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Entscheid

SGSTA.2020.30

Staats- und Bundessteuer 2019

25. Januar 2021Deutsch10 min

zugelassen, da die Verpflegung gemäss Lohnausweis durch den Arbeitgeber vergünstigt

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 25. Januar 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.30;

BST.2020.23

Sachverhalt

A. + B. Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2019

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 9.

März 2020 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2019

ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2019 der

Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 21. Mai 2020 wurde in der Ziff. 5060

"Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt" nur der halbe Abzug

zugelassen, da die Verpflegung gemäss Lohnausweis durch den Arbeitgeber vergünstigt

werde. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 5. Juni 2020 Einsprache.

1.2 Mit Verfügung der

VB Solothurn vom 30. Juli 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde vor

allem angeführt, auf dem Lohnausweis bestätige der Arbeitgeber ausdrücklich,

dass er die Mahlzeiten verbilligt abgebe. Eine Mahlzeit koste CHF 11 und die

Kantine stehe auch nicht im Betrieb tätigen Personen offen. Aufgrund dieses

Betrags liege eine Verbilligung vor. Zudem wäre ein Verpflegungsabzug nicht mehr

möglich, wenn eine Mahlzeit unter CHF 10 koste. Der Abzug der Mehrkosten bei

auswärtiger Verpflegung trage nur den Mehrkosten gegenüber einer Verpflegung zu

Hause Rechnung. Wenn eine Kantine vorhanden sei wie hier, würden weniger

Mehrkosten entstehen als bei einer Verpflegung in einem herkömmlichen

Restaurant. Daher habe der Gesetzgeber eine Abstufung bei den Ansätzen

vorgenommen. Die Einsprache sei somit unbegründet.

2.1 Mit Rekurs und

Beschwerde vom 8. August 2020 gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die

Vertreterin der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale

Steuergericht. Es wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Die Einsprache sei gutzuheissen. Die definitive Steuerveranlagung 2019 sei im

Sinne der Einsprache zu korrigieren bzw. der Abzug für das Mittagessen

vollumfänglich zu gewähren. X sei aufzufordern, inskünftig eine korrekte

Lohnabrechnung zu erstellen, d.h. ohne Verbilligung der Mahlzeiten. Es sei

festzustellen, dass die Rekurrenten legitimiert seien und auf die Rechtsmittel

einzutreten sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Weitere Rechtsbegehren blieben ausdrücklich vorbehalten; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die

Rekurrentin komme nicht in den Genuss einer durch den Arbeitgeber verbilligten

Verpflegung. Dass eine Kantine in unmittelbarer Nähe des Arbeitsorts zur

Verfügung stehe, werde nicht bestritten. Es gehe dabei aber um eine öffentliche

Kantine, die jedermann zur Verfügung stehe. Der Preis für das Mittagessen sei

für alle gleich, unabhängig vom Arbeitgeber oder Arbeitsort. Einzig die

Schülerinnen und Schüler würden eine Verbilligung geniessen. Dass der Standort

der Kantine in unmittelbarer Nähe des Arbeitsorts liege, treffe zu. Da aber

nicht nur die Mitarbeitenden des C und D in der Kantine essen könnten, sei die

Ziff. 5060 "Verbilligung der Verpflegung" nicht anwendbar. Zudem sei

nicht relevant, ob die Kantine ein Mittagessen für CHF 16 oder nur CHF 11

anbiete. Ein Steuerzahler könne einen vollen Verpflegungsabzug auch dann vornehmen,

wenn er nur ein Sandwich für CHF 6 kaufe. Der Lohnausweis der X deklariere eine

Verbilligung der Mahlzeiten. Es werde aber verkannt, dass es um eine

öffentliche Kantine gehe. Die Verpflegung werde für alle Gäste zum gleichen

Preis abgegeben. Es wurde um vollumfängliche Gutheissung der Rechtsmittel

ersucht.

2.2 Mit Eingabe vom 5.

Oktober 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) vorab die Sistierung des

vorliegenden Verfahrens, da die Einwände der Rekurrenten zur Überprüfung an die

X als Arbeitgeber zur Stellungnahme unterbreitet worden seien. Gemäss Eingabe

vom 20. Oktober 2020 waren die Rekurrenten mit einer Verfahrenssistierung

einverstanden bis längstens 15. Dezember 2020 im Hinblick auf die Ausstellung

der Lohnausweise durch X für die Folgejahre. Mit Verfügung des Steuergerichts

vom 23. Oktober 2020 wurde das Verfahren bis 15. Dezember 2020 sistiert.

2.3 Mit Vernehmlassung

vom 26. November 2020 beantragte die Vorinstanz, es sei festzustellen, dass es

sich gemäss Lohnausweis des Arbeitgebers beim Z-Bistro um eine Kantine,

Personalrestaurant oder Gaststätte des Arbeitgebers handle und dieser seinen

Mitarbeitenden des C mindestens indirekt einen Beitrag an die Mehrkosten der

Verpflegung bzw. eine Verbilligung leiste. Damit seien die Rechtsmittel

Erwägungen

unbegründet und daher abzuweisen. Eventualiter seien die Rechtsmittel

gutzuheissen, sofern festgestellt werde, dass der Arbeitgeber entgegen der

Deklaration auf dem Lohnausweis weder einen direkten noch indirekten Beitrag an

die Mehrkosten der Verpflegung seiner Mitarbeitenden des C leiste. Dazu wurde

vor allem ausgeführt, beim Z-Bistro handle es sich um eine Kantine und daher

habe auf den Lohnausweisen der Mitarbeitenden des C unter dem Feld G ein

entsprechender Hinweis zu erfolgen. Der Z sei aufgrund seiner gemeinnützigen

Zwecksetzung eine steuerbefreite Institution. Ob und inwiefern der Arbeitgeber

seinen Mitarbeitenden indirekte Verbilligungen der Verpflegungskosten zukommen

lasse, sei nicht abklärbar. Der entsprechende Vertrag zwischen dem Arbeitgeber

und dem Z unterliege dem Steuergeheimnis. Dass der Arbeitgeber aufgrund des

Lohnausweises seinen Mitarbeitenden des C mindestens indirekt eine Verbilligung

einräume, habe der Arbeitgeber indes nochmals bestätigt. Die VB müsse sich auf

die Angaben im Lohnausweis verlassen können. Gegebenenfalls seien

steuerrechtlich aber nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Kürzung des

umstrittenen Pauschalabzugs gegeben, womit die Rechtsmittel begründet wären.

2.4

Mit Verfügung des

Steuergerichts vom 2. Dezember 2020 wurde die Sistierung des Verfahrens

aufgehoben und den Rekurrenten für eine allfällige Stellungnahme Frist gesetzt.

2.5

Mit Stellungnahme

vom 5. Dezember 2020 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen

und Anträgen im Wesentlichen fest.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG kann eine Steuerpflichtige die ihr

durch auswärtige Verpflegung entstehenden notwendigen Mehrkosten steuerlich in

Abzug bringen, wobei Pauschalansätze festgelegt werden, für die der Nachweis

höherer Kosten nicht offensteht (§ 33 Abs. 2 StG, Art. 26 Abs. 2 DBG). Gemäss § 4 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten (StVO Nr. 13, BGS

614.159.13) sowie nach Art. 6 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung sind

notwendige Mehrkosten gegeben, wenn die Steuerpflichtige wegen grosser

Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder bei sehr kurz bemessener

Essenspause aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen

kann. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. a StVO Nr. 13 und Art. 3 der eidg.

Berufskostenverordnung wird diese Pauschale auf CHF 15 pro auswärtige Mahlzeit

festgelegt, höchstens aber auf CHF 3'200 im Jahr. Leistet der Arbeitgeber einen

Beitrag an die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (Kantine,

Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutschein etc.), reduziert sich

entsprechend die Höhe der durch die Steuerpflichtige abzugsfähigen Mehrkosten.

Die Pauschale für auswärtige Mahlzeiten wurde in diesen Fällen auf den halben

Abzug, also CHF 7.50 pro Tag, höchstens aber auf CHF 1'600 im Jahr

festgelegt (§ 4 Abs. 1 lit. b StVO Nr. 13 und Art. 6 Abs. 2 eidg.

Berufskostenverordnung). Kosten für die Ernährung sind primär nicht

abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit der Steuerpflichtigen wegen der

Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung erwachsen, sind diese

aufgrund der ausdrücklichen Nennung in § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs.

1.

lit. b DBG abzugsfähig. Dabei wird einzig vorausgesetzt, dass eine

Hauptmahlzeit wegen zu grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder

wegen kurzer Essenspausen nicht zu Hause eingenommen werden kann (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 23; zum Ganzen auch Grundsätzliche Entscheide

des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 4 E. 3).

2.2

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen

jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N

77.

mit Hinw. auf die Rechtsprechung).

3.1

Im konkreten Fall

wohnt die Rekurrentin in W und arbeitet im C in Solothurn. Sie verpflegt sich

über Mittag im Z-Bistro, mithin in der Kantine des C. Das Bistro bietet

günstige Menüs für ca. CHF 11 an. Auf dem Lohnausweis der Rekurrentin hielt

deren Arbeitgeber fest, dass eine Mensa bestehe und diese 38 Wochen im Jahr

geöffnet sei. Die VB hat daher den Verpflegungsabzug halbiert, da gemäss § 4 Abs. 1 lit. b StVO Nr. 13 nur der halbe Abzug gewährt wird, wenn das

Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird oder das Essen in einer

Kantine oder einem Personalrestaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann

(vgl. oben, E. 2).

3.2

Dass der Z als

gemeinnütziger Verein steuerbefreit ist, genügt aufgrund der Ausführungen der

Vorinstanz nicht, um von einer Verbilligung durch den X auszugehen. Dass die

Mahlzeiten im Z-Bistro im C vom Arbeitgeber bzw. vom X verbilligt würden, kann

den vorliegenden Statuten und Jahresberichten auch nicht entnommen werden. Ob

ein Vertrag zwischen dem Z und dem X besteht, welcher aufgrund des

Steuergeheimnisses gemäss den Angaben der Vorinstanz nicht offengelegt werden

kann, kann das Steuergericht ebenso wenig beurteilen. Es können nur die

eingereichten und öffentlich einsehbaren Unterlagen geprüft werden. Indessen hat

X nach Rücksprache mit dem Leiter Dienste C bestätigt, dass der X sich als

Arbeitgeber direkt oder indirekt an den Mehrkosten der Verpflegung der

Mitarbeitenden beteilige (Vorakten Nr. 16). Unklar bleibt indes, in welcher

Form dies geschieht. Damit kann aber offenbleiben, ob das Z-Bistro als

Personalrestaurant oder Gaststätte des Arbeitgebers oder doch eher als

eigenständiges Restaurant angesehen werden kann. Nicht massgebend ist zudem, ob

auch Drittpersonen vom günstigen Angebot profitieren können. Nach dem Gesagten

ist der angefochtene Einspracheentscheid somit nicht zu beanstanden. Die

Dispositiv

Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.

3.3 Was die

Rekurrenten weiter dagegen eingewendet haben, kann zu keinem anderen Ergebnis

führen. Zwar kann sich im vorliegenden Zusammenhang fragen, inwiefern eine X

Beteiligung bestehe bzw. eine Vergünstigung der Mahlzeiten vorliege. Hier wurde

aber im Lohnausweis angegeben, dass eine Verbilligung besteht. Der Lohnausweis

ist anhand der Unterlagen diesbezüglich auch nicht korrigiert worden, wie dies

die Rekurrenten beantragt haben. Es liegt vielmehr wie erwähnt eine

entsprechende Bestätigung vor, dass hier eine Vergünstigung gegeben ist. Wie

gesehen (oben, E. 2 am Ende), tragen ausserdem die Steuerpflichtigen die

Beweislast für steueraufhebende oder steuervermindernde Umstände. Hier hat

daher die Rekurrentin nachzuweisen, dass ihr durch auswärtige Verpflegung

Mehrkosten entstehen. Dieser Nachweis ist nach dem Gesagten nicht erbracht

worden. Rekurs und Beschwerde sind nach dem Ausgeführten somit abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind nach

den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen

(Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht

zuzusprechen.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Akten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: