Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2020.21

Staats- und Bundessteuern 2014, 2015 und 2016

8. November 2021Deutsch19 min

dieser bei den Steuerpflichtigen aufgerechneten geldwerten Leistungen von CHF 3'750

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 8. November 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.21;

BST.2020.16

Sachverhalt

A. und B. Y-Z

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuern 2014, 2015 und 2016

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Die

Steuerpflichtigen A. und B. Y-Z reichten die Steuererklärungen 2014, 2015 und

2016 ein. Mit Datum vom 19. November 2018 verfügte die Veranlagungsbehörde

Solothurn die definitiven Veranlagungen für die Staats- und Bundessteuern 2014,

2015 und 2016. Die Veranlagungsbehörde nahm in diesen Veranlagungen diverse

Korrekturen und Aufrechnungen vor und stellte geldwerte Leistungen fest. In

Bezug auf die definitiven Veranlagungen 2014 und 2015 entfiel ein Teilbetrag

dieser bei den Steuerpflichtigen aufgerechneten geldwerten Leistungen von CHF 3'750

auf die Entschädigung für die Sicherheit einer Hypothek an die damalige C. D.

AG bzw. heute als E. AG X. firmierend, mit Sitz in X., die von den

Steuerpflichtigen beherrscht wird. Es wurde die Teilbesteuerung gewährt. In den

Veranlagungsverfügungen liess die Veranlagungsbehörde Solothurn entsprechende

Schuldzinsen von CHF 3'750 für die Entschädigung einer Sicherheit für die

Hypothek nicht zu und merkte an, es handle sich nicht um einen Schuldenzins;

ein Abzug sei nicht möglich. Des Weiteren rechnete die Veranlagungsbehörde in

den Steuerperioden 2015 und 2016 einen Privatanteil für Naturalien in der Höhe

von CHF 1'500 (Steuerperiode 2015) und CHF 2'000 (Steuerperiode 2016) auf. Das

jeweils steuerbare Einkommen setzte die Veranlagungsbehörde auf CHF 66'545 (Staatssteuer

2014), CHF 56'600 (direkte Bundessteuer 2014), CHF 75'652 (Staatssteuer

2015), CHF 62'600 (direkte Bundessteuer 2015), CHF 67'758 (Staatssteuer 2016)

und CHF 52'600 (direkte Bundessteuer 2016) fest.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom

18.

Dezember 2018 erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen Einsprache. Die

Vertreterin beantragte die Aufhebung der definitiven Veranlagungen 2014, 2015

und 2016 vom 19. November 2018 und verlangte, dass die jährlich geleisteten

Entschädigungen von CHF 3'750 an die E. AG X. für die private Hypothek zum

Abzug zuzulassen seien. Des Weiteren beantragte sie, dass auf die Erhebung

eines Privatanteils von CHF 1'500 (Steuerperiode 2015) und CHF 2'000

(Steuerperiode 2016) zu verzichten sei. Die Vertreterin begründete materiell,

dass die Entschädigung für die Sicherheit der privaten Hypothek von jährlich

CHF 3'750, entsprechend 0.5 % des Schuldbetrags, an die E. AG X. als

Finanzierungskosten (analog dem Schuldzinsenabzug) als steuerlich abzugsfähig

zu qualifizieren sei. Die Steuerpraxis des kantonalen Steueramts lasse sog.

Zahlungen, welche für die Gewährung von Darlehen sowie für das Bestehen einer

Schuld geleistet würden, zum Abzug zu, sofern die Zahlung nach der Zeit und der

Quote des Kapitals in Prozenten berechnet werde. Dies sei vorliegend der Fall,

da jährlich 0.5 % des Schuldbetrags zu entrichten seien. Die pauschalen

Aufrechnungen von CHF 1'500 und CHF 2'000 in den Steuerperioden 2015 und 2016

für Naturalien seien willkürlich und unverhältnismässig.

3.

Mit E-Mail vom

26.

November 2019 stellte die Vertreterin der Steuerpflichtigen der

Veranlagungsbehörde Solothurn diverse Unterlagen zu und hielt diverse Aspekte

zum Einspracheverfahren fest. So sei die E. AG X. im Jahr 2010 durch Umwandlung

des Einzelunternehmens «A. Y.» in X. gegründet worden. Dabei seien sämtliche

Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens mit Ausnahme der im Privatvermögen

zurückbehaltenen «privaten» Schulden des Ehepaars Y. in die E. AG X. eingebracht

worden. Die übertragenen Aktiven umfassten dabei die Grundstücke GB-Nrn. 001

und 002 in X. In diesem Zusammenhang seien auch die auflastenden Schuldbriefe,

wovon sich einer auf die privaten Schulden des Ehepaars beziehe, auf die E. AG

X. übertragen worden. Die E. AG X. sei seit ihrer Gründung bereits Revisionen

unterstellt und die Struktur bislang nicht in Frage gestellt worden. Im Übrigen

hielt die Vertreterin an den Anträgen gemäss Einsprache vom 18. Dezember 2018

fest und wies darauf hin, dass die privaten Schulden bei den Steuerpflichtigen

keine steuerlichen Vorteile zur Folge hätten, da die privaten Schuldzinsen

sowie Amortisationszahlungen aus versteuertem Einkommen der Steuerpflichtigen

zu begleichen seien.

4.

Mit Entscheid vom

18.

Mai 2020 wies die Veranlagungsbehörde Solothurn die Einsprache vom

18.

Dezember 2018 ab. In Bezug auf die an die E. AG X. bezahlten

Entschädigungen betreffend die private Hypothek führte die Veranlagungsbehörde

zusammengefasst aus, dass vorliegend die Liegenschaft am W-Weg Nr. 003 in X.,

welche im Eigentum der E. AG X. stehe, als eine von der E. AG X. den

Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellte Sicherheit diene, damit diese von

einer Drittpartei eine Geldsumme (Hypothek) erhalten würden. Die Beziehung

Dispositiv

zwischen der E. AG X. und den Einsprechern sei demnach «lediglich» von

pfandrechtlicher Natur und könne nicht als Gewährung einer Geldsumme im Sinne

von § 41 StG und Art. 32 DBG qualifiziert werden. Der Begriff der abziehbaren

Schuldzinsen sei eng zu fassen und solche lägen im vorliegenden Fall nicht vor.

Des Weiteren führte die Veranlagungsbehörde aus, dass durch die Umwandlung

resp. die Struktur erhebliche Steuereinsparungen erfolgten und ein eklatanter

Gründungsmangel aufgrund der Ausbuchung der Hypothek vorliege, wenn damit die

Eliminierung einer Unterbilanz im Zuge der Umwandlung einer Einzelfirma in eine

Aktiengesellschaft bezweckt werde. Mit Bezug auf die aufgerechneten

Privatanteile führte die Veranlagungsbehörde aus, dass die Ehegattin einer

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und Inhaberin einer Praxis für Naturheilkunde

in X. sei, welche Naturheilkunde, physikalische Therapien, medizinische

Massagen etc. anbiete. Die Veranlagungsbehörde prüfte die Geschäftsabschlüsse

2014 bis 2016 der Praxis für Naturheilkunde und nahm diverse Korrekturen vor.

Dies unter anderem aufgrund der geprüften Unterlagen und Belegen. Die

Veranlagungsbehörde stellte etliche privat verbuchte Auslagen fest (z. B.

Golf-Zubehör, Compeed Blasenpflaster, I-Tunes-Karten, Rausch-Haarspülung etc.).

Demnach seien die Aufrechnungen von CHF 1'500 (Steuerperiode 2015) und CHF

2'000 (Steuerperiode 2016) nicht unverhältnismässig, sondern basierten auf dem

pflichtgemässen Ermessen der Veranlagungsbehörde und den geprüften Belegen und

Unterlagen.

5. Gegen diesen

Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 reichte die Vertreterin der Steuerpflichtigen

(nachfolgend Rekurrenten) am 17. Juni 2020 beim Kantonalen Steuergericht Solothurn

(nachfolgend KSG) Rekurs und Beschwerde (nachfolgend nur noch Rekurs) ein. Die

Rekurrenten beantragen sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid

aufzuheben und festzustellen sei, dass das steuerbare Einkommen für die direkte

Bundessteuer sowie die Staatssteuer für die Jahre 2014 bis 2016 jeweils im

Umfang der durch die Rekurrenten der E .AG X. geschuldeten Entschädigungen für die

Sicherheit der privaten Schuld in der Höhe von CHF 3‘750 zu reduzieren sei.

Die Rekurrenten weisen

vorab darauf hin, dass die Abteilung juristische Personen des Steueramts des

Kantons Solothurn bei der E. AG X. in den Jahren 2014 bis 2016 geldwerte Leistungen

von jährlich CHF 3‘750 aufgerechnet habe (0.5 % des Schuldbetrags in der Höhe

von CHF 750‘000). Dies aufgrund dessen, da die entsprechende Schuld, die im Zusammenhang

mit der in die E. AG X. eingebrachten Liegenschaft, welche im Privatvermögen

der Rekurrenten verbleibe, nicht übertragen worden sei. Es handle sich somit um

ein Entgelt, welches die Rekurrenten der E. AG X. im Zusammenhang mit der

Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals zu entrichten

hätten (private Schuld bei der Bank). Zudem werde das Entgelt nach der Zeit und

der Quote des Kapitals in Prozenten berechnet (0.5 % des besicherten

Schuldbetrags). Mit Verweis auf die Steuerpraxis des Steueramts des Kantons

Solothurn (Solothurner Steuerbuch zu § 41) qualifizieren Zahlungen, welche für

die Gewährung von Darlehen als auch für das Bestehen einer Schuld geleistet würden,

sofern die Zahlungen nach der Zeit und der Quote des Kapitals in Prozenten

berechnet würden, als abzugsfähige Schuldzinsen, was vorliegend der Fall sei.

Es handle sich demgegenüber nicht um Aufwendungen für die Anschaffung oder

Verbesserung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 34 lit. d DBG, sondern

lediglich um ein Entgelt für die Gewährung der Sicherheit für private Schulden.

Auch könne die Zahlung als Pendent zum „Zins aus Guthaben“ gemäss Art. 20 Abs.

1 lit. a DBG betrachtet werden, da die Zahlung an die E. AG X. für die

Gewährung der Sicherheit für die private Schuld entrichtet werde. Zusätzlich

sei auch denkbar, dass die E. AG X. die Hypothek auf dem Grundstück gegen

Zinszahlung direkt erhöhe und im Umfang der erhaltenen Mittel im Anschluss eine

Darlehensvereinbarung mit den Rekurrenten mit entsprechendem Zinsaufschlag

abschliesse. Ein Zinsaufschlag von 0.5 % wäre in diesem Zusammenhang gemäss dem

entsprechenden Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend

die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer

Franken steuerlich zu akzeptieren. Mit Verweis auf die Steuerpraxen in anderen

Kantonen seien im Übrigen auch die im Rahmen einer pfandrechtlichen Beziehung

gezahlten Zahlungen steuerlich abzugsfähig, da diese in direktem Zusammenhang

mit der Kapitalschuld stünden. Des Weiteren bestreiten die Rekurrenten einen allfälligen

Gründungsmangel betreffend die Umwandlung der Einzelunternehmung in die E. AG X.

im Jahr 2010.

6. Mit

Vernehmlassung vom 12. August 2020 beantragt die Veranlagungsbehörde Solothurn

(nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses und die Festsetzung des

jeweiligen steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens für die Staatssteuer

2014 auf CHF 83‘045, die Bundessteuer 2014 auf CHF 73‘100, die Staatssteuer

2015 auf CHF 92‘152, die Bundessteuer 2015 auf CHF 79‘100, die Staatssteuer

2016 auf CHF 84‘258 und die Bundessteuer 2016 auf CHF 69‘100. Eventualiter sei,

sollte dem Hauptantrag nicht entsprechen werden, der Einspracheentscheid des

Steueramts des Kantons Solothurn vom 18. Mai 2020 zu bestätigen.

Die Vorinstanz

führt, aus, dass die Einzelfirma A. Y. vor der Umwandlung in die E. AG X. eine

Unterbilanz ausgewiesen habe (Minuskapital in der Bilanz vom 31. März 2009 von

CHF 700'327). Die der Umwandlung zugrunde gelegene Bilanz per 31. März 2010 weise

dagegen ein Eigenkapital von CHF 126'960 aus. Die Vermögenszunahme resultierte

dadurch, dass sämtliche Aktiven, inklusive der Wohn- und Geschäftsliegenschaft

W-Weg Nr. 003 und U-Strasse Nr. 004 in X., in die E. AG X. übertragen worden

seien, nicht jedoch die Hypothek, lautend auf W-Weg Nr. 003 im Betrag von CHF

906'000, welche vor der Umwandlung privat ausgebucht worden sei. Die

Rekurrenten deklarierten diese Hypothekarschuld sowie die entsprechenden

Schuldzinsen nunmehr in ihrer privaten Steuererklärung. Das Steueramt des Kantons

Solothurn unterzog die E. AG X. für die Steuerjahre 2014 und 2015 einer

Buchprüfung und nahm diverse steuerliche Korrekturen vor. So stellte sie unter

anderem fest, dass die E. AG X. für die private Hypothek ein Ausfallrisiko trage,

welches die Rekurrenten bis anhin nicht entschädigten. Entsprechend erfolgte

eine steuerliche Aufrechnung im Betrag von jährlich CHF 3'750 (0.5 % von

der Hypothek von nunmehr noch CHF 750'000). Die Rekurrenten hätten sowohl die

entsprechende Aufrechnung bei der E. AG X. wie auch die geldwerte Leistung in

ihrer privaten Steuererklärung akzeptiert. Die Vorinstanz kommt zum Schluss,

dass die Beziehung zwischen der E. AG X. und den Rekurrenten lediglich von

pfandrechtlicher Natur sei. Dabei sei die Höhe der steuerlichen Aufrechnungen

aus Praktikabilitätsgründen anhand der Hypothek berechnet worden. Ansonsten

hätte der Wert des Grundstücks geschätzt und dieser Schätzwert als Grundlage

des Ausfallrisikos herangezogen werden müssen. Folglich handle es sich weder um

abzugsfähige Schuldzinsen noch um allfällige Vermögensverwaltungskosten. Die

Vorinstanz erwägt, dass in casu eine verdeckte Kapitaleinlage vorliege mit Bezug

auf die Liegenschaft W-Weg Nr. 003. Die E. AG X. vereinnahme einerseits die

gesamten Mieterträge der Liegenschaft und komme für den Unterhalt auf.

Demgegenüber bezahlten die Rekurrenten die jährlichen Schuldzinsen von

CHF 16'500. Andererseits sei die E. AG X. der latenten Gefahr ausgesetzt,

dass bei Nichtbezahlung der Schuldzinsen seitens der Rekurrenten, die

Liegenschaft W-Weg Nr. 003 pfandrechtlich verwertet werden könnte. Dieses

Risiko habe zu den steuerlichen Aufrechnungen geführt. Den Rekurrenten wiederum

diene die Liegenschaft als Sicherheit für eine auf ihren Namen ausgestellt

Hypothek. Indem die Rekurrenten der E. AG das Eigentum an der Liegenschaft ohne

die daran haftende Schuld und hierfür keine damit eingehende Entschädigung

fordern würden, leisteten sie der E. AG X. gegenüber eine verdeckte

Kapitaleinlage aus laufendem Rechtsgeschäft (Verzicht auf die Mieterträge und

Bezahlung der Schuldzinsen von CHF 16'500). Die Vorinstanz bekräftigt

diesbezüglich auch ihre Haltung, dass eklatante Mängel bzgl. Gründung der E. AG

X. bestanden hätten. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass nachfolgend die

Besteuerung zu Ungunsten der Rekurrenten im Sinne der reformatio in peius abzuändern

und im Vergleich zu den definitiven Veranlagungen um CHF 16'500 pro

Steuerperiode zu erhöhen sei. Dies betreffe die Schuldzinsen. Die Vorinstanz

begründet den Eventualantrag nicht weiter.

7. Mit Replik vom 7.

Oktober 2020 lassen die Rekurrenten ausführen, dass sie an den gestellten

Rechtsbegehren festhalten sowie auch an ihrer rechtlichen und tatsächlichen

Begründung. Des Weiteren beantragen sie, das Steueramt des Kantons Solothurn sei

zu verpflichten, dass es im vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen

und den Rekurrenten eine Parteientschädigung zu bezahlen habe.

Die Vertreterin

der Rekurrenten führt aus, dass die betreffende Schuld gegenüber der V-Bank AG

und die gestützt darauf entrichteten Schuldzinsen sowohl zivilrechtlich als

auch steuerrechtlich den Rekurrenten zuzurechnen seien. Des Weiteren hält sie

entgegen, dass es bei der Gründung der E. AG X. keinen Gründungsmangel gegeben

habe, sondern die entsprechenden Voraussetzungen betreffend

Vermögensübertragung im Sinne von Art. 69 ff. FusG allesamt eingehalten worden

seien. Die Gründung sei zivil- und steuerrechtlich nicht zu beanstanden.

Insbesondere hätten die Rekurrenten bei der Umwandlung keine Steuereinsparungen

in Anspruch genommen, welche ihnen gestützt auf die Steuergesetze nicht

zugestanden wären.

Auf weitere

Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien

in den Rechtschriften ist, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen

näher einzugehen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die Beschwerde gegen die

Bundessteuer sind - in derselben Rechtsschrift - frist- und formgerecht beim

KSG eingereicht worden: Gemäss § 160 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) und Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) muss der Steuerpflichtige im Rekurs

bzw. in der Beschwerde Begehren sowie die begründenden Tatsachen und

Beweismittel angeben und Beweisurkunden sollen beigelegt oder genau bezeichnet

werden. Diese Erfordernisse sind vorliegend erfüllt. Das KSG ist sachlich und

örtlich gemäss § 160 Abs. 1 StG, Art. 140 Abs. 1 DBG und § 4 der Vollzugsverordnung

zum DBG (BGS 613.31) zuständig. Die Vertreterin ist gehörig bevollmächtigt. Auf

die beiden Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2. Die Rekurrenten

stellen in der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2020 folgende

Anträge:

«a) Der Einspracheentscheid

des Steueramtes des Kantons Solothurn, Veranlagungsbehörde vom 18. Mai 2020

betreffend die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sowie die

Staatssteuer des Kantons Solothurn für die Jahre 2014, 2015 und 2016 sei

aufzuheben.

b) Es sei

festzustellen, dass das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer sowie

die Staatssteuer des Kantons Solothurn für die Jahre 2014, 2015 und 2016

entgegen dem Einspracheentscheid jeweils im Umfang der durch Herrn und Frau A.

und B. Y. der C. D. AG geschuldeten Entschädigung für die Sicherheit der

privaten Schuld in der Höhe von CHF 3'750 zu reduzieren sei».

In der Replik

vom 7. Oktober 2020 wird seitens der Rekurrenten folgender ergänzender Antrag

gestellt: «Das Steueramt des Kantons Solothurn sei zu verpflichten, im

vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen und den Rekurrenten eine

Parteientschädigung zu bezahlen».

3. Es ist in einem

ersten Teil zu prüfen, ob die Entschädigung von CHF 3'750 seitens der Rekurrenten

an die von ihr beherrschte E. AG X. für das Ausfallrisiko bzgl. der privaten

Hypotheken als abzugsfähige Schuldzinsen im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. a StG

und Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist im

Anschluss zu untersuchen, ob die von den Rekurrenten bezahlten Schuldzinsen auf

der auf sie lautenden Hypothek von jährlich CHF 16'500 als nicht abzugsfähige

verdeckte Kapitaleinlage zu qualifizieren sind und nicht als abzugsfähige

Schuldzinsen. Diesfalls resultiert - im Sinne einer reformatio in peius - eine

steuerliche Aufrechnung in diesem Umfang bei den Steuerpflichtigen.

4. Im Zusammenhang

mit der Entschädigung von CHF 3'750 ist auszuführen, dass private Schuldzinsen

im Umfang der nach den Art. 20, 20a und 21 DBG resp. den §§ 26 bis 27 StG steuerbaren

Vermögenserträge im Grundsatz abzugsfähig sind (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG und § 41 Abs. 1 lit. a StG). Schuldzinsen sind Vergütungen, «die für die Gewährung

oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals zu entrichten sind,

sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten

berechnet wird (Hunziker/Mayer-Knobel,

in Zweifel Martin/Beusch Michael, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 DBG

N. 9). Somit wird eine Kapital- resp. Geldschuld für die steuerlich relevante

Zinsschuld vorausgesetzt (Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 33 DBG N. 9). Nicht abzugsfähig sind Passivzinsen dann, wenn sie

Aufwendungen für die Anschaffung und Verbesserung von Vermögensgegenständen im

Sinne von Art. 34 lit. d DBG darstellen (vgl. Urteil 2C_874/2013 des

Bundesgerichts vom 21. Mai 2014 E. 2.1). Nicht massgebend ist dabei die

Bezeichnung wie z. B. die im Kreditvertrag vorgesehenen Bearbeitungsgebühren

oder Quartalskommissionen, wenn sich deren Bestimmung nach der Schuldenhöhe

richtet (Hunziker/Mayer-Knobel, a.

a. O., Art. 33 DBG N. 9).

5. Es ist

diesbezüglich mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach zwischen der E. AG X.

und den Rekurrenten allenfalls ein Pfandrechtsverhältnis besteht. Ob dieses die

entsprechenden Formerfordernisse erfüllt, kann offengelassen werden. Es ist

jedoch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Schuld der Rekurrenten

gegenüber der E. AG X. existiert. Eine solche wird denn steuerlich auch nicht

geltend gemacht. Insofern handelt es sich bei diesen Entschädigungen von

jährlich CHF 3'750 nicht um bei der Einkommenssteuer abzugsfähige Schuldzinsen.

6. Gemäss Art. 32

Abs. 1 DBG und § 39 Abs. 3 lit. c StG können die Kosten der Verwaltung von

Liegenschaften durch Dritte beim beweglichen Privatvermögen abgezogen werden.

Vorausgesetzt wird, dass es sich um Gewinnungskosten handelt, die nötig sind,

um das steuerbare Einkommen auf dem beweglichen Privatvermögen erzielen zu

können. Solche steuerbaren Erträge liegen in casu nicht vor, weshalb es sich

diesbezüglich auch nicht um abzugsfähige Verwaltungskosten Dritter handelt.

7. Als

Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die jährlich bezahlten

Entschädigungen von CHF 3'750 der Rekurrenten an die E. AG X. steuerlich bei

den Einkommenssteuern der Steuerperioden 2014 bis 2016 der Rekurrenten nicht

abzugsfähig sind.

8. Die Vorinstanz

macht im Sinne der reformatio in peius steuererhöhende Tatsachen im Zusammenhang

mit den jährlichen Schuldzinsen von CHF 16'500 geltend. Sie führt aus, dass

zwischen den Rekurrenten und der E. AG X. aufgrund der Trennung der

Liegenschaft W- Weg 003 von dem dazugehörigen Kredit bzw. der Hypothek eine

Wechselwirkung bestehe, welche für beide Seiten teils belastend und entlastend

sei. Ebenfalls relevant sei, dass es sich um einen Vorgang unter Nahestehenden

handle. Die E. AG X. vereinnahme einerseits die gesamten Mieterträge der

Liegenschaft und komme für deren Unterhalt auf, bezahle jedoch die jährlichen

Hypothekarzinsen von CHF 16'500 nicht, welche von den Rekurrenten bezahlt würden.

Den Rekurrenten diene diese Liegenschaft für eine auf ihren Namen ausgestellte

Hypothek resp. die E. AG X. stelle den Rekurrenten die Liegenschaft als

Sicherheit der nunmehr «privaten» Schuld zur Verfügung. Indem die Rekurrenten

der E. AG X. das Eigentum an der Liegenschaft ohne die daran haftende Schuld

überlassen hätten und hierfür, abgesehen von der Aktienherausgabe im

Gründungszeitpunkt, keine monatliche Entschädigung fordern würden, leisteten

sie der E. AG X. gegenüber eine verdeckte Kapitaleinlage aus laufendem

Rechtsgeschäft (Verzicht auf die Mieterträge und Bezahlung der Schuldzinsen von

CHF 16'500). Dies führe dazu, dass die unentgeltliche Gewährung der sich

im Alleineigentum der E. AG X. befindlichen Liegenschaft zu Gunsten der

Rekurrenten als Sicherheit für deren Kredit bzw. Hypothek als verdeckte

Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei. Demgegenüber sei die Begleichung der

Hypothekarzinsen durch die Rekurrenten zu Gunsten der E. AG X., welche die

Liegenschaft erhalten habe, als eine verdeckte Kapitaleinlage zu werten und könne

nicht als abziehbare Schuldzinsen qualifizieren.

9. Die Rekurrenten

halten in der Replik vom 7. Oktober 2020 die im Jahr 2010 erfolgte

Vermögensübertragung im Zusammenhang mit dem damaligen Einzelunternehmen «A. Y.»

auf die «E. AG X.» detailliert fest. Demgemäss und mit Bezug auf die

öffentliche Urkunde betreffend den Vermögensübertragungsvertrag gemäss Art. 70

f. FusG mit Grundstücksübertragungen (gleichzeitig Sacheinlage- und

Sachübernahmevertrag) vom 30. August 2010 wurden Aktiven von CHF 1'203'185.55

und Passiven von CHF 1'076'226.05 auf die damals unter C. D. AG firmierende

Gesellschaft übertragen; dies gegen Übergabe von 120 Namenaktien zu CHF 1'000

an die Rekurrenten, CHF 6'959.50 wurden dem Rekurrenten als Darlehen

gutgeschrieben. Nicht übertragen wurde die Hypothek der V-Bank AG für das

Grundstück W-Weg 003, das auf die damalige C. D. AG überging. Es ist diesbezüglich

mit den Rekurrenten einig zu gehen, dass diese Schuld, die in den

Steuerperioden 2014 bis 2016 noch CHF 750'000 betrug, gemäss dem

Vermögensübertragungsvertrag nicht auf die E. AG X. übergangen ist, sondern bei

den Rekurrenten verblieb und diese auch verpflichtete. Im vorliegenden Fall

sind die zivilrechtliche Vermögensübertragung und steuerrechtliche

Umstrukturierung des Jahres 2010 nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens.

Vielmehr stellt sich die Frage, wer Schuldner dieser Hypothekarverpflichtung

von CHF 750'000 der Steuerperioden 2014 bis 2016 ist, und ob es sich hierbei um

eine verdeckte Kapitaleinlage handelt.

10. Eine verdeckte

Kapitaleinlage kann z.B. durch Gewinnverzicht oder durch Belastungsaufwand bei

der Muttergesellschaft resultieren, falls dadurch die Tochtergesellschaft

begünstigt wird (Brülisauer, in

Zweifel Martin/Beusch Michael, a.a.O., Art. 60 DBG N. 16). In casu ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten durch die Bezahlung der Schuldzinsen die

E. AG X. bereichern. Unbestrittenermassen besteht zwischen der V-Bank AG und

den Rekurrenten ein Hypothekarschuldzinsverhältnis mit Bezug auf diese

Darlehensforderung von CHF 750’000. Unerheblich für den Abzug im Sinne von Art.

32 Abs. 1 DBG und § 39 Abs. 1 StG ist, ob die Schuldzinsen in

unmittelbarem Zusammenhang zur Erzielung steuerbarer Einkünfte stehen, also als

Gewinnungskosten, oder z.B. auf ein Darlehen entfallen, das für die Bestreitung

des eigenen Unterhalts aufgenommen worden ist und somit keinen Gewinnungskostencharakter

aufweist (Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 33 DBG N. 9). Es gibt im vorliegenden Fall auch keinen Grund von

der zivilrechtlichen Betrachtung dieses Hypothekarschuldverhältnisses

abzuweichen. Die Schuldzinsen fallen somit bei den Rekurrenten und nicht bei

der E. AG X. an.

11. Die in den

Steuerperioden 2014 bis 2016 angefallenen Hypothekarschuldzinsen von jährlich

CHF 16'500 sind bei den Rekurrenten abzugsfähig.

12. Der Rekurs und die

Beschwerde erweisen sich aber mit Blick auf die Entschädigungen von jährlich

CHF 3'750 im Sinne der Erwägungen als unbegründet und sind abzuweisen. Ebenfalls

abzuweisen ist der Antrag der Vorinstanz auf reformatio in peius bezüglich der

jährlichen Schuldzinsen von CHF 16'500.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Verfahrenskosten von CHF 1'500

zu tragen. Zudem ist den Rekurrenten in Bezug auf den abzuweisenden Antrag der

Vorinstanz auf reformatio in peius eine Parteientschädigung von CHF 500 (inkl.

Auslagen und MwSt) zuzusprechen.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Der Antrag der

Vorinstanz auf reformatio in peius wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von

CHF 1'500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

4. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern

wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 500 (inkl. Auslagen

und MwSt) zugesprochen.

Im

Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

-

Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

-

VB Solothurn (mit Steuerakten)

-

KStA, Recht und Aufsicht

-

Finanzdepartement

-

Steuerregisterführer der Gemeinde

-

EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert

am: