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Entscheid

SGSTA.2020.17

Steuerbefreiung

22. März 2021Deutsch22 min

A. und B.

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 22. März 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Jutzi,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.17;

BST.2020.13; GEM.2020.2

Sachverhalt

A. und B.

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Steuerbefreiung

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Schreiben vom

22. Dezember 2017 ersuchten die beiden Vereine B. (B. Fonds) und die A. (A. K.)

um Aufnahme in das Steuerregister von Kanton und Stadt Solothurn sowie um

Steuerbefreiung wegen öffentlicher Zwecksetzung. Da die beiden Vereine eine

gemeinsame Jahresrechnung führten, wurde zudem beantragt, eine getrennte

Veranlagung erst ab dem Steuerjahr 2018 durchzuführen. Mit Verfügung vom 19.

September 2018 wurde das Gesuch um Steuerbefreiung abgewiesen. Gutgeheissen

wurde der Antrag auf Aufnahme ins Steuerregister, abgewiesen demgegenüber der

Antrag auf eine getrennte Veranlagung der beiden Vereine erst auf das

Steuerjahr 2018 hin. Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass wegen des

beschränkten Destinatärkreises eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit

nicht in Frage käme. Die Tätigkeit sei auch nicht uneigennützig. Der B. Fonds

erfülle zudem keine Staatsaufgabe und die A. führe die Tätigkeiten nicht selbst

aus, sondern lasse sie durch die kantonale Arbeitskontrollstelle ausführen.

Eine Steuerbefreiung wegen eines öffentlichen Zwecks komme daher auch nicht in

Frage.

Erwägungen

2.

Gegen diese

Verfügung liessen der B. Fonds und die A. mit Schreiben vom 22. Oktober 2018

Einsprache erheben. Dabei wurde für beide Vereine die Befreiung von den Staats-

und den Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer beantragt. Eventualiter

wurde beantragt, zumindest für die Kontrollfunktion nach dem Entsendegesetz

eine Steuerbefreiung zu gewähren. Zudem wurde um Feststellung ersucht, dass die

Vollzugskosten- und Weiterbildungskostenbeiträge nicht den Gewinnsteuern

unterliegen dürften. Festgehalten wurde, dass die Tätigkeiten der beiden

Vereine eng miteinander verknüpft sei, weshalb eine Fusion der Vereine per …

2019.

vorgesehen sei. Die Vereine würden sowohl einen gemeinnützigen als auch

einen öffentlichen Zweck ausüben. Die Delegation einzelner Aufgaben an Dritte

sei zulässig. Eine Steuerbefreiung könne auch rückwirkend verlangt werden,

solange keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegen würde. Was den

Eventualantrag betrifft, wurde festgehalten, dass Vollzugskosten- und

Weiterbildungsbeiträge als Mitgliederbeiträge gelten würden und daher nicht

besteuert werden dürften.

Am 17. Januar

2019.

wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung

konnten die Einsprecher ihre Anträge mündlich begründen.

Da der B. Fonds

und die A. in Fusionsverhandlungen steckten, sistierte das Kantonale Steueramt

(KStA) das Verfahren mit Verfügung vom 2. Mai 2019 bis am 31. August 2019.

3.

Mit Entscheid vom

27.

März 2020 wies das KStA die Einsprache ab. Dabei wurde festgehalten, dass

bei beiden Vereinen nicht von einem gemeinnützigen Zweck ausgegangen werden

könne, weil der Destinatärkreis zu eng sei. Der Grossteil der Einnahmen würde

für die Interessen der Mitglieder eingesetzt. Auch eine Steuerbefreiung

aufgrund eines öffentlichen Zwecks wurde abgelehnt, weil die A. primär die Aus-

und Weiterbildung der eigenen Mitglieder bezwecke. Der Abschluss von

Gesamtarbeitsverträgen sei keine Staatsaufgabe. Lediglich die Kontrollaufgaben

gemäss Entsendegesetz könnten als öffentliche Aufgabe angesehen werden. Die A.

würde diese Aufgabe aber nicht selbst ausüben, sondern habe die Aufgabe

ausgelagert. Da es sich bei den beiden Vereinen um eigenständige juristische

Personen handeln würde, seien die Vereine getrennt zu veranlagen. Ob die

Finanzierungsbeiträge der Mitglieder als Mitgliederbeiträge angesehen werden

könnten, werde im Veranlagungsverfahren der beiden Vereine entschieden.

4.

Mit Schreiben vom

27.

April 2020 erhob die A. (nachfolgend Rekurrentin) Rekurs und Beschwerde.

Beantragt wurde, den Einspracheentscheid vom 27. März 2020 aufzuheben und die

beiden Vereine rückwirkend ab dem Jahr 2012 von den Staats- und den Gemeindesteuern

sowie der direkten Bundessteuer zu befreien. Dabei wurde festgehalten, dass die

A. den B. Fonds per … 2019 absorbiert habe. Die Rekurrentin nehme die Aufgaben

einer Behörde wahr. Sie kontrolliere die Arbeits- und Lohnbedingungen in der C.

Branche. Über ihre Kontrolltätigkeit erstatte sie dem Staatssekretariat für

Wirtschaft (seco) Bericht. Dafür erhalte sie vom Bund eine Entschädigung. Die

Rekurrentin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil sich

ihre Tätigkeit nur ungenügend aus den Statuten ergebe. Die Rekurrentin würde

eine gemeinnützige Tätigkeit ausüben. Der Destinatärkreis sei nicht zu eng. Von

den Kontrollen würden indirekt die Steuerzahler profitieren. Rund 76 % der

Mittel würden auf die gemeinnützige Tätigkeit entfallen. Die Rekurrentin würde

zudem einen öffentlichen Zweck verfolgen, da sie im Interesse des Gemeinwesens

eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen würde. Für die Kontrolltätigkeit würde sie

Hilfspersonen beiziehen, was für die Frage der Steuerbefreiung unschädlich sei.

Ein Selbsthilfe- oder Erwerbszweck würde nicht verfolgt. Die Mittel würden

ausschliesslich für steuerbefreite Zwecke verwendet.

5.

In seiner Vernehmlassung

vom 19. Juni 2020 beantragte das KStA die kostenfällige Ab-weisung von Rekurs

und Beschwerde. Zur Begründung verwies das KStA auf die Ausführungen im

Steuerbefreiungsentscheid. Weiter hielt sie fest, dass nach der

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags für den C. eine

paritätische Kommission eingesetzt worden sei. Die beiden Vereine hätten je

eine separate Jahresrechnung führen müssen. Die gemeinsame Rechnung sei

mangelhaft und müsse berichtigt werden. Eine erneute mündliche Verhandlung vor

dem Steuergericht wird als nicht zielführend abgelehnt. Die von der Rekurrentin

verfolgten Ziele seien fördernswert, würden aber nicht der Allgemeinheit zu

Gute kommen. Der Destinatärkreis sei mit den Mitgliedern der eigenen Branche zu

eng. Die Tätigkeit sei auch nicht uneigennützig. Das öffentliche Interesse

dürfe nicht mit einer Staatsaufgabe gleichgesetzt werden. Lediglich die

untergeordnete Kontrolltätigkeit könne allenfalls steuerbefreit werden.

Ausgerechnet diese Tätigkeit führe sie aber nicht selbst aus.

Die Eidgenössische

Steuerverwaltung (EStV) verzichtete auf eine Stellungnahme.

6.

Mit Replik vom 1.

September 2020 hielt die Rekurrentin an der Durchführung einer mündlichen

Verhandlung fest und umschrieb noch einmal die Tätigkeit der paritätischen

Kommission. Die Kommission nehme eine öffentliche Aufgabe war, die ihr durch

öffentlich-rechtlichen Akt übertragen worden sei. Die Rekurrentin würde kein

Selbstinteresse verfolgen. Ihre Tätigkeit würde vielmehr im öffentlichen

Interesse liegen. Dass die eigentliche Kontrolltätigkeit an Kontrollvereine

ausgelagert worden sei, sei nicht hinderlich. Eine Delegation einzelner

Aufgaben an Hilfspersonen würde auch von der Schweizerischen Steuerkonferenz

akzeptiert. In den Branchen, in denen kein allgemeinverbindlich erklärter GAV

vorhanden sei, würden die paritätischen Kommissionen die Aufgaben der tripartiten

Kommissionen übernehmen. Die Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen sei

eine öffentliche Aufgabe, die der Gesetzgeber und das seco an die paritätischen

Kommissionen übertragen habe. Die Rekurrentin trage die volle Verantwortung für

die Kontrollen. Nur einzelne Aufgaben würden an den Kontrollverein delegiert.

Die Entscheidkompetenz läge vollumfänglich bei der Rekurrentin. Der

allgemeinverbindlich erklärte GAV sei einer der Grundlagen für die Tätigkeit

der Rekurrentin. Die im GAV vorgesehene Kontrolltätigkeit sei ein erklärtes

Ziel des Gesetzgebers. Die GAV-Bestätigung, welche die Rekurrentin ausstellen

würde, diene u.a. dem Arbeitsfrieden und liege daher im öffentlichen Interesse.

Die Rekurrentin verfolge keinen Erwerbs- und auch keinen Selbstzweck.

7.

Mit Duplik vom

15.

Oktober 2020 beantragte das KStA die Abweisung von Rekurs und Beschwerde.

Weiter hielt es fest, dass die Durchsetzung eines allgemeinverbindlich

erklärten GAV per se keine Staatsaufgabe sei. Der Rekurrentin sei keine Staatsaufgabe

übertragen worden; sie nehme keine öffentliche Aufgabe war, selbst wenn ihre

Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegen sollte. Die Tätigkeit der

Rekurrentin liege im Interesse der Sozialpartner, die davon profitieren würden.

Die Rekurrentin fördere wie ein Berufsverband auch die Aus- und Weiterbildung

ihrer Mitglieder. Weder das seco noch eine andere Bundesstelle würden über die

Anwendung des GAV und die durchgeführten Kontrollen wachen. Gewisse Tätigkeiten

könnten delegiert werden. Die eigentliche steuerbefreiungswürdige Tätigkeit

dürfe aber nicht delegiert werden.

8.

Mit Schreiben vom

30.

November 2020 liess die Rekurrentin abschliessend festhalten, dass sie eine

öffentliche Aufgabe wahrnehme. Ein öffentliches Interesse und eine öffentliche Aufgabe

würden sich nicht ausschliessen, sondern Hand in Hand gehen. Eine öffentliche

Aufgabe könne auch einer privatrechtlich organisierten Kommission übertragen

werden. Die Kontrolltätigkeit sei gesetzlich vorgegeben. Eine öffentliche

Aufgabe könne auch durch einen Leistungsauftrag an eine beauftragte

Organisation wahrgenommen werden.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1

Gemäss § 160 Abs.

1.

des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) kann ein

Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung beim

Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Gemäss Praxis des KSG gilt dies

auch für Einspracheentscheide gegen einen Entscheid über ein

Steuerbefreiungsgesuch. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) i.V.m. § 4 der kantonalen

Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31) ist ein Steuerpflichtiger berechtigt,

gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde Beschwerde beim KSG zu

erheben. Die Rekurrentin ist daher grundsätzlich zur Einlegung von Rekurs und

Beschwerde legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig.

Rekurs und

Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen.

Der Einspracheentscheid datiert vom 27. März 2020. Am 27. April 2020 wurde die

Rechtsschrift der Post übergeben. Demzufolge wurden Rekurs und Beschwerde

fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

1.2

Im vorliegenden

Fall ist strittig, ob ein bzw. zwei Vereine von der Steuerpflicht befreit sind.

Die Steuerbefreiung wird auf Bundesebene in Art. 56 DBG geregelt. Eine nahezu

identische Regelung findet sich in § 90 StG. Die im Bundesrecht entwickelten

Grundsätze können daher grundsätzlich auch auf das kantonale Recht übertragen

werden. Es rechtfertigt sich somit, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu

behandeln.

1.3

Gemäss § 160 Abs. 4 StG können im Rekursverfahren alle Mängel des angefochtenen Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dazu gehören sämtliche

Rechtsverletzungen, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens und

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts. Gemäss Art. 140 Abs. 3 DBG ist die Kognition des KSG in

Bundessteuersachen identisch.

1.4

Die Rekurrentin

hat mehrfach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um

insbesondere die Tätigkeit der Rekurrentin aufzeigen zu können. Ein Anspruch

auf eine mündliche Gerichtsverhandlung existiert weder nach der Verfassung noch

dem Gesetz. Gemäss § 8 Abs. 4 des Geschäftsreglements des Steuergerichts (BGS

125.932) kann das Steuergericht eine mündliche Verhandlung durchführen. Eine

mündliche Verhandlung ist dann sinnvoll, wenn dadurch der Sachverhalt einfacher

festgestellt werden kann. Vorliegend gilt es festzuhalten, dass die Rekurrentin

ihren Standpunkt in drei zum Teil sehr ausführlichen Rechtsschriften

ausreichend darstellen konnte. Die Tätigkeit der Rekurrentin ergibt sich aus

diesen Ausführungen. Zudem konnte sich die Rekurrentin gegenüber der Vorinstanz

im Rahmen einer mündlichen Verhandlung äussern. Damit wurde der Rekurrentin das

rechtliche Gehör umfassend gewährt. Die Durchführung einer weiteren mündlichen

Verhandlung vor dem Steuergericht drängt sich deshalb nicht auf. Der

entsprechende Antrag der Rekurrentin ist abzuweisen.

2.1

Gemäss Art. 56

lit. g DBG bzw. § 90 Abs. 1 lit. i StG und Art. 23 lit. f StHG sind von der

Steuerpflicht befreit: "juristische Personen, die öffentliche oder

gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und

unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Unternehmerische Zwecke sind

grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von

wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn

das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck

untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt

werden".

Es stellt sich

nun die Frage, ob die Rekurrentin gemeinnützige oder öffentliche Zwecke

verfolgt, aufgrund derer sie vollumfänglich oder teilweise von der direkten

Bundessteuer bzw. der Staatssteuer zu befreien ist.

2.2

Die EStV hat mit

Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 (vgl. in: ASA 63 S. 130 ff.) die

Voraussetzungen definiert, damit eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG

Platz greifen könne. Kreisschreiben sind keine Gesetze, sondern blosse

Verwaltungsverordnungen. Gerichte sind aber immerhin in dem Ausmass an diese

Kreisschreiben gebunden, soweit sie den Sinn des Rechts richtig wiedergeben

(BGE 133 II 315; 123 II 30; 121 II 478; 117 Ib 231; Grundsätzliche Entscheide

des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 14, E. 3.a). Die im Kreisschreiben erwähnten

Voraussetzungen sind somit immer auch auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.

3.1

Während

im allgemeinen Sprachgebrauch jede im Interesse der Allgemeinheit liegende Tätigkeit

als gemeinnützig gilt, ist die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht enger gefasst.

Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn ist nur die statutengemässe und

tatsächliche Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die

zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig und auf Dauer

Opfer erbracht werden (F. Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 56 N 61 ff.; BGer vom 2.7.1991; StE

1993.

B 71.63 Nr. 11; ASA 60 S. 625 = StE 1992 B 71.63 Nr. 9; StE 1987 B

71.63

Nr. 4). Damit die Tätigkeit einer juristischen Person als gemeinnützig

bezeichnet werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, Art. 56 N

85.

ff.; vgl. auch KSGE 2006 Nr. 14; KSGE 2003 Nr. 10; KSGE 1988 Nr. 22):

- Verfolgung

des Allgemeininteresses;

- Uneigennützigkeit;

- keine

unternehmerische Zwecke.

3.2

Der Begriff des

Allgemeininteresses ist für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit von

zentraler Bedeutung. Im Allgemeininteresse liegt eine Tätigkeit dann, wenn sie

aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert angesehen wird (BGE 114 Ib 279).

Namentlich kann das Gemeinwohl gefördert werden durch Tätigkeiten im Bereich

der Fürsorge (für Jugendliche, Studierende, Kranke, Bedürftige, Invalide etc.),

im Bereich des Gesundheitsdienstes, der Kulturförderung, der Wissenschaft oder

des Denkmal-, Heimat- und Umweltschutzes. Verwiesen werden kann in diesem

Zusammenhang auch auf die in der Bundesverfassung erwähnten Sozialziele (Art.

41.

BV), die Ziele im Bereich der Bildung, Forschung und Kultur (Art. 62 ff.

BV), des Umwelt-, Natur-, Heimat- und Tierschutzes (Art. 73 ff. BV), der

Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (Art. 108 BV), usw. (M. Greter/A. Greter, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 23 StHG, N 27a;

M. Greter/ A. Greter, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art.

56.

DBG, N 29). Grundsätzlich fallen alle Tätigkeiten darunter, die zum

Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehören. Auch Tätigkeiten in

wirtschaftlichen Bereichen können durchaus das Gemeinwohl fördern und liegen

daher im Allgemeininteresse (M. Reich,

Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58 S. 469; A. Haefliger, Zum steuerrechtlichen

Begriff der Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit, in: Festschrift 500 Jahre

Solothurn im Bund, S. 311). Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der

Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung.

Wichtige Erkenntnisquellen bilden rechtsethische Prinzipien, wie sie in der

Bundesverfassung und in den schweizerischen Gesetzen und Präjudizien zum

Ausdruck kommen (M. Reich, a.a.O.,

S. 493 ff.).

Eine Tätigkeit

liegt aber nur dann im Allgemeininteresse, wenn die Allgemeinheit auch Nutzen

aus dieser Tätigkeit ziehen kann. Beschränkungen des Destinatärkreises sind nur

insoweit möglich, als die Allgemeinheit noch ein mittelbares Interesse an der

Tätigkeit hat (A. Haefliger,

a.a.O., S. 311 f.). Ein allzu enger Destinatärkreis (z.B. Familienmitglieder,

Vereinsmitglieder oder Angehörige eines bestimmten Berufs) schliesst eine

Steuerbefreiung aus (Kreisschreiben Nr. 12, a.a.O., S. 131 f.).

Die Rekurrentin

setzt sich nach ihren Aussagen (Rz. 37 des Rekurses) dafür ein, dass

Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen

bestreiten können. In Art. 2 der Statuten der Rekurrentin wird dazu

festgehalten, dass der Verein die gemeinsame Durchführung und Durchsetzung der

gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV sowie weiterer Aufgaben

bezweckt. Damit kann festgehalten werden, dass die Rekurrentin durchaus eine

wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die wohl noch im Allgemeininteresse liegt.

Nutzniesser des

Vereinszwecks sind nicht die Vereinsmitglieder. Vereinsmitglieder sind gemäss

Art. 1 der Statuten der D. Verband die beiden Gewerkschaften E. und F. sowie

allenfalls weitere nicht namentlich erwähnte Personen. Umstritten ist der

Destinatärkreis. Während das KStA davon ausgeht, dass die Arbeitgeber und

Arbeitnehmer aus der Tätigkeit der Rekurrentin profitieren würden, geht die

Rekurrentin davon aus, dass als Destinatäre die Behörden (z.B. die tripartite

Kommission und das Arbeitsinspektorat) sowie indirekt der Steuerzahler

anzusehen seien.

Es mag zwar

durchaus sein, dass beispielsweise die kantonale tripartite Kommission

arbeitsmässig entlastet wird, wenn die Rekurrentin die Kontrollen der

verschiedenen Gewerbebetriebe im G. Gewerbe selbst organisiert. Eigentliche Profiteure

der Tätigkeit der Rekurrentin sind aber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber

der entsprechenden Branche. Die Ausführungen des KStA überzeugen in diesem

Punkt. Der Gesamtarbeitsvertrag für … behandelt in den materiellen (normativen)

Bestimmungen Art. 5 - 24 arbeitsvertragliche Mindestvorschriften (Kündigung,

Feiertage, Lohn, Sozialversicherungen, Arbeitssicherheit und die Konsequenzen

eines vertragswidrigen Verhaltens eines Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, von

denen zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf [Art. 357

Abs. 2 OR]). Werden diese Bestimmungen des GAV eingehalten, profitieren die

Arbeitnehmer, teilweise auch die Arbeitgeber dieser Branche. Somit kann hier

durchaus festgehalten werden, dass nur ein beschränkter Destinatärkreis von der

Tätigkeit der Rekurrentin direkt profitiert.

3.3

Als zweites

Element ist neben der Verfolgung von Allgemeininteressen die Uneigennützigkeit

zu überprüfen. Wer sich gemeinnützig betätigt, handelt selbstlos, altruistisch

und leistet Verzicht. Die Uneigennützigkeit kann in der Hingabe von materiellen

Mitteln oder von Arbeitsleistungen bestehen, denen keine oder keine angemessene

Gegenleistung gegenübersteht (M. Reich,

a.a.O., S. 472; M. Greter/A. Greter,

a.a.O., Art. 56 DBG, N 31). An Uneigennützigkeit fehlt es, wenn unmittelbare

Eigeninteressen der juristischen Person oder Sonderinteressen ihrer Mitglieder

verfolgt werden (BGE 73 I 324 = ASA 16 S. 282; BGer vom 02.07.1991 = ASA 60 S.

623). Dem Zweckartikel kann entnommen werden, dass die Rekurrentin sich für die

Durchführung und Durchsetzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen des

GAV für … einsetzt. Damit setzt sich die Rekurrentin in erster Linie für die

Interessen der eigenen Branche bzw. die Interessen der dem GAV unterstellten

Betriebe ein (KSG, Entscheid vom 01.02.2010, SGSTA.2009.43, E. 5.2; BGer,

Entscheid vom 02.02.2009, 2C_592/2008, E. 2.1.). Gemäss den gemeinsamen

Jahresrechnungen des früheren B. Fonds und der A. Kommission kann entnommen

werden, dass die eigenen Mittel primär in die Weiterbildung, die Kontrollen und

den Vollzug (Art. 2 GAV) gesteckt werden. Eine Uneigennützigkeit liegt daher

nicht vor.

3.4

Da die Rekurrentin

nur über einen beschränkten Destinatärkreis verfügt und von einer

Uneigennützigkeit nicht gesprochen werden kann, erübrigt sich die Prüfung

weiterer Kriterien. Die Rekurrentin kann daher nicht wegen der Verfolgung

gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit werden.

4.1

Nachdem vorliegend

nicht von einem gemeinnützigen Zweck ausgegangen werden kann, ist zu prüfen, ob

die Steuerbefreiung aufgrund der öffentlichen Zwecksetzung gewährt werden

könnte. In Art. 56 lit. g DBG bzw. § 90 Abs. 1 lit. i StG sind die

"öffentlichen Zwecke" neben den gemeinnützigen Zwecken aufgeführt.

Schon daraus ergibt sich, dass es sich bei den öffentlichen Zwecken nur um eine

begrenzte Kategorie von Aufgaben handeln kann, die - im Gegensatz zur

Gemeinnützigkeit - eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind und grundsätzlich

kein Opferbringen verlangen (BGer vom 28.12.2010, 2C_383/2010 = ASA 70 S. 211).

4.2

Bei juristischen

Personen, die in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, ist

eine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung "öffentlicher Zwecke"

grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE i.S. K. vom 2.7.1991 = ASA 60 S. 625 =

StE 1992 B 71.63 Nr. 9; BGer, Entscheid vom 02.02.2009, 2C_592/2008, E. 2.2.; KSG,

Entscheid vom 01.02.2010, SGSTA.2009.43, E. 4.2.). Ausnahmsweise kann eine

Steuerbefreiung solchen juristischen Personen trotzdem gewährt werden, wenn die

juristische Person vom Gemeinwesen durch öffentlich-rechtlichen Akt mit der

Erfüllung einer solchen Aufgabe betraut worden ist oder das Gemeinwesen

zumindest ein ausdrückliches Interesse an der juristischen Person ausgedrückt

hat, eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und die

unwiderrufliche Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck in den

Statuten stipuliert wird (BGer, Entscheid vom 02.02.2010, 2C_592/2008, E.

2.2.).

Bei juristischen

Personen ohne Erwerbs- und Selbsthilfezwecke ist nur notwendig, dass

tatsächlich eine umfassende Tätigkeit zugunsten eines öffentlichen Zwecks

ausgeübt wird und die finanziellen Mittel ausschliesslich und unwiderruflich

dem statutarischen und tatsächlichen Zweck gewidmet sind (vgl. ASA 63 S. 133

f.; P. Locher, a.a.O., Art. 56 N

98.

ff.; M. Greter/ A. Greter,

a.a.O., Art. 56 DBG, N 37 ff.; D. Imthurn,

Die Praxis der Steuerbefreiung bei privatrechtlich organisierten juristischen

Personen mit öffentlichen Zwecken, StR 63/2008, S. 761 f.; StE 2001 B 71.63.

Nr. 18).

4.3

Die Rekurrentin

erachtet gemäss Rz. 48 ihrer Rekursschrift vom 27. April 2020 die Ar-beitsmarktkontrollen

als öffentliche Aufgabe, die ansonsten die kantonale tripartite Kommission

übernehmen müsste. Die Aufgabe der Arbeitsmarktkontrollen sei mit der

Allgemeinverbindlicherklärung des GAV auf die Rekurrentin übertragen worden.

Nach Ansicht des KStA müsse hingegen zwischen der Wahrnehmung einer

öffentlichen Aufgabe und der Verfügung von öffentlichen Interessen

unterschieden werden. Ein bestimmtes öffentliches Interesse an der Tätigkeit

der Rekurrentin liege zwar vor, doch nehme die Rekurrentin keine öffentliche

Aufgabe wahr mit Ausnahme der Kontrollaufgaben nach Art. 7 Abs. 1 des

Entsendegesetzes (EntsG, SR 823.20; BGer vom 30.10.1942 = ASA 11 S. 348).

Das KSG hat in

E. 6.1 f. des Entscheids vom 1. Februar 2010, SGSTA.2009.43, als es um die Steuerbefreiung

einer paritätischen Berufskommission eines anderen Gewerbes ging, die

Verfolgung eines öffentlichen Zwecks verneint. Der Vollzug eines

Gesamtarbeitsvertrags sei keine öffentliche Aufgabe, selbst wenn der

Gesamtarbeitsvertrag im Obligationenrecht gesetzlich verankert sei. Die

Steuerbefreiung wegen der Kontrolltätigkeit wurde vom KSG nicht gewährt, weil

die paritätische Kommission diese Tätigkeit nicht selbst ausübte, sondern auf

einen Verein übertragen hatte und weil die Kontrolltätigkeit in Bezug auf die

Gesamttätigkeit der Rekurrentin marginal erschien.

An diesem

Entscheid ist grundsätzlich festzuhalten. Effektiv stellt der Vollzug eines

Gesamtarbeitsvertrags einer bestimmten Branche keine öffentliche Aufgabe dar,

selbst wenn der Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die

Durchsetzung eines GAV bleibt Aufgabe der betroffenen Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerverbände. Etliche Aufgaben, die von der Rekurrentin wahrgenommen

werden (Aus- und Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer, Förderung der

Arbeitssicherheit, Anwerbung und Förderung des Nachwuchses, Verfassen von

Stellungnahmen zu Fragen, die … betreffen etc.) stellen zudem eigentliche

Selbsthilfezwecke zugunsten der eigenen Branche dar, wofür keine

Steuerbefreiung gewährt werden könnte. Diese Aufgaben sind der Rekurrentin auch

nicht mit einem öffentlichen Akt übertragen worden. Vielmehr ist in Art. 25

Abs. 2 des GAV vorgesehen, dass die Vertragsparteien eine Paritätische

Berufskommission in Form eines Vereins bestellen werden. In der Folge wurde

dieser Verein durch die Vertragsparteien des GAV gegründet.

Lediglich die in

Art. 7 EntsG vorgesehenen Kontrolltätigkeiten können als öffentliche Aufgabe

bezeichnet werden. Dem von der Rekurrentin eingereichten Bericht über den

Vollzug der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr mit der EU des

Jahres 2018 kann entnommen werden, dass im Rahmen von Art. 7 EntsG 18 Betriebe

und 9 Selbständigerwerbende kontrolliert wurden. Im gleichen Zeitraum wurden 67

Schweizer Arbeitgeber und 9 Personalverleihbetriebe überprüft. Somit kann

festgehalten werden, dass nur ein kleiner Teil der gesamten Einnahmen der

Rekurrentin für die Tätigkeit im Rahmen des Entsendegesetzes verwendet wird.

Eine generelle Steuerbefreiung der Rekurrentin kann daher nicht in Frage

kommen. Ob die eigentliche Kontrolltätigkeit überhaupt der Rekurrentin

angerechnet werden kann, weil sie dafür die Gesamtverantwortung trägt, oder ob

die Tätigkeit ihr nicht zugerechnet werden kann, weil sie mit den Kontrollen

andere Organisationen beauftragt hat und letztlich nur Geldbeträge an diese

Organisationen verteilt, damit diese die Kontrollen durchführen (vgl. Entscheid

BGer vom 02.02.2009, 2C_592/2008, E. 4.3.), kann dahingestellt bleiben.

5.

Zu beachten ist

auch, dass eine juristische Person für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke

nur dann von der Steuerpflicht nach Art. 56 lit. g DBG bzw. § 90 Abs. 1 lit. i StG befreit werden kann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- Ausschliesslichkeit

der Mittelverwendung;

- Unwiderruflichkeit

der Zweckbindung;

- Tatsächliche

Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung.

5.1

Die steuerbefreite

Tätigkeit muss zunächst ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das

Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf

nicht mit Erwerbszwecken oder sonst eigenen Interessen der juristischen Person

oder ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern verknüpft sein. In Art. 25 Abs. 3

des aktuellen GAV (2020 - 2023) werden die Hauptaufgaben der

Rekurrentin wie folgt umschrieben:

a) gemeinsame Lohnbuch-

bzw. …-kontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse beim

Arbeitgeber durchzuführen. Sie kann den Arbeitgeber anhalten, ihr die für die

Kontrolle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie kann diese

Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;

b) bei

Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend

Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;

c) bei Streitigkeiten

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Arbeitssicherheit und

Gesundheitsvorsorge zu vermitteln;

d)

zu

überprüfen, ob sich der Arbeitgeber der EKAS-Branchenlösung angeschlossen hat

oder ob er eine Subsidiärlösung anwendet.

Art.

2.

der Statuten der Rekurrentin kann entnommen werden, dass der Verein primär

die gemeinsame Durchführung und Durchsetzung (Vollzug) der

gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für … (GAV)

sowie weiterer von den Sozialpartnern oder vom Gemeinwesen übertragener

Aufgaben bezweckt. Dazu kommen aber noch andere Aufgaben, die Stellungnahme zu

wirtschaftlichen und beruflichen Fragen, die das G. Gewerbe betreffen, die

Förderung und Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmenden, die

Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes oder das

Beitrags-Inkasso für die Vollzugskosten-Beiträge. Laut Jahresrechnung 2016

wurden die Mittel von CHF 1'676'891 wie folgt verwendet:

Verwaltungskosten CHF

299'717

Übrige

Verwaltungskosten CHF 132'323

Vollzugskosten CHF

571'429

Weiterbildung CHF

403'800

Sonstiger

Aufwand CHF 240'834

Von den gesamten

Vollzugskosten entfällt ein Betrag von CHF 239'470 auf die Lohnbuchkontrollen

der Schweizer Arbeitgeber und ein solcher von CHF 54'017 auf die Kontrolle der

ausländischen Entsendefirmen. Selbst wenn es sich bei diesem Betrag nicht um

die Vollkosten dieser Kontrollen handelt und die Personalkosten beispielsweise

nicht inbegriffen sind, zeigt sich klar, dass der Grossteil der Mittel nicht

für die Kontrollen im Rahmen des Entsendegesetzes verwendet wird. Eine

teilweise Steuerbefreiung für die öffentliche Tätigkeit kann vorliegend auch

nicht gewährt werden, weil die Mittel, für welche allenfalls die

Steuerbefreiung gewährt werden könnte, rechnungsmässig nicht vom übrigen

Vermögen und Einkommen ausgeschieden sind (vgl. Kreisschreiben der EStV Nr. 12

vom 08.07.1994 Ziff. 5).

5.2

Nachdem die Mittel

nicht ausschliesslich für öffentliche Zwecke verwendet werden, kann auf die

Überprüfung der Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und über die tatsächliche

Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung verzichtet werden.

6.

Rekurs und

Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen. Gemäss Art.

144.

DBG bzw. § 163 StG wird die Rekurrentin bei diesem Ausgang des Verfahrens

kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS

615.11). Die Rekurrentin h0at die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000 zu

bezahlen. Die Auszahlung einer Parteientschädigung kommt bei diesem

Verfahrensausgang nicht in Frage.

****************

Dispositiv

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 2'000 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Recht und

Gesetzgebung (mit Akten)

- KStA, Juristische

Personen

- Steuerregisterführer

der EG

- Finanzdepartement

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: