SGSTA.2019.61
Staats- und Bundessteuer 2017
20. April 2020Deutsch18 min
Rappen). Die Ehefrau machte ebenfalls u.a. Berufsauslagen für Verpflegungskosten
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 20. April 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Roberti,
Wyssmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.61;
BST.2019.57
Sachverhalt
A. und B. Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 13.
Juli 2018 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Y die Steuererklärung 2017
ein. Der Ehemann arbeitet als Primarlehrer in X mit einem 100 %-Pensum und die
Ehefrau als Ernährungsberaterin im Spital Z mit einem Arbeitspensum von 40 %.
Der Ehemann machte u.a. Berufsauslagen für Mehrkosten für auswärtige
Verpflegung von CHF 3'200 geltend und Fahrkosten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte von CHF 4'004 (220 Arbeitstage à 26 km/Tag, total 5'720 km zu 70
Rappen). Die Ehefrau machte ebenfalls u.a. Berufsauslagen für Verpflegungskosten
von CHF 1'050 geltend und Arbeitswegkosten von total CHF 4'368 (öV: CHF 3'668;
Velo: CHF 700).
1.2 Mit definitiver
Veranlagungsverfügung der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 17. September
2018 wurden die vom Ehemann geltend gemachten Verpflegungskosten von CHF 3'200
um CHF 800 auf CHF 2'400 gekürzt. Auch die Fahrkosten wurden von CHF 4'004 um
CHF 1'389 auf CHF 2'615 gekürzt. Dazu wurde angeführt, bei Lehrpersonen könnten
max. 720 Fahrten (40 Wochen zu 18 Fahrten) zwischen Wohn- und Arbeitsort
berücksichtigt werden, sofern die Hauptmahlzeit zu Hause eingenommen werde; 400
Fahrten seien es bei auswärtiger Verpflegung (40 Wochen zu 10 Fahrten). Zudem
könne bei Lehrpersonen der Verpflegungsabzug für max. 160 Tage gewährt werden.
Weiter wurden bei der Ehefrau die Fahrkosten für öV von CHF 3'668 um CHF 1'856
auf CHF 1'812 gekürzt.
1.3 Gegen diese
Veranlagung reichten die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 Einsprache
ein. Dazu wurde angeführt, der Ehemann sei gemäss Schreiben der Schulleitung während
der unterrichtsfreien Zeit (Mittwochnachmittag und Schulferien) oft in der
Schule. Die Verpflegungs- und Arbeitswegkosten stünden in keinem Verhältnis zur
tatsächlichen Arbeit. Zudem liege eine Diskriminierung mit anderen
Berufsgruppen vor. Diese könnten Kompensationstage beziehen und Homeoffice
durchführen. Das werde nirgends vermerkt, aber die Verpflegung und Fahrspesen
könnten abgezogen werden. Ausserdem entstünden Lehrpersonen zusätzliche
Fahrkosten bei Weiterbildungen, Schuleinkäufen, Papiersammlung etc., was nicht
vergütet werde.
1.4 Im Einspracheverfahren
kam es zu einem Schriftenwechsel zwischen den Einsprechern und der VB
Solothurn. Am 29. November 2018 teilte der Rechtsvertreter das
Vertretungsverhältnis mit den Einsprechern mit. Am 28. Dezember 2018
konkretisierte der Vertreter die Rechtsbegehren: Namentlich seien beim Ehemann
Fahrkosten von CHF 2'874 zum Abzug zuzulassen und Verpflegungskosten von CHF
3'200. Es sei eine Einspracheverhandlung durchzuführen. Diese fand am 5.
Februar 2019 statt. Die Einsprecher hielten an ihren Anträgen fest; eine
Verständigung konnte nicht erreicht werden. Im Nachgang reichte der Vertreter
ein Schreiben der Schulleitung ein, wonach der Einsprecher sicherlich deutlich
öfters als nur an 200 Arbeitstagen pro Jahr den Weg zwischen Wohnort sowie
Schule zurücklege und er sicherlich deutlich öfters als 160 Tage pro Jahr sein
Mittagessen und Abendessen am Arbeitsplatz in der Schule einnehme.
1.5 Mit Entscheid der
VB Solothurn vom 23. August 2019 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen
und der Abzug für Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung von CHF 2'400 auf CHF
3'000 erhöht. Dabei wurden im konkreten Fall 200 Arbeitstage angenommen, an welchen
dem Einsprecher beruflich bedingte Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
entstanden seien (40 Wochen à 5 Tage zu CHF 15/Tag, total CHF 3'000). Für die gleiche
Anzahl Tage wurden auch die Fahrkosten gewährt. Im Übrigen wurde die Einsprache
abgewiesen.
2.1 Gegen diesen
Entscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 23.
September 2019 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Es
wurde beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Bei der Veranlagung
2017 des Ehemanns seien Fahrkosten von CHF 2'874.20 zum Abzug zuzulassen und
bei den Mehrkosten der Verpflegung CHF 3'200; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Rekurrent sei neben dem ordentlichen Unterricht oft während der
unterrichtsfreien Zeit in der Schule. Bei diesen Veranstaltungen sei die
Teilnahme obligatorisch. Anhand der Jahrespläne 2017-2019 und Auszügen der
Agenda 2018 seien für 20 Tage anwesenheitspflichtige Termine während der
unterrichtsfreien Zeit nachgewiesen worden. Der Rekurrent müsse regelmässig am
Mittwochnachmittag und während der übrigen unterrichtsfreien Zeit in der Schule
präsent sein. Weiter würden Lehrpersonen im Kanton Solothurn gegenüber anderen
Berufsgruppen steuerrechtlich ungleich behandelt. Der Grundsatz der
Rechtsgleichheit sei indes von sämtlichen Staatsorganen zu beachten. Eine
steuerrechtliche Unterscheidung der Lehrpersonen von sämtlichen anderen
Berufsgruppen sei nicht angebracht. Die beruflichen Aufgaben hätten sich in den
letzten Jahren gewandelt. Es gehe bei den Lehrpersonen inzwischen um eine
gewöhnliche 5-Tage-Woche wie bei allen anderen Berufsgruppen. Demgegenüber
sinke in der Privatwirtschaft die Präsenzpflicht im Gegensatz zur zunehmenden Anwesenheitspflicht
der Lehrpersonen. Die Unterscheidung sei sachlich nicht mehr gerechtfertigt,
verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot und müsse aufgegeben werden. Der
Ehemann habe im Steuerjahr 2017 deutlich mehr als nur 400 Fahrten, sicherlich
440 Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort zurückgelegt und sich deutlich mehr
als nur an 160 Tagen, mindestens an 220 Tagen auswärts verpflegt. Ihm sei der
Abzug für auswärtige Verpflegung bis max. CHF 3'200 zu gewähren. Schliesslich
seien die Kosten für den Arbeitsweg auf CHF 2'874.20 festzusetzen (440
Fahrten/Jahr; 4'106 km/Jahr x 70 Rappen).
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 25. November 2019 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) eine reformatio
in peius wie folgt: (1.) Die Verpflegungskosten der Ehefrau seien entsprechend
ihrem Arbeitspensum von 40 % und unter Berücksichtigung des Erwerbsunterbruchs vom
1. Januar 2017 bis 5. April 2017 von CHF 1'050 auf CHF 480 zu kürzen. (2.)
Eventualiter seien die Verpflegungskosten des Ehemanns von CHF 3'000 auf neu
CHF 2'700 festzusetzen. (3.) Die Fahrkosten der Ehefrau seien von CHF 2'512 auf
CHF 754 zu kürzen (Arbeitspensum von 40 % und Erwerbsunterbruch vom 1.1.2017
bis 5.4.2017). Im Übrigen seien Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Auf die
ausführliche Begründung ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen einzugehen.
2.3 Mit Verfügung des
Steuergerichts vom 29. November 2019 wurden die Rekurrenten auf eine mögliche
reformatio in peius aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 2. März 2020 innert
erstreckter Frist hielten die Rekurrenten an Rekurs und Beschwerde fest. Auf
eine Replik wurde ausdrücklich verzichtet.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Erwägungen
1.
Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG können die notwendigen Kosten für die
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte vom Einkommen abgezogen werden (vgl. §
1.
Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 13; BGS 614.159.13). Der Abzug für die
Benutzung des Privatautos ist zugelassen, wenn dem Steuerpflichtigen u.a. wegen
beachtenswerter Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder ungünstigen
Fahrplans die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden
kann. Gemäss Art. 5 der eidg. Berufskostenverordnung (SR 642.118.1) können die
Kosten des privaten Fahrzeugs dann abgezogen werden, wenn eine Benutzung der
öffentlichen Verkehrsmittel objektiv nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit wird
namentlich angenommen bei Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels, bei
Unmöglichkeit bzw. grosser Erschwernis, es zu benutzen, oder bei markanter Zeitersparnis
von mind. 1 Stunde bei Benutzung des Privatfahrzeugs (vgl. zum Ganzen KSGE 1988
Nr. 7; Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 26 N 123).
2.2
Gemäss § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG kann ein Steuerpflichtiger die ihm
durch auswärtige Verpflegung entstehenden notwendigen Mehrkosten steuerlich in
Abzug bringen, wobei Pauschalansätze festgelegt werden, für die der Nachweis
höherer Kosten nicht offensteht (§ 33 Abs. 2 StG, Art. 26 Abs. 2 DBG). Gemäss § 4 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten (StVO Nr. 13, BGS
614.159.13) sowie nach Art. 6 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung sind
notwendige Mehrkosten gegeben, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser
Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder bei sehr kurz bemessener
Essenspause aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen
kann. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. a StVO Nr. 13 und Art. 3 der eidg. Berufskostenverordnung
wird diese Pauschale auf CHF 15 pro auswärtige Mahlzeit festgelegt, höchstens
aber auf CHF 3'200 im Jahr. Leistet der Arbeitgeber einen Beitrag an die
Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (Kantine, Personalrestaurant,
Barbeitrag, Essensgutschein etc.), reduziert sich entsprechend die Höhe der
durch den Steuerpflichtigen abzugsfähigen Mehrkosten. Die Pauschale für
auswärtige Mahlzeiten wurde in diesen Fällen auf den halben Abzug, also CHF
7.50
pro Tag, höchstens aber auf CHF 1'600 im Jahr festgelegt (§ 4 Abs. 1 lit. b StVO Nr. 13 und Art. 6 Abs. 2 eidg. Berufskostenverordnung). Kosten für die
Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit dem
Steuerpflichtigen wegen der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige
Verpflegung erwachsen, sind diese aufgrund der ausdrücklichen Nennung in § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG abzugsfähig. Dabei wird einzig
vorausgesetzt, dass eine Hauptmahlzeit wegen zu grosser Entfernung zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspausen nicht zu Hause
eingenommen werden kann (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 26 N 23).
2.3
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen
jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N
77.
mit Hinw. auf die Rechtsprechung).
3.1
Im vorliegenden
Fall haben die Rekurrenten folgende Kosten geltend gemacht: Auswärtige
Verpflegung der Ehefrau: CHF 1'050, Fahrkosten der Ehefrau: CHF 4'368,
auswärtige Verpflegung des Ehemanns: CHF 3'200 und Fahrkosten des Ehemanns: CHF
2'874.20. Die Vorinstanz kürzte den Verpflegungsabzug des Ehemanns auf CHF
3'000 und die Fahrkosten auf CHF 2'615. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der
Ehemann - wie im alten Veranlagungshandbuch vorgesehen - als Lehrperson 160
Tage, neu: 180 Tage, arbeitet. Damit seien auch zusätzliche Anlässe abgedeckt.
Gestützt auf Kalendereinträge des Ehemanns hat die Vorinstanz letztlich aber
200.
Tage für beide Abzüge akzeptiert. Im vorliegenden Verfahren wird beim
Ehemann zudem bei den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung eventualiter eine
reformatio in peius beantragt. Bei der Ehefrau wurde im vorliegenden Verfahren ebenfalls
ein Antrag auf reformatio in peius gestellt, der Abzug für auswärtige
Verpflegung sei von CHF 1'050 auf CHF 480 zu kürzen, weil die Ehefrau von der
Kantine profitiere. Auch der Fahrkostenabzug sei aufgrund des beschränkten
Arbeitspensums der Ehefrau von 40 % von CHF 2'512 auf CHF 754 zu kürzen. Diese
Kürzungen bei der Ehefrau sind, soweit ersichtlich, mangels Replik nicht
bestritten worden; sie erscheinen anhand der Unterlagen und Angaben denn als
gerechtfertigt. Demgegenüber macht der Rekurrent v.a. eine Ungleichbehandlung
der Lehrpersonen gegenüber anderen Berufsgattungen geltend. Bei diesen werde
von 220 Arbeitstagen ausgegangen.
3.2
Das Steuergericht
hat den Umfang der Arbeitstage bei Lehrpersonen im Jahr 2009 überprüft (Urteil
SGSTA.2009.39; BST.2009.35 vom 19.10.2009). An diesem Entscheid ist
festzuhalten. Danach ist anzunehmen, dass Lehrer in der Regel während 4 vollen
Tagen und 1 Halbtag unterrichten. Ihnen steht während den vollen
Unterrichtstagen ein Abzug für Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu. Am
unterrichtsfreien Halbtag oder während den Unterrichtsferien haben Lehrer
grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht und können diese Zeit selber gestalten.
Damit entfallen die notwendigen Mehrkosten, da weder eine grosse Entfernung
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte noch kurze Essenspausen aus beruflichen
Gründen geltend gemacht werden können. Indessen können Lehrer mittels Nachweis
ihrer Unterrichtszeiten die Anwesenheitspflichten belegen. Wird der Nachweis
höherer Anwesenheitspflichten erbracht, so ist auf die effektiven, berufsmässig
begründeten Arbeitstage für die Berechnung der Mehrkosten (bis zum max.
zulässigen Jahrespauschalbetrag) abzustellen. Die Unterrichtszeiten und deren
Verteilung auf die Tage sind mittels Stundenplan oder anderen
Arbeitszeitnachweisen zu belegen. Da es sich dabei um eine steuermindernde
Tatsache handelt, ist der Steuerpflichtige dafür beweispflichtig. Er trägt im
Falle der Beweislosigkeit die Beweislast, d.h., die steuermindernde Tatsache
wird als nicht gegeben erachtet (Urteil vom 19.10.2009, a.a.O., E. 3.2 f.).
3.3
Weiter ist der
Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend nicht verletzt, da Lehrpersonen in der
umfangreichen unterrichtsfreien Zeit im Normalfall keine Präsenzpflicht haben
und daher nicht immer an der Schule anzutreffen sind. Eine Reduktion gegenüber
220.
Arbeitstagen ist daher angebracht. Die 180, bisher 160 Arbeitstage gehen
von 40 Arbeitswochen und 4.5 Arbeitstagen aus. Damit nicht zu schematisch
entschieden wird, haben Lehrpersonen zudem die Möglichkeit, umfangreichere
Präsenz nachzuweisen. Die Vorinstanz hat im Einspracheverfahren denn nicht
schematisch entschieden, sondern auf die individuelle Situation des Rekurrenten
Rücksicht genommen. Sie hat dabei aufgrund einer Bestätigung dessen Arbeitgebers
ermessensweise Wegkosten und den Abzug für Mehrkosten bei auswärtiger
Verpflegung für 200 Arbeitstage zum Abzug zugelassen, jedoch ohne Präjudiz für
die nachfolgenden Steuerjahre. Dementsprechend wurde dieser Abzug im
Einspracheentscheid auf CHF 3'000 erhöht. Im vorliegenden Verfahren hat die
Vorinstanz indessen eine reformatio in peius resp. eine Abänderung der
Veranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen beantragt, wonach die beruflich
bedingten Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung des Rekurrenten von CHF
3'000 auf CHF 2'700 festzusetzen seien. Der Rekurrent hat auf eine
diesbezügliche Replik verzichtet, obgleich er vom Steuergericht auf eine
mögliche reformatio in peius hingewiesen worden ist (Verfügung vom 29.11.2019).
3.4
Das Steuergericht
entscheidet gestützt auf die Untersuchung über Rekurs und Beschwerde. Es kann
nach Anhören der Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu deren Nachteil
abändern (§ 162 Abs. 1 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Dabei ist die Eröffnung einer
Rückzugsmöglichkeit nicht zwingend (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 143 N 18 ff., Art. 142 N 18 mit Hinw.; vgl. auch BGer vom
11.6.2019, 2C_925/2017, E. 2.2.1). Nach der geltenden Steuerpraxis werden
Lehrpersonen mit Vollpensum bei den Berufskosten für auswärtige Verpflegung wie
gesehen dem Grundsatz nach 180 Tage statt 220 Tage angerechnet. Dies ist wie
aufgezeigt nicht zu beanstanden. Mit entsprechenden Belegen können Lehrpersonen
ihre Präsenzpflicht nachweisen. Ist dieser Nachweis erbracht, sind die
effektiven, berufsmässig begründeten Arbeitstage für die Mehrkosten der
auswärtigen Verpflegung zu berücksichtigen, max. bis CHF 3'200. Der Nachweis
für diese steuermindernde Tatsache ist wie erwähnt vom Steuerpflichtigen zu
erbringen. Diesen Nachweis hat der Rekurrent indessen nicht erbracht. Die
Arbeitszeit des streitigen Jahres 2017 wurde nicht vollständig nachgewiesen.
Zwar reichte der Rekurrent Kalenderkopien ein, wonach er an 13
Mittwochnachmittagen gearbeitet habe, auch wenn dieser Nachmittag prinzipiell
unterrichtsfrei ist. Zudem habe laut Bestätigungen der Schulleitung die Jahresarbeitszeit
2017.
des Rekurrenten 1'890 Stunden betragen bzw. sei er mind. 200 Tage/Jahr in
der Schule anwesend gewesen. Dass er mehr als 180 Tage an der Schule anwesend
war, ist aber nicht glaubhaft nachgewiesen. Es fehlen entsprechende Belege wie
Stundenpläne oder Arbeitszeitnachweise. Zudem erscheint eine Arbeitszeit von
1'890 Stunden mit der gesamtarbeitsvertraglichen Regelung als nicht vereinbar. Die
Jahrespläne 2017/2018 und 2018/2019 ändern auch nichts. Beruflich bedingte
Dispositiv
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung für mind. 200 Tage sind demnach nicht
belegt. Anhand der eingereichten Unterlagen und Angaben rechtfertigt es sich, nach
der genannten Steuerpraxis nur gestützt auf 180 Tage den Abzug für beruflich
bedingte Mehrkosten wegen auswärtiger Verpflegung steuerlich zuzulassen bzw. in
Höhe von CHF 2'700. Der Antrag der Vorinstanz auf eine diesbezügliche
reformatio in peius ist nach dem Gesagten begründet. Dagegen erweisen sich die
Rechtsmittel nach dem Ausgeführten als unbegründet.
3.5 Was die
Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
3.5.1 Die eingereichten
Unterlagen, mithin Kalenderkopien, Bestätigungen der Schulleitung erbringen
keinen Nachweis über die Unterrichtszeiten und deren Verteilung auf die
einzelnen Tage oder weitere Anwesenheitspflichten des Rekurrenten. Dieser hat
somit die Folgen der Beweislast zu tragen. Entsprechend der vorliegend nicht zu
beanstandenden Steuerpraxis steht dem Rekurrenten ein Abzug für Mehrkosten für
auswärtige Verpflegung wie gesehen an 180 Tagen im Jahr zu. Sodann hat der
Rekurrent bei den Fahrkosten auch nicht nachgewiesen, dass er mehr als 400,
mithin 440 Fahrten zurückgelegt hat. Die beantragten Kosten von CHF 2'874.20
sind nicht begründet. Dass die Vorinstanz diese Kosten auf CHF 2'615
festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden (183 Arbeitstage à 9 km x 2 = 3'294
km und 17 Arbeitstage à 13 km x 2 = 442 km, total 3'736 km zu 70 Rappen; § 3 Abs. 1 lit. d StVO Nr. 13). In Bezug auf die Anzahl Arbeitstage ist auch nicht
erwiesen, dass der Rekurrent mehr als 200 Tage pro Jahr gearbeitet hat.
3.5.2 Nach Art. 8 Abs.
1 BV (Gleichbehandlungsgebot) ist Gleiches gleich und Ungleiches nach Massgabe
seiner Verschiedenheit ungleich zu behandeln. Die Gleich- oder
Ungleichbehandlung muss sich dabei auf eine wesentliche Tatsache, einen
wesentlichen Gesichtspunkt beziehen. Die Rechtsgleichheit steht dabei in einem
gewissen Gegensatz zu möglichen Vereinfachungen und Pauschalisierungen in der
Gesetzgebung. Hierbei kann es zu einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV kommen,
wenn Unterscheidungen resultieren, für die ein vernünftiger, sachlicher Grund
in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. Richner et al., a.a.O., VB zu DBG N 50
ff. mit Hinw. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Nach § 350 Abs. 1 Gesamtarbeitsvertrag
(GAV, BGS 126.3) entspricht die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen grundsätzlich
jener der Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenarbeitszeit der Lehrpersonen
wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und
ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit festgesetzt. Ein Teil der
zeitlichen Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien Arbeitszeit
ausgeglichen. Die Gliederung der Arbeitszeit ist in § 350 Abs. 2 GAV geregelt
(vgl. auch §§ 412bis und 463bis GAV, je Abs. 2). Das
Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen. Die Weihnachtsferien sind Teil der
unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei Wochen (§ 351 Abs. 1 und 2 GAV). Zur
Erreichung der vollen Entlöhnung ist ein Pflichtpensum von 29 Lektionen zu
erfüllen. Eine Lektion umfasst 45 Minuten. Über die Unterrichtsverpflichtung
hinaus sind zwei Lektionen pro Woche für gemeinsame Aktivitäten der
Lehrerschaft vorzusehen (Konferenzen, Projektarbeit usw.; § 352 Abs. 1 und 3 GAV). Die Lehrpersonen stehen der Schule grundsätzlich während den
ordentlichen Unterrichtszeiten, d.h. von Montag bis Freitag zur Verfügung. Es
besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lektionsplan, der bestimmte freie
Tage, Halbtage oder lückenlos zusammenhängende Unterrichtsblöcke vorsieht.
Gemeinschaftsaufgaben nach § 341 Abs. 2 lit. b GAV (Aufgaben ausserhalb
des Unterrichts) können im Bedarfsfall auch ausserhalb der Unterrichtszeiten
einschliesslich Samstage angesetzt werden (§ 358 GAV).
3.5.3 Dass das
Steueramt anhand der relativ offenen Arbeitszeitregelungen der Lehrpersonen
eine besondere steuerliche Regelung für diese Berufskategorie bei den
Berufsauslagen vorgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Lehrpersonen haben wie
gesehen nicht die gleichen umfassenden Präsensenzzeiten wie andere
Arbeitnehmende. Daher ist nichts gegen die Annahme einzuwenden, dass sie aus
beruflichen Gründen sich weniger auswärts verpflegen müssen. Zudem wird wie
erwähnt ein Teil der zeitlichen Mehrbelastung in der unterrichtsfreien
Arbeitszeit ausgeglichen (§ 350 Abs. 1 GAV). Es ändert nichts, dass die
jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen grundsätzlich jener der
Arbeitnehmenden des Kantons entspricht. Die Wochenarbeitszeit wird aber wie
gesagt mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb
der Unterrichtswochen nicht explizit festgesetzt. Mittels entsprechenden Belegen
können Lehrpersonen ihre Präsenzpflicht nachweisen. Bei erbrachtem Nachweis
sind die effektiven beruflichen Kosten zu berücksichtigen. Damit wird auch der
Einwand des Rekurrenten der geänderten Berufsanforderungen und entsprechenden
Präsenzzeiten beachtet. Den diesbezüglichen Nachweis der steuermindernden
Tatsache hat der Steuerpflichtige zu erbringen. Diesen Nachweis hat der
Rekurrent wie aufgezeigt nicht erbracht.
3.6 Schliesslich ist
wie gesehen gegen die reformatio in peius bei der Rekurrentin nichts
einzuwenden. Zwar wurden die geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige
Verpflegung von CHF 1'050 im Veranlagungs- und Einspracheverfahren von der
Vorinstanz akzeptiert. Laut Lohnausweis 2017 der Arbeitgeberin der Rekurrentin
ist jedoch Kantinenverpflegung möglich. Daher ist nur der halbe Abzug von CHF
7.50/Arbeitstag bzw. der Betrag von CHF 1'600 abzugsfähig (§ 33 Abs. 1 lit. b StG, § 4 Abs. 1 lit. b StVO Nr. 13). Die Kürzung des Abzugs für
Verpflegungskosten der Ehefrau auf CHF 480 ist damit nicht zu beanstanden (CHF
1'600 x 0.4 [Arbeitspensum 40 %] x 9/12 [unbestrittener Erwerbsunterbruch 3
Monate]). Sodann wurden die geltend gemachten Fahrkosten für den öV von CHF
3'668 bereits im Veranlagungsverfahren auf CHF 1'812 gekürzt und der Veloabzug
mit CHF 700 berücksichtigt. Die Rekurrentin arbeitet indessen Teilzeit zu 40 %.
Daher ist gegen die Kürzung der Fahrkosten auf CHF 754 auch nichts einzuwenden
(§ 2 Abs. 3 StVO Nr. 13; öV: CHF 1'812 x 0.4 x 9/12, total CHF 544; Velo: CHF
700 x 0.4 x 9/12, total CHF 210).
3.7 Rekurs und
Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist
wie folgt abzuändern: Der Abzug für Mehrkosten für auswärtige Verpflegung der
Ehefrau ist von CHF 1'050 auf CHF 480 zu kürzen. Der Abzug für Mehrkosten für
auswärtige Verpflegung des Ehemanns ist von CHF 3'000 auf CHF 2'700
festzusetzen. Der Abzug für Fahrkosten der Ehefrau ist von CHF 2'512 auf CHF
754 zu kürzen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 781
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 31). Eine Parteientschädigung
ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Verfügung der
Veranlagungsbehörde Solothurn vom 23. August 2019 wird wie folgt abgeändert:
2.1 Der Abzug für
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin wird
von CHF 1'050 auf CHF 480 gekürzt.
2.2 Der Abzug für
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Rekurrenten/Beschwerdeführers wird
von CHF 3'000 auf CHF 2'700 festgesetzt.
2.3 Der Abzug für
Fahrkosten der Rekurrentin/Beschwerdeführerin wird von CHF 2'512 auf CHF 754
gekürzt.
3. Die Gerichtskosten von
CHF 781 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der
EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: