SGSTA.2019.64
Staats- und Bundessteuer 2015
17. Februar 2020Deutsch25 min
Mai 2018 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Y (nachfolgend Rekurrenten) die
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 24. August 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Kellerhals,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.54;
BST.2019.50
A. + B. Y
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 24.
Mai 2018 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Y (nachfolgend Rekurrenten) die
Steuererklärung 2017 ein. Darin wurde für Dr. med. A. Y, der als … in eigener
Praxis in X sowie als Belegarzt in der Klinik in Z und in der Klinik in X tätig
ist, ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 190'011
deklariert über den zur Steuererklärung gehörenden Fragebogen für Ärzte,
Zahnärzte und Tierärzte samt dazugehörigem Dokument «Abschluss 2017 Praxis Dr.
med. A. Y».
1.2 Mit Schreiben vom
2. Juli 2018 kündigte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen den Rekurrenten
eine Buchprüfung betreffend den genannten Abschluss an. Die VB Olten-Gösgen bat
die Rekurrenten mit diesem Schreiben darum, ihr die vollständigen
Buchhaltungsunterlagen bis 23. Juli 2018 zur Verfügung zu stellen.
1.3 Mit Schreiben vom
5. Juli 2018 beantragten die Rekurrenten bei der VB Olten-Gösgen eine
Fristerstreckung bis 31. August 2018, um die vollständigen
Buchhaltungsunterlagen zur Jahresrechnung 2017 einzureichen. Gleichzeitig machten
sie bereits erste Erklärungen zum «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y», so
unter anderem zu den drei Fahrzeugen, die für die Praxis genutzt würden.
Ausserdem warfen die Rekurrenten in diesem Schreiben verschiedene Fragen auf zur
Buchführungspflicht gegenüber der Veranlagungsbehörde.
Mit
Antwortschreiben vom 16. Juli 2018 gewährte die VB Olten-Gösgen den Rekurrenten
die beantragte Fristerstreckung bis 31. August 2018. Zudem versuchte die Veranlagungsbehörde,
die von den Rekurrenten aufgeworfenen Fragen zu beantworten.
1.4 Mit Schreiben vom
20. August 2018 ersuchten die Rekurrenten um eine weitere Fristerstreckung zur
Einreichung der Buchhaltungsunterlagen bis zum 30. September 2018.
Mit
Antwortschreiben vom 21. August 2018 gewährte die VB Olten-Gösgen den
Rekurrenten auch diese Fristerstreckung zur Einreichung der vollständigen Unterlagen.
1.5 Mit Schreiben vom
28. September 2018 reichten die Rekurrenten der VB Olten-Gösgen die
Buchhaltungsunterlagen zum «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y» auf einer CD-ROM
ein. Ausserdem machten sie in diesem Schreiben ein paar wenige ergänzende
Angaben und stellten sich für eine Besprechung zur Verfügung.
1.6 Anhand der
eingereichten Buchhaltungsunterlagen prüfte die VB Olten-Gösgen daraufhin den
«Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y». Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018
bestätigte sie den Rekurrenten den Termin für die Schlussbesprechung der
Revision am 22. November 2018 in den Räumlichkeiten der
Veranlagungsbehörde.
Am 22. November
2018 fand denn diese Schlussbesprechung zur Revision der Jahresrechnung 2017
(«Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y») wie vorgesehen statt.
1.7 In der Folge
reichten die Rekurrenten am 6. Dezember 2018 der VB Olten-Gösgen eine
umfangreiche Stellungnahme ein und sendeten verschiedene Unterlagen nach, unter
anderem einen korrigierten «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y», neu datiert
auf 4. Dezember 2018. Aus diesem korrigierten «Abschluss 2017 Praxis Dr.
med. A. Y» ergeht ein Reingewinn von CHF 204'329.91.
1.8 Abgeschlossen
wurde die Buchprüfung mit dem Revisionsbericht der VB Olten-Gösgen vom 19.
Dezember 2018. Dieser Revisionsbericht hält die Unterlagen zum Jahresabschluss
2017 für nicht vollständig und beurteilt die Unterlagen in qualitativer
Hinsicht als nicht ordnungsgemäss. Der Revisionsbericht enthält auch
Ausführungen zu den mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 nachgereichten
Unterlagen. Als Fazit hält die VB Olten-Gösgen im Revisionsbericht hinsichtlich
dieser Stellungnahme unter anderem fest, dass das «Chaos» damit insgesamt
grösser als vorher geworden sei.
1.9 Die definitive
Veranlagung 2017 wurde den Rekurrenten am 14. Januar 2019 ordentlich eröffnet.
Dabei wurde deren Buchhaltung («Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y») die
Beweiskraft aberkannt. Das selbständige Erwerbseinkommen wurde nach
pflichtgemässem Ermessen und orientierend am ursprünglich mit der
Steuererklärung 2017 eingereichten «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y» sowie
den im Rahmen der Buchprüfung von den Rekurrenten nachgereichten
Einnahmebelegen auf CHF 310'000 festgelegt.
1.10 Am 24. Januar 2019
erhoben die Rekurrenten Einsprache gegen die definitive Veranlagung 2017. Sie
verlangten im Wesentlichen, dass diese Veranlagung hinsichtlich der Berechnung
des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nochmals durchgeführt werde. Mit
der Einspracheschrift wurde gleichzeitig mittels separat eingeschriebenem Paket
auch noch ein Beweismittelverzeichnis mit neuen Beweismitteln bzw. zusätzlichen
Unterlagen eingereicht. In der Folge wurde die 67 Seiten umfassende
Einspracheschrift seitens der Rekurrenten fristgerecht innert der 30-tägigen
Einsprachefrist mehrfach ergänzt. Eine erste Ergänzungsschrift erfolgte mit
Einschreiben vom 31. Januar 2019 und umfasste 30 Seiten. Eine zweite
Ergänzungsschrift vom 7. Februar 2019 ist laut Eingangsstempel der VB
Olten-Gösgen bereits am 5. Februar 2019 eingegangen und umfasst 5 Seiten sowie
mehrere Beilagen. Eine dritte Ergänzungsschrift datiert wiederum vom 7. Februar
2019 und umfasst 4 Seiten. Eine vierte und letzte Ergänzungsschrift vom
9. Februar 2019 umfasst 3 Seiten sowie einen erneut korrigierten und
nunmehr auf 9. Februar 2019 datierten «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y» mit
einem ausgewiesenen Reingewinn von CHF 198'438.90 sowie eine neu ausgefüllte
Steuererklärung 2017 der Rekurrenten ebenfalls vom 9. Februar 2019.
1.11 Mit Schreiben vom
29. Januar 2019 wurden die Rekurrenten zu einer Einspracheverhandlung
eingeladen. Diese fand am 15. Februar 2019 statt in den Räumlichkeiten der VB Olten-Gösgen.
Das als «Einspracheprotokoll vom 15. Februar 2019» bezeichnete Dokument bildet
weniger ein Protokoll dieser Einspracheverhandlung, sondern eine Abmachung
zwischen der VB Olten-Gösgen und den Rekurrenten. Konkret wurde im Wesentlichen
auf Begehren der Rekurrenten hin was folgt vereinbart: Zum einen, dass das Auto
…. als Geschäftsvermögen anerkannt werde und zum anderen, dass die Buchhaltung
einer erneuten Prüfung unterzogen werde. In Zusammenhang mit Letzterem wurde
weiter vereinbart, dass die Rekurrenten die komplette Einnahmenseite nochmals
mit einer Liste sortiert nach Rechnungsdatum inkl. sämtlichen Rechnungen aus
dem Jahr 2017 nachreichen. Die bezahlten Assistenzhonorare sollten auch
nochmals belegt werden. Zudem wurde vereinbart, dass sich die Rekurrenten
Anfang Juli 2019 mit der Veranlagungsbehörde in Verbindung setzen, damit ein
Termin für die Abgabe des überarbeiteten Jahresabschlusses inkl. den Listen und
Rechnungen der Einnahmeseite vereinbart werden könne.
1.12 Vereinbarungsgemäss
reichten die Rekurrenten mit Einschreiben vom 1. Juli 2019 der
Veranlagungsbehörde wiederum einen neuen «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y»
datiert auf 27. Juni 2019 ein, welcher einen Reingewinn von CHF 199'201
auswies. Zudem wurden mit dieser Abgabe die weiteren Unterlagen gemäss Vereinbarung
vom 15. Februar 2019 in Papierform und auf einer (weiteren) CD-ROM eingereicht.
Mit dieser Eingabe vom 1. Juli 2019 verlangten die Rekurrenten zudem einen
erneuten Besprechungstermin und dass die Veranlagungsbehörde ihnen sodann eine
schriftliche Bestätigung abgeben solle, dass mit der Eingabe vom 1. Juli 2019
sämtliche Unterlagen gemäss Vereinbarung vom 15. Februar 2019 eingereicht
worden seien.
1.13 Zu einem weiteren
Besprechungstermin kam es allerdings nicht, denn die VB Olten-Gösgen hat mit
Verfügung vom 16. August 2019 über die Einsprache entschieden. Auch mit den
zusätzlich eingereichten Unterlagen werde die Beweiskraft der Buchhaltung laut
Veranlagungsbehörde nicht wiederhergestellt, weshalb das Einkommen der
Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen
festgesetzt wurde auf CHF 255'769. In Abweichung zur Veranlagung vom 14.
Januar 2019 wurden die mit den nachgereichten Unterlagen als belegt angesehenen
Assistenzarzthonorare von CHF 24'231 sowie persönliche AHV-Beiträge von
CHF 30'000 vom Einkommen nach Ermessen gemäss Veranlagung vom 14. Januar 2019
in Abzug gebracht.
2.1 Mit Eingabe vom
26. August 2019 reichten die Rekurrenten beim Steuergericht des Kantons
Solothurn Rekurs und Beschwerde ein gegen den Einspracheentscheid vom 16.
August 2019. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
«a). Die
angefochtene Veranlagungsverfügung vom 16.08.2019 sei aufzuheben und das
Steuergericht entscheide in der Angelegenheit reformatorisch selber.
b). Nur wenn genügend
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Veranlagungsbehörde ihren Entscheid im
Sinne des vorliegenden Rekurses bzw. der vorliegenden Beschwerde ändern wird,
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.
c). Eventualiter sei
die Ermessensveranlagung vom 16.08.2019 für nichtig zu erklären und das
durchgeführte Verfahren sei einer Rückabwicklung zu unterziehen, die nach dem
16.08.2019 bezahlten Steuern seien zurückzuerstatten und das
Veranlagungsverfahren sei neu durchzuführen.
d). Der vorliegende
Rekurs bzw. die vorliegende Beschwerde seien vollumfänglich gutzu-heissen.
e). Die Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen Arztes gemäss Ziff. 2 in
der angefochtenen Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid vom 16.08.2019 seien
auf CHF 199 201.- und aufgrund des am 01.07.2019 eingereichten
Jahresabschlusses zu veranlagen.
f). Der
ermessensweise vorgenommene und einkommenserhöhende Zuschlag für die
Aberkennung des Beweiswertes der Buchhaltung im Umfang von CHF 10 459.- sei zu
streichen und vom veranlagten Praxisreingewinn von CHF 255 769.- wieder
abzuziehen
g). Der
behördlicherseits zum Praxisreingewinn von CHF 199 201.- hinzuaddierte Zuschlag
für behauptete höhere Einnahmen aus Krankenkassenprämien in X in Höhe von CHF
48 286.- seien gerichtlich abzuerkennen und vom veranlagten Praxisreingewinn
von CHF 255 769.- abzuziehen.
h). Die in der
Ermessensveranlagung gestrichenen und im Einspracheentscheid nicht gewährten
Aufwände für Steuern, Betrieb, Instandsetzung und Instandhaltung des Auto 1
sowie des Auto 2 als ausschliessliche Praxisfahrzeuge gemäss Jahresabschluss
per 27.06.2019 in Höhe von CHF 7267.- seien gerichtlich anzuerkennen und es sei
festzustellen, dass die diesbezüglich im Jahresabschluss vorgenommene
Erwägungen
Aufwandposition Konto 6200, 6201, 6202 rechtens und zu Veranlagungszwecken zu
berücksichtigen ist.
i). Die in der
Ermessensveranlagung gestrichenen und im Einspracheentscheid nicht gewährten
Aufwände für Abschreibungen des Auto 1 sowie des Auto 2 als ausschliessliche
Praxisfahrzeuge gemäss Jahresabschluss per 27.06.2019 in Höhe von CHF 13 252.-.
seien gerichtlich anzuerkennen und es sei festzustellen, dass die diesbezüglich
im Jahresabschluss vorgenommene Aufwandposition Konto 1820/10 rechtens und zu
Veranlagungszwecken zu berücksichtigen ist.
j). Der im
Jahresabschluss vom 27.06.2019 deklarierte per 31.12.2017 erfolgte
Einnahmestand von CHF 375 040.- sei zu bestätigen
k). Die im
Jahresabschluss vom 27.06.2019 per 31.12.2017 ausgewiesenen Debitoren von CHF 64
749.- seien zu bestätigen
l). Das Delkredere
von 10% der Debitoren in Höhe von CHF 6475.- sei anzuerkennen.
m). Der im
Einspracheentscheid nicht gewährte Aufwandsanteil für Telefonkosten in Höhe von
CHF 2437.- sei gerichtlich wieder zuzulassen und es sei stattdessen der Abzug
von im Jahresabschluss vom 27.06.2019 in Konto 6510 geltend gemachten CHF
5052.- zuzulassen.
n). Das für die
Satzbestimmung massgebende Einkommen für die Staatssteuer gemäss Ziff 25. der
angefochtenen Festsetzung im Einspracheentscheid sei auf CHF 212 284.- zu
veranlagen.
o). Das für die
Satzbestimmung massgebende und in der Schweiz steuerbare Einkommen in der
Bundessteuer gemäss Ziff. 25. und Ziff. 27. der angefochtenen Veranlagung sei
auf CHF 210 015.- festzusetzen.
p). Die
interkantonale Steuerausscheidung gemäss Ziff. 26. der angefochtenen Verfügung
sei auf Grundlage der gutgeheissenen Rechtsbegehren neu vorzunehmen
q).
Alles zu Rechts- und Folgekosten zulasten des Kantons Solothurn»
Die
Rechtsbegehren begründen die Rekurrenten in der insgesamt 62 Seiten umfassenden
Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift im Wesentlichen wie folgt:
-
Die
Veranlagung des Praxisreinsgewinns nach Ermessen verletzte das Willkürverbot
sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Sodann halten die Rekurrenten fest,
dass die Veranlagung des Reingewiss der Praxis ohnehin unzulässig und
gesetzeswidrig vorgenommen worden sei und somit ebenfalls gegen das
Legalitätsprinzip sowie die Verhältnismässigkeit der pflichtgemässen
Veranlagung verstossen worden sei.
-
Die
Rekurrenten hätten sich von Anfang an redlich darum bemüht, bereits im
ordentlichen Veranlagungsverfahren die Steuererklärung und danach im
Einspracheverfahren die benötigten Unterlagen einzureichen, um es gar nicht
erst zu einer Ermessenseinschätzung kommen zu lassen.
-
Die
Rekurrenten machen an zahlreichen Stellen geltend, es habe anlässlich der am
22.
November 2018 stattgefundenen Schlussbesprechung zur Revision der
Jahresrechnung 2017 Abmachungen gegeben. Diese seien ihrerseits in der
umfangreichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 teilweise dokumentiert
worden, nicht aber von der VB Olten-Gösgen (Rekursgegnerin). Damit rügen die Rekurrenten
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Besprechung vom 22. November
2018.
nicht protokolliert worden sei.
-
Die
anlässlich der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019 abgeschlossene Vereinbarung
erachten die Rekurrenten als «das zentrale Element der gegenseitigen
Verpflichtung» (Rekurs/Beschwerde S. 19, unmittelbar vor Rz. 34). Die gestützt
auf diese Vereinbarung am 1. Juli 2019 eingereichten Unterlagen habe die Rekursgegnerin
beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. August 2019 nicht oder nicht
genügend berücksichtigt (Rekurs/Beschwerde Rz. 27 ff., insbes. Rz. 33). Zudem
verstosse die Verweigerung der Ansetzung eines mündlichen Besprechungstermins
zwecks Erörterung der per 1. Juli 2019 eingereichten Unterlagen durch die
Rekursgegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Rekurs/Beschwerde Rz.
29).
-
Die
Rekurrenten machen sodann über die gesamte Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift
verteilt zahlreiche, umschweifige Ausführungen zu Einnahmen und
Aufwandpositionen in Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2017.
2.2
In der
Vernehmlassung vom 19. September 2019 stellte die VB Olten-Gösgen den Antrag, Rekurs
und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Vorab verwies die Rekursgegnerin
auf den Einspracheentscheid vom 16. August 2019. Sie halte an den dort
gemachten Feststellungen zum Sachverhalt sowie den rechtlichen Ausführungen
vollumfänglich fest. Im Weiteren begründet die Rekursgegnerin den vorstehenden
Antrag in der insgesamt 14-seitigen Vernehmlassung zusammenfassend wie folgt:
-
Grundlage
für die Bestimmung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilde die
nach obligationenrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäss geführte und
abgeschlossene Buchhaltung.
-
Der
mit der Steuererklärung der Rekurrenten eingereichte Jahrabschluss 2017 sei
einer Buchprüfung unterzogen worden. Die Buchführung sei als nicht klar und
nicht nachprüfbar qualifiziert worden. Deshalb sei der Buchhaltung die
Beweiskraft aberkannt worden, wobei auch die nachgereichten Unterlagen die
Beweiskraft der Buchhaltung nicht hätten wiederherstellen können.
-
Da
die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei hätten
ermittelt werden können, habe die VB Olten-Gösgen die Veranlagung des
Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen
festgesetzt.
-
Als
Grundlage für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit gelte der eingereichte Jahresabschluss (Massgeblichkeitsprinzip).
Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips habe die Rekursgegnerin bei der
Veranlagung den mit der Steuererklärung 2017 eingereichten Jahresabschluss als
Grundlage für die Bestimmung es steuerbaren Einkommens herangezogen und das
pflichtgemässe Ermessen hinsichtlich der Einkommensfestlegung entsprechend
dargelegt.
-
Die
Rekursgegnerin betont die mit insgesamt 110 Seiten (ohne Belege) umfangreiche
Einsprache.
-
Gestützt
auf die Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019 hätten die Rekurrenten mit
Schreiben vom 1. Juli 2019 nochmals verschiedene Unterlagen nachgereicht und
einen Besprechungstermin gewünscht. Die VB Olten-Gösgen habe keinen
zusätzlichen Besprechungstermin mehr vereinbart, da das rechtliche Gehör
bereits mit der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019 gewährt worden sei
und die Rekurrenten nicht wie an der Verhandlung besprochen einen Termin für
die Einreichung der Unterlagen vereinbart hätten.
-
Die
Rekurrenten hätten mit Schreiben vom 1. Juli 2019 erneut einen Abschluss
eingereicht, wobei neben dem Umsatz auch Aufwandpositionen geändert worden
seien. Der Umsatz gemäss Abschluss vom 1. Juli 2019 belaufe sich auf CHF
375'040. Es liege damit nun die dritte völlig überarbeitete Jahresrechnung vor.
Zudem seien neue Listen zu den Einnahmen eingereicht worden. Auch mit diesen
zusätzlich eingereichten Unterlagen werde die Beweiskraft der Buchhaltung nicht
wiederhergestellt und es bleibe daher bei der Festsetzung des Einkommens aus
selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen.
-
Im
Übrigen machte die Rekursgegnerin verschiedene, weitere Ausführungen zu
einzelnen Positionen aus dem Jahresabschluss 2017.
2.3
Die Eidgenössische
Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, was den Rekurrenten
mit Verfügung des Steuergerichts vom 2. Oktober 2019 mitgeteilt wurde.
2.4
In der
Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 ersuchten die Rekurrenten vorab um
Akteneinsicht. Sodann nahmen sie in der 20 Seiten umfassenden Stellungnahme
Bezug auf die Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom 19. September 2019. Im
Wesentlichen wurde dabei wie folgt argumentiert:
-
Die
Veranlagungsbehörde habe sich nicht die Mühe gemacht, die mit Eingabe vom 1.
Juli 2019 eingereichten Unterlagen sorgfältig zu lesen. Laut dem diesen
Unterlagen beigelegten Jahresabschluss 2017 mit Datum vom 27. Juni 2019 betrage
der Gesamtumsatz - wie bereits in der Rekurs- und Beschwerdeschrift explizit
aufgeführt - CHF 433'314 und nicht wie in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin
dargelegt CHF 375'040.
-
Die
Rekurrenten rügen nochmals und noch deutlicher als in der Rekurs- bzw.
Beschwerdeschrift, die VB Olten-Gösgen habe ihre Protokollierungspflicht
verletzt, indem sie kein Protokoll der Besprechung vom 22. November 2018
erstellt habe.
-
Ähnlich
wie schon in den vorherigen Eingaben machen die Rekurrenten ausführliche
Angaben zum bisherigen Verfahren sowie verschiedene weitere Ausführungen zu
einzelnen Positionen aus dem Jahresabschluss 2017.
2.5
Am 22. Oktober
2019.
wurde den Rekurrenten in den Räumlichkeiten des Steuergerichts
Akteneinsicht gewährt.
2.6
In der nach der
Akteneinsicht ergänzten Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 machten die
Rekurrenten auf insgesamt 21 Seiten nochmals umfassende Ausführungen, mit den
folgenden, wichtigsten neuen Eckpunkten:
-
Der
VB Olten-Gösgen werden zahlreiche, zum Teil strafrechtlich relevante
Unterstellungen und Verfahrensmängel unterstellt.
-
Mit
Eingabe vom 1. Juli 2019 seien sämtliche Rechnungen und Belege wie angefordert
ins Recht gelegt worden. Die Belege seien chronologisch gegliedert und es
könnten die jeweiligen Rechnungen über die mit Eingabe vom 1. Juli 2019 ins
Recht gelegte CD-ROM über «CTRL F» mühelos aufgesucht und verifiziert werden.
-
Den
Revisionsbericht vom 19. Dezember 2018 hätten die Rekurrenten erstmals anlässlich
der Akteneinsicht vom 22. Oktober 2019 gesehen, weshalb diese Urkunde aus dem
Recht zu weisen sei.
2.7
Am 22. November
2019.
ist dem Steuergericht eine weitere, 11 Seiten umfassende Eingabe der
Rekurrenten vom 21. November 2019 zugegangen. Darin unterstellten die
Rekurrenten der VB Olten-Gösgen und insbesondere der zuständigen
Steuerrevisorin die Begehung strafrechtlicher Delikte.
Mit Verfügung
des Steuergerichts vom 25. November 2019 wurden die Rekurrenten darauf
hingewiesen, dass die Einreichung allfälliger Strafanzeigen Sache der
Steuerpflichtigen sei.
Am 3. Januar
2020.
ist beim Steuergericht ein Exemplar der ebenfalls an die
Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige mit Strafantrag vom 27. Dezember
2019.
im Umfang von 36 Seiten eingegangen.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1
Rekurs und
Beschwerde erfolgten form- und fristgerecht. Die Rekurrenten sind beschwert und
damit legitimiert. Das Steuergericht ist sachlich zuständig für die beiden
Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2019 (§ 125 Abs. 1
Satz 2 StG [Steuergesetz, BGS 614.11] bzw. Art. 140 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 3
DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11] und § 56 Abs. 1
lit. a und c GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12]). Auf Rekurs
und Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung
der strafrechtlichen Vorwürfe sind die Strafjustizbehörden zuständig, nicht das
Steuergericht. Mangels Zuständigkeit ist auf die Strafanträge und die
Ausführungen zu den angeblich strafrechtlichen Verfehlungen seitens der
Dispositiv
Rekursgegnerin bzw. deren Vertreterinnen und Vertreter demnach nicht
einzutreten.
1.3 Der Antrag der
Rekurrenten, den Revisionsbericht vom 19. Dezember 2018 aus dem Recht zu
weisen, ist abzulehnen. Ihnen wurde Einsicht in den Bericht gewährt und dessen
Ergebnis in der definitiven Veranlagung 2017 vom 14. Januar 2019 eröffnet. Der
Revisionsbericht ist Bestandteil der Akten und unterliegt der freien
richterlichen Beweiswürdigung.
2.1 In formeller
Hinsicht rügen die Rekurrenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem
die Schlussbesprechung zur Revision der Jahresrechnung 2017 vom 22. November
2018 nicht protokolliert worden sei. Demgegenüber sieht sich die
Veranlagungsbehörde laut Vernehmlassung vom 19. September 2019 als nicht
verpflichtet, für eine Schlussbesprechung einer Revision ein Gesprächsprotokoll
zu führen (Vernehmlassung III., Ziff. 3).
2.2 § 13ter Satz 1 VRG
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) sieht vor, dass in der Regel keine
Protokolle über Beweiserhebungen zu führen sind, wenn die rechtlich erheblichen
Tatsachen in die Entscheidbegründung einfliessen. Dagegen kommt im
Bundesgerichtsentscheid BGE 124 V 389 zum Ausdruck, dass das rechtliche Gehör
verletzt ist, wenn entscheidwesentliche Punkte einer Parteiverhandlung nicht in
einem Verhandlungsprotokoll festgehalten werden.
2.3 Die Frage der
Protokollierungspflicht hinsichtlich der Schlussbesprechung der Revision der
Jahresrechnung 2017 vom 22. November 2018 kann hier jedoch offengelassen
werden. Am 15. Februar 2019 fand eine Einspracheverhandlung statt, an welcher
in einem «Einspracheprotokoll» eine Abmachung zwischen den Rekurrenten und der
VB Olten-Gösgen getroffen und auf dem Briefpapier der Veranlagungsbehörde
schriftlich festgehalten wurde. Es stellt sich die Frage, wie diese Abmachung
zu qualifizieren ist.
2.4.1 Es kann sich
fragen, ob diese Abmachung nicht als verwaltungsrechtlicher Vertrag anzusehen ist
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz. 1052 und Rz. 1071,
subordinationsrechtliche Verträge). Vorliegend kann wohl grundsätzlich eine
übereinstimmende Willenserklärung der Rekurrenten und der VB Olten-Gösgen angenommen
werden: Die Veranlagungsbehörde erklärte sich mit dem Vorgehen gemäss der erwähnten
Abmachung einverstanden; diese betrifft letztlich die im Rahmen des
Einspracheverfahrens festzusetzenden Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit des Rekurrenten (§ 23 Abs. 1 StG und Art. 18 Abs. 1 DGB). Als
unzulässige verwaltungsrechtliche Verträge gelten jedoch prinzipiell
Steuerabkommen, d.h. Verträge über Bestand, Umfang oder Art der Erfüllung der
Steuerpflicht bzw. über das steuerbare Einkommen und den Steuerbetrag; dagegen
sollen Vereinbarungen über die Festsetzung einzelner umstrittener
Steuerfaktoren (z.B. Aufteilung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen) grundsätzlich
zulässig sein (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1088).
2.4.2 Indessen hat die Veranlagungsbehörde
im Einspracheverfahren die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren (§ 150 Abs. 1 StG; Art. 134 Abs. 1 DBG). Demgegenüber haben die
Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung weitreichende Mitwirkungspflichten
und -rechte (vgl. §§ 140 ff. StG). Es besteht denn auch eine
Beweisabnahmepflicht der Veranlagungsbehörde hinsichtlich der vom
Steuerpflichtigen angebotenen Beweise (§ 135 StG; Art. 115 DBG). Damit bringt
der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Veranlagungsbehörde und die
Steuerpflichtigen bei der Veranlagung zusammenarbeiten müssen. Ist dies nicht
möglich, kann eine Verfügung über die Beweisauflage erlassen werden, welche mit
Einsprache anfechtbar ist (vgl. § 149 Abs. 2 StG).
2.4.3 Bei der
fraglichen Abmachung geht es wie erwähnt letztlich um den Geschäftsabschluss
2017 bzw. das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Rekurrenten. Nach
dem Gesagten kann die Abmachung vom 15. Februar 2019 daher nicht als
verwaltungsrechtlicher Vertrag angesehen werden, sondern lediglich als
Verständigung der Parteien über das weitere Vorgehen (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1569/2006 vom 8.10.2008 und BVGE 2008/51).
2.5 Die Abmachung, die
an der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019 verfasst wurde, lautet wie
folgt:
«Wir beantragen, dass
das Auto….. als Geschäftsvermögen anerkannt wird. Zu diesem Zweck wird ab
sofort bis Ende Juni 2019 ein Fahrtenbuch geführt und der Kilometerstand anhand
von Fotos mit Datumsangabe nachgewiesen.
Wir beantragen, dass
die Buchhaltung einer erneuten Prüfung unterzogen wird. Deshalb werden wir die
komplette Einnahmenseite nochmals mit einer Liste sortiert nach Rechnungsdatum
inkl. sämtlichen Rechnungen aus dem Jahr 2017 nachreichen. Die bezahlten
Assistenzhonorare werden auch nochmals belegt. Für die restliche Ausgabenseite
müssen die Belege nicht nochmals eingereicht werden.
Wir werden uns mit der
Veranlagungsbehörde Anfang Juli 2019 in Verbindung setzen, damit ein Termin für
die Abgabe des überarbeiteten Jahresabschlusses inkl. den Listen und Rechnungen
vereinbart werden kann.
Die
Veranlagungsbehörde erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden.»
2.5.1 Eine solche
Abmachung zwischen Steuerpflichtigen und der Veranlagungsbehörde ist als
relativ ungewöhnlich anzusehen. Hier sind die Rekurrenten ihrer Verpflichtung
mit Eingabe vom 1. Juli 2019 indes grundsätzlich nachgekommen. Eingereicht
wurde ein überarbeiteter «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y», datiert auf 27.
Juni 2019. Dieser überarbeiteten Jahresrechnung 2017 liegt unter anderem eine
74-seitige Liste bei mit Rechnungsstellungen, Zahlungseingängen und Debitoren,
eine 1-seitige Liste der Halbprivat- und Privathonorare, eine 3-seitige Liste
der Honorare aus Belegtätigkeit ….. Klinik 2017 nur allgemeine und stationär,
eine 1-seitige Liste ambulante Einnahmen aus der …… Klinik eine 1-seitige Liste
der Einnahmen Klinik ambulant bzw. stationär sowie eine 1-seitige Liste der
Honorareinnahmen aus Assistenztätigkeit der Praxis Dr. A. Y für die
Steuerperiode 2017. Sämtliche Unterlagen wurden auch in elektronischer Form
über eine CD-ROM eingereicht. Hinsichtlich dieser umsatzrelevanten Listen hielt
die Rekursgegnerin im Einspracheentscheid vom 16. August 2019 (E. 10) fest:
«Der Umsatz beläuft sich neu auf CHF 375'040.-. Es liegt nun die dritte
völlig überarbeitete Jahresrechnung vor. Es wurden neue Listen zu den Einnahmen
eingereicht. Die Rechnungsnummern sind zwar aufsteigend, aber nicht
fortlaufend. Zudem sind die dazugehörigen Rechnungsdaten nicht chronologisch
und teilweise doppelt vergeben. Deshalb kann die Vollständigkeit des Umsatzes
nach wie vor nicht überprüft werden. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der
Umsatz in den drei eingereichten Jahresrechnungen massiv unterscheidet (CHF
437'214.69 / CHF 427'768.- / CHF 375'040.-). Gemäss Art. 957a Abs. 2 Ziff.
1 OR sind die Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch
zu erfassen. Aufgrund der unterschiedlichen deklarierten Umsatzzahlen ist
darauf zu schliessen, dass die Geschäftsfälle nicht vollständig und systematisch
erfasst worden sind.» Vor diesem, für sie problematischen Hintergrund hielt die
Rekursgegnerin sodann fest, dass auch mit den zusätzlich eingereichten
Unterlagen die Beweiskraft der Buchhaltung nicht wiederhergestellt werden kann;
sie setzte das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach
pflichtgemässem Ermessen fest. Die Ausführungen der Rekursgegnerin zu den
Buchführungspflichten nach Art. 957 f. OR sind zwar richtig. Allerdings wurde in
der Abmachung explizit vereinbart, dass die komplette Einnahmenseite nochmals
zu belegen ist. Richtig ist grundsätzlich auch das im Rahmen der Vernehmlassung
vom 19. September 2019 dargelegte Argument der Rekursgegnerin, dass die
Aufbereitung einer überprüfbaren Buchhaltung Aufgabe der Steuerpflichtigen und
nicht der Veranlagungsbehörde ist. Mit der Abmachung vom 15. Februar 2019 hat
die Rekursgegnerin aber genau diesen Punkt relativiert, indem die Rekurrenten
verpflichtet wurden, die komplette Einnahmenseite nochmals zu belegen. Es kann ihnen
nicht vorgeworfen werden, dieser Abmachung nicht nachgekommen zu sein; die
Listen mit den Einnahmen aus den verschiedenen Quellen wurden am 1. Juli
2019 eingereicht.
2.5.2 Ausserdem wurde in
der Abmachung vom 15. Februar 2019 wie gesagt vereinbart, dass sich die
Rekurrenten Anfang Juli 2019 mit der Veranlagungsbehörde in Verbindung setzen,
«damit ein Termin für die Abgabe des überarbeiteten Jahresabschlusses inkl. den
Listen und Rechnungen vereinbart werden kann». Gestützt auf diesen Teil der
Abmachung beantragten die Rekurrenten in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2019 denn
auch, dass ein Besprechungstermin anzuberaumen sei (Antrag 4). Im
Einspracheentscheid vom 16. August 2019 (E. 9) hielt die Rekursgegnerin dagegen
fest, dass kein Besprechungstermin mehr vereinbart wurde, da am 15. Februar
2019 bereits eine Einspracheverhandlung stattgefunden habe und somit das
rechtliche Gehör gewährt worden sei. Diese Abmachung betreffend «Termin» darf indes
so verstanden werden, dass die vereinbarungsgemäss nachzureichenden Unterlagen
anlässlich eines Termins übergeben werden. Die Einspracheverhandlung vom 15.
Februar 2019 endete denn mit dieser Abmachung; über sonstige Inhalte der Verhandlung
ist nichts bekannt. Die Abmachung deutet daraufhin, dass die VB Olten-Gösgen
für die im Rahmen des Einspracheverfahrens vorzunehmende Veranlagung auf die
Kooperation der Rekurrenten zählte. Weshalb es dann nicht mehr zu einer solchen
Terminvereinbarung kam, ist unklar. Fest steht, dass die Rekurrenten aufgrund
der Abmachung vom 15. Februar 2019 damit rechnen durften, im Sinne einer
kooperativen Klärung des Sachverhaltes im Rahmen des Einspracheverfahrens einen
Termin für die Abgabe der umstrittenen Unterlagen vereinbaren zu können. Soweit
kam es dann aber nicht, da die Rekursgegnerin ohne weiteren Termin entschieden
hat, obwohl sich die Rekurrenten grundsätzlich an die Abmachungen gehalten
haben.
2.5.3 Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst unter anderem auch den Anspruch auf Begründung eines
Entscheides (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; René
Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Rz. 2738). Die
Begründung für die Ablehnung eines weiteren Besprechungstermins im
Einspracheentscheid vom 16. August 2019 genügt den Anforderungen an die
Begründungspflicht unter den hier gegebenen Umständen nicht. Zudem ist die
Begründung für die Ablehnung relativ knapp, indem auf die Einspracheverhandlung
vom 15. Februar 2019 und das damit gewährte rechtliche Gehör verwiesen wird.
Dokumentiert ist diese Einspracheverhandlung wie gesehen aber einzig mit der
Abmachung vom 15. Februar 2019 und an diese haben sich die Rekurrenten wie
aufgezeigt grundsätzlich gehalten. Insofern kann die Rekursgegnerin mit dem
Verweis auf die Einspracheverhandlung nicht für sich ableiten, das rechtliche
Gehör gewahrt zu haben. Vielmehr wird dadurch eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs begründet, weil sich die Rekursgegnerin nicht an die Vereinbarung vom
15. Februar 2019 hielt und dieser Umstand nicht hinreichend begründet wird.
2.6 "Widerspricht
die Vorgehensweise der Steuerbehörde den Abmachungen in der
Einspracheverhandlung, liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben vor; an diesen Grundsatz ist auch die Steuerbehörde gebunden (Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 12)". Die Rekursgegnerin hat
sich nach dem Gesagten widersprüchlich verhalten, indem sie sich nicht an die
Abmachungen vom 15. Februar 2019 gehalten hat und ohne weiteren Termin zur
Besprechung der von den Rekurrenten vereinbarungsgemäss am 1. Juli 2019
eingereichten Unterlagen am 16. August 2019 den Einspracheentscheid gefällt
hat. Die Rekursgegnerin handelte damit widersprüchlich und verletzte somit den
Grundsatz von Treu und Glauben.
2.7 Damit steht fest,
dass das Einspracheverfahren mangelhaft geführt wurde und die Rekursgegnerin
durch Nichteinhaltung der Abmachung vom 15. Februar 2019 den Anspruch auf
rechtliches Gehör sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat. Daher ist
die Sache zur Durchführung der Abmachnung vom 15. Februar 2019 und zur erneuten
Veranlagung der Steuerperiode 2017 an die VB Olten-Gösgen zurückzuweisen.
2.8 Im Übrigen kommt
hinzu, dass auch das Massgeblichkeitsprinzip vorliegend durch die Abmachung vom
15. Februar 2019 durchbrochen wurde. Selbst unter den Voraussetzungen von § 147 Abs. 1 StG und Art. 130 Abs. 1 DGB wäre bei einer Veranlagung des Einkommens
aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der
Vereinbarung vom 15. Februar 2019 und den von den Rekurrenten
vereinbarungsgemäss nachgereichten Unterlagen nicht auf den mit der
Steuererklärung 2017 eingereichten Jahresabschluss 2017 als Grundlage für die
Bestimmung des steuerbaren Einkommens abzustellen gewesen, sondern auf den mit
Eingabe vom 1. Juli 2019 nachgereichten Jahresabschluss 2017. Auch deshalb ist
die Sache an die VB Olten-Gösgen zurückzuweisen.
Rekurs und
Beschwerde sind somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Bei diesem
Verfahrensausgang sind den Rekurrenten keine Gerichtskosten aufzuerlegen und
diese folglich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 163 Abs. 1 StG und Art. 144
Abs. 1 DBG).
In besonderen
Fällen kann das Steuergericht der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung
zusprechen (§ 163 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 VwVG;
SR 172.021). Als Parteientschädigung gelten grundsätzlich nur die Kosten einer
berufsmässigen Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (§ 76bis Abs. 3 lit. b VRG). Die Rekurrenten werden nicht vertreten. Ein besonderer Fall
liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Eine Parteientschädigung ist
damit nicht zuzusprechen.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Sache wird zur Durchführung
der Abmachung vom 15. Februar 2019 und zur erneuten Veranlagung der
Steuerperiode 2017 an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen zurückgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten
erhoben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: