SGSTA.2019.58
Nachsteuern und Hinterziehung Steuerperioden 2006-2010
8. März 2021Deutsch19 min
A. Y.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 8. März 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.58;
BST.2019.54
Sachverhalt
A. Y.
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Nachsteuern und Hinterziehung Steuerperioden 2006-2010
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Urteil vom
18.2.2019 (2C_435/2017) hat das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde der Steuerpflichtigen A. sel. + B. Y-Z bzw. der heutigen Rekurrenten
und Beschwerdeführer entschieden, dass das angefochtene Urteil des
Steuergerichts vom 20.3.2017 (SGSTA.2016.50; BST.2016.47) betreffend
Bundessteuer und Staats- und Gemeindessteuer insoweit aufgehoben und zur
Neuveranlagung an das Steueramt des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird. Nach
den Erwägungen des Bundesgerichts betrifft die Korrektur bei der Bundessteuer
sowie der Staats- und Gemeindesteuer einzig die Berücksichtigung der
AHV-Beiträge und die Passivierung der evangelisch-reformierten Kirchensteuer
bei der Staats- und Gemeindesteuer (vgl. Ziffer 4 der Erwägungen).
Erwägungen
2.
Nach Rückweisung
des Steuerfalles durch das Bundesgericht hat das Steueramt des Kantons
Solothurn unter dem Datum vom 4.4.2019 der Rekurrentin neue Steuerrechnungen
für die Nachsteuern 2006-2010 sowie die Bussenverfügungen wegen
Steuerhinterziehung für die Steuerjahre 2006-2008 für die Staats- und die
direkte Bundessteuer und die Zinsrechnungen für die Nachsteuern zugestellt. Auf
Verlangen der Rekurrentin stellte ihr das Steueramt mit Schreiben vom 9.4.2019
auch die Nachsteuerveranlagungen für die Steuerjahre 2006-2010 zu. Dieser
Verfahrensablauf ergibt sich aus der Einsprache der Rekurrentin vom 3.5.2019
als Beilage 11 des Steueramtes zur Vernehmlassung vom 20.11.2019. Die
vorgenannten Bussenverfügungen fehlen bei den Akten des Steueramtes. Die neuen
Veranlagungen wurden zuhanden beider Steuerpflichtigen (A. Y-Z sel. + B. Y-Z)
eröffnet.
3.
Nach Einsprache
der heutigen Rekurrenten vom 3.5.2019 erhöhte das Steueramt des Kantons
Solothurn in teilweiser Gutheissung mit Entscheid vom 20.8.2019 (zugestellt am
23.8.2019) die passivierten AHV-Beiträge. Die Rückstellung für die
Kirchensteuern wurden nicht verändert, weil diese nicht bestritten worden
seien. Die entsprechenden neuen Nachsteuerveranlagungen des Steueramtes des
Kantons Solothurn datieren vom 14.8.2019. Die neuen Bussenverfügungen mit
Zinsrechnungen für Bund und Staat datieren vom 20.8.2019 und wurden der
Rekurrentin offenbar zusammen mit den Nachsteuerveranlagungen am 23.8.2019
zugestellt (vgl. Beilage 3 zum Rekurs vom 13.9.2019 mit Kopien der
Bussenverfügungen vom 20.8.2019). Das Steueramt hat in seinem
Einspracheentscheid die angefochtenen Nachsteuerveranlagungen vom 29.3.2019
durch die Nachsteuerveranlagungen vom 14.8.2019 und anschliessend die
angefochtenen Bussenverfügungen vom 4.4.2019 durch die Bussenverfügungen vom
20.8.2019
ersetzt (fehlen bei den Akten).
4.
Mit Rekurs und
Beschwerde vom 13.9.2019, welche namens A. Y. sel. + B. Y. erhoben wurden, wird
vor allem die Aufhebung der Nachsteuerveranlagungen und Zinsrechnungen vom
14.8.2019
betreffend die Steuerjahre 2006-2010 und der Bussenverfügungen mit
Zinsrechnungen vom 20.8.2019 betreffend die Steuerjahre 2006-2010 verlangt (Die
Bussenverfügungen 2006 bis 2008 sind nur in den Beilagen der Rekurrentin
enthalten; in den Beilagen des Steueramtes fehlen sie). In der Rechtsschrift
vom 13.9.2019 wird die Umsetzung des Bundesgerichtsurteils vom 18.2.2019
verlangt. Es wird festgehalten, dass die Steuerverwaltung die AHV-Beiträge des
verstorbenen Steuerpflichtigen vom im Nachsteuerverfahren noch nicht
veranlagten Erwerbseinkommen berechnet und geschätzt habe, obwohl die
tatsächlichen AHV-Beiträge inkl. Verwaltungskosten bereits seit dem 30.8.2016
aus dem Rekursverfahren bekannt gewesen seien. Es wird ausgeführt, dass die
Leiterin Nachsteuern/Bussen der Steuerverwaltung Solothurn in ihrem E-Mail vom
23.5.2019
an die EStV, womit sie um Anleitung für die korrekte Umsetzung des
Bundesgerichtsurteils vom 18.2.2019 ersuchte, wahrheitswidrig behauptet habe,
der Rechtsvertreter habe das Bundesgericht nicht über den Tod des
steuerpflichtigen Ehemannes orientiert, was nicht zutreffe. Der Rechtsvertreter
habe das Bundesgericht sofort nach Erhalt der Mitteilung über den Tod des
Steuerpflichtigen telefonisch und schriftlich orientiert. Materiell werden die
Nachsteuerveranlagung vom 14.8.2019, die Bussenverfügungen vom 20.8.2019 und der
Einspracheentscheid vom 20.8.2019 als „höchst verwirrlich“ erachtet. Im Wesentlichen
wird ausgeführt, dass die AHV-Beiträge, soweit die Beitragsrechnungen der
Ausgleichskasse vorliegen, nicht zu schätzen und dass die bekannten Beträge
einzusetzen seien. Es wird anerkannt, dass die Steuerverwaltung für die
Steuerperioden 2006-2008 die tatsächlichen AHV-Beiträge zugrunde gelegt habe.
Sie habe dann aber fälschlicherweise angeblich in Rechnung gestellte
AHV-Beiträge abgezogen und nur noch einen Differenzbetrag berücksichtigt. Nach
Vornahme der Abzüge für die AHV-Beiträge wird für die Veranlagungsperiode 2006
ein im Nachsteuerverfahren zu veranlagendes Einkommen von Fr. 379‘275.00, für
die Veranlagungsperiode 2007 ein solches von Fr. 354‘638.00 und für die Veranlagungsperiode
2008.
ein solches von Fr. 366‘202.00 ermittelt. Betreffend die
Gemeindesteuer für die Kirchgemeinde wird ausgeführt, dass die Steuerverwaltung
diesen Steuerbetrag entgegen dem Urteil des Bundesgerichts weder bei der
Neuveranlagung noch im Einspracheentscheid berücksichtigt habe, was zu
korrigieren sei. Zu den Bussen wird ausgeführt, dass diese nicht rechtskräftig
festgesetzt werden könnten, solange keine rechtskräftigen Nachsteuern vorliegen
würden. Mit der bundesgerichtlichen Rückweisung zur Neuveranlagung der
Nachsteuern an das Steueramt seien sowohl die Nachsteuerveranlagungen wie auch
die Bussen wegen Steuerhinterziehung aufgehoben worden. Das Steueramt hätte
deshalb sowohl die Nachsteuern wie auch die Bussen wegen Steuerhinterziehung
neu festsetzen müssen. Dazu hätte auch die beantragte Aufhebung der
Bussenverfügung vom 4.4.2019 infolge Todes des Steuerpflichtigen gehört. Die
Weigerung des Steueramtes, auf diesen Antrag einzutreten, sei als formelle
Rechtsverweigerung zu qualifizieren. Da A. Y. am XX.XX.2018 während des
Verfahrens vor Bundesgericht verstorben sei, also vor rechtskräftiger
Festsetzung der Bussen wegen Steuerhinterziehung, sei das Verfahren wegen
Steuerhinterziehung einzustellen und die geleisteten Zahlungen für Bussen seien
zurückzuerstatten. Schliesslich wird verlangt, dass die Leiterin
Nachsteuern/Bussen beim Kantonalen Steueramt in den Ausstand zu treten habe.
Sie sei verantwortlich für die nicht korrekte Umsetzung des Urteils des
Bundesgerichts wie auch für die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer.
5.
In ihrer
Vernehmlassung vom 20.11.2019 beantragt das Steueramt des Kantons Solothurn die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Frage der
Berücksichtigung der AHV-Beiträge der Jahre 2006, 2007 und 2008 erklärt das
Steueramt, dass es auf dem der Nachbesteuerung unterliegenden selbständigen
Erwerbseinkommen praxisgemäss 10 % AHV-Beiträge abgezogen habe. Dafür verweist
das Steueramt auf seine Verfügung vom 20.8.2019 betreffend Nachsteuer. Nach der
Einsprache gegen die Veranlagung habe das Steueramt bei der Ausgleichskasse die
bestehenden Nachtragsverfügungen eingefordert, welche am 15. Mai 2019
zugestellt worden seien. Anhand dieser Verfügungen habe das Steueramt
festgestellt, dass für die Steuerperioden 2006-2008 bereits AHV-Beiträge in
Rechnung gestellt worden seien. Dementsprechend habe das Steueramt veranlagt.
In der Nachbesteuerung seien keine AHV-Beiträge berücksichtigt worden. Die
Veranlagungsbehörde habe das selbständige Erwerbseinkommen für die ursprünglichen
Veranlagungen mangels Unterlagen nach Ermessen festgesetzt. Weil eine
Ermessensveranlagung die Schätzung nicht spezifizieren müsse, würden
AHV-Beiträge im ursprünglichen Veranlagungsverfahren als berücksichtigt gelten.
Die Bezahlung der AHV-Beiträge würde sich im Umstand zeigen, dass sie in den
Nachtragsverfügungen vom 27.7.2016 abgezogen worden seien. Zur Frage der
Kirchensteuer hält das Kantonale Steueramt fest, dass diese in der Veranlagung
nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 18.2.2019 passiviert worden seien. Dies
würde sich auch aus dem Vergleich der Verfügung des Steueramtes vom 19.8.2019
mit dem Schuldenverzeichnis 2008-2010 ergeben. Da die Passivierung nicht
angefochten worden sei, sei sie im Einspracheentscheid nicht angepasst worden.
Durch die Minderung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch die
angepassten AHV-Beiträge aufgrund der Nachtragsverfügungen vom 27.7.2016 sei
die Passivierung eher zu hoch ausgefallen. Es würde für die Rekurrentin an der
Beschwer fehlen. Bezüglich Hinterziehung habe das Bundesgericht im Urteil vom
19.2.2019
festgehalten, dass die Beschwerde nur hinsichtlich der fehlenden
Rückstellung für AHV-Beiträge und die Passivierung der Kirchensteuer
gutgeheissen worden sei. Im Übrigen als auch in Bezug auf die Hinterziehung sei
die Beschwerde abgewiesen worden. Das Bundesgericht bestimme, in welchen
Punkten die Veranlagungen zu korrigieren seien. Zur Hinterziehung habe das
Bundesgericht nichts geäussert. Vielmehr habe das Bundesgericht Bestand und
Umfang der Strafe bestätigt. Das Urteil des Bundesgerichts sei rechtskräftig
und es sei dem Kantonalen Steueramt verwehrt, andere Thematiken als solche,
welche zur Rückweisung führten, aufzunehmen. Das Kantonale Steueramt habe in
seiner Verfügung vom 20.8.2019 vorerst über die Nachsteuer entschieden. Über
die Hinterziehung sei zu diesem Zeitpunkt noch kein Entscheid ausgefertigt
worden. Das Nachsteuer- und das Hinterziehungsverfahren seien unterschiedliche
Verfahren, die nur dann zusammengeführt würden, wenn keine Kollisionen mit den
Rechtssätzen und den Verfahrensrechten zu befürchten seien. Deshalb habe man
nach Eingang von Rekurs und Beschwerde vom 13.9.2019 mit der Ausfertigung eines
Entscheides über die Hinterziehung zugewartet. Das Kantonale Steueramt
anerkennt, dass der Vertreter der Rekurrentin mit Schreiben vom 4.7.2019, unter
Beilage des Ausdrucks des Zivilstandsregisters, über den Tod des Rekurrenten A.
Y. orientiert hatte. Das Kantonale Steueramt geht davon aus, dass das
Bundesgericht das Verfahren betreffend Hinterziehung nicht zufolge
Gegenstandslosigkeit nach Art. 32 Abs. 2 BGG abschreiben konnte. Es verhalte
sich im Verfahren vor dem Bundesgericht anders als im kantonalen
Beschwerdeverfahren, wenn die beschuldigte Person während des
Beschwerdeverfahrens versterbe. Im kantonalen Verfahren führe das Versterben
der beschuldigten Person zur Verfahrenseinstellung. Im vorliegenden Fall seien
die Bussen bereits im Jahre 2017 bezahlt worden (gestützt auf das Urteil des
Bundesgerichts teilweise zurückbezahlt).
6.
In der
Stellungnahme (Replik) vom 20.12.2019 werden die Rekurs- und Beschwerdeanträge
bestätigt. Es wird festgehalten, dass in den Ermessenseinschätzungen die
AHV-Beiträge nicht berücksichtigt worden seien. Deshalb seien diese für die
Ermittlung des steuerbaren Gewinns von der Ermessenseinschätzung in Abzug zu
bringen, was zu den in der Rekurs- und Beschwerdeschrift genannten Beträgen
führe. Davon seien die mit den rechtskräftigen Ermessenveranlagungen 2006-2008
bereits veranlagten Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug zu
bringen. Die im Nachsteuerverfahren noch zu veranlagenden Erwerbseinkommen
würden sich aus der Differenz des Nettoerwerbseinkommens im Sinne des
bundesgerichtlichen Urteils vom 18.2.2019 und der bereits veranlagten Nettoerwerbseinkommen
gemäss rechtskräftigen Ermessensveranlagungen 2006-2008 ergeben. Diese
Einkommen würden sich für das Jahr 2006 auf Fr. 279‘275.00, für das Jahr 2007
auf Fr. 234‘638.00 und für das Jahr 2008 auf Fr. 196‘202.00 belaufen. Die
AHV-Beiträge seien auf diesen Nettoerwerbseinkommen zu passivieren. Die Pflicht
zur Passivierung der Kirchensteuern ergebe sich aus dem Urteil des
Bundesgerichts vom 18.2.2019. In den Veranlagungen vom 29.3.2019 seien die
Kirchensteuern für die Staats- und die direkte Bundessteuer 2006-2010
passiviert worden. Deshalb sei mit der Einsprache vom 3.5.2019 keine
diesbezügliche Anfechtung erfolgt. Da das Steueramt in den Veranlagungen vom
14.8.2019
die Passivierungen der Kirchensteuer nicht ausgewiesen habe, sei der
Rekurs eingelegt worden, womit die Beschwer offensichtlich gegeben sei. Die
Busse wegen Hinterziehung könne erst festgesetzt werden, wenn die Nachsteuer
rechtskräftig veranlagt sei. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil das
Verhalten des Steuerpflichtigen als Hinterziehung wie auch die Bemessung des
Bussenkoeffizienten nicht beanstandet und damit die Grundlagen für die
Bussenbemessung festgelegt. Das Urteil bedeute aber nicht, dass damit die
angefochtenen Hinterziehungsbussen in Rechtskraft erwachsen wären. Es sei
vielmehr Sache des Steueramtes, die Nachsteuern im Sinne der Erwägungen des
Bundesgerichts neu zu veranlagen und anschliessend auch die Bussen im Sinne
dieser Erwägungen festzusetzen. Dies sei auch deshalb notwendig, um die
Rückerstattungsansprüche bezüglich Nachsteuern und Bussen festzustellen. Die
Auffassung des Steueramtes, dass mit dem Urteil des Bundesgerichts
rechtskräftige Bussenverfügungen vorliegen würden, sei unhaltbar. Die
Rekurrentin hält die Ausführung des Steueramtes, dass sie für die Hinterziehung
im vorliegenden Fall ein separates Verfahren durchführen würde, für
unglaubwürdig. Das Steueramt selber vertrete die Auffassung, dass die Bussen
bereits im Jahre 2017 beglichen worden seien und dass damit die vom
Bundesgericht beurteilte Strafe bereits zu Lebzeiten vollzogen worden sei.
Diese Auffassung stehe insbesondere auch mit der vom Steueramt verhängten
Bussenverfügung vom 20.8.2019, welche die Bussenverfügungen vom 4.4.2019
ersetzten, in Widerspruch. Seitens der Rekurrentin wird festgehalten, dass das
Bundesgericht das Verfahren - nach Erhalt der Mitteilung über den Tod des
Beschwerdeführers - betreffend Hinterziehung nicht abgeschrieben, sondern die
Sache zur Neuveranlagung an das Steueramt zurückgewiesen habe. Nach der rechtskräftigen
Veranlagung der Nachsteuern obliege es jetzt dem zuständigen Steueramt, auch
über die Einstellung des Hinterziehungsverfahrens und über den
Rückerstattungsanspruch der Rekurrentin zu befinden. Der Tod eines
Steuerpflichtigen während des Steuerstrafverfahrens führe zur Einstellung des
Verfahrens, was einem Freispruch gleichgestellt sei. Das Bundesgericht habe in
seinem Urteil den Bussenkoeffizienten, nicht jedoch die Busse bestätigt. Mit
dem Rückweisungsentscheid seien nicht nur die Nachsteuern, sondern auch die
Bussen neu zu veranlagen. Die freiwillige Bezahlung einer nicht rechtskräftigen
Steuerforderung oder einer nicht rechtskräftigen Busse sei keine Anerkennung
der Forderung und deshalb kein Hinderungsgrund für eine Rückerstattung bereits
bezahlter Beträge. Schliesslich wird nochmals am Antrag auf Ausstand der
Leiterin Nachsteuern/Bussen des Steueramtes festgehalten.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Rekurs und
Beschwerde sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel
nach kantonalem Steuergesetz und Bundesgesetz über die Bundessteuer. Das
Kantonale Steuergericht ist zur Beurteilung zuständig. Die Rekurrenten bzw.
ihre Rechtsnachfolgerin, sind durch den Einspracheentscheid beschwert. Auf ihre
Rechtsmittel ist daher einzutreten (vgl. § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die
Staats- und Gemeindesteuern vom 1.12.1985, StG; BGS 614.11) sowie Art. 140 Abs.
1.
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) in Verbindung mit § 4
der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31).
2.
Rekurs wie
Beschwerde betreffen dieselben Rechtsfragen, welche sich aus dem Vollzug des
Urteils des Bundesgerichts vom 18.2.2019 (2C_435/2017) ergeben. Deshalb kann
darüber in einem einzigen Entscheid befunden werden.
3.
Nach dem Tod
ihres Ehemannes führt B. Y-Z (im Folgenden: Rekurrentin) das Verfahren im
eigenen Namen (wie bisher) als selbständige Steuerpflichtige weiter und
vertritt gleichzeitig als Steuernachfolgerin ihren verstorbenen Ehemann (vgl.
Art. 12 Abs. 1 DBG; § 18 StG).
4.
Mit seinem Urteil
vom 18.2.2019 hat das Bundesgericht die Beschwerde der heutigen Rekurrentin „im
Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen“, insoweit das angefochtene Urteil
des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 20.3.2017 betreffend direkte Bundessteuer
sowie Staats- und Gemeindesteuern aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung
an das Steueramt des Kantons Solothurn zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen.
5.
Aus den
Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 18.2.2019 ergibt sich, dass die
Sache in teilweiser Gutheissung zur Neuveranlagung zurückgewiesen wurde, um bei
der direkten Bundessteuer noch die Rückstellung für AHV-Beiträge und bei der
Staats- und Gemeindesteuer noch die Passivierung der evangelisch-reformierten
Kirchensteuer vorzunehmen. Daran ist die untere Instanz gebunden. Dabei dürfen
die von der Rückweisung erfassten Streitpunkte nicht ausgeweitet oder auf eine
neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Die mit der Neubeurteilung befasste
Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet
worden ist, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die kantonale Instanz ist an
den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts gebunden (vgl. BGE 135 III 334; Urteil
des Bundesgerichts 2C_713/2012 vom 3.3.2013; Peter
Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III.
Teil, Basel 2015, Art. 146 N 40).
6.
Hinsichtlich der Berücksichtigung
der AHV-Beiträge hat die Kantonale Steuerverwaltung nach Eingang des
Urteils des Bundesgerichts vom 18.2.2019 die Einschätzungsverfügungen der
Ausgleichskasse für die AHV-Beiträge einverlangt. Gestützt auf diese
Beitragsverfügungen hat das Steueramt die Rückstellungen für die AHV-Beiträge
für die Steuerperioden 2006, 2007 und 2008 in die Nachbesteuerung aufgenommen.
Dabei hat die Steuerverwaltung die vor der Meldung der Nachsteuer im Rahmen der
Ermessensveranlagung bereits berücksichtigten AHV-Beiträge in Abzug gebracht.
Zu Recht ging die Steuerverwaltung dabei davon aus, dass die im Rahmen der
rechtskräftigen Ermessensveranlagung bereits berücksichtigten AHV-Beiträge
nicht nochmals vom Erwerbseinkommen abgezogen werden können. Insoweit ist die
mit dem Einspracheentscheid vom 20.8.2019 vorgenommene Passivierung der
AHV-Beiträge auch betragsmässig zu bestätigen. Die von der Steuerverwaltung mit
ihrer Veranlagung vom 20.8.2019 festgesetzten Nachsteuern (mit Verzugszinsen)
sind zu bezahlen. Insoweit sind die Rechtsmittel abzuweisen.
7.
Die
Steuerverwaltung führt in ihrer Vernehmlassung vom 20.11.2019 aus, dass sie die
Kirchensteuern in ihrer Veranlagung nach dem Bundesgerichtsentscheid vom
18.4.2019
berücksichtigt und passiviert habe. Im Einspracheentscheid vom
20.8.2019
sei diese Passivierung nicht angepasst worden, weil diese nicht
angefochten worden und im Übrigen bereits eher zu hoch ausgefallen sei (vgl.
Vernehmlassung Ziffer 4). Die Rekurrentin hält in ihrer Replik vom 20.12.2019
fest, dass die Kirchensteuern in der Veranlagung vom 29.3.2019 berücksichtigt
und passiviert worden seien. Hingegen seien die Kirchensteuern in der
Veranlagung vom 14.8.2019 nicht ausgewiesen worden, weshalb keine Überprüfung
möglich gewesen sei. In ihrer Vernehmlassung vom 20.8.2019 hat die Kantonale
Steuerverwaltung nur festgehalten, dass die Schätzung der Kirchensteuer nicht
bestritten sei. Mit den Rechtsmitteln vom 13.9.2019 verlangt die Rekurrentin
die entsprechende Passivierung der Kirchensteuern. Mit Beilage 17
(Schuldenverzeichnis) zur Vernehmlassung vom 20.11.2019 weist die
Steuerverwaltung nun nach, dass für die Steuerjahre 2006-2010 für die
Kirchensteuer der Rekurrentin jeweils eine Rückstellung von Fr. 16‘644.00
vorgenommen wurde. Damit ist dieser Antrag der Rekurrentin erledigt.
8.
Hinsichtlich der Hinterziehungsbussen
für die Steuerjahre 2006, 2007 und 2008 ist festzuhalten, dass diese Bussen mit
dem Urteil des Bundesgerichts vom 18.2.2019 nicht rechtskräftig festgelegt
wurden. Das Bundesgericht hat die Sache im Sinne der teilweisen Gutheissung der
Beschwerde zur Neuveranlagung an das Steueramt des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
Damit wurden auch die Hinterziehungsbussen nicht rechtskräftig. Erst mit der
vom Bundesgericht verlangten Berücksichtigung der AHV-Beiträge und der
Kirchensteuern liegt eine rechtskräftige Nachsteuerveranlagung als Grundlage
für die Bemessung der Steuerbussen vor. Insoweit gehören die Steuerbussen,
welche direkt mit der gemäss Bundesgerichtsurteil neu vorzunehmenden
Nachsteuerbemessung zusammenhängen, zum Gegenstand der Neubeurteilung nach der
Rückweisung des Falles durch das Bundesgericht. Damit erfolgt keine Ausweitung
der Streitpunkte und die rechtliche Begründung durch das Bundesgericht wird
nicht geändert.
Im vorliegenden
Fall hat die Abteilung Sondersteuern des Steueramtes des Kantons Solothurn
unter dem Datum vom 4.4.2019 nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom
18.2.2019
für den zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen Steuerpflichtigen A.
Y. Bussen wegen Steuerhinterziehung für Bund und Staat für die Steuerjahre
2006, 2007 und 2008 erlassen (vgl. Einsprache vom 3.5.2019 als Beilage 11 zur
Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 20.11.2019 und Beilage 3 zu Rekurs/Beschwerde
vom 13.9.2019). Mit der Einsprache vom 3.5.2019 war auch die Aufhebung dieser
Steuerbussen vom 4.4.2019 verlangt worden (vgl. Beilage 11 der
Steuerverwaltung). Mit den neuen Bussenverfügungen vom 20.8.2019 hat die
Steuerverwaltung die Bussen vom 4.4.2019 antragsgemäss aufgehoben und ersetzt
(vgl. Beilage 3 zu Rekurs/Beschwerde). Damit sind diese Bussenverfügungen vom
20.8.2019
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Kantonalen
Steuergericht. Die Belege und deren zeitliche Abfolge lassen keinen anderen
Schluss zu. Dies auch, wenn die Kantonale Steuerverwaltung in ihrer
Vernehmlassung vom 20.11.2019 ausführt, dass das Hinterziehungsverfahren in
diesem Zeitpunkt vom restlichen Verfahren abgetrennt und gar noch nicht
entschieden worden sei (vgl. Vernehmlassung vom 20.11.2019, Ziffer 7). Eine
Verfahrensaufteilung war der Rekurrentin nie mitgeteilt worden und die
zeitliche Übereinstimmung des Einspracheentscheids vom 20.8.2019 mit dem
zeitgleichen Erlass der neuen Bussenverfügungen vom 20.8.2019 (die
Bussenverfügungen vom 4.4.2019 waren mit derselben Einsprache angefochten
worden) lässt keinen anderen Schluss zu, auch wenn die Bussenverfügungen im
Einspracheentscheid vom 20.8.2019 nicht erwähnt werden.
Der
Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen hatte das Bundesgericht mit Schreiben
(A-Post plus) vom 13.5.2019 über den Tod seines Mandanten vom … 2018
orientiert. Die Orientierung erfolgte nach dem Urteil des Bundesgerichts vom
18.2.2019
Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wusste das Bundesgericht also
nichts vom Versterben des damaligen Beschwerdeführers. Anders sieht die
Situation für die Kantonale Steuerverwaltung aus. Sie wusste spätestens im
Zeitpunkt der neuen Bussenverfügungen vom 20.8.2019 vom Tod des
Steuerpflichtigen (vgl. insbesondere Beilage 5 der Steuerverwaltung). Im
Zeitpunkt der erneuten Bussenveranlagung am 20.8.2019 durch das Kantonale
Steueramt lag noch keine rechtskräftige Veranlagung vor.
Die
Steuerhinterziehung ist ein Sonderdelikt im Sinne des Strafrechts. Dies
bedeutet, dass nur die steuerpflichtige Person Täter sein kann. Strafen haben
höchstpersönlichen Charakter und können deshalb nicht vererbt werden. Dazu
gehören insbesondere auch steuerrechtliche Hinterziehungsbussen. Weder die
Nachkommen noch der überlebende Ehegatte, dessen Steuerfaktoren nicht betroffen
sind, können Mittäter sein. Damit ist jeder Ehegatte im
Steuereinschätzungsverfahren nur für seine eigenen Steuerfaktoren mitwirkungspflichtig
und jeder Ehegatte kann nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren
gebüsst werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_790/2015, 2C_791/2015 vom
3.5.2016; StR 71/2016, S. 722; Urteil 2C_140/2012 vom 2.8.2012; Urs Behnisch, Das Steuerstrafrecht im
Recht der direkten Bundessteuer, Bern 1991, S. 360, 363). Dies bedeutet, dass
beim Tod des Steuerpflichtigen die ihn betreffenden noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Hinterziehungsverfahren zu beenden sind. Nur das
Nachsteuerverfahren kann fortgeführt werden (vgl. Steuerinformationen,
herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK, Bern 2020,
Strafbestimmungen, Ziffer 2.6.2, S. 14). Dies entspricht auch der Praxis des
Bundesgerichts, wonach der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen
Verfahrens zur Verfahrenseinstellung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_16/2012 vom 15.7.2013).
Bei seinem
Urteil vom 18.2.2019 wusste das Bundesgericht nichts vom Versterben des Beschwerdeführers
A. Y; es hat deshalb das Beschwerdeverfahren fortgesetzt, mit seinem Urteil
materiell abgeschlossen und die Sache an die Kantonalen Behörden
zurückgewiesen. An diesem Urteil, gegen das es kein ordentliches Rechtsmittel
gibt, kann das Steuergericht des Kantons Solothurn nichts ändern. Hingegen muss
das Steuergericht im vorliegenden kantonalen Rechtsmittelverfahren das bekannte
Vorversterben des Steuerpflichtigen A. Y. sel. berücksichtigen. Mit dem Tod des
Steuerpflichtigen erlosch die Möglichkeit, das höchstpersönliche Verfahren
betreffend Hinterziehungsbussen, welches vorliegend vor dem Kantonalen Steuergericht
hängig ist, weiterzuführen. Das Hinterziehungsverfahren betrifft nur Faktoren von
A. Y. und nicht auch seiner Ehefrau und heutigen Rekurrentin. Diese ist als
Erbin und Ehefrau auch nicht für allfällige Steuerbussen (sog. “Erbenbusse“)
ihres Ehemannes haftbar (vgl. Bundesgesetz über die Aufhebung der Haftung der
Erben für Steuerbussen vom 8.10.2004, AS 2005, 1051). Damit entfällt das
Streitsubjekt im vorliegenden Verfahren betreffend Hinterziehung vor dem
Steuergericht. Das Hinterziehungsverfahren kann nicht zu Ende geführt werden
und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_140/2012 vom 2.8.2012, mit Hinweisen; Urteil 6B_1389/2017 vom
19.9.2018). Damit sind die drei im vorliegenden Verfahren hängigen
Hinterziehungsbussen für die Steuerjahre 2006, 2007 und 2008 aufzuheben und der
Rekurrentin sind die dafür bereits dem Kantonalen Steueramt bezahlten Beträge
zurückzuerstatten. Insoweit sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen. Davon
nicht betroffen ist das Verfahren betreffend Nachsteuern.
9.
Bei diesem
Verfahrensausgang erübrigt sich die Beurteilung des von der Rekurrentin
verlangten Ausstandes der Leiterin Nachsteuern/Bussen beim Kantonalen
Steueramt.
10.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin anteilsmässig Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf Fr. 2'000.00 festzusetzen und der
Rekurrentin im Umfang von Fr. 1'000.00 aufzuerlegen. Die übrigen Kosten trägt
der Staat. Zudem ist der teilweise obsiegenden Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. § 163 Abs. 4 StG). Diese ist auf Fr. 1'000.00
festzulegen (inkl. Auslagen und MwSt; §§ 160 f. GT).
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Dispositiv
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Hinterziehungsbussen
gegen A. Y. sel. betreffend die Steuerjahre 2006, 2007 und 2008 aufgehoben. Der
Rekurrentin/Beschwerdeführerin sind die dafür dem Kantonalen Steueramt
bezahlten Beträge zurückzuerstatten. Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde
abgewiesen.
2. Der
Rekurrentin/Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 zur
Bezahlung auferlegt.
3. Der
Rekurrentin/Beschwerdeführerin wird zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern (mit
Akten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: