SGSTA.2020.24
Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008
16. November 2020Deutsch15 min
(betreffend Staatssteuern 2007 und 2008) und Beschwerde (betreffend Bundessteuern
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 16. November 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.24;
BST.2020.18
A und B Y
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 7.
Januar 2009 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2007
ein und am 29. Oktober 2009 die Steuererklärung 2008. In den zwei Veranlagungen
der Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008 jeweils vom 8. September 2011
wich die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen in diversen Punkten von diesen
Steuererklärungen ab. Mit zwei Schreiben vom 30. September 2011 erhoben die
Steuerpflichtigen Einsprache gegen die beiden Veranlagungen. Die Eingaben
betrafen geldwerte Leistungen der X AG, Aufrechnungen der selbständigen
Erwerbstätigkeit der Ehefrau, den Eigenmietwert, den Abzug für
Liegenschaftsunterhalt und einen allfälligen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. Diese
Einsprachen wurden aufgrund des Rechtsmittelverfahrens der X AG vorderhand
nicht behandelt.
1.2 Mit Urteil vom 4.
Juli 2019 (2C_497/2018) in Sachen X AG betreffend Steuerperioden 2006-2009 wies
das Bundesgericht die Beschwerde der Gesellschaft ab, soweit darauf eingetreten
wurde. Damit wurden gewinnsteuerliche Aufrechnungen von verdeckten
Gewinnausschüttungen in den genannten Steuerperioden bestätigt.
1.3 Am 30. Januar 2020
fand eine Einspracheverhandlung mit dem Steuerpflichtigen und der VB statt. Mit
Eingabe vom 12. März 2020 teilten die Einsprecher mit, dass sie mit
diversen Aufrechnungen nicht einverstanden seien. Die steuerbaren Einkommen
seien um CHF 444'549 (2007) und CHF 211'412 (2008) zu reduzieren. Zudem
wurde eine Wertberichtigung von CHF 400'000 für die Liegenschaft des
Einsprechers, GB Nr 001, am W Platz in Z beantragt.
1.4 Mit Verfügung vom 10.
Juni 2020 betreffend Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008 wurde die
Einsprache teilweise gutgeheissen. Das satzbestimmende Einkommen wurde bei der
Staatssteuer 2007 auf CHF 598'520 festgesetzt, das steuerbare Einkommen bei der
Bundessteuer 2007 auf CHF 591'320 festgelegt sowie bei der Staatssteuer 2008
auf CHF 204'256 und der Bundessteuer 2008 auf CHF 191'656. Dazu wurde im
Wesentlichen angeführt, aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 4. Juli 2019 in
Sachen X AG sei an den festgelegten geldwerten Leistungen aus den Jahren
2006-2009 festzuhalten. Dem allgemeinen Antrag der Steuerpflichtigen auf
gänzlichen Verzicht der Besteuerung der geldwerten Leistungen könne nicht
entsprochen werden. Indessen sei anhand der eingereichten Unterlagen für das
Jahr 2008 das Einkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss
Selbstdeklaration auf CHF 500 festzulegen. Für das Jahr 2007 sei jedoch an dem
nach Ermessen festgelegten Einkommen von CHF 5'000 festzuhalten. Bezüglich des
Eigenmietwerts sei anzunehmen, dass dieser nicht mehr beanstandet werde. Weiter
stelle die Hausratversicherung keinen abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt dar,
weshalb an der vorgenommenen Kürzung ebenfalls festzuhalten sei. Beim
Verlustvortrag sei eine zusätzliche Berücksichtigung eines Verlusts nicht
möglich. Schliesslich könne auf der Liegenschaft in Z keine Wertberichtigung
zugestanden werden, da der Verkehrswert kaum weniger als der Buchwert von
CHF 975'000 und nicht CHF 1'000'000 betrage.
2.1 Gegen diese
Verfügung erhoben A + B Y (nachfolgend Rekurrenten) am 8. Juli 2020 Rekurs und
Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht. Sie beantragten, die steuerbaren
Einkommen 2007 und 2008 (Staat und Bund) seien auf CHF 0 festzusetzen. Dies ergebe
sich daraus, dass die Aufrechnung der geldwerten Leistungen und die
Wertberichtigung auf der Liegenschaft in Z nicht akzeptiert würden. Dazu wurde
v.a. angeführt, mit den Entschädigungen der X AG an die V AG seien die Löhne und
weitere Ausgaben der V AG bezahlt worden. Die Löhne seien im Kanton Solothurn
versteuert worden und dies insgesamt viermal. Bezüglich der selbständigen
Erwerbstätigkeit der Ehefrau liege eine Abrechnung bei; die Rechtsmittel seien
insoweit begründet. Weiter sei der Abzug beim Liegenschaftsunterhalt über
CHF 874.10 zuzulassen; in der Police für die Haushaltversicherung sei auch
die Gebäudeversicherung eingeschlossen. Sodann betrage der Verlustvortrag total
CHF 187'639. Die Aufrechnung von geldwerten Leistungen würden insofern auch
nicht akzeptiert. Schliesslich beharrten die Rekurrenten bezüglich der
Liegenschaft in Z auf einer Wertberichtigung von CHF 400'000; gemäss
Buchhaltung betrage der Buchwert CHF 1'000'000 und die Verkehrswertschätzung
vom … 2002 CHF 450'000. Die Rekurrenten ersuchten unter Berücksichtigung der
Ausführungen und Beweismittel um Gutheissung ihrer Begehren.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 19. August 2020 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die teilweise
Gutheissung von Rekurs und Beschwerde, unter Kostenfolge. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, der Rekurrent sei in den Jahren 2007 und 2008 zu
100 % Inhaber der X AG gewesen. Laut Bundesgerichtsurteil vom 4. Juli 2019
seien einige Verbuchungen bei der Gesellschaft nicht geschäftsmässig
begründeter Aufwand oder nicht ordnungsgemäss als Gewinnverwendung erfasst
worden. Daher seien diese Beträge beim Inhaber der Beteiligung als geldwerte
Leistungen zu betrachten und zum Einkommen zu addieren. Gemäss der
Steuermeldung der Jahre 2006-2008 sei einzig der Lohn der Ehefrau als Einkommen
deklariert worden, welcher mit der Steuererklärung zu 100 % erfasst worden sei.
Die anderen Verbuchungen seien in der Steuererklärung nicht aufgeführt. Aus
keinen Unterlagen der Rekurrenten gehe hervor, welche Leistungen die V AG
tatsächlich mit den Einnahmen aus den Verrechnungen mit der X AG bezahlt habe;
dies wäre auch kaum ermittelbar. Eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung sei im
vorliegenden Zusammenhang nicht ungewöhnlich. Die Vorinstanz habe die
geldwerten Leistungen um CHF 22'000 reduziert mittels Erhöhung des
Verlustvortrags 2006. Insofern werde keine geldwerte Leistung eines bereits
deklarierten Einkommens zu Unrecht doppelt berücksichtigt. Alle anderen
geldwerten Leistungen aus den Jahren 2006-2008 würden bisher bei den
Rekurrenten nicht erfasst, weshalb auch keine Reduktion erfolgen könne. Beim
Einkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit könne aufgrund der
hier eingereichten Unterlagen das gerundete Einkommen von CHF 500 übernommen
werden. Es seien hierfür indes dennoch Gerichtskosten aufzuerlegen. Beim
Liegenschaftsunterhalt sei die eingereichte Prämienrechnung erst ab 1. Dezember
2009 gültig, weshalb sie für die betroffenen Perioden 2007 und 2008 nicht
berücksichtigt werden könne. In Bezug auf den Verkaufsverlust sei den
Rekurrenten für die Liegenschaft in U BL bereits die max. zulässige
Wertberichtigung von CHF 125'000 gewährt worden, welche sich aufgrund der
Differenz zwischen dem anteilsmässigen Buchwert von CHF 724'999 und dem
anteilsmässigen Veräusserungspreis von CHF 600'000 ergebe. Weil kein weiterer
Nachweis erbracht worden sei, weshalb die anteilsmässigen Gestehungskosten von
CHF 756'370 höher seien als der Gewinnsteuerwert (CHF 724'999), könne kein
zusätzlicher Abzug gemäss Antrag in Höhe von CHF 31'370 gewährt werden.
Bei der Wertberichtigung sei die eingereichte Verkehrswertberechnung per 25.
November 2002 unbrauchbar, da wesentliche Bestandteile falsch bzw. übertrieben
dargelegt worden seien. So werde ein Kapitalisierungssatz von 10 % angewendet,
obwohl in dieser Zeitperiode mit ca. 5-6 % gerechnet worden sei. Werde der
Ertragswert mit dem passenden Mietertrag von CHF 52'000 und einem im Jahr 2007
anwendbaren Kapitalisierungssatz von ca. 5 % gerechnet, ergebe sich ein
Verkehrswert von CHF 1'040'000, der höher sei als der aktuelle
Gewinnsteuerwert von CHF 975'000. Eine Wertberichtigung auf der Liegenschaft in
Z sei daher nicht angezeigt.
2.3 Mit Stellungnahme
vom 5. Oktober 2020 (Postaufgabe) hielten die Rekurrenten an ihrem Antrag fest auf
gänzlicher Gutheissung der Rechtsmittel, unter Kostenfolge für den Staat. Die V
AG habe gleichsam als Unterakkordantin Leistungen für die X AG erbracht und
auch abgerechnet. Es sei eine angemessene Gegenleistung erfolgt, welche dem
Drittvergleich standhalte. Dies habe das kantonale Steueramt bei der X AG auch
so akzeptiert in den Steuerjahren 2010-2013. Seit der Gründung der V AG im Jahr
2006 sei die Verrechnung immer gleich erfolgt. Das betreffende
Bundesgerichtsurteil sei daher nicht haltbar. Auch die Lohnaufwendungen und die
übrigen Kosten seien in den Erfolgsrechnungen der V AG erfasst worden. Mit der
Aufrechnung als geldwerte Leistung an die X AG erfolge zu Unrecht eine zweite
Besteuerung. Nun solle eine dritte Besteuerung bei den Rekurrenten erfolgen,
was nicht angehe. Von einer Vorteilszuwendung oder einer verdeckten
Gewinnausschüttung könne keine Rede sein. Die beiden Löhne des Personals der V
AG seien ordentlich versteuert worden. Aus deren Erfolgsrechnungen 2006-2009
sei klar ersichtlich, wofür die Einnahmen aus den Verrechnungen mit der X AG bezahlt
worden seien. Die Rekurrenten hätten keine geldwerten Leistungen aus diesen
Verrechnungen erhalten. In Bezug auf das Einkommen der Ehefrau aus
selbständiger Erwerbstätigkeit sei eine Erhöhung von CHF 500 auf CHF 5'000
willkürlich. Eine Auferlegung von diesbezüglichen Gerichtskosten würden die
Rekurrenten ablehnen. Beim Liegenschaftsunterhalt würden die Rechnungen der
Perioden 2007 und 2008 nachgereicht. In den Vorjahren sei der Abzug zugelassen
worden. Es gehe dabei um eine Police, die Jahre laufe. Bezüglich des
anteilsmässigen Verkaufsverlusts von CHF 156'370 müsse sich der Kanton
Solothurn an die Verfügung des Kantons Basel-Landschaft halten. Ein weiterer
Nachweis der Rekurrenten sei nicht notwendig. Schliesslich hätten sie für die
Wertberichtigung eine korrekte Verkehrswertschatzung eines Dritten eingereicht.
Die VB dürfe diese nicht willkürlich abändern. Der Marktwert habe CHF 600'000 betragen
und der Buchwert CHF 1'000'000. Der Verlustvortrag 2006 sei entsprechend zu
erhöhen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuern 2007 und 2008) und Beschwerde (betreffend Bundessteuern
2007 und 2008) erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum
DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Nach § 26 Abs. 1 lit. b StG (Stand 1.1.2007) sind Erträge aus beweglichen Vermögen, insbesondere
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus
Beteiligungen alles Art steuerbar (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, Stand 1.1.2007).
Geldwerte Vorteile sind als Begriff dabei das Gegenstück zu den verdeckten
Gewinnausschüttungen (vGA); während der erstere Begriff den Vorteil aus der
Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzteren Begriff die Sicht der
leistenden Gesellschaft massgebend (Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 20 N 140). VGA
stellen an sich Gewinnausschüttungen dar, welche aber von der ausschüttenden
Gesellschaft nicht als solche offen ausgewiesen werden. Als vGA ist dabei die
Leistung einer juristischen Person zu würdigen, die sich selbst entreichert, um
ihre Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen zu bereichern, indem sie
ihnen bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, welche sie Dritten nicht oder in
wesentlich geringerem Umfang gewähren würde und die deshalb nicht
geschäftsmässig begründet sind und welche sie nicht ordnungsgemäss als
Gewinnverwendung verbucht. Die Gesellschaft erhält von ihren Anteilsinhabern
oder diesen Nahestehenden für ihre eigene Leistung keine oder keine angemessene
Gegenleistung. Die vGA kann in einem Wertzufluss an den Beteiligungsinhaber
oder eine ihm nahestehende Person bestehen oder in der Verhinderung eines
Wertabflusses bei diesen Personen. Voraussetzung für die Annahme einer vGA ist,
dass sich der Leistungserbringer des Charakters der Leistung bewusst ist oder
Erwägungen
zumindest bewusst sein musste. Wenn eine Gesellschaft Vorteile an nahstehende
Personen ausrichtet, stellt sich das Problem der sog. Dreieckstheorie. Diese
gilt uneingeschränkt, wenn die Beteiligung an der Gesellschaft, die Vorteile an
nahestehende Personen ausrichtet, im Privatvermögen gehalten wird. In diesem
Fall unterliegt eine solche Leistung zunächst der Besteuerung als
Vermögensertrag beim Beteiligungsinhaber und anschliessend als unentgeltliche
Zuwendung des Beteiligungsinhabers an die nahestehende Person noch der
Schenkungssteuer. Ausnahmsweise kann auch eine direkte Zuwendung von der
Gesellschaft an eine Drittperson erfolgen; dies ist dann der Fall, wenn andere
Gründe als das Nahestehen zum Beteiligungsinhaber für die Vorteilszuwendung massgebend
waren, z.B. ein Arbeitsverhältnis. In diesem Fall hat die Drittperson und nicht
der Beteiligungsinhaber die Vorteilszuwendung als Einkommen zu versteuern (zum
Ganzen: Richner et al., a.a.O.,
Art. 20 N 141 ff.).
2.2
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die VB die steuerbegründenden oder -erhöhenden
Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Personen dagegen jene Tatsachen,
welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner
et al., a.a.O., Art. 123 N 77).
3.1
Im konkreten Fall
haben die Rekurrenten im Jahr 2011 Einsprache gegen die Veranlagungen 2007 und
2008.
erhoben. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 ist vom
Ausgang des Bundesgerichtsentscheids vom 4. Juli 2019 (2C_497/2018) in Sachen X
AG abhängig gewesen. Die Rekurrenten verlangen im vorliegenden Verfahren v.a. den
Verzicht auf die Aufrechnung von geldwerten Leistungen. Die Leistungen an die V
AG ihres Sohnes seien marktkonform gewesen (AHV-/Lohnausweise 2007/2008).
Verlangt wird weiter der Verzicht auf die Aufrechnung bei der selbständigen
Erwerbstätigkeit der Ehefrau (Abrechnung C 2007). Beim Liegenschaftsunterhalt
wird die Berücksichtigung einer Versicherungspolice beantragt (Beilage). Verlangt
wird ferner die Beachtung eines Verlustvortrags (Veranlagungsverfügung
Grundstückgewinnsteuer) und die Wertberichtigung bei einer
Geschäftsliegenschaft in Z um CHF 400'000 (Verkehrswertschatzung vom … 2002; Kontoblatt
Liegenschaft Z).
3.2.1
Das Bundesgericht
Dispositiv
hat mit Entscheid vom 4. Juli 2019 (2C_497/2018) erkannt, dass bei der X AG in
den Jahren 2007 und 2008 Aufrechnungen vorzunehmen seien wegen geldwerten
Leistungen an den Aktionär bzw. den Rekurrenten. Dieser sieht den
Bundesgerichtsentscheid indessen als falsch an. Das Steuergericht ist aber an
diesen Entscheid gebunden; es kann entgegen der Auffassung der Rekurrenten
nicht ohne weiteres davon abgewichen werden. Zu überprüfen ist daher nur noch,
ob die geldwerte Leistung auf Stufe des Aktionärs als vGA besteuert werden
muss. Festgehalten wird insofern in E. 5.1 dieses Bundesgerichtsentscheids,
dass die V AG der X AG keine Leistungen erbracht habe. Das Bundesgericht hat
daher die umstrittenen Zahlungen der X AG aufgerechnet. Da hier keine
detaillierten Bestreitungen der Rekurrenten vorliegen, welche dazu führen
würden, dass der Sachverhalt auf Stufe Aktionär resp. Rekurrent anders
beurteilt werden müsste als auf Stufe Gesellschaft bzw. X AG, muss gemäss der
hier massgebenden Dreieckstheorie (vgl. oben, E. 2.1, Richner et al., a.a.O., Art. 20 N 148a
ff.) diese Leistung u.a. auch beim Beteiligungsinhaber als Vermögensertrag
versteuert werden. Damit steht fest, dass die X AG geldwerte Leistungen
ausgeschüttet hat, welche auf Stufe Aktionär resp. Rekurrent zu besteuern sind.
Neue Unterlagen, die aufzeigen würden, dass die Aufrechnungen nicht berechtigt
sind, liegen nicht vor. Der eingereichte Ablaufplan: X AG und V AG vermag
nichts zu ändern. Der Einspracheentscheid des Steueramts vom 14. August 2020 in
Sachen X AG betrifft die Steuerperiode 2010 und nicht die hier streitigen
Steuerjahre 2007 sowie 2008; die Folgejahre 2011-2013 können hier auch nicht
massgebend sein. Die vorgelegten Erfolgsrechnungen 2006-2009 der V AG können ebenso
wenig zu einem anderen Ergebnis führen. Die Rechtsmittel sind demnach in diesem
1. Punkt unbegründet.
3.2.2 Indessen konnten
die Rekurrenten mit Belegen bzw. Bankauszügen nachweisen, dass das selbständige
Einkommen der Ehefrau im Jahr 2007 nur CHF 500 betrug. Rekurs und Beschwerde
sind damit in diesem 2. Punkt unbestrittenermassen begründet.
3.2.3 Weiter kann eine
Erhöhung des Liegenschaftsunterhalts nicht vorgenommen werden: Berücksichtigt
wurde bereits der Betrag von CHF 570. Die Rekurrenten haben im vorliegenden
Verfahren bloss eine neue Versicherungspolice aus dem Jahr 2009 eingereicht,
welche für die hier streitigen Steuerjahre 2007 und 2008 nicht massgebend sein
kann. Die Berechnung der Vorinstanz ist demgegenüber nachvollziehbar. Danach
macht der abzugsfähige Anteil der Privathaftpflicht von den im Steuerjahr 2007 geltend
gemachten Sachversicherungsprämien im Betrag von CHF 2'252 (inkl. Hausrat)
rund ein Viertel aus bzw. CHF 570. Dieser Betrag wurde denn wie erwähnt zum
Abzug zugelassen. Es wäre den Rekurrenten indes möglich gewesen, die Police der
hier relevanten Steuerjahre 2007 und 2008 einzureichen, wenn der gewährte Versicherungsabzug
zu tief gewesen sein sollte. Die Rechtsmittel sind somit in diesem 3. Punkt
unbegründet.
3.2.4 Was die
Veranlagungsverfügung der Grundstückgewinnsteuer des Kantons Basel-Landschaft
anbelangt, ist diese entgegen der Ansicht der Rekurrenten für die VB
Olten-Gösgen nicht massgebend. Der Kanton Solothurn besteuert den Gewinn bei
Liegenschaften im Geschäftsvermögen über die Einkommenssteuer (vgl. §§ 48 ff.,
§ 58 Abs. 1 StG). Hier sind die Buchwerte relevant. Der berechnete
Gewinnsteuerwert der Liegenschaft in U BL betrug CHF 724'955 (1/3 Anteil). Dieser
Wert ist anhand der Unterlagen und Angaben nicht zu beanstanden (Aufstellung
Gewinnsteuerwerte per 31.12.2004, Vorakten Nr. 17). Andere Nachweise liegen
nicht vor. Aufgrund des anteilsmässigen Verkaufspreises von CHF 600'000 war daher
die gewährte Wertberichtigung von CHF 125'000 korrekt. Diese entspricht im
Übrigen auch dem entsprechenden Antrag der Rekurrenten im Einspracheverfahren
betreffend das Steuerjahr 2005 (Einspracheprotokoll vom 12.11.2012, Vorakten
Nr. 15). Rekurs und Beschwerde sind deshalb in diesem 4. Punkt ebenfalls
unbegründet.
3.2.5 Schliesslich
wurde der Wertverlust von CHF 400'000 auf der Geschäftsliegenschaft in Z nicht
nachgewiesen. Die Schatzung aus dem Jahr 2002 weist klare Mängel auf in Bezug
auf einen zu hohen Kapitalisierungszinssatz von 10 % (Rekurs/Beschwerde,
Beilage). Bei einem unbestrittenen Mietertrag von CHF 52'000 gemäss Schatzung und
einem Kapitalisierungszins von max. 5 % zeigt sich dagegen, dass der
Verkehrswert von CHF 975'000 korrekt ist entgegen dem von den Rekurrenten
geltend gemachten Buchwert von CHF 1'000'000 (vgl. Blatt der Rekurrenten vom
18.5.2012, Vorakten Nr. 16). Eine Wertberichtigung ist hier daher nicht
angezeigt. Die Rechtsmittel sind demnach in diesem 5. Punkt unbegründet.
3.3 Rekurs und
Beschwerde sind somit im Sinne der Erwägungen (vgl. oben, E. 3.2.2) teilweise
gutzuheissen; im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG).
Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) festzulegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrenten nur in einem relativ
geringen Umfang bezüglich des selbständigen Einkommens der Ehefrau obsiegen.
Demgegenüber ist der relativ grosse Streitwert zu beachten. Unter den hier
gegebenen Umständen können die Gerichtskosten von grundsätzlich CHF 9'580
(Grundgebühr: CHF 750, Zuschlag: CHF 8'830) auf letztlich CHF 8'800
festgesetzt werden. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen werden Rekurs
und Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 8'800 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
Die gegen dieses Urteil
vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_1071/2020 vom 19.
Februar 2021 abgewiesen.