Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2020.20

Staats- und Bundessteuer 2018

16. November 2020Deutsch13 min

überweisen können. Ihr Vorgehen einer Ein- und Auszahlung innert Jahresfrist sei

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 16. November 2020

Es wirken

mit:

Vizepräsident: Roberti

Richter: Flury,

Schwarz

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.20;

BST.2020.15

Sachverhalt

A. + B. Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2018

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 15.

Oktober 2019 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Y die Steuererklärung

2018 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2018 vom 29. Januar

2020 akzeptierte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen den geltend

gemachten Einkauf in die Pensionskasse von CHF 60'000 nicht und rechnete diesen

auf. Dabei wurde auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Steuergerichts

verwiesen. Gegen diese Veranlagung liessen die Steuerpflichtigen am 27. Februar

2020 Einsprache erheben. Es wurde eingewendet, die Aufrechnung des

Einkaufsbeitrags in die 2. Säule über CHF 60'000 sei nicht korrekt. Dabei wurde

auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen bezüglich erlaubter

Steuerplanung.

1.2 Mit Verfügung vom

27. April 2020 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab und setzte das

steuerbare Einkommen der Staatssteuer auf CHF 402'746 fest und dasjenige der

Bundessteuer auf CHF 396'900. Dazu wurde vor allem angeführt, die

Steuerpflichtigen hätten durch ihr Vorgehen erheblich Steuern sparen können.

Den Betrag von CHF 60'000 der Säule 3a hätten sie direkt in die 2. Säule

überweisen können. Ihr Vorgehen einer Ein- und Auszahlung innert Jahresfrist sei

als ungewöhnlich, dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht entsprechend zu

bezeichnen und aufgrund der vorliegenden Umstände nur mit der Absicht der

Steuerersparnis zu erklären. Es sei Steuerumgehung anzunehmen. Der umstrittene

Einkaufsbeitrag von CHF 60'000 könne nicht als einkommensmindernder Abzug

steuerlich anerkannt werden.

2.1 Gegen diesen

Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am

Erwägungen

26.

Mai 2020 Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht (KSG) erheben.

Es wurde beantragt, die Aufrechnung des Einkaufsbetrags in die 2. Säule über

CHF 60'000 sei nicht korrekt. Das steuerbare Einkommen der Staats- und

Bundessteuer 2018 sei um CHF 60'000 zu reduzieren. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen festgehalten, dass hier von einer ungewöhnlichen Rechtsgestaltung

keine Rede sein könne. Beim Bezug aus der Säule 3a sei es darum gegangen, die

geplanten Umbauten realisieren zu können. Die Höhe der Dividende sei damals

noch nicht absehbar gewesen. Mit der Auszahlung habe sich erst die Möglichkeit

ergeben, einen Einkaufsbeitrag in die 2. Säule zu leisten. Das Vorgehen sei

wirtschaftlich vernünftig und gesetzlich zulässig gewesen. Hier könne nicht von

einer Steuerumgehung gesprochen werden. Sodann sei die Steuerfreiheit des

Kapitalbezugs unbestritten. Es gehe hier um die Frage, ob nach einem zulässigen

WEF-Vorbezug aus der Säule 3a ein nachfolgender Einkauf in die 2. Säule

abgezogen werden könne. Ausserdem seien Vorbezüge aus der Vorsorge, welche vor

dem Einkauf erfolgen würden, explizit zulässig. Ferner sei der Rekurrent erst

50.

Jahre alt. Der Bezug aus der 3. und die Einzahlung in die 2. Säule hätten

hier keinen kausalen Zusammenhang.

2.2

Mit Vernehmlassung

vom 19. Juni 2020 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die Abweisung von

Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vorab auf das Steuergerichtsurteil vom 24.

Oktober 2016 (SGSTA.2016.53) verwiesen. Weiter wurde vor allem angeführt, die

Aufrechnung der Einkäufe in die Pensionskasse über CHF 60'000 gemäss

angefochtenem Einspracheentscheid sei aus diversen Punkten gerechtfertigt. Darauf

ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen.

2.3

Mit Stellungnahme

vom 24. August 2020 ersuchten die Rekurrenten darum, bei ihnen die

Rechtsprechung gemäss Bundesgerichtsurteil vom 14. Mai 2020 (BGer 2C_652/2018)

zur Anwendung zu bringen und den Einkaufsbeitrag von CHF 60'000 in die

Pensionskasse im Jahr 2018 steuerlich zum Abzug zuzulassen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

form- und fristgerecht. Das KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz übe die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1

Beinahe

gleichlautend wie Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG sieht § 41 Abs. 1 lit. h StG vor,

dass die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder

Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen

aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden

Dispositiv

können. Grundsätzlich sind demnach Einkäufe in eine Einrichtung der 2. Säule,

wie etwa in eine Pensionskasse, steuerlich abziehbar. Nach § 7 Abs. 1 der

Steuerverordnung (StVO) Nr. 12: Berufliche Vorsorge (BGS 614.159.12) sind

Kapitalleistungen, die bei vorzeitiger Auflösung eines Vorsorge-verhältnisses

gewährt werden, steuerfrei, soweit sie, in der Regel innert Jahresfrist, zum

Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer

Freizügigkeitspo-lice verwendet werden.

2.2 Einem steuerlichen

Abzug des Einkaufsbetrags sind indes Grenzen gesetzt, wenn von einer

Steuerumgehung ausgegangen werden muss. Grundsätzlich ist jedermann frei, sich

wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt

(erlaubte Steuerplanung). Steuerpflichtige dürfen sich so einrichten, dass sie

möglichst wenig Steuern zahlen müssen; dies ist ein Gebot vernünftigen

Haushaltens (vgl. etwa BGer vom 1.10.2015, 2C_1145/2014, E. 3.1 mit Hinw.).

Indessen kann eine Steuerplanung an Grenzen stossen, jenseits derer eine

Rechtsordnung als Gerechtigkeitsordnung sie nicht mehr hinnehmen kann.

Diesfalls handelt es sich um eine unerlaubte Steuerumgehung. Ob ein solcher

Missbrauch vorliegt, ist stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls

zu prüfen (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., VB zu Art. 109-121 N 38). Eine Steuerumgehung

wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten

gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich sachwidrig oder absonderlich,

jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint,

(2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich

lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer

Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen

tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von

der Steuerbehörde hingenommen würde (vgl. BGer vom 1.10.2015, a.a.O.).

3.1 Im vorliegenden

Fall hat der Rekurrent im Steuerjahr 2018 den Betrag von CHF 72'838 in die

Pensionskasse (2. Säule) einbezahlt und im gleichen Steuerjahr am 19. März 2018

den Betrag von CHF 60'000 aus der Säule 3a im Rahmen von WEF bezogen. Die

Vorinstanz hat nur die Differenz von CHF 12'838 als Einkauf in die 2. Säule

steuerlich zum Abzug zugelassen. Der Differenzbetrag von CHF 60'000 ist von der

Vorinstanz als steuerneutraler Vorgang bzw. Vorsorgetransfer der 3. in die 2.

Säule eingestuft worden. Die Vorinstanz verwies in ihrer Begründung auf § 7 Abs. 1 StVO Nr. 12, wonach Kapitalleistungen, die bei vorzeitiger Auflösung

eines Vorsorgeverhältnisses gewährt werden, steuerfrei sind, soweit sie in der

Regel innert Jahresfrist zum Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgestiftung

verwendet werden (vgl. oben, E. 2.1). Die Vorinstanz geht zudem von einer

Steuerumgehung aus, da das gewählte Vorgehen einer Ein- und Auszahlung innert

Jahresfrist ungewöhnlich und dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht

entsprechend zu bezeichnen und aufgrund der vorliegenden Umstände nur mit der

Absicht der Steuerersparnis zu erklären sei.

3.2 Diese Auffassung

der Vorinstanz ist nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2020

(2C_652/2018; Posteingang: 30.6.2020) indessen nicht mehr haltbar. In diesem

Entscheid geht es um einen Solothurner Fall, bei welchem das KSG in einer

praktisch identischen Sache einen steuerneutralen Säulentransfer angenommen hatte.

Das Bundesgericht hat nunmehr entschieden (a.a.O., E. 4.1.2), dass

Kapitalleistungen aus der Säule 3a sich nicht unter Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG (Bundesgesetz

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) subsumieren

lassen. Hier hat der Rekurrent Kapitalleistungen aus der Säule 3a bezogen. Der

Abzug für den Einkauf nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG resp. § 41 Abs. 1 lit. h StG kann daher ungeachtet der zeitlichen Nähe zum Bezug der

Kapitalleistungen nicht gestützt auf Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG verweigert

werden. Der vorliegende Abzug von CHF 60'000 kann folglich nur abgelehnt

werden, wenn dem Rekurrenten eine Steuerumgehung vorzuwerfen ist. Ob die diesbezüglichen

Kriterien erfüllt sind, ist gemäss Bundesgericht aufgrund der konkreten

Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGer vom 14.5.2020, a.a.O., E. 4.2.1).

Anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid ist der Rekurrent erst 50 Jahre

alt, so dass der Kapitalbezug aus der Säule 3a nicht wegen vorgerückten Alters

(59. bzw. 60. Altersjahr) erfolgen konnte, sondern als WEF-Vorbezug. Nach

Angaben des Rekurrenten wurde der Kapitalbezug aus der Säule 3a denn primär

wegen vorzunehmenden Umbauten bzw. Renovationen der Liegenschaft getätigt, was

mit entsprechenden Belegen dokumentiert ist. Allerdings ist nicht zu übersehen,

dass der Rekurrent durch das konkret gewählte Vorgehen tatsächlich rund CHF

24'000 sparen würde (Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 6). Zu beachten ist

auch, dass dem Rekurrenten am 1. Juni 2018 eine Netto-Dividende von CHF 520'000

gutgeschrieben wurde. Die WEF-Auszahlung erfolgte zuvor bereits am 19. März

2018. Der Einkauf in die 2. Säule von CHF 72'838 datierte vom 23. November

2018. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass sich der Rekurrent erst aufgrund

des nicht vorhersehbaren Dividendenertrags für den Einkauf in die 2. Säule

entschloss und erst in diesem Zeitpunkt an eine optimierte Steuerlast bzw.

Steuerplanung dachte. Insgesamt sind die vorhandenen Indizien - Abfolge des

WEF-Bezugs, Dividendenauszahlung und Einkauf in die 2. Säule - jedoch zu

schwach, um auf eine missbräuchliche Gestaltung der Geldflüsse zu schliessen

und den Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 41 Abs. 1 lit. h StG wegen

Steuerumgehung zu verweigern. Die Rechtsmittel sind nach dem Ausgeführten

begründet.

3.3 Die Vorinstanz hat

vor allem auch auf das Urteil des KSG vom 24. Oktober 2016 (publ. in

Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 7) verwiesen. Der

Entscheid wurde sodann mit Urteil des KSG vom 22. Mai 2018 (SGSTA.2017.15;

BST.2017.71) bestätigt. Dieser Entscheid ist jedoch mit dem erwähnten Urteil

des Bundesgerichts vom 14. Mai 2020 (2C_652/2018) aufgehoben worden; an der

bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung des KSG kann damit nicht festgehalten

werden (vgl. auch KSG vom 24.8.2020, SGSTA.2018.44, BST.2018.43, zur Publ.

bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch). Das Bundesgericht hat in seinem

Urteil auch erkannt, es gebe keine gesetzliche Grundlage, Altersleistungen aus

der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a von der Einkommenssteuer auszunehmen,

wenn sie dem Vorsorgenehmer innerhalb von 5 Jahren vor dem ordentlichen

Rentenalter der AHV tatsächlich ausbezahlt und nicht direkt vom

Säule-3a-Vorsorgeträger an eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule überwiesen

würden (E. 3.3.4). Seien die ausbezahlten Kapitalleistungen nach Art. 22 Abs. 1

DBG (Einkünfte aus Vorsorge) zu besteuern, lasse sich die Verweigerung des

Abzugs für den Einkauf in die 2. Säule nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG nicht

damit rechtfertigen, dass ein steuerneutraler Säulentransfer vorgelegen habe;

abgesehen vom Vorwurf der Steuerumgehung seien keine Gründe ersichtlich, die es

erlauben würden, diesen Abzug zu versagen, vorbehalten bliebe die Feststellung,

dass die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen unzulässigerweise innerhalb

von 3 Jahren in Kapitalform bezogen würden (Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG; E.

3.4). Insofern sei eine konsolidierende Gesamtbetrachtung der 2. Säule

massgebend (E. 4.1.1). Darunter liessen sich, wie gesehen (vgl. oben, E. 3.2), Kapitalleistungen

aus der Säule 3a indes nicht subsumieren (E. 4.1.2). Bei der Prüfung der

Steuerumgehung sei zu beachten, dass auf den durch den Einkauf finanzierten

Renten aus der 2. Säule dereinst wiederum Einkommenssteuern abzuführen seien,

was die Steuerersparnis schmälere. Es sei nicht alleine deshalb Steuerumgehung

vorzuwerfen, weil sich ein Steuerpflichtiger Kapitalleistungen aus der Säule 3a

effektiv ausrichten lasse, statt die betroffenen Säule 3a-Vorsorgeträger

anzuweisen, die Guthaben direkt an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Es

sei noch nicht ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, wenn sich der

Steuerpflichtige für den steuergünstigeren Auszahlungs- und Einkaufsmechanismus

entscheide, der gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei. Der Abzug des Einkaufs

könnte nur verweigert werden, wenn weitere Elemente hinzuträten, welche seine

Gestaltung als missbräuchlich erscheinen liessen, und eine

Steuerumgehungsabsicht gegeben wäre, wobei es für den Nachweis dieser inneren

Tatsache bereits genüge, dass andere als Steuerersparnisgründe keine relevante

Rolle spielen würden (E. 4.2.3). Sodann habe der Bund die steuerliche

Behandlung von Beiträgen an die und Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (2.

Säule) sowie der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) harmonisiert;

insbesondere habe der Bund die Frage der Abziehbarkeit von Einkäufen in die 2.

Säule voll harmonisiert und den Kantonen diesbezüglich keinen

Gestaltungsspielraum überlassen (E. 5.4). Der Abzug des Einkaufs in die 2.

Säule könnte auch für die Staats- und Gemeindesteuern nur im Fall einer

Steuerumgehung verweigert werden; soweit die Regelung des Kantons Solothurn

einschränkender sei als das Bundesrecht, sei das kantonale Recht nicht

anzuwenden (E. 5.5).

3.4 Der Bezug der

Säule 3a-Gelder und die Einzahlung von Einkaufsbeiträgen in die Pensi-onskasse

sind je für sich gesetzlich vorgesehen und daher gültig; der Bezug der Säule

3a-Gelder darf somit besteuert werden (vgl. oben, E. 3.3). Ein direkter

Säulentransfer liegt hier indessen nicht vor; die Gelder aus der Säule 3a

wurden nicht direkt an die Pensionskasse überwiesen, sondern dem Rekurrenten

ausbezahlt. Die Einzahlung von Beitragsjahren in die Pensionskasse und der

Bezug der Säule 3a-Gelder wurden wie erwähnt bundesrechtlich harmonisiert.

Kantonale Sondernormen wie § 7 Abs. 1 StVO Nr. 12 haben hier daher keinen Platz

mehr. Wirtschaftlich kann nur dann von einem unzulässigen Säulentransfer

gespro-chen werden, wenn wie gesehen eine Steuerumgehung vorliegt. Dafür finden

sich hier indes wie gesagt nicht genügend Anhaltspunkte. Dass die Rekurrenten

mit ihrem Vorgehen Steuern sparen konnten, rechtfertigt die Annahme einer

Steuerumgehung nicht. Im konkreten Fall fehlt es wie aufgezeigt an den

Merkmalen der Steuerumgehung. Das Vorgehen der Rekurrenten, zuerst den WEF-Bezug

zu tätigen, sodann die nicht vorhersehbare Dividende zu erhalten und in der

Folge den Einkauf in die 2. Säule vorzunehmen, ist nach dem Ausgeführten nicht

als sachwidrig zu bezeichnen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für

weitere Elemente, welche die Gestaltung des Einkaufs als missbräuchlich erscheinen

lassen würden. Es ist auch nicht erkennbar, dass hier andere als

Steuerersparnisgründe für die Gestaltung keine relevante Rolle gespielt hätten;

die geltend gemachten Investitionen in die Liegenschaft des Rekurrenten sind

unbestritten geblieben. Der Abzug kann nach den Erwägungen weder nach Art. 33

Abs. 1 lit. d DBG noch nach § 41 Abs. 1 lit. h StG wegen Steuerumgehung

verweigert werden.

3.5 Rekurs und

Beschwerde sind somit gutzuheissen. Den Rekurrenten ist der Abzug von CHF

60'000 für den Einkauf in die Pensionskasse im Steuerjahr 2018 für die Staats-

und Bundessteuer zu gewähren.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist mangels

entsprechendem Antrag nicht zuzusprechen.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. In Gutheissung von

Rekurs und Beschwerde wird der Abzug von CHF 60'000 für den Einkauf in die Pensionskasse

im Steuerjahr 2018 zugelassen.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

3. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Vizepräsident: Der Sekretär:

Dr. A. Roberti W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: