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Entscheid

SGSTA.2019.39

Staats- und Bundessteuer 2017

6. Januar 2020Deutsch10 min

gewesen sei, sei auch weder belegt noch zutreffend. Die Rekurrentin sei vielmehr

Source so.ch

KSGE 2020 Nr. 10

StG § 141

Abs. 2, DBG Art. 125 Abs. 2. Verfahren, Verfahrenspflichten.

Fall eines

Erotikbetriebs; mangelhafte Buchhaltung, kein korrektes Kassabuch, Umsätze

nicht verbucht, kein Nachweis für Geldfluss.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Datum vom 2.

Februar 2019 liess die Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2017 einreichen

und Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ihres Erotikbetriebs in Höhe

von CHF 13'275 deklarieren. In der definitiven Veranlagung der Staats- und

Bundessteuer 2017 vom 8. April 2019 wurden diese Einkünfte durch die

Veranlagungsbe-hörde (VB) Solothurn um CHF 22'725 erhöht auf CHF 36'000

aufgrund einer negativen Vermögensrechnung und nicht beweiskräftiger

Aufzeichnungen. Gegen diese Veranlagung erhob die Steuerpflichtige mit

Schreiben vom 26. April 2019 Einsprache; diese richtete sich im Wesentlichen

gegen die Erhöhung der Selbstdeklaration.

Mit Einspracheentscheid

vom 21. Mai 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde v.a. angeführt,

die Mittelherkunft zur Bestreitung des Lebensaufwands sei offengeblieben, wie

in den Vorjahren 2015 und 2016. Ausserdem seien die Geschäftsunterlagen 2017

nicht vorhanden und die Einsprecherin habe damit keinen ordnungsgemässen

Geschäftsabschluss erstellen können. Dass im 2017 kaum eine Geschäftstätigkeit

bestanden habe, sei nicht plausibel. Der rekonstruierte Geschäftsabschluss habe

keine Beweiskraft. Die Steuerpflichtige sei dafür verantwortlich, dass die

entsprechenden Belege vorhanden seien; sie könne sich nicht auf höhere Gewalt

berufen. Die Einsprache sei unbegründet.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) mit

"Einspruch" vom 11. Juni 2019 (überbracht) an das Kantonale

Steuergericht. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Jahresumsatz von ca. CHF

78'000 im Jahr 2017 sei nicht durch Mieteinnahmen erzielt worden, sondern durch

Privatschulden. Die Rekurrentin habe sich Geld geborgt, das sie innerhalb des

gleichen Monats zurückgegeben habe. Der tatsächliche Jahresumsatz liege daher

bei ca. CHF 49'000. Durch zwei Privatdarlehen im 2017 habe die Rekurrentin

finanziell überleben können. Ausserdem sei sie im 2017 meistens im Ausland bei

ihrer kranken Mutter gewesen; dort habe sie Kost und Logis gehabt, die

Fahrtkosten habe die Schwester erstattet. Als zweites Standbein habe sie eine

Wohnung vermietet; die dafür erhaltenen Geldbeträge stünden ordnungsgemäss im

Kassabuch. Betreffend die verlorenen Rechnungen hätten alle Zahlungsbelege

durch das Postbuch wiederhergestellt werden können. Diese Unterlagen seien

ordnungsgemäss an den Buchhalter in … gesendet worden. Seit die Buchhalterin

pensioniert sei, werde die Rekurrentin von der VB ständig falsch eingeschätzt.

Dadurch erhöhe sich auch der AHV-Beitrag. Der andauernde Kampf mit den Behörden

mache die Rekurrentin krank; sie sei denn zurzeit krankgeschrieben.

Mit Vernehmlassung vom

18. Juli 2019 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige

Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. angeführt, für das

Steuerjahr 2017 würden wie für die Vorjahre 2015 und 2016 keine beweiskräftigen

Aufzeichnungen bestehen. Es seien keine Geschäftsunterlagen vorhanden. Die

Steuerfaktoren seien nicht plausibel. Auch die Mittelherkunft für die

Finanzierung der Fahrzeugkosten mittels Leasing seien nicht ausgewiesen. Dass

der Erotikbetrieb für fast ein Jahr geschlossen worden sei, treffe nicht zu

aufgrund von Internetrecherchen, der von der Rekurrentin erstellten

Quellensteuererklärungen und der regelmässigen Zimmererneuerungen. Die

eingereichten ergänzenden Unterlagen seien nicht beweiskräftig. Es bestehe auch

kein ordnungsgemässes Kassabuch. Die Argumentation der Rekurrentin betreffend

den Jahresumsatz und die Darlehen widerspreche letztlich der eigenen

Selbstdeklaration. Die geltend gemachten Darlehen seien nicht deklariert

worden. Die Mittelherkunft für die Bestreitung des Lebensaufwands bleibe

unbelegt. Dass die Rekurrentin meistens im Ausland bei der kranken Mutter

gewesen sei, sei auch weder belegt noch zutreffend. Die Rekurrentin sei vielmehr

in … gewesen. Die Ermessenstaxation sei zurecht erfolgt; diese sei sehr

zurückhaltend.

Mit Stellungnahme vom

31. Oktober 2019 liess die Rekurrentin durch ihren Vertreter v.a. geltend

machen, im 2017 sei der Betrieb infolge des Bewilligungsverfahrens lahmgelegt

gewesen; die Rekurrentin habe praktisch keine Einkünfte erzielt. Da die Dauer

dieses Verfahrens nicht absehbar gewesen sei, habe die Rekurrentin die Werbung

online stehengelassen. Dass sie im 2017 kein Sexgewerbe betrieben habe, würden

auch die regelmässigen Polizeikontrollen belegen. Die Einschätzung der VB sei

nicht nachvollziehbar und ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Der Betrieb sei

vom … 2017 bis … 2018 geschlossen gewesen. Die Einschätzung sei falsch und zu

korrigieren aufgrund der Selbstdeklaration.

Aus den Erwägungen

Erwägungen

2.1

Im vorliegenden

Fall stellt sich v.a. die Frage nach der Beweiskraft der eingereichten

Buchhaltung bzw. der entsprechenden Unterlagen. Natürliche Personen mit

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen

der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung,

Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt,

Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen

und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG). Damit auf

diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen sie formell und materiell

richtig sein. Die Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, lückenlos,

übersichtlich und klar verzeichnet und belegt sein (§ 8 Abs. 2 der

Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12). Können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die

Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann

dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des

Steuerpflichtigen berücksichtigen (statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des

Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6; vgl. auch KSGE 2016 Nr. 11 E. 2.1). Bei

bargeldintensiven Betrieben steht und fällt die Beweiskraft der Buchhaltung mit

der Kassabuchführung. Bargeldverkehr bedingt Aufzeichnung in einer Form, die

eine zuverlässige Erfassung und Kontrolle der Bareinnahmen erlaubt. Es sind

deshalb jene Aufzeichnungen vorzunehmen, die zunächst eine korrekte Deklaration

des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens

möglich machen und sodann die allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden

erlauben. Dies gilt auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit

weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, die lediglich

über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch führen müssen

(Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR).

2.2

Die Führung eines

Kassabuchs ist auch für Kleinbetriebe, deren Einnahmen zur Hauptsache oder

ausschliesslich in Bargeld bestehen, essentiell. Dabei ist zu verlangen, dass

im Kassabuch die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah

aufgezeichnet werden. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die

erfassten Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen

entsprechen. Ein halbwöchentliches, wöchentliches oder gar zehntägiges Zuwarten

mit der Eintragung vermag das Erfordernis der zeitnahen Aufzeichnung nicht zu

erfüllen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer

2A.350/2005 vom 3.6.2005, E. 2). Die Führung eines Kassabuchs ist gerade auch

für Kleinbetriebe unabdingbar. Wer überwiegend Einnahmen aus formlos

geschlossenen Verträgen erzielt, in der Regel bar bezahlt wird und nicht

regelmässig Rechnungen oder zumindest Quittungen auszustellen hat, ist ohne

Einschränkung zur Führung eines Kassabuches verpflichtet. Dieses bildet den

Dreh- und Angelpunkt der Aufzeichnung (BGer 2C_835/2011 vom 4.6.2012, E.

2.2.1). Insofern ist auch die unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht neu

gesetzlich zugelassene „Milchbüchleinrechnung“ bzw. eine blosse Einnahmen- und

Ausgabenrechnung nicht larger als die bisherige steuerliche

Aufzeichnungspflicht (vgl. PETER LOCHER, Kommentar DBG, Basel 2015, Art. 125 N

21.

ff.; siehe auch RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich

2016, Art. 125 N 19).

2.3

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person indes jene

Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (RICHNER et al.,

a.a.O., Art. 123 N 77). Mithin obliegt den Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren

die Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung und die Beweislast für den von

ihnen geschilderten Sachverhalt (RICHNER et al., a.a.O., Art. 123 N 77 und Art.

140.

N 55).

3.1

Im konkreten Fall

betreibt die Rekurrentin in … ein Erotiketablissement. Sie deklarierte im hier

streitigen Steuerjahr 2017 einen Gewinn von CHF 13'275. Die Vorinstanz

akzeptierte diese Gewinndeklaration nicht und erhöhte den Gewinn auf CHF

36'000. Dabei wurde festgehalten, dass der umstrittene Gewinn nicht glaubhaft

sei, da damit die Lebenshaltungskosten nicht finanziert werden könnten. Ausserdem

seien der Rekurrentin sämtliche Originalbelege auf dem Weg zum Treuhänder

verloren gegangen; sie habe nur noch das Postbüchlein. Auch in den Vorjahren

sei der Gewinn auf CHF 40'000 erhöht worden. Die Rekurrentin hält dagegen v.a.

fest, dass der Erotikbetrieb wegen Schliessungsdrohung beinahe ein Jahr

geschlossen gewesen sei. Sie sei oft im Ausland bei der kranken Mutter gewesen.

Das nötige Geld habe die Rekurrentin durch Darlehen erhalten.

3.2

Das AWA (Amt für

Wirtschaft und Arbeit) hat den Betrieb der Rekurrentin entgegen deren Angaben

anhand der Akten nicht geschlossen. Aufgrund der aktenkundigen andauernden

Werbung muss angenommen werden, dass der Betrieb immer gelaufen ist.

Gegenteilige Einwendungen sind nicht nachgewiesen worden. Zudem ist festzuhalten,

dass die Namen der Damen anhand der Akten selbst in jener Phase wechselten.

Daher ist auch der Einwand, die Werbung sei einfach stehengelassen worden,

nicht glaubhaft. Weiter ist die Buchhaltung der Rekurrentin mangelhaft. Die

Konti wurden nicht integriert. Auch fehlt ein korrektes Kassabuch. Da ausserdem

anhand der Unterlagen stets Bargeldeinzahlungen auf das Kontokorrent erfolgten,

ist der Einwand der Rekurrentin, sie sei meistens im Ausland gewesen, auch

nicht glaubhaft. Sodann sind angebliche Darlehen weder verbucht noch in der

Steuererklärung angegeben worden. Ein entsprechender Geldfluss ist nicht

Dispositiv

nachgewiesen. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.

3.3 Was die

Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Selbständige, die nach

dem OR nicht buchführungspflichtig sind wie die Rekurrentin, haben eine

Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie

Privatentnahmen und -einlagen zu führen. Diese Unterlagen sind der

Steuererklärung beizulegen (Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG; vgl. oben, E. 2.1). Bei

bargeldintensiven Betrieben, wozu auch Erotikbetriebe wie hier gehören, muss

auch bei nicht buchführungspflichtigen Betrieben ein Kassabuch eingereicht

werden, wobei die Anforderungen an ein solches herabgesetzt sind (RICHNER et

al., a.a.O., Art. 125 N 19). Ein nachträglich erstelltes Kassabuch erfüllt die

Anforderungen an eine zeitnahe Aufzeichnung nicht mehr, so dass ihm in der

Regel keine Beweiskraft zukommt und es aus dem Recht zu weisen ist. Erweist

sich ein Kassabuch als nicht ordnungsgemäss geführt, und muss dessen

Aussagekraft stark bezweifelt werden, kann bei bargeldintensiven Betrieben die

ganze Buchhaltung zurückgewiesen werden. Vorliegend hat die Rekurrentin wie

gesehen kein ordnungsgemässes Kassabuch eingereicht. Den eingereichten

Unterlagen ist die Beweiskraft abzusprechen. Die VB war zur

Ermessensveranlagung berechtigt (Art. 130 Abs. 2 DBG). Deren Berechnung ist

nachvollziehbar und erscheint in der Höhe entgegen der Auffassung der Rekurrentin

als angemessen. Es ist es möglich, ein Kassabuch digital zu führen (vgl.

bereits KSGE 2004 Nr. 6 E. 9). Dass die Buchhaltung nicht zeitnah erfasst

wurde, ist indes an sich unbestritten. Die Rekurrentin hat denn im Steuerjahr

2017 wie erwähnt kein ordnungsgemässes Kassabuch geführt; daran ändern auch die

eingereichten Unterlagen nichts. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz dem Kassabuch die Beweiskraft abgesprochen und das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit der Rekurrentin nach Ermessen veranlagt hat.

Gegen die Berechnung des Einkommens ist wie gesagt nichts einzuwenden; sie

erscheint nicht als offensichtlich unrichtig. Die Rekurrentin konnte die Mängel

in der Kassabuchhaltung nicht beseitigen, so dass die Vorinstanz diese Buchhaltung

als Veranlagungsgrundlage zu Recht abgelehnt hat. Die ermessensweise

Aufrechnung durch die VB erfolgte damit zu Recht (§ 147 Abs. 2 StG; Art. 130

Abs. 2 DBG; Ermessensveranlagung). Auch die Einwände der Rekurrentin zu den

Lebenshaltungskosten wurden nicht weiter belegt. Die Ermessenberechnung durch

die Vorinstanz ist daher nicht zu bemängeln.

3.4 Nach den

Erwägungen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Dass die Vorinstanz die

Einkünfte der Rekurrentin aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 36'000

festgesetzt hat, ist somit nicht zu beanstanden.

Steuergericht,

Urteil vom 6. Januar 2020 (SGSTA.2019.39;BST.2019.35)