SGSTA.2019.6
Staats- und Bundessteuer 2016
20. Mai 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 20. Mai 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Bossart,
Flury
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.6;
BST.2019.5
X
gegen
Veranlagungsbehörde Y
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 11.
März 2018 reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2016 ein. Darin
wurden v.a. auch Liegenschaftskosten von CHF 13'752 (Gartenbau) geltend
gemacht. Die berichtigte definitive Veranlagung der Veranlagungsbehörde (VB) Y
vom 9. April 2018 betreffend Staats- und Bundessteuer 2016 wich in zwei Punkten
von der Steuererklärung ab: Einerseits wurde der Pauschalabzug für die
Staatssteuer gewährt im Betrag von CHF 2'505. Andererseits war beim Total der
Liegenschaftskosten insofern kein Abzug möglich, als die Gartenbaurechnung A
nicht eingereicht worden war; die diesbezügliche Differenz zur
Selbstdeklaration betrug CHF 13'752. Gegen diese definitive Steuerveranlagung
2016 erhob der Steuerpflichtige am 28. April 2018 Einsprache. Fehlende Belege
würden bei der VB Y eingereicht. Mit Eingabe vom 21. August 2018 reichte der
Steuerpflichtige denn diverse Unterlagen ein.
Mit Verfügung
vom 12. Dezember 2018 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu führte die VB Y vor
allem an, bei den Auslagen für die Erstellung des Schwimmteichs gehe es um
nicht abzugsfähige Anlagekosten. Dies gelte auch für die neu erstellte
Stützmauer. Die diesbezüglichen Kosten und damit zusammenhängenden
Anpassungsarbeiten an der Terrasse und der Treppe würden total CHF 57'743
betragen, wovon ein Anteil von CHF 21'988 bereits als wertvermehrend in Abzug
gebracht worden sei. Zum verbleibenden deklarierten Wert von CHF 35'755 kämen
übrige Liegenschaftsaufwendungen von CHF 2'737 hinzu. Entgegen der Selbstdeklaration
handle es sich bei den deklarierten Kosten um nicht abzugsfähige Anlagekosten,
da sie kein Unterhalt darstellen würden. Die abzugsfähigen Unterhaltskosten
würden sich auf total CHF 2'453 reduzieren. Dadurch würden indes tiefere
abzugsfähige Unterhaltskosten resultieren als der Pauschalabzug. Es seien daher
Liegenschaftskosten pauschal mit CHF 2'505 (Staat) bzw. CHF 3'131 (Bund) zu
berücksichtigen.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 9.
Januar 2019 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein, vorab mit der Begründung,
auf Rechnungen ausgewiesene Wiederherstellungskosten des Gartens nach diversen
Bauvorhaben seien fälschlicherweise und trotz Einsprache als wertvermehrend angesetzt
worden. Der Beweis für die steuerliche Abzugsfähigkeit sei der VB mittels
Rechnungen erbracht worden. Die Abzugsfähigkeit solle zu je 50 % beim
Rekurrenten und Z im Steuerjahr 2016 oder zu 100 % in der Steuererklärung des
Rekurrenten zugelassen werden.
Mit
Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 beantragte die VB Y (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Aus den Angaben und
Unterlagen gehe hervor, dass es um einen grösseren Eingriff in den Garten des
Rekurrenten gehe infolge Erstellung eines Schwimmteichs und einer neuen
Stützmauer sowie wegen Anpassungsarbeiten an der Terrasse inkl. Aussentreppe
und Verlegung von neuen Platten. Die Kosten für den neu angelegten Schwimmteich
seien als Investitionen steuerlich nicht abzugsfähig. Dies gelte auch für die
neue Stützmauer. Zudem sei der Schwimmteich in der Katasterschätzung 2017 nicht
enthalten. Auch die Neuverlegung der Terrassenplatten und das Einsetzen von
Winkelplatten als Abschluss der Gartenanlage seien den Anlagekosten
zuzurechnen. Es gehe dabei ebenfalls um nicht abzugsfähige Investitionen. Bei
den restlichen Kosten handle es sich um zum Teil abzugsfähige Unterhaltskosten
(CHF 1'227) und zum Teil um Fahrnis, mithin nicht abzugsfähige
Lebenshaltungskosten (CHF 219). Es sei zu Recht der höher anfallende
Pauschalabzug gewährt worden. Da keine anderen geeigneten Unterlagen
nachgereicht worden seien, sei zuungunsten des Rekurrenten zu entscheiden, da
dieser die Beweislast trage.
Mit
Stellungnahme vom 25. März 2019 beantragte der Rekurrent, die vorliegende
Eingabe sei mit derjenigen von Z (Verfahren SGSTA.2019.5; BST.2019.4) gemeinsam
zu behandeln. Zudem sei die steuerliche Abzugsfähigkeit für beide
Steuerpflichtige zu je 50 % in Höhe der geltend gemachten Rechnungen
zuzulassen. Ausserdem habe sich die steuerliche Praxis an den Usancen der Jahre
2008/2009 zu orientieren, d.h. die nachgewiesenen Kosten für die
Gartengestaltungen seien, soweit keine eindeutige Zuordnung möglich sei, zu
gleichen Teilen als wertvermehrender und werterhaltender Aufwand steuerlich anzusetzen.
Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde anerkannt, dass die
umstrittenen Rechnungen teilweise wertvermehrendem und teilweise
werterhaltendem Aufwand entsprechen würden. Jener Aufwand, der einen
Mischcharakter habe von den Rechnungen über CHF 43'977, sei aufgeteilt worden
zu 50 % an werterhaltendem Aufwand und zu 50 % an wertvermehrendem Aufwand,
mithin CHF 21'988. In diese Mischkalkulation entfielen Arbeiten für die
Lieferung von Granitsteinen, den Aufbau der Stützmauer und den Einbau der
Drainage vor der Hauswand, den Wiederaufbau der Terrasse des Altbaus, den
Ersatz der alten Terrassenplatten und den Neubau der Terrasse vor dem Anbau
sowie den Aushub und die Betonierung des Rohbaus für den Schwimmteich. Die
Arbeiten für den Schwimmteich seien wertvermehrend. Für die diesbezüglichen
vorbereitenden Arbeiten seien zwei Teilrechnungen bezahlt worden. Der Bau der
Stützmauer sei grösstenteils eine Sanierungsmassnahme, da der Hang mit der
unzureichenden Drainage zu Feuchtigkeitsschäden an der Hausrückwand und der
Fassade geführt habe. Die Sanierungsmassnahme der Hausfassade sei zeitgleich
mit dem Hausanbau im Jahr 2015 realisiert worden. Die Sanierung des Hangs mit
der Stützmauer sei im 2016 erfolgt. Die Situation vor der Sanierungsmassnahme
sei auf der beiliegenden Abbildung zu erkennen. Um nach der Haussanierung der
Gefahr erneuter Feuchtigkeitsschäden zu entgehen, sei eine Hangsicherung
mittels Stützmauer und eingebauter Drainage in der Mauer und einer weiteren
neuen Drainage an der Hausrückwand durchgeführt worden. Eine weitere Abbildung
zeige die Situation nach der Sanierung. Die drückende Feuchtigkeit werde von
der Hauswand ferngehalten. Unmittelbar vor der Hauswand sei eine neue
Einschotterung und Drainage eingebaut worden. Es sei angemessen, den
Sanierungswert dieser Massnahme durch eine Mischkalkulation in Höhe von 75 %
der Kosten für die Erstellung der Stützmauer anzusetzen. 25 % der Kosten würden
als wertvermehrend beantragt, da mit den Granitsteinen eine aufwändige Lösung
gewählt worden sei. Weitere Abbildungen würden die Terrassen vor den
Umbauarbeiten zeigen. Die Terrassen seien im Zuge der Anbindung des Anbaus an
den Altbau in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Platten der oberen Terrasse
hätten für die Verlegung der Heizungsleitungen des Anbaus im 2015 vollständig
entfernt werden müssen. Nach Beendigung der Erdarbeiten hätten die
Terrassenplatten neu verlegt werden müssen. Da diese Platten durch die
Bauarbeiten Schaden genommen hätten, seien sie alle ersetzt worden. Dies sei
eine reine Sanierungsmassnahme. Der Neubau habe ebenfalls eine Terrasse mit den
gleichen Platten erhalten. Dies werde als wertvermehrende Massnahme in Rechnung
gestellt. Damit ergebe sich für diese Massnahmen eine Mischkalkulation von 50 %
Sanierung und 50 % wertvermehrender Aufwand. Aufgrund einer Vereinbarung mit
der VB aus dem Jahr 2008 sei in einem ähnlichen Fall von Kosten für
Gartenumbauarbeiten ebenso entschieden, mithin eine 50/50 %-Praxis angewendet
worden. Die übrigen Kosten stünden unmittelbar in Verbindung mit der
Wiederherstellung des Gartens nach den Eingriffen der Jahre 2015 und 2016 oder
mit der allgemeinen Gartenpflege. Es gehe um Rechnungen von total CHF
16'503.35. Die Hauptrechnung von CHF 13'766 umfasse reine
Wiederherstellungskosten für den Garten. Für den Umfang der Arbeiten wurde auf
zusätzliche Bilder verwiesen. Die übrigen Bilder hätten wegen eines schwachen
Druckerbildes nicht mitgeliefert werden können. Der Rekurrent ersuchte um
Aufschub zur Nachlieferung der Unterlagen; dieser wurde ihm gewährt. Am 2.
April 2019 (Postaufgabe) wurde ein vollständiges Exemplar der Eingabe vom 25. März
2019 nachgereicht. Danach sei auf einer Google Map-Abbildung die Situation im Jahr
2015 zu erkennen. Der Garten habe grösstenteils einer Baupiste weichen müssen,
die Parkflächen seien eingeschottert und der Humus beiseitegeschoben worden.
Eine Baupiste führe über die ursprünglichen Parkflächen am Altbau entlang in
einer Biegung bis zum Baustellenplatz. Die Abschlussrechnungen enthielten die
Beiträge zum Rückbau der Piste und der Gartenrenaturierung, zur Verteilung des
Humus und Neubeschaffung von fehlendem Humus, zum Abriss des baufälligen
Gartenhauses, zum Abtransport des Holzes, zu den Anschlussarbeiten und zur
Wiederherstellung der Parkplätze (Wiederherstellung Garten CHF 13'766). Die
eindeutig der Sanierung zuzurechnenden Kosten würden CHF 16'503 betragen,
zuzüglich der Hälfte der Mischkalkulation von CHF 21'988, ausmachend total CHF
38'491. Dieser Betrag solle zur Hälfte in den Steuererklärungen des Rekurrenten
und von Z zum Abzug zugelassen werden. Dies entspreche einer Reduktion des zu
versteuernden Einkommens von CHF 19'246.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Rekurrent hat
zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der
Eingabe geht aber hervor, dass er auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend
Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe
daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Diese erfolgte ansonsten form- und
auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des
Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf
die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Unterhaltskosten
sind nach herrschender Lehre (statt vieler: Richner
et al., Handkom-mentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren
Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits
vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten
erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen
daher sowohl die Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die
Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der
Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit
eines Grundstückes sicherstellen). Der Abzug der Unterhaltskosten ist im
kantonalen Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG geregelt (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG).
Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16 (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16; Unterhalts-,
Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen) definiert
in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der Werterhaltung dienen.
Hierzu werden insbesondere die Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a),
die Auslagen für die jährlich oder periodisch wiederkehrenden
Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener
Auslagen, soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c), der Gartenunterhalt
(lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie
Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt. Ausdrücklich nicht zum
Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie
Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften
(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).
2.2 Allgemein
betrachtet hört die Abzugsfähigkeit folglich dort auf, wo die vorgenommenen
Arbeiten die Liegenschaft über den Zustand im Zeitpunkt des Antritts hinaus
verbessern und damit im Anlagewert erhöhen. Umfasst eine Aufwendung sowohl
einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil (was häufig bei
Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist), ist die Aufwendung im Umfang
des werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende
Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind allenfalls zu
schätzen (Richner et al., a.a.O.,
Art. 32 N 45; vgl. zum Ganzen auch Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts
KSGE 2016 Nr. 5 E. 3.1 f.).
2.3 Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegrün-denden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und der Steuerpflichtige jene
Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).
3.1 Im vorliegenden
Fall hat der Rekurrent einen neuen Schwimmteich und eine Stützmauer bauen
Erwägungen
lassen; bisher bestand weder das eine noch das andere. Zudem wurden die
Terrassenplatten erneuert. Umstritten ist, welche Kosten von diesen Arbeiten
wertvermehrend sind. Gemäss Vorinstanz sind der gesamte Schwimmteich und auch
die Stützmauer wertvermehrend. Die Vorinstanz gewährte daher nur den
entsprechenden Pauschalabzug von CHF 2'505 (Staat) bzw. CHF 3'131 (Bund).
Dagegen ist nach Ansicht des Rekurrenten beim Schwimmteich und bei der
Stützmauer nur ein Betrag von CHF 21'988 wertvermehrend.
3.2
Nach der Praxis
des kantonalen Steueramts sind neue Schwimmteiche vollumfänglich wertvermehrend
(Steuerbuch § 39 Nr. 2, Anhang: Ausscheidungskatalog, Ziff. 11.3). Stützmauern
(Ziff. 11.6) und Drainagen (Ziff. 11.11) gelten danach ebenfalls als
wertvermehrend, auch wenn die diesbezüglichen Arbeiten notwendig waren. Bei den
Terrassenarbeiten (CHF 10'044) ist es dem Rekurrenten nicht gelungen
aufzuzeigen, dass in dieser Hinsicht Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind.
Die Arbeiten stehen vielmehr im Zusammenhang mit denjenigen betreffend den
Schwimmteich. Auch die Wiederherstellungsarbeiten hängen mit den Neubauten
zusammen. Das Steuergericht muss sich an der Rechtsprechung orientieren. Eine
frühere Praxis, welche die erwähnten Neuerstellungen laut Rekurrent zu 50 %
akzeptiert hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Die Rechtsmittel erweisen
sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3
Was der Rekurrent
weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Das vorliegende
Verfahren kann nicht zusammen mit demjenigen betreffend Z (SGSTA.2019.5;
BST.2019.4) geführt werden, da es um zwei verschiedene Steuerpflichtige mit
unterschiedlichen Steuerverfahren geht, welche daher separat zu behandeln sind.
Liegenschaftskosten nachzuweisen, ist als steuermindernde Tatsache wie gesehen
grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen (vgl. Richner
et al., a.a.O. Art. 123 N 93). Der Rekurrent hat zwar entsprechende Rechnungen
eingereicht. Diesen ist zu entnehmen, dass es um grössere Arbeiten in seinem
Garten geht. Dabei wurde wie gesehen vor allem auch ein Schwimmteich neu
angelegt. Diese Kosten sind als wertvermehrende Investitionen steuerlich nicht
abzugsfähig. Das Gesagte hat auch für die Stützmauer zu gelten; diese wurde
auch neu erstellt. Sodann wurde in Bezug auf die Terrassenarbeiten nicht
nachgewiesen, dass es sich dabei um abzugsfähige Unterhaltskosten handelt. Das
geht aus den eingereichten Fotos nicht hervor; diesen kann nicht zuverlässig
entnommen werden, was Unterhalt und was Wertvermehrung ist. Zudem fehlt in den
diesbezüglichen Rechnungen namentlich ein Hinweis auf die Entsorgung der alten
Terrassenplatten. Die vorgelegten Unterlagen und Angaben erbringen keinen
Nachweis für eine Reparatur der Terrasse. Wenn die Vorinstanz die Neuverlegung
der alten Platten und das Einsetzen von Winkelplatten als Abschluss der
Gartenanlage den Anlagekosten zugerechnet hat, ist dies daher nicht zu
beanstanden. Es geht dabei ebenfalls um steuerlich nicht abzugsfähige
Aufwendungen. Bei den restlichen geltend gemachten Kosten handelt es sich zwar
grundsätzlich um abzugsfähige Unterhaltskosten (1/2 Anteil des Rekurrenten von
CHF 1'227). Da der diesbezügliche Pauschalabzug aber höher ist als die effektiv
abzugsfähigen Kosten (§ 11 StVO Nr. 16; Art. 2 der eidg. Liegenschaftskostenverordnung),
hat die Vorinstanz zutreffend den höheren Pauschalabzug gewährt. Auch im
vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat der Rekurrent keine weiteren Unterlagen
eingereicht, welche den angefochtenen Entscheid als nicht korrekt erscheinen lassen.
Dieser ist daher nicht zu beanstanden. Wenn die Vorinstanz aufgrund all der
Arbeiten nicht werterhaltende, sondern wertvermehrende Arbeiten angenommen hat,
ist nach dem Gesagten nichts dagegen einzuwenden. Wie erwähnt, hat der
Rekurrent keine Unterlagen eingereicht, welche die Arbeiten als werterhaltend aufzeigen
würden.
Rekurs und
Beschwerde sind somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 961
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 211).
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 961 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des
Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Y (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG …
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: