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Entscheid

SGSTA.2019.64

Staats- und Bundessteuer 2015

17. Februar 2020Deutsch25 min

Mai 2018 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Y (nachfolgend Rekurrenten) die

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 24. August 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Kellerhals,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.54;

BST.2019.50

A. + B. Y

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2017

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 24.

Mai 2018 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Y (nachfolgend Rekurrenten) die

Steuererklärung 2017 ein. Darin wurde für Dr. med. A. Y, der als … in eigener

Praxis in X sowie als Belegarzt in der Klinik in Z und in der Klinik in X tätig

ist, ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 190'011

deklariert über den zur Steuererklärung gehörenden Fragebogen für Ärzte,

Zahnärzte und Tierärzte samt dazugehörigem Dokument «Abschluss 2017 Praxis Dr.

med. A. Y».

1.2 Mit Schreiben vom

2. Juli 2018 kündigte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen den Rekurrenten

eine Buchprüfung betreffend den genannten Abschluss an. Die VB Olten-Gösgen bat

die Rekurrenten mit diesem Schreiben darum, ihr die vollständigen

Buchhaltungsunterlagen bis 23. Juli 2018 zur Verfügung zu stellen.

1.3 Mit Schreiben vom

5. Juli 2018 beantragten die Rekurrenten bei der VB Olten-Gösgen eine

Fristerstreckung bis 31. August 2018, um die vollständigen

Buchhaltungsunterlagen zur Jahresrechnung 2017 einzureichen. Gleichzeitig machten

sie bereits erste Erklärungen zum «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y», so

unter anderem zu den drei Fahrzeugen, die für die Praxis genutzt würden.

Ausserdem warfen die Rekurrenten in diesem Schreiben verschiedene Fragen auf zur

Buchführungspflicht gegenüber der Veranlagungsbehörde.

Mit

Antwortschreiben vom 16. Juli 2018 gewährte die VB Olten-Gösgen den Rekurrenten

die beantragte Fristerstreckung bis 31. August 2018. Zudem versuchte die Veranlagungsbehörde,

die von den Rekurrenten aufgeworfenen Fragen zu beantworten.

1.4 Mit Schreiben vom

20. August 2018 ersuchten die Rekurrenten um eine weitere Fristerstreckung zur

Einreichung der Buchhaltungsunterlagen bis zum 30. September 2018.

Mit

Antwortschreiben vom 21. August 2018 gewährte die VB Olten-Gösgen den

Rekurrenten auch diese Fristerstreckung zur Einreichung der vollständigen Unterlagen.

1.5 Mit Schreiben vom

28. September 2018 reichten die Rekurrenten der VB Olten-Gösgen die

Buchhaltungsunterlagen zum «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y» auf einer CD-ROM

ein. Ausserdem machten sie in diesem Schreiben ein paar wenige ergänzende

Angaben und stellten sich für eine Besprechung zur Verfügung.

1.6 Anhand der

eingereichten Buchhaltungsunterlagen prüfte die VB Olten-Gösgen daraufhin den

«Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y». Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018

bestätigte sie den Rekurrenten den Termin für die Schlussbesprechung der

Revision am 22. November 2018 in den Räumlichkeiten der

Veranlagungsbehörde.

Am 22. November

2018 fand denn diese Schlussbesprechung zur Revision der Jahresrechnung 2017

(«Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y») wie vorgesehen statt.

1.7 In der Folge

reichten die Rekurrenten am 6. Dezember 2018 der VB Olten-Gösgen eine

umfangreiche Stellungnahme ein und sendeten verschiedene Unterlagen nach, unter

anderem einen korrigierten «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y», neu datiert

auf 4. Dezember 2018. Aus diesem korrigierten «Abschluss 2017 Praxis Dr.

med. A. Y» ergeht ein Reingewinn von CHF 204'329.91.

1.8 Abgeschlossen

wurde die Buchprüfung mit dem Revisionsbericht der VB Olten-Gösgen vom 19.

Dezember 2018. Dieser Revisionsbericht hält die Unterlagen zum Jahresabschluss

2017 für nicht vollständig und beurteilt die Unterlagen in qualitativer

Hinsicht als nicht ordnungsgemäss. Der Revisionsbericht enthält auch

Ausführungen zu den mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 nachgereichten

Unterlagen. Als Fazit hält die VB Olten-Gösgen im Revisionsbericht hinsichtlich

dieser Stellungnahme unter anderem fest, dass das «Chaos» damit insgesamt

grösser als vorher geworden sei.

1.9 Die definitive

Veranlagung 2017 wurde den Rekurrenten am 14. Januar 2019 ordentlich eröffnet.

Dabei wurde deren Buchhaltung («Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y») die

Beweiskraft aberkannt. Das selbständige Erwerbseinkommen wurde nach

pflichtgemässem Ermessen und orientierend am ursprünglich mit der

Steuererklärung 2017 eingereichten «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y» sowie

den im Rahmen der Buchprüfung von den Rekurrenten nachgereichten

Einnahmebelegen auf CHF 310'000 festgelegt.

1.10 Am 24. Januar 2019

erhoben die Rekurrenten Einsprache gegen die definitive Veranlagung 2017. Sie

verlangten im Wesentlichen, dass diese Veranlagung hinsichtlich der Berechnung

des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nochmals durchgeführt werde. Mit

der Einspracheschrift wurde gleichzeitig mittels separat eingeschriebenem Paket

auch noch ein Beweismittelverzeichnis mit neuen Beweismitteln bzw. zusätzlichen

Unterlagen eingereicht. In der Folge wurde die 67 Seiten umfassende

Einspracheschrift seitens der Rekurrenten fristgerecht innert der 30-tägigen

Einsprachefrist mehrfach ergänzt. Eine erste Ergänzungsschrift erfolgte mit

Einschreiben vom 31. Januar 2019 und umfasste 30 Seiten. Eine zweite

Ergänzungsschrift vom 7. Februar 2019 ist laut Eingangsstempel der VB

Olten-Gösgen bereits am 5. Februar 2019 eingegangen und umfasst 5 Seiten sowie

mehrere Beilagen. Eine dritte Ergänzungsschrift datiert wiederum vom 7. Februar

2019 und umfasst 4 Seiten. Eine vierte und letzte Ergänzungsschrift vom

9. Februar 2019 umfasst 3 Seiten sowie einen erneut korrigierten und

nunmehr auf 9. Februar 2019 datierten «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y» mit

einem ausgewiesenen Reingewinn von CHF 198'438.90 sowie eine neu ausgefüllte

Steuererklärung 2017 der Rekurrenten ebenfalls vom 9. Februar 2019.

1.11 Mit Schreiben vom

29. Januar 2019 wurden die Rekurrenten zu einer Einspracheverhandlung

eingeladen. Diese fand am 15. Februar 2019 statt in den Räumlichkeiten der VB Olten-Gösgen.

Das als «Einspracheprotokoll vom 15. Februar 2019» bezeichnete Dokument bildet

weniger ein Protokoll dieser Einspracheverhandlung, sondern eine Abmachung

zwischen der VB Olten-Gösgen und den Rekurrenten. Konkret wurde im Wesentlichen

auf Begehren der Rekurrenten hin was folgt vereinbart: Zum einen, dass das Auto

…. als Geschäftsvermögen anerkannt werde und zum anderen, dass die Buchhaltung

einer erneuten Prüfung unterzogen werde. In Zusammenhang mit Letzterem wurde

weiter vereinbart, dass die Rekurrenten die komplette Einnahmenseite nochmals

mit einer Liste sortiert nach Rechnungsdatum inkl. sämtlichen Rechnungen aus

dem Jahr 2017 nachreichen. Die bezahlten Assistenzhonorare sollten auch

nochmals belegt werden. Zudem wurde vereinbart, dass sich die Rekurrenten

Anfang Juli 2019 mit der Veranlagungsbehörde in Verbindung setzen, damit ein

Termin für die Abgabe des überarbeiteten Jahresabschlusses inkl. den Listen und

Rechnungen der Einnahmeseite vereinbart werden könne.

1.12 Vereinbarungsgemäss

reichten die Rekurrenten mit Einschreiben vom 1. Juli 2019 der

Veranlagungsbehörde wiederum einen neuen «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y»

datiert auf 27. Juni 2019 ein, welcher einen Reingewinn von CHF 199'201

auswies. Zudem wurden mit dieser Abgabe die weiteren Unterlagen gemäss Vereinbarung

vom 15. Februar 2019 in Papierform und auf einer (weiteren) CD-ROM eingereicht.

Mit dieser Eingabe vom 1. Juli 2019 verlangten die Rekurrenten zudem einen

erneuten Besprechungstermin und dass die Veranlagungsbehörde ihnen sodann eine

schriftliche Bestätigung abgeben solle, dass mit der Eingabe vom 1. Juli 2019

sämtliche Unterlagen gemäss Vereinbarung vom 15. Februar 2019 eingereicht

worden seien.

1.13 Zu einem weiteren

Besprechungstermin kam es allerdings nicht, denn die VB Olten-Gösgen hat mit

Verfügung vom 16. August 2019 über die Einsprache entschieden. Auch mit den

zusätzlich eingereichten Unterlagen werde die Beweiskraft der Buchhaltung laut

Veranlagungsbehörde nicht wiederhergestellt, weshalb das Einkommen der

Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen

festgesetzt wurde auf CHF 255'769. In Abweichung zur Veranlagung vom 14.

Januar 2019 wurden die mit den nachgereichten Unterlagen als belegt angesehenen

Assistenzarzthonorare von CHF 24'231 sowie persönliche AHV-Beiträge von

CHF 30'000 vom Einkommen nach Ermessen gemäss Veranlagung vom 14. Januar 2019

in Abzug gebracht.

2.1 Mit Eingabe vom

26. August 2019 reichten die Rekurrenten beim Steuergericht des Kantons

Solothurn Rekurs und Beschwerde ein gegen den Einspracheentscheid vom 16.

August 2019. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:

«a). Die

angefochtene Veranlagungsverfügung vom 16.08.2019 sei aufzuheben und das

Steuergericht entscheide in der Angelegenheit reformatorisch selber.

b). Nur wenn genügend

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Veranlagungsbehörde ihren Entscheid im

Sinne des vorliegenden Rekurses bzw. der vorliegenden Beschwerde ändern wird,

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.

c). Eventualiter sei

die Ermessensveranlagung vom 16.08.2019 für nichtig zu erklären und das

durchgeführte Verfahren sei einer Rückabwicklung zu unterziehen, die nach dem

16.08.2019 bezahlten Steuern seien zurückzuerstatten und das

Veranlagungsverfahren sei neu durchzuführen.

d). Der vorliegende

Rekurs bzw. die vorliegende Beschwerde seien vollumfänglich gutzu-heissen.

e). Die Einkünfte aus

selbständiger Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen Arztes gemäss Ziff. 2 in

der angefochtenen Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid vom 16.08.2019 seien

auf CHF 199 201.- und aufgrund des am 01.07.2019 eingereichten

Jahresabschlusses zu veranlagen.

f). Der

ermessensweise vorgenommene und einkommenserhöhende Zuschlag für die

Aberkennung des Beweiswertes der Buchhaltung im Umfang von CHF 10 459.- sei zu

streichen und vom veranlagten Praxisreingewinn von CHF 255 769.- wieder

abzuziehen

g). Der

behördlicherseits zum Praxisreingewinn von CHF 199 201.- hinzuaddierte Zuschlag

für behauptete höhere Einnahmen aus Krankenkassenprämien in X in Höhe von CHF

48 286.- seien gerichtlich abzuerkennen und vom veranlagten Praxisreingewinn

von CHF 255 769.- abzuziehen.

h). Die in der

Ermessensveranlagung gestrichenen und im Einspracheentscheid nicht gewährten

Aufwände für Steuern, Betrieb, Instandsetzung und Instandhaltung des Auto 1

sowie des Auto 2 als ausschliessliche Praxisfahrzeuge gemäss Jahresabschluss

per 27.06.2019 in Höhe von CHF 7267.- seien gerichtlich anzuerkennen und es sei

festzustellen, dass die diesbezüglich im Jahresabschluss vorgenommene

Erwägungen

Aufwandposition Konto 6200, 6201, 6202 rechtens und zu Veranlagungszwecken zu

berücksichtigen ist.

i). Die in der

Ermessensveranlagung gestrichenen und im Einspracheentscheid nicht gewährten

Aufwände für Abschreibungen des Auto 1 sowie des Auto 2 als ausschliessliche

Praxisfahrzeuge gemäss Jahresabschluss per 27.06.2019 in Höhe von CHF 13 252.-.

seien gerichtlich anzuerkennen und es sei festzustellen, dass die diesbezüglich

im Jahresabschluss vorgenommene Aufwandposition Konto 1820/10 rechtens und zu

Veranlagungszwecken zu berücksichtigen ist.

j). Der im

Jahresabschluss vom 27.06.2019 deklarierte per 31.12.2017 erfolgte

Einnahmestand von CHF 375 040.- sei zu bestätigen

k). Die im

Jahresabschluss vom 27.06.2019 per 31.12.2017 ausgewiesenen Debitoren von CHF 64

749.- seien zu bestätigen

l). Das Delkredere

von 10% der Debitoren in Höhe von CHF 6475.- sei anzuerkennen.

m). Der im

Einspracheentscheid nicht gewährte Aufwandsanteil für Telefonkosten in Höhe von

CHF 2437.- sei gerichtlich wieder zuzulassen und es sei stattdessen der Abzug

von im Jahresabschluss vom 27.06.2019 in Konto 6510 geltend gemachten CHF

5052.- zuzulassen.

n). Das für die

Satzbestimmung massgebende Einkommen für die Staatssteuer gemäss Ziff 25. der

angefochtenen Festsetzung im Einspracheentscheid sei auf CHF 212 284.- zu

veranlagen.

o). Das für die

Satzbestimmung massgebende und in der Schweiz steuerbare Einkommen in der

Bundessteuer gemäss Ziff. 25. und Ziff. 27. der angefochtenen Veranlagung sei

auf CHF 210 015.- festzusetzen.

p). Die

interkantonale Steuerausscheidung gemäss Ziff. 26. der angefochtenen Verfügung

sei auf Grundlage der gutgeheissenen Rechtsbegehren neu vorzunehmen

q).

Alles zu Rechts- und Folgekosten zulasten des Kantons Solothurn»

Die

Rechtsbegehren begründen die Rekurrenten in der insgesamt 62 Seiten umfassenden

Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift im Wesentlichen wie folgt:

-

Die

Veranlagung des Praxisreinsgewinns nach Ermessen verletzte das Willkürverbot

sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Sodann halten die Rekurrenten fest,

dass die Veranlagung des Reingewiss der Praxis ohnehin unzulässig und

gesetzeswidrig vorgenommen worden sei und somit ebenfalls gegen das

Legalitätsprinzip sowie die Verhältnismässigkeit der pflichtgemässen

Veranlagung verstossen worden sei.

-

Die

Rekurrenten hätten sich von Anfang an redlich darum bemüht, bereits im

ordentlichen Veranlagungsverfahren die Steuererklärung und danach im

Einspracheverfahren die benötigten Unterlagen einzureichen, um es gar nicht

erst zu einer Ermessenseinschätzung kommen zu lassen.

-

Die

Rekurrenten machen an zahlreichen Stellen geltend, es habe anlässlich der am

22.

November 2018 stattgefundenen Schlussbesprechung zur Revision der

Jahresrechnung 2017 Abmachungen gegeben. Diese seien ihrerseits in der

umfangreichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 teilweise dokumentiert

worden, nicht aber von der VB Olten-Gösgen (Rekursgegnerin). Damit rügen die Rekurrenten

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Besprechung vom 22. November

2018.

nicht protokolliert worden sei.

-

Die

anlässlich der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019 abgeschlossene Vereinbarung

erachten die Rekurrenten als «das zentrale Element der gegenseitigen

Verpflichtung» (Rekurs/Beschwerde S. 19, unmittelbar vor Rz. 34). Die gestützt

auf diese Vereinbarung am 1. Juli 2019 eingereichten Unterlagen habe die Rekursgegnerin

beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. August 2019 nicht oder nicht

genügend berücksichtigt (Rekurs/Beschwerde Rz. 27 ff., insbes. Rz. 33). Zudem

verstosse die Verweigerung der Ansetzung eines mündlichen Besprechungstermins

zwecks Erörterung der per 1. Juli 2019 eingereichten Unterlagen durch die

Rekursgegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Rekurs/Beschwerde Rz.

29).

-

Die

Rekurrenten machen sodann über die gesamte Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift

verteilt zahlreiche, umschweifige Ausführungen zu Einnahmen und

Aufwandpositionen in Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2017.

2.2

In der

Vernehmlassung vom 19. September 2019 stellte die VB Olten-Gösgen den Antrag, Rekurs

und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Vorab verwies die Rekursgegnerin

auf den Einspracheentscheid vom 16. August 2019. Sie halte an den dort

gemachten Feststellungen zum Sachverhalt sowie den rechtlichen Ausführungen

vollumfänglich fest. Im Weiteren begründet die Rekursgegnerin den vorstehenden

Antrag in der insgesamt 14-seitigen Vernehmlassung zusammenfassend wie folgt:

-

Grundlage

für die Bestimmung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilde die

nach obligationenrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäss geführte und

abgeschlossene Buchhaltung.

-

Der

mit der Steuererklärung der Rekurrenten eingereichte Jahrabschluss 2017 sei

einer Buchprüfung unterzogen worden. Die Buchführung sei als nicht klar und

nicht nachprüfbar qualifiziert worden. Deshalb sei der Buchhaltung die

Beweiskraft aberkannt worden, wobei auch die nachgereichten Unterlagen die

Beweiskraft der Buchhaltung nicht hätten wiederherstellen können.

-

Da

die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei hätten

ermittelt werden können, habe die VB Olten-Gösgen die Veranlagung des

Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen

festgesetzt.

-

Als

Grundlage für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger

Erwerbstätigkeit gelte der eingereichte Jahresabschluss (Massgeblichkeitsprinzip).

Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips habe die Rekursgegnerin bei der

Veranlagung den mit der Steuererklärung 2017 eingereichten Jahresabschluss als

Grundlage für die Bestimmung es steuerbaren Einkommens herangezogen und das

pflichtgemässe Ermessen hinsichtlich der Einkommensfestlegung entsprechend

dargelegt.

-

Die

Rekursgegnerin betont die mit insgesamt 110 Seiten (ohne Belege) umfangreiche

Einsprache.

-

Gestützt

auf die Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019 hätten die Rekurrenten mit

Schreiben vom 1. Juli 2019 nochmals verschiedene Unterlagen nachgereicht und

einen Besprechungstermin gewünscht. Die VB Olten-Gösgen habe keinen

zusätzlichen Besprechungstermin mehr vereinbart, da das rechtliche Gehör

bereits mit der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019 gewährt worden sei

und die Rekurrenten nicht wie an der Verhandlung besprochen einen Termin für

die Einreichung der Unterlagen vereinbart hätten.

-

Die

Rekurrenten hätten mit Schreiben vom 1. Juli 2019 erneut einen Abschluss

eingereicht, wobei neben dem Umsatz auch Aufwandpositionen geändert worden

seien. Der Umsatz gemäss Abschluss vom 1. Juli 2019 belaufe sich auf CHF

375'040. Es liege damit nun die dritte völlig überarbeitete Jahresrechnung vor.

Zudem seien neue Listen zu den Einnahmen eingereicht worden. Auch mit diesen

zusätzlich eingereichten Unterlagen werde die Beweiskraft der Buchhaltung nicht

wiederhergestellt und es bleibe daher bei der Festsetzung des Einkommens aus

selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen.

-

Im

Übrigen machte die Rekursgegnerin verschiedene, weitere Ausführungen zu

einzelnen Positionen aus dem Jahresabschluss 2017.

2.3

Die Eidgenössische

Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, was den Rekurrenten

mit Verfügung des Steuergerichts vom 2. Oktober 2019 mitgeteilt wurde.

2.4

In der

Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 ersuchten die Rekurrenten vorab um

Akteneinsicht. Sodann nahmen sie in der 20 Seiten umfassenden Stellungnahme

Bezug auf die Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom 19. September 2019. Im

Wesentlichen wurde dabei wie folgt argumentiert:

-

Die

Veranlagungsbehörde habe sich nicht die Mühe gemacht, die mit Eingabe vom 1.

Juli 2019 eingereichten Unterlagen sorgfältig zu lesen. Laut dem diesen

Unterlagen beigelegten Jahresabschluss 2017 mit Datum vom 27. Juni 2019 betrage

der Gesamtumsatz - wie bereits in der Rekurs- und Beschwerdeschrift explizit

aufgeführt - CHF 433'314 und nicht wie in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin

dargelegt CHF 375'040.

-

Die

Rekurrenten rügen nochmals und noch deutlicher als in der Rekurs- bzw.

Beschwerdeschrift, die VB Olten-Gösgen habe ihre Protokollierungspflicht

verletzt, indem sie kein Protokoll der Besprechung vom 22. November 2018

erstellt habe.

-

Ähnlich

wie schon in den vorherigen Eingaben machen die Rekurrenten ausführliche

Angaben zum bisherigen Verfahren sowie verschiedene weitere Ausführungen zu

einzelnen Positionen aus dem Jahresabschluss 2017.

2.5

Am 22. Oktober

2019.

wurde den Rekurrenten in den Räumlichkeiten des Steuergerichts

Akteneinsicht gewährt.

2.6

In der nach der

Akteneinsicht ergänzten Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 machten die

Rekurrenten auf insgesamt 21 Seiten nochmals umfassende Ausführungen, mit den

folgenden, wichtigsten neuen Eckpunkten:

-

Der

VB Olten-Gösgen werden zahlreiche, zum Teil strafrechtlich relevante

Unterstellungen und Verfahrensmängel unterstellt.

-

Mit

Eingabe vom 1. Juli 2019 seien sämtliche Rechnungen und Belege wie angefordert

ins Recht gelegt worden. Die Belege seien chronologisch gegliedert und es

könnten die jeweiligen Rechnungen über die mit Eingabe vom 1. Juli 2019 ins

Recht gelegte CD-ROM über «CTRL F» mühelos aufgesucht und verifiziert werden.

-

Den

Revisionsbericht vom 19. Dezember 2018 hätten die Rekurrenten erstmals anlässlich

der Akteneinsicht vom 22. Oktober 2019 gesehen, weshalb diese Urkunde aus dem

Recht zu weisen sei.

2.7

Am 22. November

2019.

ist dem Steuergericht eine weitere, 11 Seiten umfassende Eingabe der

Rekurrenten vom 21. November 2019 zugegangen. Darin unterstellten die

Rekurrenten der VB Olten-Gösgen und insbesondere der zuständigen

Steuerrevisorin die Begehung strafrechtlicher Delikte.

Mit Verfügung

des Steuergerichts vom 25. November 2019 wurden die Rekurrenten darauf

hingewiesen, dass die Einreichung allfälliger Strafanzeigen Sache der

Steuerpflichtigen sei.

Am 3. Januar

2020.

ist beim Steuergericht ein Exemplar der ebenfalls an die

Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige mit Strafantrag vom 27. Dezember

2019.

im Umfang von 36 Seiten eingegangen.

****************

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1

Rekurs und

Beschwerde erfolgten form- und fristgerecht. Die Rekurrenten sind beschwert und

damit legitimiert. Das Steuergericht ist sachlich zuständig für die beiden

Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2019 (§ 125 Abs. 1

Satz 2 StG [Steuergesetz, BGS 614.11] bzw. Art. 140 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 3

DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11] und § 56 Abs. 1

lit. a und c GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12]). Auf Rekurs

und Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung

der strafrechtlichen Vorwürfe sind die Strafjustizbehörden zuständig, nicht das

Steuergericht. Mangels Zuständigkeit ist auf die Strafanträge und die

Ausführungen zu den angeblich strafrechtlichen Verfehlungen seitens der

Dispositiv

Rekursgegnerin bzw. deren Vertreterinnen und Vertreter demnach nicht

einzutreten.

1.3 Der Antrag der

Rekurrenten, den Revisionsbericht vom 19. Dezember 2018 aus dem Recht zu

weisen, ist abzulehnen. Ihnen wurde Einsicht in den Bericht gewährt und dessen

Ergebnis in der definitiven Veranlagung 2017 vom 14. Januar 2019 eröffnet. Der

Revisionsbericht ist Bestandteil der Akten und unterliegt der freien

richterlichen Beweiswürdigung.

2.1 In formeller

Hinsicht rügen die Rekurrenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem

die Schlussbesprechung zur Revision der Jahresrechnung 2017 vom 22. November

2018 nicht protokolliert worden sei. Demgegenüber sieht sich die

Veranlagungsbehörde laut Vernehmlassung vom 19. September 2019 als nicht

verpflichtet, für eine Schlussbesprechung einer Revision ein Gesprächsprotokoll

zu führen (Vernehmlassung III., Ziff. 3).

2.2 § 13ter Satz 1 VRG

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) sieht vor, dass in der Regel keine

Protokolle über Beweiserhebungen zu führen sind, wenn die rechtlich erheblichen

Tatsachen in die Entscheidbegründung einfliessen. Dagegen kommt im

Bundesgerichtsentscheid BGE 124 V 389 zum Ausdruck, dass das rechtliche Gehör

verletzt ist, wenn entscheidwesentliche Punkte einer Parteiverhandlung nicht in

einem Verhandlungsprotokoll festgehalten werden.

2.3 Die Frage der

Protokollierungspflicht hinsichtlich der Schlussbesprechung der Revision der

Jahresrechnung 2017 vom 22. November 2018 kann hier jedoch offengelassen

werden. Am 15. Februar 2019 fand eine Einspracheverhandlung statt, an welcher

in einem «Einspracheprotokoll» eine Abmachung zwischen den Rekurrenten und der

VB Olten-Gösgen getroffen und auf dem Briefpapier der Veranlagungsbehörde

schriftlich festgehalten wurde. Es stellt sich die Frage, wie diese Abmachung

zu qualifizieren ist.

2.4.1 Es kann sich

fragen, ob diese Abmachung nicht als verwaltungsrechtlicher Vertrag anzusehen ist

(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz. 1052 und Rz. 1071,

subordinationsrechtliche Verträge). Vorliegend kann wohl grundsätzlich eine

übereinstimmende Willenserklärung der Rekurrenten und der VB Olten-Gösgen angenommen

werden: Die Veranlagungsbehörde erklärte sich mit dem Vorgehen gemäss der erwähnten

Abmachung einverstanden; diese betrifft letztlich die im Rahmen des

Einspracheverfahrens festzusetzenden Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit des Rekurrenten (§ 23 Abs. 1 StG und Art. 18 Abs. 1 DGB). Als

unzulässige verwaltungsrechtliche Verträge gelten jedoch prinzipiell

Steuerabkommen, d.h. Verträge über Bestand, Umfang oder Art der Erfüllung der

Steuerpflicht bzw. über das steuerbare Einkommen und den Steuerbetrag; dagegen

sollen Vereinbarungen über die Festsetzung einzelner umstrittener

Steuerfaktoren (z.B. Aufteilung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen) grundsätzlich

zulässig sein (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz. 1088).

2.4.2 Indessen hat die Veranlagungsbehörde

im Einspracheverfahren die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren (§ 150 Abs. 1 StG; Art. 134 Abs. 1 DBG). Demgegenüber haben die

Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung weitreichende Mitwirkungspflichten

und -rechte (vgl. §§ 140 ff. StG). Es besteht denn auch eine

Beweisabnahmepflicht der Veranlagungsbehörde hinsichtlich der vom

Steuerpflichtigen angebotenen Beweise (§ 135 StG; Art. 115 DBG). Damit bringt

der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Veranlagungsbehörde und die

Steuerpflichtigen bei der Veranlagung zusammenarbeiten müssen. Ist dies nicht

möglich, kann eine Verfügung über die Beweisauflage erlassen werden, welche mit

Einsprache anfechtbar ist (vgl. § 149 Abs. 2 StG).

2.4.3 Bei der

fraglichen Abmachung geht es wie erwähnt letztlich um den Geschäftsabschluss

2017 bzw. das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Rekurrenten. Nach

dem Gesagten kann die Abmachung vom 15. Februar 2019 daher nicht als

verwaltungsrechtlicher Vertrag angesehen werden, sondern lediglich als

Verständigung der Parteien über das weitere Vorgehen (vgl. auch Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts A-1569/2006 vom 8.10.2008 und BVGE 2008/51).

2.5 Die Abmachung, die

an der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019 verfasst wurde, lautet wie

folgt:

«Wir beantragen, dass

das Auto….. als Geschäftsvermögen anerkannt wird. Zu diesem Zweck wird ab

sofort bis Ende Juni 2019 ein Fahrtenbuch geführt und der Kilometerstand anhand

von Fotos mit Datumsangabe nachgewiesen.

Wir beantragen, dass

die Buchhaltung einer erneuten Prüfung unterzogen wird. Deshalb werden wir die

komplette Einnahmenseite nochmals mit einer Liste sortiert nach Rechnungsdatum

inkl. sämtlichen Rechnungen aus dem Jahr 2017 nachreichen. Die bezahlten

Assistenzhonorare werden auch nochmals belegt. Für die restliche Ausgabenseite

müssen die Belege nicht nochmals eingereicht werden.

Wir werden uns mit der

Veranlagungsbehörde Anfang Juli 2019 in Verbindung setzen, damit ein Termin für

die Abgabe des überarbeiteten Jahresabschlusses inkl. den Listen und Rechnungen

vereinbart werden kann.

Die

Veranlagungsbehörde erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden.»

2.5.1 Eine solche

Abmachung zwischen Steuerpflichtigen und der Veranlagungsbehörde ist als

relativ ungewöhnlich anzusehen. Hier sind die Rekurrenten ihrer Verpflichtung

mit Eingabe vom 1. Juli 2019 indes grundsätzlich nachgekommen. Eingereicht

wurde ein überarbeiteter «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y», datiert auf 27.

Juni 2019. Dieser überarbeiteten Jahresrechnung 2017 liegt unter anderem eine

74-seitige Liste bei mit Rechnungsstellungen, Zahlungseingängen und Debitoren,

eine 1-seitige Liste der Halbprivat- und Privathonorare, eine 3-seitige Liste

der Honorare aus Belegtätigkeit ….. Klinik 2017 nur allgemeine und stationär,

eine 1-seitige Liste ambulante Einnahmen aus der …… Klinik eine 1-seitige Liste

der Einnahmen Klinik ambulant bzw. stationär sowie eine 1-seitige Liste der

Honorareinnahmen aus Assistenztätigkeit der Praxis Dr. A. Y für die

Steuerperiode 2017. Sämtliche Unterlagen wurden auch in elektronischer Form

über eine CD-ROM eingereicht. Hinsichtlich dieser umsatzrelevanten Listen hielt

die Rekursgegnerin im Einspracheentscheid vom 16. August 2019 (E. 10) fest:

«Der Umsatz beläuft sich neu auf CHF 375'040.-. Es liegt nun die dritte

völlig überarbeitete Jahresrechnung vor. Es wurden neue Listen zu den Einnahmen

eingereicht. Die Rechnungsnummern sind zwar aufsteigend, aber nicht

fortlaufend. Zudem sind die dazugehörigen Rechnungsdaten nicht chronologisch

und teilweise doppelt vergeben. Deshalb kann die Vollständigkeit des Umsatzes

nach wie vor nicht überprüft werden. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der

Umsatz in den drei eingereichten Jahresrechnungen massiv unterscheidet (CHF

437'214.69 / CHF 427'768.- / CHF 375'040.-). Gemäss Art. 957a Abs. 2 Ziff.

1 OR sind die Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch

zu erfassen. Aufgrund der unterschiedlichen deklarierten Umsatzzahlen ist

darauf zu schliessen, dass die Geschäftsfälle nicht vollständig und systematisch

erfasst worden sind.» Vor diesem, für sie problematischen Hintergrund hielt die

Rekursgegnerin sodann fest, dass auch mit den zusätzlich eingereichten

Unterlagen die Beweiskraft der Buchhaltung nicht wiederhergestellt werden kann;

sie setzte das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach

pflichtgemässem Ermessen fest. Die Ausführungen der Rekursgegnerin zu den

Buchführungspflichten nach Art. 957 f. OR sind zwar richtig. Allerdings wurde in

der Abmachung explizit vereinbart, dass die komplette Einnahmenseite nochmals

zu belegen ist. Richtig ist grundsätzlich auch das im Rahmen der Vernehmlassung

vom 19. September 2019 dargelegte Argument der Rekursgegnerin, dass die

Aufbereitung einer überprüfbaren Buchhaltung Aufgabe der Steuerpflichtigen und

nicht der Veranlagungsbehörde ist. Mit der Abmachung vom 15. Februar 2019 hat

die Rekursgegnerin aber genau diesen Punkt relativiert, indem die Rekurrenten

verpflichtet wurden, die komplette Einnahmenseite nochmals zu belegen. Es kann ihnen

nicht vorgeworfen werden, dieser Abmachung nicht nachgekommen zu sein; die

Listen mit den Einnahmen aus den verschiedenen Quellen wurden am 1. Juli

2019 eingereicht.

2.5.2 Ausserdem wurde in

der Abmachung vom 15. Februar 2019 wie gesagt vereinbart, dass sich die

Rekurrenten Anfang Juli 2019 mit der Veranlagungsbehörde in Verbindung setzen,

«damit ein Termin für die Abgabe des überarbeiteten Jahresabschlusses inkl. den

Listen und Rechnungen vereinbart werden kann». Gestützt auf diesen Teil der

Abmachung beantragten die Rekurrenten in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2019 denn

auch, dass ein Besprechungstermin anzuberaumen sei (Antrag 4). Im

Einspracheentscheid vom 16. August 2019 (E. 9) hielt die Rekursgegnerin dagegen

fest, dass kein Besprechungstermin mehr vereinbart wurde, da am 15. Februar

2019 bereits eine Einspracheverhandlung stattgefunden habe und somit das

rechtliche Gehör gewährt worden sei. Diese Abmachung betreffend «Termin» darf indes

so verstanden werden, dass die vereinbarungsgemäss nachzureichenden Unterlagen

anlässlich eines Termins übergeben werden. Die Einspracheverhandlung vom 15.

Februar 2019 endete denn mit dieser Abmachung; über sonstige Inhalte der Verhandlung

ist nichts bekannt. Die Abmachung deutet daraufhin, dass die VB Olten-Gösgen

für die im Rahmen des Einspracheverfahrens vorzunehmende Veranlagung auf die

Kooperation der Rekurrenten zählte. Weshalb es dann nicht mehr zu einer solchen

Terminvereinbarung kam, ist unklar. Fest steht, dass die Rekurrenten aufgrund

der Abmachung vom 15. Februar 2019 damit rechnen durften, im Sinne einer

kooperativen Klärung des Sachverhaltes im Rahmen des Einspracheverfahrens einen

Termin für die Abgabe der umstrittenen Unterlagen vereinbaren zu können. Soweit

kam es dann aber nicht, da die Rekursgegnerin ohne weiteren Termin entschieden

hat, obwohl sich die Rekurrenten grundsätzlich an die Abmachungen gehalten

haben.

2.5.3 Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst unter anderem auch den Anspruch auf Begründung eines

Entscheides (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; René

Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Rz. 2738). Die

Begründung für die Ablehnung eines weiteren Besprechungstermins im

Einspracheentscheid vom 16. August 2019 genügt den Anforderungen an die

Begründungspflicht unter den hier gegebenen Umständen nicht. Zudem ist die

Begründung für die Ablehnung relativ knapp, indem auf die Einspracheverhandlung

vom 15. Februar 2019 und das damit gewährte rechtliche Gehör verwiesen wird.

Dokumentiert ist diese Einspracheverhandlung wie gesehen aber einzig mit der

Abmachung vom 15. Februar 2019 und an diese haben sich die Rekurrenten wie

aufgezeigt grundsätzlich gehalten. Insofern kann die Rekursgegnerin mit dem

Verweis auf die Einspracheverhandlung nicht für sich ableiten, das rechtliche

Gehör gewahrt zu haben. Vielmehr wird dadurch eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs begründet, weil sich die Rekursgegnerin nicht an die Vereinbarung vom

15. Februar 2019 hielt und dieser Umstand nicht hinreichend begründet wird.

2.6 "Widerspricht

die Vorgehensweise der Steuerbehörde den Abmachungen in der

Einspracheverhandlung, liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und

Glauben vor; an diesen Grundsatz ist auch die Steuerbehörde gebunden (Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 12)". Die Rekursgegnerin hat

sich nach dem Gesagten widersprüchlich verhalten, indem sie sich nicht an die

Abmachungen vom 15. Februar 2019 gehalten hat und ohne weiteren Termin zur

Besprechung der von den Rekurrenten vereinbarungsgemäss am 1. Juli 2019

eingereichten Unterlagen am 16. August 2019 den Einspracheentscheid gefällt

hat. Die Rekursgegnerin handelte damit widersprüchlich und verletzte somit den

Grundsatz von Treu und Glauben.

2.7 Damit steht fest,

dass das Einspracheverfahren mangelhaft geführt wurde und die Rekursgegnerin

durch Nichteinhaltung der Abmachung vom 15. Februar 2019 den Anspruch auf

rechtliches Gehör sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat. Daher ist

die Sache zur Durchführung der Abmachnung vom 15. Februar 2019 und zur erneuten

Veranlagung der Steuerperiode 2017 an die VB Olten-Gösgen zurückzuweisen.

2.8 Im Übrigen kommt

hinzu, dass auch das Massgeblichkeitsprinzip vorliegend durch die Abmachung vom

15. Februar 2019 durchbrochen wurde. Selbst unter den Voraussetzungen von § 147 Abs. 1 StG und Art. 130 Abs. 1 DGB wäre bei einer Veranlagung des Einkommens

aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der

Vereinbarung vom 15. Februar 2019 und den von den Rekurrenten

vereinbarungsgemäss nachgereichten Unterlagen nicht auf den mit der

Steuererklärung 2017 eingereichten Jahresabschluss 2017 als Grundlage für die

Bestimmung des steuerbaren Einkommens abzustellen gewesen, sondern auf den mit

Eingabe vom 1. Juli 2019 nachgereichten Jahresabschluss 2017. Auch deshalb ist

die Sache an die VB Olten-Gösgen zurückzuweisen.

Rekurs und

Beschwerde sind somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem

Verfahrensausgang sind den Rekurrenten keine Gerichtskosten aufzuerlegen und

diese folglich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 163 Abs. 1 StG und Art. 144

Abs. 1 DBG).

In besonderen

Fällen kann das Steuergericht der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung

zusprechen (§ 163 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 VwVG;

SR 172.021). Als Parteientschädigung gelten grundsätzlich nur die Kosten einer

berufsmässigen Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (§ 76bis Abs. 3 lit. b VRG). Die Rekurrenten werden nicht vertreten. Ein besonderer Fall

liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Eine Parteientschädigung ist

damit nicht zuzusprechen.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Sache wird zur Durchführung

der Abmachung vom 15. Februar 2019 und zur erneuten Veranlagung der

Steuerperiode 2017 an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen zurückgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten

erhoben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: