SGSTA.2020.13
Staats- und Bundessteuern 2014 und 2015
16. August 2021Deutsch20 min
die steuerpflichtige Ehefrau bewohnen zudem eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 16. August 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Acemoglu,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.13;
BST.2020.10
Sachverhalt
A. + B. Y.
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuern 2014 und 2015
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der
Steuerpflichtige A. Y. ist Mitgesellschafter der X. AG (im Folgenden: X.) mit
Sitz in W. Diese bezweckt unter anderem das Erbringen von Dienstleistungen im
In- und Ausland im Bereich der Rechtsberatung sowie der Vertretung vor
Gerichten und Behörden durch in der Schweiz registrierte Anwälte und andere
qualifizierte Berater. Der Steuerpflichtige ist an der Gesellschaft zu 50 %
(mit 500 Aktien à nominal CHF 100.00) beteiligt. Der Steuerpflichtige und
die steuerpflichtige Ehefrau bewohnen zudem eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft
an der V-Strasse 5 in Z.
Mit Verfügungen
vom 18.04.2018 eröffnete die Veranlagungsbehörde Solothurn die definitiven
Veranlagungen der Steuerpflichtigen A. + B. Y. für die Staats- und Bundessteuer
2014 und 2015. Dabei wich sie von den Selbstdeklarationen insofern ab, als der
Steuerwert der Anteile an der X. für das Jahr 2014 um CHF 452'674.00
(steuerbares Vermögen 2014 von CHF 292'136.00, gegenüber CHF 0.00 nach
Selbstdeklaration) und für das Jahr 2015 um CHF 826'479.00 (steuerbares
Vermögen von CHF 801'175.00 gegenüber CHF 0.00 nach Selbstdeklaration) erhöht wurde.
Der Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft wurde gestützt auf eine
Einzelbewertung für das Jahr 2014 um CHF 1'481.00 auf CHF 25'481.00 und für das
Jahr 2015 um CHF 3'713.00 auf CHF 27’713.00 erhöht.
Erwägungen
2.
Gegen diese
Veranlagungen erhoben die Steuerpflichtigen (vertreten durch den Steuerpflichtigen
selber) am 17.05.2018 Einsprache. Dabei wurden keine konkreten Rechtsbegehren
gestellt; gemäss Einsprachebegründung wurde jedoch sowohl die Berechnung des
Eigenmietwerts als auch die Bewertung der Aktien an der X. bemängelt. In Bezug
auf den Eigenmietwert kritisierten die Steuerpflichtigen die angewandte Methode
und führten aus, gemäss Schreiben der U. AG vom 29.04.2016 sei eine Miete von
CHF 1'900.00 als marktgerecht anzusehen. Nach dem Untersuchungsgrundsatz
obliege es der Steuerbehörde, den Sachverhalt zu erforschen, wenn sie den
Nachweis der Steuerpflichtigen nicht anerkenne, was ein Gutachten implizieren
würde. Zudem sei die Differenz zwischen den Jahren 2014 und 2015 willkürlich. In
Bezug auf die Aktienanteile an der X. führten die Steuerpflichtigen aus, die
Zahlen liessen sich nicht nachvollziehen. Es müsse der «Netto-Steuerwert» zur
Anwendung kommen.
Am 04.06.2018
reichten die Steuerpflichtigen eine ergänzende Einsprachebegründung ein. Dabei
wurde zur Bewertung der Aktienanteile ausgeführt, gemäss Wegleitung vom 28.
August 2008 zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Kreisschreiben 28)
sei der Verkehrswert entscheidend. Zu berücksichtigen sei jedoch die
gesetzliche Beschränkung der Übertragbarkeit, da das Aktionariat zu 100 % aus
Personen bestehen muss, die im Anwaltsregister eingetragen sind. Damit werde
die Aktie praktisch unverkäuflich und der Wert müsse auf den Substanzwert
beschränkt bleiben.
Am 25.03.2019
wurden die Steuerpflichtigen darüber informiert, dass durch das Steueramt,
Katasterschätzung Natürliche Personen, eine Besichtigung der Liegenschaft
zwecks Überprüfung des Mietwerts durchgeführt werden soll.
Am 03.07.2019
fand eine Einspracheverhandlung statt. Dabei verwiesen die Steuerpflichtigen
auf die Einsprachebegründungen und beantragten die Festlegung des
Eigenmietwerts auf CHF 22'800.00 sowie die Bewertung der Aktien der X. nach dem
Substanzwert.
Mit
Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 wurde auf die Einsprache betreffend
die direkte Bundessteuer 2014 und 2015 im Zusammenhang mit der Vermögenssteuer
nicht eingetreten (Ziff. 1). Im Übrigen wurde die Einsprache betreffend das
Steuerjahr 2014 abgewiesen und betreffend das Steuerjahr 2015 teilweise
gutgeheissen (Ziff. 2), indem der Eigenmietwert auch für das Jahr 2015 auf CHF
25'481.00 festgelegt wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
zusammengefasst ausgeführt, dass für die Berechnung des Eigenmietwerts des
Gebäudes überdurchschnittlicher Bauart korrekterweise eine Einzelbewertung
gemäss § 5 f. der Steuerverordnung Nr. 15 zur Bemessung des Mietwertes der
eigenen Wohnung (im Folgenden: StVO Nr. 15) angewendet wurde. Gestützt auf die
Gemeindegruppe III und das Alter des Gebäudes sowie der 11.75 Raumeinheiten,
einen aufgrund der bestehenden Mängel reduzierten Zuschlag für ein
freistehendes Einfamilienhaus von 10 % sowie den Zuschlägen für das Bassin und
die besonderen Einrichtungen (Garage mit 2 Plätzen) habe sich ein Mietwert von
CHF 25'481.00 ergeben. Dieser Wert liege auch innerhalb des von § 9 Abs. 1bis
StVO Nr. 15 definierten Rahmens von 60-90 % des Wohnwerts.
In Bezug auf die
Aktien an der X. wird ausgeführt, als juristische Personen organisierte
Anwaltskanzleien seien als Dienstleistungsunternehmen zu qualifizieren, bei
welchen Rz. 34 der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung
von Wertpapieren ohne Kurswert den Einbezug des Ertragswerts verlange. Dies
gelte auch für Firmen, die rechtlich zwar neu gegründet worden, jedoch aus
einer Einzelfirma oder Personengesellschaft hervorgegangen seien. Die
eingeschränkte Übertragbarkeit der Beteiligungspapiere sei einzig im Rahmen des
Pauschalabzugs gemäss Rz. 61 zu beurteilen. Da vorliegend beide Anteilseigner
in gleicher Art und Weise Einfluss auf die Geschäftsleitung, die Beschlüsse der
Generalversammlung und die Übertragung der Anteile nehmen könnten, sei der
Einfluss des Steuerpflichtigen nicht beschränkt. Er verfüge über einen
beherrschenden Einfluss, so dass kein Pauschalabzug gewährt werden könne.
Zusammenfassend müsse die Einsprache abgewiesen werden; da die direkte
Bundessteuer keine Vermögenssteuer kenne, liege diesbezüglich keine Beschwer
vor und es sei nicht auf die Einsprache einzutreten.
3.
Gegen diesen
Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten)
mit Eingabe vom 22.03.2020 «Rekurs/Beschwerde» mit den Rechtsbegehren:
1.Der Einspracheentscheid
sei in Pkt. 2 aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2.
Eventualiter sei der Steuerentscheid aufzuheben und festzulegen, dass der
Eigenmietwert CHF 24'000.00 und der Aktienwert der X. AG maximal CHF 181'031.00
(2014) bzw. CHF 263'222.00 (2015) beträgt, womit die Hälfte CHF 90'525.00
bzw. CHF 131'611.00 zu versteuern wäre.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Zur Begründung
wird im Wesentlichen ausgeführt, die Veranlagungsbehörde habe Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt. Dabei wird geltend gemacht, die Rekurrenten hätten eine bedeutend
tiefere Marktmiete nachgewiesen. Die Steuerbehörde hätte deshalb mittels
Gutachten feststellen müssen, was die Marktmiete sei. Die Abklärung sei jedoch
amtsintern durch die Abteilung Katasterschätzung vorgenommen worden. Der dabei
angenommene Mietzins widerspreche der eigenen Annahme, dass bei einer
Vermietung Mängel beseitigt oder ausgebessert werden müssten. Die Liegenschaft
sei somit gar nicht vermietbar und habe keinen Marktwert. Da die
Untersuchungspflicht somit ungenügend vorgenommen worden sei, müsse der
Entscheid aufgehoben und zur Klärung zurückgewiesen werden. Auch bezüglich des
Aktienwertes der X. sei Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden, indem die
Steuerbehörde sich auf die Wegleitung der Steuerkonferenz abstützte. Diese sei
als Dienstanweisung rechtlich unverbindlich. Das Bundesgericht ziehe diese zwar
bei, übernehme sie aber nicht ungeprüft. Das Thema hätte vor dem Hintergrund
der Einbringungen zum Thema Anwalts-AG überprüft werden müssen.
Materiell müsse
der Eigenmietwert der Marktmiete entsprechen; den Kantonen würden jedoch
schematische Bewertungsmethoden zugestanden. Die Rechtsmässigkeit der
«Einzelmietwertberechnung» im Kanton Solothurn sei nicht umfassend durch das
Bundesgericht bestätigt worden, sondern nur im Rahmen einer beschränkten Prüfung.
4.
Mit
Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 beantragte die Veranlagungsbehörde die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung verwies sie
in erster Linie auf die Begründung des Einspracheentscheids vom 24. Februar
2020.
In Bezug auf den
Wohnwert der Liegenschaft GB Z. Nr. 001 führt die Veranlagungsbehörde im
Wesentlichen zusammengefasst aus, dass eine Expertise dann nicht anzuordnen
sei, wenn die Behörde oder einzelne ihrer Mitglieder über genügend eigene
Sachkenntnis im fraglichen Wissensgebiet verfügen würden. Vorliegend sei im
Beisein und im Einverständnis der Rekurrenten durch die Abteilung
Katasterschätzung des Kantonalen Steueramtes ein Augenschein der Liegenschaft
erfolgt und diese habe den Wohnwert der Liegenschaft auf CHF 2'720.00/Monat
bzw. CHF 32'640.00/Jahr geschätzt. Diese Schätzung habe an der
Einspracheverhandlung vom 3. Juli 2019 vorgelegen. Dabei hätten die Rekurrenten
nicht geäussert, dass sie mit der Tatsache, dass die Schätzung durch die
Abteilung Katasterschätzung erfolgt sei, nicht einverstanden seien. Die
beigezogene Fachbehörde für die Schätzung von Liegenschaften verfüge über das
notwendige Fachwissen. Mit deren Beizug sei die Veranlagungsbehörde ihrer
Untersuchungspflicht nachgekommen. Die in Ausführung von § 28 Abs. 2 durch
den Regierungsrat erlassene Steuerverordnung Nr. 15 sehe schon in der für die
Steuerperioden 2014 und 2015 anwendbaren Fassung vor, dass für Liegenschaften
mit einem Katasterwert über CHF 240'000.00 eine Einzelbewertung erfolge. Eine
solche Einzelbewertung habe nach den anwendbaren §§ 4, 5, 6 und 9 StVO Nr. 15
stattgefunden und der eigentliche Wohnwert sei überprüft worden mit dem
Ergebnis, dass sich der Eigenmietwert im Rahmen von § 9 Abs. 1bis
StVO Nr. 15 bewege. Die unterschiedlichen Mietwertbemessungen für die Jahre
2014.
und 2015 seien mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 korrigiert und
für beide Steuerperioden der Wert vom CHF 25'481.00 festgelegt worden. In der
Mietwertberechnung seien ausdrücklich auch die Mängel berücksichtigt worden,
jedoch nicht die Nebenkosten. Der Bruttomietwert würde noch höher ausfallen.
Schliesslich ergebe eine Überprüfung der ermittelten Eigenmietwerte anhand der
Pauschalmethode, dass diese einen höheren Bundessteuerwert ergeben würde, so
dass der beigezogene Wert nicht unverhältnismässig erscheine.
Zur Bewertung
der Aktien der X. wird ausgeführt, es seien auch hier umfassende
Sachverhaltsabklärungen erfolgt. Insbesondere seien die Gründungsurkunden wie
Statuten etc. der Gesellschaft vom Handelsregisteramt beigezogen worden. Die
Gesellschaft sei am … 2014 gegründet worden. Der Steuerpflichtige habe 500 von
1'000 Namenaktien gezeichnet. Die Statuten würden vorsehen, dass jeder Aktie
eine Stimme zukommt und der Vorsitzende bei Stimmengleichheit keinen
Stichentscheid hat. Der Unterzeichnende sei zudem Mitglied des Verwaltungsrates
je mit Kollektivunterschrift zu zweien. Der Verwaltungsrat fasse seine
Beschlüsse und vollziehe seine Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit habe der Präsident auch hier keinen Stichentscheid. Vor
diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, dass der Einfluss auf die
Geschäftsleitung oder die Beschlüsse der Generalversammlung für den einen oder
anderen Beteiligten beschränkt sei. Gleiches gelte auch für die Übertragung der
Gesellschaftsanteile. Damit fehle es an der Voraussetzung der Beschränkung,
weshalb kein Pauschalabzug gewährt werden könne (Urteil 2C.952/2010 des
Bundesgerichts vom 29.03.2011). Die Wegleitung der Schweizerischen
Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert sei schliesslich
durchaus verbindlich, zumal deren Anwendung durch § 34 Abs. 1 VV StG
ausdrücklich vorgesehen sei.
5.
Mit Verfügung vom
14.
Juli 2020 wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
gegeben. Diese hielten mit Replik vom 30. Oktober 2020 innert erstreckter Frist
an den gestellten Rechtsbegehren fest und nahmen zur Vernehmlassung des
Steueramtes in verschiedenen Punkten Stellung. Auf die Ausführungen im
Einzelnen ist im Folgenden soweit erforderlich näher einzugehen. Die Replik wurde
mit Verfügung vom 10. November 2020 der Veranlagungsbehörde Solothurn zur
Kenntnis zugestellt.
6.
Die
Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Die Rekurrenten
erheben Rekurs und Beschwerde gegen die Berechnung des Eigenmietwertes sowie
Rekurs gegen die Bewertung der Vermögensaktiven. Rekurs und Beschwerde sind
form- und fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160
des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG;
BGS 614.11) sowie Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
(DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (VV DBG; BGS
613.31) zur Beurteilung zuständig. Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen
Einspracheentscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist einzutreten.
A. Berechnung des
Eigenmietwerts
2.
Gemäss § 27 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen
steuerbar. Darunter fällt auch der Mietwert von Liegenschaften oder
Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines
unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwertes unter
Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung
der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich
der steuerbare Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert; dieser
entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer
gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Für die Schätzung des Wohnwerts sind
Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Mietzinsverhältnisse
angemessen zu berücksichtigen. Der Regierungsrat setzt die Eigenmietwerte im
Verhältnis zum Wohnwert massvoll fest und passt sie nur in grösseren
Zeitabständen an (§ 28 Abs. 2 StG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der
Regierungsrat am 28. Januar 1986 die Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des
Mietwerts der eigenen Wohnung (StVO Nr. 15; BGS 614.159.15; im Folgenden wird
stets auf die für die hier relevanten Steuerperioden gültige am 1. Januar 2014
in Kraft stehende Fassung Bezug genommen) erlassen und darin die Berechnung der
Eigenmietwerte für die konkreten Fälle geregelt (KSGE 2011 Nr. 4 E. 6). Dabei
wird in der StVO Nr. 15 zwischen Gebäuden durchschnittlicher (§§ 1 bis 3) und
überdurchschnittlicher Bauart (§§ 4 und 5) unterschieden und zwar nach Massgabe
des Katasterwertes. Die Grenze liegt dabei gemäss § 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 StVO Nr. 15 bei CHF 240‘000.00. Weiter verweist § 9 Abs. 2 StVO Nr. 15 für die
Ermittlung des Mietwertes auf die von der ESTV herausgegebenen Richtlinien für
die Ermittlung des Mietwertes selbstgenutzter Wohnliegenschaften, die ergänzend
anwendbar sind.
3.
In tatsächlicher
Hinsicht ist unbestritten und entspricht der Selbstdeklaration durch die
Rekurrenten, dass die fragliche Liegenschaft mit einem Katasterwert von CHF
261'400.00 über der Grenze von § 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 StVO Nr. 15 liegt und
damit nach Massgabe dieser Verordnung als Gebäude überdurchschnittlicher Bauart
gilt. Gemäss § 5 Abs. 1 StVO Nr. 15 ist somit der Mietwert im Verfahren der
Einzelbewertung festzulegen. Dabei ist auf die Raumeinheiten der
Katasterschätzung gemäss Weisung II zur Bewertung überbauter Grundstücke (BGS
212.478.452) abzustellen (§ 5 Abs. 2 StVO Nr. 15) und diese sind mit einem Ansatz
pro Monat je nach Alter und Gemeindegruppe zu multiplizieren. Jedenfalls nicht
substantiiert bestritten sind vorliegend die Berechnungsgrundlagen, wonach die
Liegenschaft im Jahr 1999 gebaut wurde und sich in einer Gemeinde der Gruppe
Dispositiv
III befindet. Demnach beträgt der nach § 5 Abs. 2 StVO Nr. 15 anwendbare
Multiplikator in der Regel CHF 150.00 pro Monat.
4. Zum basierend
darauf in der Einspracheverfügung vom 24. Februar 2020 korrekt berechneten Wert
von CHF 21'150.00 pro Jahr erfolgte ein «Zuschlag für Einfamilienhaus» von
10 % (CHF 2’115.00) sowie Zuschläge für das Bassin von CHF 716.00 und für
besondere Einrichtungen (Doppelgarage) von CHF 1'500.00, woraus sich der
Mietwert von CHF 25'481.00 ergab. Die Bemessung erfolgte, nachdem im Auftrag
der Veranlagungsbehörde durch die Abteilung Katasterschätzung des Steueramtes
eine Besichtigung der Liegenschaft und gestützt darauf mit Schreiben vom 9.
September 2019 eine Berechnung des Mietwertes von CHF 2'720.00 pro Monat bzw.
CHF 32'640.00 pro Jahr erfolgt war.
5. Die Rekurrenten
wenden gegen die Bemessung des Mietwerts durch die Veranlagungsbehörde
einerseits ein, sie hätten den Nachweis erbracht, dass die Marktmiete bedeutend
tiefer sei als von der Veranlagungsbehörde nach der standardisierten Methode
angenommen. Deshalb hätte diese mit einem Gutachten die Marktmiete feststellen
müssen. Sie beziehen sich dabei auf ein mit der Einsprache eingereichtes Schreiben
der U. AG vom 29. April 2016, wonach der Mietwert der Liegenschaft CHF 1'900.00
pro Monat betrage. Diese Einschätzung wurde mit Schreiben der U. AG vom
12. Juni 2019 wiederholt.
Ausgangspunkt
bildet in diesem Punkt der Grundsatz, dass Privatgutachten blosse Parteibehauptungen
darstellen. Sie unterliegen zwar derselben freien Beweiswürdigung wie andere
Beweismittel, können aber nicht einer neutralen Expertise gleichgestellt
werden, sondern entsprechen eigenen Berechnungen und Behauptungen der
steuerpflichtigen Person (Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., N 43 zu Art. 123). Insofern bieten sie
als Parteibehauptungen keinen besonderen Anlass, um abweichend von der durch
das Steuergesetz und die Steuerverordnung Nr. 15 vorgesehenen Bemessungsmethode
(s. dazu oben E. 2) ein Sachverständigengutachten anzuordnen. Vor diesem
Hintergrund hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Rekurrenten Art. 29
Abs. 2 BV sowie § 127 StG und Art. 123 DBG nicht verletzt, indem kein
Sachverständigengutachten angeordnet worden ist.
6. Ergänzend bringen
die Rekurrenten vor, die zur Berechnung beigezogenen Faktoren seien nicht
korrekt bzw. würden § 28 StG nicht entsprechen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Wie das Bundesgericht im Urteil vom 31. Januar 2019 (2C_843/2016, 2C_844/2016)
festgehalten hat, verweist § 9 Abs. 2 StVO Nr. 15 in statischer Art und Weise
auf das Kreisschreiben der ESTV vom 25. März 1969 betreffend die Ermittlung des
steuerbaren Mietertrags von Wohnliegenschaften, welches folgendes Vorgehen
vorgibt:
- Besichtigung des zu
bewertenden Einfamilienhauses;
- Feststellung der
vorhandenen Raumeinheiten;
- Entscheid über den
anzuwendenden Grundansatz pro Raumeinheit (je nach Alter, Wohnlage und Ausbau);
- Bestimmung des im
konkreten Fall anzuwendenden prozentualen Zuschlags für das Einfamilienhaus;
- Schätzung des
Mietwertes zusätzlicher Einrichtungen und Anlagen;
- Berechnung des
massgebenden Mietwertes (Urteil vom 31. Januar 2019, 2C_843/2016, 2C_844/2016,
E. 2.2.5 und 2.2.7).
Im erwähnten
Urteil hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob der Zuschlag für Einfamilienhäuser
weiterhin zu berücksichtigen ist, obwohl das entsprechende Kreisschreiben,
welches diesen vorsah, in der Zwischenzeit aufgehoben wurde. Dies hat das
Bundesgericht bejaht mit dem Hinweis, eine gegenteilige Auslegung und Anwendung
des kantonalen Verordnungsrechts wäre verfassungsrechtlich unhaltbar, ja
willkürlich (a.a.O., E. 3.4.10). Die erwähnte Regelung des Kreisschreibens ist
somit auch in den hier relevanten Steuerperioden ergänzend anwendbar.
Das Vorgehen der
Veranlagungsbehörde bei der Einzelbewertung entspricht den erwähnten Vorgaben
des Kreisschreibens. Insbesondere ist eine Besichtigung durch eine für
Liegenschaftenschätzungen zuständige Behörde des Steueramtes erfolgt und der
Tatsache bestehender Mängel wurde mit einer niedrigen Ansetzung des Zuschlags
für das Einfamilienhaus bei 10 % Rechnung getragen. Ausgehend von der
Marktwertschätzung liegt zudem wie die Veranlagungsbehörde richtig festhält die
Bemessung des Eigenmietwerts innerhalb der durch §9 Abs. 1bis StVO
Nr. 15 vorgegebenen Bandbreite. Der Zuschlag für die Doppelgarage von CHF 1'500.00
liegt überdies deutlich unterhalb dessen, was die Rekurrenten mit dem Schreiben
der U. AG vom 12.06.2019 geltend machen.
Die Behauptung
der Rekurrenten, die Liegenschaft verfüge aufgrund der Mängel gar nicht über
einen Marktwert, widerspricht demgegenüber den eigenen Ausführungen und
Anträgen der Rekurrenten diametral, insbesondere dem Schreiben der Firma U. AG,
welche die Marktmiete von CHF 1'900.00 beziffert. Die Behauptung übermässig
hoher Nebenkosten, welche den Marktwert erheblich schmälern würden, wurde nicht
rechtsgenüglich belegt.
7. Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Eigenmietwertberechnung durch die
Veranlagungsbehörde im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020
nicht zu beanstanden ist und Rekurs sowie Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen
sind.
B. Bewertung der Anteile
an der X. AG
8. Gemäss Art. 14
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) wird das Vermögen
zum Verkehrswert bewertet. Diese Bestimmung ist für die Kantone bindend (BGE 134 II 207 E. 3.6; Urteil vom 12. Juni 2009, 2C_800/2008, E. 2.1). Im Kanton
Solothurn wurde diese Regelung in § 61 Abs. 2 StG übernommen, wonach die
Aktiven - soweit in den spezifischen Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist -
zum Verkehrswert bewertet werden. § 67 StG sieht für Wertpapiere, Forderungs-
und Beteiligungsrechte ohne Kurswert eine Schätzung des Verkehrswerts vor,
wobei für Beteiligungswerte der Ertrags- und Substanzwert angemessen zu
berücksichtigen sind.
9. Der Verkehrswert
von Beteiligungswerten ohne Kurswert ist gemäss § 34 Abs. 1 der
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (VV StG; BGS
614.12) in der Regel nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz
zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer
(Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, nachfolgend KS 28) zu ermitteln
(vgl. auch KSGE 2005 Nr. 5). Diese bezweckt für die Vermögenssteuer eine in der
Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren,
die an keiner Börse gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung
zwischen den Kantonen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2009,
2C_800/2008; KS 28, Rz. 1) und gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts
als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, weil darin die
Überlegungen, die für die Preisbildung bei nicht kotierten Aktien im
Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 30. Juni 2014, 2C_1168/2013, 2C_1169/2013, E. 3.6).
10. Bei nichtkotierten
Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Verkehrswert
gemäss Rz. 2 Abs. 4 von KS 28 dem inneren Wert. Er wird in der Regel als
Fortführungswert berechnet. Bei Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der
Unternehmenswert gemäss Rz. 34 von KS 28 aus der zweimaligen Gewichtung des
Ertragswertes und der einmaligen Gewichtung des Substanzwertes zu
Fortführungswerten. Gemäss Kommentar zu Rz. 5 von KS 28 sind als juristische
Personen organisierte Anwaltskanzleien als Dienstleistungsgesellschaften zu
qualifizieren. Die eingeschränkte Übertragbarkeit der Beteiligungspapiere ist
im Rahmen des Pauschalabzuges gemäss Rz. 61 zu beurteilen.
11. Nach der Praxis
des Bundesgerichts ist die von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (Bundesgesetz über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61) geforderte institutionelle
Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte bei als juristischen Personen
organisierten Anwaltskanzleien nur dann gewährleistet, wenn sowohl das
Aktionariat als auch der Verwaltungsrat ausschliesslich aus im kantonalen
Anwaltsregister eingetragenen Personen besteht (BGE 144 II 147 E. 5.3.2 ff.).
Daraus folgt zweifellos eine gesetzliche Beschränkung der Übertragbarkeit von
Beteiligungsrechten in Bezug auf als juristische Personen organisierte
Anwaltskanzleien.
12. Gemäss Rz. 61 Abs.
1 KS 28, welcher das Kapitel mit dem Titel «Pauschalabzug für
vermögensrechtliche Beschränkungen» eröffnet, wird dem beschränkten Einfluss
des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und die
Beschlüsse der Generalversammlung sowie der beschränkten Übertragbarkeit von
Gesellschaftsanteilen pauschal Rechnung getragen. Diese Randziffer sieht somit
vor, dass zwei unterschiedliche Sachverhalte eine pauschale Berücksichtigung im
Wert der Beteiligungen zur Folge haben: Einerseits der beschränkte Einfluss des
Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und die
Beschlüsse der Generalversammlung und andererseits eine beschränkte
Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile. Sie sieht zudem vor, dass der
Titelinhaber - unter Vorbehalt der nachfolgenden Randziffern - einen
Pauschalabzug von 30 % geltend machen kann, wenn der Verkehrswert nach Rz. 2
Abs. 4 berechnet wird, was vorliegend der Fall ist (vgl. oben E. 10).
13. Die Rzn. 62 und 63
des KS 28 betreffen offensichtlich den erstgenannten Sachverhalt des
beschränkten Einflusses des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die
Geschäftsleitung und die Beschlüsse der Generalversammlung. Bei Rz. 62 ergibt
sich dies aufgrund des Wortlautes und den Kommentaren dazu ohne Weiteres. Rz.
63 sieht vor, dass ein Minderheitsaktionär, welcher eine angemessene Dividende
erhält, im Vergleich zum Mehrheitsaktionär nicht schlechter gestellt ist (vgl.
Kommentar zu Rz. 63 KS 28), weshalb der Pauschalabzug nicht angemessen erscheinen
würde. Auch diese Randziffer betrifft somit den beschränkten Einfluss des
Aktionärs. Keine dieser Randziffern befasst sich inhaltlich mit der
gesetzlichen Einschränkung der Übertragbarkeit. Die in Rz. 64 aufgezählten
Ausschlussgründe liegen schliesslich vorliegend unbestrittenermassen nicht vor.
14. Nach dem
Ausgeführten besteht eine gesetzliche Beschränkung der Übertragbarkeit in Bezug
auf die Anteile der X. AG, von welcher der Rekurrent die Hälfte der Aktien
besitzt. Aufgrund dieser Beschränkung der Übertragbarkeit ist dem Rekurrenten
in Bezug auf den durch die Veranlagungsbehörde nach Rz. 2 Abs. 4 i.V. mit Rz.
34 KS 28 berechneten Wert dieser Aktien ein Pauschalabzug von 30 % nach Rz. 61
Abs. 1 KS 28 zu gewähren. Gemäss Urkunden 11 und 12 der Rekurrenten wurde
dieser Pauschalabzug von 30 % den Rekurrenten für das Steuerjahr 2014 gewährt,
für das Steuerjahr 2015 hingegen nicht mehr. Der Rekurs ist in diesem Punkt
teilweise gutzuheissen und der Steuerwert der Aktien für das Steuerjahr 2015
von CHF 1'720.00 auf CHF 1'204.00 je Aktie zu reduzieren, was einen
Vermögenswert der Anteile des Rekurrenten von CHF 602'000.00 ergibt.
C. Kostenregelung
15. Nach dem
Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde in Bezug auf die Bemessung des
Eigenmietwertes als unbegründet und sind abzuweisen. Der Rekurs in Bezug auf
das steuerbare Vermögen ist teilweise gutzuheissen.
Die
Verfahrenskosten werden in Anwendung von §§ 3 und 150 des Gebührentarifs vom
8. März 2016 (BGS 615.11) auf CHF 4'700.00 festgesetzt (Grundgebühr: CHF
2'500.00; Zuschlag: CHF 2'200.00). Ausgehend vom geringen Obsiegen der
Rekurrenten in Bezug auf das Steuerjahr 2015 haben diese davon CHF 4'230.00 zu
tragen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht
zuzusprechen.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs wird in
Bezug auf die Vermögenssteuern teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen
Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Veranlagungsbehörde Solothurn zurückgewiesen.
Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern
werden Verfahrenskosten von CHF 4'230.00 unter solidarischer Haftung zur
Bezahlung auferlegt.
3. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Im
Namen des Steuergerichts
Präsident: Der
Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: