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Entscheid

SGSTA.2019.75

Staats- und Bundessteuern 2016 und 2017

14. Juni 2021Deutsch6 min

2.1 Sämtlichen

Source so.ch

KSGE 2021 Nr. 18

Juristische

Personen, Dividende.

In casu

Aktiengesellschaft mit asymmetrischer Dividendenausschüttung; nicht

angefochtener Generalversammlungsbeschluss nicht nichtig; weder Schenkung an

Verwaltungsratsmitglied noch verdeckte Kapitaleinlage.

Aus den Erwägungen

Sachverhalt

2.1 Sämtlichen

Aktionäre einer Aktiengesellschaft stehen vermögensmässige und nicht

vermögensmässige Rechte zu, wobei das Recht auf Dividende (Art. 660 Abs. 1 OR,

Obligationenrecht, SR 220) das wohl wichtigste vermögensmässige Recht

darstellt. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes,

insbesondere die Festsetzung der Dividende und Tantieme, steht gemäss Art. 698

Abs. 2 Ziff. 4 OR der Generalversammlung zu. Die Generalversammlung verfügt

hierbei über einen erheblichen Ermessensspielraum, doch findet dieser seine

Grenzen in den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Hierzu gehört der

Grundsatz gemäss Art. 661 OR, wonach die Anteile am Gewinn und am

Liquidationsergebnis, sofern die Statuten nicht etwas Anderes vorsehen, im

Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen sind.

Für eine Bevorzugung einzelner Aktionäre besteht die Möglichkeit, Vorzugsaktien

zu schaffen. Wie von der Vorinstanz festgestellt worden ist, verfügt die B. Z.

AG nur über eine einzige Aktienkategorie. Die Rekurrentin hat denn auch nicht

bestritten, dass die B. Z. AG über keine statutarische Grundlage zur Abweichung

vom Gleichbehandlungsgebot verfügt. Die im vorliegenden Fall massgeblichen

Dividendenbeschlüsse der Generalversammlung verletzen somit das

obligationenrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

2.2 Während dem

Aktionär eine Vielzahl von Pflichten zustehen, sieht das Aktienrecht als

einzige Pflicht des Aktionärs die Liberierungspflicht für den Nennwert der

Aktien vor. Weitergehende Leistungspflichten dürfen dem Aktionär gemäss Art.

680 Abs. 1 OR nicht auferlegt werden. Indem die zusätzliche Arbeitsleistung

eines Verwaltungsrates via eine asymmetrische Dividendenausschüttung honoriert

wird, erfolgt diese zu Lasten derjenigen Aktionäre, deren Dividendenanteil

reduziert wird. Auch in dieser Hinsicht verletzen die Dividendenbeschlüsse

somit zwingendes Aktienrecht.

2.3 Als Nächstes

stellt sich die Frage, ob der gesetzeswidrige Generalversammlungsbe-schluss zu

dessen Nichtigkeit oder bloss zu dessen Anfechtbarkeit führt.

2.3.1 Schwere

Verletzungen der Aktionärsrechte führen gemäss Art. 706b Ziff. 1 und 2 OR zur

Nichtigkeit des betreffenden Generalversammlungsbeschlusses. Die Grenzen

zwischen der Anfechtbarkeit gemäss Art. 706 Abs. 2 Ziff. 1 OR und der

Nichtigkeit im Sinne von Art. 706b Ziff. 1 und 2 OR sind indes fliessend.

Generalversammlungsbeschlüsse, welche unter einem qualifizierten Mangel leiden,

sind nichtig. Dazu gehören unter anderem die in Art. 706b Ziff. 1 bis 3 OR

erwähnten eindeutigen Rechtsverletzungen. Im Gegensatz zu anfechtbaren

Beschlüssen, welche nach Ablauf einer zweimonatigen Frist ihre Rechtswirkung

entfalten, sind nichtige Beschlüsse mit Wirkung ex tunc ungültig. Der Übergang

von blosser Anfechtbarkeit zu Nichtigkeit ist in einem breiten Bereich

fliessend (URS SCHENKER, Die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen bei

der Aktiengesellschaft, S. 47). Entscheidend ist die Frage, ob eine

Gesetzesverletzung derart schwer wiegt, dass ein Beschluss ohne Aussicht auf

Heilung ungültig bleibt, oder ob es im Sinne der Rechtssicherheit besser ist,

dass der betreffende Beschluss gültig wird, wenn innert Frist keine Anfechtung

erfolgt. Die Gerichtspraxis zeigt, dass die Gerichte bezüglich der Nichtigkeit

äusserst zurückhaltend sind und ausserhalb von schweren Formfehlern bei der

Einberufung und Durchführung von Generalversammlungen und der Verletzung von

Vorschriften des Kapital- und Gläubigerschutzes kaum je die Nichtigkeit eines

Beschlusses bejahen (SCHENKER, a.a.O.). Die von den Gerichten angewandte

Zurückhaltung bei der Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen liegt

in der damit verbundenen Rechtsunsicherheit begründet. Anfechtbarkeit ist somit

Erwägungen

die Regel und im Zweifelsfall anzunehmen. Generalversammlungsbeschlüsse sind

also nur unter gravierenden Umständen, z.B. bei schweren Verstössen gegen die

Grundsätze des ungeschriebenen Rechtes, nichtig (BRIGITTE TANNER, Kommentar zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, 5. Teil: Die Aktiengesellschaft,

Art. 706b, S. 393, m.w.H.). Das aktienrechtliche Gleichbehandlungsgebot hat

seinen Ursprung im Minderheitenschutz. Im Aktienrecht gilt das

Mehrheitsprinzip, was dazu führen kann, dass sich die Minderheitsaktionäre in

ihren Interessen verletzt fühlen. Die (Minderheits-) Aktionäre erhalten mit der

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage die Möglichkeit, gegen gesetzes- oder

statutenwidrige Beschlüsse vorzugehen.

2.3.2

Im vorliegenden

Fall wird mit der asymmetrischen Dividendenausschüttung das Gleichbehandlungsgebot

und damit ein vermögenswertes Recht der nicht begünstigten Aktionärinnen

verletzt. Die beiden zu beurteilenden Dividendenbeschlüsse erfolgten

einstimmig, d.h. unter Zustimmung der beiden benachteiligten Aktionärinnen.

Beide Aktionärinnen (bzw. ihr Vertreter) verfügen aufgrund ihrer beruflichen

Tätigkeit über ausreichend Sachkenntnis, um sich der Konsequenzen und Wirkung

ihrer Zustimmung zum Dividendenbeschluss vollumfänglich bewusst zu sein.

Gemeinsam verfügen sie über eine Aktienmehrheit und hätten ihrer finanziellen

Benachteiligung somit entgegenwirken können. Sollte sich eine der

benachteiligten Aktionärinnen nach der Beschlussfassung in ihren Rechten

verletzt gefühlt haben, hätte diese im Rahmen einer Anfechtungsklage ohne

weiteres geltend gemacht werden können. Eine Heilung der hier verletzten

Aktionärsrechte ist also mit dem milderen Mittel der Anfechtungsklage

erreichbar. Im vorliegenden Fall von einem nichtigen Dividendenbeschluss

auszugehen, entspricht weder dem Interesse der Rechtsordnung noch der

betroffenen Gesellschaft. Wie oben ausgeführt, hätten die relevanten

Dividendenbeschlüsse dagegen Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können. Da

die Frist zur Einreichung einer Anfechtungsklage ungenutzt verstrichen ist,

sind die Beschlüsse der Generalversammlungen 2017 und 2018 im heutigen

Zeitpunkt jedoch rechtsgültig.

2.4

Die Bevorzugung

der Rekurrentin bei der Dividendenausschüttung wird von dieser mit dem erhöhten

Arbeitsaufwand des von ihr entsandten VR-Mitgliedes C. X. begründet. Die Vorinstanz

hat das Vorliegen dieses Mehraufwandes nicht in Frage gestellt. Ebenfalls nicht

in Frage gestellt wird die Angemessenheit des Salärs, welches C. X. als

Arbeitnehmer der B. Z. AG erhält. Das Bundesgericht hatte in der Vergangenheit

wiederholt die Frage zu klären, wann Dividenden in Lohn umqualifiziert werden.

In diesen Fällen handelte es sich beim Aktionär jeweils um natürliche Personen,

welche gleichzeitig Arbeitnehmer der betroffenen Gesellschaften waren. Das

Bundesgericht hat in seiner Praxis lediglich dann eine Umqualifikation

vorgenommen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Lohn- und

Dividendenzahlung vorlag (Bundesgerichtsentscheid 9C_669/2011 vom 25. Oktober

2012). Das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses hat die Vorinstanz in

ihrer Argumentation nicht geltend gemacht. Der von der Rekurrentin angeführte

zusätzliche Effort von C. X. wurde von der Vorinstanz ebenfalls nicht in

Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem

Schenkungsverhältnis mit C. X. als Begünstigtem ausgegangen werden. Die

fehlende Gegenleistung bzw. die Unentgeltlichkeit ist begriffsnotwendige

Voraussetzung einer Schenkung (BEAT SCHÖNENBERGER, Vertragsverhältnisse Teil 1:

Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe, in: Handkommentar

zum Schweizer Privatrecht, S. 310, Ziff. 5). Der Argumentation der Vorinstanz,

wonach C. X. eine verdeckte Kapitaleinlage in Höhe der von E. X. erhaltenen

Schenkung getätigt haben soll, kann somit nicht gefolgt werden. Im Übrigen

wurden nach den unbestrittenen Angaben der Rekurrentin die umstrittenen

Dividendenausschüttungen in den entsprechenden Verrechnungssteuerformularen für

die Geschäftsjahre 2016 und 2017 gemäss den Beschlüssen der

Generalversammlungen der B. Z. AG deklariert und dabei wurde offenbar auch

festgehalten, dass die Dividendenausschüttungen nicht im Verhältnis des

Gesellschaftskapitals erfolgt seien.

3.

Zusammenfassend

kann somit festgehalten werden, dass die Dividendenentscheide der

Generalversammlungen 2017 und 2018 der Rekurrentin nach Ablauf der

Anfechtungsfrist als gültig zustande gekommen gelten und daher von der

Vorinstanz zu berücksichtigen sind. Ausserdem ist das Steuergeheimnis hier

nicht verletzt worden, da im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine

Informationen offengelegt worden sind, welche den übrigen Verfahrensbeteiligten

nicht bekannt wären. Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als begründet

Dispositiv

und sind gutzuheissen. Demnach sind die Gewinn- und Kapitalsteuern der

Rekurrentin bezüglich der Steuerperioden 2016 und 2017 gemäss den

entsprechenden Steuererklärungen der Rekurrentin zu veranlagen.

Steuergericht,

Urteil vom 14. Juni 2021 (SGSTA.2019.75;BST.2019.70)