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Entscheid

SGSTA.2019.62

Staats- und Bundessteuern 2017 und 2018

30. März 2020Deutsch8 min

A. Müller

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 30. März 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Kellerhals,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.62;

BST.2019.58

A und B Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuern 2017 und 2018

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 13.

August 2018 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2017

Erwägungen

ein und mit Datum vom 28. März 2019 die Steuererklärung 2018. Am 26. April 2019

eröffnete die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die definitive Veranlagung

der Staats- und Bundessteuer 2017 und am 1. Mai 2019 die definitive Veranlagung

der Staats- und Bundessteuer 2018. In beiden Veranlagungen wurde aufgrund einer

steueramtlichen Meldung der Abteilung juristische Personen je eine Aufrechnung

von CHF 44'950 vorgenommen für diverse geldwerte Leistungen aus der X GmbH in

Liquidation, deren Gesellschafter und Geschäftsführer A Y gewesen ist. Gegen

diese zwei Veranlagungen erhoben die Steuerpflichtigen am 29. Mai 2019

Einsprache. Sie machten vor allem geltend, die aufgerechneten geldwerten

Leistungen von CHF 44'950/Jahr seien nicht gerechtfertigt, da diese nicht

bezogen worden seien. Die Einsprecher verlangten, diese Aufrechnungen in den Veranlagungen

2017.

und 2018 aufzuheben.

1.2

Mit Verfügung vom

26.

August 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen

angeführt, in den angefochtenen Veranlagungen seien die steueramtlichen

Meldungen berücksichtigt worden; die entsprechenden Aufrechnungen der

geldwerten Leistungen seien steuerwirksam erfolgt. Ob die Einwände der

Einsprecher wahr seien, müsse die VB nicht beurteilen. Die Einsprecher hätten

gegen die Veranlagungen der Abteilung für juristische Personen Einsprache

erheben müssen. Das sei jedoch nicht erfolgt, womit diese Veranlagungen der

Gesellschaft in Rechtskraft erwachsen seien. Die vorliegende Einsprache sei

Dispositiv

demnach unbegründet.

2.1 Gegen diesen

Einspracheentscheid reichte die Vertretung der Steuerpflichtigen (nachfolgend

Rekurrenten) am 26. September 2019 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen

Steuergericht ein. Es wurde beantragt, die Aufrechnung von CHF 44'950 für

geldwerte Leistungen der X GmbH in Liquidation für die Jahre 2017 und 2018

ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Vorinstanz. Zur Begründung wurde vor allem geltend gemacht, seit dem Tag der

Konkurseröffnung dem 4. Dezember 2018 sei sämtliche Korrespondenz der

Gesellschaft an das zuständige Konkursamt gegangen. Von den Steuerveranlagungen

oder sonstigen fristauslösenden Zustellungen hätten die Rekurrenten keine

Kenntnis gehabt. Sie hätten damit gegen die Aufrechnung von CHF 44'950 kein

Rechtsmittel ergreifen können. Die Veranlagungen der GmbH seien dem Konkursamt

zugestellt worden. Dieses habe den Rekurrenten keine Korrespondenz

weitergeleitet. Von der Aufrechnung hätten sie erst bei der privaten

Veranlagung Kenntnis erhalten. Die Rechtsmittel seien deshalb begründet. Zudem

sei die Aufrechnung materiell unbegründet. Die VB habe geldwerte Leistungen

nach Ermessen aufgerechnet. Dies entbehre jeglicher Grundlage. Auf die weiteren

Ausführungen der Rekurrenten, ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden

Erwägungen einzugehen.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 19. November 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt,

es sei ein gängiges Vorgehen, bei einem laufenden Konkursverfahren die

Geschäftskorrespondenz mittels Postumleitung direkt an das Konkursamt

umzuleiten. Vorliegend sei jedoch auf eine solche Umleitung aus Kostengründen

verzichtet worden. Die Korrespondenz sei daher im laufenden Verfahren weiterhin

an die Geschäftsadresse der X GmbH in Liquidation adressiert und zugestellt

worden. Folglich seien die Einwände der Rekurrenten, sie hätten die Veranlagung

nicht erhalten, unbegründet. Die Veranlagungen der GmbH für die Jahre 2016,

2017 und 2018 seien am 14. Januar 2019 definitiv eröffnet und der Gesellschaft

zugestellt worden. Sie seien damit am 14. Februar 2019 in Rechtskraft

erwachsen, ohne dass Einsprache erhoben worden sei. Die Aufrechnungen der geldwerten

Leistungen seien insofern stillschweigend akzeptiert worden. Dementsprechend

seien die amtlich gemeldeten Aufrechnungen bei den Empfängern der geldwerten

Leistungen, d.h. den Rekurrenten erfolgt. Die in den vorliegenden Rechtsmitteln

vorgebrachten Punkte seien nicht stichhaltig belegt worden, weshalb die VB die

Rekurrenten zur Einreichung sämtlicher Unterlagen betreffend Jahresabschlüsse

2018 und 2018 aufgefordert habe. Es seien indes keine Unterlagen bei der VB

eingegangen, wonach die Aufwände gemäss Buchhaltung geschäftsmässig begründet und

die Aufrechnungen der geldwerten Leistungen ungerechtfertigt gewesen seien. Es

seien keine entsprechenden Beweise erbracht worden. Es liege auch keine

glaubhafte Erklärung vor, dass die Rekurrenten auf die ihrer Meinung nach

ungerechtfertigten Aufrechnungen der geldwerten Leistungen der GmbH keine

Einsprache erhoben haben. Auch hätten sie wie erwähnt keine weiteren Unterlagen

eingereicht. Die steueramtlichen Meldungen an die VB seien gültig und die in

den Veranlagungen 2017 und 2018 der Rekurrenten erfolgten Aufrechnungen

gerechtfertigt.

2.3 Mit Replik vom 23.

Januar 2020 hielten die Rekurrenten an ihren Rechtsbegehren fest. Es seien

sämtliche Akten des Konkursverfahrens der GmbH zu edieren. Weiter wird

angeführt, am 6. Dezember 2018 habe das Konkursamt den Rekurrenten angerufen

und mit ihm einen Termin vereinbart für den 11. Dezember 2018, mit der Bitte,

alle Dokumente der GmbH mitzubringen. Am 11. Dezember 2018 hätten sich eine

Mitarbeiterin des Konkursamts und der Rekurrent in den Büroräumlichkeiten der

GmbH getroffen. Die Mitarbeiterin habe Protokoll über das Inventar und das Gesprochene

erstellt. Der Rekurrent habe alle Dokumente und Schlüssel der Mitarbeiterin

abgeben müssen. Diese habe ihm gesagt, er sei ab sofort nicht mehr für die GmbH

handlungsfähig. Er dürfe keine Post mehr entgegennehmen. Der Rekurrent habe denn

keine Korrespondenz der GmbH mehr erhalten. Die Rekurrenten hätten auch keine

Briefe mehr entgegennehmen können, da sie keine Schlüssel für den Briefkasten

mehr gehabt hätten. Es werde bestritten, dass die Veranlagungen den Rekurrenten

zugestellt worden seien. Zwar seien sie zur Nachreichung weiterer Unterlagen

aufgefordert worden. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da sich sämtliche

Unterlagen beim Konkursamt befinden würden. Die Rekurrenten ersuchten um

ersatzlose Streichung der Aufrechnung.

Das Steuergericht

zieht in Erwägung:

1. Rekurs (betreffend

Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten form-

und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

2. Steuerbar sind

die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere auch geldwerte Vorteile aus

Beteiligungen aller Art, wie Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 24bis bbis Abs. 1 StG).

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die VB die steuerbegründenden oder -erhöhenden

Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen,

welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 123 N 77).

3.1 Im vorliegenden

Fall wurden den Rekurrenten in den Steuerjahren 2017 und 2018 je CHF 44'950

aufgerechnet. Begründet wurde dies damit, dass diese Beträge der X GmbH in

Liquidation als verdeckte Gewinnausschüttungen aufgerechnet worden seien. Die

Rekurrenten machen dagegen vor allem geltend, die Veranlagungen der GmbH seien

ihnen nicht zugestellt worden. Dies wird von der Vorinstanz bestritten. Die

Rekurrenten verlangen weiter den Beizug der Konkursakten. Die Vorinstanz hat

demgegenüber von den Rekurrenten zusätzliche Unterlagen, mithin

Jahresrechnungen und Buchhaltung der GmbH angefordert (am 18.10.2019); diese

wurden indessen nicht eingereicht.

3.2 Die

Konkurseröffnung über die GmbH erfolgte am 4. Dezember 2018

(Handelsregisterauszug). Am 11. April 2019 wurde das Konkursverfahren mangels

Aktiven eingestellt und die Gesellschaft in der Folge gelöscht (am 9.9.2019).

Die Veranlagungen der GmbH wurden anhand der Unterlagen und Angaben (Vernehmlassung

vom 19.11.2019) am 14. Januar 2019 eröffnet und offensichtlich an die Adresse

der Gesellschaft geschickt. Die Post wurde unbestrittenermassen nicht

umgeleitet (Vorakten, Beilage Nr. 11). Nach Auskunft des Konkursamts wurden dem

Ehemann und Rekurrenten am 18. Dezember 2018 sämtliche Schlüssel für die Büroräumlichkeiten

der Gesellschaft abgenommen und am 19. Dezember 2018 an die

Liegenschaftsverwaltung Z Treuhand AG weitergeleitet. Somit hatten die

Rekurrenten keine Möglichkeit, die Veranlagungen der X GmbH in Liquidation vom

14. Januar 2019 zur Kenntnis zu nehmen und dagegen Einsprache zu erheben. Die

Rechtsmittel erweisen sich demnach als begründet. Die Akten sind an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die Einwendungen der Rekurrenten zu

überprüfen; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Akten der Gesellschaft sich im

Moment beim Konkursamt befinden.

Rekurs und

Beschwerde sind somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist

aufzuheben.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Den obsiegenden Rekurrenten ist

zulasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf

CHF 1'500 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; § 160 f. Gebührentarif,

BGS 615.11).

****************

Demnach

wird erkannt:

1. In Gutheissung von

Rekurs und Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen vom 26. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen zur materiellen Überprüfung der Einwendungen der

Rekurrenten/Beschwerdeführer.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

3. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern

wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1'500 (inkl.

Auslagen und MWST) zugesprochen.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: