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Entscheid

SGSTA.2019.46

Staats- und Bundessteuer 2017

4. November 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

2.1 Gegen diesen

Einspracheentscheid liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) am 10.

Juli 2019 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Dazu

wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Betrag von CHF 60'000 habe die

Rekurrentin nie tangiert und könne daher auch nicht als Gewinn gebucht werden, weil

das Inventar nie der Rekurrentin gehört habe. Diese sei seit Jahren

verschuldet. Die Rekurrentin ersuchte, den Verkauf des Inventars nicht als

Gewinn zu taxieren. Zudem sei der Verlust der Rekurrentin nur für ein Jahr

angerechnet worden, indes nicht für die früheren Jahre. Die Rekurrentin verlangte,

dass der Verlust der früheren Jahre auch angerechnet werde.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 8. August 2019 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenpflichtige

Abweisung des Rekurses. Dazu wurde v.a. festgehalten, dass keine Anhaltspunkte

bestanden hätten, dass die Rekurrentin die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss

führe. Die Veranlagung sei ohne Korrekturen auf Basis der Selbstdeklaration

erfolgt. Bei sämtlichen Unterlagen sei die Rekurrentin Vertragspartei und es

sei nicht erkennbar, dass diese treuhänderisch vorgeschoben worden wäre. Es sei

auch nicht zweifelhaft, dass die Rekurrentin wirtschaftlich über das erworbene

Inventar verfügt habe. Es sei nicht ersichtlich, wie der Inhaber sich das

Eigentum am Inventar habe sichern können. Dass die Veräusserung des Inventars

anders abgewickelt worden wäre, sei auch nicht erkennbar. Zudem sei es irrelevant,

dass die Mittel für den Erwerb bei der Rekurrentin nicht vorhanden gewesen seien.

Eine nachträgliche Bilanzberichtigung zu deren Gunsten sei mangels

Revisionsgrundes unzulässig. Sodann seien keine weiteren Verlustvorträge als

die in der Veranlagung berücksichtigten vorhanden; es seien keine weiteren

Verlustverrechnungen vorzunehmen.

2.3 Dazu nahm die

Rekurrentin am 5. September 2019 wie folgt Stellung: Die Aufrechnung durch die

Vorinstanz sei unbegründet. Mangels Verbuchung hebe sich die Aufrechnung auf

und es resultiere ein Verlust von CHF 25'967. Die Rekurrentin habe kein Geld

gehabt, um das Inventar zu kaufen. Der Inhaber habe bereits früher Geld in die

Rekurrentin investiert. Er habe dem Nachfolger das Inventar auch wiederverkauft.

Dieses könne der Rekurrentin nicht aufgerechnet werden, es habe ihr nie gehört.

Daran ändere nichts, dass der Inhaber die Verträge auf den Namen der

Rekurrentin abgeschlossen habe. Ferner habe der Inhaber Mietrückstände von CHF

35'000 privat bezahlt; diese Rückstände seien indes nicht als Aufwand verbucht

worden. Die Rekurrentin habe das Restaurant C ausserdem nur gut einen Monat

betrieben. Schliesslich sei die Verlustverrechnung die letzten 7 Jahre kaum

berücksichtigt worden. Die Rekurrentin beantragte Gutheissung des Rekurses.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§

160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.11).

Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Der steuerbare

Reingewinn der juristischen Personen setzt sich zusammen aus dem Saldo der

Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, allen

vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des

Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem

Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte

Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte

sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss

der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (vgl. § 91 StG, Art. 58

DBG; je Abs. 1 lit. a-c).

Diese

steuerrechtliche Gewinnermittlung ist geprägt durch das

Massgeblichkeitsprinzip. Danach ist die handelsrechtskonforme Jahresrechnung

für die Ermittlung des steuerbaren Unternehmensgewinns massgebend, sofern keine

steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ein Abweichen vom

handelsrechtlichen Gewinnausweis verlangen. Die Steuerpflichtige ist an diese

Jahresrechnung grundsätzlich gebunden; vorbehalten sind namentlich Bilanzberichtungen

und Bilanzänderungen (vgl. Madeleine

Simonek, Unternehmenssteuerrecht, Zürich etc. 2019, S. 94 und 102 ff.). Indessen

bilden die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung und Rechnungslegung

Grundlage des Rechnungslegungsrechts. Bei der Buchführung steht denn die

Pflicht im Vordergrund, alle Vorgänge vollständig, wahrheitsgetreu und

systematisch zu erfassen und genügend zu belegen (Simonek, a.a.O., S. 116 f.).

3.1

Im konkreten Fall hat

die Rekurrentin im Frühjahr 2017 das Restaurant C in Z geführt. Per 7. Juni

2017.

wurde indes das Inventar für CHF 60'000 verkauft. Dieser in der

Buchhaltung unbestrittenermassen nicht enthaltene Betrag wurde von der

Vorinstanz als ausserordentlicher Gewinn aufgerechnet. Die Rekurrentin hält

dagegen v.a. fest, dass nicht sie selber, sondern ihr Alleininhaber D X

persönlich das Inventar zuerst gekauft und dann wiederverkauft habe. Die

Rekurrentin habe diesbezüglich kein Geld gehabt. Zudem verlangt sie die

Berücksichtigung früherer Verluste.

3.2

Die umstrittenen

Kauf- und Verkaufsverträge lauten jedoch nicht auf den Alleininhaber, sondern

auf die Rekurrentin (Vorakten, Beilagen 6 und 7). Diese hat sich denn auf ihren

Unterlagen zu behaften lassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der

Alleininhaber als Geschäftsmann weiss bzw. wissen musste, wer Eigentümer des

Inventars ist und dass die Verträge korrekt auszuarbeiten sind. Es gibt sodann

keine Unterlagen, die aufzeigen würden, dass der Kauf des Inventars privat

finanziert und z.B. als Geschäftsvermögen des Inhabers deklariert worden wäre.

Ebenso wenig hat die Rekurrentin dem Inhaber Miet- resp. Pachtzinse für das

Inventar bezahlt. Anhand der vorhandenen Unterlagen darf somit angenommen

werden, dass das Inventar der Rekurrentin gehörte. Dass in dieser Hinsicht keine

Bilanzberichtigung erfolgt ist, ist aufgrund der hier gegebenen Umstände nicht

zu beanstanden. Weiter sind gemäss den Steuerunterlagen des Kantons Luzern aus

dem Jahr 2015 die Verluste korrekt berücksichtigt worden (Vorakten, Beilage 1).

Alles andere wäre von der Rekurrentin nachzuweisen; solche Nachweise sind indes

nicht vorhanden.

Rekurs und

Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind daher abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den

§§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'410 festzusetzen

(Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 660). Ausgangsgemäss ist keine

Parteientschädigung geschuldet.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'410 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische

Personen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisteramt

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: