SGSTA.2019.39
Staats- und Bundessteuer 2017
6. Januar 2020Deutsch10 min
gewesen sei, sei auch weder belegt noch zutreffend. Die Rekurrentin sei vielmehr
Source so.ch
KSGE 2020 Nr. 10
StG § 141
Abs. 2, DBG Art. 125 Abs. 2. Verfahren, Verfahrenspflichten.
Fall eines
Erotikbetriebs; mangelhafte Buchhaltung, kein korrektes Kassabuch, Umsätze
nicht verbucht, kein Nachweis für Geldfluss.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Datum vom 2.
Februar 2019 liess die Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2017 einreichen
und Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ihres Erotikbetriebs in Höhe
von CHF 13'275 deklarieren. In der definitiven Veranlagung der Staats- und
Bundessteuer 2017 vom 8. April 2019 wurden diese Einkünfte durch die
Veranlagungsbe-hörde (VB) Solothurn um CHF 22'725 erhöht auf CHF 36'000
aufgrund einer negativen Vermögensrechnung und nicht beweiskräftiger
Aufzeichnungen. Gegen diese Veranlagung erhob die Steuerpflichtige mit
Schreiben vom 26. April 2019 Einsprache; diese richtete sich im Wesentlichen
gegen die Erhöhung der Selbstdeklaration.
Mit Einspracheentscheid
vom 21. Mai 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde v.a. angeführt,
die Mittelherkunft zur Bestreitung des Lebensaufwands sei offengeblieben, wie
in den Vorjahren 2015 und 2016. Ausserdem seien die Geschäftsunterlagen 2017
nicht vorhanden und die Einsprecherin habe damit keinen ordnungsgemässen
Geschäftsabschluss erstellen können. Dass im 2017 kaum eine Geschäftstätigkeit
bestanden habe, sei nicht plausibel. Der rekonstruierte Geschäftsabschluss habe
keine Beweiskraft. Die Steuerpflichtige sei dafür verantwortlich, dass die
entsprechenden Belege vorhanden seien; sie könne sich nicht auf höhere Gewalt
berufen. Die Einsprache sei unbegründet.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) mit
"Einspruch" vom 11. Juni 2019 (überbracht) an das Kantonale
Steuergericht. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Jahresumsatz von ca. CHF
78'000 im Jahr 2017 sei nicht durch Mieteinnahmen erzielt worden, sondern durch
Privatschulden. Die Rekurrentin habe sich Geld geborgt, das sie innerhalb des
gleichen Monats zurückgegeben habe. Der tatsächliche Jahresumsatz liege daher
bei ca. CHF 49'000. Durch zwei Privatdarlehen im 2017 habe die Rekurrentin
finanziell überleben können. Ausserdem sei sie im 2017 meistens im Ausland bei
ihrer kranken Mutter gewesen; dort habe sie Kost und Logis gehabt, die
Fahrtkosten habe die Schwester erstattet. Als zweites Standbein habe sie eine
Wohnung vermietet; die dafür erhaltenen Geldbeträge stünden ordnungsgemäss im
Kassabuch. Betreffend die verlorenen Rechnungen hätten alle Zahlungsbelege
durch das Postbuch wiederhergestellt werden können. Diese Unterlagen seien
ordnungsgemäss an den Buchhalter in … gesendet worden. Seit die Buchhalterin
pensioniert sei, werde die Rekurrentin von der VB ständig falsch eingeschätzt.
Dadurch erhöhe sich auch der AHV-Beitrag. Der andauernde Kampf mit den Behörden
mache die Rekurrentin krank; sie sei denn zurzeit krankgeschrieben.
Mit Vernehmlassung vom
18. Juli 2019 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige
Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. angeführt, für das
Steuerjahr 2017 würden wie für die Vorjahre 2015 und 2016 keine beweiskräftigen
Aufzeichnungen bestehen. Es seien keine Geschäftsunterlagen vorhanden. Die
Steuerfaktoren seien nicht plausibel. Auch die Mittelherkunft für die
Finanzierung der Fahrzeugkosten mittels Leasing seien nicht ausgewiesen. Dass
der Erotikbetrieb für fast ein Jahr geschlossen worden sei, treffe nicht zu
aufgrund von Internetrecherchen, der von der Rekurrentin erstellten
Quellensteuererklärungen und der regelmässigen Zimmererneuerungen. Die
eingereichten ergänzenden Unterlagen seien nicht beweiskräftig. Es bestehe auch
kein ordnungsgemässes Kassabuch. Die Argumentation der Rekurrentin betreffend
den Jahresumsatz und die Darlehen widerspreche letztlich der eigenen
Selbstdeklaration. Die geltend gemachten Darlehen seien nicht deklariert
worden. Die Mittelherkunft für die Bestreitung des Lebensaufwands bleibe
unbelegt. Dass die Rekurrentin meistens im Ausland bei der kranken Mutter
gewesen sei, sei auch weder belegt noch zutreffend. Die Rekurrentin sei vielmehr
in … gewesen. Die Ermessenstaxation sei zurecht erfolgt; diese sei sehr
zurückhaltend.
Mit Stellungnahme vom
31. Oktober 2019 liess die Rekurrentin durch ihren Vertreter v.a. geltend
machen, im 2017 sei der Betrieb infolge des Bewilligungsverfahrens lahmgelegt
gewesen; die Rekurrentin habe praktisch keine Einkünfte erzielt. Da die Dauer
dieses Verfahrens nicht absehbar gewesen sei, habe die Rekurrentin die Werbung
online stehengelassen. Dass sie im 2017 kein Sexgewerbe betrieben habe, würden
auch die regelmässigen Polizeikontrollen belegen. Die Einschätzung der VB sei
nicht nachvollziehbar und ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Der Betrieb sei
vom … 2017 bis … 2018 geschlossen gewesen. Die Einschätzung sei falsch und zu
korrigieren aufgrund der Selbstdeklaration.
Aus den Erwägungen
Erwägungen
2.1
Im vorliegenden
Fall stellt sich v.a. die Frage nach der Beweiskraft der eingereichten
Buchhaltung bzw. der entsprechenden Unterlagen. Natürliche Personen mit
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen
der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung,
Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt,
Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen
und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG). Damit auf
diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen sie formell und materiell
richtig sein. Die Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, lückenlos,
übersichtlich und klar verzeichnet und belegt sein (§ 8 Abs. 2 der
Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12). Können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die
Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann
dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des
Steuerpflichtigen berücksichtigen (statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des
Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6; vgl. auch KSGE 2016 Nr. 11 E. 2.1). Bei
bargeldintensiven Betrieben steht und fällt die Beweiskraft der Buchhaltung mit
der Kassabuchführung. Bargeldverkehr bedingt Aufzeichnung in einer Form, die
eine zuverlässige Erfassung und Kontrolle der Bareinnahmen erlaubt. Es sind
deshalb jene Aufzeichnungen vorzunehmen, die zunächst eine korrekte Deklaration
des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens
möglich machen und sodann die allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden
erlauben. Dies gilt auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit
weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, die lediglich
über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch führen müssen
(Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR).
2.2
Die Führung eines
Kassabuchs ist auch für Kleinbetriebe, deren Einnahmen zur Hauptsache oder
ausschliesslich in Bargeld bestehen, essentiell. Dabei ist zu verlangen, dass
im Kassabuch die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah
aufgezeichnet werden. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die
erfassten Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen
entsprechen. Ein halbwöchentliches, wöchentliches oder gar zehntägiges Zuwarten
mit der Eintragung vermag das Erfordernis der zeitnahen Aufzeichnung nicht zu
erfüllen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer
2A.350/2005 vom 3.6.2005, E. 2). Die Führung eines Kassabuchs ist gerade auch
für Kleinbetriebe unabdingbar. Wer überwiegend Einnahmen aus formlos
geschlossenen Verträgen erzielt, in der Regel bar bezahlt wird und nicht
regelmässig Rechnungen oder zumindest Quittungen auszustellen hat, ist ohne
Einschränkung zur Führung eines Kassabuches verpflichtet. Dieses bildet den
Dreh- und Angelpunkt der Aufzeichnung (BGer 2C_835/2011 vom 4.6.2012, E.
2.2.1). Insofern ist auch die unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht neu
gesetzlich zugelassene „Milchbüchleinrechnung“ bzw. eine blosse Einnahmen- und
Ausgabenrechnung nicht larger als die bisherige steuerliche
Aufzeichnungspflicht (vgl. PETER LOCHER, Kommentar DBG, Basel 2015, Art. 125 N
21.
ff.; siehe auch RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 125 N 19).
2.3
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person indes jene
Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (RICHNER et al.,
a.a.O., Art. 123 N 77). Mithin obliegt den Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren
die Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung und die Beweislast für den von
ihnen geschilderten Sachverhalt (RICHNER et al., a.a.O., Art. 123 N 77 und Art.
140.
N 55).
3.1
Im konkreten Fall
betreibt die Rekurrentin in … ein Erotiketablissement. Sie deklarierte im hier
streitigen Steuerjahr 2017 einen Gewinn von CHF 13'275. Die Vorinstanz
akzeptierte diese Gewinndeklaration nicht und erhöhte den Gewinn auf CHF
36'000. Dabei wurde festgehalten, dass der umstrittene Gewinn nicht glaubhaft
sei, da damit die Lebenshaltungskosten nicht finanziert werden könnten. Ausserdem
seien der Rekurrentin sämtliche Originalbelege auf dem Weg zum Treuhänder
verloren gegangen; sie habe nur noch das Postbüchlein. Auch in den Vorjahren
sei der Gewinn auf CHF 40'000 erhöht worden. Die Rekurrentin hält dagegen v.a.
fest, dass der Erotikbetrieb wegen Schliessungsdrohung beinahe ein Jahr
geschlossen gewesen sei. Sie sei oft im Ausland bei der kranken Mutter gewesen.
Das nötige Geld habe die Rekurrentin durch Darlehen erhalten.
3.2
Das AWA (Amt für
Wirtschaft und Arbeit) hat den Betrieb der Rekurrentin entgegen deren Angaben
anhand der Akten nicht geschlossen. Aufgrund der aktenkundigen andauernden
Werbung muss angenommen werden, dass der Betrieb immer gelaufen ist.
Gegenteilige Einwendungen sind nicht nachgewiesen worden. Zudem ist festzuhalten,
dass die Namen der Damen anhand der Akten selbst in jener Phase wechselten.
Daher ist auch der Einwand, die Werbung sei einfach stehengelassen worden,
nicht glaubhaft. Weiter ist die Buchhaltung der Rekurrentin mangelhaft. Die
Konti wurden nicht integriert. Auch fehlt ein korrektes Kassabuch. Da ausserdem
anhand der Unterlagen stets Bargeldeinzahlungen auf das Kontokorrent erfolgten,
ist der Einwand der Rekurrentin, sie sei meistens im Ausland gewesen, auch
nicht glaubhaft. Sodann sind angebliche Darlehen weder verbucht noch in der
Steuererklärung angegeben worden. Ein entsprechender Geldfluss ist nicht
Dispositiv
nachgewiesen. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.
3.3 Was die
Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Selbständige, die nach
dem OR nicht buchführungspflichtig sind wie die Rekurrentin, haben eine
Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie
Privatentnahmen und -einlagen zu führen. Diese Unterlagen sind der
Steuererklärung beizulegen (Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG; vgl. oben, E. 2.1). Bei
bargeldintensiven Betrieben, wozu auch Erotikbetriebe wie hier gehören, muss
auch bei nicht buchführungspflichtigen Betrieben ein Kassabuch eingereicht
werden, wobei die Anforderungen an ein solches herabgesetzt sind (RICHNER et
al., a.a.O., Art. 125 N 19). Ein nachträglich erstelltes Kassabuch erfüllt die
Anforderungen an eine zeitnahe Aufzeichnung nicht mehr, so dass ihm in der
Regel keine Beweiskraft zukommt und es aus dem Recht zu weisen ist. Erweist
sich ein Kassabuch als nicht ordnungsgemäss geführt, und muss dessen
Aussagekraft stark bezweifelt werden, kann bei bargeldintensiven Betrieben die
ganze Buchhaltung zurückgewiesen werden. Vorliegend hat die Rekurrentin wie
gesehen kein ordnungsgemässes Kassabuch eingereicht. Den eingereichten
Unterlagen ist die Beweiskraft abzusprechen. Die VB war zur
Ermessensveranlagung berechtigt (Art. 130 Abs. 2 DBG). Deren Berechnung ist
nachvollziehbar und erscheint in der Höhe entgegen der Auffassung der Rekurrentin
als angemessen. Es ist es möglich, ein Kassabuch digital zu führen (vgl.
bereits KSGE 2004 Nr. 6 E. 9). Dass die Buchhaltung nicht zeitnah erfasst
wurde, ist indes an sich unbestritten. Die Rekurrentin hat denn im Steuerjahr
2017 wie erwähnt kein ordnungsgemässes Kassabuch geführt; daran ändern auch die
eingereichten Unterlagen nichts. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz dem Kassabuch die Beweiskraft abgesprochen und das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit der Rekurrentin nach Ermessen veranlagt hat.
Gegen die Berechnung des Einkommens ist wie gesagt nichts einzuwenden; sie
erscheint nicht als offensichtlich unrichtig. Die Rekurrentin konnte die Mängel
in der Kassabuchhaltung nicht beseitigen, so dass die Vorinstanz diese Buchhaltung
als Veranlagungsgrundlage zu Recht abgelehnt hat. Die ermessensweise
Aufrechnung durch die VB erfolgte damit zu Recht (§ 147 Abs. 2 StG; Art. 130
Abs. 2 DBG; Ermessensveranlagung). Auch die Einwände der Rekurrentin zu den
Lebenshaltungskosten wurden nicht weiter belegt. Die Ermessenberechnung durch
die Vorinstanz ist daher nicht zu bemängeln.
3.4 Nach den
Erwägungen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Dass die Vorinstanz die
Einkünfte der Rekurrentin aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 36'000
festgesetzt hat, ist somit nicht zu beanstanden.
Steuergericht,
Urteil vom 6. Januar 2020 (SGSTA.2019.39;BST.2019.35)