SGSTA.2020.11
Staats- und Bundessteuer 2017
21. September 2020Deutsch16 min
1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen einen
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 21. September 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Kellerhals,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.11;
BST.2020.8
A + B Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 A (nachfolgend
Rekurrent) ist in X als Rechtsanwalt tätig. In seiner Geschäftsbuchhaltung 2017
deklarierte er Rückstellungen für Haftpflichtansprüche im Betrag von CHF
163'000. Im Rahmen der provisorischen Veranlagung vom 19. Februar 2019 forderte
die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen den Rekurrenten auf, diese
Haftpflichtansprüche (Rückstellungen) detailliert nachzuweisen. Mit Schreiben
vom 9. Oktober 2019 informierte der Rekurrent, dass die Rückstellungen von CHF
163'000 auf zwei Vorfälle zurückzuführen seien. Im Mandat P.S. habe ihm ein
Rechtsanwalt am 18. September 2017 mitgeteilt, dass er beauftragt worden sei,
eine unsorgfältige Prozessführung durch den Rekurrenten zu prüfen. Die
entsprechende Forderung würde CHF 113'000 betragen. Im Mandat J.B. seien in
einem Eheschutzurteil vom 20. August 2015 ausstehende Unterhaltsforderungen
seiner ehemaligen Klienten im Betrag von CHF 48'625 abgewiesen worden, weil die
Forderung lediglich behauptet, nicht aber belegt worden sei. Mit E-Mail vom 15.
April 2019 habe sich die neue Beiständin nach diesen Unterhaltszahlungen
erkundigt. Dabei habe er jegliche Ansprüche bestritten. Trotzdem sei eine
Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen im Betrag von CHF 50'000
wahrscheinlich. Mit definitiver Veranlagung vom 15. November 2019 akzeptierte
die VB die Rückstellungen nicht und rechnete im Einkommen einen Betrag von CHF
163'000 auf. Dabei hielt sie fest, dass die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine
Forderung von CHF 163'000 geltend gemacht werde, nicht nachgewiesen sei. Daher
könne nur eine Eventualforderung im Anhang erwähnt werden.
1.2 Mit Schreiben vom
19. Dezember 2019 erhoben A und B Y (nachfolgend Rekurrenten) Einsprache. Dabei
beantragten sie, die Rückstellungen im Umfang von CHF 163'000 zu
akzeptieren und das satzbestimmende Einkommen auf maximal CHF 256'409
festzusetzen. Zur Begründung verwiesen sie auf das Schreiben des Rekurrenten
vom 9. Oktober 2019.
1.3 Mit Verfügung vom
28. Januar 2020 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Dabei hielt sie
fest, dass Rückstellungen gebildet werden könnten, wenn eine Ausgabe mit hoher
Wahrscheinlichkeit in der Zukunft eintrete. Das Risiko, welches die
Rückstellung begründe, müsse im betreffenden Geschäftsjahr eingetreten sein.
Der Umfang der Rückstellung hänge vom Wahrscheinlichkeitsgrad ab. Es existiere
ein Vierstufensystem. In Stufe 1 bestehe eine entfernte Möglichkeit einer
Verpflichtung. Eine Rückstellung sei hier nicht gerechtfertigt. In Stufe 2 sei
ein Mittelabfluss möglich, aber eher unwahrscheinlich. Hier dürfe nur eine
Eventualverbindlichkeit im Anhang zur Jahresrechnung aufgenommen werden. In
Stufe 3 sei ein Mittelabfluss wahrscheinlich und verlässlich schätzbar. Daher
dürfe eine Rückstellung gebildet werden. In Stufe 4 stehe der Mittelabfluss
fest. Der Abfluss werde daher dem Aufwand belastet, ohne Bildung einer
Rückstellung. Mit den vorliegenden Unterlagen (eigene Aktennotiz und E-Mail)
könne die Rechtfertigung einer Rückstellung nicht nachgewiesen werden. Man
befinde sich daher nur in Stufe 2. Die periodengerechte Verbuchung der
Rückstellung wurde ausdrücklich offengelassen, ebenso der Umfang der
Rückerstattung durch die Haftpflichtversicherung des Rekurrenten.
2.1 Gegen den
Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Febru-ar 2020
Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht mit dem sinngemässen
Antrag, die Rückstellung von CHF 163'000 gutzuheissen und das
satzbestimmende Einkommen auf maximal CHF 256'409 festzusetzen. Ergänzend
hielten die Rekurrenten fest, dass eine Rückstellung gebildet werden könne,
wenn die künftige Ausgabe mit Wahrscheinlichkeit eintrete. Auch für
Haftpflichtfälle seien Rückstellungen zulässig, wenn das Risiko nicht
versichert oder der Schaden grösser als die Versicherungssumme sei bzw. im Fall
eines Selbstbehalts. Ein Rechtsanwalt übe eine risikogeneigte Tätigkeit aus.
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht seien stets strenger geworden. Ein
Rechtsanwalt müsse auch damit rechnen, das fakturierte Honorar zurückzahlen zu
müssen. Der Rechtsanwalt könne ohne Verletzung des Anwaltsgeheimnisses keine
negative Feststellungsklage erheben. Eine solche würde den ehemaligen Mandaten
gerade auf mögliche Haftpflichtansprüche hinweisen. Der Rechtsanwalt sei somit
gehalten, die Verjährungsfrist abzuwarten. Beim Rechtsanwalt könne die
Rückstellung daher nicht vom Wahrscheinlichkeitsgrad abhängig gemacht werden.
Das Vierstufensystem sei hier nicht anwendbar. Im ersten Fall würde eine hohe
Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er einen Schaden von CHF 113'000 bezahlen
müsse. Ein Rechtsanwalt habe in Aussicht gestellt, eine unsorgfältige
Prozessführung durch den Rekurrenten zu überprüfen. Im zweiten Fall hätte sich
die neue Beiständin der ehemaligen Mandantin nach ausstehenden
Unterhaltsbeiträgen im Betrag von CHF 48'625 erkundigt. Obschon der Rekurrent
die Ansprüche seiner ehemaligen Mandantin verneint habe, sei die Geltendmachung
von Haftpflichtansprüchen wahrscheinlich. Ob die Berufshaftpflichtversicherung
allfällige Ansprüche decken würde, sei völlig offen. Auch ein Selbstbehalt
stehe nicht fest.
2.2 In ihrer
Vernehmlassung vom 8. April 2020 beantragte die VB Olten-Gösgen, Rekurs und
Beschwerde abzuweisen. Sie wies darauf hin, dass Rückstellungen gebildet werden
dürften, wenn die Ausgabe mit hoher Wahrscheinlichkeit eintrete.
Handelsrechtlich anerkannte Rückstellungen seien nicht zwingend auch für das
Steuerrecht zulässig. Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Ausgabe sei
ein Vierstufensystem massgebend. In Stufe 1 bestehe die entfernte Möglichkeit
einer Verpflichtung. In Stufe 2 sei ein Mittelabfluss möglich, aber
unwahrscheinlich oder noch nicht konkret abschätzbar. In Stufe 3 sei der
Mittelabfluss wahrscheinlich und konkret abschätzbar, während in Stufe 4 der
Mittelabfluss feststehe. In Stufe 1 seien keine buchhalterischen Massnahmen
nötig. In Stufe 2 müsse eine Eventualverbindlichkeit im Anhang erwähnt werden.
Erst in Stufe 3 dürfe eine Rückstellung gebildet werden, während in Stufe 4 der
Mittelabfluss dem Aufwand belastet werden müsse. Vorliegend sei der
Mittelabfluss weder wahrscheinlich noch verlässlich abschätzbar, weshalb man
sich höchstens in Stufe 2 befinde. Dass tatsächlich Ansprüche geltend gemacht
werden, sei nicht nachgewiesen worden. Für Rechtsanwälte würden die gleichen
Regelungen gelten wie für andere Branchen. Auch sei nicht nachgewiesen worden,
dass keine Versicherungsdeckung bestehen würde. Eine Rückstellung zum jetzigen
Zeitpunkt für allfällige künftige Risiken sei periodenfremd.
Die Eidg. Steuerverwaltung
verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
2.3 In ihrer Replik
vom 29. Juni 2020 hielten die Rekurrenten an ihrem Begehren fest. Weiter
führten sie aus, dass Anwälte das Berufsgeheimnis wahren müssten. Eine
Mitwirkung, die zur Verletzung des Berufsgeheimnisses führen würde, dürfe nicht
verlangt werden. Es sei ihnen daher nicht möglich, Angaben zum
Mandatsverhältnis preiszugeben und detaillierte Auskunft über Rückstellungen zu
machen. Die maximale Schadenshöhe sei hier geschätzt worden. Eine
Schadenersatzklage sei wahrscheinlich. Das Zürcher Vierstufenmodell sei daher
hier nicht anwendbar. Bei der Berufshaftpflichtversicherung bestehe ein
Selbstbehalt von CHF 50'000. Die Rückstellungen seien nicht periodenfremd
vorgenommen worden, sondern in der Steuerperiode 2017 entstanden.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen einen
Einspracheentscheid über eine Veranlagung der Staatssteuer beim Kantonalen
Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der
Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG
(BGS 613.31). Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung der
entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht sachlich
zuständig. Rekurs (§ 160 Abs. 2 StG) und Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 DBG) sind
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der
Einspracheentscheid datiert vom 28. Januar 2020. Er wurde den Rekurrenten am
29. Januar 2020 zugestellt. Am 28. Februar 2020 und damit fristgerecht erhoben
sie Rekurs und Beschwerde. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Rückstellungen im
Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit werden in Art. 29 DBG geregelt. Eine
ähnliche Formulierung findet sich Art. 10 Abs. 1 lit. b StHG (Steuerharmonisierungsgesetz,
SR 642.14) und in § 35 Abs. 2 StG. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam
behandelt werden. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend
eingegangen.
3.1
Selbständig
Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen.
Darunter fallen insbesondere Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen,
eingetretene Verluste auf Geschäftsvermögen, Zuwendungen an
Vorsorgeeinrichtungen, Zinsen auf Geschäftsschulen sowie Kosten der berufsorientierten
Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 27 DBG, Art. 10 Abs. 1 StHG und § 34 Abs. 1 StG).
3.2
Nach Art. 29 Abs.
1.
DBG bzw. § 35 Abs. 2 StG sind Rückstellungen insbesondere zulässig für im
Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen in noch unbestimmter Höhe und für
andere unmittelbar drohende Verluste, die im Geschäftsjahr bestehen (Grundsätzliche
Entscheides des Steuergerichts KSGE 2010 Nr. 7 E. 2). Gewinnmindernd mit einer
Rückstellung angerechnet wird somit ein tatsächlich oder mindestens
wahrscheinlich verursachter, betragsmässig aber noch nicht genau bekannter
Aufwand oder Verlust, der erst in einem späteren Geschäftsjahr verwirklicht
wird (vgl. Duss/Greter/Von Ah, Die
Besteuerung Selbstständigerwerbender, S. 79). Rückstellungen gehören zum
gewinnsteuerlich massgebenden Aufwand und sind als Fremdkapital zu passivieren
(Reich/Von Ah, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 10 StHG N 18).
3.3
Rückstellungen
gelten nur dann als geschäftsmässig begründet, wenn sie aus handels-rechtlicher
Sicht vorgenommen werden müssen und nicht nur vorgenommen werden dürfen (Simonek, Unternehmenssteuerrecht, § 8 N
172). Als nicht geschäftsmässig begründet gelten Rückstellungen insbesondere,
wenn sie im Hinblick auf künftige Anschaffungen vorgenommen werden, wenn der
Eintritt der Bedingung oder des die Ausgabe auslösenden Ereignisses wenig
wahrscheinlich ist sowie wenn kein zwangsläufiger Zusammenhang mit der
Einkommenserzielung besteht. Rückstellungen müssen im Einzelnen sachlich
begründet und nach Bestand und Höhe nachgewiesen werden, auch wenn es sich um
Schätzungen handelt (vgl. Mäusli-Allenspach/Oertli,
Das schweizerische Steuerrecht, 9. A., S. 106). Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBG
werden bisherige Rückstellungen, die nicht mehr begründet sind, dem steuerbaren
Geschäftsertrag zugerechnet, also erfolgswirksam aufgelöst. Daraus folgt, dass
Rückstellungen stets mit einem konkreten Risikoereignis verknüpft sind. Tritt
das Risikoereignis nicht wie erwartet ein, so ist die Rückstellung aufzulösen
und eine entsprechende Aufrechnung beim steuerbaren Gewinn vorzunehmen;
verwirklicht sich das Risikoereignis, so ist die Rückstellung ebenfalls
aufzulösen.
3.4
Gemäss dem
Periodizitätsprinzip haben es die Steuerpflichtigen nicht in der Hand zu bestimmen,
wann sie die Steuern entrichten; vielmehr soll die Besteuerung in jener Periode
erfolgen, in welcher das Einkommen wirtschaftlich erzielt wird. Die
Periodizität der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung wird vom
Massgeblichkeitsprinzip diktiert, welches als wichtigste
Periodisierungsprinzipien das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip
enthält (KSGE 2010 Nr. 7. E. 3 mit Hinweisen). Das Imparitätsprinzip
(Ungleichheitsprinzip) ergibt sich aus dem handelsrechtlichen Grundsatz der
Vorsicht. Gewinne sollen erst dann buchmässig ausgewiesen werden, wenn sie
durch Umsatz verwirklicht worden sind. Demgegenüber sollen alle vorhersehbaren
(noch nicht realisierten) Risiken und Verluste aus einzelnen Geschäften, die
bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt werden. Dies
geschieht mittels Rückstellungen. Mit einer Rückstellung wird der laufenden
Geschäftsperiode ein tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in
seiner Höhe aber noch nicht genau bekannter Aufwand oder Verlust, der erst in
einer späteren Periode geldmässig verwirklicht wird, gewinnmindernd angerechnet
(KSGE 2010 Nr. 7 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.5
Lehre und
Rechtsprechung sind sich darüber einig, dass - sobald handelsrechtlich eine
Passivierungspflicht besteht, also eine Verpflichtung zur Vornahme von
Rückstellungen - diese grundsätzlich auch bei der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind (Duss/Greter/Von
Ah, a.a.O. S. 80 f. mit weiteren Hinweisen). Rückstellungen werden dann
anerkannt, wenn sie der in zeitlicher Hinsicht richtigen Zuweisung
erfolgswirksamer Vermögensabgänge dienen. Das Massgeblichkeitsprinzip lässt
nicht zu, dass Gewinne durch Bildung von Rückstellungen in zeitlicher Hinsicht
nach Belieben verschoben werden. Eine Passivierungspflicht besteht dann, wenn
dem Unternehmen aus einem vergangenen Ereignis eine gegenwärtige rechtliche
oder faktische verlässlich schätzbare Verpflichtung entstanden ist, die zu
einem wahrscheinlichen Ressourcenabfluss führen wird (KSGE 2010 Nr. 7 E. 3.3 mit
Hinweisen).
3.6
Als allgemeine
Beweislastregel gilt Folgendes: Tatsachen, die Rückstellungen als
ge-schäftsmässig begründet erscheinen lassen, sowie die Höhe der Rückstellungen
sind steuermindernd und daher vom Steuerpflichtigen auf Verlangen der Steuerbehörden
nachzuweisen (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 29 N 7; KSG, Entscheide vom 13.8.2012,
SGSTA.2012.33; BST.2012.33, E. 3.1 mit Hinweisen und vom 11.11.2013,
SGSTA.2012.97; BST.2012.95, E. 3.2).
4.1
Im vorliegenden
Fall hat der Rekurrent in seiner Geschäftsbuchhaltung Rückstellungen von CHF
163'000 gewinnmindernd verbucht. Er begründet die Rückstellungen mit
wahrscheinlichen Schadenersatzforderungen aus zwei anwaltlichen Mandaten.
Obwohl die Tätigkeit als Rechtsanwalt mit einem Risiko verbunden ist,
haftpflichtrechtlich belangt zu werden, sind allgemeine Rückstellungen ohne
konkreten Bezug zu einem Mandat nicht zulässig (Entscheid Verwaltungsrekurskommission
St. Gallen vom 9.9.2010, E. 3.c.bb). Dass Rückstellungen gerechtfertigt sind,
ist daher auch von Rechtsanwälten immer konkret nachzuweisen. Als Beweismittel
wurde im Fall P.S., der eine Rückstellung von CHF 113'000 betrifft, eine
Aktennotiz eingereicht. Im Fall J.B. wurde eine Rückstellung von CHF 50'000
gebildet. Hier wurde eine anonymisierte E-Mail eingereicht.
4.2
Im Fall P.S. hat -
laut Aktennotiz - ein Rechtsanwalt dem Rekurrenten am 18. September 2017
mitgeteilt, dass er beauftragt sei zu prüfen, ob eine angebliche unsorgfältige
Prozessführung vorliege. Inhaltlich ging es damals um eine Forderungsklage, die
P.S. zweit- und letztinstanzlich verloren hatte. Aus dieser Anfrage folgert der
Rekurrent, dass es nicht auszuschliessen sei, dass Haftpflichtansprüche geltend
gemacht werden. Aufgrund der Forderungen, Gerichtskosten, Anwaltskosten und
Parteientschädigungen, welche P.S. bezahlen musste, wird eine mögliche
Forderung von CHF 113'220.15 berechnet und eine Rückstellung von CHF 113'000
gebildet. Unklar ist, was dem Rekurrenten genau vorgeworfen werden soll. Ebenso
ist unklar, ob sich der Rechtsanwalt des ehemaligen Klienten des Rekurrenten
nach dem 18. September 2017 noch je einmal gemeldet hat. Es darf davon
ausgegangen werden, dass der Rekurrent aufgrund der ihm obliegenden Beweislast
allfällige Schreiben oder gar Rechtsschriften (allenfalls anonymisiert) zu den
Akten gegeben hätte. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass eine
selbsterstellte Aktennotiz über eine Mitteilung eines Rechtsanwalts, dass
dieser beauftragt worden sei, eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen,
deutlich zu wenig konkret ist, um eine Rückstellung rechtfertigen zu können.
4.3
Im Fall J.B. hat
ein Gericht einer früheren Klientin des Rekurrenten ausstehende
Unter-haltsbeiträge von CHF 48'625 nicht zugesprochen. Mit E-Mail vom 15. April
2019.
stellte die aktuelle Berufsbeiständin der früheren Klientin gewisse Fragen
zur Geltendmachung dieser Unterhaltsbeiträge. Mit keinem Wort wird von einer
Sorgfaltspflichtverletzung gesprochen oder sogar ein Haftpflichtprozess
angedroht. Laut Angabe des Rekurrenten sei es im April 2019 noch zu einem
Telefongespräch gekommen, an dem der Rekurrent allfällige Ansprüche bestritten
haben soll. Insgesamt ist auch hier festzuhalten, dass in keiner Art und Weise
von einem wahrscheinlich verursachten Aufwand gesprochen werden kann. Nachdem
sich die Berufsbeiständin erstmals im April 2019 nach diesen
Unterhaltsbeiträgen erkundigte, ist auch nicht nachvollziehbar, warum der
Rekurrent im Steuerjahr 2017 entsprechende Rückstellungen gebildet hat.
Massgeblich für die Bildung von Rückstellungen sind die Verhältnisse am
Bilanzstichtag. Rückstellungen für künftige und somit nicht für unmittelbar
drohende Risiken sind steuerlich nicht zulässig (Duss/Greter/Von Ah, a.a.O., S. 81; Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.]. Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 29 DBG N 34; StE 2005 B
23.43.2
Nr. 11). Somit liegt hier auch ein Verstoss gegen das
Periodizitätsprinzip vor.
5.
In Ziff. II.1
seiner Replik hat der Rekurrent darauf hingewiesen, dass das Anwaltsgeheimnis
absoluten Schutz geniesse. In § 142 Abs. 2 StG sei sogar ausdrücklich ein
Vorbehalt zu Gunsten des Berufsgeheimnisses bei den Mitwirkungspflichten
normiert worden. Effektiv wird gerade die Auskunftspflicht durch das Berufsgeheimnis
von Rechtsanwälten und weiteren Personen eingeschränkt. Dies gilt nicht nur für
das kantonale Steuergesetz, sondern auch für die direkte Bundessteuer (Richner et al., a.a.O., Art. 126 N 45).
Dies bedeutet aber nicht, dass Personen, die ein Berufsgeheimnis zu wahren
haben, von den Mitwirkungspflichten entbunden wären. Soweit
geheimhaltungspflichtige Tatsachen betroffen sind, ist es zulässig, die Namen
von Klienten zu verdecken oder durch Initialen zu ersetzen (ASA 26 S. 341; StE
1988.
B 93.5 Nr. 8). Mit der Einreichung von in E. 4.2 hiervor erwähnten,
anonymisierten Unterlagen hätte somit der Rekurrent nicht gegen sein
Berufsgeheimnis verstossen. Die Einreichung derartiger Unterlagen darf daher im
Rahmen der Zumutbarkeit auch von einem Rechtsanwalt erwartet werden.
6.
Der
Gesetzeswortlaut (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 29 Abs. 1 lit. c DBG) verlangt, dass
Rückstellungen nur gebildet werden können, wenn ein Verlustrisiko unmittelbar
bevorsteht. Praxisgemäss sind Rückstellungen handelsrechtlich dann geboten,
wenn die Ausgabe mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. In ihrer Stellungnahme
vom 8. April 2020 hat die VB Olten-Gösgen zur Überprüfung des
Wahrscheinlichkeitsgrads auf das Vierstufensystem hingewiesen. In Ziff. II.2
seiner Replik hält der Rekurrent demgegenüber fest, dass das "Zürcher
Vierstufenmodell" bei Anwaltshaftpflichtprozessen nicht anwendbar sei, da
rechtliche Schritte oft erst nach Jahren eingeleitet würden und das Bestreiten
der möglichen Forderungen die Wahrscheinlichkeit des Haftungseintritts nicht
mindere.
Das
Vierstufen-System ist keine steuerrechtliche Erfindung, sondern wird generell
im Handelsrecht angewendet, seit die Angabe von Eventualverbindlichkeiten im
Anhang in Art. 959c Abs. 2 Ziff. 10 OR (Obligationenrecht, SR 220) vorgeschrieben
ist (Böckli, OR-Rechnungslegung, 2.
A., Rz. 1059 ff.). In Stufe eins ist ein Mittelabfluss äusserst
unwahrscheinlich. Ein Vermerk in der Buchhaltung ist daher nicht vorzunehmen.
In Stufe zwei ist ein Mittelabfluss eher unwahrscheinlich oder nicht
verlässlich schätzbar. Der Mittelabfluss ist daher als Eventualverpflichtung im
Anhang zu erwähnen. In Stufe drei ist ein künftiger Mittelabfluss
wahrscheinlich, weshalb eine Rückstellung vorzunehmen ist. In Stufe vier steht
der Mittelabfluss fest, so dass er buchhalterisch als Schuld erfasst werden
muss. Warum dieses System bei Anwaltshaftpflichtprozessen nicht anwendbar sein
soll, ist nicht einzusehen. Die vom Rekurrenten geltend gemachten Einwendungen
sind im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Im Fall P.S. hat
ein Rechtsanwalt dem Rekurrenten im Jahr 2017 mitgeteilt, dass er beauftragt
sei, eine Sorgfaltswidrigkeit zu prüfen. Auch wenn nicht auszuschliessen ist,
dass ein Haftpflichtprozess noch nach Jahren eröffnet werden kann, ist
festzuhalten, dass es unüblich ist, dass sich eine Partei, welche sich auf
Sorgfaltsmängel im Sinne von Art. 398 OR berufen will, nach einer
Kontaktaufnahme über Jahre nicht meldet. Dass hier ein Haftpflichtanspruch
droht, ist mit dem aktuellen Wissenstand eher unwahrscheinlich. Der Rekurrent
befindet sich hier höchstens in Stufe zwei. Im Fall J.B. wurde ein
Haftpflichtanspruch in der eingereichten E-Mail nicht einmal angetönt, weshalb
hier die Stufe eins vorliegt. Die Vornahme einer Rückstellung ist daher in
beiden Fällen nicht gerechtfertigt.
7.
Im
Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte müssen eine
Berufshaftpflichtversiche-rung abschliessen. Auch der Rekurrent hat bei der C
eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Police kann entnommen
werden, dass der Selbstbehalt 10 % der versicherten Leistungen, maximal
CHF 50'000, beträgt. Kein Versicherungsschutz besteht für Leistungen im
Zusammenhang mit vorsätzlich begangenen Vergehen oder Verbrechen sowie für
vorsätzlich oder eventualvorsätzlich herbeigeführte Schäden. Nachdem keine
Hinweise dafür vorliegen, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht verneinen
könnte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Rekurrent für die gesamte
Schadenssumme eine Rückstellung bilden möchte, wenn doch der Selbstbehalt nur
10.
% dieser Summe beträgt. Muss eine Rückstellung betragsmässig geschätzt
werden, ist nicht der höchst mögliche Betrag, sondern derjenige Betrag
einzusetzen, mit dessen Beanspruchung nach den Umständen und nach
pflichtgemässer Schätzung dereinst ernst gerechnet werden muss (Locher, Kommentar zum DBG, 2. A., Art.
29.
N 22). Auch aus diesem Grund könnte die Bildung einer Rückstellung von CHF
163'000 nicht akzeptiert werden.
8.
Somit kann
festgehalten werden, dass die Rekurrenten mit ihren Begehren vollumfäng-lich
unterliegen. Gemäss Art. 144 DBG und § 163 StG werden die Rekurrenten bei
diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150
des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrenten haben somit die Kosten des
Rekurs- und Beschwerde-verfahrens von CHF 3'293 (Grundgebühr: CHF 1'500;
Zuschlag: CHF 1'793 [1.1 % von CHF 163'000]) zu bezahlen.
****************
Dispositiv
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 3'293 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: