SGSTA.2020.21
Staats- und Bundessteuern 2014, 2015 und 2016
8. November 2021Deutsch19 min
dieser bei den Steuerpflichtigen aufgerechneten geldwerten Leistungen von CHF 3'750
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 8. November 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.21;
BST.2020.16
Sachverhalt
A. und B. Y-Z
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuern 2014, 2015 und 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die
Steuerpflichtigen A. und B. Y-Z reichten die Steuererklärungen 2014, 2015 und
2016 ein. Mit Datum vom 19. November 2018 verfügte die Veranlagungsbehörde
Solothurn die definitiven Veranlagungen für die Staats- und Bundessteuern 2014,
2015 und 2016. Die Veranlagungsbehörde nahm in diesen Veranlagungen diverse
Korrekturen und Aufrechnungen vor und stellte geldwerte Leistungen fest. In
Bezug auf die definitiven Veranlagungen 2014 und 2015 entfiel ein Teilbetrag
dieser bei den Steuerpflichtigen aufgerechneten geldwerten Leistungen von CHF 3'750
auf die Entschädigung für die Sicherheit einer Hypothek an die damalige C. D.
AG bzw. heute als E. AG X. firmierend, mit Sitz in X., die von den
Steuerpflichtigen beherrscht wird. Es wurde die Teilbesteuerung gewährt. In den
Veranlagungsverfügungen liess die Veranlagungsbehörde Solothurn entsprechende
Schuldzinsen von CHF 3'750 für die Entschädigung einer Sicherheit für die
Hypothek nicht zu und merkte an, es handle sich nicht um einen Schuldenzins;
ein Abzug sei nicht möglich. Des Weiteren rechnete die Veranlagungsbehörde in
den Steuerperioden 2015 und 2016 einen Privatanteil für Naturalien in der Höhe
von CHF 1'500 (Steuerperiode 2015) und CHF 2'000 (Steuerperiode 2016) auf. Das
jeweils steuerbare Einkommen setzte die Veranlagungsbehörde auf CHF 66'545 (Staatssteuer
2014), CHF 56'600 (direkte Bundessteuer 2014), CHF 75'652 (Staatssteuer
2015), CHF 62'600 (direkte Bundessteuer 2015), CHF 67'758 (Staatssteuer 2016)
und CHF 52'600 (direkte Bundessteuer 2016) fest.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom
18.
Dezember 2018 erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen Einsprache. Die
Vertreterin beantragte die Aufhebung der definitiven Veranlagungen 2014, 2015
und 2016 vom 19. November 2018 und verlangte, dass die jährlich geleisteten
Entschädigungen von CHF 3'750 an die E. AG X. für die private Hypothek zum
Abzug zuzulassen seien. Des Weiteren beantragte sie, dass auf die Erhebung
eines Privatanteils von CHF 1'500 (Steuerperiode 2015) und CHF 2'000
(Steuerperiode 2016) zu verzichten sei. Die Vertreterin begründete materiell,
dass die Entschädigung für die Sicherheit der privaten Hypothek von jährlich
CHF 3'750, entsprechend 0.5 % des Schuldbetrags, an die E. AG X. als
Finanzierungskosten (analog dem Schuldzinsenabzug) als steuerlich abzugsfähig
zu qualifizieren sei. Die Steuerpraxis des kantonalen Steueramts lasse sog.
Zahlungen, welche für die Gewährung von Darlehen sowie für das Bestehen einer
Schuld geleistet würden, zum Abzug zu, sofern die Zahlung nach der Zeit und der
Quote des Kapitals in Prozenten berechnet werde. Dies sei vorliegend der Fall,
da jährlich 0.5 % des Schuldbetrags zu entrichten seien. Die pauschalen
Aufrechnungen von CHF 1'500 und CHF 2'000 in den Steuerperioden 2015 und 2016
für Naturalien seien willkürlich und unverhältnismässig.
3.
Mit E-Mail vom
26.
November 2019 stellte die Vertreterin der Steuerpflichtigen der
Veranlagungsbehörde Solothurn diverse Unterlagen zu und hielt diverse Aspekte
zum Einspracheverfahren fest. So sei die E. AG X. im Jahr 2010 durch Umwandlung
des Einzelunternehmens «A. Y.» in X. gegründet worden. Dabei seien sämtliche
Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens mit Ausnahme der im Privatvermögen
zurückbehaltenen «privaten» Schulden des Ehepaars Y. in die E. AG X. eingebracht
worden. Die übertragenen Aktiven umfassten dabei die Grundstücke GB-Nrn. 001
und 002 in X. In diesem Zusammenhang seien auch die auflastenden Schuldbriefe,
wovon sich einer auf die privaten Schulden des Ehepaars beziehe, auf die E. AG
X. übertragen worden. Die E. AG X. sei seit ihrer Gründung bereits Revisionen
unterstellt und die Struktur bislang nicht in Frage gestellt worden. Im Übrigen
hielt die Vertreterin an den Anträgen gemäss Einsprache vom 18. Dezember 2018
fest und wies darauf hin, dass die privaten Schulden bei den Steuerpflichtigen
keine steuerlichen Vorteile zur Folge hätten, da die privaten Schuldzinsen
sowie Amortisationszahlungen aus versteuertem Einkommen der Steuerpflichtigen
zu begleichen seien.
4.
Mit Entscheid vom
18.
Mai 2020 wies die Veranlagungsbehörde Solothurn die Einsprache vom
18.
Dezember 2018 ab. In Bezug auf die an die E. AG X. bezahlten
Entschädigungen betreffend die private Hypothek führte die Veranlagungsbehörde
zusammengefasst aus, dass vorliegend die Liegenschaft am W-Weg Nr. 003 in X.,
welche im Eigentum der E. AG X. stehe, als eine von der E. AG X. den
Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellte Sicherheit diene, damit diese von
einer Drittpartei eine Geldsumme (Hypothek) erhalten würden. Die Beziehung
Dispositiv
zwischen der E. AG X. und den Einsprechern sei demnach «lediglich» von
pfandrechtlicher Natur und könne nicht als Gewährung einer Geldsumme im Sinne
von § 41 StG und Art. 32 DBG qualifiziert werden. Der Begriff der abziehbaren
Schuldzinsen sei eng zu fassen und solche lägen im vorliegenden Fall nicht vor.
Des Weiteren führte die Veranlagungsbehörde aus, dass durch die Umwandlung
resp. die Struktur erhebliche Steuereinsparungen erfolgten und ein eklatanter
Gründungsmangel aufgrund der Ausbuchung der Hypothek vorliege, wenn damit die
Eliminierung einer Unterbilanz im Zuge der Umwandlung einer Einzelfirma in eine
Aktiengesellschaft bezweckt werde. Mit Bezug auf die aufgerechneten
Privatanteile führte die Veranlagungsbehörde aus, dass die Ehegattin einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und Inhaberin einer Praxis für Naturheilkunde
in X. sei, welche Naturheilkunde, physikalische Therapien, medizinische
Massagen etc. anbiete. Die Veranlagungsbehörde prüfte die Geschäftsabschlüsse
2014 bis 2016 der Praxis für Naturheilkunde und nahm diverse Korrekturen vor.
Dies unter anderem aufgrund der geprüften Unterlagen und Belegen. Die
Veranlagungsbehörde stellte etliche privat verbuchte Auslagen fest (z. B.
Golf-Zubehör, Compeed Blasenpflaster, I-Tunes-Karten, Rausch-Haarspülung etc.).
Demnach seien die Aufrechnungen von CHF 1'500 (Steuerperiode 2015) und CHF
2'000 (Steuerperiode 2016) nicht unverhältnismässig, sondern basierten auf dem
pflichtgemässen Ermessen der Veranlagungsbehörde und den geprüften Belegen und
Unterlagen.
5. Gegen diesen
Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 reichte die Vertreterin der Steuerpflichtigen
(nachfolgend Rekurrenten) am 17. Juni 2020 beim Kantonalen Steuergericht Solothurn
(nachfolgend KSG) Rekurs und Beschwerde (nachfolgend nur noch Rekurs) ein. Die
Rekurrenten beantragen sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid
aufzuheben und festzustellen sei, dass das steuerbare Einkommen für die direkte
Bundessteuer sowie die Staatssteuer für die Jahre 2014 bis 2016 jeweils im
Umfang der durch die Rekurrenten der E .AG X. geschuldeten Entschädigungen für die
Sicherheit der privaten Schuld in der Höhe von CHF 3‘750 zu reduzieren sei.
Die Rekurrenten weisen
vorab darauf hin, dass die Abteilung juristische Personen des Steueramts des
Kantons Solothurn bei der E. AG X. in den Jahren 2014 bis 2016 geldwerte Leistungen
von jährlich CHF 3‘750 aufgerechnet habe (0.5 % des Schuldbetrags in der Höhe
von CHF 750‘000). Dies aufgrund dessen, da die entsprechende Schuld, die im Zusammenhang
mit der in die E. AG X. eingebrachten Liegenschaft, welche im Privatvermögen
der Rekurrenten verbleibe, nicht übertragen worden sei. Es handle sich somit um
ein Entgelt, welches die Rekurrenten der E. AG X. im Zusammenhang mit der
Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals zu entrichten
hätten (private Schuld bei der Bank). Zudem werde das Entgelt nach der Zeit und
der Quote des Kapitals in Prozenten berechnet (0.5 % des besicherten
Schuldbetrags). Mit Verweis auf die Steuerpraxis des Steueramts des Kantons
Solothurn (Solothurner Steuerbuch zu § 41) qualifizieren Zahlungen, welche für
die Gewährung von Darlehen als auch für das Bestehen einer Schuld geleistet würden,
sofern die Zahlungen nach der Zeit und der Quote des Kapitals in Prozenten
berechnet würden, als abzugsfähige Schuldzinsen, was vorliegend der Fall sei.
Es handle sich demgegenüber nicht um Aufwendungen für die Anschaffung oder
Verbesserung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 34 lit. d DBG, sondern
lediglich um ein Entgelt für die Gewährung der Sicherheit für private Schulden.
Auch könne die Zahlung als Pendent zum „Zins aus Guthaben“ gemäss Art. 20 Abs.
1 lit. a DBG betrachtet werden, da die Zahlung an die E. AG X. für die
Gewährung der Sicherheit für die private Schuld entrichtet werde. Zusätzlich
sei auch denkbar, dass die E. AG X. die Hypothek auf dem Grundstück gegen
Zinszahlung direkt erhöhe und im Umfang der erhaltenen Mittel im Anschluss eine
Darlehensvereinbarung mit den Rekurrenten mit entsprechendem Zinsaufschlag
abschliesse. Ein Zinsaufschlag von 0.5 % wäre in diesem Zusammenhang gemäss dem
entsprechenden Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend
die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer
Franken steuerlich zu akzeptieren. Mit Verweis auf die Steuerpraxen in anderen
Kantonen seien im Übrigen auch die im Rahmen einer pfandrechtlichen Beziehung
gezahlten Zahlungen steuerlich abzugsfähig, da diese in direktem Zusammenhang
mit der Kapitalschuld stünden. Des Weiteren bestreiten die Rekurrenten einen allfälligen
Gründungsmangel betreffend die Umwandlung der Einzelunternehmung in die E. AG X.
im Jahr 2010.
6. Mit
Vernehmlassung vom 12. August 2020 beantragt die Veranlagungsbehörde Solothurn
(nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses und die Festsetzung des
jeweiligen steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens für die Staatssteuer
2014 auf CHF 83‘045, die Bundessteuer 2014 auf CHF 73‘100, die Staatssteuer
2015 auf CHF 92‘152, die Bundessteuer 2015 auf CHF 79‘100, die Staatssteuer
2016 auf CHF 84‘258 und die Bundessteuer 2016 auf CHF 69‘100. Eventualiter sei,
sollte dem Hauptantrag nicht entsprechen werden, der Einspracheentscheid des
Steueramts des Kantons Solothurn vom 18. Mai 2020 zu bestätigen.
Die Vorinstanz
führt, aus, dass die Einzelfirma A. Y. vor der Umwandlung in die E. AG X. eine
Unterbilanz ausgewiesen habe (Minuskapital in der Bilanz vom 31. März 2009 von
CHF 700'327). Die der Umwandlung zugrunde gelegene Bilanz per 31. März 2010 weise
dagegen ein Eigenkapital von CHF 126'960 aus. Die Vermögenszunahme resultierte
dadurch, dass sämtliche Aktiven, inklusive der Wohn- und Geschäftsliegenschaft
W-Weg Nr. 003 und U-Strasse Nr. 004 in X., in die E. AG X. übertragen worden
seien, nicht jedoch die Hypothek, lautend auf W-Weg Nr. 003 im Betrag von CHF
906'000, welche vor der Umwandlung privat ausgebucht worden sei. Die
Rekurrenten deklarierten diese Hypothekarschuld sowie die entsprechenden
Schuldzinsen nunmehr in ihrer privaten Steuererklärung. Das Steueramt des Kantons
Solothurn unterzog die E. AG X. für die Steuerjahre 2014 und 2015 einer
Buchprüfung und nahm diverse steuerliche Korrekturen vor. So stellte sie unter
anderem fest, dass die E. AG X. für die private Hypothek ein Ausfallrisiko trage,
welches die Rekurrenten bis anhin nicht entschädigten. Entsprechend erfolgte
eine steuerliche Aufrechnung im Betrag von jährlich CHF 3'750 (0.5 % von
der Hypothek von nunmehr noch CHF 750'000). Die Rekurrenten hätten sowohl die
entsprechende Aufrechnung bei der E. AG X. wie auch die geldwerte Leistung in
ihrer privaten Steuererklärung akzeptiert. Die Vorinstanz kommt zum Schluss,
dass die Beziehung zwischen der E. AG X. und den Rekurrenten lediglich von
pfandrechtlicher Natur sei. Dabei sei die Höhe der steuerlichen Aufrechnungen
aus Praktikabilitätsgründen anhand der Hypothek berechnet worden. Ansonsten
hätte der Wert des Grundstücks geschätzt und dieser Schätzwert als Grundlage
des Ausfallrisikos herangezogen werden müssen. Folglich handle es sich weder um
abzugsfähige Schuldzinsen noch um allfällige Vermögensverwaltungskosten. Die
Vorinstanz erwägt, dass in casu eine verdeckte Kapitaleinlage vorliege mit Bezug
auf die Liegenschaft W-Weg Nr. 003. Die E. AG X. vereinnahme einerseits die
gesamten Mieterträge der Liegenschaft und komme für den Unterhalt auf.
Demgegenüber bezahlten die Rekurrenten die jährlichen Schuldzinsen von
CHF 16'500. Andererseits sei die E. AG X. der latenten Gefahr ausgesetzt,
dass bei Nichtbezahlung der Schuldzinsen seitens der Rekurrenten, die
Liegenschaft W-Weg Nr. 003 pfandrechtlich verwertet werden könnte. Dieses
Risiko habe zu den steuerlichen Aufrechnungen geführt. Den Rekurrenten wiederum
diene die Liegenschaft als Sicherheit für eine auf ihren Namen ausgestellt
Hypothek. Indem die Rekurrenten der E. AG das Eigentum an der Liegenschaft ohne
die daran haftende Schuld und hierfür keine damit eingehende Entschädigung
fordern würden, leisteten sie der E. AG X. gegenüber eine verdeckte
Kapitaleinlage aus laufendem Rechtsgeschäft (Verzicht auf die Mieterträge und
Bezahlung der Schuldzinsen von CHF 16'500). Die Vorinstanz bekräftigt
diesbezüglich auch ihre Haltung, dass eklatante Mängel bzgl. Gründung der E. AG
X. bestanden hätten. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass nachfolgend die
Besteuerung zu Ungunsten der Rekurrenten im Sinne der reformatio in peius abzuändern
und im Vergleich zu den definitiven Veranlagungen um CHF 16'500 pro
Steuerperiode zu erhöhen sei. Dies betreffe die Schuldzinsen. Die Vorinstanz
begründet den Eventualantrag nicht weiter.
7. Mit Replik vom 7.
Oktober 2020 lassen die Rekurrenten ausführen, dass sie an den gestellten
Rechtsbegehren festhalten sowie auch an ihrer rechtlichen und tatsächlichen
Begründung. Des Weiteren beantragen sie, das Steueramt des Kantons Solothurn sei
zu verpflichten, dass es im vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen
und den Rekurrenten eine Parteientschädigung zu bezahlen habe.
Die Vertreterin
der Rekurrenten führt aus, dass die betreffende Schuld gegenüber der V-Bank AG
und die gestützt darauf entrichteten Schuldzinsen sowohl zivilrechtlich als
auch steuerrechtlich den Rekurrenten zuzurechnen seien. Des Weiteren hält sie
entgegen, dass es bei der Gründung der E. AG X. keinen Gründungsmangel gegeben
habe, sondern die entsprechenden Voraussetzungen betreffend
Vermögensübertragung im Sinne von Art. 69 ff. FusG allesamt eingehalten worden
seien. Die Gründung sei zivil- und steuerrechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere hätten die Rekurrenten bei der Umwandlung keine Steuereinsparungen
in Anspruch genommen, welche ihnen gestützt auf die Steuergesetze nicht
zugestanden wären.
Auf weitere
Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien
in den Rechtschriften ist, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen
näher einzugehen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die Beschwerde gegen die
Bundessteuer sind - in derselben Rechtsschrift - frist- und formgerecht beim
KSG eingereicht worden: Gemäss § 160 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) und Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) muss der Steuerpflichtige im Rekurs
bzw. in der Beschwerde Begehren sowie die begründenden Tatsachen und
Beweismittel angeben und Beweisurkunden sollen beigelegt oder genau bezeichnet
werden. Diese Erfordernisse sind vorliegend erfüllt. Das KSG ist sachlich und
örtlich gemäss § 160 Abs. 1 StG, Art. 140 Abs. 1 DBG und § 4 der Vollzugsverordnung
zum DBG (BGS 613.31) zuständig. Die Vertreterin ist gehörig bevollmächtigt. Auf
die beiden Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2. Die Rekurrenten
stellen in der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2020 folgende
Anträge:
«a) Der Einspracheentscheid
des Steueramtes des Kantons Solothurn, Veranlagungsbehörde vom 18. Mai 2020
betreffend die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sowie die
Staatssteuer des Kantons Solothurn für die Jahre 2014, 2015 und 2016 sei
aufzuheben.
b) Es sei
festzustellen, dass das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer sowie
die Staatssteuer des Kantons Solothurn für die Jahre 2014, 2015 und 2016
entgegen dem Einspracheentscheid jeweils im Umfang der durch Herrn und Frau A.
und B. Y. der C. D. AG geschuldeten Entschädigung für die Sicherheit der
privaten Schuld in der Höhe von CHF 3'750 zu reduzieren sei».
In der Replik
vom 7. Oktober 2020 wird seitens der Rekurrenten folgender ergänzender Antrag
gestellt: «Das Steueramt des Kantons Solothurn sei zu verpflichten, im
vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen und den Rekurrenten eine
Parteientschädigung zu bezahlen».
3. Es ist in einem
ersten Teil zu prüfen, ob die Entschädigung von CHF 3'750 seitens der Rekurrenten
an die von ihr beherrschte E. AG X. für das Ausfallrisiko bzgl. der privaten
Hypotheken als abzugsfähige Schuldzinsen im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. a StG
und Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist im
Anschluss zu untersuchen, ob die von den Rekurrenten bezahlten Schuldzinsen auf
der auf sie lautenden Hypothek von jährlich CHF 16'500 als nicht abzugsfähige
verdeckte Kapitaleinlage zu qualifizieren sind und nicht als abzugsfähige
Schuldzinsen. Diesfalls resultiert - im Sinne einer reformatio in peius - eine
steuerliche Aufrechnung in diesem Umfang bei den Steuerpflichtigen.
4. Im Zusammenhang
mit der Entschädigung von CHF 3'750 ist auszuführen, dass private Schuldzinsen
im Umfang der nach den Art. 20, 20a und 21 DBG resp. den §§ 26 bis 27 StG steuerbaren
Vermögenserträge im Grundsatz abzugsfähig sind (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG und § 41 Abs. 1 lit. a StG). Schuldzinsen sind Vergütungen, «die für die Gewährung
oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals zu entrichten sind,
sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten
berechnet wird (Hunziker/Mayer-Knobel,
in Zweifel Martin/Beusch Michael, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 DBG
N. 9). Somit wird eine Kapital- resp. Geldschuld für die steuerlich relevante
Zinsschuld vorausgesetzt (Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 33 DBG N. 9). Nicht abzugsfähig sind Passivzinsen dann, wenn sie
Aufwendungen für die Anschaffung und Verbesserung von Vermögensgegenständen im
Sinne von Art. 34 lit. d DBG darstellen (vgl. Urteil 2C_874/2013 des
Bundesgerichts vom 21. Mai 2014 E. 2.1). Nicht massgebend ist dabei die
Bezeichnung wie z. B. die im Kreditvertrag vorgesehenen Bearbeitungsgebühren
oder Quartalskommissionen, wenn sich deren Bestimmung nach der Schuldenhöhe
richtet (Hunziker/Mayer-Knobel, a.
a. O., Art. 33 DBG N. 9).
5. Es ist
diesbezüglich mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach zwischen der E. AG X.
und den Rekurrenten allenfalls ein Pfandrechtsverhältnis besteht. Ob dieses die
entsprechenden Formerfordernisse erfüllt, kann offengelassen werden. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Schuld der Rekurrenten
gegenüber der E. AG X. existiert. Eine solche wird denn steuerlich auch nicht
geltend gemacht. Insofern handelt es sich bei diesen Entschädigungen von
jährlich CHF 3'750 nicht um bei der Einkommenssteuer abzugsfähige Schuldzinsen.
6. Gemäss Art. 32
Abs. 1 DBG und § 39 Abs. 3 lit. c StG können die Kosten der Verwaltung von
Liegenschaften durch Dritte beim beweglichen Privatvermögen abgezogen werden.
Vorausgesetzt wird, dass es sich um Gewinnungskosten handelt, die nötig sind,
um das steuerbare Einkommen auf dem beweglichen Privatvermögen erzielen zu
können. Solche steuerbaren Erträge liegen in casu nicht vor, weshalb es sich
diesbezüglich auch nicht um abzugsfähige Verwaltungskosten Dritter handelt.
7. Als
Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die jährlich bezahlten
Entschädigungen von CHF 3'750 der Rekurrenten an die E. AG X. steuerlich bei
den Einkommenssteuern der Steuerperioden 2014 bis 2016 der Rekurrenten nicht
abzugsfähig sind.
8. Die Vorinstanz
macht im Sinne der reformatio in peius steuererhöhende Tatsachen im Zusammenhang
mit den jährlichen Schuldzinsen von CHF 16'500 geltend. Sie führt aus, dass
zwischen den Rekurrenten und der E. AG X. aufgrund der Trennung der
Liegenschaft W- Weg 003 von dem dazugehörigen Kredit bzw. der Hypothek eine
Wechselwirkung bestehe, welche für beide Seiten teils belastend und entlastend
sei. Ebenfalls relevant sei, dass es sich um einen Vorgang unter Nahestehenden
handle. Die E. AG X. vereinnahme einerseits die gesamten Mieterträge der
Liegenschaft und komme für deren Unterhalt auf, bezahle jedoch die jährlichen
Hypothekarzinsen von CHF 16'500 nicht, welche von den Rekurrenten bezahlt würden.
Den Rekurrenten diene diese Liegenschaft für eine auf ihren Namen ausgestellte
Hypothek resp. die E. AG X. stelle den Rekurrenten die Liegenschaft als
Sicherheit der nunmehr «privaten» Schuld zur Verfügung. Indem die Rekurrenten
der E. AG X. das Eigentum an der Liegenschaft ohne die daran haftende Schuld
überlassen hätten und hierfür, abgesehen von der Aktienherausgabe im
Gründungszeitpunkt, keine monatliche Entschädigung fordern würden, leisteten
sie der E. AG X. gegenüber eine verdeckte Kapitaleinlage aus laufendem
Rechtsgeschäft (Verzicht auf die Mieterträge und Bezahlung der Schuldzinsen von
CHF 16'500). Dies führe dazu, dass die unentgeltliche Gewährung der sich
im Alleineigentum der E. AG X. befindlichen Liegenschaft zu Gunsten der
Rekurrenten als Sicherheit für deren Kredit bzw. Hypothek als verdeckte
Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei. Demgegenüber sei die Begleichung der
Hypothekarzinsen durch die Rekurrenten zu Gunsten der E. AG X., welche die
Liegenschaft erhalten habe, als eine verdeckte Kapitaleinlage zu werten und könne
nicht als abziehbare Schuldzinsen qualifizieren.
9. Die Rekurrenten
halten in der Replik vom 7. Oktober 2020 die im Jahr 2010 erfolgte
Vermögensübertragung im Zusammenhang mit dem damaligen Einzelunternehmen «A. Y.»
auf die «E. AG X.» detailliert fest. Demgemäss und mit Bezug auf die
öffentliche Urkunde betreffend den Vermögensübertragungsvertrag gemäss Art. 70
f. FusG mit Grundstücksübertragungen (gleichzeitig Sacheinlage- und
Sachübernahmevertrag) vom 30. August 2010 wurden Aktiven von CHF 1'203'185.55
und Passiven von CHF 1'076'226.05 auf die damals unter C. D. AG firmierende
Gesellschaft übertragen; dies gegen Übergabe von 120 Namenaktien zu CHF 1'000
an die Rekurrenten, CHF 6'959.50 wurden dem Rekurrenten als Darlehen
gutgeschrieben. Nicht übertragen wurde die Hypothek der V-Bank AG für das
Grundstück W-Weg 003, das auf die damalige C. D. AG überging. Es ist diesbezüglich
mit den Rekurrenten einig zu gehen, dass diese Schuld, die in den
Steuerperioden 2014 bis 2016 noch CHF 750'000 betrug, gemäss dem
Vermögensübertragungsvertrag nicht auf die E. AG X. übergangen ist, sondern bei
den Rekurrenten verblieb und diese auch verpflichtete. Im vorliegenden Fall
sind die zivilrechtliche Vermögensübertragung und steuerrechtliche
Umstrukturierung des Jahres 2010 nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens.
Vielmehr stellt sich die Frage, wer Schuldner dieser Hypothekarverpflichtung
von CHF 750'000 der Steuerperioden 2014 bis 2016 ist, und ob es sich hierbei um
eine verdeckte Kapitaleinlage handelt.
10. Eine verdeckte
Kapitaleinlage kann z.B. durch Gewinnverzicht oder durch Belastungsaufwand bei
der Muttergesellschaft resultieren, falls dadurch die Tochtergesellschaft
begünstigt wird (Brülisauer, in
Zweifel Martin/Beusch Michael, a.a.O., Art. 60 DBG N. 16). In casu ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten durch die Bezahlung der Schuldzinsen die
E. AG X. bereichern. Unbestrittenermassen besteht zwischen der V-Bank AG und
den Rekurrenten ein Hypothekarschuldzinsverhältnis mit Bezug auf diese
Darlehensforderung von CHF 750’000. Unerheblich für den Abzug im Sinne von Art.
32 Abs. 1 DBG und § 39 Abs. 1 StG ist, ob die Schuldzinsen in
unmittelbarem Zusammenhang zur Erzielung steuerbarer Einkünfte stehen, also als
Gewinnungskosten, oder z.B. auf ein Darlehen entfallen, das für die Bestreitung
des eigenen Unterhalts aufgenommen worden ist und somit keinen Gewinnungskostencharakter
aufweist (Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 33 DBG N. 9). Es gibt im vorliegenden Fall auch keinen Grund von
der zivilrechtlichen Betrachtung dieses Hypothekarschuldverhältnisses
abzuweichen. Die Schuldzinsen fallen somit bei den Rekurrenten und nicht bei
der E. AG X. an.
11. Die in den
Steuerperioden 2014 bis 2016 angefallenen Hypothekarschuldzinsen von jährlich
CHF 16'500 sind bei den Rekurrenten abzugsfähig.
12. Der Rekurs und die
Beschwerde erweisen sich aber mit Blick auf die Entschädigungen von jährlich
CHF 3'750 im Sinne der Erwägungen als unbegründet und sind abzuweisen. Ebenfalls
abzuweisen ist der Antrag der Vorinstanz auf reformatio in peius bezüglich der
jährlichen Schuldzinsen von CHF 16'500.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Verfahrenskosten von CHF 1'500
zu tragen. Zudem ist den Rekurrenten in Bezug auf den abzuweisenden Antrag der
Vorinstanz auf reformatio in peius eine Parteientschädigung von CHF 500 (inkl.
Auslagen und MwSt) zuzusprechen.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Der Antrag der
Vorinstanz auf reformatio in peius wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von
CHF 1'500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
4. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern
wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 500 (inkl. Auslagen
und MwSt) zugesprochen.
Im
Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
-
Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
-
VB Solothurn (mit Steuerakten)
-
KStA, Recht und Aufsicht
-
Finanzdepartement
-
Steuerregisterführer der Gemeinde
-
EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert
am: