SGSTA.2019.60
Staats- und Bundessteuer 2015
6. Januar 2020Deutsch9 min
habe, Restanzen aus dem im 2014 abgeschlossenen Projekt abzuarbeiten und den Know-how-Transfer
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 6. Januar 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Bobst,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.60;
BST.2019.56
A und B Y
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2015
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 28.
Oktober 2016 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2015
ein. Am 19. April 2017 kündigte das kantonale Steueramt eine Buchprüfung der
Einzelfirma des Ehemanns C für das Geschäftsjahr 2015 an. Die Revision fand am
17. Mai 2017 (und 18.9.2018) statt. In der definitiven Veranlagung der
Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 26. September 2018 betreffend Staats-
und Bundessteuer 2015 wurden u.a. auch die beiden im Jahr 2015 erhaltenen
Kapitalabfindungen von CHF 44'323.70 (2. Säule) und CHF 66'911.90 (Säule 3a)
des Ehemanns, welche infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
bezogen wurden, mit den übrigen Einkünften besteuert. Die Bedingungen für einen
Vorbezug seien laut VB nicht erfüllt.
1.2 Gegen diese
definitive Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom
26. Oktober 2018 Einsprache. Sie machten im Wesentlichen geltend, ohne den
Vorbezug der Gelder aus der beruflichen Vorsorge wäre der Weg in die
Selbständigkeit nicht möglich gewesen; der Ehemann hätte sonst eine neue Stelle
als Arbeitnehmer suchen müssen. Die Vorsorgegelder seien nicht missbräuchlich
verwendet worden. Eine zeitliche Parallelität der beiden Tätigkeiten sei
unvermeidbar gewesen. Aufgrund der im 2015 für die GmbH aufgewendeten Zeit für
Beratungen sei die Tätigkeit als Angestellter nur noch eine Nebentätigkeit
gewesen. Der Grossteil der Tätigkeit sei in der Einzelfirma erfolgt.
Am 27. März 2019
nahm die VB Solothurn zur Einsprache schriftlich Stellung. Am 3. Mai 2019 fand nach
den Angaben der VB eine Einspracheverhandlung statt.
1.3 Mit Verfügung vom
22. August 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde v.a.
angeführt, die beiden Kapitalabfindungen von total CHF 111'236 müssten zusammen
mit den übrigen Einkünften besteuert werden, da die Bedingungen für einen
gesetzeskonformen Vorbezug nicht erfüllt gewesen seien; daran ändere nichts,
dass im Steuerjahr 2014 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden
sei. Zudem müsse die Bedingung erfüllt sein, dass der Steuerpflichtige der
obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehe; dies sei jedoch
nicht der Fall. Ausserdem sei die im Jahr 2014 gegründete Einzelfirma C des
Ehemanns im Jahr 2018 an die C GmbH (vormals D GmbH) übergegangen. Die
Einzelfirma habe damit nicht über eine längere Zeit bestanden, sondern sei neu
Bestandteil einer juristischen Person. Das überwiegende zeitliche Engagement in
der Einzelfirma im Vergleich zu demjenigen in der GmbH sei für die Beurteilung
des Sachverhalts unbehelflich.
2.1 Gegen diese
Verfügung gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) mit Rekurs
und Beschwerde vom 20. September 2019 (Postaufgabe) an das Kantonale
Steuergericht. Sie machen im Wesentlichen geltend, ohne die gesetzlich erlaubte
Möglichkeit des Vorbezugs von Geldern aus der beruflichen Vorsorge wäre für den
Rekurrenten der Weg in die Selbständigkeit in der gewählten Form und die
Gründung der Einzelfirma C E F sowie die Schaffung einer neuen beruflichen
Grundlage unmöglich gewesen. Die beiden umstrittenen Kapitalabfindungen gleich
nach der Gründung der Einzelfirma seien berechtigt bezogen und zweckdienlich
eingesetzt worden; sie seien für den Rekurrenten unabdingbar gewesen. Zudem
wäre ohne das reduzierte Teilzeitmandat bzw. die Auftragsbeendigung inkl.
unvorhergesehener Projektanpassungen bei der X das ganze Vorhaben der neuen
Geschäftsgründung nicht möglich gewesen. Die Tätigkeit als Angestellter und
damit der ordentlichen beruflichen Vorsorge unterstehend sei nur noch eine
Nebentätigkeit gewesen. Der Rekurrent habe die Vorsorgegelder nicht
missbräuchlich verwendet und es liege keine Scheinselbständigkeit vor. Es wurde
um Neubeurteilung der Sache ersucht, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die
Situation Mitte/Ende 2014 des Rekurrenten und die gesetzlich erlaubte
Möglichkeit, Vorsorgegelder für die Aufnahme einer selbständigen, beim
Rekurrenten insbesondere absolut branchenfremden Tätigkeit zu beziehen. Der
Rekurrent könne seine Argumente auch noch mündlich darlegen.
Auf die weiteren
Ausführungen der Rekurrenten ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen einzugehen.
Sachverhalt
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 22. Oktober 2019 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige
Abweisung von Rekurs und Beschwerde. An den bisherigen Ausführungen der
angefochtenen Verfügung wurde festgehalten. Zusätzlich wurde angeführt, die
Sachlage ändere sich nicht, auch wenn die X den Rekurrenten unerwartet gebeten
habe, Restanzen aus dem im 2014 abgeschlossenen Projekt abzuarbeiten und den Know-how-Transfer
an die übernehmende Betriebsorganisation sicherzustellen. Auch nicht
entscheidend sei, dass die Vorsorgegelder vollumfänglich in die neue Firma
eingebracht worden seien und dass keine Scheinselbständigkeit vorliege.
2.3 Mit Stellungnahme
vom 19. November 2019 hielten auch die Rekurrenten an ihren bisherigen
Ausführungen fest. Sie ersuchten um Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Das
vorliegende Verfahren basiere auf der Zeitspanne und der beruflichen Situation
des Rekurrenten von Mitte bis Ende 2014. Beim Bezug der Vorsorgegelder sei dem
Rekurrenten die Bestimmung von Art. 5 FZG nicht bekannt gewesen. Es frage sich,
wie diese Bestimmung zu interpretieren sei. Ferner könne sich das Gericht auch
ein persönliches Bild vor Ort machen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140
Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung
zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Erwägungen
2.
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob beim Rekurrenten ein
Barauszahlungsgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des
Freizügigkeitsgesetzes (FZG, SR 831.42) resp. Art. 3 Abs. 2 lit. d der
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte
Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3) besteht bzw. ob die beiden streitigen
Kapitalleistungen von CHF 44'323.70 (2. Säule) und CHF 66'911.90 (Säule 3a) einer
separaten, privilegierten Besteuerung unterliegen oder nicht.
Nach Art. 5 Abs.
1.
lit. b FZG bildet die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen
gesetzlichen Barauszahlungsgrund. Zudem dürfen die Versicherten der
obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, so
unterliegen diese Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem diese
für die Zwecke der direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu
einem Fünftel der nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden
(Art. 22 und 38 DBG). Eine solche separate Besteuerung greift auch auf Ebene
der Staatssteuer, wonach solche Kapitalleistungen getrennt vom übrigen
Einkommen besteuert werden (§§ 30 und 47 StG). Es handelt sich um eine
erhebliche steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den
Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem
übrigen Einkommen zu versteuern sind (vgl. KSG vom 24.9.2018, SGSTA.2017.76;
BST.2017.72, E. 2, unter gerichtsentscheide.so.ch).
3.1
Im konkreten Fall
gründete der Rekurrent Ende 2014 die Einzelfirma C. Gleichzeitig war er
Angestellter der D GmbH. Der Lohn im Jahr 2015 betrug CHF 125'870 (netto). Für
die Einzelfirma bezog er am 23. Februar 2015 aus der 2. Säule den Betrag von rund
CHF 44'324 und am 5. März 2015 aus der Säule 3a den Betrag von rund CHF 66'912.
Diese Kapitalbezüge wurden vorliegend zusammen mit dem übrigen Einkommen
besteuert, weil der Rekurrent stets der 2. Säule angeschlossen war.
3.2
Eine
Kapitalleistung aus der Vorsorge kann nur dann gemäss Art. 38 DBG besteuert
werden, wenn sie rechtmässig bezogen und zweckkonform verwendet wurde (Ivo P. Baumgartner, in Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 38 DBG N 6c).
Vorliegend ist unbestritten, dass das Geld zweckkonform verwendet wurde; es
floss in die Einzelfirma. Ein Barauszahlungsgrund liegt aber gemäss Art. 5 FZG
nur vor, wenn nach der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit der
Versicherte der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht. Im
Jahr 2015 war die unselbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten anhand der
Unterlagen (Steuererklärung 2015 und Lohnausweis, Vorakten Nrn. 14 und 15) klar
die Haupttätigkeit. Aus der Selbständigkeit erzielte er kein Einkommen (Steuererklärung
2015.
und Fragebogen selbständige Erwerbstätigkeit Rekurrent, Vorakten Nrn. 14
und 24; vgl. dazu Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 137 N 904,
unter sozialversicherungen.admin.ch). Die Voraussetzungen der Barauszahlung
nach Art. 5 FZG waren daher nicht gegeben; deshalb ist die gesonderte
Dispositiv
Besteuerung nicht zulässig. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als
unbegründet.
3.3 Was die
Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Im
vorliegenden Zusammenhang gilt als Barauszahlungsgrund wie gesehen die
Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, wenn der Vorsorgenehmer wie der Rekurrent
eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen
Vorsorge nicht mehr untersteht. Hier hat der Rekurrent zwar im Steuerjahr 2014 eine
selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Nach den umstrittenen Auszahlungen von
total CHF 111'236 war er aber immer noch dem Obligatorium der beruflichen
Vorsorge unterstellt (vgl. dagegen Bundesgericht, BGer vom 2.10.2015, 2C_248/2015;
2C_249/2015, E. 5.1; Art. 10 Abs. 2 BVG, Ende der Versicherungspflicht). Die
Bedingungen für einen Vorbezug waren daher nicht erfüllt. Die gesetzliche
Regelung in Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG lässt insofern keinen Spielraum zu (BGer
vom 2.10.2015, a.a.O., E. 5.4). Infolge nicht rechtskonformen Bezug können die
strittigen Kapitalleistungen nicht getrennt von den übrigen Einkünften der
Rekurrenten zum Vorsorgetarif besteuert werden. Daran ändert nichts, dass der
Rekurrent noch Restanzen aus dem Ende 2014 abgeschlossenen Projekt bei der X
abzuarbeiten und den Know-how-Transfer an die neue Betriebsorganisation
sicherzustellen hatte. Nicht massgebend ist auch, dass hier keine
Scheinselbständigkeit vorliegt und die Vorsorgegelder vollumfänglich in die
neue Firma des Rekurrenten eingebracht worden sind. Im Übrigen würden auch eine
persönliche Anhörung der Rekurrenten oder ein Augenschein vor Ort im Ergebnis
nichts ändern.
Rekurs und
Beschwerde sind nach dem Ausgeführten abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'973
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 1'223).
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'973 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: