SGSTA.2019.43
Staats- und Bundessteuer 2014
25. Januar 2021Deutsch15 min
W. AG gegründet. Zweck der W. ist unter anderem die Erbringung von Treuhand-, Finanz-,
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 25. Januar 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Bobst,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.43;
BST.2019.39
Sachverhalt
A. + B. Y.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2014
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom
08.12.2015 reichten die Steuerpflichtigen A. + B. Y. die Steuererklärung 2014
ein. Der Ehemann hatte per … 2014 seine Anstellung als unselbstständig
Erwerbender bei der X. Z. beendet. Er wurde seit 2008 als gewerbsmässiger
Liegenschafts- und Wertschriftenhändler qualifiziert und besteuert. Am … 2013
hatte der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Ehefrau die Aktiengesellschaft
W. AG gegründet. Zweck der W. ist unter anderem die Erbringung von Treuhand-, Finanz-,
Steuerberatungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen sowie die
Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Liegenschaften.
1.2 Am … 2014 zahlte
die Vorsorgeeinrichtung X. Z. dem Steuerpflichtigen infolge Aufnahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit den Betrag von CHF 491'656.20 (CHF 417'769.25
+ CH 73'886.95) aus. Diese Kapitalabfindung wurde am 06.10.2014 und 19.01.2015
gesondert durch die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn besteuert.
1.3 Anlässlich der
Erstellung der ordentlichen definitiven Veranlagung für das Steuerjahr 2014
wurde den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 14.03.2016 mitgeteilt, die beiden
Bezüge aus der 2. Säule seien nicht gesetzeskonform bezogen worden, da der
Tatbestand der «Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit» zu diesem
Zeitpunkt nicht gegeben war und die Bezüge deshalb mit den übrigen Einkünften in
der ordentlichen Veranlagung 2014 besteuert würden. Es wurde den
Steuerpflichtigen mit diesem Schreiben jedoch die Möglichkeit gewährt, die
beiden Transaktionen rückgängig zu machen, indem sie diese bis spätestens
29.04.2016 an die Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen könnten. lm Falle einer
Rückzahlung würde von der Besteuerung zusammen mit den übrigen Einkünften
abgesehen.
1.4 Am 14.04.2016
erfolgte eine Rückäusserung der V. AG Solothurn zu diesem Sachverhalt. Darin wurde
beantragt, von der Besteuerung der Kapitalleistungen zusammen mit den übrigen
Einkünften und von einer Rückzahlungspflicht abzusehen. Andernfalls sei die
Frist für die Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung angemessen zu verlängern.
1.5 Mit Brief vom
09.06.2016 teilte die VB Solothurn den Einsprechern erneut mit, dass weiterhin
am Sachverhalt festgehalten werde und die beiden Bezüge zu Unrecht erfolgt seien.
Es wurde darin eine erneute Frist bis 08.07.2016 gewährt, um die Rückzahlung an
die X. Z. AG vorzunehmen.
1.6 Am 23.08.2018 teilte
der Steuerpflichtige der VB schriftlich mit, dass er immer noch der Meinung
sei, die Auszahlungen seien gesetzeskonform erfolgt. Er sei jedoch bereit, die
Beträge wie folgt an die X. Z. zurückzuzahlen: CHF 250'000 auf den 31.12.2019
und den Rest von CHF 241'656.20 auf den 31.12.2020.
1.7 Nach telefonischer
Unterredung zwischen dem Steuerpflichtigen und der VB wurde den Einsprechern
mit Schreiben vom 28.08.2018 erneut eine Frist zur Rückzahlung (bis 31.01.2019)
gewährt, damit von einer Besteuerung mit den übrigen Einkünften abgesehen
werden könne. Nachdem diese Frist ungenutzt abgelaufen war, wurde die
definitive Veranlagung für die Staats- und direkte Bundessteuer 2014 mit
Eröffnungsdatum vom 13.02.2019 vorgenommen. Der Betrag von CHF 491'656 wurde
den übrigen Einkünften dazugerechnet.
1.8 Mit Schreiben vom
11.03.2019 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Sie machten dabei im
Wesentlichen geltend, die beiden Kapitalauszahlungen seien gesetzeskonform
erfolgt und eine Besteuerung mit den anderen Einkünften solle nicht vorgenommen
werden.
1.9 Am 08.05.2019 fand
in den Räumlichkeiten der VB Solothurn eine Einspracheverhandlung statt. Die
Einsprache richtete sich einzig gegen die Besteuerung der Kapitalauszahlungen
von total CHF 491'656.20 als «weiteres Einkommen». Aufgrund dieser Besprechung
hielten die Steuerpflichtigen an ihrem Begehren fest.
1.10 Mit Verfügung vom
04.06.2019 wies die VB Solothurn die Einsprache ab.
2.1 Am 02.07.2019
erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) beim Kantonalen
Steuergericht Rekurs und Beschwerde gegen diese Verfügung der VB (Vorinstanz). Die
Rekurrenten beantragen, dass die Kapitalauszahlung nicht zusammen mit dem
ordentlichen Einkommen zu besteuern sei. Zur Begründung werden dieselben Punkte
wie im Einspracheverfahren aufgeführt. In den Rechtsmitteln werden einige in
der Einspracheverfügung gemachte Erwägungen näher bestritten. Darauf ist in den
nachstehenden Erwägungen, soweit erforderlich, weiter einzugehen.
2.2 In der Vernehmlassung
des Kantonalen Steueramts vom 10.07.2019 wurden die Erwägungen der
Einspracheverfügung weiter erläutert. Auch darauf ist, soweit relevant,
nachstehend näher einzugehen.
2.3 Die Rekurrenten nahmen
am 05.09.2019 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Sie beantragen vor
allem, dem Begehren der Steuerverwaltung nicht zu entsprechen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Rekurs (betreffend
Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten form- und
fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Erwägungen
Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob beim Rekurrenten ein
Barauszahlungsgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des
Freizügigkeitsgesetzes (FZG, SR 831.42) resp. Art. 3 Abs. 2 lit. d der
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte
Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3) besteht bzw. ob die streitige
Kapitalleistung von total CHF 491'656.20 (CHF 417'769.25 + CHF 73'886.95) einer
separaten, privilegierten Besteuerung unterliegt oder nicht.
2.1
Nach Art. 5 Abs. 1
lit. b FZG bildet die Aufnahme einer selbstständigen «Erwerbstätigkeit» einen
gesetzlichen Barauszahlungsgrund. Zudem dürfen die Versicherten der
obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, so
unterliegen diese Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem diese
für die Zwecke der direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu
einem Fünftel der nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden
(Art. 22 und 38 DBG). Eine solche separate Besteuerung greift auch auf Ebene
der Staatssteuer, wonach solche Kapitalleistungen getrennt vom übrigen
Einkommen besteuert werden (§§ 30 und 47 StG). Es handelt sich um eine
erhebliche steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den
Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem
übrigen Einkommen zu versteuern sind (vgl. KSG vom 24.9.2018, SGSTA.2017.76;
BST.2017.72, E. 2, unter gerichtsentscheide.so.ch).
2.2
Der
Barauszahlungsgrund wird somit an zwei Bedingungen geknüpft: A) Wegfall der
Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge sowie B) die
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
3.1
Per 31.05.2014
beendete der Steuerpflichtige seine unselbstständige Erwerbstätigkeit bei der
X. Z., um sich auf die selbstständige Erwerbstätigkeit als Liegenschafts- und
Wertschriftenhändler zu konzentrieren. Er erfüllt somit die in E. 2.2 genannte erste
Bedingung A).
3.2
Der
Steuerpflichtige war seit 2008 als gewerbsmässiger Liegenschafts- und
Wertschriftenhändler qualifiziert. Laut Aufstellung der Vorinstanz wurden
folgende Ergebnisse erzielt:
Liegenschafts-
Wertschriften-
Jahr
Handel
Handel
Total
2008.
0.
3'485
3'485
2009.
21'196
-128'280
-107'084
2010.
24'176
-29'378
-5'202
2011.
49'949
-182'415
-132'466
2012.
15'267
-67'195
-51'928
2013.
106'879
-100'237
6'642
2014.
55'956
-15'938
40'018
2015.
61'382
-96'499
-35'117
2016.
0.
-380'440
-380'440
3.3
Per … 2014 hat
sich der Steuerpflichtige bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn als
Einzelfirma angemeldet. Als Geschäftszweck wurden Vorsorgeberatung, Immobilien
und Finanzen genannt. Da die Steuerverwaltung bereits im Jahr 2013 ein selbstständiges
Erwerbseinkommen gemeldet hatte, wurde der Steuerpflichtige bereits ab … 2013
bei der AHV als Selbstständigerwerbender eingetragen (Abr.Nr. …/ UID: …).
3.4
Im Jahr 2014 wurde
vom Steuerpflichtigen ein selbstständiges Einkommen von CHF 40'016
erreicht und als Folge von der Steuerverwaltung der AHV gemeldet.
Dementsprechend würde die zweite Bedingung B) gemäss E. 2.2 ebenfalls erfüllt.
4.1
Der
obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind
Selbstständigerwerbende, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit im
Haupterwerb ausüben (Art. 1j Abs. 1 lit. c der Verordnung über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, SR 831.441.1). Wer
hingegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit nur im Nebenerwerb ausübt und im
Haupterwerb Arbeitnehmer ist, untersteht für den aus dem Arbeitsverhältnis
erzielten Lohn der obligatorischen Versicherung und hat folglich keinen
Anspruch auf eine Barauszahlung (Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr.
137, Rz. 904, unter admin.ch). Ab … 2014 führte der Steuerpflichtige seine selbstständige
Erwerbstätigkeit als Haupterwerb, da kein weiteres unselbstständiges Einkommen
mehr vorhanden war.
4.2
Zu beachten ist,
dass Personen, die eine eigene Kapitalgesellschaft gründen (insb. GmbH oder AG)
und sich bei dieser anstellen lassen, keinen Vorbezug tätigen können. In einem
solchen Fall bleibt der Gründer der Gesellschaft aufgrund des Arbeitsvertrags
mit der Unternehmung im Sinne des AHV-Rechts angestellt (Mitteilung über die
berufliche Vorsorge Nr. 103, Rz. 621, a.a.O.). Der Steuerpflichtige
gründete zwar mit seiner Ehefrau eine eigene Kapitalgesellschaft, war aber im
Jahr 2014 nicht angestellt und somit keiner Pensionskasse mehr angeschlossen.
4.3
Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen
Dispositiv
haben demnach abzuklären, ob es sich beim auszuübenden Erwerb um eine
selbstständige Tätigkeit handelt, die als Haupterwerb angesehen werden kann.
Dafür muss die versicherte Person bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse eine Bestätigung
beantragen, welche die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit
bescheinigt. Die Vorsorgeeinrichtung darf sich nicht ausschliesslich auf die
Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse abstützen, sondern sollte sich
vergewissern, dass die betreffende Person die zur Ausübung ihrer neuen
Tätigkeit als Selbstständigerwerbende notwendigen Schritte unternommen hat. Es
liegt hier unbestrittenermassen die Anmeldung der AHV-Kasse ab … 2013 vor. Ob
die Vorsorgeeinrichtung weitere Abklärungen vorgenommen hat, kann nicht
beurteilt werden. Da aber schon im Jahr 2013 ein selbstständiger Erwerb vorlag
(Steuermeldung 2013 von CHF 6'642), kann der Vorsorgeeinrichtung kein falsches
Vorgehen angelastet werden.
4.4 Weiter gilt es die
zeitliche Begrenzung einer möglichen Beantragung der Barauszahlung zu beachten.
Die Barauszahlung muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbstständigen
Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragt werden. Ein
Begehren auf Barauszahlung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht mehr möglich.
Ratio legis von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG ist die finanzielle Unterstützung beim
Aufbau eines Unternehmens. Wer bereits selbstständig erwerbstätig ist, hat die
Möglichkeit einer Auszahlung des angesparten Alterskapitals nicht mehr (vgl.
Bundesgerichtsentscheid [BGE] 139 V 367 E. 2.2). Für Personen, die in
Teilschritten eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, beginnt die
Jahresfrist für die Beantragung der Barauszahlung erst in jenem Zeitpunkt zu
laufen, in dem die versicherte Person nicht mehr der obligatorischen
Versicherung unterstellt ist (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr.
118, Rz. 744, a.a.O.). In den Jahren 2009-2012 erzielte der Rekurrent ein
negatives Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit (siehe Tabelle
gem. E. 3.2) und wurde somit nicht als selbstständiges Einkommen anerkannt.
Erst im Jahr 2013 wurde erstmals ein positives Ergebnis verbucht. Im Folgenden,
strittigen Jahr wurde das höchste Ergebnis erreicht und gleichzeitig die unselbstständige
Erwerbstätigkeit per … 2014 aufgegeben. Die Jahresfrist für die Beantragung der
Barauszahlung erfolgte somit nicht zu Unzeiten.
4.5 Obwohl für die
privilegierte Besteuerung zwingend die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
erfüllt sein müssen, ist die Steuerbehörde grundsätzlich befugt, von der
Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse resp. Vorsorgeeinrichtung abzuweichen und
die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in eigener Kompetenz zu überprüfen. Das
erfolgte in diesem Fall und die Steuerbehörde verneinte entgegen der
Sozialversicherungsbehörde die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(in Anlehnung an BGE 2C_156/2010 vom 07.06.2011). Somit hat die Steuerbehörde
eine privilegierte Besteuerung der Kapitalleistung verweigert (Rekurs-/Beschwerdegrund).
Gleichzeitig meldete aber die Steuerbehörde der AHV ein selbstständiges
Einkommen von CHF 40'018.
4.6 Der
Steuerpflichtige kann bei einer Verweigerung den Vorbezug wieder zurückzahlen
(was hier nicht der Fall war) oder er muss diesen ggf. mit den übrigen
Einkünften der Steuerperiode der ordentlichen Besteuerung unterwerfen lassen
(BGE 2C_156/2010, E. 4.3).
Es muss somit
geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht die selbstständige Erwerbstätigkeit
nicht anerkannt hat.
4.7 Im
steuerrechtlichen Sinne gelten jene natürlichen Personen als selbstständig
erwerbend, die auf eigene Rechnung und Risiko, unter Einsatz von
Arbeitsleistung und Kapital, in einer frei gewählten Organisation planmässig
und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine
Gewinnerzielung beabsichtigen. Die Planmässigkeit des Vorgehens ist zu bejahen,
wenn die steuerpflichtige Person nicht nur eine sich ihr zufällig bietende Gelegenheit
wahrnimmt, sondern gezielt Einkommen zu vermehren versucht. Ob eine selbstständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu
beurteilen. Zudem ist zu beachten, dass diese Merkmale nicht kumulativ erfüllt
sein müssen (vgl. BGE 125 II 113 E. 2). In der Praxis spielen oft auch andere
Kriterien eine wesentliche Rolle. Dies beispielsweise beim gewerbsmässigen
Wertschriften- oder Liegenschaftshandel. Bei Handelstätigkeiten sind oft
bereits die Höhe des Transaktionsvolumens sowie der Einsatz erheblicher fremder
Mittel zur Finanzierung der Geschäfte ausreichend, um eine selbstständige
Erwerbstätigkeit zu begründen. Das Bundesgericht geht in einem anderen Urteil
noch einen Schritt weiter und begründete die Steuerbarkeit einer
Handelstätigkeit bereits mit der Grösse des veräusserten Warenbestands (BGE 2A.66/2002
vom 17.09.2002). Beim fraglichen Fall baute eine Person - ohne entsprechende
berufliche Erfahrung - über Jahrzehnte einen privaten Weinkeller auf, der
später teilweise veräussert wurde. Obwohl es gerade in der Natur eines Sammlers
liegt, erhebliche Mengen eines bestimmten Gutes anzuhäufen, argumentierte das
Bundesgericht, die Dimension der Sammlung konnte nicht durch den eigenen
Konsum, sondern nur durch eine Veräusserung abgebaut werden, was im
vorliegenden Fall stark für eine gewerbliche Tätigkeit spricht. Die Vielzahl
von Kriterien und Indizien zur Begründung einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit führt in der Praxis oft dazu, dass die Selbstständigkeit je
nach Situation unterschiedlich ausgelegt wird. Während bei steuerbegründenden
Tatsachen von den Steuerbehörden relativ schnell eine selbstständige
Erwerbstätigkeit angenommen wird (bspw. bei einer Handelstätigkeit), liegt die
Messlatte bei steuermindernden Situationen wie etwa bei der privilegierten
Besteuerung eines Vorbezugs wesentlich höher. Der Rekurrent arbeitete in seiner
aufgegebenen Anstellung in der gleichen Branche und hatte dementsprechend das
nötige Know-how, um diese Tätigkeit in einem selbstständigen Erwerb
weiterführen zu können. Der angesprochene Bundesgerichtsentscheid und die
Ausbildung des Rekurrenten führen auch hier nicht zur sicheren Klärung des
Falls bzw. zu einer eindeutigen Verneinung einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit.
4.8 Wie bereits
erwähnt, gilt eine Person als selbstständig erwerbend, wenn sie auf eigene
Rechnung und Risiko, unter Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital, in einer
frei gewählten Organisation planmässig nach aussen sichtbar mit der Absicht zur
Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Je nach Bedeutung kann
im konkreten Fall ein einzelnes Kriterium ausreichend sein, um das Pendel
Richtung Selbstständigkeit ausschlagen zu lassen. Sollten hingegen mehrere
Indizien dafürsprechen, dass keine Selbstständigkeit vorliegt, müsste von einer
«Scheinselbstständigkeit» gesprochen werden. Die privilegierte Besteuerung der
Austrittsleistung müsste somit, wie von der Vorinstanz verlangt, abgelehnt
werden. Wie in E. 4.7 und in jenem Bundesgerichtsurteil umschrieben, kann im
vorliegenden Fall kein klares Indiz für eine «Scheinselbstständigkeit»
festgestellt werden. Ein eigenes Risiko, der Einsatz von Arbeit und Kapital,
die frei gewählte Organisation, die Planmässigkeit der Finanzinvestitionen kann
bejaht werden. Allein die Sichtbarkeit gegen aussen kann nicht beurteilt
werden. Die «Gewinnstrebigkeit» kann im Jahr 2013 und 2014 ebenfalls bejaht
werden. Die Beurteilung der Folgejahre ist eine andere Sache.
4.9 Das Bundesgericht
hat sich zur Auslegung des Begriffs «Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit und zeitnaher Wiederaufnahme einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit» insbesondere in einem Urteil geäussert. Aufgrund der
spezifischen Umstände kann dieses Urteil jedoch kaum als Leitentscheid dienen.
Beim fraglichen Fall nahm der Beschwerdeführer nur einen Monat nach der Aufgabe
seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit resp. Gründung seiner Personenunternehmung,
ohne während der Dauer der Selbstständigkeit irgendwelche nachweisbaren
Aufwände oder Erträge generiert zu haben, eine neue unselbstständige
Erwerbstätigkeit auf. In der Folge entschied das Bundesgericht, dass die blosse
Aufgabe einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und die Gründung einer
Personengesellschaft nicht ausreichen, um im steuerrechtlichen Sinne die
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu begründen (vgl. BGE 2C_156/2010).
Entsprechend handelt es sich um einen Missbrauchsfall im Sinne einer
«Scheinselbstständigkeit», weshalb das Bundesgericht den Barauszahlungsgrund
der erhaltenen Kapitalleistung verneinte. Das Gericht legte jedoch in seinem
Entscheid keine Mindestdauer für die selbstständige Erwerbstätigkeit fest.
Damit folgt das Urteil dem Wortlaut des Gesetzes, dass nebst dem Fehlen eines
Versicherungsobligatoriums lediglich die Aufnahme der selbstständigen
Erwerbstätigkeit und nicht etwa eine langfristige Fortsetzung der Tätigkeit
voraussetzt. Mit anderen Worten ist die tatsächliche Aufnahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit an keine Mindestdauer gebunden, wodurch eine
Wiederanstellung für den Barauszahlungsgrund per se nicht schädlich ist,
solange eine selbstständige Erwerbstätigkeit effektiv und nachweislich aufgenommen
worden ist. Weiter ist zu erwähnen, dass auch eine allfällige Verlustsituation -
wie sie in der Aufbauphase einer Unternehmung relativ häufig anzutreffen ist -
nicht zur Verneinung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit führen darf, sofern
ein erfolgreicher Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit gelingt (vgl. BGE 115 V 161 E. 9).
4.10 Demzufolge kann
die Aufnahme der Anstellung bei seiner eigenen Firma W. AG im Jahr 2015
(Folgejahr), wie die Vorinstanz das in der Vernehmlassung gemäss E. 4.7
umschrieben hatte, nicht als missbräuchlich angesehen werden.
5. Zusammenfassend
kann gesagt werden, dass die zwei Bedingungen, die an eine Barauszahlung nach
Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG geknüpft sind, mit der herrschenden Rechtsprechung
erfüllt sind. Es kann den Rekurrenten dementsprechend keine «Scheinselbstständigkeit»
vorgeworfen werden. Da die Rechtsprechung gemäss E. 4.9 im Moment keine
Mindestdauer für die selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. eine minimale
Zeitspanne für die Aufnahme einer erneuten unselbstständigen Tätigkeit nach
einem Jahr festgelegt hat, kann den Rekurrenten kein missbräuchlicher Bezug der
Pensionskassengelder angelastet werden. Eine Steuerumgehung ist denn nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
Rekurs und
Beschwerde sind nach dem Ausgeführten gutzuheissen. Die streitige Kapitalauszahlung
ist nicht zusammen mit dem ordentlichen Einkommen der Rekurrenten zu besteuern.
Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache zur
Neuveranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten keine Kosten zu tragen. Ein Begehren
für eine Parteientschädigung wurde nicht gestellt; die Rekurrenten haben sich
denn hier auch selber vertreten.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung der
Veranlagungsbehörde Solothurn vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache
zur Neuveranlagung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
Die gegen dieses Urteil
vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_217/2021 vom 4.
November 2021 abgewiesen.