SGSTA.2020.10
Staats- und Bundessteuer 2018
22. Februar 2021Deutsch14 min
unselbständig erwerbstätig. Zudem betreibt er einen Landwirtschaftsbetrieb in Z.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 22. Februar 2021
Es wirken
mit:
Vizepräsident: A.
Roberti
Richter: T.
Acemoglu, D. S. Müller
Sekretär: W.
Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.10;
BST.2020.7
A + B Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde C
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2018
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der Steuerpflichtige
Sachverhalt
A. Y. ist U von Z, V und in verschiedenen weiteren Gremien bzw. Organisationen
unselbständig erwerbstätig. Zudem betreibt er einen Landwirtschaftsbetrieb in Z.
Die Steuerpflichtige B. Y. ist bei der W. AG unselbständig erwerbstätig und
weist zudem ein unselbständiges Nebenerwerbseinkommen aus.
Die
Steuerpflichtigen reichten mit Datum vom 26. August 2019 die Steuererklärung
2018 ein. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 eröffnete die Veranlagungsbehörde
die definitive Veranlagung für die Staats- und Bundessteuern 2018. Dabei wich
sie von der Selbstveranlagung insbesondere ab, wonach vom aus dem
landwirtschaftlichen Betrieb ausgewiesenen Gewinn von CHF 4'316.00 der Verlust
der Geschäftsliegenschaften von CHF 18'614.00 laut Steuererklärung abgezogen
wurde, so dass ein ausgewiesener Verlust aus dem landwirtschaftlichen Betrieb
von CHF 14'298.00 resultierte. Dieser Verlust wurde nicht zum Abzug zugelassen
und dem Einkommen aufgerechnet mit der Begründung, dass keine auf Erwerb
ausgerichtete Tätigkeit vorliege. Zudem wurden der Steuerpflichtigen unter
anderem die geltend gemachten Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung im Umfang
von CHF 2'700.00 aufgerechnet.
2. Gegen diese
Erwägungen
Veranlagung liessen die Steuerpflichtigen am 27. November 2019 Einsprache
erheben mit den Rechtsbegehren, die Veranlagungsverfügung sei in Bezug auf die
genannten Aufrechnungen aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei auf CHF 132’677.00
(Staatssteuer) bzw. CHF 149’675.00 (Bundessteuer) festzusetzen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen zusammengefasst geltend gemacht, die Voraussetzungen für
die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beim Steuerpflichtigen seien
gegeben. Allein die Tatsache, dass seit über 5 Jahren Verluste erwirtschaftet würden,
reiche nicht aus, um eine Liebhaberei zu begründen. Bei einer gesamtheitlichen
Betrachtung ergebe sich, dass in Bezug auf die Sichtbarkeit nach Aussen, die
Planmässigkeit und Dauer und die Gewinnstrebigkeit die Voraussetzungen für eine
selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt seien.
Mit
Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass unter den
Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach der Rechtsprechung jede
Tätigkeit falle, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von
Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit Absicht der
Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnehme. Bringe eine Tätigkeit auf
Dauer nichts ein, sei dies ein deutliches Indiz, dass es an der Absicht, Gewinn
zu erzielen, mangle. Werde eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit längere
Zeit auf diese Weise ausgeübt, lasse das Ausbleiben des finanziellen Erfolges
regelmässig darauf schliessen, dass eine erwerbliche Zielsetzung fehle. Im
Einspracheentscheid wurden sodann die seit 2005 erzielten Verluste im jeweils
fünfstelligen Bereich aufgelistet. Sowohl die Gewinngeeignetheit des Betriebes,
Dispositiv
als auch die Gewinnstrebigkeit der Tätigkeit seien demnach nicht gegeben.
In Bezug auf die
Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wurde festgehalten, dass der Arbeitgeber
der im Aussendienst tätigen Steuerpflichtigen die auswärtigen
Verpflegungskosten gemäss Art. 327a Abs. 3 OR (Obligationenrecht) übernehmen
müsse. Gegenteilige Abreden zu Lasten der Arbeitnehmer seien nichtig. Die
Lohnausweise würden durch die Arbeitgeber regelmässig falsch ausgestellt. Die
verlangten zusätzlichen Belege (Arbeitsvertrag und Spesenreglement) seien nicht
eingereicht worden.
3. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten)
mit Eingabe vom 19. Februar 2020 Rekurs und Beschwerde mit den Rechtsbegehren,
es seien «die Aufrechnungen gemäss Begründung zu streichen und das steuerbare
Einkommen mit CHF 146'216.00 an Stelle von CHF 163'214.00 bei der Staatssteuer
und mit CHF 132'677.00 an Stelle von CHF 149'675.00 bei der Bundessteuer
neu zu veranlagen». Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die
Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht gehörig gewährt habe, weil auf die in der
Einsprache genannten Argumente und die spezielle Situation des Rekurrenten
nicht Bezug genommen worden sei. Bei der Tätigkeit, welche der Rekurrent
ausübe, nämlich dem landwirtschaftlichen Gewerbe, handle es sich nicht um
«Liebhaberei», sondern um eine selbständige Tätigkeit. Er sei bei der Übernahme
des Amts als … im Jahr 2005 gezwungen gewesen, einen Arbeitnehmer in seinem
landwirtschaftlichen Betrieb einzustellen. Gleichzeitig hätten betriebliche
Tätigkeiten, wie etwa die Gästebewirtung, heruntergefahren werden müssen. Bei
Aufgabe seiner politischen Tätigkeit würde die selbständige Tätigkeit auf einen
Schlag wieder erhöht und ein Gewinn erwirtschaftet. Es handle sich um eine
«befristete Nebenerwerbstätigkeit», um «negative Zwischenjahre». Zu
berücksichtigen sei auch, dass eine Sichtbarkeit der selbständigen
Erwerbstätigkeit gegen aussen bestehe. Der Betrieb werde weder sporadisch noch
planlos geführt. Die selbständige Erwerbstätigkeit würde zusammen mit dem
befristeten Lohneinkommen betrachtet zu einem grossen Überschuss führen. Es
bestehe zudem weiterhin die Absicht, Gewinn zu machen. Der Umsatz sei im Jahr
2018 im Vergleich zum Vorjahr erheblich gesteigert worden. Der Ertrag aus dem
selbständigen und unselbständigen Einkommen sei höher, als jener ohne den
befristeten Nebenerwerb. Eventualiter, wenn die selbständige Tätigkeit nicht
anerkannt werde, sollen die Kosten des Gebäudeunterhalts sowie die Schuldzinsen
zum Abzug zugelassen werden, da nicht einerseits das Ergebnis der
Geschäftstätigkeit als Liebhaberei angesehen, andererseits aber die
Aufwandpositionen der Geschäftstätigkeit zugeordnet werden könnten.
Schliesslich seien die Abzüge der Steuerpflichtigen für Verpflegungskosten in
der Höhe von CHF 2'700.00 zuzulassen. Gemäss Steuerbuch, § 22 Nr. 2 Abs. 3
werde bei Mitarbeitenden, die mehr als 60 % der Arbeitszeit im Aussendienst
tätig sind und deshalb eine Mittagsentschädigung erhalten, im Lohnausweis eine
Bemerkung angebracht. Dies sei hier explizit nicht erfolgt, weil effektiv keine
Verpflegungs-Entschädigung bezahlt werde.
4. Mit
Vernehmlassung vom 16. März 2020 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung verwies
sie im Wesentlichen auf die Verfügung vom 21. Januar 2020 bezüglich der Einsprache
und bezog sich auf die Lehre und Rechtsprechung zur Unterscheidung von
selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei. Demnach handle es sich im
vorliegenden Fall um einen Dauerverlustbetrieb, welcher seit 2005 Verluste in
vierstelliger Höhe schreibe, 2004 sei ein Gewinn von CHF 429.00 erzielt worden.
Weder Gewinngeeignetheit, noch Gewinnstrebigkeit seien gegeben. Die Rekurrenten
hätten aber nun versucht, die Verluste besser darzustellen, indem ein «Erfolg
Landwirtschaft» und ein «Erfolg Liegenschaften» gebildet worden seien, womit
der Aufwand aus der Geschäftsliegenschaft im Privatbereich zum Abzug habe
kommen sollen. Dies finde aber keine Grundlage, eine Überführung der
Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen wäre notwendig. Diese sei nicht beantragt
worden.
Bezüglich der
Verpflegungskosten führt die Veranlagungsbehörde aus, dass die Rekurrentin im
Aussendienst arbeite. Die auswärtigen Verpflegungskosten müssten vom
Arbeitgeber übernommen werden. Der Lohnausweis alleine könne als Beleg für nicht
übernommene Verpflegungskosten nicht akzeptiert werden. Die Lohnausweise würden
häufig falsch ausgestellt. Die verlangten zusätzlichen Belege seien nicht
eingereicht worden, weshalb der Abzug der auswärtigen Verpflegung nicht zu
gewähren sei.
5. Mit Verfügung vom
25. März 2020 wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
gegeben. Diese hielten mit Replik vom 29. April 2020 an den in der
Rekursschrift gestellten Rechtsbegehren fest und nahmen zur Vernehmlassung des
Steueramtes in verschiedenen Punkten Stellung. Auf die Ausführungen im
Einzelnen wird im Folgenden soweit erforderlich näher eingegangen. Die Replik
wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2020 der Veranlagungsbehörde zur Kenntnis
zugestellt.
6. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs und
Beschwerde sind form- und fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist
gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember
1985 (StG; BGS 614.11) sowie Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der kantonalen
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18.
Oktober 1994 (VV DBG; BGS 613.31) zur Beurteilung zuständig. Die Rekurrenten
sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist
somit einzutreten.
2. Gemäss Art. 27
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b DBG bzw. § 34 Abs. 1 lit. b StG werden zur Ermittlung
des Reineinkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder
berufsmässig begründeten Kosten abgezogen, insbesondere die eingetretenen und
verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen. Der Abzug setzt voraus, dass die Verluste
im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen
angefallen sind. Verluste beim Privatvermögen sind demgegenüber steuerlich
nicht abzugsfähig (vgl. Reich/Züger/Betschart,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. A.,
2017, N 42 zu Art. 27 DBG; Peter Locher,
Kommentar zum DBG, 2. A., 2019, N 54, 56 ff. zu Art. 27). Zu prüfen ist
somit, ob der Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes als selbständige
Erwerbstätigkeit (im Sinne von Art. 18 DBG und § 23 StG) zu qualifizieren ist.
3. Gemäss Lehre und
Rechtsprechung gelten als selbständig erwerbend jene natürlichen Personen, die
durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation
auf eigenes Risiko anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der
Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (vgl. Bundesgericht,
BGer 2C_186/2014 vom 4. September 2014, E. 2, 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004,
E. 1.2; Markus Reich, Steuerrecht,
3. A., 2020, S. 367 Rz. 7). Die Gewinnstrebigkeit weist ein objektives
Element auf, wonach sich die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignen
muss, sowie ein subjektives Element, nämlich die Absicht auf Gewinnerzielung.
Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies als deutliches Indiz dafür
zu werten, dass es an der subjektiven und objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt,
denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach
andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit
überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist
anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der
Erwerbszweck massgebend sind (BGer 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 7.4.1,
m.w.H.). Gleiches gilt, wenn einer steuerpflichtigen Person anderweitige hohe
positive Einkünfte zur Verfügung stehen, die sie in die Lage versetzen, eine
selbständige Erwerbstätigkeit trotz anhaltend hoher Verluste über einen
längeren Zeitraum zu führen (vgl. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., N 49 zu Art. 18 DBG).
Der Zeitraum,
innert welchem Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer
Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell
festlegen. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten
Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (vgl.
Bundesgerichtsentscheid BGE 143 V 177, S. 187, E. 4.2.4. m.w.H.).
4. Die Rekurrenten
haben gemäss den unbestritten gebliebenen Zahlen im Entscheid der Vorinstanz
und in der Vernehmlassung seit 2005 mit dem Landwirtschaftsbetrieb Verluste von
total CHF 376'962.00 erzielt. Durchschnittlich ergibt sich in den 14 Jahren ein
jährlicher Verlust von CHF 26'926.00. Es ist offensichtlich, dass diese Tätigkeit
aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zur Erzielung eines Erwerbs
dient. Es handelt sich vielmehr um eine dauernde Verlustquelle. Wenn die
Rekurrenten diesen Betrieb trotzdem weiterführen, kann dafür in der
vorliegenden Struktur nicht die Absicht der Gewinnerzielung massgebend sein.
Damit fehlt es am Erfordernis der Gewinnstrebigkeit.
5. Was die
Rekurrenten dagegen vorbringen, führt zu keinem anderen Ergebnis. So kann der
Argumentation der Rekurrenten, es handle sich um eine «befristete
Nebenerwerbstätigkeit» bzw. um «Zwischenjahre» nicht gefolgt werden. Es wurde
in keiner Weise belegt, dass der Rekurrent seine politischen Ämter niedergelegt
hat, oder wann er diese niederlegen wird. Im Gegenteil ist gerichtsnotorisch,
dass der Rekurrent zurzeit als T. kandidiert. Die behauptete «Befristung» der
aktuellen Situation ist somit nicht ersichtlich.
Sofern sich der
Rekurrent für die Eventualität eines allfälligen späteren Ausscheidens aus der
Politik ein «zweites Standbein» sichern will, stellt dies wiederum ein anderes,
persönliches Motiv dar als der Erwerbszweck, was das oben Ausgeführte in Bezug
auf die fehlende Gewinnstrebigkeit bestätigt.
Ebenso mag die
Tätigkeit durchaus nach aussen sichtbar professionell, planmässig und dauerhaft
erbracht werden (vgl. auch BGer 2A.68/2004, vom 4. Juni 2004, E. 2.2). Dennoch
lassen die erwähnten Erfolgszahlen nicht wie durch die Rekurrenten behauptet
den Schluss zu, es handle sich um eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete
Tätigkeit, insbesondere auch nicht, wenn das Lohneinkommen mit einbezogen wird.
Denn offensichtlich wird das Gesamteinkommen der Rekurrenten seit 14 Jahren
durch die Tätigkeit ganz erheblich geschmälert. Zudem wurde auch nicht
behauptet, es bestünde eine betriebliche Abhängigkeit zwischen den
selbständigen und der unselbständigen Tätigkeiten des Rekurrenten. Im Übrigen
wurde auch nicht dargelegt, was zur Gewinnerzielung unternommen wird. Es ist
hier mithin von einer Hobby-Tätigkeit auszugehen.
6. Fehlt es an der
Gewinnstrebigkeit des Betriebes, können die Rekurrenten die Verluste aus dem
Landwirtschaftsbetrieb nicht abziehen. Dies gilt für sämtliche Elemente des
Geschäftsbetriebes, also auch die Geschäftsliegenschaften. Eine bereits
erfolgte Überführung der Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen, mit der
Besteuerung eines entsprechenden Liquidationsgewinnes, ist nicht behauptet
worden. Somit sind die Liegenschaften nach wie vor als Teil des
Landwirtschaftsbetriebes anzusehen und die entsprechenden Verluste sind
ebenfalls nicht zum Abzug zuzulassen. Im Übrigen ist in dieser Hinsicht eine
Kompensation der Verluste des Landwirtschaftsbetriebs auch nicht ersichtlich.
Der Entscheid
der Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten in diesem Punkt zu bestätigen und
Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen.
7. Die Rekurrenten
bemängeln, im vorinstanzlichen Verfahren sei ihnen das rechtliche Gehör nicht
gehörig gewährt worden. Insbesondere sei auf die von ihnen vorgebrachten
Argumente und die spezielle Situation des Rekurrenten zu wenig eingegangen
worden.
Bei
Einspracheentscheiden (wie auch Beschwerdeentscheiden) muss aus der Begründung
ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus
welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat. Die
Begründung muss aber trotzdem nur die für den Verfahrensausgang wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgründe enthalten. Nicht notwendig
ist, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen
enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder
Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. In der fehlenden,
irreführenden oder (wesentlich) ungenügenden Begründung einer Entscheidung
liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Dem Steuerpflichtigen darf aus
der mangelnden Begründung kein Nachteil erwachsen (Grundsätzliche Entscheide
des Steuergerichts KSGE 2018 Nr. 11 E. 5.1; Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 135).
Die Vorinstanz
hat die Einspracheverfügung vom 21. Januar 2020 ausführlich genug begründet.
Die relevanten Fragen wurden darin behandelt und den Rekurrenten war es
möglich, aufgrund dieser Begründung die Gründe für den Entscheid
nachzuvollziehen bzw. mittelbar zu erkennen, dass die von Ihnen vorgebrachten
Vorbringen als unrichtig bzw. irrelevant angesehen wurden. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
8. Auf dem
Lohnausweis der Rekurrentin, ausgestellt durch die W AG, X, ist unter Ziffer
13.1.1 (Effektive Spesen - Reise, Verpflegung, Übernachtung) ein Kreuz gesetzt.
Diese Angaben weisen darauf hin, dass die effektiven Spesen ausgerichtet
werden. Zudem hat die Arbeitgeberin unter Ziffer 15 bemerkt: «Anteil
Aussendienst 70 % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste». Diese Bemerkung
könnte wiederum darauf hinweisen, dass die Rekurrentin eine pauschale
Spesenentschädigung erhält.
Die
Veranlagungsbehörde hat den durch die Rekurrentin geltend gemachten
Verpflegungsabzug aufgerechnet und den Vertreter der Rekurrenten mit E-Mail vom
22. November 2019 darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, der
Arbeitgeber übernehme die Kosten für die auswärtige Verpflegung für die
Rekurrentin, ansonsten müsste der Arbeitsvertrag und das Spesenreglement
eingereicht werden.
Der
Steuerpflichtige muss nach Art. 126 Abs. 1 DBG und § 142 Abs. 1 StG alles tun,
um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Nach Art. 126
Abs. 2 DBG und § 142 Abs. 2 StG muss er insbesondere Geschäftsbücher, Belege
und weitere Bescheinigungen vorlegen. Die Beweisleistungspflicht der steuerpflichtigen
Person stellt ein Korrelat zur Beweislast dar, welche für die
steuerbegründenden Tatsachen der Steuerbehörde obliegt (Zweifel/ Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N 3a
zu Art. 126 DBG).
Aufgrund der
Formulierung auf dem Lohnausweis, insbesondere der Bemerkung in Ziffer 15,
konnte die Veranlagungsbehörde davon ausgehen, dass der zu 70 % im Aussendienst
tätigen Steuerpflichtigen die Verpflegung am Mittag entschädigt wird. Der Rekurrentin
wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Arbeitsvertrag und das
Spesenreglement der Arbeitgeberin einzureichen, um ihrer Beweispflicht
nachzukommen. Nachdem dies nicht erfolgt ist, ist der Abzug der Vorinstanz
folgend nicht zuzulassen und Rekurs und Beschwerde sind auch in diesem Punkt
abzuweisen.
9. Nach dem
Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung von §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs vom 8. März 2016 (BGS 615.11) auf CHF 1'420.00 festzusetzen
(Grundgebühr: CHF 1'200.00, Zuschlag: CHF 220.00). Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Den
Rekurrenten/Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten von CHF 1'420.00 unter
solidarischer Haftung zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Vizepräsident: Der Sekretär:
Dr. A. Roberti W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB C (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: