SGSTA.2019.46
Staats- und Bundessteuer 2017
4. November 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 4. November 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.46;
BST.2019.42
A&B Y
GmbH
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 22.
Dezember 2018 liess die Steuerpflichtige A&B Y GmbH die Steuererklärung
2017 einreichen. Am 18. März 2019 wurde die Steuerpflichtige vom kantonalen
Steueramt für die Staats- und Bundessteuer 2017 definitiv veranlagt. Dazu wurde
im Wesentlichen festgehalten, dass die Veräusserung des gesamten Inventars des
Restaurants C in Z in Höhe von CHF 60'000 der Gewinnsteuer unterliege und daher
als geldwerte Leistung korrigiert werde. Gegen diese Veranlagung reichte die
Vertretung der Steuerpflichtigen am 12. April 2019 Einsprache ein. Darin wurde
sinngemäss verlangt, auf die erwähnte Aufrechnung sei zu verzichten.
1.2 Mit
Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Der
steuerbare Gewinn für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 sowie die direkte
Bundessteuer betrage wie bisher CHF 28'773 und das steuerbare Gesamtkapital per
31. Dezember 2017 wie bis anhin CHF 20'000. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt,
es würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass das umstrittene
Veräusserungsgeschäft anders als gemäss Kaufvertrag vom 14. Juni 2017 abgewickelt
worden sei. Es sei unverständlich, dass die von der Einsprecherin eingereichte
Jahresrechnung diesen Sachverhalt nicht abbilde. Die Jahresrechnung verliere
daher die Beweiskraft für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns. Es sei
davon auszugehen, dass die Veräusserung mangels auszubuchender Vermögenswerte
vollständig als ausserordentlicher Ertrag zu verbuchen sei. Es sei eine geldwerte
Leistung an den Gesellschafter anzunehmen. Eine Bilanzberichtigung sei hier
indes nicht möglich. Weiter sei der verrechenbare Verlustvortrag aus der
Vorperiode vollumfänglich berücksichtigt worden.
Sachverhalt
2.1 Gegen diesen
Einspracheentscheid liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) am 10.
Juli 2019 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Dazu
wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Betrag von CHF 60'000 habe die
Rekurrentin nie tangiert und könne daher auch nicht als Gewinn gebucht werden, weil
das Inventar nie der Rekurrentin gehört habe. Diese sei seit Jahren
verschuldet. Die Rekurrentin ersuchte, den Verkauf des Inventars nicht als
Gewinn zu taxieren. Zudem sei der Verlust der Rekurrentin nur für ein Jahr
angerechnet worden, indes nicht für die früheren Jahre. Die Rekurrentin verlangte,
dass der Verlust der früheren Jahre auch angerechnet werde.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 8. August 2019 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenpflichtige
Abweisung des Rekurses. Dazu wurde v.a. festgehalten, dass keine Anhaltspunkte
bestanden hätten, dass die Rekurrentin die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss
führe. Die Veranlagung sei ohne Korrekturen auf Basis der Selbstdeklaration
erfolgt. Bei sämtlichen Unterlagen sei die Rekurrentin Vertragspartei und es
sei nicht erkennbar, dass diese treuhänderisch vorgeschoben worden wäre. Es sei
auch nicht zweifelhaft, dass die Rekurrentin wirtschaftlich über das erworbene
Inventar verfügt habe. Es sei nicht ersichtlich, wie der Inhaber sich das
Eigentum am Inventar habe sichern können. Dass die Veräusserung des Inventars
anders abgewickelt worden wäre, sei auch nicht erkennbar. Zudem sei es irrelevant,
dass die Mittel für den Erwerb bei der Rekurrentin nicht vorhanden gewesen seien.
Eine nachträgliche Bilanzberichtigung zu deren Gunsten sei mangels
Revisionsgrundes unzulässig. Sodann seien keine weiteren Verlustvorträge als
die in der Veranlagung berücksichtigten vorhanden; es seien keine weiteren
Verlustverrechnungen vorzunehmen.
2.3 Dazu nahm die
Rekurrentin am 5. September 2019 wie folgt Stellung: Die Aufrechnung durch die
Vorinstanz sei unbegründet. Mangels Verbuchung hebe sich die Aufrechnung auf
und es resultiere ein Verlust von CHF 25'967. Die Rekurrentin habe kein Geld
gehabt, um das Inventar zu kaufen. Der Inhaber habe bereits früher Geld in die
Rekurrentin investiert. Er habe dem Nachfolger das Inventar auch wiederverkauft.
Dieses könne der Rekurrentin nicht aufgerechnet werden, es habe ihr nie gehört.
Daran ändere nichts, dass der Inhaber die Verträge auf den Namen der
Rekurrentin abgeschlossen habe. Ferner habe der Inhaber Mietrückstände von CHF
35'000 privat bezahlt; diese Rückstände seien indes nicht als Aufwand verbucht
worden. Die Rekurrentin habe das Restaurant C ausserdem nur gut einen Monat
betrieben. Schliesslich sei die Verlustverrechnung die letzten 7 Jahre kaum
berücksichtigt worden. Die Rekurrentin beantragte Gutheissung des Rekurses.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§
160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.11).
Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Der steuerbare
Reingewinn der juristischen Personen setzt sich zusammen aus dem Saldo der
Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, allen
vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des
Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte
Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte
sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss
der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (vgl. § 91 StG, Art. 58
DBG; je Abs. 1 lit. a-c).
Diese
steuerrechtliche Gewinnermittlung ist geprägt durch das
Massgeblichkeitsprinzip. Danach ist die handelsrechtskonforme Jahresrechnung
für die Ermittlung des steuerbaren Unternehmensgewinns massgebend, sofern keine
steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ein Abweichen vom
handelsrechtlichen Gewinnausweis verlangen. Die Steuerpflichtige ist an diese
Jahresrechnung grundsätzlich gebunden; vorbehalten sind namentlich Bilanzberichtungen
und Bilanzänderungen (vgl. Madeleine
Simonek, Unternehmenssteuerrecht, Zürich etc. 2019, S. 94 und 102 ff.). Indessen
bilden die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung und Rechnungslegung
Grundlage des Rechnungslegungsrechts. Bei der Buchführung steht denn die
Pflicht im Vordergrund, alle Vorgänge vollständig, wahrheitsgetreu und
systematisch zu erfassen und genügend zu belegen (Simonek, a.a.O., S. 116 f.).
3.1
Im konkreten Fall hat
die Rekurrentin im Frühjahr 2017 das Restaurant C in Z geführt. Per 7. Juni
2017.
wurde indes das Inventar für CHF 60'000 verkauft. Dieser in der
Buchhaltung unbestrittenermassen nicht enthaltene Betrag wurde von der
Vorinstanz als ausserordentlicher Gewinn aufgerechnet. Die Rekurrentin hält
dagegen v.a. fest, dass nicht sie selber, sondern ihr Alleininhaber D X
persönlich das Inventar zuerst gekauft und dann wiederverkauft habe. Die
Rekurrentin habe diesbezüglich kein Geld gehabt. Zudem verlangt sie die
Berücksichtigung früherer Verluste.
3.2
Die umstrittenen
Kauf- und Verkaufsverträge lauten jedoch nicht auf den Alleininhaber, sondern
auf die Rekurrentin (Vorakten, Beilagen 6 und 7). Diese hat sich denn auf ihren
Unterlagen zu behaften lassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der
Alleininhaber als Geschäftsmann weiss bzw. wissen musste, wer Eigentümer des
Inventars ist und dass die Verträge korrekt auszuarbeiten sind. Es gibt sodann
keine Unterlagen, die aufzeigen würden, dass der Kauf des Inventars privat
finanziert und z.B. als Geschäftsvermögen des Inhabers deklariert worden wäre.
Ebenso wenig hat die Rekurrentin dem Inhaber Miet- resp. Pachtzinse für das
Inventar bezahlt. Anhand der vorhandenen Unterlagen darf somit angenommen
werden, dass das Inventar der Rekurrentin gehörte. Dass in dieser Hinsicht keine
Bilanzberichtigung erfolgt ist, ist aufgrund der hier gegebenen Umstände nicht
zu beanstanden. Weiter sind gemäss den Steuerunterlagen des Kantons Luzern aus
dem Jahr 2015 die Verluste korrekt berücksichtigt worden (Vorakten, Beilage 1).
Alles andere wäre von der Rekurrentin nachzuweisen; solche Nachweise sind indes
nicht vorhanden.
Rekurs und
Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind daher abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den
§§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'410 festzusetzen
(Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 660). Ausgangsgemäss ist keine
Parteientschädigung geschuldet.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'410 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische
Personen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisteramt
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: