SGSTA.2020.1
Grundstückgewinnsteuer 2015
7. September 2020Deutsch10 min
2. Strittig ist
Source so.ch
KSGE 2020 Nr. 7
StG § 49
Abs. 2 lit. c, § 50 Abs. 1 lit. c, § 50 Abs. 2, StHG Art. 12 Abs. 2. Grundstückgewinnsteuer,
Veräusserungen, Wegrecht, Steueraufschub.
Wegfall
eines Wegrechts; entsprechende Entschädigung unterliegt der
Grund-stückgewinnsteuer. Steueraufschub vom Steuerpflichtigen nicht
substantiiert.
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
2. Strittig ist
zunächst, ob die dem Rekurrenten durch die B AG für den Wegfall des Wegrechts
ausbezahlte Entschädigung von CHF 220'000.00 durch die Grundstückgewinnsteuer
erfasst werden kann oder - wie der Rekurrent ausführt - der ordentlichen
Einkommenssteuer hätte zugeführt werden müssen. Inwiefern dabei der Rekurrent
aus dem Einwand, er bzw. seine Vertretung habe im Zusammenhang mit der
Besteuerung der erhaltenen Pauschalentschädigung im Vorfeld Besprechungen mit
dem Steueramt über die Art der Besteuerung geführt, Rechte ableiten will, ist
nicht nachvollziehbar. Aktenkundig ist, dass das Steueramt des Kantons
Solothurn mit Schreiben vom 15.2.2017 vom Rekurrenten Auskunft darüber erhalten
wollte, wie die im Geschäftsabschluss 2015 deklarierte Privateinlage von CHF
220'000.00 finanziert worden war. Darüber hinaus sind seitens der involvierten
Steuerbehörden keine Vorkehren und Mitteilungen ersichtlich, die dem
Rekurrenten gegenüber bezüglich der Besteuerung der Pauschalentschädigung
Zusicherungen beinhalteten. Mit der berichtigten Veranlagung vom 7.8.2017 hat
die Vorinstanz deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vorgang der
geldwerten Abgeltung des wegfallenden Wegrechts nicht mit der (ordentlichen)
Einkommenssteuer erfassen wollte, während die Buchungen des Rekurrenten darauf
abzielten, die erhaltene Pauschalentschädigung von CHF 220'000.00 als
steuerneutralen Vorgang zu qualifizieren. Es ist just im vorliegenden Verfahren
zu klären, ob die fragliche Entschädigung zu Recht der
Grundstückgewinnbesteuerung (vgl. definitive Veranlagung der
Grundstückgewinnsteuer vom 18.10.2018) unterworfen worden ist. In diesem
Verfahren standen dem Rekurrenten sämtliche Prozessrechte offen. Von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder gar willkürlicher Entscheidfindung
seitens des Steueramtes kann bei gegebener Sach- und Rechtslage keine Rede
sein.
3. Bei ihrer
Veranlagung stützt sich die Vorinstanz auf § 49 Abs. 2 lit. c StG, wonach die
Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte
Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und
wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird, als
steuerbegründende Veräusserung zu qualifizieren ist; Art. 12 Abs. 2 lit. c des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG; SR 642.14) weist den identischen Wortlaut auf. Das
Bundesgericht hat in teleologischer Auslegung von Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG im
Urteil BGE 139 II 363 entschieden, dass die entgeltliche Aufgabe eines
beschränkten dinglichen Rechts an einem Grundstück ebenso eine Teilveräusserung
darstelle wie die entgeltliche Belastung mit einem solchen (BGE 139 II 371 E.
3.3). Es gilt folglich zu prüfen, ob die dem Rekurrenten zugeflossene
Entschädigung von CHF 220'000.00 als «entgeltliche Aufgabe eines beschränkten
dinglichen Rechts an einem Grundstück» zu qualifizieren bzw. der
Grundstückgewinnbesteuerung zu unterwerfen ist. Der Rekurrent wehrt sich in
doppelter Hinsicht gegen eine solche Besteuerung. Einerseits ist er der
Ansicht, dass vorliegend kein Grundstückgewinnsteuerfall gegeben sei und der
ausbezahlte Betrag im Rahmen der Einkommenssteuer als steuerneutraler Vorgang
zu beurteilen gewesen wäre; anderseits geht der Rekurrent - bei Annahme eines
Anwendungsfalles der Grundstückgewinnbesteuerung - davon aus, dass durch den
Wegfall des Wegrechtes weder die unbeschränkte Bewirtschaftung noch der
Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigt
würden, womit nicht sämtliche kumulativ zu erfüllende Tatbestandselemente (für
die Grundstückgewinnbesteuerung gemäss § 49 Abs. 2 lit. c StG) erfüllt seien.
3.1 Auf die durch den
Rekurrenten in seiner Eingabe vom 27.3.2020 aufgeworfene Frage, ob die
Einleitung eines Grundstückgewinnsteuerverfahrens überhaupt noch zulässig
gewesen sei, zumal der Sachverhalt bzw. der Streitgegenstand vom Steueramt
bereits abschliessend beurteilt worden wäre, wurde bereits kurz eingegangen
(vgl. E. 2 hiervor). Prozessthema ist die Qualifizierung der von der B AG an
den Rekurrenten geleisteten Zahlung hinsichtlich ihres Rechtsgrundes. Diese
Qualifizierung hat die Vorinstanz dergestalt vorgenommen, indem sie die
geflossene Entschädigung als Abgeltung für die Löschung einer
Grunddienstbarkeit (Wegrecht) bewertete und somit als steuerbegründenden
Vorgang im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. c StG resp. Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG
einstufte. Diese Grundstückgewinnsteuerveranlagung war aus formaler Sicht schon
deshalb zulässig, weil die vorherige (ordentliche) Einkommensbesteuerung die
zur Debatte stehende Zahlung nicht erfasste. Dem Rekurrenten ist aber insofern
zuzustimmen, als die Ablehnung einer Grundstückgewinnbesteuerung der
Steuerbehörde im vorliegenden Fall die Möglichkeit entzöge, nochmals auf die
zwischenzeitlich rechtskräftige (ordentliche) Einkommenssteuerveranlagung pro
2015 zurückzukommen.
3.2 Wie bereits
dargelegt, geht die Praxis davon aus, dass die Einwilligung zur Löschung einer
Dienstbarkeit, d.h. die entgeltliche Aufgabe eines beschränkten dinglichen
Rechts an einem Grundstück, ebenso eine Teilveräusserung darstellt wie die
entgeltliche Belastung mit einem solchen (BGE 139 II 363, a.a.O.) und deshalb
der Grundstückgewinnbesteuerung unterliegt. Richtig ist aber auch, dass der
damit erlittene Vermögensabgang (in casu: Löschung des Wegrechts) und der
Vermögenszugang (Entschädigung) konnex sein müssen. Diese Konnexität wird durch
den Rekurrenten in Abrede gestellt, insbesondere mit dem Einwand, die
Entschädigung sei nicht hauptsächlich wegen des Verzichts auf das Wegrecht,
sondern insbesondere für den Rückzug der Einsprache und den Verzicht auf
weitere enteignungsrechtliche Ansprüche im Rahmen des durch die B AG
vorangetriebenen Projekts erfolgt. Zudem trägt der Rekurrent in seinen Eingaben
wiederholt vor, dass der Wegfall des Wegrechts keine wesentliche und dauernde
Erwägungen
Beeinträchtigung in der Bewirtschaftung seines Grundstückes bewirkte, in fine
wegen des wegfallenden Verkehrs gar keine Wertminderung erfahren habe. Zudem
müsse bezweifelt werden, dass das fragliche Wegrecht ein «selbständiges und
dauerndes Recht» darstelle und folglich überhaupt als Objekt der
Grundstückgewinnbesteuerung tauge.
3.2.1
Bei der Auslegung
der zwischen dem Rekurrenten und der B AG abgeschlossenen Vereinbarung vom …
2015.
sind bezüglich des hauptsächlichen Rechtsgrundes der Zahlung keine
«offenen» Punkte oder Fragen auszumachen. So wird bereits in der Präambel der
Vereinbarung darauf hingewiesen, dass mit der vertraglichen Regelung eine
«gütliche Einigung betreffend den dauernden Entzug des Wegrechtes sowie die Entschädigung
für den dauernden und vorübergehenden Landerwerb» getroffen werden soll (vgl.
Vereinbarung, a.a.O., II., letzter Absatz). In Ziffer III. der Vereinbarung
wird denn die Pauschalentschädigung von CHF 220'000.00 in klarer Weise für den
«dauernden Entzug des vorerwähnten Wegrechts» definiert. Dass mit der
Pauschalentschädigung auch alle enteignungsrechtlichen Ansprüche, inklusive der
Anwaltskosten, abgegolten werden sollten, ändert an dieser Einschätzung bzw.
Auslegung nichts. Just die separat, d.h. zusätzlich, vereinbarten
Entschädigungen für den definitiven (Ziff. VI. der Vereinbarung) und den
vorübergehenden (Ziff. VII. der Vereinbarung) Landerwerb zeigen, dass die
Pauschalentschädigung für das wegfallende Wegrecht bestimmt war und die darin
mitabgegoltenen Punkte (Anwaltskosten; Rückzug der Einsprachen) als «logische
Folgekosten» in die Vereinbarung miteinbezogen worden sind. An dieser Auslegung
der Vereinbarung vermögen die Ausführungen des Rekurrenten, das Wegrecht wäre
wegen Verstosses gegen die Verkehrsregelverordnung ohnehin aufzuheben gewesen,
nichts zu ändern. Tatsache ist, dass die seit 1979 bestehende Dienstbarkeit bis
zur Einleitung des in den Akten erwähnten Plangenehmigungsverfahrens im Jahre
2014.
nie Gegenstand eines Enteignungsverfahrens oder einer anderen behördlichen
Massnahme war. Mit der auf gütlicher Basis getroffenen Abgeltung haben sich die
involvierten Parteien (Rekurrent; B AG) ohne hoheitliche Regelung und
behördliche Vorgaben geeinigt; darauf - und auf nichts Anderes - sind sie zu
behaften.
3.2.2
Des Weiteren kann
dem Vorbringen des Rekurrenten, die Aufhebung des ihm zustehenden Wegrechts
habe weder eine wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung noch des
Veräusserungswertes von GB X Nr. 001 bewirkt, womit die Voraussetzungen für
eine Besteuerung gemäss § 49 Abs. 1 lit. c StG nicht erfüllt seien, nicht
zugestimmt werden. Die durch den Rekurrenten gegen das durch das Bundesamt für
Verkehr eingereichte Plangenehmigungsgesuch erhobene Einsprache zeigt auf, dass
das Wegrecht für diesen von Bedeutung war, andernfalls er ohne weiteres auf die
Erhebung eines Rechtsmittels hätte verzichten und den Ausgang des
Plangenehmigungsverfahrens abwarten können. Die unter E. 3.2.1 hiervor der
Auslegung unterzogene Vereinbarung erzeigt denn nichts Anderes als das zwischen
den Parteien in freier Willensbildung und Willensübereinstimmung ermittelte
Ergebnis der eingetretenen Vermögensabnahme, mitunter die finanzielle Abgeltung
der wesentlichen und dauernden Beeinträchtigung in der Bewirtschaftung durch
die zu löschende Dienstbarkeit. Dieser im rechtlichen Sinne als Substanzverzehr
zu bewertende Vorgang trat mit der Löschung der fraglichen Grunddienstbarkeit
im Grundbuch (Wegrecht z.G. GB X Nr. 001) ein.
3.2.3
Bei dem mit Datum
vom … 2015 auf GB X Nr. 001 gelöschten Wegrecht handelt es sich - wie die
Amtschreiberei Region Solothurn mit E-Mail vom 23.2.2018 korrekt ausführt - um
eine Grunddienstbarkeit, welche nicht als selbständiges Grundstück gemäss Art.
655.
Abs. 2 Ziff. 2 ZGB im Grundbuch geführt wurde. Der Rekurrent irrt aber,
wenn er daraus den Schluss zieht, das Fehlen der zivilrechtlichen
Grundstückseigenschaft entzöge dem erwähnten Löschungsvorgang jegliche
grundstückgewinnsteuerrechtliche Bedeutung. § 49 Abs. 1 StG stipuliert als
Grundsatz, dass die Steuerpflicht durch jede Veräusserung eines Grundstückes
begründet wird. Abs. 2 der Bestimmung bestimmt und präzisiert die gesetzliche
Bestimmung dahingehend, dass als Veräusserung auch «… die Belastung eines
Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten (…) » gilt (§ 49 Abs. 2 lit. c StG). Gemäss konstanter Praxis des Kantonalen Steuergerichts ist für die
steuerliche Erfassung der geleisteten Zahlung massgebend und entscheidend,
weshalb es zum entsprechenden Mittelzufluss kam. Ist der Mittelzufluss einzig
von der Einräumung der Dienstbarkeit (oder wie vorliegend von der Löschung
derselben) abhängig, so ist die Zahlung mit der Grundstückgewinnsteuer zu
erfassen (KSGE 1996 Nr. 2). Es bleibt somit festzustellen, dass die Vorinstanz
die Pauschalentschädigung zu Recht der Grundstückgewinnbesteuerung unterworfen
hat.
4.1
Zu entscheiden
bleibt, inwieweit auf das durch den Rekurrenten in seiner Stellungnahme bzw.
Rückäusserung vom 27.3.2020 erweiterte Rechtsbegehren, dass eine allfällig
veranlagte Grundstückgewinnsteuer im Sinne von § 50 Abs. 1 lit. c bzw. § 50 Abs. 2 StG aufzuschieben sei, eingetreten werden kann. Der Rekurrent weist in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorinstanz «nur» die Frage der
Ersatzbeschaffung beurteilt habe. Die übrigen Steueraufschubtatbestände seien
jedoch, obwohl in Aussicht gestellt, nicht geprüft worden. Dies - so der
Rekurrent weiter - «hätte denn auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen von Amtes
wegen vorgenommen werden müssen».
4.2
Aktenkundig ist,
dass die Vorinstanz in ihrer (definitiven) Grundstückgewinnsteuerveranlagung
den Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung ablehnte, weil der Erlös nicht
innert 2 Jahren zum Erwerb oder Verbesserung eines eigenen und
selbstbewirtschafteten Grundstücks verwendet wurde. Diese Ablehnung ist nicht
zu bemängeln und nachvollziehbar, zumal in der vom Rekurrenten in seiner am
29.8.2018
eingereichten «Steuererklärung für Grundstückgewinnsteuer» lediglich
Offerten (allesamt datiert zwischen dem 15.11.2017 und 16.5.2018) über diverse
Handwerkerarbeiten beilagen, die zudem verschiedene Liegenschaften (C-strasse
01; D-strasse 02) betrafen. Die in der Steuererklärung in Aussicht gestellten
Originalrechnungen mit Bauabrechnung wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch im Rekursverfahren nachgereicht. Unter diesen Voraussetzungen ist in der
Tat nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz einen Steueraufschub hätte gutheissen
sollen. Es hätte am Rekurrenten gelegen, den Steueraufschubtatbestand von § 50 Abs. 1 lit. c StG (Landumlegung zwecks Güterzusammenlegung …) bzw. § 50 Abs. 2 StG (… soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines
selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen,
selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet
wird) begründet darzulegen. Das Kantonale Steuergericht hat im Rekursverfahren
die gleichen Befugnisse wie die vorliegende Behörde. Es hat das Recht von Amtes
wegen anzuwenden; entsprechend gilt auch im Rekursverfahren die Untersuchungs-
und Offizialmaxime (vgl. statt vieler: MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Auflage, § 27 Rz. 42 f.). Diese Maximen befreien den Steuerpflichtigen allerdings nicht
davon, seine Begehren zu begründen sowie die sie begründenden Tatsachen und
Beweismittel anzugeben (§ 160 Abs. 3 StG). Die konkret eingereichten Belege
(Offerten) und die dazu abgegebene Bemerkung (Nachreichen der Originale) im
Steuererklärungsformular sind jedenfalls ungenügend, um einen der gesetzlich
vorgesehenen Steueraufschubtatbestände zu substantiieren. So wäre es u.a. auch
am Steuerpflichtigen gelegen darzulegen, wieso die gesetzlich vorgesehene
Regelfrist von zwei Jahren für eine allfällig erfolgte Ersatzbeschaffung (§ 51 StG) nicht hat beachtet werden können.
Steuergericht,
Urteil vom 7. September 2020 (SGSTA.2020.1)