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Entscheid

SGSTA.2019.77

Staats- und Bundessteuer 2018

11. Mai 2020Deutsch8 min

Zuwendungen von CHF 200 wurden nicht zum Abzug zugelassen und die deklarierten Krankheits-

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 11. Mai 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Kellerhals,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.77;

BST.2019.72

A + B Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2018

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum vom 19.

Juli 2019 reichten die Steuerpflichtigen A + B Y die Steuererklärung 2018 ein.

In der definitiven Veranlagung der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 9.

September 2019 betreffend die Staats- und Bundessteuer 2018 wurde die

Selbstdeklaration nicht vollumfänglich übernommen: Die geltend gemachten

Reinigungskosten von CHF 775 als Liegenschaftskosten sowie die freiwilligen

Zuwendungen von CHF 200 wurden nicht zum Abzug zugelassen und die deklarierten Krankheits-

und Unfallkosten um CHF 40 gekürzt. Dagegen liessen die Steuerpflichtigen am

12. September 2019 Einsprache erheben. Es wurde eingewendet, die Kosten der

Treppenhausreinigung seien allgemeine Liegenschaftsunterhaltskosten und in Höhe

von CHF 775 zum Abzug zuzulassen. Weiter seien die Krankheits- und Unfallkosten

von CHF 3'386 zu gewähren und die freiwilligen Zuwendungen von CHF 200 zum

Abzug zuzulassen.

Mit Verfügung

vom 11. November 2019 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und die

gemeinnützigen Zuwendungen von CHF 200 zum Abzug gewährt. Dazu wurde im

Wesentlichen ausgeführt, der Einsprache liege eine Spendenbestätigung bei, so

dass der Abzug zu korrigieren und die Einsprache insoweit begründet sei. Sodann

seien die Auslagen für die Reinigung als Lebenshaltungskosten zu werten und

damit nicht abzugsfähig. Die Einsprache sei in diesem Punkt unbegründet.

Erwägungen

2.

Gegen diese

Verfügung reichte der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten)

am 10. Dezember 2019 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde ein.

Es wurde geltend gemacht, gemäss Lehre seien die Kosten für die Verwaltung und

Wartung einer Liegenschaft durch Dritte abzugsfähig. Dies umfasse auch

Entschädigungen für einen voll- oder teilamtlichen Hauswart, damit auch

Treppenhausreinigung; diese Kosten seien somit keine Lebenshaltungskosten. Es

wurde beantragt, die Treppenhausreinigung durch Dritte im Betrag von CHF 775

zum Abzug zuzulassen, unter Berücksichtigung der Krankheits- und Unfallkosten

von CHF 3'386 und die Steuern 2018 wie folgt zu veranlagen: CHF 60'183 (Staat)

und CHF 65'723 (Bund).

Mit

Stellungnahme vom 18. Februar 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die

teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem

angeführt, die Kosten für die Treppenhausreinigung müssten von der

Stockwerkeigentum-Gemeinschaft anteilsmässig getragen werden. Es sei davon

auszugehen, dass diese Kosten bereits in der Unterhalts- und

Verwaltungskostenabrechnung im Rahmen der Verteilung der angefallenen

Betriebskosten nach Wertquoten berücksichtigt worden seien. Dass die geltend

gemachten Kosten einen Zusammenhang mit der Treppenhausreinigung haben sollen,

sei zu bezweifeln. Es sei anzunehmen, dass die Kosten bei der Reinigung der

Wohnung der Rekurrenten entstanden seien. Die Entschädigung an den Hauswart

bzw. die Kosten für Reinigungen und Pflege von gemeinschaftlichen Räumen seien

nur als Betriebskosten bei Fremdnutzung abzugsfähig, nicht jedoch bei

selbstgenutzten Liegenschaften. Die regelmässigen Reinigungsarbeiten für die

eigene Wohnung könnten nicht als Instandhaltungs-, Instandstellungs- oder als

Ersatzanschaffungskosten qualifiziert werden. Indessen seien die Rechtsmittel

betreffend die Krankheits- und Unfallkosten begründet und diese Kosten im

Umfang von CHF 40 auf CHF 3'386 zu erhöhen.

Mit

Stellungnahme vom 19. März 2020 hielten die Rekurrenten fest, dass die

Treppenhausreinigung Sache jedes einzelnen Stockwerkeigentümers und damit nicht

in der Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen sei. Aufgrund des

fortgeschrittenen Alters der Rekurrenten werde die Treppenhausreinigung durch

eine Reinigungsfirma erledigt. Die Zweifel der Vorinstanz seien unberechtigt,

die Sachlage werde verdreht. Es wurde beantragt, die Treppenhausreinigung durch

Dritte im Betrag von CHF 775 zum Abzug zuzulassen, unter Berücksichtigung der

Krankheits- und Unfallkosten von CHF 3'386, und die Steuern 2018 wie folgt zu

veranlagen: CHF 60'183 (Staat) und CHF 65'723 (Bund).

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 39 Abs. 3 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen unter

anderem die Unterhaltskosten und die Kosten der Verwaltung abgezogen werden.

Art. 32 Abs. 2 DBG ergänzt, dass ein solcher Abzug nur bei der Verwaltung durch

Dritte möglich ist. Unterhaltskosten sind nach herrschender Lehre (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

Aufl., Zürich 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren Ziel nicht die

Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener

Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen

sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen daher die Kosten

der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines

Gebäudes sicherzustellen) sowie der Instandstellung (unregelmässige, grössere

Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks sicherstellen). Nicht

abziehbar sind demgegenüber die Lebenshaltungskosten (vgl. § 41 Abs. 4 lit. a StG, Art. 34 lit. a DBG).

2.2

Das Problem der

Abgrenzung der Unterhaltskosten von Lebenshaltungskosten stellt sich vor allem

bei den Betriebskosten. Hierbei ist es für die Abzugsfähigkeit entsprechender

Kosten eine Voraussetzung, dass es um Kosten mit Gewinnungskostencharakter geht.

Solange es sich um vermietete Grundstücke handelt, liegt dieser Charakter immer

vor, wenn der Eigentümer solche Kosten ohne separate Überwälzung auf die Mieter

trägt. Bei selbstbewohnten Grundstücken ist der Gewinnungskostencharakter stets

dann zu bejahen, wenn die Betriebskosten einen Einfluss auf die Höhe des

Eigenmietwerts haben. Entscheidend ist, welche Betriebskosten normalerweise in

einem Mietpreis enthalten sind. Die Abgrenzung richtet sich dabei grundsätzlich

danach, welche Betriebskosten sich ein Vermieter normalerweise in Form von

Nebenkosten vergüten lässt; solche Nebenkosten finden keinen Eingang in das

Mietzinsniveau. Andere Betriebskosten sind dagegen im Mietpreis enthalten. Dies

führt zum Ergebnis, dass alle jene Betriebskosten, die besitzbedingt sind,

abzugsfähig sind, während nutzungsbedingte Kosten nicht abgezogen werden können

(vgl. Richner et al., a.a.O., Art.

32.

N 73 ff.; siehe auch StE 2006 B 25.6 Nr. 53, BGer vom 15.7.2005).

3.1

Im vorliegenden

Fall besitzen die Rekurrenten eine Eigentumswohnung. Die Kosten für die

Treppenhausreinigung muss anhand der Angaben und Unterlagen jeder

Stockwerkeigentümer selbst begleichen. Die Rekurrenten möchten diese Kosten als

Gebäudeunterhalt abziehen. Dagegen stellen diese Kosten nach Ansicht der

Vorinstanz Lebenshaltungskosten dar. Zudem wird bezweifelt, dass es dabei um

Treppenhausreinigung gehe; vermutlich werde die Wohnung geputzt. Unbestritten

ist indessen, dass eine Reduktion der geltend gemachten Krankheitskosten um

CHF 40 durch die VB nicht korrekt war.

3.2.1

Der nicht

gewährte Abzug von CHF 40 für Krankheitskosten erweist sich auch nach Ansicht

der Vorinstanz wie gesagt als unzutreffend. Dagegen ist denn nichts

Dispositiv

einzuwenden. Der Abzug ist demnach zu gewähren bzw. zu korrigieren und um CHF

40 zu erhöhen (vgl. dazu § 41 Abs. 1 lit. k StG, Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG, je

zu Krankheits- und Unfallkosten). Die Rechtsmittel sind damit insoweit

begründet.

3.2.2 Für

selbstbewohnte Grundstücke können nutzungsbedingte Betriebskosten wie gesehen nicht

abgezogen werden. Hauswartkosten oder Reinigungskosten wie hier sind

offensichtlich nutzungsbedingt (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 32 N 103 ff.). Ein Abzug ist daher nicht möglich. Die

Rechtsmittel sind in diesem Punkt demnach unbegründet.

3.3 Was die

Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Im

konkreten Fall geht es wie gesagt um Betriebskosten und nicht um Verwaltungskosten,

mithin nicht um eine Entschädigung an den Liegenschaftsverwalter, Auslagen für

Vermietung, für Erhebung der Mietzinse und Betreibungen, für Ausweisungen und

Prozesse mit Mietern aus dem Mietverhältnis oder Liegenschaftssteuern, die als

Objektsteuern gelten (vgl. § 5 StVO Nr. 16, BGS 614.159.16). Auch handelt es

sich bei den streitigen Reinigungskosten nach dem Gesagten nicht um abzugsfähige

Entschädigungen für einen Hauswart (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 32 N 120). Weiter ist ein Treppenhaus bei

Stockwerkeigentum wie hier grundsätzlich eine gemeinschaftliche Anlage;

diesbezügliche Reinigungskosten sind von den Eigentümern anteilsmässig zu

tragen (vgl. Art. 712h ZGB). Dass im vorliegenden Fall die Treppenhausreinigung

nach den Angaben der Rekurrenten Sache jedes Stockwerkeigentümers ist, ändert hier

nichts. Gemäss den eingereichten Unterlagen der Reinigungsfirma

(Replikbeilagen) geht es um die Reinigung des Eingangsbereichs innen und

aussen. Wie aufgezeigt, können solche Reinigungskosten als Betriebskosten nur

bei Fremdnutzung abgezogen werden. Bei selbstgenutzten Liegenschaften wie hier

ist ein solcher Betriebskostenabzug nicht möglich. Die Kosten für die Treppenhausreinigung

von CHF 775 sind nach dem Ausgeführten als Lebenshaltungskosten anzusehen und

damit steuerlich nicht abziehbar.

Rekurs und

Beschwerde sind nach den Erwägungen teilweise gutzuheissen; der Abzug für

Krankheitskosten ist um CHF 40 zu erhöhen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel

abzuweisen.

4. Nach den

Erwägungen unterliegen die Rekurrenten praktisch vollumfänglich. Daher werden

sie kostenpflichtig (§ 163 Abs. 1 StG). Die Kosten sind in Anwendung der §§ 3

und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 508 festzusetzen (Grundgebühr:

CHF 500, Zuschlag: CHF 8). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demnach

wird erkannt:

1. In teilweiser

Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Abzug für Krankheitskosten um

CHF 40 erhöht. Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 508 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: