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Entscheid

SGSTA.2019.61

Staats- und Bundessteuer 2017

20. April 2020Deutsch18 min

Rappen). Die Ehefrau machte ebenfalls u.a. Berufsauslagen für Verpflegungskosten

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 20. April 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Roberti,

Wyssmann

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.61;

BST.2019.57

Sachverhalt

A. und B. Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2017

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 13.

Juli 2018 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Y die Steuererklärung 2017

ein. Der Ehemann arbeitet als Primarlehrer in X mit einem 100 %-Pensum und die

Ehefrau als Ernährungsberaterin im Spital Z mit einem Arbeitspensum von 40 %.

Der Ehemann machte u.a. Berufsauslagen für Mehrkosten für auswärtige

Verpflegung von CHF 3'200 geltend und Fahrkosten zwischen Wohn- und

Arbeitsstätte von CHF 4'004 (220 Arbeitstage à 26 km/Tag, total 5'720 km zu 70

Rappen). Die Ehefrau machte ebenfalls u.a. Berufsauslagen für Verpflegungskosten

von CHF 1'050 geltend und Arbeitswegkosten von total CHF 4'368 (öV: CHF 3'668;

Velo: CHF 700).

1.2 Mit definitiver

Veranlagungsverfügung der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 17. September

2018 wurden die vom Ehemann geltend gemachten Verpflegungskosten von CHF 3'200

um CHF 800 auf CHF 2'400 gekürzt. Auch die Fahrkosten wurden von CHF 4'004 um

CHF 1'389 auf CHF 2'615 gekürzt. Dazu wurde angeführt, bei Lehrpersonen könnten

max. 720 Fahrten (40 Wochen zu 18 Fahrten) zwischen Wohn- und Arbeitsort

berücksichtigt werden, sofern die Hauptmahlzeit zu Hause eingenommen werde; 400

Fahrten seien es bei auswärtiger Verpflegung (40 Wochen zu 10 Fahrten). Zudem

könne bei Lehrpersonen der Verpflegungsabzug für max. 160 Tage gewährt werden.

Weiter wurden bei der Ehefrau die Fahrkosten für öV von CHF 3'668 um CHF 1'856

auf CHF 1'812 gekürzt.

1.3 Gegen diese

Veranlagung reichten die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 Einsprache

ein. Dazu wurde angeführt, der Ehemann sei gemäss Schreiben der Schulleitung während

der unterrichtsfreien Zeit (Mittwochnachmittag und Schulferien) oft in der

Schule. Die Verpflegungs- und Arbeitswegkosten stünden in keinem Verhältnis zur

tatsächlichen Arbeit. Zudem liege eine Diskriminierung mit anderen

Berufsgruppen vor. Diese könnten Kompensationstage beziehen und Homeoffice

durchführen. Das werde nirgends vermerkt, aber die Verpflegung und Fahrspesen

könnten abgezogen werden. Ausserdem entstünden Lehrpersonen zusätzliche

Fahrkosten bei Weiterbildungen, Schuleinkäufen, Papiersammlung etc., was nicht

vergütet werde.

1.4 Im Einspracheverfahren

kam es zu einem Schriftenwechsel zwischen den Einsprechern und der VB

Solothurn. Am 29. November 2018 teilte der Rechtsvertreter das

Vertretungsverhältnis mit den Einsprechern mit. Am 28. Dezember 2018

konkretisierte der Vertreter die Rechtsbegehren: Namentlich seien beim Ehemann

Fahrkosten von CHF 2'874 zum Abzug zuzulassen und Verpflegungskosten von CHF

3'200. Es sei eine Einspracheverhandlung durchzuführen. Diese fand am 5.

Februar 2019 statt. Die Einsprecher hielten an ihren Anträgen fest; eine

Verständigung konnte nicht erreicht werden. Im Nachgang reichte der Vertreter

ein Schreiben der Schulleitung ein, wonach der Einsprecher sicherlich deutlich

öfters als nur an 200 Arbeitstagen pro Jahr den Weg zwischen Wohnort sowie

Schule zurücklege und er sicherlich deutlich öfters als 160 Tage pro Jahr sein

Mittagessen und Abendessen am Arbeitsplatz in der Schule einnehme.

1.5 Mit Entscheid der

VB Solothurn vom 23. August 2019 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen

und der Abzug für Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung von CHF 2'400 auf CHF

3'000 erhöht. Dabei wurden im konkreten Fall 200 Arbeitstage angenommen, an welchen

dem Einsprecher beruflich bedingte Mehrkosten für auswärtige Verpflegung

entstanden seien (40 Wochen à 5 Tage zu CHF 15/Tag, total CHF 3'000). Für die gleiche

Anzahl Tage wurden auch die Fahrkosten gewährt. Im Übrigen wurde die Einsprache

abgewiesen.

2.1 Gegen diesen

Entscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 23.

September 2019 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Es

wurde beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Bei der Veranlagung

2017 des Ehemanns seien Fahrkosten von CHF 2'874.20 zum Abzug zuzulassen und

bei den Mehrkosten der Verpflegung CHF 3'200; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der

Rekurrent sei neben dem ordentlichen Unterricht oft während der

unterrichtsfreien Zeit in der Schule. Bei diesen Veranstaltungen sei die

Teilnahme obligatorisch. Anhand der Jahrespläne 2017-2019 und Auszügen der

Agenda 2018 seien für 20 Tage anwesenheitspflichtige Termine während der

unterrichtsfreien Zeit nachgewiesen worden. Der Rekurrent müsse regelmässig am

Mittwochnachmittag und während der übrigen unterrichtsfreien Zeit in der Schule

präsent sein. Weiter würden Lehrpersonen im Kanton Solothurn gegenüber anderen

Berufsgruppen steuerrechtlich ungleich behandelt. Der Grundsatz der

Rechtsgleichheit sei indes von sämtlichen Staatsorganen zu beachten. Eine

steuerrechtliche Unterscheidung der Lehrpersonen von sämtlichen anderen

Berufsgruppen sei nicht angebracht. Die beruflichen Aufgaben hätten sich in den

letzten Jahren gewandelt. Es gehe bei den Lehrpersonen inzwischen um eine

gewöhnliche 5-Tage-Woche wie bei allen anderen Berufsgruppen. Demgegenüber

sinke in der Privatwirtschaft die Präsenzpflicht im Gegensatz zur zunehmenden Anwesenheitspflicht

der Lehrpersonen. Die Unterscheidung sei sachlich nicht mehr gerechtfertigt,

verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot und müsse aufgegeben werden. Der

Ehemann habe im Steuerjahr 2017 deutlich mehr als nur 400 Fahrten, sicherlich

440 Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort zurückgelegt und sich deutlich mehr

als nur an 160 Tagen, mindestens an 220 Tagen auswärts verpflegt. Ihm sei der

Abzug für auswärtige Verpflegung bis max. CHF 3'200 zu gewähren. Schliesslich

seien die Kosten für den Arbeitsweg auf CHF 2'874.20 festzusetzen (440

Fahrten/Jahr; 4'106 km/Jahr x 70 Rappen).

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 25. November 2019 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) eine reformatio

in peius wie folgt: (1.) Die Verpflegungskosten der Ehefrau seien entsprechend

ihrem Arbeitspensum von 40 % und unter Berücksichtigung des Erwerbsunterbruchs vom

1. Januar 2017 bis 5. April 2017 von CHF 1'050 auf CHF 480 zu kürzen. (2.)

Eventualiter seien die Verpflegungskosten des Ehemanns von CHF 3'000 auf neu

CHF 2'700 festzusetzen. (3.) Die Fahrkosten der Ehefrau seien von CHF 2'512 auf

CHF 754 zu kürzen (Arbeitspensum von 40 % und Erwerbsunterbruch vom 1.1.2017

bis 5.4.2017). Im Übrigen seien Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Auf die

ausführliche Begründung ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden

Erwägungen einzugehen.

2.3 Mit Verfügung des

Steuergerichts vom 29. November 2019 wurden die Rekurrenten auf eine mögliche

reformatio in peius aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 2. März 2020 innert

erstreckter Frist hielten die Rekurrenten an Rekurs und Beschwerde fest. Auf

eine Replik wurde ausdrücklich verzichtet.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

Erwägungen

1.

Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG können die notwendigen Kosten für die

Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte vom Einkommen abgezogen werden (vgl. §

1.

Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 13; BGS 614.159.13). Der Abzug für die

Benutzung des Privatautos ist zugelassen, wenn dem Steuerpflichtigen u.a. wegen

beachtenswerter Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder ungünstigen

Fahrplans die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden

kann. Gemäss Art. 5 der eidg. Berufskostenverordnung (SR 642.118.1) können die

Kosten des privaten Fahrzeugs dann abgezogen werden, wenn eine Benutzung der

öffentlichen Verkehrsmittel objektiv nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit wird

namentlich angenommen bei Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels, bei

Unmöglichkeit bzw. grosser Erschwernis, es zu benutzen, oder bei markanter Zeitersparnis

von mind. 1 Stunde bei Benutzung des Privatfahrzeugs (vgl. zum Ganzen KSGE 1988

Nr. 7; Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 26 N 123).

2.2

Gemäss § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG kann ein Steuerpflichtiger die ihm

durch auswärtige Verpflegung entstehenden notwendigen Mehrkosten steuerlich in

Abzug bringen, wobei Pauschalansätze festgelegt werden, für die der Nachweis

höherer Kosten nicht offensteht (§ 33 Abs. 2 StG, Art. 26 Abs. 2 DBG). Gemäss § 4 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten (StVO Nr. 13, BGS

614.159.13) sowie nach Art. 6 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung sind

notwendige Mehrkosten gegeben, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser

Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder bei sehr kurz bemessener

Essenspause aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen

kann. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. a StVO Nr. 13 und Art. 3 der eidg. Berufskostenverordnung

wird diese Pauschale auf CHF 15 pro auswärtige Mahlzeit festgelegt, höchstens

aber auf CHF 3'200 im Jahr. Leistet der Arbeitgeber einen Beitrag an die

Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (Kantine, Personalrestaurant,

Barbeitrag, Essensgutschein etc.), reduziert sich entsprechend die Höhe der

durch den Steuerpflichtigen abzugsfähigen Mehrkosten. Die Pauschale für

auswärtige Mahlzeiten wurde in diesen Fällen auf den halben Abzug, also CHF

7.50

pro Tag, höchstens aber auf CHF 1'600 im Jahr festgelegt (§ 4 Abs. 1 lit. b StVO Nr. 13 und Art. 6 Abs. 2 eidg. Berufskostenverordnung). Kosten für die

Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit dem

Steuerpflichtigen wegen der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige

Verpflegung erwachsen, sind diese aufgrund der ausdrücklichen Nennung in § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG abzugsfähig. Dabei wird einzig

vorausgesetzt, dass eine Hauptmahlzeit wegen zu grosser Entfernung zwischen

Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspausen nicht zu Hause

eingenommen werden kann (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 26 N 23).

2.3

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen

jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N

77.

mit Hinw. auf die Rechtsprechung).

3.1

Im vorliegenden

Fall haben die Rekurrenten folgende Kosten geltend gemacht: Auswärtige

Verpflegung der Ehefrau: CHF 1'050, Fahrkosten der Ehefrau: CHF 4'368,

auswärtige Verpflegung des Ehemanns: CHF 3'200 und Fahrkosten des Ehemanns: CHF

2'874.20. Die Vorinstanz kürzte den Verpflegungsabzug des Ehemanns auf CHF

3'000 und die Fahrkosten auf CHF 2'615. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der

Ehemann - wie im alten Veranlagungshandbuch vorgesehen - als Lehrperson 160

Tage, neu: 180 Tage, arbeitet. Damit seien auch zusätzliche Anlässe abgedeckt.

Gestützt auf Kalendereinträge des Ehemanns hat die Vorinstanz letztlich aber

200.

Tage für beide Abzüge akzeptiert. Im vorliegenden Verfahren wird beim

Ehemann zudem bei den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung eventualiter eine

reformatio in peius beantragt. Bei der Ehefrau wurde im vorliegenden Verfahren ebenfalls

ein Antrag auf reformatio in peius gestellt, der Abzug für auswärtige

Verpflegung sei von CHF 1'050 auf CHF 480 zu kürzen, weil die Ehefrau von der

Kantine profitiere. Auch der Fahrkostenabzug sei aufgrund des beschränkten

Arbeitspensums der Ehefrau von 40 % von CHF 2'512 auf CHF 754 zu kürzen. Diese

Kürzungen bei der Ehefrau sind, soweit ersichtlich, mangels Replik nicht

bestritten worden; sie erscheinen anhand der Unterlagen und Angaben denn als

gerechtfertigt. Demgegenüber macht der Rekurrent v.a. eine Ungleichbehandlung

der Lehrpersonen gegenüber anderen Berufsgattungen geltend. Bei diesen werde

von 220 Arbeitstagen ausgegangen.

3.2

Das Steuergericht

hat den Umfang der Arbeitstage bei Lehrpersonen im Jahr 2009 überprüft (Urteil

SGSTA.2009.39; BST.2009.35 vom 19.10.2009). An diesem Entscheid ist

festzuhalten. Danach ist anzunehmen, dass Lehrer in der Regel während 4 vollen

Tagen und 1 Halbtag unterrichten. Ihnen steht während den vollen

Unterrichtstagen ein Abzug für Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu. Am

unterrichtsfreien Halbtag oder während den Unterrichtsferien haben Lehrer

grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht und können diese Zeit selber gestalten.

Damit entfallen die notwendigen Mehrkosten, da weder eine grosse Entfernung

zwischen Wohn- und Arbeitsstätte noch kurze Essenspausen aus beruflichen

Gründen geltend gemacht werden können. Indessen können Lehrer mittels Nachweis

ihrer Unterrichtszeiten die Anwesenheitspflichten belegen. Wird der Nachweis

höherer Anwesenheitspflichten erbracht, so ist auf die effektiven, berufsmässig

begründeten Arbeitstage für die Berechnung der Mehrkosten (bis zum max.

zulässigen Jahrespauschalbetrag) abzustellen. Die Unterrichtszeiten und deren

Verteilung auf die Tage sind mittels Stundenplan oder anderen

Arbeitszeitnachweisen zu belegen. Da es sich dabei um eine steuermindernde

Tatsache handelt, ist der Steuerpflichtige dafür beweispflichtig. Er trägt im

Falle der Beweislosigkeit die Beweislast, d.h., die steuermindernde Tatsache

wird als nicht gegeben erachtet (Urteil vom 19.10.2009, a.a.O., E. 3.2 f.).

3.3

Weiter ist der

Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend nicht verletzt, da Lehrpersonen in der

umfangreichen unterrichtsfreien Zeit im Normalfall keine Präsenzpflicht haben

und daher nicht immer an der Schule anzutreffen sind. Eine Reduktion gegenüber

220.

Arbeitstagen ist daher angebracht. Die 180, bisher 160 Arbeitstage gehen

von 40 Arbeitswochen und 4.5 Arbeitstagen aus. Damit nicht zu schematisch

entschieden wird, haben Lehrpersonen zudem die Möglichkeit, umfangreichere

Präsenz nachzuweisen. Die Vorinstanz hat im Einspracheverfahren denn nicht

schematisch entschieden, sondern auf die individuelle Situation des Rekurrenten

Rücksicht genommen. Sie hat dabei aufgrund einer Bestätigung dessen Arbeitgebers

ermessensweise Wegkosten und den Abzug für Mehrkosten bei auswärtiger

Verpflegung für 200 Arbeitstage zum Abzug zugelassen, jedoch ohne Präjudiz für

die nachfolgenden Steuerjahre. Dementsprechend wurde dieser Abzug im

Einspracheentscheid auf CHF 3'000 erhöht. Im vorliegenden Verfahren hat die

Vorinstanz indessen eine reformatio in peius resp. eine Abänderung der

Veranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen beantragt, wonach die beruflich

bedingten Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung des Rekurrenten von CHF

3'000 auf CHF 2'700 festzusetzen seien. Der Rekurrent hat auf eine

diesbezügliche Replik verzichtet, obgleich er vom Steuergericht auf eine

mögliche reformatio in peius hingewiesen worden ist (Verfügung vom 29.11.2019).

3.4

Das Steuergericht

entscheidet gestützt auf die Untersuchung über Rekurs und Beschwerde. Es kann

nach Anhören der Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu deren Nachteil

abändern (§ 162 Abs. 1 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Dabei ist die Eröffnung einer

Rückzugsmöglichkeit nicht zwingend (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 143 N 18 ff., Art. 142 N 18 mit Hinw.; vgl. auch BGer vom

11.6.2019, 2C_925/2017, E. 2.2.1). Nach der geltenden Steuerpraxis werden

Lehrpersonen mit Vollpensum bei den Berufskosten für auswärtige Verpflegung wie

gesehen dem Grundsatz nach 180 Tage statt 220 Tage angerechnet. Dies ist wie

aufgezeigt nicht zu beanstanden. Mit entsprechenden Belegen können Lehrpersonen

ihre Präsenzpflicht nachweisen. Ist dieser Nachweis erbracht, sind die

effektiven, berufsmässig begründeten Arbeitstage für die Mehrkosten der

auswärtigen Verpflegung zu berücksichtigen, max. bis CHF 3'200. Der Nachweis

für diese steuermindernde Tatsache ist wie erwähnt vom Steuerpflichtigen zu

erbringen. Diesen Nachweis hat der Rekurrent indessen nicht erbracht. Die

Arbeitszeit des streitigen Jahres 2017 wurde nicht vollständig nachgewiesen.

Zwar reichte der Rekurrent Kalenderkopien ein, wonach er an 13

Mittwochnachmittagen gearbeitet habe, auch wenn dieser Nachmittag prinzipiell

unterrichtsfrei ist. Zudem habe laut Bestätigungen der Schulleitung die Jahresarbeitszeit

2017.

des Rekurrenten 1'890 Stunden betragen bzw. sei er mind. 200 Tage/Jahr in

der Schule anwesend gewesen. Dass er mehr als 180 Tage an der Schule anwesend

war, ist aber nicht glaubhaft nachgewiesen. Es fehlen entsprechende Belege wie

Stundenpläne oder Arbeitszeitnachweise. Zudem erscheint eine Arbeitszeit von

1'890 Stunden mit der gesamtarbeitsvertraglichen Regelung als nicht vereinbar. Die

Jahrespläne 2017/2018 und 2018/2019 ändern auch nichts. Beruflich bedingte

Dispositiv

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung für mind. 200 Tage sind demnach nicht

belegt. Anhand der eingereichten Unterlagen und Angaben rechtfertigt es sich, nach

der genannten Steuerpraxis nur gestützt auf 180 Tage den Abzug für beruflich

bedingte Mehrkosten wegen auswärtiger Verpflegung steuerlich zuzulassen bzw. in

Höhe von CHF 2'700. Der Antrag der Vorinstanz auf eine diesbezügliche

reformatio in peius ist nach dem Gesagten begründet. Dagegen erweisen sich die

Rechtsmittel nach dem Ausgeführten als unbegründet.

3.5 Was die

Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

3.5.1 Die eingereichten

Unterlagen, mithin Kalenderkopien, Bestätigungen der Schulleitung erbringen

keinen Nachweis über die Unterrichtszeiten und deren Verteilung auf die

einzelnen Tage oder weitere Anwesenheitspflichten des Rekurrenten. Dieser hat

somit die Folgen der Beweislast zu tragen. Entsprechend der vorliegend nicht zu

beanstandenden Steuerpraxis steht dem Rekurrenten ein Abzug für Mehrkosten für

auswärtige Verpflegung wie gesehen an 180 Tagen im Jahr zu. Sodann hat der

Rekurrent bei den Fahrkosten auch nicht nachgewiesen, dass er mehr als 400,

mithin 440 Fahrten zurückgelegt hat. Die beantragten Kosten von CHF 2'874.20

sind nicht begründet. Dass die Vorinstanz diese Kosten auf CHF 2'615

festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden (183 Arbeitstage à 9 km x 2 = 3'294

km und 17 Arbeitstage à 13 km x 2 = 442 km, total 3'736 km zu 70 Rappen; § 3 Abs. 1 lit. d StVO Nr. 13). In Bezug auf die Anzahl Arbeitstage ist auch nicht

erwiesen, dass der Rekurrent mehr als 200 Tage pro Jahr gearbeitet hat.

3.5.2 Nach Art. 8 Abs.

1 BV (Gleichbehandlungsgebot) ist Gleiches gleich und Ungleiches nach Massgabe

seiner Verschiedenheit ungleich zu behandeln. Die Gleich- oder

Ungleichbehandlung muss sich dabei auf eine wesentliche Tatsache, einen

wesentlichen Gesichtspunkt beziehen. Die Rechtsgleichheit steht dabei in einem

gewissen Gegensatz zu möglichen Vereinfachungen und Pauschalisierungen in der

Gesetzgebung. Hierbei kann es zu einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV kommen,

wenn Unterscheidungen resultieren, für die ein vernünftiger, sachlicher Grund

in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen

unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. Richner et al., a.a.O., VB zu DBG N 50

ff. mit Hinw. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Nach § 350 Abs. 1 Gesamtarbeitsvertrag

(GAV, BGS 126.3) entspricht die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen grundsätzlich

jener der Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenarbeitszeit der Lehrpersonen

wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und

ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit festgesetzt. Ein Teil der

zeitlichen Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien Arbeitszeit

ausgeglichen. Die Gliederung der Arbeitszeit ist in § 350 Abs. 2 GAV geregelt

(vgl. auch §§ 412bis und 463bis GAV, je Abs. 2). Das

Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen. Die Weihnachtsferien sind Teil der

unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei Wochen (§ 351 Abs. 1 und 2 GAV). Zur

Erreichung der vollen Entlöhnung ist ein Pflichtpensum von 29 Lektionen zu

erfüllen. Eine Lektion umfasst 45 Minuten. Über die Unterrichtsverpflichtung

hinaus sind zwei Lektionen pro Woche für gemeinsame Aktivitäten der

Lehrerschaft vorzusehen (Konferenzen, Projektarbeit usw.; § 352 Abs. 1 und 3 GAV). Die Lehrpersonen stehen der Schule grundsätzlich während den

ordentlichen Unterrichtszeiten, d.h. von Montag bis Freitag zur Verfügung. Es

besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lektionsplan, der bestimmte freie

Tage, Halbtage oder lückenlos zusammenhängende Unterrichtsblöcke vorsieht.

Gemeinschaftsaufgaben nach § 341 Abs. 2 lit. b GAV (Aufgaben ausserhalb

des Unterrichts) können im Bedarfsfall auch ausserhalb der Unterrichtszeiten

einschliesslich Samstage angesetzt werden (§ 358 GAV).

3.5.3 Dass das

Steueramt anhand der relativ offenen Arbeitszeitregelungen der Lehrpersonen

eine besondere steuerliche Regelung für diese Berufskategorie bei den

Berufsauslagen vorgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Lehrpersonen haben wie

gesehen nicht die gleichen umfassenden Präsensenzzeiten wie andere

Arbeitnehmende. Daher ist nichts gegen die Annahme einzuwenden, dass sie aus

beruflichen Gründen sich weniger auswärts verpflegen müssen. Zudem wird wie

erwähnt ein Teil der zeitlichen Mehrbelastung in der unterrichtsfreien

Arbeitszeit ausgeglichen (§ 350 Abs. 1 GAV). Es ändert nichts, dass die

jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen grundsätzlich jener der

Arbeitnehmenden des Kantons entspricht. Die Wochenarbeitszeit wird aber wie

gesagt mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb

der Unterrichtswochen nicht explizit festgesetzt. Mittels entsprechenden Belegen

können Lehrpersonen ihre Präsenzpflicht nachweisen. Bei erbrachtem Nachweis

sind die effektiven beruflichen Kosten zu berücksichtigen. Damit wird auch der

Einwand des Rekurrenten der geänderten Berufsanforderungen und entsprechenden

Präsenzzeiten beachtet. Den diesbezüglichen Nachweis der steuermindernden

Tatsache hat der Steuerpflichtige zu erbringen. Diesen Nachweis hat der

Rekurrent wie aufgezeigt nicht erbracht.

3.6 Schliesslich ist

wie gesehen gegen die reformatio in peius bei der Rekurrentin nichts

einzuwenden. Zwar wurden die geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige

Verpflegung von CHF 1'050 im Veranlagungs- und Einspracheverfahren von der

Vorinstanz akzeptiert. Laut Lohnausweis 2017 der Arbeitgeberin der Rekurrentin

ist jedoch Kantinenverpflegung möglich. Daher ist nur der halbe Abzug von CHF

7.50/Arbeitstag bzw. der Betrag von CHF 1'600 abzugsfähig (§ 33 Abs. 1 lit. b StG, § 4 Abs. 1 lit. b StVO Nr. 13). Die Kürzung des Abzugs für

Verpflegungskosten der Ehefrau auf CHF 480 ist damit nicht zu beanstanden (CHF

1'600 x 0.4 [Arbeitspensum 40 %] x 9/12 [unbestrittener Erwerbsunterbruch 3

Monate]). Sodann wurden die geltend gemachten Fahrkosten für den öV von CHF

3'668 bereits im Veranlagungsverfahren auf CHF 1'812 gekürzt und der Veloabzug

mit CHF 700 berücksichtigt. Die Rekurrentin arbeitet indessen Teilzeit zu 40 %.

Daher ist gegen die Kürzung der Fahrkosten auf CHF 754 auch nichts einzuwenden

(§ 2 Abs. 3 StVO Nr. 13; öV: CHF 1'812 x 0.4 x 9/12, total CHF 544; Velo: CHF

700 x 0.4 x 9/12, total CHF 210).

3.7 Rekurs und

Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist

wie folgt abzuändern: Der Abzug für Mehrkosten für auswärtige Verpflegung der

Ehefrau ist von CHF 1'050 auf CHF 480 zu kürzen. Der Abzug für Mehrkosten für

auswärtige Verpflegung des Ehemanns ist von CHF 3'000 auf CHF 2'700

festzusetzen. Der Abzug für Fahrkosten der Ehefrau ist von CHF 2'512 auf CHF

754 zu kürzen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 781

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 31). Eine Parteientschädigung

ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Verfügung der

Veranlagungsbehörde Solothurn vom 23. August 2019 wird wie folgt abgeändert:

2.1 Der Abzug für

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin wird

von CHF 1'050 auf CHF 480 gekürzt.

2.2 Der Abzug für

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Rekurrenten/Beschwerdeführers wird

von CHF 3'000 auf CHF 2'700 festgesetzt.

2.3 Der Abzug für

Fahrkosten der Rekurrentin/Beschwerdeführerin wird von CHF 2'512 auf CHF 754

gekürzt.

3. Die Gerichtskosten von

CHF 781 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der

EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: