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Entscheid

SGSTA.2020.24

Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008

16. November 2020Deutsch15 min

(betreffend Staatssteuern 2007 und 2008) und Beschwerde (betreffend Bundessteuern

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 16. November 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.24;

BST.2020.18

A und B Y

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 7.

Januar 2009 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2007

ein und am 29. Oktober 2009 die Steuererklärung 2008. In den zwei Veranlagungen

der Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008 jeweils vom 8. September 2011

wich die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen in diversen Punkten von diesen

Steuererklärungen ab. Mit zwei Schreiben vom 30. September 2011 erhoben die

Steuerpflichtigen Einsprache gegen die beiden Veranlagungen. Die Eingaben

betrafen geldwerte Leistungen der X AG, Aufrechnungen der selbständigen

Erwerbstätigkeit der Ehefrau, den Eigenmietwert, den Abzug für

Liegenschaftsunterhalt und einen allfälligen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. Diese

Einsprachen wurden aufgrund des Rechtsmittelverfahrens der X AG vorderhand

nicht behandelt.

1.2 Mit Urteil vom 4.

Juli 2019 (2C_497/2018) in Sachen X AG betreffend Steuerperioden 2006-2009 wies

das Bundesgericht die Beschwerde der Gesellschaft ab, soweit darauf eingetreten

wurde. Damit wurden gewinnsteuerliche Aufrechnungen von verdeckten

Gewinnausschüttungen in den genannten Steuerperioden bestätigt.

1.3 Am 30. Januar 2020

fand eine Einspracheverhandlung mit dem Steuerpflichtigen und der VB statt. Mit

Eingabe vom 12. März 2020 teilten die Einsprecher mit, dass sie mit

diversen Aufrechnungen nicht einverstanden seien. Die steuerbaren Einkommen

seien um CHF 444'549 (2007) und CHF 211'412 (2008) zu reduzieren. Zudem

wurde eine Wertberichtigung von CHF 400'000 für die Liegenschaft des

Einsprechers, GB Nr 001, am W Platz in Z beantragt.

1.4 Mit Verfügung vom 10.

Juni 2020 betreffend Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008 wurde die

Einsprache teilweise gutgeheissen. Das satzbestimmende Einkommen wurde bei der

Staatssteuer 2007 auf CHF 598'520 festgesetzt, das steuerbare Einkommen bei der

Bundessteuer 2007 auf CHF 591'320 festgelegt sowie bei der Staatssteuer 2008

auf CHF 204'256 und der Bundessteuer 2008 auf CHF 191'656. Dazu wurde im

Wesentlichen angeführt, aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 4. Juli 2019 in

Sachen X AG sei an den festgelegten geldwerten Leistungen aus den Jahren

2006-2009 festzuhalten. Dem allgemeinen Antrag der Steuerpflichtigen auf

gänzlichen Verzicht der Besteuerung der geldwerten Leistungen könne nicht

entsprochen werden. Indessen sei anhand der eingereichten Unterlagen für das

Jahr 2008 das Einkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss

Selbstdeklaration auf CHF 500 festzulegen. Für das Jahr 2007 sei jedoch an dem

nach Ermessen festgelegten Einkommen von CHF 5'000 festzuhalten. Bezüglich des

Eigenmietwerts sei anzunehmen, dass dieser nicht mehr beanstandet werde. Weiter

stelle die Hausratversicherung keinen abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt dar,

weshalb an der vorgenommenen Kürzung ebenfalls festzuhalten sei. Beim

Verlustvortrag sei eine zusätzliche Berücksichtigung eines Verlusts nicht

möglich. Schliesslich könne auf der Liegenschaft in Z keine Wertberichtigung

zugestanden werden, da der Verkehrswert kaum weniger als der Buchwert von

CHF 975'000 und nicht CHF 1'000'000 betrage.

2.1 Gegen diese

Verfügung erhoben A + B Y (nachfolgend Rekurrenten) am 8. Juli 2020 Rekurs und

Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht. Sie beantragten, die steuerbaren

Einkommen 2007 und 2008 (Staat und Bund) seien auf CHF 0 festzusetzen. Dies ergebe

sich daraus, dass die Aufrechnung der geldwerten Leistungen und die

Wertberichtigung auf der Liegenschaft in Z nicht akzeptiert würden. Dazu wurde

v.a. angeführt, mit den Entschädigungen der X AG an die V AG seien die Löhne und

weitere Ausgaben der V AG bezahlt worden. Die Löhne seien im Kanton Solothurn

versteuert worden und dies insgesamt viermal. Bezüglich der selbständigen

Erwerbstätigkeit der Ehefrau liege eine Abrechnung bei; die Rechtsmittel seien

insoweit begründet. Weiter sei der Abzug beim Liegenschaftsunterhalt über

CHF 874.10 zuzulassen; in der Police für die Haushaltversicherung sei auch

die Gebäudeversicherung eingeschlossen. Sodann betrage der Verlustvortrag total

CHF 187'639. Die Aufrechnung von geldwerten Leistungen würden insofern auch

nicht akzeptiert. Schliesslich beharrten die Rekurrenten bezüglich der

Liegenschaft in Z auf einer Wertberichtigung von CHF 400'000; gemäss

Buchhaltung betrage der Buchwert CHF 1'000'000 und die Verkehrswertschätzung

vom … 2002 CHF 450'000. Die Rekurrenten ersuchten unter Berücksichtigung der

Ausführungen und Beweismittel um Gutheissung ihrer Begehren.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 19. August 2020 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die teilweise

Gutheissung von Rekurs und Beschwerde, unter Kostenfolge. Zur Begründung wurde

im Wesentlichen ausgeführt, der Rekurrent sei in den Jahren 2007 und 2008 zu

100 % Inhaber der X AG gewesen. Laut Bundesgerichtsurteil vom 4. Juli 2019

seien einige Verbuchungen bei der Gesellschaft nicht geschäftsmässig

begründeter Aufwand oder nicht ordnungsgemäss als Gewinnverwendung erfasst

worden. Daher seien diese Beträge beim Inhaber der Beteiligung als geldwerte

Leistungen zu betrachten und zum Einkommen zu addieren. Gemäss der

Steuermeldung der Jahre 2006-2008 sei einzig der Lohn der Ehefrau als Einkommen

deklariert worden, welcher mit der Steuererklärung zu 100 % erfasst worden sei.

Die anderen Verbuchungen seien in der Steuererklärung nicht aufgeführt. Aus

keinen Unterlagen der Rekurrenten gehe hervor, welche Leistungen die V AG

tatsächlich mit den Einnahmen aus den Verrechnungen mit der X AG bezahlt habe;

dies wäre auch kaum ermittelbar. Eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung sei im

vorliegenden Zusammenhang nicht ungewöhnlich. Die Vorinstanz habe die

geldwerten Leistungen um CHF 22'000 reduziert mittels Erhöhung des

Verlustvortrags 2006. Insofern werde keine geldwerte Leistung eines bereits

deklarierten Einkommens zu Unrecht doppelt berücksichtigt. Alle anderen

geldwerten Leistungen aus den Jahren 2006-2008 würden bisher bei den

Rekurrenten nicht erfasst, weshalb auch keine Reduktion erfolgen könne. Beim

Einkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit könne aufgrund der

hier eingereichten Unterlagen das gerundete Einkommen von CHF 500 übernommen

werden. Es seien hierfür indes dennoch Gerichtskosten aufzuerlegen. Beim

Liegenschaftsunterhalt sei die eingereichte Prämienrechnung erst ab 1. Dezember

2009 gültig, weshalb sie für die betroffenen Perioden 2007 und 2008 nicht

berücksichtigt werden könne. In Bezug auf den Verkaufsverlust sei den

Rekurrenten für die Liegenschaft in U BL bereits die max. zulässige

Wertberichtigung von CHF 125'000 gewährt worden, welche sich aufgrund der

Differenz zwischen dem anteilsmässigen Buchwert von CHF 724'999 und dem

anteilsmässigen Veräusserungspreis von CHF 600'000 ergebe. Weil kein weiterer

Nachweis erbracht worden sei, weshalb die anteilsmässigen Gestehungskosten von

CHF 756'370 höher seien als der Gewinnsteuerwert (CHF 724'999), könne kein

zusätzlicher Abzug gemäss Antrag in Höhe von CHF 31'370 gewährt werden.

Bei der Wertberichtigung sei die eingereichte Verkehrswertberechnung per 25.

November 2002 unbrauchbar, da wesentliche Bestandteile falsch bzw. übertrieben

dargelegt worden seien. So werde ein Kapitalisierungssatz von 10 % angewendet,

obwohl in dieser Zeitperiode mit ca. 5-6 % gerechnet worden sei. Werde der

Ertragswert mit dem passenden Mietertrag von CHF 52'000 und einem im Jahr 2007

anwendbaren Kapitalisierungssatz von ca. 5 % gerechnet, ergebe sich ein

Verkehrswert von CHF 1'040'000, der höher sei als der aktuelle

Gewinnsteuerwert von CHF 975'000. Eine Wertberichtigung auf der Liegenschaft in

Z sei daher nicht angezeigt.

2.3 Mit Stellungnahme

vom 5. Oktober 2020 (Postaufgabe) hielten die Rekurrenten an ihrem Antrag fest auf

gänzlicher Gutheissung der Rechtsmittel, unter Kostenfolge für den Staat. Die V

AG habe gleichsam als Unterakkordantin Leistungen für die X AG erbracht und

auch abgerechnet. Es sei eine angemessene Gegenleistung erfolgt, welche dem

Drittvergleich standhalte. Dies habe das kantonale Steueramt bei der X AG auch

so akzeptiert in den Steuerjahren 2010-2013. Seit der Gründung der V AG im Jahr

2006 sei die Verrechnung immer gleich erfolgt. Das betreffende

Bundesgerichtsurteil sei daher nicht haltbar. Auch die Lohnaufwendungen und die

übrigen Kosten seien in den Erfolgsrechnungen der V AG erfasst worden. Mit der

Aufrechnung als geldwerte Leistung an die X AG erfolge zu Unrecht eine zweite

Besteuerung. Nun solle eine dritte Besteuerung bei den Rekurrenten erfolgen,

was nicht angehe. Von einer Vorteilszuwendung oder einer verdeckten

Gewinnausschüttung könne keine Rede sein. Die beiden Löhne des Personals der V

AG seien ordentlich versteuert worden. Aus deren Erfolgsrechnungen 2006-2009

sei klar ersichtlich, wofür die Einnahmen aus den Verrechnungen mit der X AG bezahlt

worden seien. Die Rekurrenten hätten keine geldwerten Leistungen aus diesen

Verrechnungen erhalten. In Bezug auf das Einkommen der Ehefrau aus

selbständiger Erwerbstätigkeit sei eine Erhöhung von CHF 500 auf CHF 5'000

willkürlich. Eine Auferlegung von diesbezüglichen Gerichtskosten würden die

Rekurrenten ablehnen. Beim Liegenschaftsunterhalt würden die Rechnungen der

Perioden 2007 und 2008 nachgereicht. In den Vorjahren sei der Abzug zugelassen

worden. Es gehe dabei um eine Police, die Jahre laufe. Bezüglich des

anteilsmässigen Verkaufsverlusts von CHF 156'370 müsse sich der Kanton

Solothurn an die Verfügung des Kantons Basel-Landschaft halten. Ein weiterer

Nachweis der Rekurrenten sei nicht notwendig. Schliesslich hätten sie für die

Wertberichtigung eine korrekte Verkehrswertschatzung eines Dritten eingereicht.

Die VB dürfe diese nicht willkürlich abändern. Der Marktwert habe CHF 600'000 betragen

und der Buchwert CHF 1'000'000. Der Verlustvortrag 2006 sei entsprechend zu

erhöhen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuern 2007 und 2008) und Beschwerde (betreffend Bundessteuern

2007 und 2008) erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum

DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 Nach § 26 Abs. 1 lit. b StG (Stand 1.1.2007) sind Erträge aus beweglichen Vermögen, insbesondere

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus

Beteiligungen alles Art steuerbar (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, Stand 1.1.2007).

Geldwerte Vorteile sind als Begriff dabei das Gegenstück zu den verdeckten

Gewinnausschüttungen (vGA); während der erstere Begriff den Vorteil aus der

Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzteren Begriff die Sicht der

leistenden Gesellschaft massgebend (Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 20 N 140). VGA

stellen an sich Gewinnausschüttungen dar, welche aber von der ausschüttenden

Gesellschaft nicht als solche offen ausgewiesen werden. Als vGA ist dabei die

Leistung einer juristischen Person zu würdigen, die sich selbst entreichert, um

ihre Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen zu bereichern, indem sie

ihnen bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, welche sie Dritten nicht oder in

wesentlich geringerem Umfang gewähren würde und die deshalb nicht

geschäftsmässig begründet sind und welche sie nicht ordnungsgemäss als

Gewinnverwendung verbucht. Die Gesellschaft erhält von ihren Anteilsinhabern

oder diesen Nahestehenden für ihre eigene Leistung keine oder keine angemessene

Gegenleistung. Die vGA kann in einem Wertzufluss an den Beteiligungsinhaber

oder eine ihm nahestehende Person bestehen oder in der Verhinderung eines

Wertabflusses bei diesen Personen. Voraussetzung für die Annahme einer vGA ist,

dass sich der Leistungserbringer des Charakters der Leistung bewusst ist oder

Erwägungen

zumindest bewusst sein musste. Wenn eine Gesellschaft Vorteile an nahstehende

Personen ausrichtet, stellt sich das Problem der sog. Dreieckstheorie. Diese

gilt uneingeschränkt, wenn die Beteiligung an der Gesellschaft, die Vorteile an

nahestehende Personen ausrichtet, im Privatvermögen gehalten wird. In diesem

Fall unterliegt eine solche Leistung zunächst der Besteuerung als

Vermögensertrag beim Beteiligungsinhaber und anschliessend als unentgeltliche

Zuwendung des Beteiligungsinhabers an die nahestehende Person noch der

Schenkungssteuer. Ausnahmsweise kann auch eine direkte Zuwendung von der

Gesellschaft an eine Drittperson erfolgen; dies ist dann der Fall, wenn andere

Gründe als das Nahestehen zum Beteiligungsinhaber für die Vorteilszuwendung massgebend

waren, z.B. ein Arbeitsverhältnis. In diesem Fall hat die Drittperson und nicht

der Beteiligungsinhaber die Vorteilszuwendung als Einkommen zu versteuern (zum

Ganzen: Richner et al., a.a.O.,

Art. 20 N 141 ff.).

2.2

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die VB die steuerbegründenden oder -erhöhenden

Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Personen dagegen jene Tatsachen,

welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner

et al., a.a.O., Art. 123 N 77).

3.1

Im konkreten Fall

haben die Rekurrenten im Jahr 2011 Einsprache gegen die Veranlagungen 2007 und

2008.

erhoben. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 ist vom

Ausgang des Bundesgerichtsentscheids vom 4. Juli 2019 (2C_497/2018) in Sachen X

AG abhängig gewesen. Die Rekurrenten verlangen im vorliegenden Verfahren v.a. den

Verzicht auf die Aufrechnung von geldwerten Leistungen. Die Leistungen an die V

AG ihres Sohnes seien marktkonform gewesen (AHV-/Lohnausweise 2007/2008).

Verlangt wird weiter der Verzicht auf die Aufrechnung bei der selbständigen

Erwerbstätigkeit der Ehefrau (Abrechnung C 2007). Beim Liegenschaftsunterhalt

wird die Berücksichtigung einer Versicherungspolice beantragt (Beilage). Verlangt

wird ferner die Beachtung eines Verlustvortrags (Veranlagungsverfügung

Grundstückgewinnsteuer) und die Wertberichtigung bei einer

Geschäftsliegenschaft in Z um CHF 400'000 (Verkehrswertschatzung vom … 2002; Kontoblatt

Liegenschaft Z).

3.2.1

Das Bundesgericht

Dispositiv

hat mit Entscheid vom 4. Juli 2019 (2C_497/2018) erkannt, dass bei der X AG in

den Jahren 2007 und 2008 Aufrechnungen vorzunehmen seien wegen geldwerten

Leistungen an den Aktionär bzw. den Rekurrenten. Dieser sieht den

Bundesgerichtsentscheid indessen als falsch an. Das Steuergericht ist aber an

diesen Entscheid gebunden; es kann entgegen der Auffassung der Rekurrenten

nicht ohne weiteres davon abgewichen werden. Zu überprüfen ist daher nur noch,

ob die geldwerte Leistung auf Stufe des Aktionärs als vGA besteuert werden

muss. Festgehalten wird insofern in E. 5.1 dieses Bundesgerichtsentscheids,

dass die V AG der X AG keine Leistungen erbracht habe. Das Bundesgericht hat

daher die umstrittenen Zahlungen der X AG aufgerechnet. Da hier keine

detaillierten Bestreitungen der Rekurrenten vorliegen, welche dazu führen

würden, dass der Sachverhalt auf Stufe Aktionär resp. Rekurrent anders

beurteilt werden müsste als auf Stufe Gesellschaft bzw. X AG, muss gemäss der

hier massgebenden Dreieckstheorie (vgl. oben, E. 2.1, Richner et al., a.a.O., Art. 20 N 148a

ff.) diese Leistung u.a. auch beim Beteiligungsinhaber als Vermögensertrag

versteuert werden. Damit steht fest, dass die X AG geldwerte Leistungen

ausgeschüttet hat, welche auf Stufe Aktionär resp. Rekurrent zu besteuern sind.

Neue Unterlagen, die aufzeigen würden, dass die Aufrechnungen nicht berechtigt

sind, liegen nicht vor. Der eingereichte Ablaufplan: X AG und V AG vermag

nichts zu ändern. Der Einspracheentscheid des Steueramts vom 14. August 2020 in

Sachen X AG betrifft die Steuerperiode 2010 und nicht die hier streitigen

Steuerjahre 2007 sowie 2008; die Folgejahre 2011-2013 können hier auch nicht

massgebend sein. Die vorgelegten Erfolgsrechnungen 2006-2009 der V AG können ebenso

wenig zu einem anderen Ergebnis führen. Die Rechtsmittel sind demnach in diesem

1. Punkt unbegründet.

3.2.2 Indessen konnten

die Rekurrenten mit Belegen bzw. Bankauszügen nachweisen, dass das selbständige

Einkommen der Ehefrau im Jahr 2007 nur CHF 500 betrug. Rekurs und Beschwerde

sind damit in diesem 2. Punkt unbestrittenermassen begründet.

3.2.3 Weiter kann eine

Erhöhung des Liegenschaftsunterhalts nicht vorgenommen werden: Berücksichtigt

wurde bereits der Betrag von CHF 570. Die Rekurrenten haben im vorliegenden

Verfahren bloss eine neue Versicherungspolice aus dem Jahr 2009 eingereicht,

welche für die hier streitigen Steuerjahre 2007 und 2008 nicht massgebend sein

kann. Die Berechnung der Vorinstanz ist demgegenüber nachvollziehbar. Danach

macht der abzugsfähige Anteil der Privathaftpflicht von den im Steuerjahr 2007 geltend

gemachten Sachversicherungsprämien im Betrag von CHF 2'252 (inkl. Hausrat)

rund ein Viertel aus bzw. CHF 570. Dieser Betrag wurde denn wie erwähnt zum

Abzug zugelassen. Es wäre den Rekurrenten indes möglich gewesen, die Police der

hier relevanten Steuerjahre 2007 und 2008 einzureichen, wenn der gewährte Versicherungsabzug

zu tief gewesen sein sollte. Die Rechtsmittel sind somit in diesem 3. Punkt

unbegründet.

3.2.4 Was die

Veranlagungsverfügung der Grundstückgewinnsteuer des Kantons Basel-Landschaft

anbelangt, ist diese entgegen der Ansicht der Rekurrenten für die VB

Olten-Gösgen nicht massgebend. Der Kanton Solothurn besteuert den Gewinn bei

Liegenschaften im Geschäftsvermögen über die Einkommenssteuer (vgl. §§ 48 ff.,

§ 58 Abs. 1 StG). Hier sind die Buchwerte relevant. Der berechnete

Gewinnsteuerwert der Liegenschaft in U BL betrug CHF 724'955 (1/3 Anteil). Dieser

Wert ist anhand der Unterlagen und Angaben nicht zu beanstanden (Aufstellung

Gewinnsteuerwerte per 31.12.2004, Vorakten Nr. 17). Andere Nachweise liegen

nicht vor. Aufgrund des anteilsmässigen Verkaufspreises von CHF 600'000 war daher

die gewährte Wertberichtigung von CHF 125'000 korrekt. Diese entspricht im

Übrigen auch dem entsprechenden Antrag der Rekurrenten im Einspracheverfahren

betreffend das Steuerjahr 2005 (Einspracheprotokoll vom 12.11.2012, Vorakten

Nr. 15). Rekurs und Beschwerde sind deshalb in diesem 4. Punkt ebenfalls

unbegründet.

3.2.5 Schliesslich

wurde der Wertverlust von CHF 400'000 auf der Geschäftsliegenschaft in Z nicht

nachgewiesen. Die Schatzung aus dem Jahr 2002 weist klare Mängel auf in Bezug

auf einen zu hohen Kapitalisierungszinssatz von 10 % (Rekurs/Beschwerde,

Beilage). Bei einem unbestrittenen Mietertrag von CHF 52'000 gemäss Schatzung und

einem Kapitalisierungszins von max. 5 % zeigt sich dagegen, dass der

Verkehrswert von CHF 975'000 korrekt ist entgegen dem von den Rekurrenten

geltend gemachten Buchwert von CHF 1'000'000 (vgl. Blatt der Rekurrenten vom

18.5.2012, Vorakten Nr. 16). Eine Wertberichtigung ist hier daher nicht

angezeigt. Die Rechtsmittel sind demnach in diesem 5. Punkt unbegründet.

3.3 Rekurs und

Beschwerde sind somit im Sinne der Erwägungen (vgl. oben, E. 3.2.2) teilweise

gutzuheissen; im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG).

Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) festzulegen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrenten nur in einem relativ

geringen Umfang bezüglich des selbständigen Einkommens der Ehefrau obsiegen.

Demgegenüber ist der relativ grosse Streitwert zu beachten. Unter den hier

gegebenen Umständen können die Gerichtskosten von grundsätzlich CHF 9'580

(Grundgebühr: CHF 750, Zuschlag: CHF 8'830) auf letztlich CHF 8'800

festgesetzt werden. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen werden Rekurs

und Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 8'800 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

Die gegen dieses Urteil

vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_1071/2020 vom 19.

Februar 2021 abgewiesen.