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Entscheid

SGSTA.2020.18

Staats- und Bundessteuer 2017

2. November 2020Deutsch10 min

vorzunehmen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der aus einer Nachzahlung

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 2. November 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: D.

S. Müller, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.18;

BST.2020.14

A. Y.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2017

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 20.

November 2018 reichte der Steuerpflichtige A. Y. die Steuererklärung 2017 ein.

Darin deklarierte er eine Rente der kantonalen Ausgleichskasse von CHF 14'340.

In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017 der Veranlagungsbehörde

(VB) Solothurn vom 14. Januar 2019 wurde indes ein Betrag von CHF 46'375

(ordentliche Jahresrente inkl. Nachzahlung) zum Satz der Jahresleistung von CHF

14'340 besteuert. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 30. Januar 2019

Einsprache und machte sinngemäss geltend, die Selbstdeklaration sei unverändert

zu übernehmen bzw. es sei nur die Rente von CHF 14'340 zu besteuern, ohne

Nachzahlung. Am 4. April 2019 nahm die VB zur Einsprache schriftlich Stellung.

Am 29. April 2019 liess der Einsprecher erklären, mit dieser Stellungnahme

nicht einverstanden zu sein.

1.2 Mit Verfügung vom

2. Mai 2019 wurde die Einsprache von der VB teilweise gutgeheissen und das

steuerbare Einkommen aus IV-Renten auf CHF 43'589 reduziert zum Satz von

CHF 14'340. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 3. Juni 2019 an das

Kantonale Steuergericht. In der Folge widerrief die VB die angefochtene

Verfügung, so dass das Verfahren mit Verfügung des Steuergerichts vom 30. Juli

2019 als erledigt abgeschrieben wurde.

1.3 Am 22. Oktober

2019 fand im Hinblick auf eine neue Verfügung eine Einspracheverhandlung statt.

Am 2. März 2020 nahm die VB Solothurn nochmals Stellung zur Einsprache

betreffend das Steuerjahr 2017. Damit war der Steuerpflichtige gemäss Brief vom

18. März 2020 auch nicht einverstanden.

1.4 Mit Verfügung vom

30. März 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu führte die VB Solothurn im

Wesentlichen aus, die kantonale Ausgleichskasse habe mit Verfügung vom 16. Mai

2017 eine Nachzahlung der ordentlichen IV-Rente bestimmt; diese sei

rechtskräftig. Die Besteuerung sei daher grundsätzlich im Steuerjahr 2017

vorzunehmen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der aus einer Nachzahlung

resultierende Totalbetrag von CHF 43'589 zum Steuersatz einer Jahresleistung

von CHF 14'340 zu besteuern. Der Teilbetrag von CHF 29'249, der mit

Ergänzungsleistungen (EL) der Vorjahre verrechnet worden sei, sei nicht

besteuert worden. Diese Verrechnung entspreche steuerlich einer Schuldentilgung

gegenüber der öffentlichen Hand. Dass der Einsprecher eine Verrechnung einer

steuerbaren Leistung mit steuerfreien Leistungen bzw. EL verlange, sei nicht

zulässig. Die Einsprache sei damit unbegründet.

2.1 Gegen diese

Verfügung erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 6. Mai 2020

Einsprache an das Kantonale Steuergericht. Er beantragte, für das Jahr 2017 sei

der tatsächlich ausbezahlte Rentenbetrag von CHF 14'340 zu besteuern und nicht

CHF 43'589. Es sei zu bestätigen, dass die nachträglich berechnete Rente von

CHF 29'249 mit den zuvor bezogenen EL verrechnet worden sei, was einen

Nettoanspruch von CHF 0 generiere. Aufgrund des langen Verfahrens sei der

Verzugszinsprozentsatz auf 0 % festzusetzen. Die neu hinzugekommenen Kosten der

"Gebühren Fristerstreckung" seien aufzuheben. Zur Begründung wurde

vor allem angeführt, es habe offiziell keine Nach- bzw. Auszahlung gegeben. Sämtliche

neu berechneten Beträge seien mit den bereits ausbezahlten Renten verrechnet

worden. Was davon übriggeblieben sei, sei auch mit den bereits ausbezahlten EL

verrechnet worden. Da die EL den neu berechneten Betrag der IV-Rente

übersteigen würden, bleibe ein Betrag von CHF 0 übrig. Daher sei die

tatsächlich ausbezahlte Rente von CHF 14'340 zu versteuern. Der Rekurrent

ersuchte um Fristerstreckung zur Ergänzung der Eingabe.

Am 26. Mai 2020

hielt der Rekurrent an seiner Eingabe vom 6. Mai 2020 fest. Die nachbezahlten

Erwägungen

Renten seien mit den bereits ausbezahlten Ergänzungsleistungen verrechnet

worden und es sei ein Betrag von 0 entstanden.

2.2

Mit Vernehmlassung

vom 14. Juli 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), auf die Beschwerde

betreffend Bundessteuer 2017 sei nicht einzutreten. Der Rekurs betreffend

Staatssteuer 2017 sei vollumfänglich abzuweisen. Dazu wurde im Wesentlichen

ausgeführt, die Beschwerde betreffend Bundessteuer sei infolge Fristversäumnis

unzulässig. Dagegen sei der Rekurs betreffend Staatssteuer fristgerecht eingereicht

worden und daher zulässig. Die Vorinstanz hielt an ihren bisherigen

Ausführungen vollumfänglich fest. Die Tilgung von Schulden bei der Bestimmung

des steuerbaren Einkommens werde grundsätzlich nicht beachtet. Die

Schuldentilgung führe lediglich zu einer Vermögensumschichtung. Habe der

Rekurrent nicht mehr genügend Mittel zur Bezahlung der Steuern, sei dies

gegebenenfalls mit einem Steuererlass zu berücksichtigen. Die EL seien bei der

IV-Nachzahlung, die vollumfänglich steuerbar sei, nicht zu beachten, da sonst

steuerbare IV-Renten in steuerfreie Einkünfte umqualifiziert würden.

2.3

Am 1. Oktober 2020

hielt der Rekurrent an seinen bisherigen Ausführungen fest.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1

Rekurs (betreffend

Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten formgerecht.

Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS

614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR

642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31).

1.2

Der Rekurs ist

unstrittig fristgerecht erhoben worden. Dabei ist der Fristenstillstand über

die Ostertage bzw. der Stillstand der Fristen zur Aufrechterhaltung der Justiz

im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach der diesbezüglichen Verordnung des

Bundesrats vom 20. März 2020 (COVID-19, SR 173.110.4) zu berücksichtigen. Diese

Verordnung trat am 21. März 2020 in Kraft und galt bis 19. April 2020. Dagegen

ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden: Der angefochtene

Einspracheentscheid vom 30. März 2020 wurde mit A-Post plus verschickt und am

31.

März 2020 zugestellt. Die Beschwerde wurde aber erst am 6. Mai 2020

eingereicht. Der Fristenstillstand betreffend COVID-19 gilt nur, wenn nach dem

anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons gesetzliche oder

behördliche bzw. gerichtliche Fristen während der Ostertage stillstehen. Der

Fristenstillstand wegen Gerichtsferien gilt bei der Bundessteuer indes nicht

(vgl. etwa Bundesgerichtsurteil BGer 2C_331/2008 vom 27.6.2008). Die 30-tägige

Beschwerdefrist (vgl. Art. 140 DBG) begann am folgenden Tag der Zustellung (31.3.2020)

am 1. April 2020 zu laufen und endete folglich am 30. April 2020. Die

Beschwerde vom 6. Mai 2020 (Postaufgabe) erfolgte damit nicht innert Frist.

1.3

Nach dem

Ausgeführten ist die Beschwerde infolge Fristversäumnis unzulässig und es ist daher

darauf nicht einzutreten. Der Rekurs ist dagegen fristgerecht und damit

zulässig, so dass darauf einzutreten ist.

2.

Der Einkommenssteuer

unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 21 Abs. 1 StG). Vorbehalten ist § 32 StG. Sämtliche Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre

Quellen sind steuerbar (Einkommensgeneralklausel; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art.

16.

N 2). Steuerbar sind alle Einkünfte aus der AHV und IV (vgl. § 29 Abs. 1 StG; siehe auch Art. 22 Abs. 1 DBG). Steuerfrei sind Einkünfte, die aufgrund

der Bundesgesetzgebung über EL zur AHV und IV anfallen (§ 32 Abs. 1 lit. i StG;

vgl. Art. 24 lit. h DBG). Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für

wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung

der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet,

der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende

jährliche Leistung ausgerichtet würde (§ 46 StG; vgl. Art. 37 DBG). Dem

Steuerpflichtigen soll insofern durch die rückwirkende Auszahlung steuerlich

kein Nachteil erwachsen; er soll so gestellt werden, wie wenn die Leistungen

wiederkehrend zur Auszahlung gelangt wären. Die Bestimmung ist nicht nur

anwendbar, wenn künftige Teilleistungsansprüche abgegolten werden, sondern

auch, wenn es um Nachzahlungen geht. So ist die Bestimmung auch auf

Rentennachzahlungen anwendbar. Wird diese für eine bestimmte Anzahl Jahre

ausgerichtet, ist sie zu einem entsprechend periodisierten Satz, d.h. zur

„Rente“, die sich aus der Teilung der Zahlung durch die Anzahl Jahre ergibt, zu

besteuern. Wurde die Kapitalzahlung für eine bestimmte Anzahl Monate

ausbezahlt, ist ebenfalls die jährliche Leistung zu ermitteln. Dabei spielt es keine

Rolle, wann innerhalb der Steuerperiode die Kapitalleistung zugeflossen ist (vgl.

BGer 2A.118/2006 vom 4.7.2006, E. 2.1 f.). Auch auf den Rechtsgrund für

die Kapitalabfindung kann es grundsätzlich nicht ankommen. Entscheidend ist,

dass es sich um eine einmalige Abfindung von wiederkehrenden Leistungen

handelt. Selbst wenn es an einem Anspruch auf eine Leistung fehlt, werden die

ausgerichteten Einmalzahlungen besteuert (Richner

et al., a.a.O., Art. 37 N 12; vgl. zum Ganzen auch BGer 2C_245/2010 vom

25.1.2011, in Der Steuerentscheid StE 2012 A 21.18 Nr. 7).

3.1

Im konkreten Fall

erhielt der Rekurrent im Jahr 2017 eine IV-Rente von CHF 14'340 und

entsprechende Nachzahlungen von CHF 46'375 zugesprochen. Die Nachzahlungen

wurden aber nicht effektiv ausbezahlt, sondern mit früher ausbezahlten EL

verrechnet. Da IV-Renten im Gegensatz zu EL unstrittig steuerbar sind (vgl. E.

2, § 29 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 lit. i StG; siehe auch Art. 22 Abs. 1 und

Art. 24 lit. h DBG), wurde die Nachzahlung von der VB besteuert, auch wenn die

Leistungen verrechnet und nicht ausbezahlt wurden.

3.2

Dieses Vorgehen

der Vorinstanz ist denn nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Nachzahlung

Dispositiv

von CHF 46'375 ist demnach im Jahr 2017 steuerbar. IV-Renten werden anders

als EL wie gesehen besteuert. Ob die Rente ausbezahlt oder wie hier mit anderen,

bereits ausbezahlten Leistungen verrechnet worden ist, kann entgegen der

Ansicht des Rekurrenten keine Rolle spielen. Da die frühere Auszahlung der EL

nicht besteuert wurde, muss dies nun nachgeholt werden. Korrekt ist es daher,

den letztlich streitigen Betrag von CHF 43'589 wie aufgezeigt nur zum Satz von

CHF 14'340 zu besteuern. Des Weiteren sind die Verzugszinse gesetzlich

vorgegeben (vgl. § 179 StG) und können entgegen dem Einwand des Rekurrenten

nicht einfach ermessensweise auf Null gesetzt werden. Daran ändert die

vorliegende Verfahrensdauer nichts. Sodann darf für Fristerstreckungen eine

Gebühr verlangt werden, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür

besteht, wie z.B. § 52 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum StG (BGS 614.12). Hier ist

indes unklar, welche Gebühr der Rekurrent angefochten hat. Diesbezügliche

Einwände sind nicht näher geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Der

Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3 Was der Rekurrent

weiter vorgebracht hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die im Jahr

2017 ausgerichteten Leistungen der IV von CHF 46'375 besteuerte die VB auch in

diesem, hier streitigen Steuerjahr 2017, mithin dem für die Besteuerung

relevanten Zeitpunkt der Ausrichtungen der Leistungen. Einkünfte können erst

besteuert werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zufliessen. Einkünfte, die auf

einem öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch wie hier beruhen, fliessen dem

Steuerpflichtigen dann zu, wenn der Rechtsanspruch von der Behörde verbindlich

mit rechtskräftiger Verfügung festgestellt worden ist (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 41 N 19 ff.

und N 84). Hier hat die kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. Mai

2017 eine Nachzahlung der IV-Rente festgelegt; diese ist rechtskräftig. Der

Rechtsanspruch auf die Rente bzw. die Nachzahlungen ist damit im 2017

entstanden, so dass die Besteuerung zurecht auch im Steuerjahr 2017 erfolgte. Demgegenüber

wurden die EL von total CHF 29'249 aufgrund der Unterlagen in den Jahren

2014-2016 zurecht nicht als Einkommen besteuert (vgl. E. 2, § 32 Abs. 1 lit. i StG). Dieser Betrag wurde dem Rekurrenten indes nicht ausbezahlt, sondern mit

EL aus dem Vorjahren verrechnet. Dabei handelt es sich um eine Schuldentilgung

gegenüber der öffentlichen Hand. Eine Verrechnung von steuerbaren mit

steuerfreien Leistungen der EL ist entgegen dem Begehren des Rekurrenten nicht

möglich. Sein Antrag ist somit unbegründet.

3.4 Nach den

Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Rekurs ist

demgegenüber abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS

615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag).

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2. Der Rekurs wird

abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von

CHF 750 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des

Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: