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Entscheid

SGSTA.2020.11

Staats- und Bundessteuer 2017

21. September 2020Deutsch16 min

1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen einen

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 21. September 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Kellerhals,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.11;

BST.2020.8

A + B Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2017

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 A (nachfolgend

Rekurrent) ist in X als Rechtsanwalt tätig. In seiner Geschäftsbuchhaltung 2017

deklarierte er Rückstellungen für Haftpflichtansprüche im Betrag von CHF

163'000. Im Rahmen der provisorischen Veranlagung vom 19. Februar 2019 forderte

die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen den Rekurrenten auf, diese

Haftpflichtansprüche (Rückstellungen) detailliert nachzuweisen. Mit Schreiben

vom 9. Oktober 2019 informierte der Rekurrent, dass die Rückstellungen von CHF

163'000 auf zwei Vorfälle zurückzuführen seien. Im Mandat P.S. habe ihm ein

Rechtsanwalt am 18. September 2017 mitgeteilt, dass er beauftragt worden sei,

eine unsorgfältige Prozessführung durch den Rekurrenten zu prüfen. Die

entsprechende Forderung würde CHF 113'000 betragen. Im Mandat J.B. seien in

einem Eheschutzurteil vom 20. August 2015 ausstehende Unterhaltsforderungen

seiner ehemaligen Klienten im Betrag von CHF 48'625 abgewiesen worden, weil die

Forderung lediglich behauptet, nicht aber belegt worden sei. Mit E-Mail vom 15.

April 2019 habe sich die neue Beiständin nach diesen Unterhaltszahlungen

erkundigt. Dabei habe er jegliche Ansprüche bestritten. Trotzdem sei eine

Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen im Betrag von CHF 50'000

wahrscheinlich. Mit definitiver Veranlagung vom 15. November 2019 akzeptierte

die VB die Rückstellungen nicht und rechnete im Einkommen einen Betrag von CHF

163'000 auf. Dabei hielt sie fest, dass die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine

Forderung von CHF 163'000 geltend gemacht werde, nicht nachgewiesen sei. Daher

könne nur eine Eventualforderung im Anhang erwähnt werden.

1.2 Mit Schreiben vom

19. Dezember 2019 erhoben A und B Y (nachfolgend Rekurrenten) Einsprache. Dabei

beantragten sie, die Rückstellungen im Umfang von CHF 163'000 zu

akzeptieren und das satzbestimmende Einkommen auf maximal CHF 256'409

festzusetzen. Zur Begründung verwiesen sie auf das Schreiben des Rekurrenten

vom 9. Oktober 2019.

1.3 Mit Verfügung vom

28. Januar 2020 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Dabei hielt sie

fest, dass Rückstellungen gebildet werden könnten, wenn eine Ausgabe mit hoher

Wahrscheinlichkeit in der Zukunft eintrete. Das Risiko, welches die

Rückstellung begründe, müsse im betreffenden Geschäftsjahr eingetreten sein.

Der Umfang der Rückstellung hänge vom Wahrscheinlichkeitsgrad ab. Es existiere

ein Vierstufensystem. In Stufe 1 bestehe eine entfernte Möglichkeit einer

Verpflichtung. Eine Rückstellung sei hier nicht gerechtfertigt. In Stufe 2 sei

ein Mittelabfluss möglich, aber eher unwahrscheinlich. Hier dürfe nur eine

Eventualverbindlichkeit im Anhang zur Jahresrechnung aufgenommen werden. In

Stufe 3 sei ein Mittelabfluss wahrscheinlich und verlässlich schätzbar. Daher

dürfe eine Rückstellung gebildet werden. In Stufe 4 stehe der Mittelabfluss

fest. Der Abfluss werde daher dem Aufwand belastet, ohne Bildung einer

Rückstellung. Mit den vorliegenden Unterlagen (eigene Aktennotiz und E-Mail)

könne die Rechtfertigung einer Rückstellung nicht nachgewiesen werden. Man

befinde sich daher nur in Stufe 2. Die periodengerechte Verbuchung der

Rückstellung wurde ausdrücklich offengelassen, ebenso der Umfang der

Rückerstattung durch die Haftpflichtversicherung des Rekurrenten.

2.1 Gegen den

Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Febru-ar 2020

Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht mit dem sinngemässen

Antrag, die Rückstellung von CHF 163'000 gutzuheissen und das

satzbestimmende Einkommen auf maximal CHF 256'409 festzusetzen. Ergänzend

hielten die Rekurrenten fest, dass eine Rückstellung gebildet werden könne,

wenn die künftige Ausgabe mit Wahrscheinlichkeit eintrete. Auch für

Haftpflichtfälle seien Rückstellungen zulässig, wenn das Risiko nicht

versichert oder der Schaden grösser als die Versicherungssumme sei bzw. im Fall

eines Selbstbehalts. Ein Rechtsanwalt übe eine risikogeneigte Tätigkeit aus.

Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht seien stets strenger geworden. Ein

Rechtsanwalt müsse auch damit rechnen, das fakturierte Honorar zurückzahlen zu

müssen. Der Rechtsanwalt könne ohne Verletzung des Anwaltsgeheimnisses keine

negative Feststellungsklage erheben. Eine solche würde den ehemaligen Mandaten

gerade auf mögliche Haftpflichtansprüche hinweisen. Der Rechtsanwalt sei somit

gehalten, die Verjährungsfrist abzuwarten. Beim Rechtsanwalt könne die

Rückstellung daher nicht vom Wahrscheinlichkeitsgrad abhängig gemacht werden.

Das Vierstufensystem sei hier nicht anwendbar. Im ersten Fall würde eine hohe

Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er einen Schaden von CHF 113'000 bezahlen

müsse. Ein Rechtsanwalt habe in Aussicht gestellt, eine unsorgfältige

Prozessführung durch den Rekurrenten zu überprüfen. Im zweiten Fall hätte sich

die neue Beiständin der ehemaligen Mandantin nach ausstehenden

Unterhaltsbeiträgen im Betrag von CHF 48'625 erkundigt. Obschon der Rekurrent

die Ansprüche seiner ehemaligen Mandantin verneint habe, sei die Geltendmachung

von Haftpflichtansprüchen wahrscheinlich. Ob die Berufshaftpflichtversicherung

allfällige Ansprüche decken würde, sei völlig offen. Auch ein Selbstbehalt

stehe nicht fest.

2.2 In ihrer

Vernehmlassung vom 8. April 2020 beantragte die VB Olten-Gösgen, Rekurs und

Beschwerde abzuweisen. Sie wies darauf hin, dass Rückstellungen gebildet werden

dürften, wenn die Ausgabe mit hoher Wahrscheinlichkeit eintrete.

Handelsrechtlich anerkannte Rückstellungen seien nicht zwingend auch für das

Steuerrecht zulässig. Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Ausgabe sei

ein Vierstufensystem massgebend. In Stufe 1 bestehe die entfernte Möglichkeit

einer Verpflichtung. In Stufe 2 sei ein Mittelabfluss möglich, aber

unwahrscheinlich oder noch nicht konkret abschätzbar. In Stufe 3 sei der

Mittelabfluss wahrscheinlich und konkret abschätzbar, während in Stufe 4 der

Mittelabfluss feststehe. In Stufe 1 seien keine buchhalterischen Massnahmen

nötig. In Stufe 2 müsse eine Eventualverbindlichkeit im Anhang erwähnt werden.

Erst in Stufe 3 dürfe eine Rückstellung gebildet werden, während in Stufe 4 der

Mittelabfluss dem Aufwand belastet werden müsse. Vorliegend sei der

Mittelabfluss weder wahrscheinlich noch verlässlich abschätzbar, weshalb man

sich höchstens in Stufe 2 befinde. Dass tatsächlich Ansprüche geltend gemacht

werden, sei nicht nachgewiesen worden. Für Rechtsanwälte würden die gleichen

Regelungen gelten wie für andere Branchen. Auch sei nicht nachgewiesen worden,

dass keine Versicherungsdeckung bestehen würde. Eine Rückstellung zum jetzigen

Zeitpunkt für allfällige künftige Risiken sei periodenfremd.

Die Eidg. Steuerverwaltung

verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

2.3 In ihrer Replik

vom 29. Juni 2020 hielten die Rekurrenten an ihrem Begehren fest. Weiter

führten sie aus, dass Anwälte das Berufsgeheimnis wahren müssten. Eine

Mitwirkung, die zur Verletzung des Berufsgeheimnisses führen würde, dürfe nicht

verlangt werden. Es sei ihnen daher nicht möglich, Angaben zum

Mandatsverhältnis preiszugeben und detaillierte Auskunft über Rückstellungen zu

machen. Die maximale Schadenshöhe sei hier geschätzt worden. Eine

Schadenersatzklage sei wahrscheinlich. Das Zürcher Vierstufenmodell sei daher

hier nicht anwendbar. Bei der Berufshaftpflichtversicherung bestehe ein

Selbstbehalt von CHF 50'000. Die Rückstellungen seien nicht periodenfremd

vorgenommen worden, sondern in der Steuerperiode 2017 entstanden.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen einen

Einspracheentscheid über eine Veranlagung der Staatssteuer beim Kantonalen

Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der

Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG

(BGS 613.31). Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung der

entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht sachlich

zuständig. Rekurs (§ 160 Abs. 2 StG) und Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 DBG) sind

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der

Einspracheentscheid datiert vom 28. Januar 2020. Er wurde den Rekurrenten am

29. Januar 2020 zugestellt. Am 28. Februar 2020 und damit fristgerecht erhoben

sie Rekurs und Beschwerde. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Rückstellungen im

Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit werden in Art. 29 DBG geregelt. Eine

ähnliche Formulierung findet sich Art. 10 Abs. 1 lit. b StHG (Steuerharmonisierungsgesetz,

SR 642.14) und in § 35 Abs. 2 StG. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam

behandelt werden. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend

eingegangen.

3.1

Selbständig

Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen.

Darunter fallen insbesondere Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen,

eingetretene Verluste auf Geschäftsvermögen, Zuwendungen an

Vorsorgeeinrichtungen, Zinsen auf Geschäftsschulen sowie Kosten der berufsorientierten

Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 27 DBG, Art. 10 Abs. 1 StHG und § 34 Abs. 1 StG).

3.2

Nach Art. 29 Abs.

1.

DBG bzw. § 35 Abs. 2 StG sind Rückstellungen insbesondere zulässig für im

Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen in noch unbestimmter Höhe und für

andere unmittelbar drohende Verluste, die im Geschäftsjahr bestehen (Grundsätzliche

Entscheides des Steuergerichts KSGE 2010 Nr. 7 E. 2). Gewinnmindernd mit einer

Rückstellung angerechnet wird somit ein tatsächlich oder mindestens

wahrscheinlich verursachter, betragsmässig aber noch nicht genau bekannter

Aufwand oder Verlust, der erst in einem späteren Geschäftsjahr verwirklicht

wird (vgl. Duss/Greter/Von Ah, Die

Besteuerung Selbstständigerwerbender, S. 79). Rückstellungen gehören zum

gewinnsteuerlich massgebenden Aufwand und sind als Fremdkapital zu passivieren

(Reich/Von Ah, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 10 StHG N 18).

3.3

Rückstellungen

gelten nur dann als geschäftsmässig begründet, wenn sie aus handels-rechtlicher

Sicht vorgenommen werden müssen und nicht nur vorgenommen werden dürfen (Simonek, Unternehmenssteuerrecht, § 8 N

172). Als nicht geschäftsmässig begründet gelten Rückstellungen insbesondere,

wenn sie im Hinblick auf künftige Anschaffungen vorgenommen werden, wenn der

Eintritt der Bedingung oder des die Ausgabe auslösenden Ereignisses wenig

wahrscheinlich ist sowie wenn kein zwangsläufiger Zusammenhang mit der

Einkommenserzielung besteht. Rückstellungen müssen im Einzelnen sachlich

begründet und nach Bestand und Höhe nachgewiesen werden, auch wenn es sich um

Schätzungen handelt (vgl. Mäusli-Allenspach/Oertli,

Das schweizerische Steuerrecht, 9. A., S. 106). Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBG

werden bisherige Rückstellungen, die nicht mehr begründet sind, dem steuerbaren

Geschäftsertrag zugerechnet, also erfolgswirksam aufgelöst. Daraus folgt, dass

Rückstellungen stets mit einem konkreten Risikoereignis verknüpft sind. Tritt

das Risikoereignis nicht wie erwartet ein, so ist die Rückstellung aufzulösen

und eine entsprechende Aufrechnung beim steuerbaren Gewinn vorzunehmen;

verwirklicht sich das Risikoereignis, so ist die Rückstellung ebenfalls

aufzulösen.

3.4

Gemäss dem

Periodizitätsprinzip haben es die Steuerpflichtigen nicht in der Hand zu bestimmen,

wann sie die Steuern entrichten; vielmehr soll die Besteuerung in jener Periode

erfolgen, in welcher das Einkommen wirtschaftlich erzielt wird. Die

Periodizität der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung wird vom

Massgeblichkeitsprinzip diktiert, welches als wichtigste

Periodisierungsprinzipien das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip

enthält (KSGE 2010 Nr. 7. E. 3 mit Hinweisen). Das Imparitätsprinzip

(Ungleichheitsprinzip) ergibt sich aus dem handelsrechtlichen Grundsatz der

Vorsicht. Gewinne sollen erst dann buchmässig ausgewiesen werden, wenn sie

durch Umsatz verwirklicht worden sind. Demgegenüber sollen alle vorhersehbaren

(noch nicht realisierten) Risiken und Verluste aus einzelnen Geschäften, die

bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt werden. Dies

geschieht mittels Rückstellungen. Mit einer Rückstellung wird der laufenden

Geschäftsperiode ein tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in

seiner Höhe aber noch nicht genau bekannter Aufwand oder Verlust, der erst in

einer späteren Periode geldmässig verwirklicht wird, gewinnmindernd angerechnet

(KSGE 2010 Nr. 7 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.5

Lehre und

Rechtsprechung sind sich darüber einig, dass - sobald handelsrechtlich eine

Passivierungspflicht besteht, also eine Verpflichtung zur Vornahme von

Rückstellungen - diese grundsätzlich auch bei der steuerrechtlichen

Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind (Duss/Greter/Von

Ah, a.a.O. S. 80 f. mit weiteren Hinweisen). Rückstellungen werden dann

anerkannt, wenn sie der in zeitlicher Hinsicht richtigen Zuweisung

erfolgswirksamer Vermögensabgänge dienen. Das Massgeblichkeitsprinzip lässt

nicht zu, dass Gewinne durch Bildung von Rückstellungen in zeitlicher Hinsicht

nach Belieben verschoben werden. Eine Passivierungspflicht besteht dann, wenn

dem Unternehmen aus einem vergangenen Ereignis eine gegenwärtige rechtliche

oder faktische verlässlich schätzbare Verpflichtung entstanden ist, die zu

einem wahrscheinlichen Ressourcenabfluss führen wird (KSGE 2010 Nr. 7 E. 3.3 mit

Hinweisen).

3.6

Als allgemeine

Beweislastregel gilt Folgendes: Tatsachen, die Rückstellungen als

ge-schäftsmässig begründet erscheinen lassen, sowie die Höhe der Rückstellungen

sind steuermindernd und daher vom Steuerpflichtigen auf Verlangen der Steuerbehörden

nachzuweisen (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 29 N 7; KSG, Entscheide vom 13.8.2012,

SGSTA.2012.33; BST.2012.33, E. 3.1 mit Hinweisen und vom 11.11.2013,

SGSTA.2012.97; BST.2012.95, E. 3.2).

4.1

Im vorliegenden

Fall hat der Rekurrent in seiner Geschäftsbuchhaltung Rückstellungen von CHF

163'000 gewinnmindernd verbucht. Er begründet die Rückstellungen mit

wahrscheinlichen Schadenersatzforderungen aus zwei anwaltlichen Mandaten.

Obwohl die Tätigkeit als Rechtsanwalt mit einem Risiko verbunden ist,

haftpflichtrechtlich belangt zu werden, sind allgemeine Rückstellungen ohne

konkreten Bezug zu einem Mandat nicht zulässig (Entscheid Verwaltungsrekurskommission

St. Gallen vom 9.9.2010, E. 3.c.bb). Dass Rückstellungen gerechtfertigt sind,

ist daher auch von Rechtsanwälten immer konkret nachzuweisen. Als Beweismittel

wurde im Fall P.S., der eine Rückstellung von CHF 113'000 betrifft, eine

Aktennotiz eingereicht. Im Fall J.B. wurde eine Rückstellung von CHF 50'000

gebildet. Hier wurde eine anonymisierte E-Mail eingereicht.

4.2

Im Fall P.S. hat -

laut Aktennotiz - ein Rechtsanwalt dem Rekurrenten am 18. September 2017

mitgeteilt, dass er beauftragt sei zu prüfen, ob eine angebliche unsorgfältige

Prozessführung vorliege. Inhaltlich ging es damals um eine Forderungsklage, die

P.S. zweit- und letztinstanzlich verloren hatte. Aus dieser Anfrage folgert der

Rekurrent, dass es nicht auszuschliessen sei, dass Haftpflichtansprüche geltend

gemacht werden. Aufgrund der Forderungen, Gerichtskosten, Anwaltskosten und

Parteientschädigungen, welche P.S. bezahlen musste, wird eine mögliche

Forderung von CHF 113'220.15 berechnet und eine Rückstellung von CHF 113'000

gebildet. Unklar ist, was dem Rekurrenten genau vorgeworfen werden soll. Ebenso

ist unklar, ob sich der Rechtsanwalt des ehemaligen Klienten des Rekurrenten

nach dem 18. September 2017 noch je einmal gemeldet hat. Es darf davon

ausgegangen werden, dass der Rekurrent aufgrund der ihm obliegenden Beweislast

allfällige Schreiben oder gar Rechtsschriften (allenfalls anonymisiert) zu den

Akten gegeben hätte. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass eine

selbsterstellte Aktennotiz über eine Mitteilung eines Rechtsanwalts, dass

dieser beauftragt worden sei, eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen,

deutlich zu wenig konkret ist, um eine Rückstellung rechtfertigen zu können.

4.3

Im Fall J.B. hat

ein Gericht einer früheren Klientin des Rekurrenten ausstehende

Unter-haltsbeiträge von CHF 48'625 nicht zugesprochen. Mit E-Mail vom 15. April

2019.

stellte die aktuelle Berufsbeiständin der früheren Klientin gewisse Fragen

zur Geltendmachung dieser Unterhaltsbeiträge. Mit keinem Wort wird von einer

Sorgfaltspflichtverletzung gesprochen oder sogar ein Haftpflichtprozess

angedroht. Laut Angabe des Rekurrenten sei es im April 2019 noch zu einem

Telefongespräch gekommen, an dem der Rekurrent allfällige Ansprüche bestritten

haben soll. Insgesamt ist auch hier festzuhalten, dass in keiner Art und Weise

von einem wahrscheinlich verursachten Aufwand gesprochen werden kann. Nachdem

sich die Berufsbeiständin erstmals im April 2019 nach diesen

Unterhaltsbeiträgen erkundigte, ist auch nicht nachvollziehbar, warum der

Rekurrent im Steuerjahr 2017 entsprechende Rückstellungen gebildet hat.

Massgeblich für die Bildung von Rückstellungen sind die Verhältnisse am

Bilanzstichtag. Rückstellungen für künftige und somit nicht für unmittelbar

drohende Risiken sind steuerlich nicht zulässig (Duss/Greter/Von Ah, a.a.O., S. 81; Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.]. Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 29 DBG N 34; StE 2005 B

23.43.2

Nr. 11). Somit liegt hier auch ein Verstoss gegen das

Periodizitätsprinzip vor.

5.

In Ziff. II.1

seiner Replik hat der Rekurrent darauf hingewiesen, dass das Anwaltsgeheimnis

absoluten Schutz geniesse. In § 142 Abs. 2 StG sei sogar ausdrücklich ein

Vorbehalt zu Gunsten des Berufsgeheimnisses bei den Mitwirkungspflichten

normiert worden. Effektiv wird gerade die Auskunftspflicht durch das Berufsgeheimnis

von Rechtsanwälten und weiteren Personen eingeschränkt. Dies gilt nicht nur für

das kantonale Steuergesetz, sondern auch für die direkte Bundessteuer (Richner et al., a.a.O., Art. 126 N 45).

Dies bedeutet aber nicht, dass Personen, die ein Berufsgeheimnis zu wahren

haben, von den Mitwirkungspflichten entbunden wären. Soweit

geheimhaltungspflichtige Tatsachen betroffen sind, ist es zulässig, die Namen

von Klienten zu verdecken oder durch Initialen zu ersetzen (ASA 26 S. 341; StE

1988.

B 93.5 Nr. 8). Mit der Einreichung von in E. 4.2 hiervor erwähnten,

anonymisierten Unterlagen hätte somit der Rekurrent nicht gegen sein

Berufsgeheimnis verstossen. Die Einreichung derartiger Unterlagen darf daher im

Rahmen der Zumutbarkeit auch von einem Rechtsanwalt erwartet werden.

6.

Der

Gesetzeswortlaut (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 29 Abs. 1 lit. c DBG) verlangt, dass

Rückstellungen nur gebildet werden können, wenn ein Verlustrisiko unmittelbar

bevorsteht. Praxisgemäss sind Rückstellungen handelsrechtlich dann geboten,

wenn die Ausgabe mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. In ihrer Stellungnahme

vom 8. April 2020 hat die VB Olten-Gösgen zur Überprüfung des

Wahrscheinlichkeitsgrads auf das Vierstufensystem hingewiesen. In Ziff. II.2

seiner Replik hält der Rekurrent demgegenüber fest, dass das "Zürcher

Vierstufenmodell" bei Anwaltshaftpflichtprozessen nicht anwendbar sei, da

rechtliche Schritte oft erst nach Jahren eingeleitet würden und das Bestreiten

der möglichen Forderungen die Wahrscheinlichkeit des Haftungseintritts nicht

mindere.

Das

Vierstufen-System ist keine steuerrechtliche Erfindung, sondern wird generell

im Handelsrecht angewendet, seit die Angabe von Eventualverbindlichkeiten im

Anhang in Art. 959c Abs. 2 Ziff. 10 OR (Obligationenrecht, SR 220) vorgeschrieben

ist (Böckli, OR-Rechnungslegung, 2.

A., Rz. 1059 ff.). In Stufe eins ist ein Mittelabfluss äusserst

unwahrscheinlich. Ein Vermerk in der Buchhaltung ist daher nicht vorzunehmen.

In Stufe zwei ist ein Mittelabfluss eher unwahrscheinlich oder nicht

verlässlich schätzbar. Der Mittelabfluss ist daher als Eventualverpflichtung im

Anhang zu erwähnen. In Stufe drei ist ein künftiger Mittelabfluss

wahrscheinlich, weshalb eine Rückstellung vorzunehmen ist. In Stufe vier steht

der Mittelabfluss fest, so dass er buchhalterisch als Schuld erfasst werden

muss. Warum dieses System bei Anwaltshaftpflichtprozessen nicht anwendbar sein

soll, ist nicht einzusehen. Die vom Rekurrenten geltend gemachten Einwendungen

sind im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Im Fall P.S. hat

ein Rechtsanwalt dem Rekurrenten im Jahr 2017 mitgeteilt, dass er beauftragt

sei, eine Sorgfaltswidrigkeit zu prüfen. Auch wenn nicht auszuschliessen ist,

dass ein Haftpflichtprozess noch nach Jahren eröffnet werden kann, ist

festzuhalten, dass es unüblich ist, dass sich eine Partei, welche sich auf

Sorgfaltsmängel im Sinne von Art. 398 OR berufen will, nach einer

Kontaktaufnahme über Jahre nicht meldet. Dass hier ein Haftpflichtanspruch

droht, ist mit dem aktuellen Wissenstand eher unwahrscheinlich. Der Rekurrent

befindet sich hier höchstens in Stufe zwei. Im Fall J.B. wurde ein

Haftpflichtanspruch in der eingereichten E-Mail nicht einmal angetönt, weshalb

hier die Stufe eins vorliegt. Die Vornahme einer Rückstellung ist daher in

beiden Fällen nicht gerechtfertigt.

7.

Im

Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte müssen eine

Berufshaftpflichtversiche-rung abschliessen. Auch der Rekurrent hat bei der C

eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Police kann entnommen

werden, dass der Selbstbehalt 10 % der versicherten Leistungen, maximal

CHF 50'000, beträgt. Kein Versicherungsschutz besteht für Leistungen im

Zusammenhang mit vorsätzlich begangenen Vergehen oder Verbrechen sowie für

vorsätzlich oder eventualvorsätzlich herbeigeführte Schäden. Nachdem keine

Hinweise dafür vorliegen, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht verneinen

könnte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Rekurrent für die gesamte

Schadenssumme eine Rückstellung bilden möchte, wenn doch der Selbstbehalt nur

10.

% dieser Summe beträgt. Muss eine Rückstellung betragsmässig geschätzt

werden, ist nicht der höchst mögliche Betrag, sondern derjenige Betrag

einzusetzen, mit dessen Beanspruchung nach den Umständen und nach

pflichtgemässer Schätzung dereinst ernst gerechnet werden muss (Locher, Kommentar zum DBG, 2. A., Art.

29.

N 22). Auch aus diesem Grund könnte die Bildung einer Rückstellung von CHF

163'000 nicht akzeptiert werden.

8.

Somit kann

festgehalten werden, dass die Rekurrenten mit ihren Begehren vollumfäng-lich

unterliegen. Gemäss Art. 144 DBG und § 163 StG werden die Rekurrenten bei

diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150

des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrenten haben somit die Kosten des

Rekurs- und Beschwerde-verfahrens von CHF 3'293 (Grundgebühr: CHF 1'500;

Zuschlag: CHF 1'793 [1.1 % von CHF 163'000]) zu bezahlen.

****************

Dispositiv

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde werden

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 3'293 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: