SGSTA.2019.62
Staats- und Bundessteuern 2017 und 2018
30. März 2020Deutsch8 min
A. Müller
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 30. März 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Kellerhals,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.62;
BST.2019.58
A und B Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuern 2017 und 2018
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 13.
August 2018 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2017
Erwägungen
ein und mit Datum vom 28. März 2019 die Steuererklärung 2018. Am 26. April 2019
eröffnete die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die definitive Veranlagung
der Staats- und Bundessteuer 2017 und am 1. Mai 2019 die definitive Veranlagung
der Staats- und Bundessteuer 2018. In beiden Veranlagungen wurde aufgrund einer
steueramtlichen Meldung der Abteilung juristische Personen je eine Aufrechnung
von CHF 44'950 vorgenommen für diverse geldwerte Leistungen aus der X GmbH in
Liquidation, deren Gesellschafter und Geschäftsführer A Y gewesen ist. Gegen
diese zwei Veranlagungen erhoben die Steuerpflichtigen am 29. Mai 2019
Einsprache. Sie machten vor allem geltend, die aufgerechneten geldwerten
Leistungen von CHF 44'950/Jahr seien nicht gerechtfertigt, da diese nicht
bezogen worden seien. Die Einsprecher verlangten, diese Aufrechnungen in den Veranlagungen
2017.
und 2018 aufzuheben.
1.2
Mit Verfügung vom
26.
August 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen
angeführt, in den angefochtenen Veranlagungen seien die steueramtlichen
Meldungen berücksichtigt worden; die entsprechenden Aufrechnungen der
geldwerten Leistungen seien steuerwirksam erfolgt. Ob die Einwände der
Einsprecher wahr seien, müsse die VB nicht beurteilen. Die Einsprecher hätten
gegen die Veranlagungen der Abteilung für juristische Personen Einsprache
erheben müssen. Das sei jedoch nicht erfolgt, womit diese Veranlagungen der
Gesellschaft in Rechtskraft erwachsen seien. Die vorliegende Einsprache sei
Dispositiv
demnach unbegründet.
2.1 Gegen diesen
Einspracheentscheid reichte die Vertretung der Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrenten) am 26. September 2019 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen
Steuergericht ein. Es wurde beantragt, die Aufrechnung von CHF 44'950 für
geldwerte Leistungen der X GmbH in Liquidation für die Jahre 2017 und 2018
ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz. Zur Begründung wurde vor allem geltend gemacht, seit dem Tag der
Konkurseröffnung dem 4. Dezember 2018 sei sämtliche Korrespondenz der
Gesellschaft an das zuständige Konkursamt gegangen. Von den Steuerveranlagungen
oder sonstigen fristauslösenden Zustellungen hätten die Rekurrenten keine
Kenntnis gehabt. Sie hätten damit gegen die Aufrechnung von CHF 44'950 kein
Rechtsmittel ergreifen können. Die Veranlagungen der GmbH seien dem Konkursamt
zugestellt worden. Dieses habe den Rekurrenten keine Korrespondenz
weitergeleitet. Von der Aufrechnung hätten sie erst bei der privaten
Veranlagung Kenntnis erhalten. Die Rechtsmittel seien deshalb begründet. Zudem
sei die Aufrechnung materiell unbegründet. Die VB habe geldwerte Leistungen
nach Ermessen aufgerechnet. Dies entbehre jeglicher Grundlage. Auf die weiteren
Ausführungen der Rekurrenten, ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen einzugehen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 19. November 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt,
es sei ein gängiges Vorgehen, bei einem laufenden Konkursverfahren die
Geschäftskorrespondenz mittels Postumleitung direkt an das Konkursamt
umzuleiten. Vorliegend sei jedoch auf eine solche Umleitung aus Kostengründen
verzichtet worden. Die Korrespondenz sei daher im laufenden Verfahren weiterhin
an die Geschäftsadresse der X GmbH in Liquidation adressiert und zugestellt
worden. Folglich seien die Einwände der Rekurrenten, sie hätten die Veranlagung
nicht erhalten, unbegründet. Die Veranlagungen der GmbH für die Jahre 2016,
2017 und 2018 seien am 14. Januar 2019 definitiv eröffnet und der Gesellschaft
zugestellt worden. Sie seien damit am 14. Februar 2019 in Rechtskraft
erwachsen, ohne dass Einsprache erhoben worden sei. Die Aufrechnungen der geldwerten
Leistungen seien insofern stillschweigend akzeptiert worden. Dementsprechend
seien die amtlich gemeldeten Aufrechnungen bei den Empfängern der geldwerten
Leistungen, d.h. den Rekurrenten erfolgt. Die in den vorliegenden Rechtsmitteln
vorgebrachten Punkte seien nicht stichhaltig belegt worden, weshalb die VB die
Rekurrenten zur Einreichung sämtlicher Unterlagen betreffend Jahresabschlüsse
2018 und 2018 aufgefordert habe. Es seien indes keine Unterlagen bei der VB
eingegangen, wonach die Aufwände gemäss Buchhaltung geschäftsmässig begründet und
die Aufrechnungen der geldwerten Leistungen ungerechtfertigt gewesen seien. Es
seien keine entsprechenden Beweise erbracht worden. Es liege auch keine
glaubhafte Erklärung vor, dass die Rekurrenten auf die ihrer Meinung nach
ungerechtfertigten Aufrechnungen der geldwerten Leistungen der GmbH keine
Einsprache erhoben haben. Auch hätten sie wie erwähnt keine weiteren Unterlagen
eingereicht. Die steueramtlichen Meldungen an die VB seien gültig und die in
den Veranlagungen 2017 und 2018 der Rekurrenten erfolgten Aufrechnungen
gerechtfertigt.
2.3 Mit Replik vom 23.
Januar 2020 hielten die Rekurrenten an ihren Rechtsbegehren fest. Es seien
sämtliche Akten des Konkursverfahrens der GmbH zu edieren. Weiter wird
angeführt, am 6. Dezember 2018 habe das Konkursamt den Rekurrenten angerufen
und mit ihm einen Termin vereinbart für den 11. Dezember 2018, mit der Bitte,
alle Dokumente der GmbH mitzubringen. Am 11. Dezember 2018 hätten sich eine
Mitarbeiterin des Konkursamts und der Rekurrent in den Büroräumlichkeiten der
GmbH getroffen. Die Mitarbeiterin habe Protokoll über das Inventar und das Gesprochene
erstellt. Der Rekurrent habe alle Dokumente und Schlüssel der Mitarbeiterin
abgeben müssen. Diese habe ihm gesagt, er sei ab sofort nicht mehr für die GmbH
handlungsfähig. Er dürfe keine Post mehr entgegennehmen. Der Rekurrent habe denn
keine Korrespondenz der GmbH mehr erhalten. Die Rekurrenten hätten auch keine
Briefe mehr entgegennehmen können, da sie keine Schlüssel für den Briefkasten
mehr gehabt hätten. Es werde bestritten, dass die Veranlagungen den Rekurrenten
zugestellt worden seien. Zwar seien sie zur Nachreichung weiterer Unterlagen
aufgefordert worden. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da sich sämtliche
Unterlagen beim Konkursamt befinden würden. Die Rekurrenten ersuchten um
ersatzlose Streichung der Aufrechnung.
Das Steuergericht
zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend
Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten form-
und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
2. Steuerbar sind
die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere auch geldwerte Vorteile aus
Beteiligungen aller Art, wie Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 24bis bbis Abs. 1 StG).
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die VB die steuerbegründenden oder -erhöhenden
Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen,
welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 123 N 77).
3.1 Im vorliegenden
Fall wurden den Rekurrenten in den Steuerjahren 2017 und 2018 je CHF 44'950
aufgerechnet. Begründet wurde dies damit, dass diese Beträge der X GmbH in
Liquidation als verdeckte Gewinnausschüttungen aufgerechnet worden seien. Die
Rekurrenten machen dagegen vor allem geltend, die Veranlagungen der GmbH seien
ihnen nicht zugestellt worden. Dies wird von der Vorinstanz bestritten. Die
Rekurrenten verlangen weiter den Beizug der Konkursakten. Die Vorinstanz hat
demgegenüber von den Rekurrenten zusätzliche Unterlagen, mithin
Jahresrechnungen und Buchhaltung der GmbH angefordert (am 18.10.2019); diese
wurden indessen nicht eingereicht.
3.2 Die
Konkurseröffnung über die GmbH erfolgte am 4. Dezember 2018
(Handelsregisterauszug). Am 11. April 2019 wurde das Konkursverfahren mangels
Aktiven eingestellt und die Gesellschaft in der Folge gelöscht (am 9.9.2019).
Die Veranlagungen der GmbH wurden anhand der Unterlagen und Angaben (Vernehmlassung
vom 19.11.2019) am 14. Januar 2019 eröffnet und offensichtlich an die Adresse
der Gesellschaft geschickt. Die Post wurde unbestrittenermassen nicht
umgeleitet (Vorakten, Beilage Nr. 11). Nach Auskunft des Konkursamts wurden dem
Ehemann und Rekurrenten am 18. Dezember 2018 sämtliche Schlüssel für die Büroräumlichkeiten
der Gesellschaft abgenommen und am 19. Dezember 2018 an die
Liegenschaftsverwaltung Z Treuhand AG weitergeleitet. Somit hatten die
Rekurrenten keine Möglichkeit, die Veranlagungen der X GmbH in Liquidation vom
14. Januar 2019 zur Kenntnis zu nehmen und dagegen Einsprache zu erheben. Die
Rechtsmittel erweisen sich demnach als begründet. Die Akten sind an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die Einwendungen der Rekurrenten zu
überprüfen; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Akten der Gesellschaft sich im
Moment beim Konkursamt befinden.
Rekurs und
Beschwerde sind somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist
aufzuheben.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Den obsiegenden Rekurrenten ist
zulasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf
CHF 1'500 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; § 160 f. Gebührentarif,
BGS 615.11).
****************
Demnach
wird erkannt:
1. In Gutheissung von
Rekurs und Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen vom 26. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen zur materiellen Überprüfung der Einwendungen der
Rekurrenten/Beschwerdeführer.
2. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
3. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern
wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1'500 (inkl.
Auslagen und MWST) zugesprochen.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: