SGSTA.2020.22
Staats- und Bundessteuern 2017 und 2018
2. November 2020Deutsch9 min
2017 ein und am 23. April 2019 diejenige für das Jahr 2018. Am 26. April 2019 eröffnete
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 2. November 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: D.
S. Müller, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.22;
BST.2020.17
A. + B. Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuern 2017 und 2018
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 26.
September 2018 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung
2017 ein und am 23. April 2019 diejenige für das Jahr 2018. Am 26. April 2019 eröffnete
die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die definitive Veranlagung der
Staats- und Bundessteuer 2017 und am 23. Mai 2019 diejenige der Staats- und
Bundessteuer 2018. Darin wurde jeweils eine Aufrechnung von CHF 44'950
vorgenommen für geldwerte Leistungen aus der z gmbh in Liquidation aufgrund
einer steueramtlichen Meldung der Abteilung juristische Personen. Am 29. Mai
2019 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen diese Aufrechnungen. Mit
Entscheid vom 26. August 2019 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab.
Gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die Steuerpflichtigen am 26.
September 2019 mit Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Mit
Urteil vom 30. März 2020 wurden die Rechtsmittel gutgeheissen und die Sache an
die VB zurückgewiesen zur materiellen Überprüfung.
1.2 Mit Verfügung vom
18. Mai 2020 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache erneut ab. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, starke Indizien würden für geldwerte Leistungen
sprechen. Die Steuerpflichtigen könnten keinen Gegenbeweis dafür erbringen,
dass die diesbezüglichen Aufrechnungen nicht gerechtfertigt seien. Sie hätten
auf die Aufforderung der VB hin keine entsprechenden Unterlagen eingereicht.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen hielt die VB an ihrem Entscheid fest.
2.1 Mit Rekurs und
Beschwerde des Rechtsvertreters vom 19. Juni 2020 gelangten die
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Sie
beantragten die ersatzlose Streichung der Aufrechnungen von CHF 44'950 für
geldwerte Leistungen der Z GmbH in Liquidation für die Jahre 2017 und 2018;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der VB. Zur Begründung wurde
vor allem festgehalten, dass der Rekurrent nicht Alleingesellschafter gewesen
sei. Bis 20. Dezember 2017 gehörten 50 % der Stammanteile X. Die Aufrechnung
sei daher mindestens um 50 % zu reduzieren. Die Aufrechnung sei aber ohnehin
unbegründet: Die Mitarbeiterakquise sei ausgewiesen. Die diesbezügliche
Aufrechnung von CHF 1'000 sei genauso willkürlich wie diejenige von CHF 15'000
bezüglich der Ausgaben für die Mitarbeiterpflege. Willkürlich sei auch die
Aufrechnung von CHF 3'500 bei der Position Kundenakquise. Weiter sei der
Personalaufwand von CHF 7'817.17 ausgewiesen. Die Kosten der Reisespesen seien
bei 200 Mitarbeitern ebenfalls gerechtfertigt. Die Fahrzeugkosten seien allesamt
ausgewiesen wie auch die Benzinkosten. Alle Mitarbeiter seien im Aussendienst
tätig gewesen. Sodann seien die Leasinggebühren der Fahrzeuge belegt. Die
Bussen seien als Aufwand der Z gmbh verbucht, dann aber vom Lohn der jeweiligen
Mitarbeiter abgezogen worden. Auch die Werbeeinnahmen seien ausgewiesen.
Sämtliche Buchhaltungsbelege habe das Konkursamt mitgenommen. Auf jedem Beleg
seien die Kosten der Mitarbeiter resp. Kunden aufgeführt.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 15. Juli 2020 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige
Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen an ihren
bisherigen Ausführungen fest. Sämtliche Argumente der Rekurrenten gegen die
Aufrechnungen seien weder überprüfbar noch nachgewiesen. Das Argument der
fehlenden Akten greife zu kurz. Die Aufrechnung der geldwerten Leistungen sei
gerechtfertigt. Die Rekurrenten hätten Gelegenheit gehabt, weitere Beweise
einzureichen; dies sei nicht geschehen. Weiter sei für die Beurteilung der
Beteiligungsverhältnisse als Stichtag hier der 31. Dezember 2017 massgebend.
Dann sei der Rekurrent Alleingesellschafter der GmbH gewesen. Die Rechtsmittel
seien unbegründet.
2.3 Dazu ist von den
Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Steuerbar sind die
Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere auch geldwerte Vorteile aus
Beteiligungen aller Art, wie Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 24bis Abs. 1 StG). Eine geldwerte
Leistung liegt vor, wenn und insoweit sie einer an der Gesellschaft nicht
beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht
worden wäre; massgebend ist der Drittvergleich. Dabei sind in jedem Einzelfall alle
konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner
abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend
bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem mit der
Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre. Zwischen
Leistung und Gegenleistung muss dabei ein offenkundiges Missverhältnis
zugunsten des Anteilsinhabers bzw. diesem Nahestehenden und zulasten der
Gesellschaft bestehen; die Gegenleistung muss der Leistung der Gesellschaft in
einem solchen Ausmass nicht entsprechen, dass die Gesellschaft von
unbeteiligten Dritten in jedem Fall eine höhere Gegenleistung verlangen würde
und dies nach den Marktverhältnissen auch tun könnte (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich
2016, Art. 20 N 142 mit Hinw. auf die Rechtsprechung).
2.2 Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die VB die steuerbegründenden oder -erhöhenden
Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen,
welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner
et al., a.a.O., Art. 123 N 77).
2.3 Wird auf Ebene der
Kapitalgesellschaft wie hier eine geldwerte Leistung an die Anteilsinhaber oder
diesen nahestehenden Dritten aufgerechnet, setzt dies ein gewichtiges Indiz,
das bei der Veranlagung des Beteiligungsinhabers (und gegebenenfalls der
nahestehenden Drittperson) zu berücksichtigen ist. Dabei besteht freilich kein
eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. Vielmehr greift die übliche
Normentheorie auch im zweidimensionalen Verhältnis. Steuerbegründende und -erhöhende
Tatsachen sind daher wie erwähnt (E. 2.2) durch die Steuerverwaltung,
steuermindernde und -ausschliessende Tatsachen durch die steuerpflichtige
Person nachzuweisen (BGE 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508). In Abweichung von den
üblichen Regeln über die Beweislast hat aber ein Anteilsinhaber, der
gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe der von der VB
behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies
oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die VB annehmen, die
auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem
Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (zum Ganzen BGer 2C_489/2018,
2C/490/2018 vom 13.7.2018, E. 2.2.5 mit Hinw.).
3.1 Im konkreten Fall
wurde den Rekurrenten in den Jahren 2017 und 2018 je ein Betrag von CHF 44'950 aufgerechnet,
mithin diverse Aufwandpositionen (steueramtliche Meldung der Abteilung
juristische Personen vom 22.1.2019: Mitarbeiterakquise: CHF 1'000;
Mitarbeiterpflege: CHF 15'000; Kundenakquise: CHF 3'500; übriger
Personalaufwand: CHF 4'000; Reisespesen: CHF 1'000; Fahrzeug- und
Transportaufwand: CHF 3'800; Benzin: CHF 8'000; Fahrzeugleasing und -mieten:
CHF 2'000; Bussen - nicht abzugsfähiger Aufwand: CHF 5'150; Werbeaufwand: CHF
1'500; ausmachend total CHF 44'950). Dabei ging es laut Vorinstanz um geldwerte
Leistungen der Z gmbh in Liq., welche dem Rekurrenten gehörte. Im 1. Rechtsgang
wurde festgehalten, dass die Aufrechnungen auf Stufe GmbH nicht angefochten wurden.
Die Rekurrenten wehrten sich insofern dagegen, als ihnen die entsprechende
Verfügung der konkursiten Gesellschaft nicht zugestellt worden sei. Das
Steuergericht hiess die Rechtsmittel im 1. Rechtgang denn gut. Im vorliegenden
Erwägungen
2.
Rechtsgang kommt die Vorinstanz in nochmaliger Überprüfung der Sache zum
Schluss, die Aufrechnungen seien gerechtfertigt. Die Rekurrenten bestreiten die
Aufrechnungen; sie bringen aber keine weiteren Unterlagen bei.
3.2
Steuererhöhende
oder -begründende Tatsachen sind wie gesehen durch die VB nachzuweisen (vgl. oben,
E. 2.2). Von einem Steuerpflichtigen, der Organ einer Gesellschaft ist wie es
der Rekurrent gewesen ist, kann dagegen erwartet werden, dass er die geltend
gemachten Leistungen der Gesellschaft detailliert bestreitet. Unterlässt er
dies oder beschränkt er sich auf pauschale Behauptungen, darf die VB annehmen,
dass die Aufrechnungen gerechtfertigt sind (vgl. E. 2.3). Im vorliegenden Fall
ist zudem zu beachten, dass die Gesellschaft in Konkurs ist. Dies bedeutet aber
nicht, dass der Rekurrent von jeglichen Nachweisen entbunden wäre. Die
Unterlagen, die sich beim Konkursamt befinden, sind nicht gesperrt. Eine
Akteneinsicht ist bei einem entsprechenden Interessennachweis möglich (vgl.
Art. 8a SchKG, Einsichtsrecht; siehe auch BGE 115 III 81). Die Rekurrenten wenden
auch nicht ein, ihnen wäre die Einsicht in die Unterlagen verwehrt worden. Es
genügt aber nicht, sich gleichsam hinter dem Konkursverfahren zu verstecken.
Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrenten weiter einwenden, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist Stichtag für die Beurteilung
der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft der 31. Dezember eines Jahres
bzw. das Ende der Steuerperiode (vgl. Art. 40 DBG resp. §§ 74 ff. StG,
zeitliche Bemessung), hier der 31. Dezember 2017. Dann war der Rekurrent
unbestritten zu 100 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Aufrechnung der
geldwerten Leistungen kann daher entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht nur
zu 50 % erfolgen. Auch hatten diese Gelegenheit, weitere Unterlagen
einzureichen (vgl. Aufforderungsschreiben der VB vom 18.10.2019). Das haben sie
indes nicht getan, insbesondere auch nicht in der vorliegenden Eingabe. Für die
darin gemachten Einwände wurden keine Nachweise vorgelegt. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden.
Rekurs und
Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'489
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 989). Ausgangsgemäss ist
keine Parteienschädigung zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'489 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: