SGSTA.2019.73
Staats- und Bundessteuer 2014
22. Juni 2020Deutsch20 min
Steuerdeklaration ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dem Z. Betrieb
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 22. Juni 2020
Es wirken
mit:
Vizepräsident: Roberti
Richter: Acemoglu,
Flury
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.73;BST.2019.68
Sachverhalt
A.
und B.
Y.
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2014
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der
Steuerpflichtige A.Y. betreibt mit seiner Ehefrau eine Einzelunternehmung,
welche als Geschäftstätigkeit X.arbeiten vornimmt sowie einen Z. Betrieb führt.
Den Steuerpflichtigen A. + B. Y., U./SO, wurde mit Datum vom 7.5.2019 die
definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2014 eröffnet. Darin wurden
- in Abweichung zur Steuererklärung 2014 - diverse abweichende
Steuereinschätzungen vorgenommen. So rechnete die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
(nachfolgend Vorinstanz) nebst anderem bei den Einkünften aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit den Betrag von CHF 66'557.00 auf. Diese Differenz zur
Steuerdeklaration ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dem Z. Betrieb
der Sparte «eigene Z. und W. Stunden» (bestehend aus Verkauf von Z. und W. Stunden)
infolge mehrjähriger Verluste sowie einer Steuermeldung bezüglich einer
Mehrwertsteuer-Buchprüfung die Gewinnerzielungsabsicht bzw. die selbstständige
Erwerbstätigkeit absprach. Die Sparte «Z. Pension» wurde durch die Vorinstanz
weiterhin als selbstständige Erwerbstätigkeit - weil gewinnbringend -
anerkannt. Bedingt durch die vorgenommene Aufrechnung wurde der durch die
Steuerpflichtigen erzeigte Verlust aus der Sparte «eigene Z.» von CHF 66'557.00
nicht zur Verrechnung mit dem übrigen Einkommen zugelassen.
2.1 Gegen die
Veranlagung vom 7.5.2019 liessen die Steuerpflichtigen durch die sie vertretene
Treuhänderin am 15.5.2019 Einsprache erheben. Darin wurde kundgetan, dass die
Steuerpflichtigen mit der Entfernung des W. Stalls aus Bilanz und
Erfolgsrechnung nicht einverstanden seien; sinngemäss wurde in der
Einspracheschrift auch die Durchführung einer Einspracheverhandlung beantragt.
2.2 Anlässlich der am
18.6.2019 durchgeführten Einspracheverhandlung wurde zwischen den Parteien
keine Einigung erzielt. Die Vorinstanz eröffnete den Steuerpflichtigen mit
Datum vom 24.10.2019 den Einspracheentscheid. Darin wurde verfügt, dass dem Z.
Betrieb als Ganzes die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen werde und sich
dadurch der aufzurechnende Verlust von CHF 66'557.00 um CHF 31'208.00 auf CHF
35'349.00 (gemäss Erfolgsrechnungen 2014 bis 2017) reduziere (teilweise
Gutheissung der Einsprache). Gleichzeitig wurde durch die Vorinstanz im Sinne
einer reformatio in peius verfügt, dass die Liegenschaft U. GB Nr. 001 in das
Privatvermögen der Steuerpflichtigen übertragen und die wiedereingebrachten
Abschreibungen von CHF 148'859.00 als Liquidationsgewinn besteuert würden, was
neu zu einem Einkommenssteuerwert von CHF 323'859.00 führe.
Die Vorinstanz
führt in ihrem Einspracheentscheid aus, dass es die Steuerpflichtigen
anlässlich der Einspracheverhandlung als störend empfunden hätten, den Z. Betrieb
in eine gewinnbringende und eine verlustbringende Sparte aufzuteilen. Aus
diesem Grunde seien die Steuerpflichtigen durch den Vertreter der Vorinstanz
darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Z. Betrieb als Ganzes eine Verlustquelle
darstelle und eine Aberkennung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des ganzen
Z. Betriebes die Überführung der geschäftlichen Liegenschaft (W. Halle) ins
Privatvermögen eine entsprechende Besteuerung zur Folge hätte. Innert der durch
sie - die Vorinstanz - gesetzten Bedenkzeit hätten sich die Steuerpflichtigen
über die zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertretung vernehmen lassen. So
habe der die Steuerpflichtigen neu vertretende Rechtsanwalt in seinem Schreiben
vom 29.7.2019 die Kriterien einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dargelegt
und gleichzeitig auf den die Steuerpflichtigen in selbiger Sache betreffenden
Einspracheentscheid aus dem Jahre 2007, mit Verweis auf das
Bundesgerichtsurteil 2A_46/2005, hingewiesen. Der Vertreter der Steuerpflichtigen
mache darin geltend, dass bereits in diesem Einspracheentscheid festgehalten
worden sei, dass der Z. Betrieb - ausser der Gewinnerzielung - sämtliche
Kriterien der selbstständigen Erwerbstätigkeit erfülle und das Bundesgericht in
einem ähnlichen Fall just die selbstständige Erwerbstätigkeit trotz erfolgloser
Geschäftstätigkeit anerkannt habe. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass der
erwähnte Bundesgerichtsentscheid auf vorliegend zu beurteilende Situation nicht
Anwendung beanspruchen könne, zumal im zitierten Entscheid bei der fraglichen
Unternehmung nach vier defizitären Geschäftsjahren vier ausgeglichene
Geschäftsjahre folgten. In casu seien jedoch beim Z. Betrieb sämtliche
Geschäftsjahre defizitär gewesen. Bezüglich der angeblich durch die
Veranlagungsbehörde nicht korrekt vorgenommenen Verteilung der Personalkosten,
hält diese in ihrem Einspracheentscheid fest, dass der Z. Betrieb selbst bei
Anpassung der Lohnkosten nach Lesart der Steuerpflichtigen grossmehrheitlich im
defizitären Bereich bleibe. Auch der wegen gesundheitlicher Probleme von Frau
Y. in den Jahren 2014 und 2015 zu beklagende Umsatzrückgang bei den W. Stunden
ändere an dieser Einschätzung nichts, zumal der Betrieb auch unter Berechnung
und Berücksichtigung der deswegen erfolgten Rückgänge im Umsatz ein deutliches
Defizit aufwiese. Es sei bei den Steuerbehörden auch nicht - wird durch
die Steuerpflichtigen behauptet - aktenkundig, dass diese für beide
Geschäftsbereiche gemäss einer vor dem Jahre 2000 ausgestellten Bestätigung nur
eine Jahresrechnung zu führen hätten. Dies spiele für die Berechnung der
Rentabilität der beiden Bereiche allerdings keine Rolle, da ausser den Personalkosten
sämtliche Kosten in der Erfolgsrechnung den jeweiligen Bereichen zugewiesen
werden könnten. Der übrige Betriebsaufwand, welcher sich durchschnittlich auf
CHF 55'000.00 belaufe, sei vollumfänglich dem Bereich X. zugewiesen und für die
Berechnung des Z. Betriebes nicht berücksichtigt worden. Wäre ein Anteil des
übrigen Betriebsaufwandes dem Z. Betrieb zugewiesen worden, wäre der Verlust in
diesem Bereich noch höher. Es liege auf der Hand, dass zwei verschiedene
selbstständige Erwerbstätigkeiten wie X. Beläge und Z. Betrieb nicht als Ganzes
betrachtet werden könnten und Verluste des einen Betriebes mit dem Gewinn des
anderen verrechnet werden könnten. Zwischen den beiden Branchen gebe es weder
einen Zusammenhang noch eine Abhängigkeit. Nur weil für beide Bereiche keine
separate Jahresrechnung geführt werde, könne nicht auf zwei verschiedene
Tätigkeiten geschlossen werden. Es stehe ausser Frage, dass gewisse Kosten (wie
beispielsweise Fahrzeug-, Verwaltungs- und Energieaufwand) nicht einem Bereich
zugeordnet werden könnten; deswegen seien diese Kosten vollumfänglich dem
Bereich X. zugewiesen worden. Allerdings sei den Steuerpflichtigen beizupflichten,
dass der Z. Betrieb als Ganzes zu betrachten sei. Der im Schreiben des
Rechtsvertreters vom 30.9.2019 gemachten Aussage, dass das Führen einer
gemeinsamen Jahresrechnung für die Bereiche «Z.» und «X.» korrekt sei und
deshalb die Einzelfirma als Ganzes zu bewerten sei, müsse - wie bereits
dargelegt - widersprochen werden. Insbesondere die Behauptung, es habe nie
negative Jahresabschlüsse gegeben, sei falsch. So seien in den Jahren 2001,
2002, 2007 und 2012 jeweils Verluste von zwischen CHF 5'105.00 und CHF 33'636.00
ausgewiesen worden.
3.1 Mit Eingabe vom
25.11.2019 erhob der Vertreter der Rekurrenten Rekurs und Beschwerde ans
Kantonale Steuergericht Solothurn (KSG) mit den Begehren, den
Einspracheentscheid vom 24.10.2019 aufzuheben, darauf zu verzichten, dem Z. Betrieb
die Gewinnerzielungsabsicht abzusprechen sowie darauf zu verzichten, die
Liegenschaft GB U. Nr. 001 ins Privatvermögen zu überführen und die
vorgenommenen Abschreibungen als Liquidationsgewinn zu besteuern, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2.1 In Rekurs und
Beschwerde wird - unter Verweis auf die langjährige Betriebstätigkeit -
ausgeführt, dass es keine Gründe bzw. Anhaltspunkte gebe, an der
Gewinneignungsabsicht des Gesamtbetriebes der Steuerpflichtigen zu zweifeln.
Seit dem Jahre 2007 seien seitens der Veranlagungsbehörde auch keine Hinweise
ergangen, dass dem Betrieb inskünftig die Gewinneignungsabsicht abgesprochen
werden könnte. Richtig sei, dass - nachdem aus dem W. Betrieb mehrfach Verluste
verzeichnet werden mussten - die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu für das
Steuerjahr 2007 die Gewinneignung des Z. Betriebes abgeklärt habe. Im Rahmen
des damaligen Einspracheverfahrens sei die Vorinstanz aber zur Überzeugung
gelangt, dass dem Betrieb die Gewinneignung nicht abgesprochen werden könne,
nachdem die finanzielle Situation des Betriebs sowie die Gründe der verzeichneten
Verluste nachvollziehbar hätten aufgezeigt werden können. Zur Verbesserung der
finanziellen Situation des Betriebs habe A. Y. mit der Ausführung von X. Arbeiten
begonnen. Auch wenn die X. Arbeiten und der Z. Betrieb inhaltlich wenig
Gemeinsamkeiten aufzuweisen hätten, sei der Gesamtbetrieb stets als Einheit
angesehen worden. So sei immer beanstandungslos eine Buchhaltung geführt
worden. Es sei nur eine eingetragene Einzelfirma mit nur einer
Mehrwertsteuernummer vorhanden gewesen. Im Jahre 2014 habe aus dem Betrieb
immerhin ein Umsatz von CHF 298'088.09 resultiert, wovon CHF 228'587.39 auf den
X. Betrieb und CHF 69'500.70 auf den Z. Betrieb zurückzuführen gewesen seien.
Die Umsätze der Jahre 2010 bis 2014 hätten stets zwischen CHF 250'000.00 und CHF
400'000.00 gelegen, was keinesfalls auf die Ausübung eines Hobbys deuten könne.
Aus dem im Jahre 2014 verzeichneten Umsatz habe immerhin ein steuerbarer Gewinn
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 26'087.46 resultiert. Auch in den
anderen Jahren sei - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - immer ein Gewinn
verbucht und versteuert worden. Einen Einbruch habe es 2012 gegeben, weil A. Y.
im Jahre 2011 einen Hirnschlag erlitten habe. Im Jahre 2015 hätten gesundheitliche
Probleme von B. Y. zum Verlust geführt.
3.2.2 Im Jahre 2015 sei
der Betrieb «A. Y., S. und T. Beläge, Z. Pension» einer Mehrwertsteuerrevision
unterzogen worden. Auch im Rahmen dieser Revision seien keine grundlegenden
Beanstandungen angebracht worden; insbesondere sei die ESTV auch mit der
buchhalterischen Betrachtung des Ganzen als ein Betrieb einverstanden gewesen.
Seit 2007 habe es von Seiten der zuständigen Veranlagungsbehörde denn auch
keine Hinweise gegeben, dass dem Betrieb inskünftig die Gewinneignungsabsicht
abgesprochen werden könnte.
3.2.3 Von einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit werde in Lehre und Rechtsprechung beim
planmässigen, gegen aussen sichtbaren, kombinierten Einsatz von Arbeit und
Kapital auf eignes Risiko zwecks Gewinnerzielung gesprochen.
Unbestrittenermassen werde von den Steuerpflichtigen Kapital und Arbeit
eingesetzt. Auch im Z. Betrieb würden diese offenkundig auf eigenes Risiko
arbeiten. Ebenso liege es auf der Hand, dass beispielsweise die W. Stunden
gegen Entgelt an Dritte erbracht würden und somit als Anbieter ein
Marktauftritt stattfinde. Es könne auch nicht bestritten sein, dass die
Tätigkeiten systematisch und planmässig ausgeübt würden. Vorliegend würden
diverse Kriterien für den Bestand einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
sprechen: Der Z. Betrieb werde in eigenen Räumlichkeiten (R. etc.) geführt; es
sei ein Z. Pfleger angestellt; in Fachzeitschriften würden regelmässig Inserate
geschaltet; W. Stunden könnten zu Geschäftszeiten und am Abend gebucht werden;
es werde eine ordentliche Buchhaltung
geführt; auf dem gesamten Einkommen als Selbstständigerwerbende würden
Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet; auf dem Z. Betrieb werde - soweit
nicht von der Steuer ausgenommen - die Mehrwertsteuer abgerechnet.
3.2.4 Zudem hätten die
Steuerpflichtigen in den letzten Jahren für ihren Gesamtbetrieb
durchschnittlich zwei Arbeitnehmer beschäftigt, was gegen die Annahme einer
Hobbytätigkeit spreche. Bei der Beurteilung bzw. Abgrenzung von einer
gewinnstrebigen Tätigkeit zu einer blossen Liebhaberei dürfe nicht alleine
darauf abgestellt werden, ob in der Vergangenheit effektiv ein Gewinn erzielt
worden sei. Massgebend sei vielmehr eine Gesamtbeurteilung. Mit Verweis auf die
Lehrmeinung von Simonek bestehe die Gewinnerzielungsabsicht aus einem
subjektiven und einem objektiven Element, wobei einerseits die steuerpflichtige
Person die Absicht haben müsse, mit ihrer Tätigkeit einen Gewinn zu
erwirtschaften, und andererseits die Art und Weise der Tätigkeit für die
nachhaltige Gewinnerzielung geeignet sei.
3.2.5 Die Vorinstanz
könne nur deshalb dem Bereich «Z.» die Gewinnstrebigkeit absprechen, weil
dieser durch die Steuerbehörde aus dem Gesamtbetrieb herausgelöst werde und die
Annahme greife, die Steuerpflichtigen würden zwei unterschiedliche Betriebe
führen. Es obliege aber den Steuerpflichtigen, den Inhalt ihrer selbstständigen
Erwerbstätigkeit zu umschreiben. Noch im Einspracheentscheid vom 2.6.2010 habe
die Vorinstanz anerkannt, dass die Steuerpflichtigen mit dem X. Betrieb ein
zweites Standbein auf die Beine haben stellen können. So sei in diesem
Entscheid ausdrücklich festgehalten worden, dass die Steuerpflichtigen damit in
der Lage wären, den jeweils besser laufenden Bereich zu forcieren. Genau dies
hätten die Steuerpflichtigen getan, indem sie den X. Betrieb forciert hätten.
Eine solche Vorgehensweise habe sich umso mehr aufgedrängt, als B. Y. ab 2011
mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte und der Umsatz im Z. Betrieb
entsprechend schrumpfte. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sich die
Vorinstanz die Kompetenz anmasse, aus der durch die Steuerpflichtigen gewählten
selbstständigen Erwerbstätigkeit einzelne Bereiche herauszubrechen und sie als
blosse Hobbytätigkeit zu bezeichnen. Der Verdacht liege nahe, dass es der
Vorinstanz hierbei einzig um die Optimierung der Steuereinnahmen gegangen sei.
Ein solches Anliegen könne aber nicht dafür herangezogen werden, um einzelne
Bereiche aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen (wie
den W. Betrieb im Einspracheentscheid bzw. nur den Bereich «W. Stunden» im
ursprünglichen Veranlagungsentscheid) herauszubrechen und als Hobby
herabzustufen.
3.2.6 Auch wenn eine
Veranlagung stets nur Wirkung für das entsprechende Steuerjahr entfalte, stelle
es einen massiven Vertrauensbruch dar, wenn die Vorinstanz im Jahre 2014 den
Sachverhalt nunmehr ohne Vorwarnung ganz anders beurteile als vier Jahre,
sprich 2010, zuvor. Das jetzige Vorgehen sei umso unverständlicher, als die
Steuerpflichtigen im Jahre 2014 aus der selbstst.digen Erwerbstätigkeit einen
Gewinn von CHF 26'087.47 deklariert hätten. Damit hätten sie gezeigt, dass ihr
Betrieb mit den beiden Standbeinen - trotz schwieriger gesundheitlicher
Situation - gewinnbringend geführt werden könne. Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung ausführe, dass sie im Jahre 2010 im guten Glauben an eine positive
Entwicklung die Gewinnstrebigkeit bejaht habe, müsse diese doch erkennen, dass
die Steuerpflichtigen just im Jahre 2014 bewiesen hätten, dass ein Gewinn
erzielt werden könne.
3.2.7 Wenn die
Vorinstanz die Geschäftstätigkeit der Steuerpflichtigen anders beurteilen
wolle, sei es nur fair, wenn die Neubeurteilung erst für die Zukunft Wirkung
entfalte. Es obliege dann den Steuerpflichtigen, sich so zu organisieren, dass die
neue steuerliche Beurteilung ihrer Tätigkeit wirtschaftlich verkraftbar sei. Überhaupt
sei es unverständlich, wieso die Vorinstanz das Steuerjahr 2014 erst im Jahre
2019 veranlagt habe, hätten die Steuerpflichtigen doch ihre Steuererklärungen
jeweils fristgerecht eingereicht. Die «rückwirkende» Änderung der
Besteuerungspraxis habe für die Steuerpflichtigen katastrophale Auswirkungen,
müssten diese doch aufgrund der ruinösen Steuerforderung den Gesamtbetrieb
aufgeben und den Hof verkaufen.
3.2.8 Geradezu als
skandalös müsse das Vorgehen des damaligen zuständigen Mitarbeiters der
Vorinstanz C. Q. erachtet werden. So habe dieser anlässlich der
Einspracheverhandlung den Steuerpflichtigen unmissverständlich gedroht, dass -
sofern die Veranlagung nicht akzeptiert werde - der W. Hof ins Privatvermögen
überführt würde, «was dann (…) richtig teuer würde». Ein solches Vorgehen sei
indiskutabel, willkürlich und zerstöre jegliches Vertrauen in eine
gesetzeskonforme und korrekte Veranlagung. Das skandalöse Vorgehen könne von
der damals anwesenden Treuhänderin der Steuerpflichtigen bestätigt werden; die
Steuerpflichtigen behielten sich vor, eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen.
4. In der mit Datum
vom 28.1.2020 erfolgten Eingabe ans Steuergericht liess sich die Vorinstanz zu
Rekurs und Beschwerde wie folgt vernehmen:
4.1 Im
Einspracheentscheid des Steuerjahres 2007 sei nicht entschieden worden, dass
dem Betrieb die Gewinneignung nicht abgesprochen werden könne, sondern -
aufgrund von Argumenten und Versprechungen seitens der Steuerpflichtigen - mehr
Zeit für das Erreichen der Gewinnzone eingeräumt worden. Da der Betrieb aber
weitere sieben Jahre Verluste ausgewiesen habe, sei nunmehr in der Veranlagung
pro 2014 eine Änderung in der Besteuerung vorgenommen worden. Es sei zudem
nicht nachvollziehbar, dass es sich aufgrund nur einer Buchhaltung, nur einer
eingetragenen Einzelfirma und auch nur einer Mehrwertsteuernummer bei X.
Geschäft und Z. Betrieb um einen Gesamtbetrieb handeln solle. In der
Buchhaltung seien für die Umsätze und die direkten Kosten für beide Bereiche
separate Konten geführt worden. Eine Zuweisung zu den jeweiligen Betrieben sei
somit gewährleistet gewesen.
4.2 Die finanzielle
Situation sei auch insofern klar, als ersichtlich sei, dass der Z. Betrieb
während der ganzen Zeit mit Einkommen aus dem X. Geschäft und der
IV-Versicherung querfinanziert worden sei. Zudem müsse festgehalten werden,
dass der Verlust des
Z. Betriebes noch höher zu veranschlagen wäre, wenn die Löhne der Mitarbeiter
selbst bei nur teilweiser Berücksichtigung dem Z. Betrieb zugerechnet würden.
Auch bezüglich der Mehrwertsteuer-Buchprüfung 2015 habe es seitens der ESTV
sehr wohl Beanstandungen gegeben; so seien als Folge der Prüfungsfeststellungen
(die Führung nur einer Buchhaltung für beide Geschäftsbetriebe; die
Dauerverlusttätigkeit des W. Stalls; die Vorsteuerabzüge für von der
Mehrwertsteuer ausgenommene Tätigkeiten und für nicht unternehmerische Zwecke)
je ein Vertreter der ESTV (Abteilung MWST; Abteilung Strafsachen und
Untersuchungen) persönlich bei der Veranlagungsbehörde Thal-Gäu vorstellig
geworden.
4.3 Bezüglich der
Abgrenzung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Liebhaberei könne zwar
festgehalten werden, dass selbst eine mehrjährige Verlusterzielung in der Regel
nicht zwingend auf Liebhaberei schliessen lasse. Bringe eine Tätigkeit auf
Dauer gar nichts ein, sei dies ein deutliches Indiz für das Fehlen einer
Gewinnerzielungsabsicht. Zudem lasse der Besitz der D. und E. Lizenz, die Eintragung
von neun Sport U. im Sport Z. Register sowie die Teilnahme an über 600
Prüfungen im E. W. auf eine gewisse Nähe der Tätigkeit des Steuerpflichtigen Y.
zu seinem Hobby schliessen. Die wirtschaftliche Situation der Steuerpflichtigen
sei mit einem durchschnittlichen jährlichen Einkommen von CHF 18'000.00 ohnehin
schwierig; ohne die Einkünfte aus der Invalidenversicherung sei ein
wirtschaftliches Überleben kaum möglich gewesen.
4.4 Vorliegend sei
zudem davon auszugehen, dass X. Arbeiten und Z. Betrieb weder einen gemeinsamen
Zweck noch einen geschäftlichen Zusammenhang aufwiesen. Die fehlenden separaten
Jahresrechnungen liessen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei
nicht um zwei verschiedene Tätigkeiten handle. Überhaupt seien die im
Einspracheverfahren 2010 gesetzten Eckpunkte (Verlusteliminierung durch zweites
Standbein/X. Geschäft) nicht erfüllt bzw. erreicht worden.
4.5 Im Übrigen sei
anlässlich der Einspracheverhandlung vom 18.6.2019 keine Drohung ausgesprochen,
sondern nur darauf hingewiesen worden, dass der Z. Betrieb als Ganzes eine
Verlustquelle darstelle und die Aberkennung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit des ganzen Z. Betriebes die Überführung der geschäftlichen
Liegenschaft in das Privatvermögen die entsprechende Besteuerung zur Folge
hätte. Aus diesem Grunde sei den Steuerpflichtigen eine Bedenkzeit bis zum
31.7.2019 eingeräumt worden.
5. Mit Verfügung vom
3.2.2020 wurde den Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
gegeben. Diese hielten mit Replik vom 20.4.2020 an den in der Rekurs- und
Beschwerdeschrift gestellten Begehren fest und nahmen zur Vernehmlassung der
Vorinstanz in mehreren Punkten Stellung. Auf die Ausführungen im Einzelnen ist
im Folgen-den - soweit erforderlich – näher einzugehen. Die Replik wurde mit
Verfügung vom 23.4.2020 der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs und
Beschwerde sind form- und fristgerecht erfolgt. Das KSG ist gemäss § 160 des
Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS
614.11) sowie Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
(DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der kantonalen Vollzugsordnung zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (VV DBG; BGS
613.31) zur Beurteilung zuständig. Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen
Entscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.
Erwägungen
2.
Vorliegend ist
streitig, ob die im Rahmen der Einzelunternehmung von A. Y. neben der X. Leger-Tätigkeit
angebotenen weiteren Leistungen, welche in der Z. Zucht, der Erteilung von W. Stunden
und dem Betrieb einer Z. Pension bestehen, als selbstständige Erwerbstätigkeit
zu qualifizieren sind oder ob sie in ihrer Gesamtheit oder allenfalls teilweise
eine blosse, steuerlich nicht beachtliche Liebhaberei darstellen.
3.
Eine
selbstständige Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass der Steuerpflichtige unter
Einsatz von Kapital und Arbeit in frei bestimmter Selbstorganisation und
planmässig, nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Zudem
muss diese Aktivität auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Ein längerfristiger
finanzieller Misserfolg bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Handlungen
der steuerpflichtigen Person nicht auf Gewinn ausgerichtet sind. Stehen der
steuerpflichtigen Person anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung,
die sie in die Lage versetzen, eine selbstständige Erwerbstätigkeit trotz
anhaltend hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen, stellt dieser
Umstand auch ein (ge- wichtiges) Indiz dafür dar, dass die verlustbringende
Tätigkeit eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion zum
Ausdruck bringt (vgl. statt vieler: Felix
Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, N 49 zu Art. 18 DBG).
Es kann daher festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht die in der Z.
Zucht und der Erteilung von W. Stunden bestehende, seit Jahren mit hohen
Verlusten verbundene Tätigkeit aus der Einzelunternehmung herausgebrochen und
als blosse Liebhaberei qualifiziert hat. Gerade im Falle der Z. zucht ist es
generell so, dass daraus meistens hohe Verluste resultieren und dass eine
solche in der Schweiz in den seltensten Fällen gewinnbringend geführt werden
kann (vgl. Christoph Leuch et al.,
Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Muri-Bern 2014, N 18 zu Art.
21.
StG BE, mit Hinweisen auf die Praxis der Berner Steuerjustizbehörden). Die
durch die Vorinstanz am 7.5.2019 in diesem Sinne ergangene Veranlagung ist umso
mehr gerechtfertigt, als die Steuerpflichtigen bereits im Jahre 2010
(betreffend das Steuerjahr 2007) auf diese Problematik aufmerksam gemacht
worden sind. Der Vorwurf der Rekurrenten, die in casu strittige Veranlagung
2014.
stelle eine willkürliche Vorgehensweise dar, erweist sich daher
grundsätzlich nicht als gerechtfertigt.
4.
Im Einspracheentscheid
vom 24.10.2019 hat die Vorinstanz indessen nicht bloss ihre
Veranlagungsverfügung bestätigt. Sie hat vielmehr eine reformatio in peius
vorgenommen, wonach auch dem Bereich der Z.pension die Gewinnerzielungsabsicht
abzusprechen sei,
weshalb auch diese Tätigkeit der Liebhaberei zuzurechnen sei. Dadurch reduziere
sich der aufzurechnende Verlust von CHF 66'557.00 um CHF 31'208.00 auf CHF
35'349.00. Zudem müsse als Konsequenz daraus im Sinne einer reformatio in peius
die Liegenschaft U. GB Nr. 001 vom Geschäfts- ins Privatvermögen
verschoben werden, was zu wiedereingebrachten Abschreibungen von CHF 148'859.00
führe, welche als Liquidationsgewinn zu besteuern seien, wodurch sich der
Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 2014 entsprechend erhöhe. Dieser
Vorgehensweise kann indessen nicht gefolgt werden. Im Gegensatz zur Z. zucht
kann eine Z. pension durchaus gewinnbringend betrieben werden. Auch von der Art
der Tätigkeit her besteht ein Unterschied, kann doch eine Z. pension kaum als
eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion qualifiziert
werden. Vielmehr wird eine solche Tätigkeit regelmässig im Hinblick auf die
daraus zu erwartenden, die entsprechenden Kosten übersteigenden Einkünfte
ausgeübt. Diesem Bereich kann daher die Gewinnerzielungsabsicht nicht einfach
abgesprochen werden. Wie die von der Vorinstanz erstellte Berechnung zeigt, hat
sich aus dem Betrieb der Z. pension im Jahr 2014 denn auch ein Gewinn von CHF
19'379.00 ergeben (Aktenbeleg 5/Beilage 3); mithin ist der Cashflow positiv.
Aus diesem Grunde muss die von der Vorinstanz vorgenommene reformatio in peius,
d.h. die Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen, als nicht statthaft
qualifiziert werden. Zudem ist eine solche Vorgehensweise vorliegend mit dem
Grundsatz von Treu und Glauben als nicht vereinbar anzusehen, zumal hier wie
gesehen ein relativ hoher Betrag von CHF 148'859.00 umstritten ist.
5.
Des Weiteren gilt
es zu klären, ob die für das Steuerjahr 2014 erfolgte Änderung der Besteuerung
(Herausbrechen des defizitären Betriebsteils Z. zucht) als nicht statthafte
Praxisänderung einzustufen ist. Diese Frage stellt sich, zumal die
Steuerveranlagung pro 2014 erst mit Datum vom 7.5.2019 erfolgte und die
Steuerjahre 2015 bis 2018 (trotz fristgerechter Einreichung der
Steuererklärung) bisher nicht veranlagt worden sind. Aus Sicht der Rekurrenten
stellt dies eine unzulässige Rückwirkung dar.
Gemäss den
Ausführungen der Rekurrenten hätte die Änderung der Besteuerungspraxis,
verbunden mit der Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen, für sie
wirtschaftlich katastrophale Auswirkungen zur Folge, weil sie - um die
Steuerforderung zu bezahlen - den Gesamtbetrieb aufgeben und den Hof
verkaufen müssten (vgl. Ziff. 9 der Rekurs- und Beschwerdeschrift vom
25.11.2019). Nachdem die reformatio in peius bereits aus anderen Gründen als
unzulässig beurteilt worden ist, kann die Frage, ob sich diese auch gestützt
auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Gebot der Rechtssicherheit
(vgl. dazu KSGE 2016, Nr. 12, E. 2.1 bis 2.4) als unzulässig erweisen würde,
offengelassen werden. Eine auf sachlichen Gründen beruhende Praxisänderung ist
zwar grundsätzlich stets zulässig (vgl. zum Ganzen: Richner, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 109 bis 121 DBG, N
86). Daher müssen sich die Rekurrenten bewusst sein, dass in künftigen Jahren
auch die Beurteilung hinsichtlich der Z. pension grundsätzlich anders ausfallen
könnte, sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern sollten. Aufgrund der
vorliegenden Akten (namentlich Aktenbeleg 5/Beilage 3) sowie der im Urteil KSGE
2016, Nr. 12 a.a.O., ausgeführten Grundsätze ist aber davon auszugehen, dass
eine solche Änderung mindestens bis zum Jahre 2017 nicht zur Diskussion steht.
Ein anderes Vorgehen wäre hier, ohne entsprechende Vorankündigung, mit dem
Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren (vgl. auch oben, E. 4).
6.
Nach Ausgeführtem
erweisen sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet. Rekurs und Beschwerde
sind teilweise gutzuheissen und die durch die Vorinstanz mit Datum vom 7.5.2019
erfolgte Steuerveranlagung der Staats- und Bundessteuer pro 2014 ist zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten im
Verhältnis zum Prozessergebnis einen Gerichtskostenanteil von CHF 1'000.00 zu
bezahlen. Den Rekurrenten ist für das Verfahren vor dem KSG eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer),
zahlbar durch die Staatskasse, zu entrichten.
****************
Dispositiv
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden teilweise gutgeheissen und die Veranlagung der Vorinstanz vom 7.5.2019 betreffend
Staats- und Bundessteuer 2014 wird bestätigt; im Übrigen werden Rekurs und
Beschwerde abgewiesen.
2. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern
werden Gerichtskosten von CHF 1'000.00 zur Bezahlung auferlegt.
3. Den
Rekurrenten/Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine
Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Vizepräsident: Der Sekretär:
Dr. A. Roberti W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
(Die gegen dieses
Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_679/2020 vom
19. November 2021 abgewiesen)