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Entscheid

SGSTA.2019.38

Staats- und Bundessteuer 2017

4. November 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§

160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf

die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Ist die Vorinstanz

auf eine Einsprache nicht eingetreten, so bleibt es dem Steuergericht

grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens eine

materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht

einzig mit der Prü-fung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu

begnügen. Stellt sich in diesem Rah-men heraus, dass auf eine Einsprache

einzutreten gewesen wäre, so sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen

Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht auf eine

Einsprache nicht eingetreten, so kann das Einspracheverfahren nicht über die

Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde zum Steuergericht verlagert

werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3. A., Zürich 2016, Art. 140 N 44).

2.2 Die

Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für

eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und

rechtlichen Ver-hältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem

Steuerpflichtigen verschiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen ist

insbesondere die korrekt ausgefüllte Steuererklärung samt den vorgeschriebenen

Beilagen. Zudem muss der Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Erteilung von

Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige

und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten; vgl. § 140 ff.

StG, Art. 124 ff. DBG). Nach § 147 Abs. 2 StG respektive Art. 130 Abs. 2 DBG

nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung diesen Mitwirkungspflichten nicht

nachkommt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden können.

2.3 Nach Art. 132 ff.

DBG respektive § 149 ff. StG ist die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung

innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen. Eine Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und

allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht,

wird darauf nicht eingetreten. Insbesondere genügen Teilnachweise den

Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht;

vielmehr muss umfassend nachgewiesen werden, dass die erfolgte Veranlagung

offensichtlich unrichtig ist. Der kantonale und der eidgenössische Gesetzgeber

sehen eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise betrifft, ist

zumindest ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen

Begründungsanforderungen genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist

vorgelegt werden; die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der

Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung

Prozessvoraussetzungen dar (Bundesgerichtsurteil vom 30.4.2014,2C_312/2014, E.

Erwägungen

2.

; vgl. auch Richner et al.,

Art. 54, 56 und 60).

3.1

Im konkreten Fall

reichte der Rekurrent die Steuererklärung 2017 zuerst nicht ein; er wurde daher

unbestritten gemahnt und am 1. April 2019 nach Ermessen eingeschätzt. In der

Einsprache vom 30. April 2019 wurde die Ermessenseinschätzung kritisiert und

auf die Steuererklärung 2017 verwiesen, welche nachgereicht werde. Die VB trat

am 7. Mai 2019 auf die Einsprache nicht ein. Der Rekurrent erachtet

vorliegend vor allem das Vorgehen der Vorinstanz als überspitzt formalistisch,

da damals im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens noch ein

Einspracheverfahren betreffend die Steuerjahre 2015 und 2016 lief; dort seien

die gleichen Punkte kritisiert und jene Einsprache sei inzwischen gutgeheissen

worden.

3.2

Dem Steuergericht

liegen hier nur die Akten des streitigen Steuerjahrs 2017 vor. Rechtsmittelverfahren

für frühere Steuerjahre haben auf das Verfahren 2017 keinen Einfluss; dies ist

an sich unbestritten (Replik vom 30.8.2019). Eine Einsprache gegen eine

Ermessensveranlagung muss wie gesehen umfassend sein (vgl. oben, E. 2.3); die

Eingabe muss begründet sein und die Beweismittel sind zumindest zu nennen. Die

vorliegende Einsprache ist nur teilweise ausreichend begründet. So ist der

dortige Antrag unzureichend, die Ziffern der Steuererklärung seien gemäss noch

einzureichender Steuererklärung 2017 zu übernehmen (vgl. Richner, a.a.O., Art. 132 N 57). Zudem

ist beim Beweismittelangebot die Aussage in der Einsprache ungenügend, wonach die

Steuererklärung 2017 infolge fehlender Belege noch nicht erstellt werden könne.

Das Beweismittelangebot muss klar und unmissverständlich sein. Das Einreichen

der Steuererklärung von unbestimmten anderen Belegen abhängig zu machen, ohne

die Belege zu benennen und festzuhalten, warum diese noch nicht vorliegen

können, ist unzureichend. Das Steuergericht kann so nicht überprüfen, ob das

weitere Zuwarten auf die Steuererklärung aus objektiven Gründen gerechtfertigt

ist (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker,

in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132

N 36 mit Hinw. auf KGer FR, 6.11.2009). Überspitzter Formalismus oder

Rechtsmissbrauch können hier nach dem Ausgeführten nicht vorliegen.

Rekurs und

Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und

150.

des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein

Zuschlag). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 500 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter des Rekurrenten/

Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: