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Entscheid

SGSTA.2020.22

Staats- und Bundessteuern 2017 und 2018

2. November 2020Deutsch9 min

2017 ein und am 23. April 2019 diejenige für das Jahr 2018. Am 26. April 2019 eröffnete

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 2. November 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: D.

S. Müller, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.22;

BST.2020.17

A. + B. Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuern 2017 und 2018

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 26.

September 2018 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung

2017 ein und am 23. April 2019 diejenige für das Jahr 2018. Am 26. April 2019 eröffnete

die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die definitive Veranlagung der

Staats- und Bundessteuer 2017 und am 23. Mai 2019 diejenige der Staats- und

Bundessteuer 2018. Darin wurde jeweils eine Aufrechnung von CHF 44'950

vorgenommen für geldwerte Leistungen aus der z gmbh in Liquidation aufgrund

einer steueramtlichen Meldung der Abteilung juristische Personen. Am 29. Mai

2019 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen diese Aufrechnungen. Mit

Entscheid vom 26. August 2019 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab.

Gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die Steuerpflichtigen am 26.

September 2019 mit Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Mit

Urteil vom 30. März 2020 wurden die Rechtsmittel gutgeheissen und die Sache an

die VB zurückgewiesen zur materiellen Überprüfung.

1.2 Mit Verfügung vom

18. Mai 2020 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache erneut ab. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen ausgeführt, starke Indizien würden für geldwerte Leistungen

sprechen. Die Steuerpflichtigen könnten keinen Gegenbeweis dafür erbringen,

dass die diesbezüglichen Aufrechnungen nicht gerechtfertigt seien. Sie hätten

auf die Aufforderung der VB hin keine entsprechenden Unterlagen eingereicht.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen hielt die VB an ihrem Entscheid fest.

2.1 Mit Rekurs und

Beschwerde des Rechtsvertreters vom 19. Juni 2020 gelangten die

Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Sie

beantragten die ersatzlose Streichung der Aufrechnungen von CHF 44'950 für

geldwerte Leistungen der Z GmbH in Liquidation für die Jahre 2017 und 2018;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der VB. Zur Begründung wurde

vor allem festgehalten, dass der Rekurrent nicht Alleingesellschafter gewesen

sei. Bis 20. Dezember 2017 gehörten 50 % der Stammanteile X. Die Aufrechnung

sei daher mindestens um 50 % zu reduzieren. Die Aufrechnung sei aber ohnehin

unbegründet: Die Mitarbeiterakquise sei ausgewiesen. Die diesbezügliche

Aufrechnung von CHF 1'000 sei genauso willkürlich wie diejenige von CHF 15'000

bezüglich der Ausgaben für die Mitarbeiterpflege. Willkürlich sei auch die

Aufrechnung von CHF 3'500 bei der Position Kundenakquise. Weiter sei der

Personalaufwand von CHF 7'817.17 ausgewiesen. Die Kosten der Reisespesen seien

bei 200 Mitarbeitern ebenfalls gerechtfertigt. Die Fahrzeugkosten seien allesamt

ausgewiesen wie auch die Benzinkosten. Alle Mitarbeiter seien im Aussendienst

tätig gewesen. Sodann seien die Leasinggebühren der Fahrzeuge belegt. Die

Bussen seien als Aufwand der Z gmbh verbucht, dann aber vom Lohn der jeweiligen

Mitarbeiter abgezogen worden. Auch die Werbeeinnahmen seien ausgewiesen.

Sämtliche Buchhaltungsbelege habe das Konkursamt mitgenommen. Auf jedem Beleg

seien die Kosten der Mitarbeiter resp. Kunden aufgeführt.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 15. Juli 2020 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige

Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen an ihren

bisherigen Ausführungen fest. Sämtliche Argumente der Rekurrenten gegen die

Aufrechnungen seien weder überprüfbar noch nachgewiesen. Das Argument der

fehlenden Akten greife zu kurz. Die Aufrechnung der geldwerten Leistungen sei

gerechtfertigt. Die Rekurrenten hätten Gelegenheit gehabt, weitere Beweise

einzureichen; dies sei nicht geschehen. Weiter sei für die Beurteilung der

Beteiligungsverhältnisse als Stichtag hier der 31. Dezember 2017 massgebend.

Dann sei der Rekurrent Alleingesellschafter der GmbH gewesen. Die Rechtsmittel

seien unbegründet.

2.3 Dazu ist von den

Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Steuerbar sind die

Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere auch geldwerte Vorteile aus

Beteiligungen aller Art, wie Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 24bis Abs. 1 StG). Eine geldwerte

Leistung liegt vor, wenn und insoweit sie einer an der Gesellschaft nicht

beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht

worden wäre; massgebend ist der Drittvergleich. Dabei sind in jedem Einzelfall alle

konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner

abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend

bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem mit der

Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre. Zwischen

Leistung und Gegenleistung muss dabei ein offenkundiges Missverhältnis

zugunsten des Anteilsinhabers bzw. diesem Nahestehenden und zulasten der

Gesellschaft bestehen; die Gegenleistung muss der Leistung der Gesellschaft in

einem solchen Ausmass nicht entsprechen, dass die Gesellschaft von

unbeteiligten Dritten in jedem Fall eine höhere Gegenleistung verlangen würde

und dies nach den Marktverhältnissen auch tun könnte (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich

2016, Art. 20 N 142 mit Hinw. auf die Rechtsprechung).

2.2 Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die VB die steuerbegründenden oder -erhöhenden

Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen,

welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner

et al., a.a.O., Art. 123 N 77).

2.3 Wird auf Ebene der

Kapitalgesellschaft wie hier eine geldwerte Leistung an die Anteilsinhaber oder

diesen nahestehenden Dritten aufgerechnet, setzt dies ein gewichtiges Indiz,

das bei der Veranlagung des Beteiligungsinhabers (und gegebenenfalls der

nahestehenden Drittperson) zu berücksichtigen ist. Dabei besteht freilich kein

eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. Vielmehr greift die übliche

Normentheorie auch im zweidimensionalen Verhältnis. Steuerbegründende und -erhöhende

Tatsachen sind daher wie erwähnt (E. 2.2) durch die Steuerverwaltung,

steuermindernde und -ausschliessende Tatsachen durch die steuerpflichtige

Person nachzuweisen (BGE 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508). In Abweichung von den

üblichen Regeln über die Beweislast hat aber ein Anteilsinhaber, der

gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe der von der VB

behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies

oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die VB annehmen, die

auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem

Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (zum Ganzen BGer 2C_489/2018,

2C/490/2018 vom 13.7.2018, E. 2.2.5 mit Hinw.).

3.1 Im konkreten Fall

wurde den Rekurrenten in den Jahren 2017 und 2018 je ein Betrag von CHF 44'950 aufgerechnet,

mithin diverse Aufwandpositionen (steueramtliche Meldung der Abteilung

juristische Personen vom 22.1.2019: Mitarbeiterakquise: CHF 1'000;

Mitarbeiterpflege: CHF 15'000; Kundenakquise: CHF 3'500; übriger

Personalaufwand: CHF 4'000; Reisespesen: CHF 1'000; Fahrzeug- und

Transportaufwand: CHF 3'800; Benzin: CHF 8'000; Fahrzeugleasing und -mieten:

CHF 2'000; Bussen - nicht abzugsfähiger Aufwand: CHF 5'150; Werbeaufwand: CHF

1'500; ausmachend total CHF 44'950). Dabei ging es laut Vorinstanz um geldwerte

Leistungen der Z gmbh in Liq., welche dem Rekurrenten gehörte. Im 1. Rechtsgang

wurde festgehalten, dass die Aufrechnungen auf Stufe GmbH nicht angefochten wurden.

Die Rekurrenten wehrten sich insofern dagegen, als ihnen die entsprechende

Verfügung der konkursiten Gesellschaft nicht zugestellt worden sei. Das

Steuergericht hiess die Rechtsmittel im 1. Rechtgang denn gut. Im vorliegenden

Erwägungen

2.

Rechtsgang kommt die Vorinstanz in nochmaliger Überprüfung der Sache zum

Schluss, die Aufrechnungen seien gerechtfertigt. Die Rekurrenten bestreiten die

Aufrechnungen; sie bringen aber keine weiteren Unterlagen bei.

3.2

Steuererhöhende

oder -begründende Tatsachen sind wie gesehen durch die VB nachzuweisen (vgl. oben,

E. 2.2). Von einem Steuerpflichtigen, der Organ einer Gesellschaft ist wie es

der Rekurrent gewesen ist, kann dagegen erwartet werden, dass er die geltend

gemachten Leistungen der Gesellschaft detailliert bestreitet. Unterlässt er

dies oder beschränkt er sich auf pauschale Behauptungen, darf die VB annehmen,

dass die Aufrechnungen gerechtfertigt sind (vgl. E. 2.3). Im vorliegenden Fall

ist zudem zu beachten, dass die Gesellschaft in Konkurs ist. Dies bedeutet aber

nicht, dass der Rekurrent von jeglichen Nachweisen entbunden wäre. Die

Unterlagen, die sich beim Konkursamt befinden, sind nicht gesperrt. Eine

Akteneinsicht ist bei einem entsprechenden Interessennachweis möglich (vgl.

Art. 8a SchKG, Einsichtsrecht; siehe auch BGE 115 III 81). Die Rekurrenten wenden

auch nicht ein, ihnen wäre die Einsicht in die Unterlagen verwehrt worden. Es

genügt aber nicht, sich gleichsam hinter dem Konkursverfahren zu verstecken.

Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrenten weiter einwenden, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Wie

die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist Stichtag für die Beurteilung

der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft der 31. Dezember eines Jahres

bzw. das Ende der Steuerperiode (vgl. Art. 40 DBG resp. §§ 74 ff. StG,

zeitliche Bemessung), hier der 31. Dezember 2017. Dann war der Rekurrent

unbestritten zu 100 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Aufrechnung der

geldwerten Leistungen kann daher entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht nur

zu 50 % erfolgen. Auch hatten diese Gelegenheit, weitere Unterlagen

einzureichen (vgl. Aufforderungsschreiben der VB vom 18.10.2019). Das haben sie

indes nicht getan, insbesondere auch nicht in der vorliegenden Eingabe. Für die

darin gemachten Einwände wurden keine Nachweise vorgelegt. Der angefochtene

Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden.

Rekurs und

Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'489

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 989). Ausgangsgemäss ist

keine Parteienschädigung zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'489 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: