SGSTA.2020.30
Staats- und Bundessteuer 2019
25. Januar 2021Deutsch10 min
zugelassen, da die Verpflegung gemäss Lohnausweis durch den Arbeitgeber vergünstigt
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 25. Januar 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.30;
BST.2020.23
Sachverhalt
A. + B. Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2019
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 9.
März 2020 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2019
ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2019 der
Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 21. Mai 2020 wurde in der Ziff. 5060
"Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt" nur der halbe Abzug
zugelassen, da die Verpflegung gemäss Lohnausweis durch den Arbeitgeber vergünstigt
werde. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 5. Juni 2020 Einsprache.
1.2 Mit Verfügung der
VB Solothurn vom 30. Juli 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde vor
allem angeführt, auf dem Lohnausweis bestätige der Arbeitgeber ausdrücklich,
dass er die Mahlzeiten verbilligt abgebe. Eine Mahlzeit koste CHF 11 und die
Kantine stehe auch nicht im Betrieb tätigen Personen offen. Aufgrund dieses
Betrags liege eine Verbilligung vor. Zudem wäre ein Verpflegungsabzug nicht mehr
möglich, wenn eine Mahlzeit unter CHF 10 koste. Der Abzug der Mehrkosten bei
auswärtiger Verpflegung trage nur den Mehrkosten gegenüber einer Verpflegung zu
Hause Rechnung. Wenn eine Kantine vorhanden sei wie hier, würden weniger
Mehrkosten entstehen als bei einer Verpflegung in einem herkömmlichen
Restaurant. Daher habe der Gesetzgeber eine Abstufung bei den Ansätzen
vorgenommen. Die Einsprache sei somit unbegründet.
2.1 Mit Rekurs und
Beschwerde vom 8. August 2020 gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die
Vertreterin der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale
Steuergericht. Es wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Die Einsprache sei gutzuheissen. Die definitive Steuerveranlagung 2019 sei im
Sinne der Einsprache zu korrigieren bzw. der Abzug für das Mittagessen
vollumfänglich zu gewähren. X sei aufzufordern, inskünftig eine korrekte
Lohnabrechnung zu erstellen, d.h. ohne Verbilligung der Mahlzeiten. Es sei
festzustellen, dass die Rekurrenten legitimiert seien und auf die Rechtsmittel
einzutreten sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Weitere Rechtsbegehren blieben ausdrücklich vorbehalten; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die
Rekurrentin komme nicht in den Genuss einer durch den Arbeitgeber verbilligten
Verpflegung. Dass eine Kantine in unmittelbarer Nähe des Arbeitsorts zur
Verfügung stehe, werde nicht bestritten. Es gehe dabei aber um eine öffentliche
Kantine, die jedermann zur Verfügung stehe. Der Preis für das Mittagessen sei
für alle gleich, unabhängig vom Arbeitgeber oder Arbeitsort. Einzig die
Schülerinnen und Schüler würden eine Verbilligung geniessen. Dass der Standort
der Kantine in unmittelbarer Nähe des Arbeitsorts liege, treffe zu. Da aber
nicht nur die Mitarbeitenden des C und D in der Kantine essen könnten, sei die
Ziff. 5060 "Verbilligung der Verpflegung" nicht anwendbar. Zudem sei
nicht relevant, ob die Kantine ein Mittagessen für CHF 16 oder nur CHF 11
anbiete. Ein Steuerzahler könne einen vollen Verpflegungsabzug auch dann vornehmen,
wenn er nur ein Sandwich für CHF 6 kaufe. Der Lohnausweis der X deklariere eine
Verbilligung der Mahlzeiten. Es werde aber verkannt, dass es um eine
öffentliche Kantine gehe. Die Verpflegung werde für alle Gäste zum gleichen
Preis abgegeben. Es wurde um vollumfängliche Gutheissung der Rechtsmittel
ersucht.
2.2 Mit Eingabe vom 5.
Oktober 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) vorab die Sistierung des
vorliegenden Verfahrens, da die Einwände der Rekurrenten zur Überprüfung an die
X als Arbeitgeber zur Stellungnahme unterbreitet worden seien. Gemäss Eingabe
vom 20. Oktober 2020 waren die Rekurrenten mit einer Verfahrenssistierung
einverstanden bis längstens 15. Dezember 2020 im Hinblick auf die Ausstellung
der Lohnausweise durch X für die Folgejahre. Mit Verfügung des Steuergerichts
vom 23. Oktober 2020 wurde das Verfahren bis 15. Dezember 2020 sistiert.
2.3 Mit Vernehmlassung
vom 26. November 2020 beantragte die Vorinstanz, es sei festzustellen, dass es
sich gemäss Lohnausweis des Arbeitgebers beim Z-Bistro um eine Kantine,
Personalrestaurant oder Gaststätte des Arbeitgebers handle und dieser seinen
Mitarbeitenden des C mindestens indirekt einen Beitrag an die Mehrkosten der
Verpflegung bzw. eine Verbilligung leiste. Damit seien die Rechtsmittel
Erwägungen
unbegründet und daher abzuweisen. Eventualiter seien die Rechtsmittel
gutzuheissen, sofern festgestellt werde, dass der Arbeitgeber entgegen der
Deklaration auf dem Lohnausweis weder einen direkten noch indirekten Beitrag an
die Mehrkosten der Verpflegung seiner Mitarbeitenden des C leiste. Dazu wurde
vor allem ausgeführt, beim Z-Bistro handle es sich um eine Kantine und daher
habe auf den Lohnausweisen der Mitarbeitenden des C unter dem Feld G ein
entsprechender Hinweis zu erfolgen. Der Z sei aufgrund seiner gemeinnützigen
Zwecksetzung eine steuerbefreite Institution. Ob und inwiefern der Arbeitgeber
seinen Mitarbeitenden indirekte Verbilligungen der Verpflegungskosten zukommen
lasse, sei nicht abklärbar. Der entsprechende Vertrag zwischen dem Arbeitgeber
und dem Z unterliege dem Steuergeheimnis. Dass der Arbeitgeber aufgrund des
Lohnausweises seinen Mitarbeitenden des C mindestens indirekt eine Verbilligung
einräume, habe der Arbeitgeber indes nochmals bestätigt. Die VB müsse sich auf
die Angaben im Lohnausweis verlassen können. Gegebenenfalls seien
steuerrechtlich aber nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Kürzung des
umstrittenen Pauschalabzugs gegeben, womit die Rechtsmittel begründet wären.
2.4
Mit Verfügung des
Steuergerichts vom 2. Dezember 2020 wurde die Sistierung des Verfahrens
aufgehoben und den Rekurrenten für eine allfällige Stellungnahme Frist gesetzt.
2.5
Mit Stellungnahme
vom 5. Dezember 2020 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen
und Anträgen im Wesentlichen fest.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG kann eine Steuerpflichtige die ihr
durch auswärtige Verpflegung entstehenden notwendigen Mehrkosten steuerlich in
Abzug bringen, wobei Pauschalansätze festgelegt werden, für die der Nachweis
höherer Kosten nicht offensteht (§ 33 Abs. 2 StG, Art. 26 Abs. 2 DBG). Gemäss § 4 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten (StVO Nr. 13, BGS
614.159.13) sowie nach Art. 6 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung sind
notwendige Mehrkosten gegeben, wenn die Steuerpflichtige wegen grosser
Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder bei sehr kurz bemessener
Essenspause aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen
kann. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. a StVO Nr. 13 und Art. 3 der eidg.
Berufskostenverordnung wird diese Pauschale auf CHF 15 pro auswärtige Mahlzeit
festgelegt, höchstens aber auf CHF 3'200 im Jahr. Leistet der Arbeitgeber einen
Beitrag an die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (Kantine,
Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutschein etc.), reduziert sich
entsprechend die Höhe der durch die Steuerpflichtige abzugsfähigen Mehrkosten.
Die Pauschale für auswärtige Mahlzeiten wurde in diesen Fällen auf den halben
Abzug, also CHF 7.50 pro Tag, höchstens aber auf CHF 1'600 im Jahr
festgelegt (§ 4 Abs. 1 lit. b StVO Nr. 13 und Art. 6 Abs. 2 eidg.
Berufskostenverordnung). Kosten für die Ernährung sind primär nicht
abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit der Steuerpflichtigen wegen der
Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung erwachsen, sind diese
aufgrund der ausdrücklichen Nennung in § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs.
1.
lit. b DBG abzugsfähig. Dabei wird einzig vorausgesetzt, dass eine
Hauptmahlzeit wegen zu grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder
wegen kurzer Essenspausen nicht zu Hause eingenommen werden kann (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 23; zum Ganzen auch Grundsätzliche Entscheide
des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 4 E. 3).
2.2
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen
jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N
77.
mit Hinw. auf die Rechtsprechung).
3.1
Im konkreten Fall
wohnt die Rekurrentin in W und arbeitet im C in Solothurn. Sie verpflegt sich
über Mittag im Z-Bistro, mithin in der Kantine des C. Das Bistro bietet
günstige Menüs für ca. CHF 11 an. Auf dem Lohnausweis der Rekurrentin hielt
deren Arbeitgeber fest, dass eine Mensa bestehe und diese 38 Wochen im Jahr
geöffnet sei. Die VB hat daher den Verpflegungsabzug halbiert, da gemäss § 4 Abs. 1 lit. b StVO Nr. 13 nur der halbe Abzug gewährt wird, wenn das
Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird oder das Essen in einer
Kantine oder einem Personalrestaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann
(vgl. oben, E. 2).
3.2
Dass der Z als
gemeinnütziger Verein steuerbefreit ist, genügt aufgrund der Ausführungen der
Vorinstanz nicht, um von einer Verbilligung durch den X auszugehen. Dass die
Mahlzeiten im Z-Bistro im C vom Arbeitgeber bzw. vom X verbilligt würden, kann
den vorliegenden Statuten und Jahresberichten auch nicht entnommen werden. Ob
ein Vertrag zwischen dem Z und dem X besteht, welcher aufgrund des
Steuergeheimnisses gemäss den Angaben der Vorinstanz nicht offengelegt werden
kann, kann das Steuergericht ebenso wenig beurteilen. Es können nur die
eingereichten und öffentlich einsehbaren Unterlagen geprüft werden. Indessen hat
X nach Rücksprache mit dem Leiter Dienste C bestätigt, dass der X sich als
Arbeitgeber direkt oder indirekt an den Mehrkosten der Verpflegung der
Mitarbeitenden beteilige (Vorakten Nr. 16). Unklar bleibt indes, in welcher
Form dies geschieht. Damit kann aber offenbleiben, ob das Z-Bistro als
Personalrestaurant oder Gaststätte des Arbeitgebers oder doch eher als
eigenständiges Restaurant angesehen werden kann. Nicht massgebend ist zudem, ob
auch Drittpersonen vom günstigen Angebot profitieren können. Nach dem Gesagten
ist der angefochtene Einspracheentscheid somit nicht zu beanstanden. Die
Dispositiv
Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.
3.3 Was die
Rekurrenten weiter dagegen eingewendet haben, kann zu keinem anderen Ergebnis
führen. Zwar kann sich im vorliegenden Zusammenhang fragen, inwiefern eine X
Beteiligung bestehe bzw. eine Vergünstigung der Mahlzeiten vorliege. Hier wurde
aber im Lohnausweis angegeben, dass eine Verbilligung besteht. Der Lohnausweis
ist anhand der Unterlagen diesbezüglich auch nicht korrigiert worden, wie dies
die Rekurrenten beantragt haben. Es liegt vielmehr wie erwähnt eine
entsprechende Bestätigung vor, dass hier eine Vergünstigung gegeben ist. Wie
gesehen (oben, E. 2 am Ende), tragen ausserdem die Steuerpflichtigen die
Beweislast für steueraufhebende oder steuervermindernde Umstände. Hier hat
daher die Rekurrentin nachzuweisen, dass ihr durch auswärtige Verpflegung
Mehrkosten entstehen. Dieser Nachweis ist nach dem Gesagten nicht erbracht
worden. Rekurs und Beschwerde sind nach dem Ausgeführten somit abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind nach
den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen
(Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht
zuzusprechen.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Akten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: