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Entscheid

SGSTA.2020.13

Staats- und Bundessteuern 2014 und 2015

16. August 2021Deutsch20 min

die steuerpflichtige Ehefrau bewohnen zudem eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 16. August 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Acemoglu,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.13;

BST.2020.10

Sachverhalt

A. + B. Y.

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuern 2014 und 2015

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Der

Steuerpflichtige A. Y. ist Mitgesellschafter der X. AG (im Folgenden: X.) mit

Sitz in W. Diese bezweckt unter anderem das Erbringen von Dienstleistungen im

In- und Ausland im Bereich der Rechtsberatung sowie der Vertretung vor

Gerichten und Behörden durch in der Schweiz registrierte Anwälte und andere

qualifizierte Berater. Der Steuerpflichtige ist an der Gesellschaft zu 50 %

(mit 500 Aktien à nominal CHF 100.00) beteiligt. Der Steuerpflichtige und

die steuerpflichtige Ehefrau bewohnen zudem eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft

an der V-Strasse 5 in Z.

Mit Verfügungen

vom 18.04.2018 eröffnete die Veranlagungsbehörde Solothurn die definitiven

Veranlagungen der Steuerpflichtigen A. + B. Y. für die Staats- und Bundessteuer

2014 und 2015. Dabei wich sie von den Selbstdeklarationen insofern ab, als der

Steuerwert der Anteile an der X. für das Jahr 2014 um CHF 452'674.00

(steuerbares Vermögen 2014 von CHF 292'136.00, gegenüber CHF 0.00 nach

Selbstdeklaration) und für das Jahr 2015 um CHF 826'479.00 (steuerbares

Vermögen von CHF 801'175.00 gegenüber CHF 0.00 nach Selbstdeklaration) erhöht wurde.

Der Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft wurde gestützt auf eine

Einzelbewertung für das Jahr 2014 um CHF 1'481.00 auf CHF 25'481.00 und für das

Jahr 2015 um CHF 3'713.00 auf CHF 27’713.00 erhöht.

Erwägungen

2.

Gegen diese

Veranlagungen erhoben die Steuerpflichtigen (vertreten durch den Steuerpflichtigen

selber) am 17.05.2018 Einsprache. Dabei wurden keine konkreten Rechtsbegehren

gestellt; gemäss Einsprachebegründung wurde jedoch sowohl die Berechnung des

Eigenmietwerts als auch die Bewertung der Aktien an der X. bemängelt. In Bezug

auf den Eigenmietwert kritisierten die Steuerpflichtigen die angewandte Methode

und führten aus, gemäss Schreiben der U. AG vom 29.04.2016 sei eine Miete von

CHF 1'900.00 als marktgerecht anzusehen. Nach dem Untersuchungsgrundsatz

obliege es der Steuerbehörde, den Sachverhalt zu erforschen, wenn sie den

Nachweis der Steuerpflichtigen nicht anerkenne, was ein Gutachten implizieren

würde. Zudem sei die Differenz zwischen den Jahren 2014 und 2015 willkürlich. In

Bezug auf die Aktienanteile an der X. führten die Steuerpflichtigen aus, die

Zahlen liessen sich nicht nachvollziehen. Es müsse der «Netto-Steuerwert» zur

Anwendung kommen.

Am 04.06.2018

reichten die Steuerpflichtigen eine ergänzende Einsprachebegründung ein. Dabei

wurde zur Bewertung der Aktienanteile ausgeführt, gemäss Wegleitung vom 28.

August 2008 zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Kreisschreiben 28)

sei der Verkehrswert entscheidend. Zu berücksichtigen sei jedoch die

gesetzliche Beschränkung der Übertragbarkeit, da das Aktionariat zu 100 % aus

Personen bestehen muss, die im Anwaltsregister eingetragen sind. Damit werde

die Aktie praktisch unverkäuflich und der Wert müsse auf den Substanzwert

beschränkt bleiben.

Am 25.03.2019

wurden die Steuerpflichtigen darüber informiert, dass durch das Steueramt,

Katasterschätzung Natürliche Personen, eine Besichtigung der Liegenschaft

zwecks Überprüfung des Mietwerts durchgeführt werden soll.

Am 03.07.2019

fand eine Einspracheverhandlung statt. Dabei verwiesen die Steuerpflichtigen

auf die Einsprachebegründungen und beantragten die Festlegung des

Eigenmietwerts auf CHF 22'800.00 sowie die Bewertung der Aktien der X. nach dem

Substanzwert.

Mit

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 wurde auf die Einsprache betreffend

die direkte Bundessteuer 2014 und 2015 im Zusammenhang mit der Vermögenssteuer

nicht eingetreten (Ziff. 1). Im Übrigen wurde die Einsprache betreffend das

Steuerjahr 2014 abgewiesen und betreffend das Steuerjahr 2015 teilweise

gutgeheissen (Ziff. 2), indem der Eigenmietwert auch für das Jahr 2015 auf CHF

25'481.00 festgelegt wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

zusammengefasst ausgeführt, dass für die Berechnung des Eigenmietwerts des

Gebäudes überdurchschnittlicher Bauart korrekterweise eine Einzelbewertung

gemäss § 5 f. der Steuerverordnung Nr. 15 zur Bemessung des Mietwertes der

eigenen Wohnung (im Folgenden: StVO Nr. 15) angewendet wurde. Gestützt auf die

Gemeindegruppe III und das Alter des Gebäudes sowie der 11.75 Raumeinheiten,

einen aufgrund der bestehenden Mängel reduzierten Zuschlag für ein

freistehendes Einfamilienhaus von 10 % sowie den Zuschlägen für das Bassin und

die besonderen Einrichtungen (Garage mit 2 Plätzen) habe sich ein Mietwert von

CHF 25'481.00 ergeben. Dieser Wert liege auch innerhalb des von § 9 Abs. 1bis

StVO Nr. 15 definierten Rahmens von 60-90 % des Wohnwerts.

In Bezug auf die

Aktien an der X. wird ausgeführt, als juristische Personen organisierte

Anwaltskanzleien seien als Dienstleistungsunternehmen zu qualifizieren, bei

welchen Rz. 34 der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung

von Wertpapieren ohne Kurswert den Einbezug des Ertragswerts verlange. Dies

gelte auch für Firmen, die rechtlich zwar neu gegründet worden, jedoch aus

einer Einzelfirma oder Personengesellschaft hervorgegangen seien. Die

eingeschränkte Übertragbarkeit der Beteiligungspapiere sei einzig im Rahmen des

Pauschalabzugs gemäss Rz. 61 zu beurteilen. Da vorliegend beide Anteilseigner

in gleicher Art und Weise Einfluss auf die Geschäftsleitung, die Beschlüsse der

Generalversammlung und die Übertragung der Anteile nehmen könnten, sei der

Einfluss des Steuerpflichtigen nicht beschränkt. Er verfüge über einen

beherrschenden Einfluss, so dass kein Pauschalabzug gewährt werden könne.

Zusammenfassend müsse die Einsprache abgewiesen werden; da die direkte

Bundessteuer keine Vermögenssteuer kenne, liege diesbezüglich keine Beschwer

vor und es sei nicht auf die Einsprache einzutreten.

3.

Gegen diesen

Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten)

mit Eingabe vom 22.03.2020 «Rekurs/Beschwerde» mit den Rechtsbegehren:

1.Der Einspracheentscheid

sei in Pkt. 2 aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2.

Eventualiter sei der Steuerentscheid aufzuheben und festzulegen, dass der

Eigenmietwert CHF 24'000.00 und der Aktienwert der X. AG maximal CHF 181'031.00

(2014) bzw. CHF 263'222.00 (2015) beträgt, womit die Hälfte CHF 90'525.00

bzw. CHF 131'611.00 zu versteuern wäre.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Zur Begründung

wird im Wesentlichen ausgeführt, die Veranlagungsbehörde habe Art. 29 Abs. 2 BV

verletzt. Dabei wird geltend gemacht, die Rekurrenten hätten eine bedeutend

tiefere Marktmiete nachgewiesen. Die Steuerbehörde hätte deshalb mittels

Gutachten feststellen müssen, was die Marktmiete sei. Die Abklärung sei jedoch

amtsintern durch die Abteilung Katasterschätzung vorgenommen worden. Der dabei

angenommene Mietzins widerspreche der eigenen Annahme, dass bei einer

Vermietung Mängel beseitigt oder ausgebessert werden müssten. Die Liegenschaft

sei somit gar nicht vermietbar und habe keinen Marktwert. Da die

Untersuchungspflicht somit ungenügend vorgenommen worden sei, müsse der

Entscheid aufgehoben und zur Klärung zurückgewiesen werden. Auch bezüglich des

Aktienwertes der X. sei Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden, indem die

Steuerbehörde sich auf die Wegleitung der Steuerkonferenz abstützte. Diese sei

als Dienstanweisung rechtlich unverbindlich. Das Bundesgericht ziehe diese zwar

bei, übernehme sie aber nicht ungeprüft. Das Thema hätte vor dem Hintergrund

der Einbringungen zum Thema Anwalts-AG überprüft werden müssen.

Materiell müsse

der Eigenmietwert der Marktmiete entsprechen; den Kantonen würden jedoch

schematische Bewertungsmethoden zugestanden. Die Rechtsmässigkeit der

«Einzelmietwertberechnung» im Kanton Solothurn sei nicht umfassend durch das

Bundesgericht bestätigt worden, sondern nur im Rahmen einer beschränkten Prüfung.

4.

Mit

Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 beantragte die Veranlagungsbehörde die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung verwies sie

in erster Linie auf die Begründung des Einspracheentscheids vom 24. Februar

2020.

In Bezug auf den

Wohnwert der Liegenschaft GB Z. Nr. 001 führt die Veranlagungsbehörde im

Wesentlichen zusammengefasst aus, dass eine Expertise dann nicht anzuordnen

sei, wenn die Behörde oder einzelne ihrer Mitglieder über genügend eigene

Sachkenntnis im fraglichen Wissensgebiet verfügen würden. Vorliegend sei im

Beisein und im Einverständnis der Rekurrenten durch die Abteilung

Katasterschätzung des Kantonalen Steueramtes ein Augenschein der Liegenschaft

erfolgt und diese habe den Wohnwert der Liegenschaft auf CHF 2'720.00/Monat

bzw. CHF 32'640.00/Jahr geschätzt. Diese Schätzung habe an der

Einspracheverhandlung vom 3. Juli 2019 vorgelegen. Dabei hätten die Rekurrenten

nicht geäussert, dass sie mit der Tatsache, dass die Schätzung durch die

Abteilung Katasterschätzung erfolgt sei, nicht einverstanden seien. Die

beigezogene Fachbehörde für die Schätzung von Liegenschaften verfüge über das

notwendige Fachwissen. Mit deren Beizug sei die Veranlagungsbehörde ihrer

Untersuchungspflicht nachgekommen. Die in Ausführung von § 28 Abs. 2 durch

den Regierungsrat erlassene Steuerverordnung Nr. 15 sehe schon in der für die

Steuerperioden 2014 und 2015 anwendbaren Fassung vor, dass für Liegenschaften

mit einem Katasterwert über CHF 240'000.00 eine Einzelbewertung erfolge. Eine

solche Einzelbewertung habe nach den anwendbaren §§ 4, 5, 6 und 9 StVO Nr. 15

stattgefunden und der eigentliche Wohnwert sei überprüft worden mit dem

Ergebnis, dass sich der Eigenmietwert im Rahmen von § 9 Abs. 1bis

StVO Nr. 15 bewege. Die unterschiedlichen Mietwertbemessungen für die Jahre

2014.

und 2015 seien mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 korrigiert und

für beide Steuerperioden der Wert vom CHF 25'481.00 festgelegt worden. In der

Mietwertberechnung seien ausdrücklich auch die Mängel berücksichtigt worden,

jedoch nicht die Nebenkosten. Der Bruttomietwert würde noch höher ausfallen.

Schliesslich ergebe eine Überprüfung der ermittelten Eigenmietwerte anhand der

Pauschalmethode, dass diese einen höheren Bundessteuerwert ergeben würde, so

dass der beigezogene Wert nicht unverhältnismässig erscheine.

Zur Bewertung

der Aktien der X. wird ausgeführt, es seien auch hier umfassende

Sachverhaltsabklärungen erfolgt. Insbesondere seien die Gründungsurkunden wie

Statuten etc. der Gesellschaft vom Handelsregisteramt beigezogen worden. Die

Gesellschaft sei am … 2014 gegründet worden. Der Steuerpflichtige habe 500 von

1'000 Namenaktien gezeichnet. Die Statuten würden vorsehen, dass jeder Aktie

eine Stimme zukommt und der Vorsitzende bei Stimmengleichheit keinen

Stichentscheid hat. Der Unterzeichnende sei zudem Mitglied des Verwaltungsrates

je mit Kollektivunterschrift zu zweien. Der Verwaltungsrat fasse seine

Beschlüsse und vollziehe seine Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit habe der Präsident auch hier keinen Stichentscheid. Vor

diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, dass der Einfluss auf die

Geschäftsleitung oder die Beschlüsse der Generalversammlung für den einen oder

anderen Beteiligten beschränkt sei. Gleiches gelte auch für die Übertragung der

Gesellschaftsanteile. Damit fehle es an der Voraussetzung der Beschränkung,

weshalb kein Pauschalabzug gewährt werden könne (Urteil 2C.952/2010 des

Bundesgerichts vom 29.03.2011). Die Wegleitung der Schweizerischen

Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert sei schliesslich

durchaus verbindlich, zumal deren Anwendung durch § 34 Abs. 1 VV StG

ausdrücklich vorgesehen sei.

5.

Mit Verfügung vom

14.

Juli 2020 wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik

gegeben. Diese hielten mit Replik vom 30. Oktober 2020 innert erstreckter Frist

an den gestellten Rechtsbegehren fest und nahmen zur Vernehmlassung des

Steueramtes in verschiedenen Punkten Stellung. Auf die Ausführungen im

Einzelnen ist im Folgenden soweit erforderlich näher einzugehen. Die Replik wurde

mit Verfügung vom 10. November 2020 der Veranlagungsbehörde Solothurn zur

Kenntnis zugestellt.

6.

Die

Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Die Rekurrenten

erheben Rekurs und Beschwerde gegen die Berechnung des Eigenmietwertes sowie

Rekurs gegen die Bewertung der Vermögensaktiven. Rekurs und Beschwerde sind

form- und fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160

des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG;

BGS 614.11) sowie Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

(DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (VV DBG; BGS

613.31) zur Beurteilung zuständig. Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen

Einspracheentscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist einzutreten.

A. Berechnung des

Eigenmietwerts

2.

Gemäss § 27 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen

steuerbar. Darunter fällt auch der Mietwert von Liegenschaften oder

Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines

unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.

Gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwertes unter

Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung

der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich

der steuerbare Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert; dieser

entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer

gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Für die Schätzung des Wohnwerts sind

Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Mietzinsverhältnisse

angemessen zu berücksichtigen. Der Regierungsrat setzt die Eigenmietwerte im

Verhältnis zum Wohnwert massvoll fest und passt sie nur in grösseren

Zeitabständen an (§ 28 Abs. 2 StG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der

Regierungsrat am 28. Januar 1986 die Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des

Mietwerts der eigenen Wohnung (StVO Nr. 15; BGS 614.159.15; im Folgenden wird

stets auf die für die hier relevanten Steuerperioden gültige am 1. Januar 2014

in Kraft stehende Fassung Bezug genommen) erlassen und darin die Berechnung der

Eigenmietwerte für die konkreten Fälle geregelt (KSGE 2011 Nr. 4 E. 6). Dabei

wird in der StVO Nr. 15 zwischen Gebäuden durchschnittlicher (§§ 1 bis 3) und

überdurchschnittlicher Bauart (§§ 4 und 5) unterschieden und zwar nach Massgabe

des Katasterwertes. Die Grenze liegt dabei gemäss § 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 StVO Nr. 15 bei CHF 240‘000.00. Weiter verweist § 9 Abs. 2 StVO Nr. 15 für die

Ermittlung des Mietwertes auf die von der ESTV herausgegebenen Richtlinien für

die Ermittlung des Mietwertes selbstgenutzter Wohnliegenschaften, die ergänzend

anwendbar sind.

3.

In tatsächlicher

Hinsicht ist unbestritten und entspricht der Selbstdeklaration durch die

Rekurrenten, dass die fragliche Liegenschaft mit einem Katasterwert von CHF

261'400.00 über der Grenze von § 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 StVO Nr. 15 liegt und

damit nach Massgabe dieser Verordnung als Gebäude überdurchschnittlicher Bauart

gilt. Gemäss § 5 Abs. 1 StVO Nr. 15 ist somit der Mietwert im Verfahren der

Einzelbewertung festzulegen. Dabei ist auf die Raumeinheiten der

Katasterschätzung gemäss Weisung II zur Bewertung überbauter Grundstücke (BGS

212.478.452) abzustellen (§ 5 Abs. 2 StVO Nr. 15) und diese sind mit einem Ansatz

pro Monat je nach Alter und Gemeindegruppe zu multiplizieren. Jedenfalls nicht

substantiiert bestritten sind vorliegend die Berechnungsgrundlagen, wonach die

Liegenschaft im Jahr 1999 gebaut wurde und sich in einer Gemeinde der Gruppe

Dispositiv

III befindet. Demnach beträgt der nach § 5 Abs. 2 StVO Nr. 15 anwendbare

Multiplikator in der Regel CHF 150.00 pro Monat.

4. Zum basierend

darauf in der Einspracheverfügung vom 24. Februar 2020 korrekt berechneten Wert

von CHF 21'150.00 pro Jahr erfolgte ein «Zuschlag für Einfamilienhaus» von

10 % (CHF 2’115.00) sowie Zuschläge für das Bassin von CHF 716.00 und für

besondere Einrichtungen (Doppelgarage) von CHF 1'500.00, woraus sich der

Mietwert von CHF 25'481.00 ergab. Die Bemessung erfolgte, nachdem im Auftrag

der Veranlagungsbehörde durch die Abteilung Katasterschätzung des Steueramtes

eine Besichtigung der Liegenschaft und gestützt darauf mit Schreiben vom 9.

September 2019 eine Berechnung des Mietwertes von CHF 2'720.00 pro Monat bzw.

CHF 32'640.00 pro Jahr erfolgt war.

5. Die Rekurrenten

wenden gegen die Bemessung des Mietwerts durch die Veranlagungsbehörde

einerseits ein, sie hätten den Nachweis erbracht, dass die Marktmiete bedeutend

tiefer sei als von der Veranlagungsbehörde nach der standardisierten Methode

angenommen. Deshalb hätte diese mit einem Gutachten die Marktmiete feststellen

müssen. Sie beziehen sich dabei auf ein mit der Einsprache eingereichtes Schreiben

der U. AG vom 29. April 2016, wonach der Mietwert der Liegenschaft CHF 1'900.00

pro Monat betrage. Diese Einschätzung wurde mit Schreiben der U. AG vom

12. Juni 2019 wiederholt.

Ausgangspunkt

bildet in diesem Punkt der Grundsatz, dass Privatgutachten blosse Parteibehauptungen

darstellen. Sie unterliegen zwar derselben freien Beweiswürdigung wie andere

Beweismittel, können aber nicht einer neutralen Expertise gleichgestellt

werden, sondern entsprechen eigenen Berechnungen und Behauptungen der

steuerpflichtigen Person (Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., N 43 zu Art. 123). Insofern bieten sie

als Parteibehauptungen keinen besonderen Anlass, um abweichend von der durch

das Steuergesetz und die Steuerverordnung Nr. 15 vorgesehenen Bemessungsmethode

(s. dazu oben E. 2) ein Sachverständigengutachten anzuordnen. Vor diesem

Hintergrund hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Rekurrenten Art. 29

Abs. 2 BV sowie § 127 StG und Art. 123 DBG nicht verletzt, indem kein

Sachverständigengutachten angeordnet worden ist.

6. Ergänzend bringen

die Rekurrenten vor, die zur Berechnung beigezogenen Faktoren seien nicht

korrekt bzw. würden § 28 StG nicht entsprechen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Wie das Bundesgericht im Urteil vom 31. Januar 2019 (2C_843/2016, 2C_844/2016)

festgehalten hat, verweist § 9 Abs. 2 StVO Nr. 15 in statischer Art und Weise

auf das Kreisschreiben der ESTV vom 25. März 1969 betreffend die Ermittlung des

steuerbaren Mietertrags von Wohnliegenschaften, welches folgendes Vorgehen

vorgibt:

- Besichtigung des zu

bewertenden Einfamilienhauses;

- Feststellung der

vorhandenen Raumeinheiten;

- Entscheid über den

anzuwendenden Grundansatz pro Raumeinheit (je nach Alter, Wohnlage und Ausbau);

- Bestimmung des im

konkreten Fall anzuwendenden prozentualen Zuschlags für das Einfamilienhaus;

- Schätzung des

Mietwertes zusätzlicher Einrichtungen und Anlagen;

- Berechnung des

massgebenden Mietwertes (Urteil vom 31. Januar 2019, 2C_843/2016, 2C_844/2016,

E. 2.2.5 und 2.2.7).

Im erwähnten

Urteil hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob der Zuschlag für Einfamilienhäuser

weiterhin zu berücksichtigen ist, obwohl das entsprechende Kreisschreiben,

welches diesen vorsah, in der Zwischenzeit aufgehoben wurde. Dies hat das

Bundesgericht bejaht mit dem Hinweis, eine gegenteilige Auslegung und Anwendung

des kantonalen Verordnungsrechts wäre verfassungsrechtlich unhaltbar, ja

willkürlich (a.a.O., E. 3.4.10). Die erwähnte Regelung des Kreisschreibens ist

somit auch in den hier relevanten Steuerperioden ergänzend anwendbar.

Das Vorgehen der

Veranlagungsbehörde bei der Einzelbewertung entspricht den erwähnten Vorgaben

des Kreisschreibens. Insbesondere ist eine Besichtigung durch eine für

Liegenschaftenschätzungen zuständige Behörde des Steueramtes erfolgt und der

Tatsache bestehender Mängel wurde mit einer niedrigen Ansetzung des Zuschlags

für das Einfamilienhaus bei 10 % Rechnung getragen. Ausgehend von der

Marktwertschätzung liegt zudem wie die Veranlagungsbehörde richtig festhält die

Bemessung des Eigenmietwerts innerhalb der durch §9 Abs. 1bis StVO

Nr. 15 vorgegebenen Bandbreite. Der Zuschlag für die Doppelgarage von CHF 1'500.00

liegt überdies deutlich unterhalb dessen, was die Rekurrenten mit dem Schreiben

der U. AG vom 12.06.2019 geltend machen.

Die Behauptung

der Rekurrenten, die Liegenschaft verfüge aufgrund der Mängel gar nicht über

einen Marktwert, widerspricht demgegenüber den eigenen Ausführungen und

Anträgen der Rekurrenten diametral, insbesondere dem Schreiben der Firma U. AG,

welche die Marktmiete von CHF 1'900.00 beziffert. Die Behauptung übermässig

hoher Nebenkosten, welche den Marktwert erheblich schmälern würden, wurde nicht

rechtsgenüglich belegt.

7. Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Eigenmietwertberechnung durch die

Veranlagungsbehörde im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020

nicht zu beanstanden ist und Rekurs sowie Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen

sind.

B. Bewertung der Anteile

an der X. AG

8. Gemäss Art. 14

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) wird das Vermögen

zum Verkehrswert bewertet. Diese Bestimmung ist für die Kantone bindend (BGE 134 II 207 E. 3.6; Urteil vom 12. Juni 2009, 2C_800/2008, E. 2.1). Im Kanton

Solothurn wurde diese Regelung in § 61 Abs. 2 StG übernommen, wonach die

Aktiven - soweit in den spezifischen Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist -

zum Verkehrswert bewertet werden. § 67 StG sieht für Wertpapiere, Forderungs-

und Beteiligungsrechte ohne Kurswert eine Schätzung des Verkehrswerts vor,

wobei für Beteiligungswerte der Ertrags- und Substanzwert angemessen zu

berücksichtigen sind.

9. Der Verkehrswert

von Beteiligungswerten ohne Kurswert ist gemäss § 34 Abs. 1 der

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (VV StG; BGS

614.12) in der Regel nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz

zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer

(Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, nachfolgend KS 28) zu ermitteln

(vgl. auch KSGE 2005 Nr. 5). Diese bezweckt für die Vermögenssteuer eine in der

Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren,

die an keiner Börse gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung

zwischen den Kantonen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2009,

2C_800/2008; KS 28, Rz. 1) und gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts

als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, weil darin die

Überlegungen, die für die Preisbildung bei nicht kotierten Aktien im

Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 30. Juni 2014, 2C_1168/2013, 2C_1169/2013, E. 3.6).

10. Bei nichtkotierten

Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Verkehrswert

gemäss Rz. 2 Abs. 4 von KS 28 dem inneren Wert. Er wird in der Regel als

Fortführungswert berechnet. Bei Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der

Unternehmenswert gemäss Rz. 34 von KS 28 aus der zweimaligen Gewichtung des

Ertragswertes und der einmaligen Gewichtung des Substanzwertes zu

Fortführungswerten. Gemäss Kommentar zu Rz. 5 von KS 28 sind als juristische

Personen organisierte Anwaltskanzleien als Dienstleistungsgesellschaften zu

qualifizieren. Die eingeschränkte Übertragbarkeit der Beteiligungspapiere ist

im Rahmen des Pauschalabzuges gemäss Rz. 61 zu beurteilen.

11. Nach der Praxis

des Bundesgerichts ist die von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (Bundesgesetz über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61) geforderte institutionelle

Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte bei als juristischen Personen

organisierten Anwaltskanzleien nur dann gewährleistet, wenn sowohl das

Aktionariat als auch der Verwaltungsrat ausschliesslich aus im kantonalen

Anwaltsregister eingetragenen Personen besteht (BGE 144 II 147 E. 5.3.2 ff.).

Daraus folgt zweifellos eine gesetzliche Beschränkung der Übertragbarkeit von

Beteiligungsrechten in Bezug auf als juristische Personen organisierte

Anwaltskanzleien.

12. Gemäss Rz. 61 Abs.

1 KS 28, welcher das Kapitel mit dem Titel «Pauschalabzug für

vermögensrechtliche Beschränkungen» eröffnet, wird dem beschränkten Einfluss

des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und die

Beschlüsse der Generalversammlung sowie der beschränkten Übertragbarkeit von

Gesellschaftsanteilen pauschal Rechnung getragen. Diese Randziffer sieht somit

vor, dass zwei unterschiedliche Sachverhalte eine pauschale Berücksichtigung im

Wert der Beteiligungen zur Folge haben: Einerseits der beschränkte Einfluss des

Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und die

Beschlüsse der Generalversammlung und andererseits eine beschränkte

Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile. Sie sieht zudem vor, dass der

Titelinhaber - unter Vorbehalt der nachfolgenden Randziffern - einen

Pauschalabzug von 30 % geltend machen kann, wenn der Verkehrswert nach Rz. 2

Abs. 4 berechnet wird, was vorliegend der Fall ist (vgl. oben E. 10).

13. Die Rzn. 62 und 63

des KS 28 betreffen offensichtlich den erstgenannten Sachverhalt des

beschränkten Einflusses des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die

Geschäftsleitung und die Beschlüsse der Generalversammlung. Bei Rz. 62 ergibt

sich dies aufgrund des Wortlautes und den Kommentaren dazu ohne Weiteres. Rz.

63 sieht vor, dass ein Minderheitsaktionär, welcher eine angemessene Dividende

erhält, im Vergleich zum Mehrheitsaktionär nicht schlechter gestellt ist (vgl.

Kommentar zu Rz. 63 KS 28), weshalb der Pauschalabzug nicht angemessen erscheinen

würde. Auch diese Randziffer betrifft somit den beschränkten Einfluss des

Aktionärs. Keine dieser Randziffern befasst sich inhaltlich mit der

gesetzlichen Einschränkung der Übertragbarkeit. Die in Rz. 64 aufgezählten

Ausschlussgründe liegen schliesslich vorliegend unbestrittenermassen nicht vor.

14. Nach dem

Ausgeführten besteht eine gesetzliche Beschränkung der Übertragbarkeit in Bezug

auf die Anteile der X. AG, von welcher der Rekurrent die Hälfte der Aktien

besitzt. Aufgrund dieser Beschränkung der Übertragbarkeit ist dem Rekurrenten

in Bezug auf den durch die Veranlagungsbehörde nach Rz. 2 Abs. 4 i.V. mit Rz.

34 KS 28 berechneten Wert dieser Aktien ein Pauschalabzug von 30 % nach Rz. 61

Abs. 1 KS 28 zu gewähren. Gemäss Urkunden 11 und 12 der Rekurrenten wurde

dieser Pauschalabzug von 30 % den Rekurrenten für das Steuerjahr 2014 gewährt,

für das Steuerjahr 2015 hingegen nicht mehr. Der Rekurs ist in diesem Punkt

teilweise gutzuheissen und der Steuerwert der Aktien für das Steuerjahr 2015

von CHF 1'720.00 auf CHF 1'204.00 je Aktie zu reduzieren, was einen

Vermögenswert der Anteile des Rekurrenten von CHF 602'000.00 ergibt.

C. Kostenregelung

15. Nach dem

Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde in Bezug auf die Bemessung des

Eigenmietwertes als unbegründet und sind abzuweisen. Der Rekurs in Bezug auf

das steuerbare Vermögen ist teilweise gutzuheissen.

Die

Verfahrenskosten werden in Anwendung von §§ 3 und 150 des Gebührentarifs vom

8. März 2016 (BGS 615.11) auf CHF 4'700.00 festgesetzt (Grundgebühr: CHF

2'500.00; Zuschlag: CHF 2'200.00). Ausgehend vom geringen Obsiegen der

Rekurrenten in Bezug auf das Steuerjahr 2015 haben diese davon CHF 4'230.00 zu

tragen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht

zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Der Rekurs wird in

Bezug auf die Vermögenssteuern teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen

Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Veranlagungsbehörde Solothurn zurückgewiesen.

Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.

2. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern

werden Verfahrenskosten von CHF 4'230.00 unter solidarischer Haftung zur

Bezahlung auferlegt.

3. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Im

Namen des Steuergerichts

Präsident: Der

Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: