SGSTA.2019.31
Staats- und Bundessteuer 2014
21. Oktober 2019Deutsch14 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 21. Oktober 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Flury,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.31;
BST.2019.28
X,
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Y
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2014
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 23.
Dezember 2015 reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2014 ein.
Darin deklarierte er ein selbständiges Erwerbseinkommen von CHF 20'802. Am 12.
Mai 2016 wurde der Steuerpflichtige für die Steuerperiode provisorisch
veranlagt. Die Veranlagungsbehörde (VB) Y führte am 19. August 2016 eine Steuerrevision
bei der Einzelfirma des Steuerpflichtigen durch. Am 27. Oktober 2016 teilte die
VB dem Steuerpflichtigen die Aufrechnungsergebnisse der Revision mit. Dazu nahm
der Steuerpflichtige am 17. November 2016 schriftlich Stellung. In der Veranlagung
der Staats- und Bundessteuer 2014 vom 3. Januar 2017 wurde das selbständige
Erwerbseinkommen nach Ermessen auf CHF 100'000 festgesetzt; die Aufrechnungen
dieses Einkommens von total CHF 79'198 wurden in einer separaten
Abweichungsbegründung erläutert. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 liess der
Steuerpflichtige dagegen Einsprache erheben. Es wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, das selbständige Erwerbseinkommen sei bei der Ermessensveranlagung um
CHF 48'879.38 zu korrigieren.
1.2 Mit
Einspracheentscheid vom 16. April 2019 wurde auf die Einsprache nicht
eingetreten. Zur Begründung hielt die VB Y vor allem fest, dass das Konto Kasse
nicht nachvollziehbare Buchungen und einen Minusbestand enthalte; an der
Aufrechnung von CHF 6'859.55 werde festgehalten. Dies gelte auch in Bezug
auf das Konto Post bzw. die diesbezüglichen Aufrechnungen von CHF 8'426.15 und
CHF 3'140.25; dabei gehe es ebenfalls um unzutreffende Buchungen und nicht
nachgewiesene Zahlungen. Sodann habe die offensichtliche Unrichtigkeit der Aufrechnung
von CHF 11'367.60 beim Konto Debitoren nicht belegt werden können, weshalb an
dieser Aufrechnung festgehalten werde. Weiter wurde von der Aufrechnung von CHF
4'716 betreffend das Konto Kreditoren auch nicht abgesehen; in dieser Hinsicht
w.den ebenfalls Zahlungsnachweise fehlen. Dies gelte auch mit Bezug auf das
Konto Wareneinkauf, so dass an der diesbezüglichen Aufrechnung von CHF 3'492.55
und CHF 5'291.65 ebenso festgehalten wurde. Bezüglich des Kontos Ricardo
Auktionen sei eine Rechnung von CHF 2'331.38 nicht nachgewiesen worden; an der
entsprechenden Aufrechnung werde daher festgehalten. Betreffend das Konto
Steuern und Versicherungen sei die Buchhaltung auch nicht beweiskräftig und die
offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht nachgewiesen. Von
der Aufrechnung von CHF 2'540.80 wurde deshalb nicht abgesehen. Beim Konto
Unterhalt und Reparaturen gehe es um Privataufwand, weshalb an der Aufrechnung
von CHF 713.45 festgehalten werde. Eine doppelte Aufrechnung sei weder
erkennbar noch nachgewiesen. Die EBT-Marge sei auch nicht belegt worden. Die
allseitige Überprüfung der Buchhaltung durch die VB sei somit nicht möglich.
Das selbständige Erwerbseinkommen könne mangels zuverlässiger Unterlagen daher nicht
einwandfrei ermittelt werden. Bilanz und Erfolgsrechnung, die mit der
Steuererklärung eingereicht worden seien, seien nicht identisch mit denjenigen
der Revisionsunterlagen. Die Kontodetails mit den übereinstimmenden Salden
gemäss Geschäftsabschluss seien erst nachträglich zugestellt worden; auf diesem
sei Z GmbH aufgeführt, obwohl es sich um eine Einzelunternehmung handle. Der
Steuerpflichtige sei als unselbständig Erwerbender bei der Firma seines Vaters,
A AG, angestellt. Die Belege würden zum Teil auf diese Firma und nicht auf die
Einzelunternehmung Z lauten. Der Postkontoauszug und die Buchungen für die
Postzahlungen würden nicht übereinstimmen. Der Steuerpflichtige habe denn zugegeben,
dass entsprechende Anpassungen erfolgt seien. Es sei somit nicht bewiesen
worden, dass das selbständige Erwerbseinkommen offensichtlich unrichtig sei. Die
VB habe die Aufrechnungen detailliert begründet und keine willkürlichen
Aufrechnungen vorgenommen; diese würden auf Stichprobenprüfungen basieren. Der
Einsprecher habe selbst darauf hingewiesen, dass die Eingänge zeitversetzt und
nicht einfach zu finden seien. Eine einwandfreie Überprüfung der Aufzeichnungen
sei damit nicht möglich; Belege, Rechnungen und Quittungen würden teilweise
fehlen, viele Zahlungen seien nicht nachgewiesen worden. Die Buchhaltung habe somit
erhebliche Mängel; daher sei eine Ermessensveranlagung zu Recht erfolgt. Auch
sei nicht erkennbar, wie sich die Privateinlagen zusammensetzen würden. Die
Aufrechnung von CHF 8'248.92 sei nicht beanstandet worden. Die Buchhaltung sei
demnach unwahr und nicht kontrollierbar; deren Beweiskraft sei mit den
eingereichten Unterlagen nicht hergestellt worden. Aus welchen Rechnungen sich
der Debitorenbestand per 31. Dezember 2014 zusammensetze, bleibe unklar. Dies
gelte auch für den entsprechenden Kreditorenbestand. Da die Belege zum Teil
nicht kontiert seien, sei nicht nachvollziehbar, wie die Buchungen dazu erfolgt
seien. Die Einsprache sei somit unzulässig.
2.1 Mit Rekurs und
Beschwerde vom 13. Mai 2019 gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die
Vertretung des Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale
Steuergericht. Es wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Das selbständige Erwerbseinkommen sei mit CHF 51'120.62 festzusetzen, analog Einsprachebegehren;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Ermessensschätzung des
Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit führe zu einem Ergebnis, das den
Verhältnissen des vorliegenden Falls nicht gerecht werde und somit willkürlich
sei. Dazu wurde vorab angeführt, im 2014 seien über 5'000 Verkäufe über Ricardo
abgewickelt worden bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von rund CHF 65
pro Transaktion. Wegen besseren Einkaufskonditionen habe der Rekurrent diverse
Bestellungen über das Geschäft des Vaters vorgenommen, weshalb viele
Eingangsrechnungen auf die Firma des Vaters adressiert seien. Sodann dürfe die
Wahl von Stichproben nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse
betreffen. Es erzeige sich hier eine belegmässig nachgewiesene Bruttogewinnmarge
(BGM) von durchschnittlich 18 %. Es sei offensichtlich und glaubhaft
nachgewiesen, dass das Resultat des Einspracheentscheids zu einem sachwidrigen,
betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis führe und sich somit
als grob unrichtig erweise. Weiter fehle eine Begründung zur pauschalen Aufrechnung
nach Ermessen am Ende der Auflistung von CHF 9'747.45. Dies gelte auch für
den Kassenminusbestand von CHF 10'624. Zusammenfassend führe die Aufrechnung
von nicht nachvollziehbaren Buchungen im Umfang von CHF 79'198.45 zu einem
willkürlichen und offensichtlich nicht korrekten Resultat. Auf die weiteren
Ausführungen des Rekurrenten ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen einzugehen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 25. Juni 2019 beantragte die VB Y (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und
Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Auswertungen der
Verkaufspreise habe der Rekurrent nicht belegt. Die Rechnungen, welche auf die
Firma des Vaters lauten und von der Firma des Rekurrenten abgezogen worden
seien, seien problematisch; es seien für diese Weiterverrechnung der Kosten
keine Rechnungen oder Quittungen erstellt worden. Dagegen sei das Resultat der
Aufrechnungen detailliert begründet worden. Sodann seien die Zahlungseingänge
auf dem PC-Konto gemäss Stichproben zwar vorhanden, könnten aber nicht mit den
Buchungen verglichen werden. Zudem sei unklar, weshalb zwei unterschiedliche
Kontodetails PC-Konto existieren würden. Da die Postkontoauszüge nicht mit den
Buchungen im Konto Post übereinstimmen würden, sei die Buchhaltung nicht
überprüfbar. Weiter lasse sich die durchschnittliche BGM hier nicht klar
feststellen, vor allem auch wegen der nicht beweiskräftigen Buchhaltung. Da
teilweise nicht vollständige Kreditorenrechnungen eingereicht worden seien,
könnten die Verbuchungen und Zahlungen dieser Rechnungen nicht nachvollzogen
werden; die gesamten Rechnungsbeträge und deren Verbuchungen seien in der
Buchhaltung nicht erkennbar. Die Verrechnungen von der Firma des Vaters an die
Firma des Rekurrenten seien zu Einkaufspreisen erfolgt; unter unabhängigen
Dritten sei dies unüblich. Aufgrund der Angaben und Unterlagen des Rekurrenten
bzw. anhand von 30 Beispielen könne keine zuverlässige BGM festgelegt werden.
Sodann sei der effektive Umsatz höher als deklariert anzunehmen. Weiter werde
der geltend gemachte Wiederverkaufsrabatt von 20 % bis 28 % nicht für alle
Einkäufe gewährt. Zudem werde ein Teil der Umsätze durch die Lieferanten nicht
bestätigt. Ausserdem seien Einkaufsrechnungen teilweise nicht der Firma des
Rekurrenten, sondern der Firma des Vaters fakturiert worden; dies sei
problematisch, da die Buchhaltung nicht überprüfbar sei. Die Aufrechnungen von
CHF 79'198 seien demgegenüber detailliert angeführt worden und würden nicht nur
den Warenertrag tangieren. Die Berechnung des Rekurrenten unter
Plausibilisierung sei dagegen nicht nachvollziehbar. Die Steuerfaktoren könnten
nicht zuverlässig ermittelt werden. Dass die Ermessensveranlagung
offensichtlich unrichtig sei, sei nicht bewiesen worden. Die VB sei denn nicht
willkürlich vorgegangen. Die Aufrechnungen eines Kassenminusbestandes und eines
Ermessenszuschlags seien vorliegend üblich. Die Berechnung einer BGM von
29.5 % laut Rekurrent sei nicht nachvollziehbar; es könne hier nicht auf
eine Margenberechnung abgestellt werden. Sodann habe der Rekurrent die
Falschbuchung bezüglich des Kassenminusbestandes nicht nachgewiesen. Der
Rekurrent habe zu den einzelnen Aufrechnungen auch nicht Stellung genommen. Bei
der Festsetzung des steuerbaren selbständigen Erwerbseinkommens von CHF 100'000
durch die VB sei keine Willkür erkennbar. Ferner sei mit Bezug auf die
Vermögensentwicklung nicht anzunehmen, dass der Rekurrent auf dem
Existenzminimum lebe. Ausserdem seien zwei verschiedene Buchhaltungen eingereicht
worden. Auch seien die Buchungen betreffend das Konto Darlehen des Rekurrenten
nicht nachvollziehbar. Es bleibe unklar, aus welchen Rechnungen sich der
Debitorenbestand per 31. Dezember 2014 in Höhe von CHF 3'812.80
zusammensetze. Die Zahlungen über das Postkonto seien auf dem Postkontoauszug nicht
feststellbar. Ob allenfalls weitere Verkäufe über andere Internet-Plattformen
als Ricardo abgewickelt worden seien, bleibe offen. Der Nachweis der
offensichtlichen Unrichtigkeit sei nicht belegt worden. Im Übrigen verwies die
Vorinstanz auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids.
2.3 Mit Replik vom 21.
August 2019 hielt der Rekurrent fest, dass aufgrund der beigelegten
Vergleichsrechnung das Resultat des Einspracheentscheids betreffend die EBT-Marge
sachwidrig und betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei. Der Gewinn
gemäss Einspracheentscheid zuzüglich Portokosten übersteige den maximal
möglichen Bruttogewinn gemäss nachgewiesenem Wiederverkaufsrabatt. Dies habe
die VB nicht gewürdigt und führe zu einem willkürlichen resp. nicht annähernd
der Realität entsprechenden, pönalen und gesetzeswidrigen Ergebnis. Das
Ergebnis der Plausibilitätsrechnung des Rekurrenten entspreche hingegen
annähernd dem Antrag gemäss Rekurs- und Beschwerdebegehren.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1
Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Ist die Vorinstanz
auf eine Einsprache nicht eingetreten, so bleibt es dem Steuergericht
grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens eine
materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht
einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu
begnügen. Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache
einzutreten gewesen wäre, so sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen
Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht nicht auf
eine Einsprache eingetreten, so kann das Einspracheverfahren nicht über die
Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde zum Steuergericht verlagert
werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3. A., Zürich 2016, Art. 140 N 44).
2.2 Die Veranlagungsbehörde
stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und
richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Ver-hältnisse
fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem Steuerpflichtigen verschiedene
Verfahrenspflichten. Einzureichen ist insbesondere die korrekt ausgefüllte
Steuererklärung samt den vorgeschriebenen Beilagen. Zudem muss der
Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Erteilung von Auskünften, Aufbewahrung
und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige und richtige Veranlagung
zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten; vgl. § 140 ff. StG, Art. 124 ff. DBG).
Nach § 147 Abs. 2 StG respektive Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die
Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der
Steuerpflichtige trotz Mahnung diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder
die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden können. Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren gilt an sich die
Untersuchungsmaxime. Die Untersuchungspflicht, welche die Veranlagungs- bzw.
Einsprachebehörde trifft, ist vor allem Ausdruck davon, dass die Steuerbehörde
nach dem Legalitätsprinzip eine Steuer in gesetzmässiger Höhe festzusetzen hat.
Die Behörde hat mit den ihr zustehenden Untersuchungsmitteln den materiell
wahren Sachverhalt zu erforschen. Immerhin wird die Untersuchungspflicht
einerseits durch die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person
unterstützt und begrenzt und andererseits durch tatsächliche oder natürliche
Vermutungen erleichtert, die den Schluss von einer bekannten auf eine
unbekannte Tatsache erlauben (Richner,
a.a.O., Art. 130 N 2 ff.).
2.3 Nach Art. 132 ff.
DBG respektive § 149 ff. StG ist die Einsprache gegen die
Veranla-gungsverfügung innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet
einzureichen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der
Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die
Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt
sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten. Insbesondere
genügen Teilnachweise den Anforderungen an eine Einsprache gegen eine
Ermessensveranlagung nicht; vielmehr muss umfassend nachgewiesen werden, dass
die erfolgte Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Der kantonale und der eidgenössische
Gesetzgeber sehen eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise
betrifft, ist zumindest ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen
Begründungsanforderungen genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist
vorgelegt werden; die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der
Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung
Prozessvoraussetzungen dar (Bundesgerichtsurteil vom 30.4.2014,2C_312/2014, E.
Erwägungen
2.
; vgl. auch Richner et al.,
Art. 54, 56 und 60).
3.1
Im konkreten Fall
ist der Rekurrent Inhaber der Einzelfirma "Z X" und verkauft Werkzeuge
und Geräte aller Art, vornehmlich über das Internet bzw. Ricardo. Im 2016 kam
es zu einer Buchprüfung. Dabei stellte die VB zahlreiche Unstimmigkeiten fest
und nahm diverse Aufrechnungen vor. So wurde das selbstständige Einkommen des
Rekurrenten ermessensweise auf CHF 100'000 festgelegt. Auf die Einsprache wurde
in der Folge nicht eingetreten, da die offensichtliche Unrichtigkeit der
Ermessensveranlagung nicht umfassend nachgewiesen worden sei. Im vorliegenden
Verfahren macht der Rekurrent vor allem geltend, die Gewinnmarge habe höchstens
21.5
% betragen, die VB sei jedoch von 35 % ausgegangen. Die Aufrechnungen
seien willkürlich, so sei die pauschale Aufrechnung von CHF 9'747.45 gar nicht
begründet. Auch der Kassenminusbestand von CHF 10'624 dürfe nicht einfach
aufgerechnet werden. Dieser könne verschiedene Ursachen haben. Letztlich
erzeige auch die Vermögensentwicklung keinen Hinweis auf nicht deklarierte
Einkünfte.
3.2
Wie erwähnt (oben,
E. 2.1), kann das Steuergericht hier nur prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
einen Nichteintretensentscheid getroffen hat. Es ist unbestritten, dass die
Buchhaltung des Rekurrenten mangelhaft war; deshalb ist es nicht zu
beanstanden, dass die VB Aufrechnungen vorgenommen hat. Dabei kam es zu
Schätzungen, die naturgemäss ungenau sind. Es ist zulässig, eher an den oberen
Rand der Schätzung zu gehen, um Steuerpflichtige nicht für eine fehlerhafte
Buchhaltung gleichsam zu belohnen (Richner,
a.a.O., Art. 130 N 66). Weiter ist die BGM vorliegend aufgrund von
Erfahrungszahlen kaum zu eruieren, weil der Rekurrent verschiedenste Waren
verkauft. Anhand von 30 vom ihm ausgewählten Positionen kann eine solche Marge denn
nicht nachgewiesen werden (Rekurs/Beschwerde, Beilage 2). Unklar ist dabei, wie
die Beispiele effektiv ausgewählt wurden. Unklar bleiben auch die
Rabattberechnungen des Rekurrenten, da diverse Zahlen verwendet wurden -
Umsatz, Höhe der Gewinnmarge, Umfang der Ricardo-Gebühren, etc. (Rekurs/Beschwerde,
Beilage 2.1). Die vorgenommenen Aufrechnungen wurden dagegen von der Vorinstanz
detailliert aufgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Definitive Veranlagung,
Abweichungsbegründung; Einspracheentscheid, E. 9-18). Dass hier willkürlich
Aufrechnungen erfolgt wären, ist nicht ersichtlich; die Aufrechnungen wurden
insbesondere auch begründet. Nach wie vor ist dagegen z.B. unklar, wie der
Kassenminusbestand entstanden ist. Eine diesbezügliche Aufrechnung ist daher
nicht zu beanstanden, selbst wenn auch andere Ursachen dieses Minusbestandes
denkbar wären. Im Rahmen von ermessenweisen Aufrechnungen ist die VB wie
gesehen nicht gehalten, die für den Rekurrenten bestmögliche Variante zu
wählen. Dass die Vermögensentwicklung keine Auffälligkeiten zeigt, kann auch nicht
dazu führen, dass keine entsprechenden Aufrechnungen vorgenommen werden dürfen.
Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten unbegründet.
3.3
Was der Rekurrent
weiter ausführen lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Zwar mag der
angefochtene Nichteintretensentscheid bzw. die Ermessensveranlagung als relativ
streng erscheinen. Es ist aber Art und Umfang der Buchhaltung zu
berücksichtigen, welche dem Geschäft des Rekurrenten entsprechen sollen (vgl. dazu
auch § 141 Abs. 2 StG, Art. 125 Abs. 2 DBG; Beilagen zur Steuererklärung; § 8
VV StG, selbständige Erwerbstätigkeit, ordnungsgemässe Buchhaltung;
Einspracheentscheid, E. 8; Vernehmlassung, Ziff. II). Dabei ist der ungeklärte
Kassenminusstand zu beachten; die diesbezüglichen Ausführungen in Rekurs und
Beschwerde (Ziff. 4.3) bleiben allgemein und unbelegt, ohne dass auf den konkreten
Fall näher eingegangen würde. Weiter erscheint die BGM von 35 % hier wohl als
recht hoch. Sie ist indessen insofern nicht zu beanstanden, als der Rekurrent wie
gesehen nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Marge tiefer wäre. Daran
ändert auch nichts, wenn er zahlreiche Aktionen gehabt haben mag (Replik,
Beilage 3); dies wäre entsprechend zu begründen gewesen. Soweit der Rekurrent
der Vorinstanz Willkür vorwirft, ist nach dem Gesagten ein Ermessensmissbrauch
nicht erkennbar; dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig wäre,
ist nicht erwiesen.
Rekurs und
Beschwerde sind nach den Erwägungen somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind nach den
§§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'538 festzulegen
(Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 538). Ausgangsgemäss ist keine
Parteientschädigung geschuldet.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'538 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin des
Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- VB Y (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
EG …
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: