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Entscheid

SGSTA.2019.47

Staats- und Bundessteuer 2013

4. November 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art.

140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; §

4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit

einzutreten.

Erwägungen

2.

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Rekurrentin eine selbständige

Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(FZG; SR 831.42) aufgenommen hat.

Nach Art. 5 Abs.

1.

lit. b FZG bildet die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen

gesetzlichen Barauszahlungsgrund. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für

einen Barauszahlungsgrund erfüllt, so unterliegen diese Kapitalleistungen einer

separaten Besteuerung, indem diese für die Zwecke der direkten Bundessteuer vom

übrigen Einkommen gesondert und zu einem Fünftel der nach dem ordentlichen

Tarif berechneten Steuer erfasst werden (Art. 22 und 38 DBG). Eine solche

separate Besteuerung greift auch auf Ebene der Staatssteuer, wonach solche

Kapitalleistungen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden (§ 30 und §

47.

StG). Es handelt sich um eine erhebliche steuerliche Privilegierung der

Kapitalleistungen gegenüber den Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich

und progressionswirksam mit dem übrigen Einkommen zu versteuern sind (KSG vom

24.9

, SGSTA.2017.76; BST.2017.72 E. 2, unter gerichtsentscheide.so.ch).

3.1

Im konkreten Fall

verlor die Rekurrentin per … 2013 ihre Arbeitsstelle und wollte sich in der

Folge unter der Firma Z als Unternehmensberaterin selbständig machen. Dazu

bezog sie die 2. Säule im Betrag von CHF 238'181. Umstritten ist, wie gesagt, ob

eine selbständige Arbeitstätigkeit der Rekurrentin bestand. Diese weist dafür

vier Verträge mit Kunden vor (Rekurs/Beschwerde, Beilagen 7-10). Das

diesbezügliche Einkommen betrug CHF 24'164, welches als selbständiges Einkommen

besteuert wurde (Rekurs/ Beschwerde, Rz. 19; Veranlagung, Ziff. 2). Ausserdem

habe die Rekurrentin damals einen Arbeitsplatz gemietet und Briefpapier

gestaltet. Die Vorinstanz bestreitet dagegen, dass eine selbständige Tätigkeit

vorliege; der gesamte Umsatz von CHF 31'500 (7 x CHF 4'500, Vorakten, Beilage 9)

stamme von der X AG, die der frühere Ehemann geführt habe. Ab 1. Juli 2015

habe sich die Rekurrentin von der X AG zum gleichen Lohn formell anstellen

lassen. Die übrigen drei Firmen mit Zusammenarbeitsverträgen seien nicht

unabhängig gewesen; überall hätten personelle Verflechtungen mit der X AG

bestanden, auch die Vermieterin der Büros sei nicht unabhängig gewesen

(Vorakten, Beilagen 3-7).

3.2

Es ist erstellt,

dass die Rekurrentin Bestrebungen tätigte, um eine selbständige Tätigkeit

aufzunehmen (vgl. v.a. Anmeldung bei der Ausgleichskasse, Rekurs/Beschwerde, Beilagen

3-6). Effektiv aufgenommen wurde diese Tätigkeit aber nicht; die einzigen

Einnahmen waren die monatlichen Beträge von CHF 4'500 von der X AG, von der die

Rekurrentin sich ab 1. Juli 2015 zum gleichen Lohn anstellen liess. Eine

selbständige Tätigkeit mit eigener Organisation, eigenem Risiko, Teilnahme am

Wirtschaftsverkehr etc. ist indessen nicht ersichtlich. Dagegen ist es nicht

korrekt, dass das Einkommen von der VB als selbständiges Erwerbseinkommen

besteuert wurde; es hätte als unselbständiges Einkommen besteuert werden

müssen. Betragsmässig ist dies aber nicht entscheidend; insofern kann die

Rekurrentin nichts für sich ableiten. Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten

unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

3.3.1

Sie stellt sich

auf den Standpunkt, die Ausgleichskasse habe sie als Selbständigewerbende

qualifiziert. Diesbezüglich gilt, dass die Steuerbehörden bei der Beurteilung,

ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder aufgenommen wurde,

grundsätzlich befugt sind, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw.

der Vorsorgeeinrichtung abzuweichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung

in eigener Kompetenz zu überprüfen. Dies vor dem Hintergrund, dass die

Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind. Im

Zweifelsfall ist deshalb durch die Steuerbehörden vorfrageweise zu prüfen, ob

ein Barauszahlungsgrund vorliegt (BGer 2C_248/2015/2C_249/2015 vom 2.10.2015 E.

3.

;2C_156/2010 vom 7.6.2011 E. 3.3; KSG vom 24.9.2018, a.a.O., E. 4).

Entsprechend können die Steuerbehörden in eigener Kompetenz und somit zeitlich

der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung nachgelagert die Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit und die damit verbundene privilegierte

Besteuerung der bezogenen Kapitalleistung überprüfen. Demnach sind die

Rechtsmittel in diesem Punkt unbegründet.

3.3.2

Die Rekurrentin

stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die Kriterien für den Begriff der

selbständigen Erwerbstätigkeit - eigenes Risiko, Einsatz von Arbeit und Kapital,

frei gewählte Organisation, Absicht der Gewinnerzielung und Teilnahme am

Wirtschaftsverkehr - im vorliegenden Fall erfüllt seien.

Als selbständige

Erwerbstätigkeit gilt jene Tätigkeit einer natürlichen Person, mit welcher

diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und

Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder

vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht

der Gewinnerzielung am Wirtschaftsver-kehr teilnimmt. Untergeordnete

Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der

Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen

eigener Geschäftsräumlichkeiten (BGE 125 II 113 E. 5b; 138 II 251 E. 2.4.2; 134

V 250 E. 3.1). Die Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden

Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte

dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in

unterschiedlicher Intensität auftreten (BGE 138 II 251 E. 2.4.2; 125 II 113 E.

5b; KSG vom 24.9.2018, a.a.O., E. 5.1; vgl. auch KSGE 2010 Nr. 10 E. 3.2).

Wie erwähnt,

gibt es keinen abschliessenden Katalog an Indizien, anhand welcher geprüft

werden kann, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder nicht.

Entscheidend ist vielmehr der Einzelfall unter Berücksichtigung der

tatsächlichen Umstände. Die Rekurrentin hatte anhand der Unterlagen und Angaben

wie gesehen (oben, E. 3.2) keine eigene Klientschaft; die Arbeiten wurden über

die Firma des damaligen Ehemanns, die X AG, abgewickelt. Die Rekurrentin war insofern

nicht selbständig erwerbstätig. Die umstrittene Barauszahlung erfolgte damit

nicht rechtmässig und ist daher nicht gesondert vom übrigen Einkommen zu

besteuern (vgl. KSGE 2010 Nr. 10 E. 3.3). Das ordentlich zu besteuernde

Einkommen der Rekurrentin kann somit nicht um die Kapitalauszahlung von CHF

238'181 gekürzt werden. Dass die Sozialversicherungsbeiträge offenbar nicht

zurückgeführt wurden, kann auch nichts ändern.

3.3.3

Sodann zeigt

sich, dass aufgrund der vorgenannten Sachverhaltskonstellation nicht davon

ausgegangen werden kann, dass die ernstliche Absicht der Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit vorgelegen hat; von einer Teilnahme am

Wirtschaftsverkehr mit der Absicht der Gewinnerzielung kann daher nicht gesprochen

werden. Die sog. Gewinnstrebigkeit zeichnet sich durch ein subjektives und ein

objektives Moment aus: Zum einen muss (subjektiv) die Absicht Gewinn zu

erzielen, gegeben sein. Zum andern muss die Tätigkeit auch zur Gewinnerzielung

geeignet sein (BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015 E. 7.1, in: RDAF 2016 II S. 88;

2C_188/2015/2C_189/2015 vom 23.10.2015 E. 2.2;2C_206/2011/2C_247/2011 vom 12.4.

2011.

E. 4; KSG vom 24.9.2018, a.a.O., E. 5.8). Führt man sich die vorgenannten

Sachverhaltsumstände vor Augen, so muss sich die Rekurrentin diese auch vor dem

Hintergrund des objektiven Moments der Gewinneignung entgegenhalten lassen: Die

einzigen Einnahmen von der Firma des ehemaligen Ehemanns, der X AG, zeigen,

dass es der Beratungstätigkeit, wie sie die Rekurrentin über ihre Firma

betrieben bzw. nicht betrieben hat, objektiv gesehen an der Gewinneignung

fehlt. Die Rekurrentin liess sich denn auch in der Folge von der X AG zum

gleichen Lohn anstellen. Die Rekurrentin vermag somit nicht glaubhaft

aufzuzeigen, dass sie tatsächlich eine selbständige Beratungstätigkeit aufgenommen

hat.

Rekurs und

Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 3'619

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 2'619). Ausgangsgemäss ist

keine Parteientschädigung geschuldet.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 3'619 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB B (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: