SGSTA.2020.17
Steuerbefreiung
22. März 2021Deutsch22 min
A. und B.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 22. März 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.17;
BST.2020.13; GEM.2020.2
Sachverhalt
A. und B.
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Steuerbefreiung
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Schreiben vom
22. Dezember 2017 ersuchten die beiden Vereine B. (B. Fonds) und die A. (A. K.)
um Aufnahme in das Steuerregister von Kanton und Stadt Solothurn sowie um
Steuerbefreiung wegen öffentlicher Zwecksetzung. Da die beiden Vereine eine
gemeinsame Jahresrechnung führten, wurde zudem beantragt, eine getrennte
Veranlagung erst ab dem Steuerjahr 2018 durchzuführen. Mit Verfügung vom 19.
September 2018 wurde das Gesuch um Steuerbefreiung abgewiesen. Gutgeheissen
wurde der Antrag auf Aufnahme ins Steuerregister, abgewiesen demgegenüber der
Antrag auf eine getrennte Veranlagung der beiden Vereine erst auf das
Steuerjahr 2018 hin. Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass wegen des
beschränkten Destinatärkreises eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit
nicht in Frage käme. Die Tätigkeit sei auch nicht uneigennützig. Der B. Fonds
erfülle zudem keine Staatsaufgabe und die A. führe die Tätigkeiten nicht selbst
aus, sondern lasse sie durch die kantonale Arbeitskontrollstelle ausführen.
Eine Steuerbefreiung wegen eines öffentlichen Zwecks komme daher auch nicht in
Frage.
Erwägungen
2.
Gegen diese
Verfügung liessen der B. Fonds und die A. mit Schreiben vom 22. Oktober 2018
Einsprache erheben. Dabei wurde für beide Vereine die Befreiung von den Staats-
und den Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer beantragt. Eventualiter
wurde beantragt, zumindest für die Kontrollfunktion nach dem Entsendegesetz
eine Steuerbefreiung zu gewähren. Zudem wurde um Feststellung ersucht, dass die
Vollzugskosten- und Weiterbildungskostenbeiträge nicht den Gewinnsteuern
unterliegen dürften. Festgehalten wurde, dass die Tätigkeiten der beiden
Vereine eng miteinander verknüpft sei, weshalb eine Fusion der Vereine per …
2019.
vorgesehen sei. Die Vereine würden sowohl einen gemeinnützigen als auch
einen öffentlichen Zweck ausüben. Die Delegation einzelner Aufgaben an Dritte
sei zulässig. Eine Steuerbefreiung könne auch rückwirkend verlangt werden,
solange keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegen würde. Was den
Eventualantrag betrifft, wurde festgehalten, dass Vollzugskosten- und
Weiterbildungsbeiträge als Mitgliederbeiträge gelten würden und daher nicht
besteuert werden dürften.
Am 17. Januar
2019.
wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung
konnten die Einsprecher ihre Anträge mündlich begründen.
Da der B. Fonds
und die A. in Fusionsverhandlungen steckten, sistierte das Kantonale Steueramt
(KStA) das Verfahren mit Verfügung vom 2. Mai 2019 bis am 31. August 2019.
3.
Mit Entscheid vom
27.
März 2020 wies das KStA die Einsprache ab. Dabei wurde festgehalten, dass
bei beiden Vereinen nicht von einem gemeinnützigen Zweck ausgegangen werden
könne, weil der Destinatärkreis zu eng sei. Der Grossteil der Einnahmen würde
für die Interessen der Mitglieder eingesetzt. Auch eine Steuerbefreiung
aufgrund eines öffentlichen Zwecks wurde abgelehnt, weil die A. primär die Aus-
und Weiterbildung der eigenen Mitglieder bezwecke. Der Abschluss von
Gesamtarbeitsverträgen sei keine Staatsaufgabe. Lediglich die Kontrollaufgaben
gemäss Entsendegesetz könnten als öffentliche Aufgabe angesehen werden. Die A.
würde diese Aufgabe aber nicht selbst ausüben, sondern habe die Aufgabe
ausgelagert. Da es sich bei den beiden Vereinen um eigenständige juristische
Personen handeln würde, seien die Vereine getrennt zu veranlagen. Ob die
Finanzierungsbeiträge der Mitglieder als Mitgliederbeiträge angesehen werden
könnten, werde im Veranlagungsverfahren der beiden Vereine entschieden.
4.
Mit Schreiben vom
27.
April 2020 erhob die A. (nachfolgend Rekurrentin) Rekurs und Beschwerde.
Beantragt wurde, den Einspracheentscheid vom 27. März 2020 aufzuheben und die
beiden Vereine rückwirkend ab dem Jahr 2012 von den Staats- und den Gemeindesteuern
sowie der direkten Bundessteuer zu befreien. Dabei wurde festgehalten, dass die
A. den B. Fonds per … 2019 absorbiert habe. Die Rekurrentin nehme die Aufgaben
einer Behörde wahr. Sie kontrolliere die Arbeits- und Lohnbedingungen in der C.
Branche. Über ihre Kontrolltätigkeit erstatte sie dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) Bericht. Dafür erhalte sie vom Bund eine Entschädigung. Die
Rekurrentin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil sich
ihre Tätigkeit nur ungenügend aus den Statuten ergebe. Die Rekurrentin würde
eine gemeinnützige Tätigkeit ausüben. Der Destinatärkreis sei nicht zu eng. Von
den Kontrollen würden indirekt die Steuerzahler profitieren. Rund 76 % der
Mittel würden auf die gemeinnützige Tätigkeit entfallen. Die Rekurrentin würde
zudem einen öffentlichen Zweck verfolgen, da sie im Interesse des Gemeinwesens
eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen würde. Für die Kontrolltätigkeit würde sie
Hilfspersonen beiziehen, was für die Frage der Steuerbefreiung unschädlich sei.
Ein Selbsthilfe- oder Erwerbszweck würde nicht verfolgt. Die Mittel würden
ausschliesslich für steuerbefreite Zwecke verwendet.
5.
In seiner Vernehmlassung
vom 19. Juni 2020 beantragte das KStA die kostenfällige Ab-weisung von Rekurs
und Beschwerde. Zur Begründung verwies das KStA auf die Ausführungen im
Steuerbefreiungsentscheid. Weiter hielt sie fest, dass nach der
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags für den C. eine
paritätische Kommission eingesetzt worden sei. Die beiden Vereine hätten je
eine separate Jahresrechnung führen müssen. Die gemeinsame Rechnung sei
mangelhaft und müsse berichtigt werden. Eine erneute mündliche Verhandlung vor
dem Steuergericht wird als nicht zielführend abgelehnt. Die von der Rekurrentin
verfolgten Ziele seien fördernswert, würden aber nicht der Allgemeinheit zu
Gute kommen. Der Destinatärkreis sei mit den Mitgliedern der eigenen Branche zu
eng. Die Tätigkeit sei auch nicht uneigennützig. Das öffentliche Interesse
dürfe nicht mit einer Staatsaufgabe gleichgesetzt werden. Lediglich die
untergeordnete Kontrolltätigkeit könne allenfalls steuerbefreit werden.
Ausgerechnet diese Tätigkeit führe sie aber nicht selbst aus.
Die Eidgenössische
Steuerverwaltung (EStV) verzichtete auf eine Stellungnahme.
6.
Mit Replik vom 1.
September 2020 hielt die Rekurrentin an der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung fest und umschrieb noch einmal die Tätigkeit der paritätischen
Kommission. Die Kommission nehme eine öffentliche Aufgabe war, die ihr durch
öffentlich-rechtlichen Akt übertragen worden sei. Die Rekurrentin würde kein
Selbstinteresse verfolgen. Ihre Tätigkeit würde vielmehr im öffentlichen
Interesse liegen. Dass die eigentliche Kontrolltätigkeit an Kontrollvereine
ausgelagert worden sei, sei nicht hinderlich. Eine Delegation einzelner
Aufgaben an Hilfspersonen würde auch von der Schweizerischen Steuerkonferenz
akzeptiert. In den Branchen, in denen kein allgemeinverbindlich erklärter GAV
vorhanden sei, würden die paritätischen Kommissionen die Aufgaben der tripartiten
Kommissionen übernehmen. Die Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen sei
eine öffentliche Aufgabe, die der Gesetzgeber und das seco an die paritätischen
Kommissionen übertragen habe. Die Rekurrentin trage die volle Verantwortung für
die Kontrollen. Nur einzelne Aufgaben würden an den Kontrollverein delegiert.
Die Entscheidkompetenz läge vollumfänglich bei der Rekurrentin. Der
allgemeinverbindlich erklärte GAV sei einer der Grundlagen für die Tätigkeit
der Rekurrentin. Die im GAV vorgesehene Kontrolltätigkeit sei ein erklärtes
Ziel des Gesetzgebers. Die GAV-Bestätigung, welche die Rekurrentin ausstellen
würde, diene u.a. dem Arbeitsfrieden und liege daher im öffentlichen Interesse.
Die Rekurrentin verfolge keinen Erwerbs- und auch keinen Selbstzweck.
7.
Mit Duplik vom
15.
Oktober 2020 beantragte das KStA die Abweisung von Rekurs und Beschwerde.
Weiter hielt es fest, dass die Durchsetzung eines allgemeinverbindlich
erklärten GAV per se keine Staatsaufgabe sei. Der Rekurrentin sei keine Staatsaufgabe
übertragen worden; sie nehme keine öffentliche Aufgabe war, selbst wenn ihre
Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegen sollte. Die Tätigkeit der
Rekurrentin liege im Interesse der Sozialpartner, die davon profitieren würden.
Die Rekurrentin fördere wie ein Berufsverband auch die Aus- und Weiterbildung
ihrer Mitglieder. Weder das seco noch eine andere Bundesstelle würden über die
Anwendung des GAV und die durchgeführten Kontrollen wachen. Gewisse Tätigkeiten
könnten delegiert werden. Die eigentliche steuerbefreiungswürdige Tätigkeit
dürfe aber nicht delegiert werden.
8.
Mit Schreiben vom
30.
November 2020 liess die Rekurrentin abschliessend festhalten, dass sie eine
öffentliche Aufgabe wahrnehme. Ein öffentliches Interesse und eine öffentliche Aufgabe
würden sich nicht ausschliessen, sondern Hand in Hand gehen. Eine öffentliche
Aufgabe könne auch einer privatrechtlich organisierten Kommission übertragen
werden. Die Kontrolltätigkeit sei gesetzlich vorgegeben. Eine öffentliche
Aufgabe könne auch durch einen Leistungsauftrag an eine beauftragte
Organisation wahrgenommen werden.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss § 160 Abs.
1.
des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) kann ein
Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung beim
Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Gemäss Praxis des KSG gilt dies
auch für Einspracheentscheide gegen einen Entscheid über ein
Steuerbefreiungsgesuch. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) i.V.m. § 4 der kantonalen
Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31) ist ein Steuerpflichtiger berechtigt,
gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde Beschwerde beim KSG zu
erheben. Die Rekurrentin ist daher grundsätzlich zur Einlegung von Rekurs und
Beschwerde legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig.
Rekurs und
Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen.
Der Einspracheentscheid datiert vom 27. März 2020. Am 27. April 2020 wurde die
Rechtsschrift der Post übergeben. Demzufolge wurden Rekurs und Beschwerde
fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.
1.2
Im vorliegenden
Fall ist strittig, ob ein bzw. zwei Vereine von der Steuerpflicht befreit sind.
Die Steuerbefreiung wird auf Bundesebene in Art. 56 DBG geregelt. Eine nahezu
identische Regelung findet sich in § 90 StG. Die im Bundesrecht entwickelten
Grundsätze können daher grundsätzlich auch auf das kantonale Recht übertragen
werden. Es rechtfertigt sich somit, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu
behandeln.
1.3
Gemäss § 160 Abs. 4 StG können im Rekursverfahren alle Mängel des angefochtenen Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dazu gehören sämtliche
Rechtsverletzungen, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens und
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Gemäss Art. 140 Abs. 3 DBG ist die Kognition des KSG in
Bundessteuersachen identisch.
1.4
Die Rekurrentin
hat mehrfach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um
insbesondere die Tätigkeit der Rekurrentin aufzeigen zu können. Ein Anspruch
auf eine mündliche Gerichtsverhandlung existiert weder nach der Verfassung noch
dem Gesetz. Gemäss § 8 Abs. 4 des Geschäftsreglements des Steuergerichts (BGS
125.932) kann das Steuergericht eine mündliche Verhandlung durchführen. Eine
mündliche Verhandlung ist dann sinnvoll, wenn dadurch der Sachverhalt einfacher
festgestellt werden kann. Vorliegend gilt es festzuhalten, dass die Rekurrentin
ihren Standpunkt in drei zum Teil sehr ausführlichen Rechtsschriften
ausreichend darstellen konnte. Die Tätigkeit der Rekurrentin ergibt sich aus
diesen Ausführungen. Zudem konnte sich die Rekurrentin gegenüber der Vorinstanz
im Rahmen einer mündlichen Verhandlung äussern. Damit wurde der Rekurrentin das
rechtliche Gehör umfassend gewährt. Die Durchführung einer weiteren mündlichen
Verhandlung vor dem Steuergericht drängt sich deshalb nicht auf. Der
entsprechende Antrag der Rekurrentin ist abzuweisen.
2.1
Gemäss Art. 56
lit. g DBG bzw. § 90 Abs. 1 lit. i StG und Art. 23 lit. f StHG sind von der
Steuerpflicht befreit: "juristische Personen, die öffentliche oder
gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Unternehmerische Zwecke sind
grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von
wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn
das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck
untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt
werden".
Es stellt sich
nun die Frage, ob die Rekurrentin gemeinnützige oder öffentliche Zwecke
verfolgt, aufgrund derer sie vollumfänglich oder teilweise von der direkten
Bundessteuer bzw. der Staatssteuer zu befreien ist.
2.2
Die EStV hat mit
Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 (vgl. in: ASA 63 S. 130 ff.) die
Voraussetzungen definiert, damit eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG
Platz greifen könne. Kreisschreiben sind keine Gesetze, sondern blosse
Verwaltungsverordnungen. Gerichte sind aber immerhin in dem Ausmass an diese
Kreisschreiben gebunden, soweit sie den Sinn des Rechts richtig wiedergeben
(BGE 133 II 315; 123 II 30; 121 II 478; 117 Ib 231; Grundsätzliche Entscheide
des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 14, E. 3.a). Die im Kreisschreiben erwähnten
Voraussetzungen sind somit immer auch auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.
3.1
Während
im allgemeinen Sprachgebrauch jede im Interesse der Allgemeinheit liegende Tätigkeit
als gemeinnützig gilt, ist die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht enger gefasst.
Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn ist nur die statutengemässe und
tatsächliche Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die
zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig und auf Dauer
Opfer erbracht werden (F. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 56 N 61 ff.; BGer vom 2.7.1991; StE
1993.
B 71.63 Nr. 11; ASA 60 S. 625 = StE 1992 B 71.63 Nr. 9; StE 1987 B
71.63
Nr. 4). Damit die Tätigkeit einer juristischen Person als gemeinnützig
bezeichnet werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, Art. 56 N
85.
ff.; vgl. auch KSGE 2006 Nr. 14; KSGE 2003 Nr. 10; KSGE 1988 Nr. 22):
- Verfolgung
des Allgemeininteresses;
- Uneigennützigkeit;
- keine
unternehmerische Zwecke.
3.2
Der Begriff des
Allgemeininteresses ist für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit von
zentraler Bedeutung. Im Allgemeininteresse liegt eine Tätigkeit dann, wenn sie
aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert angesehen wird (BGE 114 Ib 279).
Namentlich kann das Gemeinwohl gefördert werden durch Tätigkeiten im Bereich
der Fürsorge (für Jugendliche, Studierende, Kranke, Bedürftige, Invalide etc.),
im Bereich des Gesundheitsdienstes, der Kulturförderung, der Wissenschaft oder
des Denkmal-, Heimat- und Umweltschutzes. Verwiesen werden kann in diesem
Zusammenhang auch auf die in der Bundesverfassung erwähnten Sozialziele (Art.
41.
BV), die Ziele im Bereich der Bildung, Forschung und Kultur (Art. 62 ff.
BV), des Umwelt-, Natur-, Heimat- und Tierschutzes (Art. 73 ff. BV), der
Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (Art. 108 BV), usw. (M. Greter/A. Greter, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 23 StHG, N 27a;
M. Greter/ A. Greter, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art.
56.
DBG, N 29). Grundsätzlich fallen alle Tätigkeiten darunter, die zum
Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehören. Auch Tätigkeiten in
wirtschaftlichen Bereichen können durchaus das Gemeinwohl fördern und liegen
daher im Allgemeininteresse (M. Reich,
Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58 S. 469; A. Haefliger, Zum steuerrechtlichen
Begriff der Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit, in: Festschrift 500 Jahre
Solothurn im Bund, S. 311). Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der
Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung.
Wichtige Erkenntnisquellen bilden rechtsethische Prinzipien, wie sie in der
Bundesverfassung und in den schweizerischen Gesetzen und Präjudizien zum
Ausdruck kommen (M. Reich, a.a.O.,
S. 493 ff.).
Eine Tätigkeit
liegt aber nur dann im Allgemeininteresse, wenn die Allgemeinheit auch Nutzen
aus dieser Tätigkeit ziehen kann. Beschränkungen des Destinatärkreises sind nur
insoweit möglich, als die Allgemeinheit noch ein mittelbares Interesse an der
Tätigkeit hat (A. Haefliger,
a.a.O., S. 311 f.). Ein allzu enger Destinatärkreis (z.B. Familienmitglieder,
Vereinsmitglieder oder Angehörige eines bestimmten Berufs) schliesst eine
Steuerbefreiung aus (Kreisschreiben Nr. 12, a.a.O., S. 131 f.).
Die Rekurrentin
setzt sich nach ihren Aussagen (Rz. 37 des Rekurses) dafür ein, dass
Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen
bestreiten können. In Art. 2 der Statuten der Rekurrentin wird dazu
festgehalten, dass der Verein die gemeinsame Durchführung und Durchsetzung der
gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV sowie weiterer Aufgaben
bezweckt. Damit kann festgehalten werden, dass die Rekurrentin durchaus eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die wohl noch im Allgemeininteresse liegt.
Nutzniesser des
Vereinszwecks sind nicht die Vereinsmitglieder. Vereinsmitglieder sind gemäss
Art. 1 der Statuten der D. Verband die beiden Gewerkschaften E. und F. sowie
allenfalls weitere nicht namentlich erwähnte Personen. Umstritten ist der
Destinatärkreis. Während das KStA davon ausgeht, dass die Arbeitgeber und
Arbeitnehmer aus der Tätigkeit der Rekurrentin profitieren würden, geht die
Rekurrentin davon aus, dass als Destinatäre die Behörden (z.B. die tripartite
Kommission und das Arbeitsinspektorat) sowie indirekt der Steuerzahler
anzusehen seien.
Es mag zwar
durchaus sein, dass beispielsweise die kantonale tripartite Kommission
arbeitsmässig entlastet wird, wenn die Rekurrentin die Kontrollen der
verschiedenen Gewerbebetriebe im G. Gewerbe selbst organisiert. Eigentliche Profiteure
der Tätigkeit der Rekurrentin sind aber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber
der entsprechenden Branche. Die Ausführungen des KStA überzeugen in diesem
Punkt. Der Gesamtarbeitsvertrag für … behandelt in den materiellen (normativen)
Bestimmungen Art. 5 - 24 arbeitsvertragliche Mindestvorschriften (Kündigung,
Feiertage, Lohn, Sozialversicherungen, Arbeitssicherheit und die Konsequenzen
eines vertragswidrigen Verhaltens eines Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, von
denen zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf [Art. 357
Abs. 2 OR]). Werden diese Bestimmungen des GAV eingehalten, profitieren die
Arbeitnehmer, teilweise auch die Arbeitgeber dieser Branche. Somit kann hier
durchaus festgehalten werden, dass nur ein beschränkter Destinatärkreis von der
Tätigkeit der Rekurrentin direkt profitiert.
3.3
Als zweites
Element ist neben der Verfolgung von Allgemeininteressen die Uneigennützigkeit
zu überprüfen. Wer sich gemeinnützig betätigt, handelt selbstlos, altruistisch
und leistet Verzicht. Die Uneigennützigkeit kann in der Hingabe von materiellen
Mitteln oder von Arbeitsleistungen bestehen, denen keine oder keine angemessene
Gegenleistung gegenübersteht (M. Reich,
a.a.O., S. 472; M. Greter/A. Greter,
a.a.O., Art. 56 DBG, N 31). An Uneigennützigkeit fehlt es, wenn unmittelbare
Eigeninteressen der juristischen Person oder Sonderinteressen ihrer Mitglieder
verfolgt werden (BGE 73 I 324 = ASA 16 S. 282; BGer vom 02.07.1991 = ASA 60 S.
623). Dem Zweckartikel kann entnommen werden, dass die Rekurrentin sich für die
Durchführung und Durchsetzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen des
GAV für … einsetzt. Damit setzt sich die Rekurrentin in erster Linie für die
Interessen der eigenen Branche bzw. die Interessen der dem GAV unterstellten
Betriebe ein (KSG, Entscheid vom 01.02.2010, SGSTA.2009.43, E. 5.2; BGer,
Entscheid vom 02.02.2009, 2C_592/2008, E. 2.1.). Gemäss den gemeinsamen
Jahresrechnungen des früheren B. Fonds und der A. Kommission kann entnommen
werden, dass die eigenen Mittel primär in die Weiterbildung, die Kontrollen und
den Vollzug (Art. 2 GAV) gesteckt werden. Eine Uneigennützigkeit liegt daher
nicht vor.
3.4
Da die Rekurrentin
nur über einen beschränkten Destinatärkreis verfügt und von einer
Uneigennützigkeit nicht gesprochen werden kann, erübrigt sich die Prüfung
weiterer Kriterien. Die Rekurrentin kann daher nicht wegen der Verfolgung
gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit werden.
4.1
Nachdem vorliegend
nicht von einem gemeinnützigen Zweck ausgegangen werden kann, ist zu prüfen, ob
die Steuerbefreiung aufgrund der öffentlichen Zwecksetzung gewährt werden
könnte. In Art. 56 lit. g DBG bzw. § 90 Abs. 1 lit. i StG sind die
"öffentlichen Zwecke" neben den gemeinnützigen Zwecken aufgeführt.
Schon daraus ergibt sich, dass es sich bei den öffentlichen Zwecken nur um eine
begrenzte Kategorie von Aufgaben handeln kann, die - im Gegensatz zur
Gemeinnützigkeit - eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind und grundsätzlich
kein Opferbringen verlangen (BGer vom 28.12.2010, 2C_383/2010 = ASA 70 S. 211).
4.2
Bei juristischen
Personen, die in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, ist
eine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung "öffentlicher Zwecke"
grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE i.S. K. vom 2.7.1991 = ASA 60 S. 625 =
StE 1992 B 71.63 Nr. 9; BGer, Entscheid vom 02.02.2009, 2C_592/2008, E. 2.2.; KSG,
Entscheid vom 01.02.2010, SGSTA.2009.43, E. 4.2.). Ausnahmsweise kann eine
Steuerbefreiung solchen juristischen Personen trotzdem gewährt werden, wenn die
juristische Person vom Gemeinwesen durch öffentlich-rechtlichen Akt mit der
Erfüllung einer solchen Aufgabe betraut worden ist oder das Gemeinwesen
zumindest ein ausdrückliches Interesse an der juristischen Person ausgedrückt
hat, eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und die
unwiderrufliche Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck in den
Statuten stipuliert wird (BGer, Entscheid vom 02.02.2010, 2C_592/2008, E.
2.2.).
Bei juristischen
Personen ohne Erwerbs- und Selbsthilfezwecke ist nur notwendig, dass
tatsächlich eine umfassende Tätigkeit zugunsten eines öffentlichen Zwecks
ausgeübt wird und die finanziellen Mittel ausschliesslich und unwiderruflich
dem statutarischen und tatsächlichen Zweck gewidmet sind (vgl. ASA 63 S. 133
f.; P. Locher, a.a.O., Art. 56 N
98.
ff.; M. Greter/ A. Greter,
a.a.O., Art. 56 DBG, N 37 ff.; D. Imthurn,
Die Praxis der Steuerbefreiung bei privatrechtlich organisierten juristischen
Personen mit öffentlichen Zwecken, StR 63/2008, S. 761 f.; StE 2001 B 71.63.
Nr. 18).
4.3
Die Rekurrentin
erachtet gemäss Rz. 48 ihrer Rekursschrift vom 27. April 2020 die Ar-beitsmarktkontrollen
als öffentliche Aufgabe, die ansonsten die kantonale tripartite Kommission
übernehmen müsste. Die Aufgabe der Arbeitsmarktkontrollen sei mit der
Allgemeinverbindlicherklärung des GAV auf die Rekurrentin übertragen worden.
Nach Ansicht des KStA müsse hingegen zwischen der Wahrnehmung einer
öffentlichen Aufgabe und der Verfügung von öffentlichen Interessen
unterschieden werden. Ein bestimmtes öffentliches Interesse an der Tätigkeit
der Rekurrentin liege zwar vor, doch nehme die Rekurrentin keine öffentliche
Aufgabe wahr mit Ausnahme der Kontrollaufgaben nach Art. 7 Abs. 1 des
Entsendegesetzes (EntsG, SR 823.20; BGer vom 30.10.1942 = ASA 11 S. 348).
Das KSG hat in
E. 6.1 f. des Entscheids vom 1. Februar 2010, SGSTA.2009.43, als es um die Steuerbefreiung
einer paritätischen Berufskommission eines anderen Gewerbes ging, die
Verfolgung eines öffentlichen Zwecks verneint. Der Vollzug eines
Gesamtarbeitsvertrags sei keine öffentliche Aufgabe, selbst wenn der
Gesamtarbeitsvertrag im Obligationenrecht gesetzlich verankert sei. Die
Steuerbefreiung wegen der Kontrolltätigkeit wurde vom KSG nicht gewährt, weil
die paritätische Kommission diese Tätigkeit nicht selbst ausübte, sondern auf
einen Verein übertragen hatte und weil die Kontrolltätigkeit in Bezug auf die
Gesamttätigkeit der Rekurrentin marginal erschien.
An diesem
Entscheid ist grundsätzlich festzuhalten. Effektiv stellt der Vollzug eines
Gesamtarbeitsvertrags einer bestimmten Branche keine öffentliche Aufgabe dar,
selbst wenn der Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die
Durchsetzung eines GAV bleibt Aufgabe der betroffenen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände. Etliche Aufgaben, die von der Rekurrentin wahrgenommen
werden (Aus- und Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer, Förderung der
Arbeitssicherheit, Anwerbung und Förderung des Nachwuchses, Verfassen von
Stellungnahmen zu Fragen, die … betreffen etc.) stellen zudem eigentliche
Selbsthilfezwecke zugunsten der eigenen Branche dar, wofür keine
Steuerbefreiung gewährt werden könnte. Diese Aufgaben sind der Rekurrentin auch
nicht mit einem öffentlichen Akt übertragen worden. Vielmehr ist in Art. 25
Abs. 2 des GAV vorgesehen, dass die Vertragsparteien eine Paritätische
Berufskommission in Form eines Vereins bestellen werden. In der Folge wurde
dieser Verein durch die Vertragsparteien des GAV gegründet.
Lediglich die in
Art. 7 EntsG vorgesehenen Kontrolltätigkeiten können als öffentliche Aufgabe
bezeichnet werden. Dem von der Rekurrentin eingereichten Bericht über den
Vollzug der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr mit der EU des
Jahres 2018 kann entnommen werden, dass im Rahmen von Art. 7 EntsG 18 Betriebe
und 9 Selbständigerwerbende kontrolliert wurden. Im gleichen Zeitraum wurden 67
Schweizer Arbeitgeber und 9 Personalverleihbetriebe überprüft. Somit kann
festgehalten werden, dass nur ein kleiner Teil der gesamten Einnahmen der
Rekurrentin für die Tätigkeit im Rahmen des Entsendegesetzes verwendet wird.
Eine generelle Steuerbefreiung der Rekurrentin kann daher nicht in Frage
kommen. Ob die eigentliche Kontrolltätigkeit überhaupt der Rekurrentin
angerechnet werden kann, weil sie dafür die Gesamtverantwortung trägt, oder ob
die Tätigkeit ihr nicht zugerechnet werden kann, weil sie mit den Kontrollen
andere Organisationen beauftragt hat und letztlich nur Geldbeträge an diese
Organisationen verteilt, damit diese die Kontrollen durchführen (vgl. Entscheid
BGer vom 02.02.2009, 2C_592/2008, E. 4.3.), kann dahingestellt bleiben.
5.
Zu beachten ist
auch, dass eine juristische Person für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke
nur dann von der Steuerpflicht nach Art. 56 lit. g DBG bzw. § 90 Abs. 1 lit. i StG befreit werden kann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ausschliesslichkeit
der Mittelverwendung;
- Unwiderruflichkeit
der Zweckbindung;
- Tatsächliche
Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung.
5.1
Die steuerbefreite
Tätigkeit muss zunächst ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das
Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf
nicht mit Erwerbszwecken oder sonst eigenen Interessen der juristischen Person
oder ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern verknüpft sein. In Art. 25 Abs. 3
des aktuellen GAV (2020 - 2023) werden die Hauptaufgaben der
Rekurrentin wie folgt umschrieben:
a) gemeinsame Lohnbuch-
bzw. …-kontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse beim
Arbeitgeber durchzuführen. Sie kann den Arbeitgeber anhalten, ihr die für die
Kontrolle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie kann diese
Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
b) bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend
Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
c) bei Streitigkeiten
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Arbeitssicherheit und
Gesundheitsvorsorge zu vermitteln;
d)
zu
überprüfen, ob sich der Arbeitgeber der EKAS-Branchenlösung angeschlossen hat
oder ob er eine Subsidiärlösung anwendet.
Art.
2.
der Statuten der Rekurrentin kann entnommen werden, dass der Verein primär
die gemeinsame Durchführung und Durchsetzung (Vollzug) der
gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für … (GAV)
sowie weiterer von den Sozialpartnern oder vom Gemeinwesen übertragener
Aufgaben bezweckt. Dazu kommen aber noch andere Aufgaben, die Stellungnahme zu
wirtschaftlichen und beruflichen Fragen, die das G. Gewerbe betreffen, die
Förderung und Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmenden, die
Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes oder das
Beitrags-Inkasso für die Vollzugskosten-Beiträge. Laut Jahresrechnung 2016
wurden die Mittel von CHF 1'676'891 wie folgt verwendet:
Verwaltungskosten CHF
299'717
Übrige
Verwaltungskosten CHF 132'323
Vollzugskosten CHF
571'429
Weiterbildung CHF
403'800
Sonstiger
Aufwand CHF 240'834
Von den gesamten
Vollzugskosten entfällt ein Betrag von CHF 239'470 auf die Lohnbuchkontrollen
der Schweizer Arbeitgeber und ein solcher von CHF 54'017 auf die Kontrolle der
ausländischen Entsendefirmen. Selbst wenn es sich bei diesem Betrag nicht um
die Vollkosten dieser Kontrollen handelt und die Personalkosten beispielsweise
nicht inbegriffen sind, zeigt sich klar, dass der Grossteil der Mittel nicht
für die Kontrollen im Rahmen des Entsendegesetzes verwendet wird. Eine
teilweise Steuerbefreiung für die öffentliche Tätigkeit kann vorliegend auch
nicht gewährt werden, weil die Mittel, für welche allenfalls die
Steuerbefreiung gewährt werden könnte, rechnungsmässig nicht vom übrigen
Vermögen und Einkommen ausgeschieden sind (vgl. Kreisschreiben der EStV Nr. 12
vom 08.07.1994 Ziff. 5).
5.2
Nachdem die Mittel
nicht ausschliesslich für öffentliche Zwecke verwendet werden, kann auf die
Überprüfung der Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und über die tatsächliche
Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung verzichtet werden.
6.
Rekurs und
Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen. Gemäss Art.
144.
DBG bzw. § 163 StG wird die Rekurrentin bei diesem Ausgang des Verfahrens
kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS
615.11). Die Rekurrentin h0at die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000 zu
bezahlen. Die Auszahlung einer Parteientschädigung kommt bei diesem
Verfahrensausgang nicht in Frage.
****************
Dispositiv
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 2'000 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- KStA, Recht und
Gesetzgebung (mit Akten)
- KStA, Juristische
Personen
- Steuerregisterführer
der EG
- Finanzdepartement
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: