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Entscheid

SGSTA.2019.6

Staats- und Bundessteuer 2016

20. Mai 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Rekurrent hat

zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der

Eingabe geht aber hervor, dass er auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend

Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe

daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Diese erfolgte ansonsten form- und

auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des

Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf

die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 Unterhaltskosten

sind nach herrschender Lehre (statt vieler: Richner

et al., Handkom-mentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren

Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits

vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten

erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen

daher sowohl die Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die

Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der

Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit

eines Grundstückes sicherstellen). Der Abzug der Unterhaltskosten ist im

kantonalen Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG geregelt (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG).

Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16 (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16; Unterhalts-,

Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen) definiert

in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der Werterhaltung dienen.

Hierzu werden insbesondere die Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a),

die Auslagen für die jährlich oder periodisch wiederkehrenden

Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener

Auslagen, soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c), der Gartenunterhalt

(lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie

Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von

Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt. Ausdrücklich nicht zum

Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie

Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften

(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).

2.2 Allgemein

betrachtet hört die Abzugsfähigkeit folglich dort auf, wo die vorgenommenen

Arbeiten die Liegenschaft über den Zustand im Zeitpunkt des Antritts hinaus

verbessern und damit im Anlagewert erhöhen. Umfasst eine Aufwendung sowohl

einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil (was häufig bei

Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist), ist die Aufwendung im Umfang

des werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende

Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind allenfalls zu

schätzen (Richner et al., a.a.O.,

Art. 32 N 45; vgl. zum Ganzen auch Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts

KSGE 2016 Nr. 5 E. 3.1 f.).

2.3 Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegrün-denden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und der Steuerpflichtige jene

Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).

3.1 Im vorliegenden

Fall hat der Rekurrent einen neuen Schwimmteich und eine Stützmauer bauen

Erwägungen

lassen; bisher bestand weder das eine noch das andere. Zudem wurden die

Terrassenplatten erneuert. Umstritten ist, welche Kosten von diesen Arbeiten

wertvermehrend sind. Gemäss Vorinstanz sind der gesamte Schwimmteich und auch

die Stützmauer wertvermehrend. Die Vorinstanz gewährte daher nur den

entsprechenden Pauschalabzug von CHF 2'505 (Staat) bzw. CHF 3'131 (Bund).

Dagegen ist nach Ansicht des Rekurrenten beim Schwimmteich und bei der

Stützmauer nur ein Betrag von CHF 21'988 wertvermehrend.

3.2

Nach der Praxis

des kantonalen Steueramts sind neue Schwimmteiche vollumfänglich wertvermehrend

(Steuerbuch § 39 Nr. 2, Anhang: Ausscheidungskatalog, Ziff. 11.3). Stützmauern

(Ziff. 11.6) und Drainagen (Ziff. 11.11) gelten danach ebenfalls als

wertvermehrend, auch wenn die diesbezüglichen Arbeiten notwendig waren. Bei den

Terrassenarbeiten (CHF 10'044) ist es dem Rekurrenten nicht gelungen

aufzuzeigen, dass in dieser Hinsicht Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind.

Die Arbeiten stehen vielmehr im Zusammenhang mit denjenigen betreffend den

Schwimmteich. Auch die Wiederherstellungsarbeiten hängen mit den Neubauten

zusammen. Das Steuergericht muss sich an der Rechtsprechung orientieren. Eine

frühere Praxis, welche die erwähnten Neuerstellungen laut Rekurrent zu 50 %

akzeptiert hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Die Rechtsmittel erweisen

sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3

Was der Rekurrent

weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Das vorliegende

Verfahren kann nicht zusammen mit demjenigen betreffend Z (SGSTA.2019.5;

BST.2019.4) geführt werden, da es um zwei verschiedene Steuerpflichtige mit

unterschiedlichen Steuerverfahren geht, welche daher separat zu behandeln sind.

Liegenschaftskosten nachzuweisen, ist als steuermindernde Tatsache wie gesehen

grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen (vgl. Richner

et al., a.a.O. Art. 123 N 93). Der Rekurrent hat zwar entsprechende Rechnungen

eingereicht. Diesen ist zu entnehmen, dass es um grössere Arbeiten in seinem

Garten geht. Dabei wurde wie gesehen vor allem auch ein Schwimmteich neu

angelegt. Diese Kosten sind als wertvermehrende Investitionen steuerlich nicht

abzugsfähig. Das Gesagte hat auch für die Stützmauer zu gelten; diese wurde

auch neu erstellt. Sodann wurde in Bezug auf die Terrassenarbeiten nicht

nachgewiesen, dass es sich dabei um abzugsfähige Unterhaltskosten handelt. Das

geht aus den eingereichten Fotos nicht hervor; diesen kann nicht zuverlässig

entnommen werden, was Unterhalt und was Wertvermehrung ist. Zudem fehlt in den

diesbezüglichen Rechnungen namentlich ein Hinweis auf die Entsorgung der alten

Terrassenplatten. Die vorgelegten Unterlagen und Angaben erbringen keinen

Nachweis für eine Reparatur der Terrasse. Wenn die Vorinstanz die Neuverlegung

der alten Platten und das Einsetzen von Winkelplatten als Abschluss der

Gartenanlage den Anlagekosten zugerechnet hat, ist dies daher nicht zu

beanstanden. Es geht dabei ebenfalls um steuerlich nicht abzugsfähige

Aufwendungen. Bei den restlichen geltend gemachten Kosten handelt es sich zwar

grundsätzlich um abzugsfähige Unterhaltskosten (1/2 Anteil des Rekurrenten von

CHF 1'227). Da der diesbezügliche Pauschalabzug aber höher ist als die effektiv

abzugsfähigen Kosten (§ 11 StVO Nr. 16; Art. 2 der eidg. Liegenschaftskostenverordnung),

hat die Vorinstanz zutreffend den höheren Pauschalabzug gewährt. Auch im

vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat der Rekurrent keine weiteren Unterlagen

eingereicht, welche den angefochtenen Entscheid als nicht korrekt erscheinen lassen.

Dieser ist daher nicht zu beanstanden. Wenn die Vorinstanz aufgrund all der

Arbeiten nicht werterhaltende, sondern wertvermehrende Arbeiten angenommen hat,

ist nach dem Gesagten nichts dagegen einzuwenden. Wie erwähnt, hat der

Rekurrent keine Unterlagen eingereicht, welche die Arbeiten als werterhaltend aufzeigen

würden.

Rekurs und

Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 961

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 211).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 961 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des

Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Y (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG …

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: