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Entscheid

SGSTA.2019.43

Staats- und Bundessteuer 2014

25. Januar 2021Deutsch15 min

W. AG gegründet. Zweck der W. ist unter anderem die Erbringung von Treuhand-, Finanz-,

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 25. Januar 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Bobst,

Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.43;

BST.2019.39

Sachverhalt

A. + B. Y.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2014

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom

08.12.2015 reichten die Steuerpflichtigen A. + B. Y. die Steuererklärung 2014

ein. Der Ehemann hatte per … 2014 seine Anstellung als unselbstständig

Erwerbender bei der X. Z. beendet. Er wurde seit 2008 als gewerbsmässiger

Liegenschafts- und Wertschriftenhändler qualifiziert und besteuert. Am … 2013

hatte der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Ehefrau die Aktiengesellschaft

W. AG gegründet. Zweck der W. ist unter anderem die Erbringung von Treuhand-, Finanz-,

Steuerberatungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen sowie die

Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Liegenschaften.

1.2 Am … 2014 zahlte

die Vorsorgeeinrichtung X. Z. dem Steuerpflichtigen infolge Aufnahme einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit den Betrag von CHF 491'656.20 (CHF 417'769.25

+ CH 73'886.95) aus. Diese Kapitalabfindung wurde am 06.10.2014 und 19.01.2015

gesondert durch die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn besteuert.

1.3 Anlässlich der

Erstellung der ordentlichen definitiven Veranlagung für das Steuerjahr 2014

wurde den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 14.03.2016 mitgeteilt, die beiden

Bezüge aus der 2. Säule seien nicht gesetzeskonform bezogen worden, da der

Tatbestand der «Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit» zu diesem

Zeitpunkt nicht gegeben war und die Bezüge deshalb mit den übrigen Einkünften in

der ordentlichen Veranlagung 2014 besteuert würden. Es wurde den

Steuerpflichtigen mit diesem Schreiben jedoch die Möglichkeit gewährt, die

beiden Transaktionen rückgängig zu machen, indem sie diese bis spätestens

29.04.2016 an die Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen könnten. lm Falle einer

Rückzahlung würde von der Besteuerung zusammen mit den übrigen Einkünften

abgesehen.

1.4 Am 14.04.2016

erfolgte eine Rückäusserung der V. AG Solothurn zu diesem Sachverhalt. Darin wurde

beantragt, von der Besteuerung der Kapitalleistungen zusammen mit den übrigen

Einkünften und von einer Rückzahlungspflicht abzusehen. Andernfalls sei die

Frist für die Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung angemessen zu verlängern.

1.5 Mit Brief vom

09.06.2016 teilte die VB Solothurn den Einsprechern erneut mit, dass weiterhin

am Sachverhalt festgehalten werde und die beiden Bezüge zu Unrecht erfolgt seien.

Es wurde darin eine erneute Frist bis 08.07.2016 gewährt, um die Rückzahlung an

die X. Z. AG vorzunehmen.

1.6 Am 23.08.2018 teilte

der Steuerpflichtige der VB schriftlich mit, dass er immer noch der Meinung

sei, die Auszahlungen seien gesetzeskonform erfolgt. Er sei jedoch bereit, die

Beträge wie folgt an die X. Z. zurückzuzahlen: CHF 250'000 auf den 31.12.2019

und den Rest von CHF 241'656.20 auf den 31.12.2020.

1.7 Nach telefonischer

Unterredung zwischen dem Steuerpflichtigen und der VB wurde den Einsprechern

mit Schreiben vom 28.08.2018 erneut eine Frist zur Rückzahlung (bis 31.01.2019)

gewährt, damit von einer Besteuerung mit den übrigen Einkünften abgesehen

werden könne. Nachdem diese Frist ungenutzt abgelaufen war, wurde die

definitive Veranlagung für die Staats- und direkte Bundessteuer 2014 mit

Eröffnungsdatum vom 13.02.2019 vorgenommen. Der Betrag von CHF 491'656 wurde

den übrigen Einkünften dazugerechnet.

1.8 Mit Schreiben vom

11.03.2019 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Sie machten dabei im

Wesentlichen geltend, die beiden Kapitalauszahlungen seien gesetzeskonform

erfolgt und eine Besteuerung mit den anderen Einkünften solle nicht vorgenommen

werden.

1.9 Am 08.05.2019 fand

in den Räumlichkeiten der VB Solothurn eine Einspracheverhandlung statt. Die

Einsprache richtete sich einzig gegen die Besteuerung der Kapitalauszahlungen

von total CHF 491'656.20 als «weiteres Einkommen». Aufgrund dieser Besprechung

hielten die Steuerpflichtigen an ihrem Begehren fest.

1.10 Mit Verfügung vom

04.06.2019 wies die VB Solothurn die Einsprache ab.

2.1 Am 02.07.2019

erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) beim Kantonalen

Steuergericht Rekurs und Beschwerde gegen diese Verfügung der VB (Vorinstanz). Die

Rekurrenten beantragen, dass die Kapitalauszahlung nicht zusammen mit dem

ordentlichen Einkommen zu besteuern sei. Zur Begründung werden dieselben Punkte

wie im Einspracheverfahren aufgeführt. In den Rechtsmitteln werden einige in

der Einspracheverfügung gemachte Erwägungen näher bestritten. Darauf ist in den

nachstehenden Erwägungen, soweit erforderlich, weiter einzugehen.

2.2 In der Vernehmlassung

des Kantonalen Steueramts vom 10.07.2019 wurden die Erwägungen der

Einspracheverfügung weiter erläutert. Auch darauf ist, soweit relevant,

nachstehend näher einzugehen.

2.3 Die Rekurrenten nahmen

am 05.09.2019 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Sie beantragen vor

allem, dem Begehren der Steuerverwaltung nicht zu entsprechen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1 Rekurs (betreffend

Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten form- und

fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Erwägungen

Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob beim Rekurrenten ein

Barauszahlungsgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des

Freizügigkeitsgesetzes (FZG, SR 831.42) resp. Art. 3 Abs. 2 lit. d der

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte

Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3) besteht bzw. ob die streitige

Kapitalleistung von total CHF 491'656.20 (CHF 417'769.25 + CHF 73'886.95) einer

separaten, privilegierten Besteuerung unterliegt oder nicht.

2.1

Nach Art. 5 Abs. 1

lit. b FZG bildet die Aufnahme einer selbstständigen «Erwerbstätigkeit» einen

gesetzlichen Barauszahlungsgrund. Zudem dürfen die Versicherten der

obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, so

unterliegen diese Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem diese

für die Zwecke der direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu

einem Fünftel der nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden

(Art. 22 und 38 DBG). Eine solche separate Besteuerung greift auch auf Ebene

der Staatssteuer, wonach solche Kapitalleistungen getrennt vom übrigen

Einkommen besteuert werden (§§ 30 und 47 StG). Es handelt sich um eine

erhebliche steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den

Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem

übrigen Einkommen zu versteuern sind (vgl. KSG vom 24.9.2018, SGSTA.2017.76;

BST.2017.72, E. 2, unter gerichtsentscheide.so.ch).

2.2

Der

Barauszahlungsgrund wird somit an zwei Bedingungen geknüpft: A) Wegfall der

Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge sowie B) die

Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

3.1

Per 31.05.2014

beendete der Steuerpflichtige seine unselbstständige Erwerbstätigkeit bei der

X. Z., um sich auf die selbstständige Erwerbstätigkeit als Liegenschafts- und

Wertschriftenhändler zu konzentrieren. Er erfüllt somit die in E. 2.2 genannte erste

Bedingung A).

3.2

Der

Steuerpflichtige war seit 2008 als gewerbsmässiger Liegenschafts- und

Wertschriftenhändler qualifiziert. Laut Aufstellung der Vorinstanz wurden

folgende Ergebnisse erzielt:

Liegenschafts-

Wertschriften-

Jahr

Handel

Handel

Total

2008.

0.

3'485

3'485

2009.

21'196

-128'280

-107'084

2010.

24'176

-29'378

-5'202

2011.

49'949

-182'415

-132'466

2012.

15'267

-67'195

-51'928

2013.

106'879

-100'237

6'642

2014.

55'956

-15'938

40'018

2015.

61'382

-96'499

-35'117

2016.

0.

-380'440

-380'440

3.3

Per … 2014 hat

sich der Steuerpflichtige bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn als

Einzelfirma angemeldet. Als Geschäftszweck wurden Vorsorgeberatung, Immobilien

und Finanzen genannt. Da die Steuerverwaltung bereits im Jahr 2013 ein selbstständiges

Erwerbseinkommen gemeldet hatte, wurde der Steuerpflichtige bereits ab … 2013

bei der AHV als Selbstständigerwerbender eingetragen (Abr.Nr. …/ UID: …).

3.4

Im Jahr 2014 wurde

vom Steuerpflichtigen ein selbstständiges Einkommen von CHF 40'016

erreicht und als Folge von der Steuerverwaltung der AHV gemeldet.

Dementsprechend würde die zweite Bedingung B) gemäss E. 2.2 ebenfalls erfüllt.

4.1

Der

obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind

Selbstständigerwerbende, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit im

Haupterwerb ausüben (Art. 1j Abs. 1 lit. c der Verordnung über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, SR 831.441.1). Wer

hingegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit nur im Nebenerwerb ausübt und im

Haupterwerb Arbeitnehmer ist, untersteht für den aus dem Arbeitsverhältnis

erzielten Lohn der obligatorischen Versicherung und hat folglich keinen

Anspruch auf eine Barauszahlung (Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr.

137, Rz. 904, unter admin.ch). Ab … 2014 führte der Steuerpflichtige seine selbstständige

Erwerbstätigkeit als Haupterwerb, da kein weiteres unselbstständiges Einkommen

mehr vorhanden war.

4.2

Zu beachten ist,

dass Personen, die eine eigene Kapitalgesellschaft gründen (insb. GmbH oder AG)

und sich bei dieser anstellen lassen, keinen Vorbezug tätigen können. In einem

solchen Fall bleibt der Gründer der Gesellschaft aufgrund des Arbeitsvertrags

mit der Unternehmung im Sinne des AHV-Rechts angestellt (Mitteilung über die

berufliche Vorsorge Nr. 103, Rz. 621, a.a.O.). Der Steuerpflichtige

gründete zwar mit seiner Ehefrau eine eigene Kapitalgesellschaft, war aber im

Jahr 2014 nicht angestellt und somit keiner Pensionskasse mehr angeschlossen.

4.3

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen

Dispositiv

haben demnach abzuklären, ob es sich beim auszuübenden Erwerb um eine

selbstständige Tätigkeit handelt, die als Haupterwerb angesehen werden kann.

Dafür muss die versicherte Person bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse eine Bestätigung

beantragen, welche die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit

bescheinigt. Die Vorsorgeeinrichtung darf sich nicht ausschliesslich auf die

Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse abstützen, sondern sollte sich

vergewissern, dass die betreffende Person die zur Ausübung ihrer neuen

Tätigkeit als Selbstständigerwerbende notwendigen Schritte unternommen hat. Es

liegt hier unbestrittenermassen die Anmeldung der AHV-Kasse ab … 2013 vor. Ob

die Vorsorgeeinrichtung weitere Abklärungen vorgenommen hat, kann nicht

beurteilt werden. Da aber schon im Jahr 2013 ein selbstständiger Erwerb vorlag

(Steuermeldung 2013 von CHF 6'642), kann der Vorsorgeeinrichtung kein falsches

Vorgehen angelastet werden.

4.4 Weiter gilt es die

zeitliche Begrenzung einer möglichen Beantragung der Barauszahlung zu beachten.

Die Barauszahlung muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbstständigen

Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragt werden. Ein

Begehren auf Barauszahlung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht mehr möglich.

Ratio legis von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG ist die finanzielle Unterstützung beim

Aufbau eines Unternehmens. Wer bereits selbstständig erwerbstätig ist, hat die

Möglichkeit einer Auszahlung des angesparten Alterskapitals nicht mehr (vgl.

Bundesgerichtsentscheid [BGE] 139 V 367 E. 2.2). Für Personen, die in

Teilschritten eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, beginnt die

Jahresfrist für die Beantragung der Barauszahlung erst in jenem Zeitpunkt zu

laufen, in dem die versicherte Person nicht mehr der obligatorischen

Versicherung unterstellt ist (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr.

118, Rz. 744, a.a.O.). In den Jahren 2009-2012 erzielte der Rekurrent ein

negatives Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit (siehe Tabelle

gem. E. 3.2) und wurde somit nicht als selbstständiges Einkommen anerkannt.

Erst im Jahr 2013 wurde erstmals ein positives Ergebnis verbucht. Im Folgenden,

strittigen Jahr wurde das höchste Ergebnis erreicht und gleichzeitig die unselbstständige

Erwerbstätigkeit per … 2014 aufgegeben. Die Jahresfrist für die Beantragung der

Barauszahlung erfolgte somit nicht zu Unzeiten.

4.5 Obwohl für die

privilegierte Besteuerung zwingend die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen

erfüllt sein müssen, ist die Steuerbehörde grundsätzlich befugt, von der

Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse resp. Vorsorgeeinrichtung abzuweichen und

die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in eigener Kompetenz zu überprüfen. Das

erfolgte in diesem Fall und die Steuerbehörde verneinte entgegen der

Sozialversicherungsbehörde die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

(in Anlehnung an BGE 2C_156/2010 vom 07.06.2011). Somit hat die Steuerbehörde

eine privilegierte Besteuerung der Kapitalleistung verweigert (Rekurs-/Beschwerdegrund).

Gleichzeitig meldete aber die Steuerbehörde der AHV ein selbstständiges

Einkommen von CHF 40'018.

4.6 Der

Steuerpflichtige kann bei einer Verweigerung den Vorbezug wieder zurückzahlen

(was hier nicht der Fall war) oder er muss diesen ggf. mit den übrigen

Einkünften der Steuerperiode der ordentlichen Besteuerung unterwerfen lassen

(BGE 2C_156/2010, E. 4.3).

Es muss somit

geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht die selbstständige Erwerbstätigkeit

nicht anerkannt hat.

4.7 Im

steuerrechtlichen Sinne gelten jene natürlichen Personen als selbstständig

erwerbend, die auf eigene Rechnung und Risiko, unter Einsatz von

Arbeitsleistung und Kapital, in einer frei gewählten Organisation planmässig

und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine

Gewinnerzielung beabsichtigen. Die Planmässigkeit des Vorgehens ist zu bejahen,

wenn die steuerpflichtige Person nicht nur eine sich ihr zufällig bietende Gelegenheit

wahrnimmt, sondern gezielt Einkommen zu vermehren versucht. Ob eine selbstständige

Erwerbstätigkeit vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu

beurteilen. Zudem ist zu beachten, dass diese Merkmale nicht kumulativ erfüllt

sein müssen (vgl. BGE 125 II 113 E. 2). In der Praxis spielen oft auch andere

Kriterien eine wesentliche Rolle. Dies beispielsweise beim gewerbsmässigen

Wertschriften- oder Liegenschaftshandel. Bei Handelstätigkeiten sind oft

bereits die Höhe des Transaktionsvolumens sowie der Einsatz erheblicher fremder

Mittel zur Finanzierung der Geschäfte ausreichend, um eine selbstständige

Erwerbstätigkeit zu begründen. Das Bundesgericht geht in einem anderen Urteil

noch einen Schritt weiter und begründete die Steuerbarkeit einer

Handelstätigkeit bereits mit der Grösse des veräusserten Warenbestands (BGE 2A.66/2002

vom 17.09.2002). Beim fraglichen Fall baute eine Person - ohne entsprechende

berufliche Erfahrung - über Jahrzehnte einen privaten Weinkeller auf, der

später teilweise veräussert wurde. Obwohl es gerade in der Natur eines Sammlers

liegt, erhebliche Mengen eines bestimmten Gutes anzuhäufen, argumentierte das

Bundesgericht, die Dimension der Sammlung konnte nicht durch den eigenen

Konsum, sondern nur durch eine Veräusserung abgebaut werden, was im

vorliegenden Fall stark für eine gewerbliche Tätigkeit spricht. Die Vielzahl

von Kriterien und Indizien zur Begründung einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit führt in der Praxis oft dazu, dass die Selbstständigkeit je

nach Situation unterschiedlich ausgelegt wird. Während bei steuerbegründenden

Tatsachen von den Steuerbehörden relativ schnell eine selbstständige

Erwerbstätigkeit angenommen wird (bspw. bei einer Handelstätigkeit), liegt die

Messlatte bei steuermindernden Situationen wie etwa bei der privilegierten

Besteuerung eines Vorbezugs wesentlich höher. Der Rekurrent arbeitete in seiner

aufgegebenen Anstellung in der gleichen Branche und hatte dementsprechend das

nötige Know-how, um diese Tätigkeit in einem selbstständigen Erwerb

weiterführen zu können. Der angesprochene Bundesgerichtsentscheid und die

Ausbildung des Rekurrenten führen auch hier nicht zur sicheren Klärung des

Falls bzw. zu einer eindeutigen Verneinung einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit.

4.8 Wie bereits

erwähnt, gilt eine Person als selbstständig erwerbend, wenn sie auf eigene

Rechnung und Risiko, unter Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital, in einer

frei gewählten Organisation planmässig nach aussen sichtbar mit der Absicht zur

Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Je nach Bedeutung kann

im konkreten Fall ein einzelnes Kriterium ausreichend sein, um das Pendel

Richtung Selbstständigkeit ausschlagen zu lassen. Sollten hingegen mehrere

Indizien dafürsprechen, dass keine Selbstständigkeit vorliegt, müsste von einer

«Scheinselbstständigkeit» gesprochen werden. Die privilegierte Besteuerung der

Austrittsleistung müsste somit, wie von der Vorinstanz verlangt, abgelehnt

werden. Wie in E. 4.7 und in jenem Bundesgerichtsurteil umschrieben, kann im

vorliegenden Fall kein klares Indiz für eine «Scheinselbstständigkeit»

festgestellt werden. Ein eigenes Risiko, der Einsatz von Arbeit und Kapital,

die frei gewählte Organisation, die Planmässigkeit der Finanzinvestitionen kann

bejaht werden. Allein die Sichtbarkeit gegen aussen kann nicht beurteilt

werden. Die «Gewinnstrebigkeit» kann im Jahr 2013 und 2014 ebenfalls bejaht

werden. Die Beurteilung der Folgejahre ist eine andere Sache.

4.9 Das Bundesgericht

hat sich zur Auslegung des Begriffs «Aufnahme einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit und zeitnaher Wiederaufnahme einer unselbstständigen

Erwerbstätigkeit» insbesondere in einem Urteil geäussert. Aufgrund der

spezifischen Umstände kann dieses Urteil jedoch kaum als Leitentscheid dienen.

Beim fraglichen Fall nahm der Beschwerdeführer nur einen Monat nach der Aufgabe

seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit resp. Gründung seiner Personenunternehmung,

ohne während der Dauer der Selbstständigkeit irgendwelche nachweisbaren

Aufwände oder Erträge generiert zu haben, eine neue unselbstständige

Erwerbstätigkeit auf. In der Folge entschied das Bundesgericht, dass die blosse

Aufgabe einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und die Gründung einer

Personengesellschaft nicht ausreichen, um im steuerrechtlichen Sinne die

Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu begründen (vgl. BGE 2C_156/2010).

Entsprechend handelt es sich um einen Missbrauchsfall im Sinne einer

«Scheinselbstständigkeit», weshalb das Bundesgericht den Barauszahlungsgrund

der erhaltenen Kapitalleistung verneinte. Das Gericht legte jedoch in seinem

Entscheid keine Mindestdauer für die selbstständige Erwerbstätigkeit fest.

Damit folgt das Urteil dem Wortlaut des Gesetzes, dass nebst dem Fehlen eines

Versicherungsobligatoriums lediglich die Aufnahme der selbstständigen

Erwerbstätigkeit und nicht etwa eine langfristige Fortsetzung der Tätigkeit

voraussetzt. Mit anderen Worten ist die tatsächliche Aufnahme einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit an keine Mindestdauer gebunden, wodurch eine

Wiederanstellung für den Barauszahlungsgrund per se nicht schädlich ist,

solange eine selbstständige Erwerbstätigkeit effektiv und nachweislich aufgenommen

worden ist. Weiter ist zu erwähnen, dass auch eine allfällige Verlustsituation -

wie sie in der Aufbauphase einer Unternehmung relativ häufig anzutreffen ist -

nicht zur Verneinung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit führen darf, sofern

ein erfolgreicher Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit gelingt (vgl. BGE 115 V 161 E. 9).

4.10 Demzufolge kann

die Aufnahme der Anstellung bei seiner eigenen Firma W. AG im Jahr 2015

(Folgejahr), wie die Vorinstanz das in der Vernehmlassung gemäss E. 4.7

umschrieben hatte, nicht als missbräuchlich angesehen werden.

5. Zusammenfassend

kann gesagt werden, dass die zwei Bedingungen, die an eine Barauszahlung nach

Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG geknüpft sind, mit der herrschenden Rechtsprechung

erfüllt sind. Es kann den Rekurrenten dementsprechend keine «Scheinselbstständigkeit»

vorgeworfen werden. Da die Rechtsprechung gemäss E. 4.9 im Moment keine

Mindestdauer für die selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. eine minimale

Zeitspanne für die Aufnahme einer erneuten unselbstständigen Tätigkeit nach

einem Jahr festgelegt hat, kann den Rekurrenten kein missbräuchlicher Bezug der

Pensionskassengelder angelastet werden. Eine Steuerumgehung ist denn nicht

ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

Rekurs und

Beschwerde sind nach dem Ausgeführten gutzuheissen. Die streitige Kapitalauszahlung

ist nicht zusammen mit dem ordentlichen Einkommen der Rekurrenten zu besteuern.

Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache zur

Neuveranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten keine Kosten zu tragen. Ein Begehren

für eine Parteientschädigung wurde nicht gestellt; die Rekurrenten haben sich

denn hier auch selber vertreten.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung der

Veranlagungsbehörde Solothurn vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache

zur Neuveranlagung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

Die gegen dieses Urteil

vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_217/2021 vom 4.

November 2021 abgewiesen.