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Entscheid

SGSTA.2019.68

Staats- und Bundessteuer 2018

2. März 2020Deutsch9 min

einen Privatanteil für Pferde von CHF 3'000 auf. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 2. März 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Kellerhals,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.68;

BST.2019.64

A + B Y

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2018

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 19.

Juli 2019 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2018

ein. In der berichtigten definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer

2018 vom 30. September 2019 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen

einen Privatanteil für Pferde von CHF 3'000 auf. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen

am 6. Oktober 2019 Einsprache. Sie machten im Wesentlichen geltend, sämtliche

Pferde seien rein geschäftlich zu betrachten und würden auch nur geschäftlich

genutzt. Ein Privatanteil sei deshalb nicht zu berücksichtigen.

1.2 Mit Verfügung vom

21. Oktober 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Die minimale Aufrechnung von

CHF 3'000 für ein Pferd sei angemessen. Mit dieser gängigen Praxis gehe das

kantonale Steueramt analog diverser Kantone vor. Selbst der Treuhandverband

Landwirtschaft Schweiz weise dieselben Richtzahlen aus. Diese Praxis sei auch

hier anzuwenden, zumal aufgrund des Umsatzvolumens und der erzielten Gewinne

nicht von einer rein geschäftlichen Tätigkeit auszugehen sei.

2.1 Gegen diese

Verfügung reichten die Steuerpflichtigen am 4. November 2019 (Postaufgabe)

Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Die Rekurrenten

beantragen, die angefochtene Verfügung sei genauso aufzuheben wie die Korrektur

bezüglich Privatanteil Pferde. Der Entscheid der VB Olten-Gösgen vom 18. März

2010 betreffend Verzicht auf Privatanteil Pferde sei weiterhin zu

berücksichtigen. Die Rekurrenten verlangen zudem eine Verhandlung. Sie machen

zuerst allgemeine Vorbemerkungen zu ihrer Tätigkeit der landwirtschaftlichen

Pferdezucht. Sie beziehen sich insbesondere auch auf einen Einspracheentscheid

der VB Olten-Gösgen aus dem Jahr 2010. Sodann nehmen die Rekurrenten im

Einzelnen ausführlich Stellung zur angefochtenen Verfügung. Sie monieren

namentlich, dass für die Rentabilitätsberechnung der Pferdezucht keine

korrekten Zahlen berücksichtigt worden seien. Auf diese Ausführungen inkl. Beilagen,

ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 27. November 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen die kostenfällige

Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Bereits im Veranlagungsverfahren seien die

Rekurrenten darauf hingewiesen worden, dass die Faktoren jedes Steuerjahres neu

beurteilt werden könnten. Der Privatanteil Pferde beziehe sich nur auf die

Pferdehaltung. Weitere Kosten seien nicht berücksichtigt worden. Der von den

Rekurrenten eingereichte Jahresabschluss sei verbindlich. Die Gewinnzone werde

nur knapp erreicht. Private Interessen würden nicht zu vernachlässigende Gründe

für die Ausübung der Tätigkeit darstellen. Damit rechtfertige sich einen

Privatanteil an den Pferden. In Fällen wie hier sei immer ein Privatanteil bzw.

Hobbyanteil vorhanden. Der Privatanteil von CHF 3'000 sei vorliegend angemessen.

Es werde lediglich der minimale Privatanteil aufgerechnet und nicht die gesamten

Kosten für die Pferde. Die Rechtsmittel seien unbegründet.

2.3 Mit ausführlicher Stellungnahme

vom 3. Januar 2020 (Postaufgabe) halten die Rekurrenten an ihren bisherigen

Anträgen und Ausführungen im Wesentlichen fest. Auf diese Stellungnahme ist,

soweit relevant, nachfolgend einzugehen.

Das

Erwägungen

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1

Rekurs (betreffend

Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten frist-

und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz,

StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist

einzutreten.

1.2

Die Rekurrenten

haben eine Verhandlung verlangt. Eine mündliche Verhandlung kann nach § 161 Abs. 2 StG durchgeführt werden. Ein Anspruch darauf ist damit nicht gegeben

(vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 4 E. 2). Hier

ist das Steuergericht durch die ausführlichen Angaben und Unterlagen

insbesondere auch der Rekurrenten hinreichend dokumentiert, so dass auf eine Verhandlung

verzichtet werden kann. Dem Antrag ist somit nicht zu entsprechen.

2.1

Steuerbar sind

alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie,

Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder

anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG). Als

Geschäftsvermögen gelten Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der

selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG, § 24 Abs. 5 StG).

Die Prüfung ist im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Würdigung der

tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Massgebend ist vor allem, ob der Gegenstand

tatsächlich dem Geschäft dient (vgl. KSGE 2014 Nr. 4 E. 3.2; 2014 Nr. 12

E. 5.1). Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig

begründeten Kosten abziehen (§§ 34-37 StG; Art. 27-31 DBG). Voraussetzung für

die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen

Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Wesentlich ist, dass die Aufwendung mit

dem objektiven Ziel erfolgt, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu

bewirken (Reich et al., in

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 27 N 8). Bei

Kosten, welche teilweise geschäftlichen und teilweise privaten Charakter haben,

ist ein sog. Privatanteil auszuscheiden, dessen Höhe oftmals nur durch

Schätzung ermittelt werden kann (Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 18 N 86). Nicht abziehbar

sind die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner

Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte

Privataufwand (Art. 34 lit. a DBG; § 41 Abs. 4 lit. a und b StG).

2.2

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen

jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin obliegt

den Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten

Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihnen geschilderten Sachverhalt

(vgl. Richner et al., a.a.O., Art.

123.

N 77 und Art. 140 N 55).

3.1

Im vorliegenden

Fall betreiben die Rekurrenten im Nebenerwerb einen Landwirtschaftsbetrieb.

Dabei züchten sie primär Pferde bzw. X-Zuchtpferde. Aus dem

Landwirtschaftsbetrieb wurde ein Einkommen von CHF … versteuert. Die Vorinstanz

rechnete gestützt auf die Vorgaben des Steuerbuchs einen Privatanteil von CHF

3'000 auf (vgl. unter steuerbuch.so.ch, steuerbare Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit, § 23 Nr. 6, Ziff. 2.2.2.2). Die Rekurrenten sind dagegen

der Ansicht, diese Aufrechnung sei nicht korrekt. Im Jahr 2010 sei auf den

Privatanteil verzichtet worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse dieser

Entscheid immer noch gültig sein. Die Pferdezucht sei gewinnbringend; es habe

ein Gewinn von CHF … resultiert. Es müssten auch Kurseinnahmen,

Direktzahlungen, Naturalbezüge etc. berücksichtigt werden.

3.2

Dass im Jahr 2010

ein Sachverhalt anders beurteilt worden war, ist für das Steuerjahr 2018 nicht

massgebend. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, können die Faktoren

jedes Steuerjahres neu beurteilt werden, auch abweichend von einem vorgängigen

Einspracheentscheid wie hier (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 131 N 6 mit Hinw. auf die Bundesgerichtspraxis). Weiter

ist die Höhe der Einnahmen aus dem Landwirtschaftsbetrieb für die Frage des

Privatanteils nicht massgebend. Indessen ist die Aufrechnung eines

Privatanteils von CHF 3'000 pro Pferd häufig gerechtfertigt, weil Pferde in der

Landwirtschaft regelmässig nicht der betrieblichen Leistungserbringung dienen

(oben, E. 3.1, unter steuerbuch.so.ch). Hier dienen die Pferde aber primär der

betrieblichen Leistungserstellung, da Aufzucht und Verkauf der Pferde unbestritten

zentral sind. Eine Aufrechnung von CHF 3'000 pro Pferd wäre daher

unverhältnismässig. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die

Pferde nicht nur aus beruflichen Gründen gehalten werden. Selbst auf ihrer

Homepage halten die Rekurrenten fest, dass ihre Freizeitbeschäftigung

berittenes Bogenschiessen, Pferde etc. sei. Es ist somit davon auszugehen, dass

die Pferde nicht nur aus beruflichen Gründen gehalten werden. Die Aufrechnung

von insgesamt CHF 3'000 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die

Dispositiv

Rechtsmittel sind demnach unbegründet.

3.3 Was die

Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Unbestrittenermassen

nimmt die Pferdezucht in Relation zum Gesamtumsatz einen gewichtigen Teil ein. Weiter

wurde nicht bestritten, dass die Pferdezucht zum Geschäftsvermögen der

Rekurrenten gehört. Indes ist eine Aufrechnung als Privatanteil vorzunehmen,

wenn Teile davon, d.h. hier Pferde, privat genutzt würden. Von Privatanteilen

wird wie erwähnt dann gesprochen, wenn Kosten sowohl geschäftlichen als auch

privaten Zwecken dienen (oben, E. 2.1). In diesen Fällen ist ein angemessener

Privatanteil auszuscheiden, der nicht dem Geschäftsaufwand belastet werden darf

(Irene Findeisen/Ralph Theiler,

in: Nefzger et al., Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft,

Basel 2004, N 63 zu § 24).

Im vorliegenden Fall

bestehen anhand der Angaben und Unterlagen nicht nur geschäftliche, sondern wie

gesehen auch private Interessen, betreiben die Rekurrenten die Pferdezucht doch

nach eigenen Angaben nicht zuletzt mit Leidenschaft; auch insofern ist ein

Privatanteil an den Pferden gerechtfertigt. Dass dieser mit CHF 3'000 berechnet

wird, ist nicht zu beanstanden und vorliegend als Gesamtbetrag nicht zu hoch

festgelegt worden. Dabei geht es nicht um die Gesamtkosten für die Pferde,

sondern um einen minimalen Privatanteil für ein Pferd. Der Privatanteil Pferde

bezieht sich nur auf die Pferdehaltung; daher wurde zurecht nur die entsprechende

Kostenstelle beachtet, weitere Kosten und Erträge wurden zutreffend nicht

berücksichtigt. Von einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

oder das Willkürverbot kann hier nach dem Ausgeführten keine Rede sein. Im

Übrigen kann vorliegend offenbleiben, ob die Pferdezucht der Rekurrenten mittel-

bis langfristig noch als geschäftliche Tätigkeit einzustufen wäre; bei längeren

Verlusten wäre eine Hobbytätigkeit zu prüfen. Dass die Verbuchung eines

Privatanteils an den Kosten vorliegend nicht sachgerecht wäre, haben die

Rekurrenten nach den Erwägungen nicht hinreichend dargelegt.

Rekurs und

Beschwerde sind somit abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 783

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 33).

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 783 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

von

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: