SGSTA.2019.55
Staats- und Bundessteuer 2016
16. Dezember 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 16. Dezember 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Acemoglu,
Flury
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.55;
BST.2019.51
A Y
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 28.
Mai 2017 reichte die Steuerpflichtige A Y die Steuererklärung 2016 ein. Darin
deklarierte sie unter anderem Unterhaltsbeiträge von CHF 11'200 vom
geschiedenen Ehegatten. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016
vom 16. Oktober 2017 übernahm die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Selbstdeklaration
nicht in allen Punkten. Am 31. Oktober 2017 erhob die Steuerpflichtige
Einsprache. Am 7. November 2017 wurde ihr mitgeteilt, dass die
Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen Ehegatten zu Ungunsten der
Steuerpflichtigen auf CHF 22'400 festzulegen seien. Am 18. November 2017
antwortete die Steuerpflichtige, mit einer solchen Aufrechnung im
Differenzbetrag von CHF 9'920 nicht einverstanden zu sein.
1.2 Mit Verfügung vom
31. Juli 2019 wurde die Einsprache abgewiesen und im Sinne der Erwägungen zu
Ungunsten der Steuerpflichtigen abgeändert. Das steuerbare Einkommen wurde neu
festgesetzt bei der Staatssteuer auf CHF 81'639 und bei der direkten
Bundessteuer auf CHF 73'947. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es gehe
hier nicht um Beiträge an ausserordentliche Kosten für die Kinder, sondern um
steuerbaren nachehelichen Unterhalt. Die erhaltenen nachehelichen
Unterhaltsbeiträge würden neu auf CHF 21'120 festgelegt. Die Einsprache sei in
diesem Punkt unbegründet und es habe eine Anpassung zu Ungunsten der
Einsprecherin zu erfolgen.
2.1 Mit Rekurs und
Beschwerde vom 27. August 2019 (Postaufgabe) gelangte die Steuerpflichtige
(nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht. Die Eingabe betrifft
die Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen Ehegatten. Die Rekurrentin ist mit der
Aufrechnung des Unterhalts der Monate Mai bis Dezember 2016 nicht
einverstanden. Sie verweist dafür auf die Scheidungskonvention. Danach stehe
ihr ein Unterhalt zu bis zum Erreichen des AHV-Alters, jedoch ab Mai 2016 mit
einem Maximalbetrag von CHF 1'240 oder anhand einer Neuregelung. Die
Rekurrentin verzichte auf weiteren Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann,
weil sie ihren Lebensunterhalt selber bestreiten wolle. Damit sei dieser Punkt
nicht neu zu regeln. Es sei korrekt, dass der geschiedene Ehemann für die
Monate Mai bis Dezember 2016 einen gekürzten Unterhalt von CHF 1'240 auf ihr
Konto überwiesen habe, zusammen mit dem Unterhalt des Sohnes B von CHF 1'400;
damit sei eine monatliche Überweisung von CHF 2'640 erfolgt. Weiter verweist
die Rekurrentin für die Regelung des Kinderunterhalts ebenfalls auf die
Scheidungskonvention; dort sei die Handhabung bei ausserordentlichen, nicht
vorgesehenen Kosten der Kinder festgehalten. Diese Kosten könnten zusätzlich
zum monatlichen Unterhalt im Verhältnis der Einkommen beider Elternteile
geregelt werden. Die Rekurrentin verweist zudem auf eine Aufstellung sämtlicher
Kosten seit der Scheidung im 2012, welche sie zuhanden des Ex-Ehemanns im 2016
aufgelistet habe. Diese Aufwendungen für jedes Kind habe die Rekurrentin auch
bezahlt. Der Ex-Ehemann ziehe seinen Anteil an die Unterhaltszahlung der
Rekurrentin ab, da er seiner Ansicht nach nicht verpflichtet gewesen sei,
diesen Betrag von Mai bis Dezember zu bezahlen; er habe dies jedoch getan. Die
Rekurrentin habe in dieser Zeit nur Teilzeit arbeiten können. Sie habe sich mit
dem genannten Abzug unter dem Vorbehalt einverstanden erklärt, dass es sich
dabei nicht um Unterhalt an die Rekurrentin handle, sondern um eine
Anteilsbegleichung an den ihr geschuldeten Beitrag an die ausserordentlichen
Kosten des Kinderunterhalts. Der Ex-Ehemann habe indes den Betrag von CHF 9'920
mit seinem geschuldeten Anteil verrechnet und lediglich noch einen Restbetrag
von CHF 4'356 an die Rekurrentin bezahlt. Im November 2017 habe die Rekurrentin
den Ex-Ehemann wieder darauf hingewiesen, dass der Betrag von CHF 9'920 nicht
Unterhalt an sie sei und ihr nicht als Einkommen aufgerechnet werden dürfe. Im
Dezember 2017 sei der Ex-Ehemann bei seiner Auffassung geblieben. Weiter komme
ein Betrag von CHF 6'000 hinzu, den ihr der Ex-Ehemann am 27. Dezember 2017
überwiesen habe. Die 8-maligen Zahlungen an die Rekurrentin seien kein
nachehelicher Unterhalt. Die Rekurrentin ersucht um Überprüfung der Angelegenheit.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 26. September 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem
angeführt, es liege ein widersprüchliches Verhalten des geschiedenen Ehegatten
vor, wonach er die nachweislich bezahlten nachehelichen Unterhaltskosten an die
von der Rekurrentin bezahlten Kinderkosten der Jahre 2012 bis 2016 anrechnen
wolle. Auch die Argumentation der Rekurrentin sei teilweise widersprüchlich. Es
sei aber nicht Aufgabe der VB, Konventionen umzudeuten. Es sei vielmehr Sache
der beiden Parteien, ihre Angelegenheiten klar zu regeln; dies sei hier
unterlassen worden. Der geschiedene Ehegatte habe ab Mai 2016 der Rekurrentin
monatlich CHF 1'240 gemäss Konvention überwiesen; dies sei auch belegmässig so
bezeichnet worden. Nach dem Korrespondenzprinzip gehe es dabei um periodische
nacheheliche Leistungen, die der geschiedene Ehegatte abziehen könne. Dass es
sich bei den Zahlungen nicht um nachehelichen Unterhalt handle, sei nicht
nachgewiesen.
2.3 Mit Stellungnahme
vom 21. Oktober 2019 (Postaufgabe) hielt die Rekurrentin an ihren bisherigen
Ausführungen im Wesentlichen fest. Der Betrag von CHF 11'200 sei kein Unterhalt
des Sohnes B an die Rekurrentin, sondern ordentlicher Unterhalt an sie für die
Monate Januar bis April 2016 (4 x CHF 2'800). Für B habe die Rekurrentin im
2016 ein ganzes Jahr Unterhalt bekommen; dieser sei auch steuerlich deklariert
worden. Der Betrag von CHF 9'920 (8 x CHF 1'240) sei in der
Steuererklärung korrekt als Unterhalt deklariert worden. Bis zur definitiven
Veranlagung 2016 habe sich die Situation jedoch geändert, da der geschiedene
Ehegatte diesen Unterhalt mit der Rekurrentin verrechnet habe für Auslagen an
die Kinder gemäss Konvention bzw. eingereichter Kostenaufstellung. Der
ausstehende Kostenanteil des Vaters sei der Rekurrentin schuldig gewesen. Dieser
Anteil könne ihr nicht als Einkommen aufgerechnet werden. Die Rekurrentin habe
alles belegt mit Korrespondenzen und Auflistungen; sie sei ihrer
Mitwirkungspflicht nachgekommen, andere Belege seien nicht vorhanden. Die
Rekurrentin ersuchte sinngemäss um Gutheissung ihrer Eingabe.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§
160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
2. Der
Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 21
Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG); vorbehalten ist § 32 StG (steuerfreie
Einkünfte; vgl. auch Art. 24 DBG). Gemäss § 31 lit. f StG und Art. 23 lit.
f DBG sind steuerbar die Unterhaltsbeiträge, die eine Steuerpflichtige bei
Scheidung oder Trennung der Ehe (unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 StG
[Ehegatten]) für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für
die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält. Demgegenüber können
nach § 41 Abs. 1 lit. f StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG die laufenden
Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten sowie
die Beiträge an den anderen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge
stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer
familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten, von den Einkünften
des Steuerpflichtigen abgezogen werden.
Unter
Unterhaltsbeiträgen oder Alimenten sind regelmässige oder unregelmässig wiederkehrende
Unterstützungsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Empfängerin
zu verstehen; sie dürfen dieser aber keinen Vermögenszuwachs verschaffen. Damit
die Unterhaltsbeiträge abgezogen werden können, muss die Familiengemeinschaft
aufgelöst sein (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 N 48 f.). Die zum Abzug
zugelassenen Leistungen des Unterhaltsschuldners haben betragsmässig denjenigen
zu entsprechen, die auf Seiten der berechtigten Person als Einkommen steuerlich
erfasst werden (sog. Korrespondenzprinzip; Richner
et al., a.a.O., Art. 33 N 53).
2.2 Beweisrechtlich
ist es das Ziel des Veranlagungsverfahrens, die für die richtige und
vollständige Besteuerung massgeblichen Tatsachen und Verhältnisse abzuklären.
Sind diese rechtserheblichen Umstände bestritten oder lassen sie sich von
vornherein nicht klar eruieren, ist in der Regel ein Beweisverfahren
durchzuführen. Dieses wird dabei wohl vom Unter-suchungsgrundsatz bestimmt;
dieser ist aber nicht schrankenlos. Gemäss dem auch im Steuerrecht anwendbaren
Grundsatz von Art. 8 ZGB obliegt im Allgemeinen die Beweislast für
steuerbegründende Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige für
steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person (vgl.
etwa Bundesgerichtsentscheid BGE 121 II 257; siehe auch Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).
3.1 Im vorliegenden
Fall ist die Qualifikation eines Zahlungseingangs von total CHF 9'920 bei der
Rekurrentin umstritten. Aus Sicht der VB geht es dabei um nachehelichen
Unterhalt, den der frühere Ehemann bezahlt hat in Höhe von 8 x CHF 1'240 seit
Mai 2016. Dagegen handelt es sich dabei laut Rekurrentin um Zahlungen des
Ex-Ehemanns für ausserordentliche Aufwendungen der Kinder. Gemäss
Scheidungsvereinbarung vom 15. Oktober 2012 bezahlt der Ehemann der
geschiedenen Frau ab Mai 2016 indes einen nachehelichen monatlichen Unterhalt
von CHF 1'240. Ausserdem hat er sich an den ausserordentlichen Kosten der
Kinder zu beteiligen im Verhältnis der Einkommen der Eltern.
3.2 In der
Scheidungsvereinbarung hat die Rekurrentin festgehalten, dass ab 1. Januar 2017
kein nachehelicher Unterhalt mehr geleistet werden muss. Auch der Ex-Ehemann
hat anhand der Unterlagen angegeben, dass ab 2017 kein nachehelicher Unterhalt
mehr bezahlt werden muss. Den umstrittenen Betrag von CHF 9'920 hat er im
Steuerjahr 2016 aber unbestrittenermassen noch als Unterhalt deklariert. Die
monatlichen Zahlungen deuten ebenfalls auf Unterhalt hin. Die Zahlungen des
Ex-Ehemanns können denn nicht im Belieben der Parteien als Unterhaltsbeiträge
oder ausserordentliche Unterhaltszahlungen angesehen werden. Es gilt mithin das
Korrespondenzprinzip. Die eingereichte Kostenzusammenstellung der Rekurrentin
umfasst sodann weit mehr als ausserordentlichen Unterhalt. Als ausserordentliche
Kosten gelten in erster Linie hohe Kosten, die nicht voraussehbar waren, z.B.
eine medizinische Behandlung nach einem Unfall, der Neukauf eines Rollers nach
einem Diebstahl, eine Zahnsanierung etc. Kosten wie hier für Nachhilfe,
Einschreibegebühren usw. sind dagegen ordentliche Unterhaltskosten. Weiter hat
die VB die geltend gemachte zusätzliche Zahlung von CHF 6'000 (Rekurs/Beschwerde
Sachverhalt
S. 3) nicht als Unterhaltsbeitrag besteuert; dies erscheint anhand der
Unterlagen und Angaben denn auch als angemessen. Die Rechtsmittel erweisen sich
nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3 Was die
Rekurrentin weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Sie
hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei den unbestrittenen Zahlungen des
Ex-Ehemanns von Mai bis Dezember 2016 von jeweils CHF 1'240 nicht um
nachehelichen Unterhalt handelt. Aufgrund des Korrespondenzprinzips ist insofern
von periodischen nachehelichen Zahlungen auszugehen, die der Ex-Ehemann
Erwägungen
abziehen konnte. Dass es dabei um nachehelichen Unterhalt geht, ergibt sich
insbesondere auch aus der Scheidungskonvention. Dass es sich bei diesen
monatlichen Zahlungen um ausserordentliche Kosten für die Kinder handeln würde,
ist wie gesehen nicht nachgewiesen worden. Eine andere Regelung lässt sich der
Konvention nicht entnehmen. Die Ausführungen der Rekurrentin vermögen daran
nichts zu ändern. Rekurs und Beschwerde sind nach dem Ausgeführten abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen
(§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 609 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500;
Zuschlag: CHF 109).
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 609 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrentin/
Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: