SGSTA.2019.77
Staats- und Bundessteuer 2018
11. Mai 2020Deutsch8 min
Zuwendungen von CHF 200 wurden nicht zum Abzug zugelassen und die deklarierten Krankheits-
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 11. Mai 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Kellerhals,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.77;
BST.2019.72
A + B Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2018
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 19.
Juli 2019 reichten die Steuerpflichtigen A + B Y die Steuererklärung 2018 ein.
In der definitiven Veranlagung der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 9.
September 2019 betreffend die Staats- und Bundessteuer 2018 wurde die
Selbstdeklaration nicht vollumfänglich übernommen: Die geltend gemachten
Reinigungskosten von CHF 775 als Liegenschaftskosten sowie die freiwilligen
Zuwendungen von CHF 200 wurden nicht zum Abzug zugelassen und die deklarierten Krankheits-
und Unfallkosten um CHF 40 gekürzt. Dagegen liessen die Steuerpflichtigen am
12. September 2019 Einsprache erheben. Es wurde eingewendet, die Kosten der
Treppenhausreinigung seien allgemeine Liegenschaftsunterhaltskosten und in Höhe
von CHF 775 zum Abzug zuzulassen. Weiter seien die Krankheits- und Unfallkosten
von CHF 3'386 zu gewähren und die freiwilligen Zuwendungen von CHF 200 zum
Abzug zuzulassen.
Mit Verfügung
vom 11. November 2019 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und die
gemeinnützigen Zuwendungen von CHF 200 zum Abzug gewährt. Dazu wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Einsprache liege eine Spendenbestätigung bei, so
dass der Abzug zu korrigieren und die Einsprache insoweit begründet sei. Sodann
seien die Auslagen für die Reinigung als Lebenshaltungskosten zu werten und
damit nicht abzugsfähig. Die Einsprache sei in diesem Punkt unbegründet.
Erwägungen
2.
Gegen diese
Verfügung reichte der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten)
am 10. Dezember 2019 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde ein.
Es wurde geltend gemacht, gemäss Lehre seien die Kosten für die Verwaltung und
Wartung einer Liegenschaft durch Dritte abzugsfähig. Dies umfasse auch
Entschädigungen für einen voll- oder teilamtlichen Hauswart, damit auch
Treppenhausreinigung; diese Kosten seien somit keine Lebenshaltungskosten. Es
wurde beantragt, die Treppenhausreinigung durch Dritte im Betrag von CHF 775
zum Abzug zuzulassen, unter Berücksichtigung der Krankheits- und Unfallkosten
von CHF 3'386 und die Steuern 2018 wie folgt zu veranlagen: CHF 60'183 (Staat)
und CHF 65'723 (Bund).
Mit
Stellungnahme vom 18. Februar 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die
teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem
angeführt, die Kosten für die Treppenhausreinigung müssten von der
Stockwerkeigentum-Gemeinschaft anteilsmässig getragen werden. Es sei davon
auszugehen, dass diese Kosten bereits in der Unterhalts- und
Verwaltungskostenabrechnung im Rahmen der Verteilung der angefallenen
Betriebskosten nach Wertquoten berücksichtigt worden seien. Dass die geltend
gemachten Kosten einen Zusammenhang mit der Treppenhausreinigung haben sollen,
sei zu bezweifeln. Es sei anzunehmen, dass die Kosten bei der Reinigung der
Wohnung der Rekurrenten entstanden seien. Die Entschädigung an den Hauswart
bzw. die Kosten für Reinigungen und Pflege von gemeinschaftlichen Räumen seien
nur als Betriebskosten bei Fremdnutzung abzugsfähig, nicht jedoch bei
selbstgenutzten Liegenschaften. Die regelmässigen Reinigungsarbeiten für die
eigene Wohnung könnten nicht als Instandhaltungs-, Instandstellungs- oder als
Ersatzanschaffungskosten qualifiziert werden. Indessen seien die Rechtsmittel
betreffend die Krankheits- und Unfallkosten begründet und diese Kosten im
Umfang von CHF 40 auf CHF 3'386 zu erhöhen.
Mit
Stellungnahme vom 19. März 2020 hielten die Rekurrenten fest, dass die
Treppenhausreinigung Sache jedes einzelnen Stockwerkeigentümers und damit nicht
in der Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen sei. Aufgrund des
fortgeschrittenen Alters der Rekurrenten werde die Treppenhausreinigung durch
eine Reinigungsfirma erledigt. Die Zweifel der Vorinstanz seien unberechtigt,
die Sachlage werde verdreht. Es wurde beantragt, die Treppenhausreinigung durch
Dritte im Betrag von CHF 775 zum Abzug zuzulassen, unter Berücksichtigung der
Krankheits- und Unfallkosten von CHF 3'386, und die Steuern 2018 wie folgt zu
veranlagen: CHF 60'183 (Staat) und CHF 65'723 (Bund).
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 39 Abs. 3 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen unter
anderem die Unterhaltskosten und die Kosten der Verwaltung abgezogen werden.
Art. 32 Abs. 2 DBG ergänzt, dass ein solcher Abzug nur bei der Verwaltung durch
Dritte möglich ist. Unterhaltskosten sind nach herrschender Lehre (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren Ziel nicht die
Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener
Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen
sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen daher die Kosten
der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines
Gebäudes sicherzustellen) sowie der Instandstellung (unregelmässige, grössere
Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks sicherstellen). Nicht
abziehbar sind demgegenüber die Lebenshaltungskosten (vgl. § 41 Abs. 4 lit. a StG, Art. 34 lit. a DBG).
2.2
Das Problem der
Abgrenzung der Unterhaltskosten von Lebenshaltungskosten stellt sich vor allem
bei den Betriebskosten. Hierbei ist es für die Abzugsfähigkeit entsprechender
Kosten eine Voraussetzung, dass es um Kosten mit Gewinnungskostencharakter geht.
Solange es sich um vermietete Grundstücke handelt, liegt dieser Charakter immer
vor, wenn der Eigentümer solche Kosten ohne separate Überwälzung auf die Mieter
trägt. Bei selbstbewohnten Grundstücken ist der Gewinnungskostencharakter stets
dann zu bejahen, wenn die Betriebskosten einen Einfluss auf die Höhe des
Eigenmietwerts haben. Entscheidend ist, welche Betriebskosten normalerweise in
einem Mietpreis enthalten sind. Die Abgrenzung richtet sich dabei grundsätzlich
danach, welche Betriebskosten sich ein Vermieter normalerweise in Form von
Nebenkosten vergüten lässt; solche Nebenkosten finden keinen Eingang in das
Mietzinsniveau. Andere Betriebskosten sind dagegen im Mietpreis enthalten. Dies
führt zum Ergebnis, dass alle jene Betriebskosten, die besitzbedingt sind,
abzugsfähig sind, während nutzungsbedingte Kosten nicht abgezogen werden können
(vgl. Richner et al., a.a.O., Art.
32.
N 73 ff.; siehe auch StE 2006 B 25.6 Nr. 53, BGer vom 15.7.2005).
3.1
Im vorliegenden
Fall besitzen die Rekurrenten eine Eigentumswohnung. Die Kosten für die
Treppenhausreinigung muss anhand der Angaben und Unterlagen jeder
Stockwerkeigentümer selbst begleichen. Die Rekurrenten möchten diese Kosten als
Gebäudeunterhalt abziehen. Dagegen stellen diese Kosten nach Ansicht der
Vorinstanz Lebenshaltungskosten dar. Zudem wird bezweifelt, dass es dabei um
Treppenhausreinigung gehe; vermutlich werde die Wohnung geputzt. Unbestritten
ist indessen, dass eine Reduktion der geltend gemachten Krankheitskosten um
CHF 40 durch die VB nicht korrekt war.
3.2.1
Der nicht
gewährte Abzug von CHF 40 für Krankheitskosten erweist sich auch nach Ansicht
der Vorinstanz wie gesagt als unzutreffend. Dagegen ist denn nichts
Dispositiv
einzuwenden. Der Abzug ist demnach zu gewähren bzw. zu korrigieren und um CHF
40 zu erhöhen (vgl. dazu § 41 Abs. 1 lit. k StG, Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG, je
zu Krankheits- und Unfallkosten). Die Rechtsmittel sind damit insoweit
begründet.
3.2.2 Für
selbstbewohnte Grundstücke können nutzungsbedingte Betriebskosten wie gesehen nicht
abgezogen werden. Hauswartkosten oder Reinigungskosten wie hier sind
offensichtlich nutzungsbedingt (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 32 N 103 ff.). Ein Abzug ist daher nicht möglich. Die
Rechtsmittel sind in diesem Punkt demnach unbegründet.
3.3 Was die
Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Im
konkreten Fall geht es wie gesagt um Betriebskosten und nicht um Verwaltungskosten,
mithin nicht um eine Entschädigung an den Liegenschaftsverwalter, Auslagen für
Vermietung, für Erhebung der Mietzinse und Betreibungen, für Ausweisungen und
Prozesse mit Mietern aus dem Mietverhältnis oder Liegenschaftssteuern, die als
Objektsteuern gelten (vgl. § 5 StVO Nr. 16, BGS 614.159.16). Auch handelt es
sich bei den streitigen Reinigungskosten nach dem Gesagten nicht um abzugsfähige
Entschädigungen für einen Hauswart (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 32 N 120). Weiter ist ein Treppenhaus bei
Stockwerkeigentum wie hier grundsätzlich eine gemeinschaftliche Anlage;
diesbezügliche Reinigungskosten sind von den Eigentümern anteilsmässig zu
tragen (vgl. Art. 712h ZGB). Dass im vorliegenden Fall die Treppenhausreinigung
nach den Angaben der Rekurrenten Sache jedes Stockwerkeigentümers ist, ändert hier
nichts. Gemäss den eingereichten Unterlagen der Reinigungsfirma
(Replikbeilagen) geht es um die Reinigung des Eingangsbereichs innen und
aussen. Wie aufgezeigt, können solche Reinigungskosten als Betriebskosten nur
bei Fremdnutzung abgezogen werden. Bei selbstgenutzten Liegenschaften wie hier
ist ein solcher Betriebskostenabzug nicht möglich. Die Kosten für die Treppenhausreinigung
von CHF 775 sind nach dem Ausgeführten als Lebenshaltungskosten anzusehen und
damit steuerlich nicht abziehbar.
Rekurs und
Beschwerde sind nach den Erwägungen teilweise gutzuheissen; der Abzug für
Krankheitskosten ist um CHF 40 zu erhöhen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel
abzuweisen.
4. Nach den
Erwägungen unterliegen die Rekurrenten praktisch vollumfänglich. Daher werden
sie kostenpflichtig (§ 163 Abs. 1 StG). Die Kosten sind in Anwendung der §§ 3
und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 508 festzusetzen (Grundgebühr:
CHF 500, Zuschlag: CHF 8). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demnach
wird erkannt:
1. In teilweiser
Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Abzug für Krankheitskosten um
CHF 40 erhöht. Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 508 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: