit nicht möglich; Belege, Rechnungen und Quittungen würden teilweise

fehlen, viele Zahlungen seien nicht nachgewiesen worden. Die Buchhaltung habe somit

erhebliche Mängel; daher sei eine Ermessensveranlagung zu Recht erfolgt. Auch

sei nicht erkennbar, wie sich die Privateinlagen zusammensetzen würden. Die

Aufrechnung von CHF 8'248.92 sei nicht beanstandet worden. Die Buchhaltung sei

demnach unwahr und nicht kontrollierbar; deren Beweiskraft sei mit den

eingereichten Unterlagen nicht hergestellt worden. Aus welchen Rechnungen sich

der Debitorenbestand per 31. Dezember 2014 zusammensetze, bleibe unklar. Dies

gelte auch für den entsprechenden Kreditorenbestand. Da die Belege zum Teil

nicht kontiert seien, sei nicht nachvollziehbar, wie die Buchungen dazu erfolgt

seien. Die Einsprache sei somit unzulässig.

2.1 Mit Rekurs und

Beschwerde vom 13. Mai 2019 gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die

Vertretung des Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale

Steuergericht. Es wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Das selbständige Erwerbseinkommen sei mit CHF 51'120.62 festzusetzen, analog Einsprachebegehren;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Ermessensschätzung des

Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit führe zu einem Ergebnis, das den

Verhältnissen des vorliegenden Falls nicht gerecht werde und somit willkürlich

sei. Dazu wurde vorab angeführt, im 2014 seien über 5'000 Verkäufe über Ricardo

abgewickelt worden bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von rund CHF 65

pro Transaktion. Wegen besseren Einkaufskonditionen habe der Rekurrent diverse

Bestellungen über das Geschäft des Vaters vorgenommen, weshalb viele

Eingangsrechnungen auf die Firma des Vaters adressiert seien. Sodann dürfe die

Wahl von Stichproben nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse

betreffen. Es erzeige sich hier eine belegmässig nachgewiesene Bruttogewinnmarge

(BGM) von durchschnittlich 18 %. Es sei offensichtlich und glaubhaft

nachgewiesen, dass das Resultat des Einspracheentscheids zu einem sachwidrigen,

betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis führe und sich somit

als grob unrichtig erweise. Weiter fehle eine Begründung zur pauschalen Aufrechnung

nach Ermessen am Ende der Auflistung von CHF 9'747.45. Dies gelte auch für

den Kassenminusbestand von CHF 10'624. Zusammenfassend führe die Aufrechnung

von nicht nachvollziehbaren Buchungen im Umfang von CHF 79'198.45 zu einem

willkürlichen und offensichtlich nicht korrekten Resultat. Auf die weiteren

Ausführungen des Rekurrenten ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden

Erwägungen einzugehen.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 25. Juni 2019 beantragte die VB Y (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und

Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Auswertungen der

Verkaufspreise habe der Rekurrent nicht belegt. Die Rechnungen, welche auf die

Firma des Vaters lauten und von der Firma des Rekurrenten abgezogen worden

seien, seien problematisch; es seien für diese Weiterverrechnung der Kosten

keine Rechnungen oder Quittungen erstellt worden. Dagegen sei das Resultat der

Aufrechnungen detailliert begründet worden. Sodann seien die Zahlungseingänge

auf dem PC-Konto gemäss Stichproben zwar vorhanden, könnten aber nicht mit den

Buchungen verglichen werden. Zudem sei unklar, weshalb zwei unterschiedliche

Kontodetails PC-Konto existieren würden. Da die Postkontoauszüge nicht mit den

Buchungen im Konto Post übereinstimmen würden, sei die Buchhaltung nicht

überprüfbar. Weiter lasse sich die durchschnittliche BGM hier nicht klar

feststellen, vor allem auch wegen der nicht beweiskräftigen Buchhaltung. Da

teilweise nicht vollständige Kreditorenrechnungen eingereicht worden seien,

könnten die Verbuchungen und Zahlungen dieser Rechnungen nicht nachvollzogen

werden; die gesamten Rechnungsbeträge und deren Verbuchungen seien in der

Buchhaltung nicht erkennbar. Die Verrechnungen von der Firma des Vaters an die

Firma des Rekurrenten seien zu Einkaufspreisen erfolgt; unter unabhängigen

Dritten sei dies unüblich. Aufgrund der Angaben und Unterlagen des Rekurrenten

bzw. anhand von 30 Beispielen könne keine zuverlässige BGM festgelegt werden.

Sodann sei der effektive Umsatz höher als deklariert anzunehmen. Weiter werde

der geltend gemachte Wiederverkaufsrabatt von 20 % bis 28 % nicht für alle

Einkäufe gewährt. Zudem werde ein Teil der Umsätze durch die Lieferanten nicht

bestätigt. Ausserdem seien Einkaufsrechnungen teilweise nicht der Firma des

Rekurrenten, sondern der Firma des Vaters fakturiert worden; dies sei

problematisch, da die Buchhaltung nicht überprüfbar sei. Die Aufrechnungen von

CHF 79'198 seien demgegenüber detailliert angeführt worden und würden nicht nur

den Warenertrag tangieren. Die Berechnung des Rekurrenten unter

Plausibilisierung sei dagegen nicht nachvollziehbar. Die Steuerfaktoren könnten

nicht zuverlässig ermittelt werden. Dass die Ermessensveranlagung

offensichtlich unrichtig sei, sei nicht bewiesen worden. Die VB sei denn nicht

willkürlich vorgegangen. Die Aufrechnungen eines Kassenminusbestandes und eines

Ermessenszuschlags seien vorliegend üblich. Die Berechnung einer BGM von

29.5 % laut Rekurrent sei nicht nachvollziehbar; es könne hier nicht auf

eine Margenberechnung abgestellt werden. Sodann habe der Rekurrent die

Falschbuchung bezüglich des Kassenminusbestandes nicht nachgewiesen. Der

Rekurrent habe zu den einzelnen Aufrechnungen auch nicht Stellung genommen. Bei

der Festsetzung des steuerbaren selbständigen Erwerbseinkommens von CHF 100'000

durch die VB sei keine Willkür erkennbar. Ferner sei mit Bezug auf die

Vermögensentwicklung nicht anzunehmen, dass der Rekurrent auf dem

Existenzminimum lebe. Ausserdem seien zwei verschiedene Buchhaltungen eingereicht

worden. Auch seien die Buchungen betreffend das Konto Darlehen des Rekurrenten

nicht nachvollziehbar. Es bleibe unklar, aus welchen Rechnungen sich der

Debitorenbestand per 31. Dezember 2014 in Höhe von CHF 3'812.80

zusammensetze. Die Zahlungen über das Postkonto seien auf dem Postkontoauszug nicht

feststellbar. Ob allenfalls weitere Verkäufe über andere Internet-Plattformen

als Ricardo abgewickelt worden seien, bleibe offen. Der Nachweis der

offensichtlichen Unrichtigkeit sei nicht belegt worden. Im Übrigen verwies die

Vorinstanz auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids.

2.3 Mit Replik vom 21.

August 2019 hielt der Rekurrent fest, dass aufgrund der beigelegten

Vergleichsrechnung das Resultat des Einspracheentscheids betreffend die EBT-Marge

sachwidrig und betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei. Der Gewinn

gemäss Einspracheentscheid zuzüglich Portokosten übersteige den maximal

möglichen Bruttogewinn gemäss nachgewiesenem Wiederverkaufsrabatt. Dies habe

die VB nicht gewürdigt und führe zu einem willkürlichen resp. nicht annähernd

der Realität entsprechenden, pönalen und gesetzeswidrigen Ergebnis. Das

Ergebnis der Plausibilitätsrechnung des Rekurrenten entspreche hingegen

annähernd dem Antrag gemäss Rekurs- und Beschwerdebegehren.

****************

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1

Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Ist die Vorinstanz

auf eine Einsprache nicht eingetreten, so bleibt es dem Steuergericht

grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens eine

materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht

einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu

begnügen. Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache

einzutreten gewesen wäre, so sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen

Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht nicht auf

eine Einsprache eingetreten, so kann das Einspracheverfahren nicht über die

Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde zum Steuergericht verlagert

werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3. A., Zürich 2016, Art. 140 N 44).

2.2 Die Veranlagungsbehörde

stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und

richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Ver-hältnisse

fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem Steuerpflichtigen verschiedene

Verfahrenspflichten. Einzureichen ist insbesondere die korrekt ausgefüllte

Steuererklärung samt den vorgeschriebenen Beilagen. Zudem muss der

Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Erteilung von Auskünften, Aufbewahrung

und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige und richtige Veranlagung

zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten; vgl. § 140 ff. StG, Art. 124 ff. DBG).

Nach § 147 Abs. 2 StG respektive Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die

Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der

Steuerpflichtige trotz Mahnung diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder

die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden können. Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren gilt an sich die

Untersuchungsmaxime. Die Untersuchungspflicht, welche die Veranlagungs- bzw.

Einsprachebehörde trifft, ist vor allem Ausdruck davon, dass die Steuerbehörde

nach dem Legalitätsprinzip eine Steuer in gesetzmässiger Höhe festzusetzen hat.

Die Behörde hat mit den ihr zustehenden Untersuchungsmitteln den materiell

wahren Sachverhalt zu erforschen. Immerhin wird die Untersuchungspflicht

einerseits durch die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person

unterstützt und begrenzt und andererseits durch tatsächliche oder natürliche

Vermutungen erleichtert, die den Schluss von einer bekannten auf eine

unbekannte Tatsache erlauben (Richner,

a.a.O., Art. 130 N 2 ff.).

2.3 Nach Art. 132 ff.

DBG respektive § 149 ff. StG ist die Einsprache gegen die

Veranla-gungsverfügung innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet

einzureichen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der

Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die

Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt

sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten. Insbesondere

genügen Teilnachweise den Anforderungen an eine Einsprache gegen eine

Ermessensveranlagung nicht; vielmehr muss umfassend nachgewiesen werden, dass

die erfolgte Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Der kantonale und der eidgenössische

Gesetzgeber sehen eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise

betrifft, ist zumindest ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen

Begründungsanforderungen genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist

vorgelegt werden; die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der

Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung

Prozessvoraussetzungen dar (Bundesgerichtsurteil vom 30.4.2014,2C_312/2014, E.

Erwägungen

2.

; vgl. auch Richner et al.,

Art. 54, 56 und 60).

3.1

Im konkreten Fall

ist der Rekurrent Inhaber der Einzelfirma "Z X" und verkauft Werkzeuge

und Geräte aller Art, vornehmlich über das Internet bzw. Ricardo. Im 2016 kam

es zu einer Buchprüfung. Dabei stellte die VB zahlreiche Unstimmigkeiten fest

und nahm diverse Aufrechnungen vor. So wurde das selbstständige Einkommen des

Rekurrenten ermessensweise auf CHF 100'000 festgelegt. Auf die Einsprache wurde

in der Folge nicht eingetreten, da die offensichtliche Unrichtigkeit der

Ermessensveranlagung nicht umfassend nachgewiesen worden sei. Im vorliegenden

Verfahren macht der Rekurrent vor allem geltend, die Gewinnmarge habe höchstens

21.5

% betragen, die VB sei jedoch von 35 % ausgegangen. Die Aufrechnungen

seien willkürlich, so sei die pauschale Aufrechnung von CHF 9'747.45 gar nicht

begründet. Auch der Kassenminusbestand von CHF 10'624 dürfe nicht einfach

aufgerechnet werden. Dieser könne verschiedene Ursachen haben. Letztlich

erzeige auch die Vermögensentwicklung keinen Hinweis auf nicht deklarierte

Einkünfte.

3.2

Wie erwähnt (oben,

E. 2.1), kann das Steuergericht hier nur prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht

einen Nichteintretensentscheid getroffen hat. Es ist unbestritten, dass die

Buchhaltung des Rekurrenten mangelhaft war; deshalb ist es nicht zu

beanstanden, dass die VB Aufrechnungen vorgenommen hat. Dabei kam es zu

Schätzungen, die naturgemäss ungenau sind. Es ist zulässig, eher an den oberen

Rand der Schätzung zu gehen, um Steuerpflichtige nicht für eine fehlerhafte

Buchhaltung gleichsam zu belohnen (Richner,

a.a.O., Art. 130 N 66). Weiter ist die BGM vorliegend aufgrund von

Erfahrungszahlen kaum zu eruieren, weil der Rekurrent verschiedenste Waren

verkauft. Anhand von 30 vom ihm ausgewählten Positionen kann eine solche Marge denn

nicht nachgewiesen werden (Rekurs/Beschwerde, Beilage 2). Unklar ist dabei, wie

die Beispiele effektiv ausgewählt wurden. Unklar bleiben auch die

Rabattberechnungen des Rekurrenten, da diverse Zahlen verwendet wurden -

Umsatz, Höhe der Gewinnmarge, Umfang der Ricardo-Gebühren, etc. (Rekurs/Beschwerde,

Beilage 2.1). Die vorgenommenen Aufrechnungen wurden dagegen von der Vorinstanz

detailliert aufgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Definitive Veranlagung,

Abweichungsbegründung; Einspracheentscheid, E. 9-18). Dass hier willkürlich

Aufrechnungen erfolgt wären, ist nicht ersichtlich; die Aufrechnungen wurden

insbesondere auch begründet. Nach wie vor ist dagegen z.B. unklar, wie der

Kassenminusbestand entstanden ist. Eine diesbezügliche Aufrechnung ist daher

nicht zu beanstanden, selbst wenn auch andere Ursachen dieses Minusbestandes

denkbar wären. Im Rahmen von ermessenweisen Aufrechnungen ist die VB wie

gesehen nicht gehalten, die für den Rekurrenten bestmögliche Variante zu

wählen. Dass die Vermögensentwicklung keine Auffälligkeiten zeigt, kann auch nicht

dazu führen, dass keine entsprechenden Aufrechnungen vorgenommen werden dürfen.

Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten unbegründet.

3.3

Was der Rekurrent

weiter ausführen lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Zwar mag der

angefochtene Nichteintretensentscheid bzw. die Ermessensveranlagung als relativ

streng erscheinen. Es ist aber Art und Umfang der Buchhaltung zu

berücksichtigen, welche dem Geschäft des Rekurrenten entsprechen sollen (vgl. dazu

auch § 141 Abs. 2 StG, Art. 125 Abs. 2 DBG; Beilagen zur Steuererklärung; § 8

VV StG, selbständige Erwerbstätigkeit, ordnungsgemässe Buchhaltung;

Einspracheentscheid, E. 8; Vernehmlassung, Ziff. II). Dabei ist der ungeklärte

Kassenminusstand zu beachten; die diesbezüglichen Ausführungen in Rekurs und

Beschwerde (Ziff. 4.3) bleiben allgemein und unbelegt, ohne dass auf den konkreten

Fall näher eingegangen würde. Weiter erscheint die BGM von 35 % hier wohl als

recht hoch. Sie ist indessen insofern nicht zu beanstanden, als der Rekurrent wie

gesehen nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Marge tiefer wäre. Daran

ändert auch nichts, wenn er zahlreiche Aktionen gehabt haben mag (Replik,

Beilage 3); dies wäre entsprechend zu begründen gewesen. Soweit der Rekurrent

der Vorinstanz Willkür vorwirft, ist nach dem Gesagten ein Ermessensmissbrauch

nicht erkennbar; dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig wäre,

ist nicht erwiesen.

Rekurs und

Beschwerde sind nach den Erwägungen somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind nach den

§§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'538 festzulegen

(Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 538). Ausgangsgemäss ist keine

Parteientschädigung geschuldet.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'538 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des

Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB Y (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

EG …

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: