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Entscheid

SGSTA.2019.66

Staats- und Bundessteuer 2018

20. Januar 2020Deutsch8 min

A. Müller

Source so.ch

ASteuergericht

Urteil vom 20. Januar 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Kellerhals,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.66;

BST.2019.62

A Y

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2018

hat das

Erwägungen

Steuergericht den Akten entnommen:

1.

Mit Datum vom 28.

Juli 2019 reichte der Steuerpflichtige A Y die Steuererklärung 2018 ein. Darin

machte er bei den Berufsauslagen Fahrkosten mit dem Auto von CHF 5'236

geltend. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2018 vom 26. August

2019.

gewährte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen anstelle der Autokosten

die Kosten für das Junior-Zonen-Abo von CHF 828 mit der Begründung, dass die

Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel öV zumutbar sei, wenn die

Zeitersparnis mit dem privaten Fahrzeug weniger als 1 Stunde pro Tag betrage. Dagegen

erhob der Steuerpflichtige am 10. September 2019 Einsprache. Er machte im

Wesentlichen geltend, in Anbetracht des erheblichen Zeitverlusts und grosser

Umtriebe mit den öV sei der Abzug von CHF 5'236 zu gewähren.

Mit Verfügung

vom 1. Oktober 2019 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Dazu hielt sie

vor allem fest, dass die Zeitersparnis bei der schnellsten öV-Verbindung 8

Minuten und bei der längsten Verbindung 24 Minuten betrage bzw. 16 Minuten resp.

Dispositiv

48 Minuten pro Tag. Der Arbeitsweg könne demnach mit den öV bewältigt werden;

die erforderliche Zeitersparnis von 60 Minuten/Tag sei nicht gegeben. Die

Einsprache sei damit unbegründet.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit

Rekurs vom 16. Oktober 2019 an das Kantonale Steuergericht. Er machte geltend, er

sei während seiner gesamten Tätigkeit als Maler bei der Firma X AG, Z auf den Privatwagen

angewiesen gewesen, da er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet und daher

mobil und flexibel habe sein müssen; der Rekurrent legte eine entsprechende

Bescheinigung der Firma X AG bei. Sodann sei die Twix-Route falsch berechnet

worden. Weiter seien in den Steuerjahren 2016 und 2017 die Fahrkosten mit dem

Privatauto akzeptiert worden, obwohl der Arbeitsweg damals kürzer gewesen sei; der

Rekurrent habe dann in Olten gewohnt. Er ersuchte um Anerkennung der Fahrkosten

mit dem Privatauto.

Mit Vernehmlassung

vom 29. Oktober 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem

ausgeführt, auch bei einem Arbeitsort an der B Strasse in Z werde die

geforderte Ersparnis von mehr als 1 Stunde nicht erreicht. Dem Rekurrenten

könne die Benutzung der öV auch bei unregelmässigen Arbeitszeiten zugemutet

werden. Dass er sein privates Fahrzeug ständig und auf Verlangen während der

Arbeitszeit habe benutzen müssen, habe er nicht nachgewiesen. Dass in früheren

Steuerperioden ein Abzug zugestanden worden sei, könne nicht massgebend sein.

Im Falle einer Gutheissung der Rechtsmittel seien dem Rekurrenten die

Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dazu ist vom Rekurrenten

beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

****************

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent hat

Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus seiner Eingabe

geht indes hervor, dass er auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte

Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe

daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die Eingabe form-

und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; § 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2. Gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG können die notwendigen Kosten für

Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten vom Einkommen

abgezogen werden (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für

Berufskosten, StVO Nr. 13, BGS 614.159.13). Der Abzug für die Benutzung

des Privatautos ist zugelassen, wenn dem Steuerpflichtigen unter anderem wegen

beachtenswerter Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder ungünstigen

Fahrplans die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden

kann (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d StVO Nr. 13). Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b der

eidg. Berufskostenverordnung können die Kosten des privaten Fahrzeugs abgezogen

werden, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen

Benützung objektiv nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit wird somit namentlich

angenommen bei Fehlen eines öV, bei Unmöglichkeit bzw. grosser Erschwernis, es

zu benutzen, oder bei markanter Zeitersparnis von mind. einer Stunde bei

Benutzung des Privatfahrzeugs (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts

KSGE 1988 Nr. 7; Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 123).

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen

jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner, a.a.O., Art. 123 N 77).

3.1 Im konkreten Fall

wohnt der Rekurrent in V und arbeitet in Z. Für die Benützung des

Privatfahrzeugs hat er den Betrag von CHF 5'236 geltend gemacht. Er hat jedoch

lediglich CHF 828 für ein öV-Abo als Abzug anerkannt erhalten. In der

Einsprache machte er vor allem geltend, die umstrittene Zeitersparnis betrage

mehr als 1 Stunde. In den vorliegenden Rechtsmitteln wendet er neu ein, er

müsse aus beruflichen Gründen das Auto mit sich führen, um auf Baustellen

fahren zu können; das hat der Arbeitgeber bestätigt. Ausserdem stört es den

Rekurrenten, dass der Abzug für das Auto früher, als er noch in Olten gewohnt

habe, akzeptiert worden sei.

3.2 Anhand der Angaben

und Unterlagen (Vorakten Nrn. 1-3) liegt hier eine Zeitersparnis von mehr

als einer Stunde nicht vor bei einer Benützung des Autos anstelle des öV. Nach

dem geeigneten Twix Route (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 14.11.2006,

2P.159/2006, E. 3.3.3) braucht der Rekurrent für den Arbeitsweg von V (Im C)

nach Z (B Strasse) mit dem öV 44 oder 54, allenfalls 57 Minuten und mit dem

Auto 27 Minuten. Daraus resultiert eine tägliche Ersparnis von total 34 oder

54, allenfalls 60 Minuten. Dass der Rekurrent vorliegend seine Argumentation

ändert, indem er zuerst eine Zeitersparnis und dann eine berufliche

Notwendigkeit geltend macht, ist wenig glaubhaft; diese neue Argumentation

erfolgt relativ spät. Sodann sind auf dem Lohnausweis keine entsprechenden Spesen

erkennbar. Wenn der Rekurrent aber sein Auto während der Arbeitszeit benötigen würde,

müsste er vom Arbeitgeber Spesenersatz erhalten (vgl. Art. 327 ff. OR). Weiter

wurde in der Vernehmlassung der Vorinstanz festgehalten, dass die eingereichten

Unterlagen unzureichend seien. Trotzdem reichte der Rekurrent keine Replik bzw.

keine weiteren Unterlagen ein für den verlangten Abzug, verstanden als

steuermindernde Tatsache; er reagierte gar nicht. Die Rechtsmittel erweisen

sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3 Was der Rekurrent

weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass nach

seinen Angaben in den Vorperioden ein Abzug für die Autokosten gewährt worden

sei, kann vorliegend nicht ausschlaggebend sein; ein Anspruch auf erneute

Gewährung des Abzugs besteht hier nicht (vgl. Richner,

a.a.O., Art. 26 N 13). Wie gesehen, trägt im vorliegenden Zusammenhang der

Rekurrent die Beweislast. Er hat aber wie erwähnt keine weiteren

aussagekräftigen Unterlagen eingereicht. Sodann hätte der Arbeitgeber dem

Rekurrenten die für die Arbeit benötigten Auslagen zu ersetzen (vgl. Art. 327b

OR zum Motorfahrzeug). Dies hätte im Lohnausweis aufgeführt werden müssen; das

war aber nicht der Fall, ein entsprechender Vermerk fehlt; im Lohnausweis

wurden nur Repräsentationsspesen von CHF 285.35 ausgewiesen (Vorakten Nr. 9).

Bei einer regelmässigen Benützung des Privatfahrzeugs für Geschäftsfahrten

wären wohl höhere Kosten angefallen. Die Bestätigung des Arbeitgebers ist denn

auch allgemein und relativ knappgehalten; danach sei der Rekurrent während

seiner Tätigkeit als Maler auf seinen privaten PKW angewiesen gewesen, da an

verschiedenen Orten Baustellen gewesen seien und der Rekurrent deswegen habe

mobil und flexibel sein müssen. Sodann ist es nach dem Ausgeführten dem

Rekurrenten gemäss konstanter Praxis zuzumuten, die öV zu benutzen. Dass er

wegen der Arbeitszeit keine öV zur Verfügung hätte, ist weder ersichtlich noch

geltend gemacht worden.

Rekurs und

Beschwerde sind demnach abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 798

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 48).

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 798 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: