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Entscheid

SGSTA.2020.10

Staats- und Bundessteuer 2018

22. Februar 2021Deutsch14 min

unselbständig erwerbstätig. Zudem betreibt er einen Landwirtschaftsbetrieb in Z.

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 22. Februar 2021

Es wirken

mit:

Vizepräsident: A.

Roberti

Richter: T.

Acemoglu, D. S. Müller

Sekretär: W.

Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.10;

BST.2020.7

A + B Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde C

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2018

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Der Steuerpflichtige

Sachverhalt

A. Y. ist U von Z, V und in verschiedenen weiteren Gremien bzw. Organisationen

unselbständig erwerbstätig. Zudem betreibt er einen Landwirtschaftsbetrieb in Z.

Die Steuerpflichtige B. Y. ist bei der W. AG unselbständig erwerbstätig und

weist zudem ein unselbständiges Nebenerwerbseinkommen aus.

Die

Steuerpflichtigen reichten mit Datum vom 26. August 2019 die Steuererklärung

2018 ein. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 eröffnete die Veranlagungsbehörde

die definitive Veranlagung für die Staats- und Bundessteuern 2018. Dabei wich

sie von der Selbstveranlagung insbesondere ab, wonach vom aus dem

landwirtschaftlichen Betrieb ausgewiesenen Gewinn von CHF 4'316.00 der Verlust

der Geschäftsliegenschaften von CHF 18'614.00 laut Steuererklärung abgezogen

wurde, so dass ein ausgewiesener Verlust aus dem landwirtschaftlichen Betrieb

von CHF 14'298.00 resultierte. Dieser Verlust wurde nicht zum Abzug zugelassen

und dem Einkommen aufgerechnet mit der Begründung, dass keine auf Erwerb

ausgerichtete Tätigkeit vorliege. Zudem wurden der Steuerpflichtigen unter

anderem die geltend gemachten Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung im Umfang

von CHF 2'700.00 aufgerechnet.

2. Gegen diese

Erwägungen

Veranlagung liessen die Steuerpflichtigen am 27. November 2019 Einsprache

erheben mit den Rechtsbegehren, die Veranlagungsverfügung sei in Bezug auf die

genannten Aufrechnungen aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei auf CHF 132’677.00

(Staatssteuer) bzw. CHF 149’675.00 (Bundessteuer) festzusetzen. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen zusammengefasst geltend gemacht, die Voraussetzungen für

die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beim Steuerpflichtigen seien

gegeben. Allein die Tatsache, dass seit über 5 Jahren Verluste erwirtschaftet würden,

reiche nicht aus, um eine Liebhaberei zu begründen. Bei einer gesamtheitlichen

Betrachtung ergebe sich, dass in Bezug auf die Sichtbarkeit nach Aussen, die

Planmässigkeit und Dauer und die Gewinnstrebigkeit die Voraussetzungen für eine

selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt seien.

Mit

Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass unter den

Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach der Rechtsprechung jede

Tätigkeit falle, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von

Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit Absicht der

Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnehme. Bringe eine Tätigkeit auf

Dauer nichts ein, sei dies ein deutliches Indiz, dass es an der Absicht, Gewinn

zu erzielen, mangle. Werde eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit längere

Zeit auf diese Weise ausgeübt, lasse das Ausbleiben des finanziellen Erfolges

regelmässig darauf schliessen, dass eine erwerbliche Zielsetzung fehle. Im

Einspracheentscheid wurden sodann die seit 2005 erzielten Verluste im jeweils

fünfstelligen Bereich aufgelistet. Sowohl die Gewinngeeignetheit des Betriebes,

Dispositiv

als auch die Gewinnstrebigkeit der Tätigkeit seien demnach nicht gegeben.

In Bezug auf die

Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wurde festgehalten, dass der Arbeitgeber

der im Aussendienst tätigen Steuerpflichtigen die auswärtigen

Verpflegungskosten gemäss Art. 327a Abs. 3 OR (Obligationenrecht) übernehmen

müsse. Gegenteilige Abreden zu Lasten der Arbeitnehmer seien nichtig. Die

Lohnausweise würden durch die Arbeitgeber regelmässig falsch ausgestellt. Die

verlangten zusätzlichen Belege (Arbeitsvertrag und Spesenreglement) seien nicht

eingereicht worden.

3. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten)

mit Eingabe vom 19. Februar 2020 Rekurs und Beschwerde mit den Rechtsbegehren,

es seien «die Aufrechnungen gemäss Begründung zu streichen und das steuerbare

Einkommen mit CHF 146'216.00 an Stelle von CHF 163'214.00 bei der Staatssteuer

und mit CHF 132'677.00 an Stelle von CHF 149'675.00 bei der Bundessteuer

neu zu veranlagen». Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die

Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht gehörig gewährt habe, weil auf die in der

Einsprache genannten Argumente und die spezielle Situation des Rekurrenten

nicht Bezug genommen worden sei. Bei der Tätigkeit, welche der Rekurrent

ausübe, nämlich dem landwirtschaftlichen Gewerbe, handle es sich nicht um

«Liebhaberei», sondern um eine selbständige Tätigkeit. Er sei bei der Übernahme

des Amts als … im Jahr 2005 gezwungen gewesen, einen Arbeitnehmer in seinem

landwirtschaftlichen Betrieb einzustellen. Gleichzeitig hätten betriebliche

Tätigkeiten, wie etwa die Gästebewirtung, heruntergefahren werden müssen. Bei

Aufgabe seiner politischen Tätigkeit würde die selbständige Tätigkeit auf einen

Schlag wieder erhöht und ein Gewinn erwirtschaftet. Es handle sich um eine

«befristete Nebenerwerbstätigkeit», um «negative Zwischenjahre». Zu

berücksichtigen sei auch, dass eine Sichtbarkeit der selbständigen

Erwerbstätigkeit gegen aussen bestehe. Der Betrieb werde weder sporadisch noch

planlos geführt. Die selbständige Erwerbstätigkeit würde zusammen mit dem

befristeten Lohneinkommen betrachtet zu einem grossen Überschuss führen. Es

bestehe zudem weiterhin die Absicht, Gewinn zu machen. Der Umsatz sei im Jahr

2018 im Vergleich zum Vorjahr erheblich gesteigert worden. Der Ertrag aus dem

selbständigen und unselbständigen Einkommen sei höher, als jener ohne den

befristeten Nebenerwerb. Eventualiter, wenn die selbständige Tätigkeit nicht

anerkannt werde, sollen die Kosten des Gebäudeunterhalts sowie die Schuldzinsen

zum Abzug zugelassen werden, da nicht einerseits das Ergebnis der

Geschäftstätigkeit als Liebhaberei angesehen, andererseits aber die

Aufwandpositionen der Geschäftstätigkeit zugeordnet werden könnten.

Schliesslich seien die Abzüge der Steuerpflichtigen für Verpflegungskosten in

der Höhe von CHF 2'700.00 zuzulassen. Gemäss Steuerbuch, § 22 Nr. 2 Abs. 3

werde bei Mitarbeitenden, die mehr als 60 % der Arbeitszeit im Aussendienst

tätig sind und deshalb eine Mittagsentschädigung erhalten, im Lohnausweis eine

Bemerkung angebracht. Dies sei hier explizit nicht erfolgt, weil effektiv keine

Verpflegungs-Entschädigung bezahlt werde.

4. Mit

Vernehmlassung vom 16. März 2020 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz)

die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung verwies

sie im Wesentlichen auf die Verfügung vom 21. Januar 2020 bezüglich der Einsprache

und bezog sich auf die Lehre und Rechtsprechung zur Unterscheidung von

selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei. Demnach handle es sich im

vorliegenden Fall um einen Dauerverlustbetrieb, welcher seit 2005 Verluste in

vierstelliger Höhe schreibe, 2004 sei ein Gewinn von CHF 429.00 erzielt worden.

Weder Gewinngeeignetheit, noch Gewinnstrebigkeit seien gegeben. Die Rekurrenten

hätten aber nun versucht, die Verluste besser darzustellen, indem ein «Erfolg

Landwirtschaft» und ein «Erfolg Liegenschaften» gebildet worden seien, womit

der Aufwand aus der Geschäftsliegenschaft im Privatbereich zum Abzug habe

kommen sollen. Dies finde aber keine Grundlage, eine Überführung der

Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen wäre notwendig. Diese sei nicht beantragt

worden.

Bezüglich der

Verpflegungskosten führt die Veranlagungsbehörde aus, dass die Rekurrentin im

Aussendienst arbeite. Die auswärtigen Verpflegungskosten müssten vom

Arbeitgeber übernommen werden. Der Lohnausweis alleine könne als Beleg für nicht

übernommene Verpflegungskosten nicht akzeptiert werden. Die Lohnausweise würden

häufig falsch ausgestellt. Die verlangten zusätzlichen Belege seien nicht

eingereicht worden, weshalb der Abzug der auswärtigen Verpflegung nicht zu

gewähren sei.

5. Mit Verfügung vom

25. März 2020 wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik

gegeben. Diese hielten mit Replik vom 29. April 2020 an den in der

Rekursschrift gestellten Rechtsbegehren fest und nahmen zur Vernehmlassung des

Steueramtes in verschiedenen Punkten Stellung. Auf die Ausführungen im

Einzelnen wird im Folgenden soweit erforderlich näher eingegangen. Die Replik

wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2020 der Veranlagungsbehörde zur Kenntnis

zugestellt.

6. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs und

Beschwerde sind form- und fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist

gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember

1985 (StG; BGS 614.11) sowie Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der kantonalen

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18.

Oktober 1994 (VV DBG; BGS 613.31) zur Beurteilung zuständig. Die Rekurrenten

sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist

somit einzutreten.

2. Gemäss Art. 27

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b DBG bzw. § 34 Abs. 1 lit. b StG werden zur Ermittlung

des Reineinkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder

berufsmässig begründeten Kosten abgezogen, insbesondere die eingetretenen und

verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen. Der Abzug setzt voraus, dass die Verluste

im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen

angefallen sind. Verluste beim Privatvermögen sind demgegenüber steuerlich

nicht abzugsfähig (vgl. Reich/Züger/Betschart,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. A.,

2017, N 42 zu Art. 27 DBG; Peter Locher,

Kommentar zum DBG, 2. A., 2019, N 54, 56 ff. zu Art. 27). Zu prüfen ist

somit, ob der Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes als selbständige

Erwerbstätigkeit (im Sinne von Art. 18 DBG und § 23 StG) zu qualifizieren ist.

3. Gemäss Lehre und

Rechtsprechung gelten als selbständig erwerbend jene natürlichen Personen, die

durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation

auf eigenes Risiko anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der

Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (vgl. Bundesgericht,

BGer 2C_186/2014 vom 4. September 2014, E. 2, 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004,

E. 1.2; Markus Reich, Steuerrecht,

3. A., 2020, S. 367 Rz. 7). Die Gewinnstrebigkeit weist ein objektives

Element auf, wonach sich die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignen

muss, sowie ein subjektives Element, nämlich die Absicht auf Gewinnerzielung.

Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies als deutliches Indiz dafür

zu werten, dass es an der subjektiven und objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt,

denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach

andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit

überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist

anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der

Erwerbszweck massgebend sind (BGer 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 7.4.1,

m.w.H.). Gleiches gilt, wenn einer steuerpflichtigen Person anderweitige hohe

positive Einkünfte zur Verfügung stehen, die sie in die Lage versetzen, eine

selbständige Erwerbstätigkeit trotz anhaltend hoher Verluste über einen

längeren Zeitraum zu führen (vgl. Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., N 49 zu Art. 18 DBG).

Der Zeitraum,

innert welchem Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer

Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell

festlegen. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten

Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (vgl.

Bundesgerichtsentscheid BGE 143 V 177, S. 187, E. 4.2.4. m.w.H.).

4. Die Rekurrenten

haben gemäss den unbestritten gebliebenen Zahlen im Entscheid der Vorinstanz

und in der Vernehmlassung seit 2005 mit dem Landwirtschaftsbetrieb Verluste von

total CHF 376'962.00 erzielt. Durchschnittlich ergibt sich in den 14 Jahren ein

jährlicher Verlust von CHF 26'926.00. Es ist offensichtlich, dass diese Tätigkeit

aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zur Erzielung eines Erwerbs

dient. Es handelt sich vielmehr um eine dauernde Verlustquelle. Wenn die

Rekurrenten diesen Betrieb trotzdem weiterführen, kann dafür in der

vorliegenden Struktur nicht die Absicht der Gewinnerzielung massgebend sein.

Damit fehlt es am Erfordernis der Gewinnstrebigkeit.

5. Was die

Rekurrenten dagegen vorbringen, führt zu keinem anderen Ergebnis. So kann der

Argumentation der Rekurrenten, es handle sich um eine «befristete

Nebenerwerbstätigkeit» bzw. um «Zwischenjahre» nicht gefolgt werden. Es wurde

in keiner Weise belegt, dass der Rekurrent seine politischen Ämter niedergelegt

hat, oder wann er diese niederlegen wird. Im Gegenteil ist gerichtsnotorisch,

dass der Rekurrent zurzeit als T. kandidiert. Die behauptete «Befristung» der

aktuellen Situation ist somit nicht ersichtlich.

Sofern sich der

Rekurrent für die Eventualität eines allfälligen späteren Ausscheidens aus der

Politik ein «zweites Standbein» sichern will, stellt dies wiederum ein anderes,

persönliches Motiv dar als der Erwerbszweck, was das oben Ausgeführte in Bezug

auf die fehlende Gewinnstrebigkeit bestätigt.

Ebenso mag die

Tätigkeit durchaus nach aussen sichtbar professionell, planmässig und dauerhaft

erbracht werden (vgl. auch BGer 2A.68/2004, vom 4. Juni 2004, E. 2.2). Dennoch

lassen die erwähnten Erfolgszahlen nicht wie durch die Rekurrenten behauptet

den Schluss zu, es handle sich um eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete

Tätigkeit, insbesondere auch nicht, wenn das Lohneinkommen mit einbezogen wird.

Denn offensichtlich wird das Gesamteinkommen der Rekurrenten seit 14 Jahren

durch die Tätigkeit ganz erheblich geschmälert. Zudem wurde auch nicht

behauptet, es bestünde eine betriebliche Abhängigkeit zwischen den

selbständigen und der unselbständigen Tätigkeiten des Rekurrenten. Im Übrigen

wurde auch nicht dargelegt, was zur Gewinnerzielung unternommen wird. Es ist

hier mithin von einer Hobby-Tätigkeit auszugehen.

6. Fehlt es an der

Gewinnstrebigkeit des Betriebes, können die Rekurrenten die Verluste aus dem

Landwirtschaftsbetrieb nicht abziehen. Dies gilt für sämtliche Elemente des

Geschäftsbetriebes, also auch die Geschäftsliegenschaften. Eine bereits

erfolgte Überführung der Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen, mit der

Besteuerung eines entsprechenden Liquidationsgewinnes, ist nicht behauptet

worden. Somit sind die Liegenschaften nach wie vor als Teil des

Landwirtschaftsbetriebes anzusehen und die entsprechenden Verluste sind

ebenfalls nicht zum Abzug zuzulassen. Im Übrigen ist in dieser Hinsicht eine

Kompensation der Verluste des Landwirtschaftsbetriebs auch nicht ersichtlich.

Der Entscheid

der Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten in diesem Punkt zu bestätigen und

Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen.

7. Die Rekurrenten

bemängeln, im vorinstanzlichen Verfahren sei ihnen das rechtliche Gehör nicht

gehörig gewährt worden. Insbesondere sei auf die von ihnen vorgebrachten

Argumente und die spezielle Situation des Rekurrenten zu wenig eingegangen

worden.

Bei

Einspracheentscheiden (wie auch Beschwerdeentscheiden) muss aus der Begründung

ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus

welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat. Die

Begründung muss aber trotzdem nur die für den Verfahrensausgang wesentlichen

tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgründe enthalten. Nicht notwendig

ist, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen

enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder

Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die

für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. In der fehlenden,

irreführenden oder (wesentlich) ungenügenden Begründung einer Entscheidung

liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Dem Steuerpflichtigen darf aus

der mangelnden Begründung kein Nachteil erwachsen (Grundsätzliche Entscheide

des Steuergerichts KSGE 2018 Nr. 11 E. 5.1; Zweifel/Hunziker,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 135).

Die Vorinstanz

hat die Einspracheverfügung vom 21. Januar 2020 ausführlich genug begründet.

Die relevanten Fragen wurden darin behandelt und den Rekurrenten war es

möglich, aufgrund dieser Begründung die Gründe für den Entscheid

nachzuvollziehen bzw. mittelbar zu erkennen, dass die von Ihnen vorgebrachten

Vorbringen als unrichtig bzw. irrelevant angesehen wurden. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

8. Auf dem

Lohnausweis der Rekurrentin, ausgestellt durch die W AG, X, ist unter Ziffer

13.1.1 (Effektive Spesen - Reise, Verpflegung, Übernachtung) ein Kreuz gesetzt.

Diese Angaben weisen darauf hin, dass die effektiven Spesen ausgerichtet

werden. Zudem hat die Arbeitgeberin unter Ziffer 15 bemerkt: «Anteil

Aussendienst 70 % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste». Diese Bemerkung

könnte wiederum darauf hinweisen, dass die Rekurrentin eine pauschale

Spesenentschädigung erhält.

Die

Veranlagungsbehörde hat den durch die Rekurrentin geltend gemachten

Verpflegungsabzug aufgerechnet und den Vertreter der Rekurrenten mit E-Mail vom

22. November 2019 darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, der

Arbeitgeber übernehme die Kosten für die auswärtige Verpflegung für die

Rekurrentin, ansonsten müsste der Arbeitsvertrag und das Spesenreglement

eingereicht werden.

Der

Steuerpflichtige muss nach Art. 126 Abs. 1 DBG und § 142 Abs. 1 StG alles tun,

um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Nach Art. 126

Abs. 2 DBG und § 142 Abs. 2 StG muss er insbesondere Geschäftsbücher, Belege

und weitere Bescheinigungen vorlegen. Die Beweisleistungspflicht der steuerpflichtigen

Person stellt ein Korrelat zur Beweislast dar, welche für die

steuerbegründenden Tatsachen der Steuerbehörde obliegt (Zweifel/ Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N 3a

zu Art. 126 DBG).

Aufgrund der

Formulierung auf dem Lohnausweis, insbesondere der Bemerkung in Ziffer 15,

konnte die Veranlagungsbehörde davon ausgehen, dass der zu 70 % im Aussendienst

tätigen Steuerpflichtigen die Verpflegung am Mittag entschädigt wird. Der Rekurrentin

wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Arbeitsvertrag und das

Spesenreglement der Arbeitgeberin einzureichen, um ihrer Beweispflicht

nachzukommen. Nachdem dies nicht erfolgt ist, ist der Abzug der Vorinstanz

folgend nicht zuzulassen und Rekurs und Beschwerde sind auch in diesem Punkt

abzuweisen.

9. Nach dem

Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die

Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung von §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs vom 8. März 2016 (BGS 615.11) auf CHF 1'420.00 festzusetzen

(Grundgebühr: CHF 1'200.00, Zuschlag: CHF 220.00). Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Den

Rekurrenten/Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten von CHF 1'420.00 unter

solidarischer Haftung zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Vizepräsident: Der Sekretär:

Dr. A. Roberti W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB C (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: