SGSTA.2020.18
Staats- und Bundessteuer 2017
2. November 2020Deutsch10 min
vorzunehmen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der aus einer Nachzahlung
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 2. November 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: D.
S. Müller, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.18;
BST.2020.14
A. Y.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 20.
November 2018 reichte der Steuerpflichtige A. Y. die Steuererklärung 2017 ein.
Darin deklarierte er eine Rente der kantonalen Ausgleichskasse von CHF 14'340.
In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017 der Veranlagungsbehörde
(VB) Solothurn vom 14. Januar 2019 wurde indes ein Betrag von CHF 46'375
(ordentliche Jahresrente inkl. Nachzahlung) zum Satz der Jahresleistung von CHF
14'340 besteuert. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 30. Januar 2019
Einsprache und machte sinngemäss geltend, die Selbstdeklaration sei unverändert
zu übernehmen bzw. es sei nur die Rente von CHF 14'340 zu besteuern, ohne
Nachzahlung. Am 4. April 2019 nahm die VB zur Einsprache schriftlich Stellung.
Am 29. April 2019 liess der Einsprecher erklären, mit dieser Stellungnahme
nicht einverstanden zu sein.
1.2 Mit Verfügung vom
2. Mai 2019 wurde die Einsprache von der VB teilweise gutgeheissen und das
steuerbare Einkommen aus IV-Renten auf CHF 43'589 reduziert zum Satz von
CHF 14'340. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 3. Juni 2019 an das
Kantonale Steuergericht. In der Folge widerrief die VB die angefochtene
Verfügung, so dass das Verfahren mit Verfügung des Steuergerichts vom 30. Juli
2019 als erledigt abgeschrieben wurde.
1.3 Am 22. Oktober
2019 fand im Hinblick auf eine neue Verfügung eine Einspracheverhandlung statt.
Am 2. März 2020 nahm die VB Solothurn nochmals Stellung zur Einsprache
betreffend das Steuerjahr 2017. Damit war der Steuerpflichtige gemäss Brief vom
18. März 2020 auch nicht einverstanden.
1.4 Mit Verfügung vom
30. März 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu führte die VB Solothurn im
Wesentlichen aus, die kantonale Ausgleichskasse habe mit Verfügung vom 16. Mai
2017 eine Nachzahlung der ordentlichen IV-Rente bestimmt; diese sei
rechtskräftig. Die Besteuerung sei daher grundsätzlich im Steuerjahr 2017
vorzunehmen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der aus einer Nachzahlung
resultierende Totalbetrag von CHF 43'589 zum Steuersatz einer Jahresleistung
von CHF 14'340 zu besteuern. Der Teilbetrag von CHF 29'249, der mit
Ergänzungsleistungen (EL) der Vorjahre verrechnet worden sei, sei nicht
besteuert worden. Diese Verrechnung entspreche steuerlich einer Schuldentilgung
gegenüber der öffentlichen Hand. Dass der Einsprecher eine Verrechnung einer
steuerbaren Leistung mit steuerfreien Leistungen bzw. EL verlange, sei nicht
zulässig. Die Einsprache sei damit unbegründet.
2.1 Gegen diese
Verfügung erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 6. Mai 2020
Einsprache an das Kantonale Steuergericht. Er beantragte, für das Jahr 2017 sei
der tatsächlich ausbezahlte Rentenbetrag von CHF 14'340 zu besteuern und nicht
CHF 43'589. Es sei zu bestätigen, dass die nachträglich berechnete Rente von
CHF 29'249 mit den zuvor bezogenen EL verrechnet worden sei, was einen
Nettoanspruch von CHF 0 generiere. Aufgrund des langen Verfahrens sei der
Verzugszinsprozentsatz auf 0 % festzusetzen. Die neu hinzugekommenen Kosten der
"Gebühren Fristerstreckung" seien aufzuheben. Zur Begründung wurde
vor allem angeführt, es habe offiziell keine Nach- bzw. Auszahlung gegeben. Sämtliche
neu berechneten Beträge seien mit den bereits ausbezahlten Renten verrechnet
worden. Was davon übriggeblieben sei, sei auch mit den bereits ausbezahlten EL
verrechnet worden. Da die EL den neu berechneten Betrag der IV-Rente
übersteigen würden, bleibe ein Betrag von CHF 0 übrig. Daher sei die
tatsächlich ausbezahlte Rente von CHF 14'340 zu versteuern. Der Rekurrent
ersuchte um Fristerstreckung zur Ergänzung der Eingabe.
Am 26. Mai 2020
hielt der Rekurrent an seiner Eingabe vom 6. Mai 2020 fest. Die nachbezahlten
Erwägungen
Renten seien mit den bereits ausbezahlten Ergänzungsleistungen verrechnet
worden und es sei ein Betrag von 0 entstanden.
2.2
Mit Vernehmlassung
vom 14. Juli 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), auf die Beschwerde
betreffend Bundessteuer 2017 sei nicht einzutreten. Der Rekurs betreffend
Staatssteuer 2017 sei vollumfänglich abzuweisen. Dazu wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Beschwerde betreffend Bundessteuer sei infolge Fristversäumnis
unzulässig. Dagegen sei der Rekurs betreffend Staatssteuer fristgerecht eingereicht
worden und daher zulässig. Die Vorinstanz hielt an ihren bisherigen
Ausführungen vollumfänglich fest. Die Tilgung von Schulden bei der Bestimmung
des steuerbaren Einkommens werde grundsätzlich nicht beachtet. Die
Schuldentilgung führe lediglich zu einer Vermögensumschichtung. Habe der
Rekurrent nicht mehr genügend Mittel zur Bezahlung der Steuern, sei dies
gegebenenfalls mit einem Steuererlass zu berücksichtigen. Die EL seien bei der
IV-Nachzahlung, die vollumfänglich steuerbar sei, nicht zu beachten, da sonst
steuerbare IV-Renten in steuerfreie Einkünfte umqualifiziert würden.
2.3
Am 1. Oktober 2020
hielt der Rekurrent an seinen bisherigen Ausführungen fest.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1
Rekurs (betreffend
Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten formgerecht.
Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS
614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR
642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31).
1.2
Der Rekurs ist
unstrittig fristgerecht erhoben worden. Dabei ist der Fristenstillstand über
die Ostertage bzw. der Stillstand der Fristen zur Aufrechterhaltung der Justiz
im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach der diesbezüglichen Verordnung des
Bundesrats vom 20. März 2020 (COVID-19, SR 173.110.4) zu berücksichtigen. Diese
Verordnung trat am 21. März 2020 in Kraft und galt bis 19. April 2020. Dagegen
ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden: Der angefochtene
Einspracheentscheid vom 30. März 2020 wurde mit A-Post plus verschickt und am
31.
März 2020 zugestellt. Die Beschwerde wurde aber erst am 6. Mai 2020
eingereicht. Der Fristenstillstand betreffend COVID-19 gilt nur, wenn nach dem
anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons gesetzliche oder
behördliche bzw. gerichtliche Fristen während der Ostertage stillstehen. Der
Fristenstillstand wegen Gerichtsferien gilt bei der Bundessteuer indes nicht
(vgl. etwa Bundesgerichtsurteil BGer 2C_331/2008 vom 27.6.2008). Die 30-tägige
Beschwerdefrist (vgl. Art. 140 DBG) begann am folgenden Tag der Zustellung (31.3.2020)
am 1. April 2020 zu laufen und endete folglich am 30. April 2020. Die
Beschwerde vom 6. Mai 2020 (Postaufgabe) erfolgte damit nicht innert Frist.
1.3
Nach dem
Ausgeführten ist die Beschwerde infolge Fristversäumnis unzulässig und es ist daher
darauf nicht einzutreten. Der Rekurs ist dagegen fristgerecht und damit
zulässig, so dass darauf einzutreten ist.
2.
Der Einkommenssteuer
unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 21 Abs. 1 StG). Vorbehalten ist § 32 StG. Sämtliche Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre
Quellen sind steuerbar (Einkommensgeneralklausel; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art.
16.
N 2). Steuerbar sind alle Einkünfte aus der AHV und IV (vgl. § 29 Abs. 1 StG; siehe auch Art. 22 Abs. 1 DBG). Steuerfrei sind Einkünfte, die aufgrund
der Bundesgesetzgebung über EL zur AHV und IV anfallen (§ 32 Abs. 1 lit. i StG;
vgl. Art. 24 lit. h DBG). Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für
wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung
der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet,
der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende
jährliche Leistung ausgerichtet würde (§ 46 StG; vgl. Art. 37 DBG). Dem
Steuerpflichtigen soll insofern durch die rückwirkende Auszahlung steuerlich
kein Nachteil erwachsen; er soll so gestellt werden, wie wenn die Leistungen
wiederkehrend zur Auszahlung gelangt wären. Die Bestimmung ist nicht nur
anwendbar, wenn künftige Teilleistungsansprüche abgegolten werden, sondern
auch, wenn es um Nachzahlungen geht. So ist die Bestimmung auch auf
Rentennachzahlungen anwendbar. Wird diese für eine bestimmte Anzahl Jahre
ausgerichtet, ist sie zu einem entsprechend periodisierten Satz, d.h. zur
„Rente“, die sich aus der Teilung der Zahlung durch die Anzahl Jahre ergibt, zu
besteuern. Wurde die Kapitalzahlung für eine bestimmte Anzahl Monate
ausbezahlt, ist ebenfalls die jährliche Leistung zu ermitteln. Dabei spielt es keine
Rolle, wann innerhalb der Steuerperiode die Kapitalleistung zugeflossen ist (vgl.
BGer 2A.118/2006 vom 4.7.2006, E. 2.1 f.). Auch auf den Rechtsgrund für
die Kapitalabfindung kann es grundsätzlich nicht ankommen. Entscheidend ist,
dass es sich um eine einmalige Abfindung von wiederkehrenden Leistungen
handelt. Selbst wenn es an einem Anspruch auf eine Leistung fehlt, werden die
ausgerichteten Einmalzahlungen besteuert (Richner
et al., a.a.O., Art. 37 N 12; vgl. zum Ganzen auch BGer 2C_245/2010 vom
25.1.2011, in Der Steuerentscheid StE 2012 A 21.18 Nr. 7).
3.1
Im konkreten Fall
erhielt der Rekurrent im Jahr 2017 eine IV-Rente von CHF 14'340 und
entsprechende Nachzahlungen von CHF 46'375 zugesprochen. Die Nachzahlungen
wurden aber nicht effektiv ausbezahlt, sondern mit früher ausbezahlten EL
verrechnet. Da IV-Renten im Gegensatz zu EL unstrittig steuerbar sind (vgl. E.
2, § 29 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 lit. i StG; siehe auch Art. 22 Abs. 1 und
Art. 24 lit. h DBG), wurde die Nachzahlung von der VB besteuert, auch wenn die
Leistungen verrechnet und nicht ausbezahlt wurden.
3.2
Dieses Vorgehen
der Vorinstanz ist denn nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Nachzahlung
Dispositiv
von CHF 46'375 ist demnach im Jahr 2017 steuerbar. IV-Renten werden anders
als EL wie gesehen besteuert. Ob die Rente ausbezahlt oder wie hier mit anderen,
bereits ausbezahlten Leistungen verrechnet worden ist, kann entgegen der
Ansicht des Rekurrenten keine Rolle spielen. Da die frühere Auszahlung der EL
nicht besteuert wurde, muss dies nun nachgeholt werden. Korrekt ist es daher,
den letztlich streitigen Betrag von CHF 43'589 wie aufgezeigt nur zum Satz von
CHF 14'340 zu besteuern. Des Weiteren sind die Verzugszinse gesetzlich
vorgegeben (vgl. § 179 StG) und können entgegen dem Einwand des Rekurrenten
nicht einfach ermessensweise auf Null gesetzt werden. Daran ändert die
vorliegende Verfahrensdauer nichts. Sodann darf für Fristerstreckungen eine
Gebühr verlangt werden, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür
besteht, wie z.B. § 52 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum StG (BGS 614.12). Hier ist
indes unklar, welche Gebühr der Rekurrent angefochten hat. Diesbezügliche
Einwände sind nicht näher geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Der
Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent
weiter vorgebracht hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die im Jahr
2017 ausgerichteten Leistungen der IV von CHF 46'375 besteuerte die VB auch in
diesem, hier streitigen Steuerjahr 2017, mithin dem für die Besteuerung
relevanten Zeitpunkt der Ausrichtungen der Leistungen. Einkünfte können erst
besteuert werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zufliessen. Einkünfte, die auf
einem öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch wie hier beruhen, fliessen dem
Steuerpflichtigen dann zu, wenn der Rechtsanspruch von der Behörde verbindlich
mit rechtskräftiger Verfügung festgestellt worden ist (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 41 N 19 ff.
und N 84). Hier hat die kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. Mai
2017 eine Nachzahlung der IV-Rente festgelegt; diese ist rechtskräftig. Der
Rechtsanspruch auf die Rente bzw. die Nachzahlungen ist damit im 2017
entstanden, so dass die Besteuerung zurecht auch im Steuerjahr 2017 erfolgte. Demgegenüber
wurden die EL von total CHF 29'249 aufgrund der Unterlagen in den Jahren
2014-2016 zurecht nicht als Einkommen besteuert (vgl. E. 2, § 32 Abs. 1 lit. i StG). Dieser Betrag wurde dem Rekurrenten indes nicht ausbezahlt, sondern mit
EL aus dem Vorjahren verrechnet. Dabei handelt es sich um eine Schuldentilgung
gegenüber der öffentlichen Hand. Eine Verrechnung von steuerbaren mit
steuerfreien Leistungen der EL ist entgegen dem Begehren des Rekurrenten nicht
möglich. Sein Antrag ist somit unbegründet.
3.4 Nach den
Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Rekurs ist
demgegenüber abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS
615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag).
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2. Der Rekurs wird
abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von
CHF 750 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des
Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: