SGSTA.2019.68
Staats- und Bundessteuer 2018
2. März 2020Deutsch9 min
einen Privatanteil für Pferde von CHF 3'000 auf. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 2. März 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Kellerhals,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.68;
BST.2019.64
A + B Y
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2018
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 19.
Juli 2019 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2018
ein. In der berichtigten definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer
2018 vom 30. September 2019 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen
einen Privatanteil für Pferde von CHF 3'000 auf. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen
am 6. Oktober 2019 Einsprache. Sie machten im Wesentlichen geltend, sämtliche
Pferde seien rein geschäftlich zu betrachten und würden auch nur geschäftlich
genutzt. Ein Privatanteil sei deshalb nicht zu berücksichtigen.
1.2 Mit Verfügung vom
21. Oktober 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Die minimale Aufrechnung von
CHF 3'000 für ein Pferd sei angemessen. Mit dieser gängigen Praxis gehe das
kantonale Steueramt analog diverser Kantone vor. Selbst der Treuhandverband
Landwirtschaft Schweiz weise dieselben Richtzahlen aus. Diese Praxis sei auch
hier anzuwenden, zumal aufgrund des Umsatzvolumens und der erzielten Gewinne
nicht von einer rein geschäftlichen Tätigkeit auszugehen sei.
2.1 Gegen diese
Verfügung reichten die Steuerpflichtigen am 4. November 2019 (Postaufgabe)
Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Die Rekurrenten
beantragen, die angefochtene Verfügung sei genauso aufzuheben wie die Korrektur
bezüglich Privatanteil Pferde. Der Entscheid der VB Olten-Gösgen vom 18. März
2010 betreffend Verzicht auf Privatanteil Pferde sei weiterhin zu
berücksichtigen. Die Rekurrenten verlangen zudem eine Verhandlung. Sie machen
zuerst allgemeine Vorbemerkungen zu ihrer Tätigkeit der landwirtschaftlichen
Pferdezucht. Sie beziehen sich insbesondere auch auf einen Einspracheentscheid
der VB Olten-Gösgen aus dem Jahr 2010. Sodann nehmen die Rekurrenten im
Einzelnen ausführlich Stellung zur angefochtenen Verfügung. Sie monieren
namentlich, dass für die Rentabilitätsberechnung der Pferdezucht keine
korrekten Zahlen berücksichtigt worden seien. Auf diese Ausführungen inkl. Beilagen,
ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 27. November 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen die kostenfällige
Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Bereits im Veranlagungsverfahren seien die
Rekurrenten darauf hingewiesen worden, dass die Faktoren jedes Steuerjahres neu
beurteilt werden könnten. Der Privatanteil Pferde beziehe sich nur auf die
Pferdehaltung. Weitere Kosten seien nicht berücksichtigt worden. Der von den
Rekurrenten eingereichte Jahresabschluss sei verbindlich. Die Gewinnzone werde
nur knapp erreicht. Private Interessen würden nicht zu vernachlässigende Gründe
für die Ausübung der Tätigkeit darstellen. Damit rechtfertige sich einen
Privatanteil an den Pferden. In Fällen wie hier sei immer ein Privatanteil bzw.
Hobbyanteil vorhanden. Der Privatanteil von CHF 3'000 sei vorliegend angemessen.
Es werde lediglich der minimale Privatanteil aufgerechnet und nicht die gesamten
Kosten für die Pferde. Die Rechtsmittel seien unbegründet.
2.3 Mit ausführlicher Stellungnahme
vom 3. Januar 2020 (Postaufgabe) halten die Rekurrenten an ihren bisherigen
Anträgen und Ausführungen im Wesentlichen fest. Auf diese Stellungnahme ist,
soweit relevant, nachfolgend einzugehen.
Das
Erwägungen
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1
Rekurs (betreffend
Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten frist-
und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz,
StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist
einzutreten.
1.2
Die Rekurrenten
haben eine Verhandlung verlangt. Eine mündliche Verhandlung kann nach § 161 Abs. 2 StG durchgeführt werden. Ein Anspruch darauf ist damit nicht gegeben
(vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 4 E. 2). Hier
ist das Steuergericht durch die ausführlichen Angaben und Unterlagen
insbesondere auch der Rekurrenten hinreichend dokumentiert, so dass auf eine Verhandlung
verzichtet werden kann. Dem Antrag ist somit nicht zu entsprechen.
2.1
Steuerbar sind
alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie,
Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder
anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG). Als
Geschäftsvermögen gelten Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG, § 24 Abs. 5 StG).
Die Prüfung ist im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Würdigung der
tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Massgebend ist vor allem, ob der Gegenstand
tatsächlich dem Geschäft dient (vgl. KSGE 2014 Nr. 4 E. 3.2; 2014 Nr. 12
E. 5.1). Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig
begründeten Kosten abziehen (§§ 34-37 StG; Art. 27-31 DBG). Voraussetzung für
die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen
Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Wesentlich ist, dass die Aufwendung mit
dem objektiven Ziel erfolgt, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu
bewirken (Reich et al., in
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 27 N 8). Bei
Kosten, welche teilweise geschäftlichen und teilweise privaten Charakter haben,
ist ein sog. Privatanteil auszuscheiden, dessen Höhe oftmals nur durch
Schätzung ermittelt werden kann (Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 18 N 86). Nicht abziehbar
sind die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner
Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte
Privataufwand (Art. 34 lit. a DBG; § 41 Abs. 4 lit. a und b StG).
2.2
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen
jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin obliegt
den Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten
Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihnen geschilderten Sachverhalt
(vgl. Richner et al., a.a.O., Art.
123.
N 77 und Art. 140 N 55).
3.1
Im vorliegenden
Fall betreiben die Rekurrenten im Nebenerwerb einen Landwirtschaftsbetrieb.
Dabei züchten sie primär Pferde bzw. X-Zuchtpferde. Aus dem
Landwirtschaftsbetrieb wurde ein Einkommen von CHF … versteuert. Die Vorinstanz
rechnete gestützt auf die Vorgaben des Steuerbuchs einen Privatanteil von CHF
3'000 auf (vgl. unter steuerbuch.so.ch, steuerbare Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, § 23 Nr. 6, Ziff. 2.2.2.2). Die Rekurrenten sind dagegen
der Ansicht, diese Aufrechnung sei nicht korrekt. Im Jahr 2010 sei auf den
Privatanteil verzichtet worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse dieser
Entscheid immer noch gültig sein. Die Pferdezucht sei gewinnbringend; es habe
ein Gewinn von CHF … resultiert. Es müssten auch Kurseinnahmen,
Direktzahlungen, Naturalbezüge etc. berücksichtigt werden.
3.2
Dass im Jahr 2010
ein Sachverhalt anders beurteilt worden war, ist für das Steuerjahr 2018 nicht
massgebend. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, können die Faktoren
jedes Steuerjahres neu beurteilt werden, auch abweichend von einem vorgängigen
Einspracheentscheid wie hier (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 131 N 6 mit Hinw. auf die Bundesgerichtspraxis). Weiter
ist die Höhe der Einnahmen aus dem Landwirtschaftsbetrieb für die Frage des
Privatanteils nicht massgebend. Indessen ist die Aufrechnung eines
Privatanteils von CHF 3'000 pro Pferd häufig gerechtfertigt, weil Pferde in der
Landwirtschaft regelmässig nicht der betrieblichen Leistungserbringung dienen
(oben, E. 3.1, unter steuerbuch.so.ch). Hier dienen die Pferde aber primär der
betrieblichen Leistungserstellung, da Aufzucht und Verkauf der Pferde unbestritten
zentral sind. Eine Aufrechnung von CHF 3'000 pro Pferd wäre daher
unverhältnismässig. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die
Pferde nicht nur aus beruflichen Gründen gehalten werden. Selbst auf ihrer
Homepage halten die Rekurrenten fest, dass ihre Freizeitbeschäftigung
berittenes Bogenschiessen, Pferde etc. sei. Es ist somit davon auszugehen, dass
die Pferde nicht nur aus beruflichen Gründen gehalten werden. Die Aufrechnung
von insgesamt CHF 3'000 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die
Dispositiv
Rechtsmittel sind demnach unbegründet.
3.3 Was die
Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Unbestrittenermassen
nimmt die Pferdezucht in Relation zum Gesamtumsatz einen gewichtigen Teil ein. Weiter
wurde nicht bestritten, dass die Pferdezucht zum Geschäftsvermögen der
Rekurrenten gehört. Indes ist eine Aufrechnung als Privatanteil vorzunehmen,
wenn Teile davon, d.h. hier Pferde, privat genutzt würden. Von Privatanteilen
wird wie erwähnt dann gesprochen, wenn Kosten sowohl geschäftlichen als auch
privaten Zwecken dienen (oben, E. 2.1). In diesen Fällen ist ein angemessener
Privatanteil auszuscheiden, der nicht dem Geschäftsaufwand belastet werden darf
(Irene Findeisen/Ralph Theiler,
in: Nefzger et al., Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft,
Basel 2004, N 63 zu § 24).
Im vorliegenden Fall
bestehen anhand der Angaben und Unterlagen nicht nur geschäftliche, sondern wie
gesehen auch private Interessen, betreiben die Rekurrenten die Pferdezucht doch
nach eigenen Angaben nicht zuletzt mit Leidenschaft; auch insofern ist ein
Privatanteil an den Pferden gerechtfertigt. Dass dieser mit CHF 3'000 berechnet
wird, ist nicht zu beanstanden und vorliegend als Gesamtbetrag nicht zu hoch
festgelegt worden. Dabei geht es nicht um die Gesamtkosten für die Pferde,
sondern um einen minimalen Privatanteil für ein Pferd. Der Privatanteil Pferde
bezieht sich nur auf die Pferdehaltung; daher wurde zurecht nur die entsprechende
Kostenstelle beachtet, weitere Kosten und Erträge wurden zutreffend nicht
berücksichtigt. Von einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
oder das Willkürverbot kann hier nach dem Ausgeführten keine Rede sein. Im
Übrigen kann vorliegend offenbleiben, ob die Pferdezucht der Rekurrenten mittel-
bis langfristig noch als geschäftliche Tätigkeit einzustufen wäre; bei längeren
Verlusten wäre eine Hobbytätigkeit zu prüfen. Dass die Verbuchung eines
Privatanteils an den Kosten vorliegend nicht sachgerecht wäre, haben die
Rekurrenten nach den Erwägungen nicht hinreichend dargelegt.
Rekurs und
Beschwerde sind somit abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 783
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 33).
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 783 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
von
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: