SGSTA.2019.75
Staats- und Bundessteuern 2016 und 2017
14. Juni 2021Deutsch6 min
2.1 Sämtlichen
Source so.ch
KSGE 2021 Nr. 18
Juristische
Personen, Dividende.
In casu
Aktiengesellschaft mit asymmetrischer Dividendenausschüttung; nicht
angefochtener Generalversammlungsbeschluss nicht nichtig; weder Schenkung an
Verwaltungsratsmitglied noch verdeckte Kapitaleinlage.
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
2.1 Sämtlichen
Aktionäre einer Aktiengesellschaft stehen vermögensmässige und nicht
vermögensmässige Rechte zu, wobei das Recht auf Dividende (Art. 660 Abs. 1 OR,
Obligationenrecht, SR 220) das wohl wichtigste vermögensmässige Recht
darstellt. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes,
insbesondere die Festsetzung der Dividende und Tantieme, steht gemäss Art. 698
Abs. 2 Ziff. 4 OR der Generalversammlung zu. Die Generalversammlung verfügt
hierbei über einen erheblichen Ermessensspielraum, doch findet dieser seine
Grenzen in den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Hierzu gehört der
Grundsatz gemäss Art. 661 OR, wonach die Anteile am Gewinn und am
Liquidationsergebnis, sofern die Statuten nicht etwas Anderes vorsehen, im
Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen sind.
Für eine Bevorzugung einzelner Aktionäre besteht die Möglichkeit, Vorzugsaktien
zu schaffen. Wie von der Vorinstanz festgestellt worden ist, verfügt die B. Z.
AG nur über eine einzige Aktienkategorie. Die Rekurrentin hat denn auch nicht
bestritten, dass die B. Z. AG über keine statutarische Grundlage zur Abweichung
vom Gleichbehandlungsgebot verfügt. Die im vorliegenden Fall massgeblichen
Dividendenbeschlüsse der Generalversammlung verletzen somit das
obligationenrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
2.2 Während dem
Aktionär eine Vielzahl von Pflichten zustehen, sieht das Aktienrecht als
einzige Pflicht des Aktionärs die Liberierungspflicht für den Nennwert der
Aktien vor. Weitergehende Leistungspflichten dürfen dem Aktionär gemäss Art.
680 Abs. 1 OR nicht auferlegt werden. Indem die zusätzliche Arbeitsleistung
eines Verwaltungsrates via eine asymmetrische Dividendenausschüttung honoriert
wird, erfolgt diese zu Lasten derjenigen Aktionäre, deren Dividendenanteil
reduziert wird. Auch in dieser Hinsicht verletzen die Dividendenbeschlüsse
somit zwingendes Aktienrecht.
2.3 Als Nächstes
stellt sich die Frage, ob der gesetzeswidrige Generalversammlungsbe-schluss zu
dessen Nichtigkeit oder bloss zu dessen Anfechtbarkeit führt.
2.3.1 Schwere
Verletzungen der Aktionärsrechte führen gemäss Art. 706b Ziff. 1 und 2 OR zur
Nichtigkeit des betreffenden Generalversammlungsbeschlusses. Die Grenzen
zwischen der Anfechtbarkeit gemäss Art. 706 Abs. 2 Ziff. 1 OR und der
Nichtigkeit im Sinne von Art. 706b Ziff. 1 und 2 OR sind indes fliessend.
Generalversammlungsbeschlüsse, welche unter einem qualifizierten Mangel leiden,
sind nichtig. Dazu gehören unter anderem die in Art. 706b Ziff. 1 bis 3 OR
erwähnten eindeutigen Rechtsverletzungen. Im Gegensatz zu anfechtbaren
Beschlüssen, welche nach Ablauf einer zweimonatigen Frist ihre Rechtswirkung
entfalten, sind nichtige Beschlüsse mit Wirkung ex tunc ungültig. Der Übergang
von blosser Anfechtbarkeit zu Nichtigkeit ist in einem breiten Bereich
fliessend (URS SCHENKER, Die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen bei
der Aktiengesellschaft, S. 47). Entscheidend ist die Frage, ob eine
Gesetzesverletzung derart schwer wiegt, dass ein Beschluss ohne Aussicht auf
Heilung ungültig bleibt, oder ob es im Sinne der Rechtssicherheit besser ist,
dass der betreffende Beschluss gültig wird, wenn innert Frist keine Anfechtung
erfolgt. Die Gerichtspraxis zeigt, dass die Gerichte bezüglich der Nichtigkeit
äusserst zurückhaltend sind und ausserhalb von schweren Formfehlern bei der
Einberufung und Durchführung von Generalversammlungen und der Verletzung von
Vorschriften des Kapital- und Gläubigerschutzes kaum je die Nichtigkeit eines
Beschlusses bejahen (SCHENKER, a.a.O.). Die von den Gerichten angewandte
Zurückhaltung bei der Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen liegt
in der damit verbundenen Rechtsunsicherheit begründet. Anfechtbarkeit ist somit
Erwägungen
die Regel und im Zweifelsfall anzunehmen. Generalversammlungsbeschlüsse sind
also nur unter gravierenden Umständen, z.B. bei schweren Verstössen gegen die
Grundsätze des ungeschriebenen Rechtes, nichtig (BRIGITTE TANNER, Kommentar zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, 5. Teil: Die Aktiengesellschaft,
Art. 706b, S. 393, m.w.H.). Das aktienrechtliche Gleichbehandlungsgebot hat
seinen Ursprung im Minderheitenschutz. Im Aktienrecht gilt das
Mehrheitsprinzip, was dazu führen kann, dass sich die Minderheitsaktionäre in
ihren Interessen verletzt fühlen. Die (Minderheits-) Aktionäre erhalten mit der
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage die Möglichkeit, gegen gesetzes- oder
statutenwidrige Beschlüsse vorzugehen.
2.3.2
Im vorliegenden
Fall wird mit der asymmetrischen Dividendenausschüttung das Gleichbehandlungsgebot
und damit ein vermögenswertes Recht der nicht begünstigten Aktionärinnen
verletzt. Die beiden zu beurteilenden Dividendenbeschlüsse erfolgten
einstimmig, d.h. unter Zustimmung der beiden benachteiligten Aktionärinnen.
Beide Aktionärinnen (bzw. ihr Vertreter) verfügen aufgrund ihrer beruflichen
Tätigkeit über ausreichend Sachkenntnis, um sich der Konsequenzen und Wirkung
ihrer Zustimmung zum Dividendenbeschluss vollumfänglich bewusst zu sein.
Gemeinsam verfügen sie über eine Aktienmehrheit und hätten ihrer finanziellen
Benachteiligung somit entgegenwirken können. Sollte sich eine der
benachteiligten Aktionärinnen nach der Beschlussfassung in ihren Rechten
verletzt gefühlt haben, hätte diese im Rahmen einer Anfechtungsklage ohne
weiteres geltend gemacht werden können. Eine Heilung der hier verletzten
Aktionärsrechte ist also mit dem milderen Mittel der Anfechtungsklage
erreichbar. Im vorliegenden Fall von einem nichtigen Dividendenbeschluss
auszugehen, entspricht weder dem Interesse der Rechtsordnung noch der
betroffenen Gesellschaft. Wie oben ausgeführt, hätten die relevanten
Dividendenbeschlüsse dagegen Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können. Da
die Frist zur Einreichung einer Anfechtungsklage ungenutzt verstrichen ist,
sind die Beschlüsse der Generalversammlungen 2017 und 2018 im heutigen
Zeitpunkt jedoch rechtsgültig.
2.4
Die Bevorzugung
der Rekurrentin bei der Dividendenausschüttung wird von dieser mit dem erhöhten
Arbeitsaufwand des von ihr entsandten VR-Mitgliedes C. X. begründet. Die Vorinstanz
hat das Vorliegen dieses Mehraufwandes nicht in Frage gestellt. Ebenfalls nicht
in Frage gestellt wird die Angemessenheit des Salärs, welches C. X. als
Arbeitnehmer der B. Z. AG erhält. Das Bundesgericht hatte in der Vergangenheit
wiederholt die Frage zu klären, wann Dividenden in Lohn umqualifiziert werden.
In diesen Fällen handelte es sich beim Aktionär jeweils um natürliche Personen,
welche gleichzeitig Arbeitnehmer der betroffenen Gesellschaften waren. Das
Bundesgericht hat in seiner Praxis lediglich dann eine Umqualifikation
vorgenommen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Lohn- und
Dividendenzahlung vorlag (Bundesgerichtsentscheid 9C_669/2011 vom 25. Oktober
2012). Das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses hat die Vorinstanz in
ihrer Argumentation nicht geltend gemacht. Der von der Rekurrentin angeführte
zusätzliche Effort von C. X. wurde von der Vorinstanz ebenfalls nicht in
Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem
Schenkungsverhältnis mit C. X. als Begünstigtem ausgegangen werden. Die
fehlende Gegenleistung bzw. die Unentgeltlichkeit ist begriffsnotwendige
Voraussetzung einer Schenkung (BEAT SCHÖNENBERGER, Vertragsverhältnisse Teil 1:
Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe, in: Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, S. 310, Ziff. 5). Der Argumentation der Vorinstanz,
wonach C. X. eine verdeckte Kapitaleinlage in Höhe der von E. X. erhaltenen
Schenkung getätigt haben soll, kann somit nicht gefolgt werden. Im Übrigen
wurden nach den unbestrittenen Angaben der Rekurrentin die umstrittenen
Dividendenausschüttungen in den entsprechenden Verrechnungssteuerformularen für
die Geschäftsjahre 2016 und 2017 gemäss den Beschlüssen der
Generalversammlungen der B. Z. AG deklariert und dabei wurde offenbar auch
festgehalten, dass die Dividendenausschüttungen nicht im Verhältnis des
Gesellschaftskapitals erfolgt seien.
3.
Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass die Dividendenentscheide der
Generalversammlungen 2017 und 2018 der Rekurrentin nach Ablauf der
Anfechtungsfrist als gültig zustande gekommen gelten und daher von der
Vorinstanz zu berücksichtigen sind. Ausserdem ist das Steuergeheimnis hier
nicht verletzt worden, da im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine
Informationen offengelegt worden sind, welche den übrigen Verfahrensbeteiligten
nicht bekannt wären. Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als begründet
Dispositiv
und sind gutzuheissen. Demnach sind die Gewinn- und Kapitalsteuern der
Rekurrentin bezüglich der Steuerperioden 2016 und 2017 gemäss den
entsprechenden Steuererklärungen der Rekurrentin zu veranlagen.
Steuergericht,
Urteil vom 14. Juni 2021 (SGSTA.2019.75;BST.2019.70)