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Entscheid

SGSTA.2019.55

Staats- und Bundessteuer 2016

16. Dezember 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

S. 3) nicht als Unterhaltsbeitrag besteuert; dies erscheint anhand der

Unterlagen und Angaben denn auch als angemessen. Die Rechtsmittel erweisen sich

nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3 Was die

Rekurrentin weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Sie

hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei den unbestrittenen Zahlungen des

Ex-Ehemanns von Mai bis Dezember 2016 von jeweils CHF 1'240 nicht um

nachehelichen Unterhalt handelt. Aufgrund des Korrespondenzprinzips ist insofern

von periodischen nachehelichen Zahlungen auszugehen, die der Ex-Ehemann

Erwägungen

abziehen konnte. Dass es dabei um nachehelichen Unterhalt geht, ergibt sich

insbesondere auch aus der Scheidungskonvention. Dass es sich bei diesen

monatlichen Zahlungen um ausserordentliche Kosten für die Kinder handeln würde,

ist wie gesehen nicht nachgewiesen worden. Eine andere Regelung lässt sich der

Konvention nicht entnehmen. Die Ausführungen der Rekurrentin vermögen daran

nichts zu ändern. Rekurs und Beschwerde sind nach dem Ausgeführten abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen

(§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 609 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500;

Zuschlag: CHF 109).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 609 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin/

Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: