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Entscheid

SGSTA.2019.73

Staats- und Bundessteuer 2014

22. Juni 2020Deutsch20 min

Steuerdeklaration ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dem Z. Betrieb

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 22. Juni 2020

Es wirken

mit:

Vizepräsident: Roberti

Richter: Acemoglu,

Flury

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.73;BST.2019.68

Sachverhalt

A.

und B.

Y.

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Thal-Gäu

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2014

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Der

Steuerpflichtige A.Y. betreibt mit seiner Ehefrau eine Einzelunternehmung,

welche als Geschäftstätigkeit X.arbeiten vornimmt sowie einen Z. Betrieb führt.

Den Steuerpflichtigen A. + B. Y., U./SO, wurde mit Datum vom 7.5.2019 die

definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2014 eröffnet. Darin wurden

- in Abweichung zur Steuererklärung 2014 - diverse abweichende

Steuereinschätzungen vorgenommen. So rechnete die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu

(nachfolgend Vorinstanz) nebst anderem bei den Einkünften aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit den Betrag von CHF 66'557.00 auf. Diese Differenz zur

Steuerdeklaration ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dem Z. Betrieb

der Sparte «eigene Z. und W. Stunden» (bestehend aus Verkauf von Z. und W. Stunden)

infolge mehrjähriger Verluste sowie einer Steuermeldung bezüglich einer

Mehrwertsteuer-Buchprüfung die Gewinnerzielungsabsicht bzw. die selbstständige

Erwerbstätigkeit absprach. Die Sparte «Z. Pension» wurde durch die Vorinstanz

weiterhin als selbstständige Erwerbstätigkeit - weil gewinnbringend -

anerkannt. Bedingt durch die vorgenommene Aufrechnung wurde der durch die

Steuerpflichtigen erzeigte Verlust aus der Sparte «eigene Z.» von CHF 66'557.00

nicht zur Verrechnung mit dem übrigen Einkommen zugelassen.

2.1 Gegen die

Veranlagung vom 7.5.2019 liessen die Steuerpflichtigen durch die sie vertretene

Treuhänderin am 15.5.2019 Einsprache erheben. Darin wurde kundgetan, dass die

Steuerpflichtigen mit der Entfernung des W. Stalls aus Bilanz und

Erfolgsrechnung nicht einverstanden seien; sinngemäss wurde in der

Einspracheschrift auch die Durchführung einer Einspracheverhandlung beantragt.

2.2 Anlässlich der am

18.6.2019 durchgeführten Einspracheverhandlung wurde zwischen den Parteien

keine Einigung erzielt. Die Vorinstanz eröffnete den Steuerpflichtigen mit

Datum vom 24.10.2019 den Einspracheentscheid. Darin wurde verfügt, dass dem Z.

Betrieb als Ganzes die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen werde und sich

dadurch der aufzurechnende Verlust von CHF 66'557.00 um CHF 31'208.00 auf CHF

35'349.00 (gemäss Erfolgsrechnungen 2014 bis 2017) reduziere (teilweise

Gutheissung der Einsprache). Gleichzeitig wurde durch die Vorinstanz im Sinne

einer reformatio in peius verfügt, dass die Liegenschaft U. GB Nr. 001 in das

Privatvermögen der Steuerpflichtigen übertragen und die wiedereingebrachten

Abschreibungen von CHF 148'859.00 als Liquidationsgewinn besteuert würden, was

neu zu einem Einkommenssteuerwert von CHF 323'859.00 führe.

Die Vorinstanz

führt in ihrem Einspracheentscheid aus, dass es die Steuerpflichtigen

anlässlich der Einspracheverhandlung als störend empfunden hätten, den Z. Betrieb

in eine gewinnbringende und eine verlustbringende Sparte aufzuteilen. Aus

diesem Grunde seien die Steuerpflichtigen durch den Vertreter der Vorinstanz

darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Z. Betrieb als Ganzes eine Verlustquelle

darstelle und eine Aberkennung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des ganzen

Z. Betriebes die Überführung der geschäftlichen Liegenschaft (W. Halle) ins

Privatvermögen eine entsprechende Besteuerung zur Folge hätte. Innert der durch

sie - die Vorinstanz - gesetzten Bedenkzeit hätten sich die Steuerpflichtigen

über die zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertretung vernehmen lassen. So

habe der die Steuerpflichtigen neu vertretende Rechtsanwalt in seinem Schreiben

vom 29.7.2019 die Kriterien einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dargelegt

und gleichzeitig auf den die Steuerpflichtigen in selbiger Sache betreffenden

Einspracheentscheid aus dem Jahre 2007, mit Verweis auf das

Bundesgerichtsurteil 2A_46/2005, hingewiesen. Der Vertreter der Steuerpflichtigen

mache darin geltend, dass bereits in diesem Einspracheentscheid festgehalten

worden sei, dass der Z. Betrieb - ausser der Gewinnerzielung - sämtliche

Kriterien der selbstständigen Erwerbstätigkeit erfülle und das Bundesgericht in

einem ähnlichen Fall just die selbstständige Erwerbstätigkeit trotz erfolgloser

Geschäftstätigkeit anerkannt habe. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass der

erwähnte Bundesgerichtsentscheid auf vorliegend zu beurteilende Situation nicht

Anwendung beanspruchen könne, zumal im zitierten Entscheid bei der fraglichen

Unternehmung nach vier defizitären Geschäftsjahren vier ausgeglichene

Geschäftsjahre folgten. In casu seien jedoch beim Z. Betrieb sämtliche

Geschäftsjahre defizitär gewesen. Bezüglich der angeblich durch die

Veranlagungsbehörde nicht korrekt vorgenommenen Verteilung der Personalkosten,

hält diese in ihrem Einspracheentscheid fest, dass der Z. Betrieb selbst bei

Anpassung der Lohnkosten nach Lesart der Steuerpflichtigen grossmehrheitlich im

defizitären Bereich bleibe. Auch der wegen gesundheitlicher Probleme von Frau

Y. in den Jahren 2014 und 2015 zu beklagende Umsatzrückgang bei den W. Stunden

ändere an dieser Einschätzung nichts, zumal der Betrieb auch unter Berechnung

und Berücksichtigung der deswegen erfolgten Rückgänge im Umsatz ein deutliches

Defizit aufwiese. Es sei bei den Steuerbehörden auch nicht - wird durch

die Steuerpflichtigen behauptet - aktenkundig, dass diese für beide

Geschäftsbereiche gemäss einer vor dem Jahre 2000 ausgestellten Bestätigung nur

eine Jahresrechnung zu führen hätten. Dies spiele für die Berechnung der

Rentabilität der beiden Bereiche allerdings keine Rolle, da ausser den Personalkosten

sämtliche Kosten in der Erfolgsrechnung den jeweiligen Bereichen zugewiesen

werden könnten. Der übrige Betriebsaufwand, welcher sich durchschnittlich auf

CHF 55'000.00 belaufe, sei vollumfänglich dem Bereich X. zugewiesen und für die

Berechnung des Z. Betriebes nicht berücksichtigt worden. Wäre ein Anteil des

übrigen Betriebsaufwandes dem Z. Betrieb zugewiesen worden, wäre der Verlust in

diesem Bereich noch höher. Es liege auf der Hand, dass zwei verschiedene

selbstständige Erwerbstätigkeiten wie X. Beläge und Z. Betrieb nicht als Ganzes

betrachtet werden könnten und Verluste des einen Betriebes mit dem Gewinn des

anderen verrechnet werden könnten. Zwischen den beiden Branchen gebe es weder

einen Zusammenhang noch eine Abhängigkeit. Nur weil für beide Bereiche keine

separate Jahresrechnung geführt werde, könne nicht auf zwei verschiedene

Tätigkeiten geschlossen werden. Es stehe ausser Frage, dass gewisse Kosten (wie

beispielsweise Fahrzeug-, Verwaltungs- und Energieaufwand) nicht einem Bereich

zugeordnet werden könnten; deswegen seien diese Kosten vollumfänglich dem

Bereich X. zugewiesen worden. Allerdings sei den Steuerpflichtigen beizupflichten,

dass der Z. Betrieb als Ganzes zu betrachten sei. Der im Schreiben des

Rechtsvertreters vom 30.9.2019 gemachten Aussage, dass das Führen einer

gemeinsamen Jahresrechnung für die Bereiche «Z.» und «X.» korrekt sei und

deshalb die Einzelfirma als Ganzes zu bewerten sei, müsse - wie bereits

dargelegt - widersprochen werden. Insbesondere die Behauptung, es habe nie

negative Jahresabschlüsse gegeben, sei falsch. So seien in den Jahren 2001,

2002, 2007 und 2012 jeweils Verluste von zwischen CHF 5'105.00 und CHF 33'636.00

ausgewiesen worden.

3.1 Mit Eingabe vom

25.11.2019 erhob der Vertreter der Rekurrenten Rekurs und Beschwerde ans

Kantonale Steuergericht Solothurn (KSG) mit den Begehren, den

Einspracheentscheid vom 24.10.2019 aufzuheben, darauf zu verzichten, dem Z. Betrieb

die Gewinnerzielungsabsicht abzusprechen sowie darauf zu verzichten, die

Liegenschaft GB U. Nr. 001 ins Privatvermögen zu überführen und die

vorgenommenen Abschreibungen als Liquidationsgewinn zu besteuern, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2.1 In Rekurs und

Beschwerde wird - unter Verweis auf die langjährige Betriebstätigkeit -

ausgeführt, dass es keine Gründe bzw. Anhaltspunkte gebe, an der

Gewinneignungsabsicht des Gesamtbetriebes der Steuerpflichtigen zu zweifeln.

Seit dem Jahre 2007 seien seitens der Veranlagungsbehörde auch keine Hinweise

ergangen, dass dem Betrieb inskünftig die Gewinneignungsabsicht abgesprochen

werden könnte. Richtig sei, dass - nachdem aus dem W. Betrieb mehrfach Verluste

verzeichnet werden mussten - die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu für das

Steuerjahr 2007 die Gewinneignung des Z. Betriebes abgeklärt habe. Im Rahmen

des damaligen Einspracheverfahrens sei die Vorinstanz aber zur Überzeugung

gelangt, dass dem Betrieb die Gewinneignung nicht abgesprochen werden könne,

nachdem die finanzielle Situation des Betriebs sowie die Gründe der verzeichneten

Verluste nachvollziehbar hätten aufgezeigt werden können. Zur Verbesserung der

finanziellen Situation des Betriebs habe A. Y. mit der Ausführung von X. Arbeiten

begonnen. Auch wenn die X. Arbeiten und der Z. Betrieb inhaltlich wenig

Gemeinsamkeiten aufzuweisen hätten, sei der Gesamtbetrieb stets als Einheit

angesehen worden. So sei immer beanstandungslos eine Buchhaltung geführt

worden. Es sei nur eine eingetragene Einzelfirma mit nur einer

Mehrwertsteuernummer vorhanden gewesen. Im Jahre 2014 habe aus dem Betrieb

immerhin ein Umsatz von CHF 298'088.09 resultiert, wovon CHF 228'587.39 auf den

X. Betrieb und CHF 69'500.70 auf den Z. Betrieb zurückzuführen gewesen seien.

Die Umsätze der Jahre 2010 bis 2014 hätten stets zwischen CHF 250'000.00 und CHF

400'000.00 gelegen, was keinesfalls auf die Ausübung eines Hobbys deuten könne.

Aus dem im Jahre 2014 verzeichneten Umsatz habe immerhin ein steuerbarer Gewinn

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 26'087.46 resultiert. Auch in den

anderen Jahren sei - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - immer ein Gewinn

verbucht und versteuert worden. Einen Einbruch habe es 2012 gegeben, weil A. Y.

im Jahre 2011 einen Hirnschlag erlitten habe. Im Jahre 2015 hätten gesundheitliche

Probleme von B. Y. zum Verlust geführt.

3.2.2 Im Jahre 2015 sei

der Betrieb «A. Y., S. und T. Beläge, Z. Pension» einer Mehrwertsteuerrevision

unterzogen worden. Auch im Rahmen dieser Revision seien keine grundlegenden

Beanstandungen angebracht worden; insbesondere sei die ESTV auch mit der

buchhalterischen Betrachtung des Ganzen als ein Betrieb einverstanden gewesen.

Seit 2007 habe es von Seiten der zuständigen Veranlagungsbehörde denn auch

keine Hinweise gegeben, dass dem Betrieb inskünftig die Gewinneignungsabsicht

abgesprochen werden könnte.

3.2.3 Von einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit werde in Lehre und Rechtsprechung beim

planmässigen, gegen aussen sichtbaren, kombinierten Einsatz von Arbeit und

Kapital auf eignes Risiko zwecks Gewinnerzielung gesprochen.

Unbestrittenermassen werde von den Steuerpflichtigen Kapital und Arbeit

eingesetzt. Auch im Z. Betrieb würden diese offenkundig auf eigenes Risiko

arbeiten. Ebenso liege es auf der Hand, dass beispielsweise die W. Stunden

gegen Entgelt an Dritte erbracht würden und somit als Anbieter ein

Marktauftritt stattfinde. Es könne auch nicht bestritten sein, dass die

Tätigkeiten systematisch und planmässig ausgeübt würden. Vorliegend würden

diverse Kriterien für den Bestand einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

sprechen: Der Z. Betrieb werde in eigenen Räumlichkeiten (R. etc.) geführt; es

sei ein Z. Pfleger angestellt; in Fachzeitschriften würden regelmässig Inserate

geschaltet; W. Stunden könnten zu Geschäftszeiten und am Abend gebucht werden;

es werde eine ordentliche Buchhaltung

geführt; auf dem gesamten Einkommen als Selbstständigerwerbende würden

Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet; auf dem Z. Betrieb werde - soweit

nicht von der Steuer ausgenommen - die Mehrwertsteuer abgerechnet.

3.2.4 Zudem hätten die

Steuerpflichtigen in den letzten Jahren für ihren Gesamtbetrieb

durchschnittlich zwei Arbeitnehmer beschäftigt, was gegen die Annahme einer

Hobbytätigkeit spreche. Bei der Beurteilung bzw. Abgrenzung von einer

gewinnstrebigen Tätigkeit zu einer blossen Liebhaberei dürfe nicht alleine

darauf abgestellt werden, ob in der Vergangenheit effektiv ein Gewinn erzielt

worden sei. Massgebend sei vielmehr eine Gesamtbeurteilung. Mit Verweis auf die

Lehrmeinung von Simonek bestehe die Gewinnerzielungsabsicht aus einem

subjektiven und einem objektiven Element, wobei einerseits die steuerpflichtige

Person die Absicht haben müsse, mit ihrer Tätigkeit einen Gewinn zu

erwirtschaften, und andererseits die Art und Weise der Tätigkeit für die

nachhaltige Gewinnerzielung geeignet sei.

3.2.5 Die Vorinstanz

könne nur deshalb dem Bereich «Z.» die Gewinnstrebigkeit absprechen, weil

dieser durch die Steuerbehörde aus dem Gesamtbetrieb herausgelöst werde und die

Annahme greife, die Steuerpflichtigen würden zwei unterschiedliche Betriebe

führen. Es obliege aber den Steuerpflichtigen, den Inhalt ihrer selbstständigen

Erwerbstätigkeit zu umschreiben. Noch im Einspracheentscheid vom 2.6.2010 habe

die Vorinstanz anerkannt, dass die Steuerpflichtigen mit dem X. Betrieb ein

zweites Standbein auf die Beine haben stellen können. So sei in diesem

Entscheid ausdrücklich festgehalten worden, dass die Steuerpflichtigen damit in

der Lage wären, den jeweils besser laufenden Bereich zu forcieren. Genau dies

hätten die Steuerpflichtigen getan, indem sie den X. Betrieb forciert hätten.

Eine solche Vorgehensweise habe sich umso mehr aufgedrängt, als B. Y. ab 2011

mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte und der Umsatz im Z. Betrieb

entsprechend schrumpfte. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sich die

Vorinstanz die Kompetenz anmasse, aus der durch die Steuerpflichtigen gewählten

selbstständigen Erwerbstätigkeit einzelne Bereiche herauszubrechen und sie als

blosse Hobbytätigkeit zu bezeichnen. Der Verdacht liege nahe, dass es der

Vorinstanz hierbei einzig um die Optimierung der Steuereinnahmen gegangen sei.

Ein solches Anliegen könne aber nicht dafür herangezogen werden, um einzelne

Bereiche aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen (wie

den W. Betrieb im Einspracheentscheid bzw. nur den Bereich «W. Stunden» im

ursprünglichen Veranlagungsentscheid) herauszubrechen und als Hobby

herabzustufen.

3.2.6 Auch wenn eine

Veranlagung stets nur Wirkung für das entsprechende Steuerjahr entfalte, stelle

es einen massiven Vertrauensbruch dar, wenn die Vorinstanz im Jahre 2014 den

Sachverhalt nunmehr ohne Vorwarnung ganz anders beurteile als vier Jahre,

sprich 2010, zuvor. Das jetzige Vorgehen sei umso unverständlicher, als die

Steuerpflichtigen im Jahre 2014 aus der selbstst.digen Erwerbstätigkeit einen

Gewinn von CHF 26'087.47 deklariert hätten. Damit hätten sie gezeigt, dass ihr

Betrieb mit den beiden Standbeinen - trotz schwieriger gesundheitlicher

Situation - gewinnbringend geführt werden könne. Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen

Verfügung ausführe, dass sie im Jahre 2010 im guten Glauben an eine positive

Entwicklung die Gewinnstrebigkeit bejaht habe, müsse diese doch erkennen, dass

die Steuerpflichtigen just im Jahre 2014 bewiesen hätten, dass ein Gewinn

erzielt werden könne.

3.2.7 Wenn die

Vorinstanz die Geschäftstätigkeit der Steuerpflichtigen anders beurteilen

wolle, sei es nur fair, wenn die Neubeurteilung erst für die Zukunft Wirkung

entfalte. Es obliege dann den Steuerpflichtigen, sich so zu organisieren, dass die

neue steuerliche Beurteilung ihrer Tätigkeit wirtschaftlich verkraftbar sei. Überhaupt

sei es unverständlich, wieso die Vorinstanz das Steuerjahr 2014 erst im Jahre

2019 veranlagt habe, hätten die Steuerpflichtigen doch ihre Steuererklärungen

jeweils fristgerecht eingereicht. Die «rückwirkende» Änderung der

Besteuerungspraxis habe für die Steuerpflichtigen katastrophale Auswirkungen,

müssten diese doch aufgrund der ruinösen Steuerforderung den Gesamtbetrieb

aufgeben und den Hof verkaufen.

3.2.8 Geradezu als

skandalös müsse das Vorgehen des damaligen zuständigen Mitarbeiters der

Vorinstanz C. Q. erachtet werden. So habe dieser anlässlich der

Einspracheverhandlung den Steuerpflichtigen unmissverständlich gedroht, dass -

sofern die Veranlagung nicht akzeptiert werde - der W. Hof ins Privatvermögen

überführt würde, «was dann (…) richtig teuer würde». Ein solches Vorgehen sei

indiskutabel, willkürlich und zerstöre jegliches Vertrauen in eine

gesetzeskonforme und korrekte Veranlagung. Das skandalöse Vorgehen könne von

der damals anwesenden Treuhänderin der Steuerpflichtigen bestätigt werden; die

Steuerpflichtigen behielten sich vor, eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen.

4. In der mit Datum

vom 28.1.2020 erfolgten Eingabe ans Steuergericht liess sich die Vorinstanz zu

Rekurs und Beschwerde wie folgt vernehmen:

4.1 Im

Einspracheentscheid des Steuerjahres 2007 sei nicht entschieden worden, dass

dem Betrieb die Gewinneignung nicht abgesprochen werden könne, sondern -

aufgrund von Argumenten und Versprechungen seitens der Steuerpflichtigen - mehr

Zeit für das Erreichen der Gewinnzone eingeräumt worden. Da der Betrieb aber

weitere sieben Jahre Verluste ausgewiesen habe, sei nunmehr in der Veranlagung

pro 2014 eine Änderung in der Besteuerung vorgenommen worden. Es sei zudem

nicht nachvollziehbar, dass es sich aufgrund nur einer Buchhaltung, nur einer

eingetragenen Einzelfirma und auch nur einer Mehrwertsteuernummer bei X.

Geschäft und Z. Betrieb um einen Gesamtbetrieb handeln solle. In der

Buchhaltung seien für die Umsätze und die direkten Kosten für beide Bereiche

separate Konten geführt worden. Eine Zuweisung zu den jeweiligen Betrieben sei

somit gewährleistet gewesen.

4.2 Die finanzielle

Situation sei auch insofern klar, als ersichtlich sei, dass der Z. Betrieb

während der ganzen Zeit mit Einkommen aus dem X. Geschäft und der

IV-Versicherung querfinanziert worden sei. Zudem müsse festgehalten werden,

dass der Verlust des

Z. Betriebes noch höher zu veranschlagen wäre, wenn die Löhne der Mitarbeiter

selbst bei nur teilweiser Berücksichtigung dem Z. Betrieb zugerechnet würden.

Auch bezüglich der Mehrwertsteuer-Buchprüfung 2015 habe es seitens der ESTV

sehr wohl Beanstandungen gegeben; so seien als Folge der Prüfungsfeststellungen

(die Führung nur einer Buchhaltung für beide Geschäftsbetriebe; die

Dauerverlusttätigkeit des W. Stalls; die Vorsteuerabzüge für von der

Mehrwertsteuer ausgenommene Tätigkeiten und für nicht unternehmerische Zwecke)

je ein Vertreter der ESTV (Abteilung MWST; Abteilung Strafsachen und

Untersuchungen) persönlich bei der Veranlagungsbehörde Thal-Gäu vorstellig

geworden.

4.3 Bezüglich der

Abgrenzung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Liebhaberei könne zwar

festgehalten werden, dass selbst eine mehrjährige Verlusterzielung in der Regel

nicht zwingend auf Liebhaberei schliessen lasse. Bringe eine Tätigkeit auf

Dauer gar nichts ein, sei dies ein deutliches Indiz für das Fehlen einer

Gewinnerzielungsabsicht. Zudem lasse der Besitz der D. und E. Lizenz, die Eintragung

von neun Sport U. im Sport Z. Register sowie die Teilnahme an über 600

Prüfungen im E. W. auf eine gewisse Nähe der Tätigkeit des Steuerpflichtigen Y.

zu seinem Hobby schliessen. Die wirtschaftliche Situation der Steuerpflichtigen

sei mit einem durchschnittlichen jährlichen Einkommen von CHF 18'000.00 ohnehin

schwierig; ohne die Einkünfte aus der Invalidenversicherung sei ein

wirtschaftliches Überleben kaum möglich gewesen.

4.4 Vorliegend sei

zudem davon auszugehen, dass X. Arbeiten und Z. Betrieb weder einen gemeinsamen

Zweck noch einen geschäftlichen Zusammenhang aufwiesen. Die fehlenden separaten

Jahresrechnungen liessen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei

nicht um zwei verschiedene Tätigkeiten handle. Überhaupt seien die im

Einspracheverfahren 2010 gesetzten Eckpunkte (Verlusteliminierung durch zweites

Standbein/X. Geschäft) nicht erfüllt bzw. erreicht worden.

4.5 Im Übrigen sei

anlässlich der Einspracheverhandlung vom 18.6.2019 keine Drohung ausgesprochen,

sondern nur darauf hingewiesen worden, dass der Z. Betrieb als Ganzes eine

Verlustquelle darstelle und die Aberkennung der selbstständigen

Erwerbstätigkeit des ganzen Z. Betriebes die Überführung der geschäftlichen

Liegenschaft in das Privatvermögen die entsprechende Besteuerung zur Folge

hätte. Aus diesem Grunde sei den Steuerpflichtigen eine Bedenkzeit bis zum

31.7.2019 eingeräumt worden.

5. Mit Verfügung vom

3.2.2020 wurde den Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik

gegeben. Diese hielten mit Replik vom 20.4.2020 an den in der Rekurs- und

Beschwerdeschrift gestellten Begehren fest und nahmen zur Vernehmlassung der

Vorinstanz in mehreren Punkten Stellung. Auf die Ausführungen im Einzelnen ist

im Folgen-den - soweit erforderlich – näher einzugehen. Die Replik wurde mit

Verfügung vom 23.4.2020 der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt.

****************

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs und

Beschwerde sind form- und fristgerecht erfolgt. Das KSG ist gemäss § 160 des

Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS

614.11) sowie Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

(DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der kantonalen Vollzugsordnung zum

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (VV DBG; BGS

613.31) zur Beurteilung zuständig. Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen

Entscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Vorliegend ist

streitig, ob die im Rahmen der Einzelunternehmung von A. Y. neben der X. Leger-Tätigkeit

angebotenen weiteren Leistungen, welche in der Z. Zucht, der Erteilung von W. Stunden

und dem Betrieb einer Z. Pension bestehen, als selbstständige Erwerbstätigkeit

zu qualifizieren sind oder ob sie in ihrer Gesamtheit oder allenfalls teilweise

eine blosse, steuerlich nicht beachtliche Liebhaberei darstellen.

3.

Eine

selbstständige Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass der Steuerpflichtige unter

Einsatz von Kapital und Arbeit in frei bestimmter Selbstorganisation und

planmässig, nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Zudem

muss diese Aktivität auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Ein längerfristiger

finanzieller Misserfolg bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Handlungen

der steuerpflichtigen Person nicht auf Gewinn ausgerichtet sind. Stehen der

steuerpflichtigen Person anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung,

die sie in die Lage versetzen, eine selbstständige Erwerbstätigkeit trotz

anhaltend hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen, stellt dieser

Umstand auch ein (ge- wichtiges) Indiz dafür dar, dass die verlustbringende

Tätigkeit eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion zum

Ausdruck bringt (vgl. statt vieler: Felix

Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, N 49 zu Art. 18 DBG).

Es kann daher festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht die in der Z.

Zucht und der Erteilung von W. Stunden bestehende, seit Jahren mit hohen

Verlusten verbundene Tätigkeit aus der Einzelunternehmung herausgebrochen und

als blosse Liebhaberei qualifiziert hat. Gerade im Falle der Z. zucht ist es

generell so, dass daraus meistens hohe Verluste resultieren und dass eine

solche in der Schweiz in den seltensten Fällen gewinnbringend geführt werden

kann (vgl. Christoph Leuch et al.,

Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Muri-Bern 2014, N 18 zu Art.

21.

StG BE, mit Hinweisen auf die Praxis der Berner Steuerjustizbehörden). Die

durch die Vorinstanz am 7.5.2019 in diesem Sinne ergangene Veranlagung ist umso

mehr gerechtfertigt, als die Steuerpflichtigen bereits im Jahre 2010

(betreffend das Steuerjahr 2007) auf diese Problematik aufmerksam gemacht

worden sind. Der Vorwurf der Rekurrenten, die in casu strittige Veranlagung

2014.

stelle eine willkürliche Vorgehensweise dar, erweist sich daher

grundsätzlich nicht als gerechtfertigt.

4.

Im Einspracheentscheid

vom 24.10.2019 hat die Vorinstanz indessen nicht bloss ihre

Veranlagungsverfügung bestätigt. Sie hat vielmehr eine reformatio in peius

vorgenommen, wonach auch dem Bereich der Z.pension die Gewinnerzielungsabsicht

abzusprechen sei,

weshalb auch diese Tätigkeit der Liebhaberei zuzurechnen sei. Dadurch reduziere

sich der aufzurechnende Verlust von CHF 66'557.00 um CHF 31'208.00 auf CHF

35'349.00. Zudem müsse als Konsequenz daraus im Sinne einer reformatio in peius

die Liegenschaft U. GB Nr. 001 vom Geschäfts- ins Privatvermögen

verschoben werden, was zu wiedereingebrachten Abschreibungen von CHF 148'859.00

führe, welche als Liquidationsgewinn zu besteuern seien, wodurch sich der

Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 2014 entsprechend erhöhe. Dieser

Vorgehensweise kann indessen nicht gefolgt werden. Im Gegensatz zur Z. zucht

kann eine Z. pension durchaus gewinnbringend betrieben werden. Auch von der Art

der Tätigkeit her besteht ein Unterschied, kann doch eine Z. pension kaum als

eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion qualifiziert

werden. Vielmehr wird eine solche Tätigkeit regelmässig im Hinblick auf die

daraus zu erwartenden, die entsprechenden Kosten übersteigenden Einkünfte

ausgeübt. Diesem Bereich kann daher die Gewinnerzielungsabsicht nicht einfach

abgesprochen werden. Wie die von der Vorinstanz erstellte Berechnung zeigt, hat

sich aus dem Betrieb der Z. pension im Jahr 2014 denn auch ein Gewinn von CHF

19'379.00 ergeben (Aktenbeleg 5/Beilage 3); mithin ist der Cashflow positiv.

Aus diesem Grunde muss die von der Vorinstanz vorgenommene reformatio in peius,

d.h. die Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen, als nicht statthaft

qualifiziert werden. Zudem ist eine solche Vorgehensweise vorliegend mit dem

Grundsatz von Treu und Glauben als nicht vereinbar anzusehen, zumal hier wie

gesehen ein relativ hoher Betrag von CHF 148'859.00 umstritten ist.

5.

Des Weiteren gilt

es zu klären, ob die für das Steuerjahr 2014 erfolgte Änderung der Besteuerung

(Herausbrechen des defizitären Betriebsteils Z. zucht) als nicht statthafte

Praxisänderung einzustufen ist. Diese Frage stellt sich, zumal die

Steuerveranlagung pro 2014 erst mit Datum vom 7.5.2019 erfolgte und die

Steuerjahre 2015 bis 2018 (trotz fristgerechter Einreichung der

Steuererklärung) bisher nicht veranlagt worden sind. Aus Sicht der Rekurrenten

stellt dies eine unzulässige Rückwirkung dar.

Gemäss den

Ausführungen der Rekurrenten hätte die Änderung der Besteuerungspraxis,

verbunden mit der Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen, für sie

wirtschaftlich katastrophale Auswirkungen zur Folge, weil sie - um die

Steuerforderung zu bezahlen - den Gesamtbetrieb aufgeben und den Hof

verkaufen müssten (vgl. Ziff. 9 der Rekurs- und Beschwerdeschrift vom

25.11.2019). Nachdem die reformatio in peius bereits aus anderen Gründen als

unzulässig beurteilt worden ist, kann die Frage, ob sich diese auch gestützt

auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Gebot der Rechtssicherheit

(vgl. dazu KSGE 2016, Nr. 12, E. 2.1 bis 2.4) als unzulässig erweisen würde,

offengelassen werden. Eine auf sachlichen Gründen beruhende Praxisänderung ist

zwar grundsätzlich stets zulässig (vgl. zum Ganzen: Richner, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 109 bis 121 DBG, N

86). Daher müssen sich die Rekurrenten bewusst sein, dass in künftigen Jahren

auch die Beurteilung hinsichtlich der Z. pension grundsätzlich anders ausfallen

könnte, sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern sollten. Aufgrund der

vorliegenden Akten (namentlich Aktenbeleg 5/Beilage 3) sowie der im Urteil KSGE

2016, Nr. 12 a.a.O., ausgeführten Grundsätze ist aber davon auszugehen, dass

eine solche Änderung mindestens bis zum Jahre 2017 nicht zur Diskussion steht.

Ein anderes Vorgehen wäre hier, ohne entsprechende Vorankündigung, mit dem

Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren (vgl. auch oben, E. 4).

6.

Nach Ausgeführtem

erweisen sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet. Rekurs und Beschwerde

sind teilweise gutzuheissen und die durch die Vorinstanz mit Datum vom 7.5.2019

erfolgte Steuerveranlagung der Staats- und Bundessteuer pro 2014 ist zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten im

Verhältnis zum Prozessergebnis einen Gerichtskostenanteil von CHF 1'000.00 zu

bezahlen. Den Rekurrenten ist für das Verfahren vor dem KSG eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer),

zahlbar durch die Staatskasse, zu entrichten.

****************

Dispositiv

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden teilweise gutgeheissen und die Veranlagung der Vorinstanz vom 7.5.2019 betreffend

Staats- und Bundessteuer 2014 wird bestätigt; im Übrigen werden Rekurs und

Beschwerde abgewiesen.

2. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern

werden Gerichtskosten von CHF 1'000.00 zur Bezahlung auferlegt.

3. Den

Rekurrenten/Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine

Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zugesprochen.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Vizepräsident: Der Sekretär:

Dr. A. Roberti W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

(Die gegen dieses

Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_679/2020 vom

19. November 2021 abgewiesen)