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Entscheid

SGSTA.2019.60

Staats- und Bundessteuer 2015

6. Januar 2020Deutsch9 min

habe, Restanzen aus dem im 2014 abgeschlossenen Projekt abzuarbeiten und den Know-how-Transfer

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 6. Januar 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Bobst,

Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.60;

BST.2019.56

A und B Y

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2015

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 28.

Oktober 2016 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2015

ein. Am 19. April 2017 kündigte das kantonale Steueramt eine Buchprüfung der

Einzelfirma des Ehemanns C für das Geschäftsjahr 2015 an. Die Revision fand am

17. Mai 2017 (und 18.9.2018) statt. In der definitiven Veranlagung der

Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 26. September 2018 betreffend Staats-

und Bundessteuer 2015 wurden u.a. auch die beiden im Jahr 2015 erhaltenen

Kapitalabfindungen von CHF 44'323.70 (2. Säule) und CHF 66'911.90 (Säule 3a)

des Ehemanns, welche infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

bezogen wurden, mit den übrigen Einkünften besteuert. Die Bedingungen für einen

Vorbezug seien laut VB nicht erfüllt.

1.2 Gegen diese

definitive Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom

26. Oktober 2018 Einsprache. Sie machten im Wesentlichen geltend, ohne den

Vorbezug der Gelder aus der beruflichen Vorsorge wäre der Weg in die

Selbständigkeit nicht möglich gewesen; der Ehemann hätte sonst eine neue Stelle

als Arbeitnehmer suchen müssen. Die Vorsorgegelder seien nicht missbräuchlich

verwendet worden. Eine zeitliche Parallelität der beiden Tätigkeiten sei

unvermeidbar gewesen. Aufgrund der im 2015 für die GmbH aufgewendeten Zeit für

Beratungen sei die Tätigkeit als Angestellter nur noch eine Nebentätigkeit

gewesen. Der Grossteil der Tätigkeit sei in der Einzelfirma erfolgt.

Am 27. März 2019

nahm die VB Solothurn zur Einsprache schriftlich Stellung. Am 3. Mai 2019 fand nach

den Angaben der VB eine Einspracheverhandlung statt.

1.3 Mit Verfügung vom

22. August 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde v.a.

angeführt, die beiden Kapitalabfindungen von total CHF 111'236 müssten zusammen

mit den übrigen Einkünften besteuert werden, da die Bedingungen für einen

gesetzeskonformen Vorbezug nicht erfüllt gewesen seien; daran ändere nichts,

dass im Steuerjahr 2014 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden

sei. Zudem müsse die Bedingung erfüllt sein, dass der Steuerpflichtige der

obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehe; dies sei jedoch

nicht der Fall. Ausserdem sei die im Jahr 2014 gegründete Einzelfirma C des

Ehemanns im Jahr 2018 an die C GmbH (vormals D GmbH) übergegangen. Die

Einzelfirma habe damit nicht über eine längere Zeit bestanden, sondern sei neu

Bestandteil einer juristischen Person. Das überwiegende zeitliche Engagement in

der Einzelfirma im Vergleich zu demjenigen in der GmbH sei für die Beurteilung

des Sachverhalts unbehelflich.

2.1 Gegen diese

Verfügung gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) mit Rekurs

und Beschwerde vom 20. September 2019 (Postaufgabe) an das Kantonale

Steuergericht. Sie machen im Wesentlichen geltend, ohne die gesetzlich erlaubte

Möglichkeit des Vorbezugs von Geldern aus der beruflichen Vorsorge wäre für den

Rekurrenten der Weg in die Selbständigkeit in der gewählten Form und die

Gründung der Einzelfirma C E F sowie die Schaffung einer neuen beruflichen

Grundlage unmöglich gewesen. Die beiden umstrittenen Kapitalabfindungen gleich

nach der Gründung der Einzelfirma seien berechtigt bezogen und zweckdienlich

eingesetzt worden; sie seien für den Rekurrenten unabdingbar gewesen. Zudem

wäre ohne das reduzierte Teilzeitmandat bzw. die Auftragsbeendigung inkl.

unvorhergesehener Projektanpassungen bei der X das ganze Vorhaben der neuen

Geschäftsgründung nicht möglich gewesen. Die Tätigkeit als Angestellter und

damit der ordentlichen beruflichen Vorsorge unterstehend sei nur noch eine

Nebentätigkeit gewesen. Der Rekurrent habe die Vorsorgegelder nicht

missbräuchlich verwendet und es liege keine Scheinselbständigkeit vor. Es wurde

um Neubeurteilung der Sache ersucht, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die

Situation Mitte/Ende 2014 des Rekurrenten und die gesetzlich erlaubte

Möglichkeit, Vorsorgegelder für die Aufnahme einer selbständigen, beim

Rekurrenten insbesondere absolut branchenfremden Tätigkeit zu beziehen. Der

Rekurrent könne seine Argumente auch noch mündlich darlegen.

Auf die weiteren

Ausführungen der Rekurrenten ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden

Erwägungen einzugehen.

Sachverhalt

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 22. Oktober 2019 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige

Abweisung von Rekurs und Beschwerde. An den bisherigen Ausführungen der

angefochtenen Verfügung wurde festgehalten. Zusätzlich wurde angeführt, die

Sachlage ändere sich nicht, auch wenn die X den Rekurrenten unerwartet gebeten

habe, Restanzen aus dem im 2014 abgeschlossenen Projekt abzuarbeiten und den Know-how-Transfer

an die übernehmende Betriebsorganisation sicherzustellen. Auch nicht

entscheidend sei, dass die Vorsorgegelder vollumfänglich in die neue Firma

eingebracht worden seien und dass keine Scheinselbständigkeit vorliege.

2.3 Mit Stellungnahme

vom 19. November 2019 hielten auch die Rekurrenten an ihren bisherigen

Ausführungen fest. Sie ersuchten um Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Das

vorliegende Verfahren basiere auf der Zeitspanne und der beruflichen Situation

des Rekurrenten von Mitte bis Ende 2014. Beim Bezug der Vorsorgegelder sei dem

Rekurrenten die Bestimmung von Art. 5 FZG nicht bekannt gewesen. Es frage sich,

wie diese Bestimmung zu interpretieren sei. Ferner könne sich das Gericht auch

ein persönliches Bild vor Ort machen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140

Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung

zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob beim Rekurrenten ein

Barauszahlungsgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des

Freizügigkeitsgesetzes (FZG, SR 831.42) resp. Art. 3 Abs. 2 lit. d der

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte

Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3) besteht bzw. ob die beiden streitigen

Kapitalleistungen von CHF 44'323.70 (2. Säule) und CHF 66'911.90 (Säule 3a) einer

separaten, privilegierten Besteuerung unterliegen oder nicht.

Nach Art. 5 Abs.

1.

lit. b FZG bildet die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen

gesetzlichen Barauszahlungsgrund. Zudem dürfen die Versicherten der

obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, so

unterliegen diese Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem diese

für die Zwecke der direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu

einem Fünftel der nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden

(Art. 22 und 38 DBG). Eine solche separate Besteuerung greift auch auf Ebene

der Staatssteuer, wonach solche Kapitalleistungen getrennt vom übrigen

Einkommen besteuert werden (§§ 30 und 47 StG). Es handelt sich um eine

erhebliche steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den

Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem

übrigen Einkommen zu versteuern sind (vgl. KSG vom 24.9.2018, SGSTA.2017.76;

BST.2017.72, E. 2, unter gerichtsentscheide.so.ch).

3.1

Im konkreten Fall

gründete der Rekurrent Ende 2014 die Einzelfirma C. Gleichzeitig war er

Angestellter der D GmbH. Der Lohn im Jahr 2015 betrug CHF 125'870 (netto). Für

die Einzelfirma bezog er am 23. Februar 2015 aus der 2. Säule den Betrag von rund

CHF 44'324 und am 5. März 2015 aus der Säule 3a den Betrag von rund CHF 66'912.

Diese Kapitalbezüge wurden vorliegend zusammen mit dem übrigen Einkommen

besteuert, weil der Rekurrent stets der 2. Säule angeschlossen war.

3.2

Eine

Kapitalleistung aus der Vorsorge kann nur dann gemäss Art. 38 DBG besteuert

werden, wenn sie rechtmässig bezogen und zweckkonform verwendet wurde (Ivo P. Baumgartner, in Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 38 DBG N 6c).

Vorliegend ist unbestritten, dass das Geld zweckkonform verwendet wurde; es

floss in die Einzelfirma. Ein Barauszahlungsgrund liegt aber gemäss Art. 5 FZG

nur vor, wenn nach der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit der

Versicherte der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht. Im

Jahr 2015 war die unselbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten anhand der

Unterlagen (Steuererklärung 2015 und Lohnausweis, Vorakten Nrn. 14 und 15) klar

die Haupttätigkeit. Aus der Selbständigkeit erzielte er kein Einkommen (Steuererklärung

2015.

und Fragebogen selbständige Erwerbstätigkeit Rekurrent, Vorakten Nrn. 14

und 24; vgl. dazu Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 137 N 904,

unter sozialversicherungen.admin.ch). Die Voraussetzungen der Barauszahlung

nach Art. 5 FZG waren daher nicht gegeben; deshalb ist die gesonderte

Dispositiv

Besteuerung nicht zulässig. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als

unbegründet.

3.3 Was die

Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Im

vorliegenden Zusammenhang gilt als Barauszahlungsgrund wie gesehen die

Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, wenn der Vorsorgenehmer wie der Rekurrent

eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen

Vorsorge nicht mehr untersteht. Hier hat der Rekurrent zwar im Steuerjahr 2014 eine

selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Nach den umstrittenen Auszahlungen von

total CHF 111'236 war er aber immer noch dem Obligatorium der beruflichen

Vorsorge unterstellt (vgl. dagegen Bundesgericht, BGer vom 2.10.2015, 2C_248/2015;

2C_249/2015, E. 5.1; Art. 10 Abs. 2 BVG, Ende der Versicherungspflicht). Die

Bedingungen für einen Vorbezug waren daher nicht erfüllt. Die gesetzliche

Regelung in Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG lässt insofern keinen Spielraum zu (BGer

vom 2.10.2015, a.a.O., E. 5.4). Infolge nicht rechtskonformen Bezug können die

strittigen Kapitalleistungen nicht getrennt von den übrigen Einkünften der

Rekurrenten zum Vorsorgetarif besteuert werden. Daran ändert nichts, dass der

Rekurrent noch Restanzen aus dem Ende 2014 abgeschlossenen Projekt bei der X

abzuarbeiten und den Know-how-Transfer an die neue Betriebsorganisation

sicherzustellen hatte. Nicht massgebend ist auch, dass hier keine

Scheinselbständigkeit vorliegt und die Vorsorgegelder vollumfänglich in die

neue Firma des Rekurrenten eingebracht worden sind. Im Übrigen würden auch eine

persönliche Anhörung der Rekurrenten oder ein Augenschein vor Ort im Ergebnis

nichts ändern.

Rekurs und

Beschwerde sind nach dem Ausgeführten abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'973

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 1'223).

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'973 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: