SGSTA.2019.38
Staats- und Bundessteuer 2017
4. November 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 4. November 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.38;
BST.2019.34
A Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Veranlagung
der Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu vom 1. April 2019 wurde der Steuerpflichtige
A Y für die Staats- und Bundessteuer 2017 nach Ermessen veranlagt, da er die
Steuererklärung 2017 nicht eingereicht hatte. Gegen die Veranlagung liess der
Steuerpflichtige am 30. April 2019 Einsprache erheben; es wurden diverse
Anträge gestellt und verschiedene Punkte moniert, die Steuererklärung wurde aber
nicht eingereicht.
Mit Verfügung
vom 7. Mai 2019 trat die VB Thal-Gäu auf die Einsprache nicht ein. Die Eingabe
erfülle die strengen Anforderungen an eine Einsprache gegen eine
Ermessensveranlagung nicht; es seien weder die ausgefüllte Steuererklärung noch
andere Belege eingereicht worden. Die Einsprache sei daher unzulässig.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit
Rekurs und Beschwerde der Vertretung vom 7. Juni 2019 an das Kantonale
Steuergericht. Es wurde verlangt, der angefochtene Einspracheentscheid sei
aufzuheben und die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung materiell zu
prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dazu wurde vor allem ausgeführt,
mit der Einreichung der Steuererklärung 2017 sei zugewartet worden, da für
dieses Steuerjahr nochmals dieselben Punkte wie in den Jahren 2015 und 2016
streitig seien. Die Steuererklärung 2017 sei inzwischen am 22. Mai 2019
nachgereicht worden. Am 5. Juni 2019 habe eine Einspracheverhandlung über die
Steuerjahre 2015 und 2016 stattgefunden; der Rekurrent habe in dieser Hinsicht
in allen gerügten Punkten vollumfänglich Recht erhalten. Das Vorgehen der VB
erscheine im Gesamtkontext als stossend, überspitzt formalistisch und
allenfalls rechtsmissbräuchlich. Die Einsprache vom 30. April 2019 enthalte
konkrete Begründungen zu den einzelnen monierten Punkten. Die Eingabe genüge
den gesetzlichen Anforderungen und es sei darauf einzutreten.
Mit
Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz),
Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen resp. es sei darauf nicht
einzutreten. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, es sei unerheblich, dass für
die Steuerjahre 2015 und 2016 noch Verfahren offen gewesen seien, da jedes
Steuerjahr für sich alleine ein selbständiges Verfahren bilde. Zudem seien in
der Einsprache nur vier Punkte begründet worden; in der Steuererklärung 2017
gehe es aber um mehr Punkte, die nach Ermessen eingeschätzt worden seien. Es
genüge nicht, in der Einsprache nur einzelne Punkte anzuführen.
Dazu liess der
Rekurrent am 30. August 2019 wie folgt Stellung nehmen: Die Vorinstanz mache
keine formellen Versäumnisse in der Rekurs-/Beschwerdeschrift geltend. An den
bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen werde vollumfänglich festgehalten.
In der Einsprache sei nur zu denjenigen Punkten Stellung genommen worden,
welche mit der Auffassung des Rekurrenten nicht übereinstimmen würden. Es sei
nicht notwendig, gegen alle Punkte der Ermessensveranlagung Einsprache zu
erheben.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§
160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf
die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Ist die Vorinstanz
auf eine Einsprache nicht eingetreten, so bleibt es dem Steuergericht
grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens eine
materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht
einzig mit der Prü-fung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu
begnügen. Stellt sich in diesem Rah-men heraus, dass auf eine Einsprache
einzutreten gewesen wäre, so sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen
Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht auf eine
Einsprache nicht eingetreten, so kann das Einspracheverfahren nicht über die
Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde zum Steuergericht verlagert
werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3. A., Zürich 2016, Art. 140 N 44).
2.2 Die
Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für
eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Ver-hältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem
Steuerpflichtigen verschiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen ist
insbesondere die korrekt ausgefüllte Steuererklärung samt den vorgeschriebenen
Beilagen. Zudem muss der Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Erteilung von
Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige
und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten; vgl. § 140 ff.
StG, Art. 124 ff. DBG). Nach § 147 Abs. 2 StG respektive Art. 130 Abs. 2 DBG
nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung diesen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden können.
2.3 Nach Art. 132 ff.
DBG respektive § 149 ff. StG ist die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung
innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen. Eine Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und
allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht,
wird darauf nicht eingetreten. Insbesondere genügen Teilnachweise den
Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht;
vielmehr muss umfassend nachgewiesen werden, dass die erfolgte Veranlagung
offensichtlich unrichtig ist. Der kantonale und der eidgenössische Gesetzgeber
sehen eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise betrifft, ist
zumindest ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen
Begründungsanforderungen genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist
vorgelegt werden; die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der
Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung
Prozessvoraussetzungen dar (Bundesgerichtsurteil vom 30.4.2014,2C_312/2014, E.
Erwägungen
2.
; vgl. auch Richner et al.,
Art. 54, 56 und 60).
3.1
Im konkreten Fall
reichte der Rekurrent die Steuererklärung 2017 zuerst nicht ein; er wurde daher
unbestritten gemahnt und am 1. April 2019 nach Ermessen eingeschätzt. In der
Einsprache vom 30. April 2019 wurde die Ermessenseinschätzung kritisiert und
auf die Steuererklärung 2017 verwiesen, welche nachgereicht werde. Die VB trat
am 7. Mai 2019 auf die Einsprache nicht ein. Der Rekurrent erachtet
vorliegend vor allem das Vorgehen der Vorinstanz als überspitzt formalistisch,
da damals im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens noch ein
Einspracheverfahren betreffend die Steuerjahre 2015 und 2016 lief; dort seien
die gleichen Punkte kritisiert und jene Einsprache sei inzwischen gutgeheissen
worden.
3.2
Dem Steuergericht
liegen hier nur die Akten des streitigen Steuerjahrs 2017 vor. Rechtsmittelverfahren
für frühere Steuerjahre haben auf das Verfahren 2017 keinen Einfluss; dies ist
an sich unbestritten (Replik vom 30.8.2019). Eine Einsprache gegen eine
Ermessensveranlagung muss wie gesehen umfassend sein (vgl. oben, E. 2.3); die
Eingabe muss begründet sein und die Beweismittel sind zumindest zu nennen. Die
vorliegende Einsprache ist nur teilweise ausreichend begründet. So ist der
dortige Antrag unzureichend, die Ziffern der Steuererklärung seien gemäss noch
einzureichender Steuererklärung 2017 zu übernehmen (vgl. Richner, a.a.O., Art. 132 N 57). Zudem
ist beim Beweismittelangebot die Aussage in der Einsprache ungenügend, wonach die
Steuererklärung 2017 infolge fehlender Belege noch nicht erstellt werden könne.
Das Beweismittelangebot muss klar und unmissverständlich sein. Das Einreichen
der Steuererklärung von unbestimmten anderen Belegen abhängig zu machen, ohne
die Belege zu benennen und festzuhalten, warum diese noch nicht vorliegen
können, ist unzureichend. Das Steuergericht kann so nicht überprüfen, ob das
weitere Zuwarten auf die Steuererklärung aus objektiven Gründen gerechtfertigt
ist (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker,
in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132
N 36 mit Hinw. auf KGer FR, 6.11.2009). Überspitzter Formalismus oder
Rechtsmissbrauch können hier nach dem Ausgeführten nicht vorliegen.
Rekurs und
Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und
150.
des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein
Zuschlag). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 500 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter des Rekurrenten/
Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: