SGSTA.2020.31
Staats- und Bundessteuer 2015
14. Dezember 2020Deutsch9 min
Revisionsverfahren zu sistieren bis zur rechtskräftigen Veranlagung der Jahre 2016
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 14. Dezember 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.31;
BST.2020.24
Sachverhalt
A. Y.
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
v.d.
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2015
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 6.
September 2016 reichte der Steuerpflichtige A. Y. die Steuererklärung 2015 ein.
Am 26. Juni 2017 eröffnete die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein die
Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015. Die dagegen erhobene Einsprache
wurde mit Entscheid vom 6. Juli 2017 abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid
erwuchs aufgrund der Akten unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 27. Juni 2019
ersuchte die Vertretung des Steuerpflichtigen um Revision der
Steuerveranlagungen 2014 und 2015. Es wurde verlangt, der Kauf und Verkauf von
Fahrzeugen durch den Steuerpflichtigen sei bereits für die Jahre 2014 und 2015
als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und die Verluste aus dieser
Tätigkeit seien zum Abzug zuzulassen, für den Fall, dass die Tätigkeit ab dem
Steuerjahr 2016 als gewerbsmässig qualifiziert werden sollte. Zudem sei dieses
Revisionsverfahren zu sistieren bis zur rechtskräftigen Veranlagung der Jahre 2016
ff. Dazu wurde vor allem angeführt, es seien neue erhebliche Tatsachen entdeckt
worden, da die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer die
Tätigkeiten des Einsprechers ab 2014 als mehrwertsteuerpflichtig qualifiziert
habe. Die entsprechenden Abschlüsse 2014-2018 würden seit dem 12. Juni 2019
vorliegen. Eine Neuqualifikation sei indes nur zulässig, wenn der
Steuerpflichtige seine Tätigkeit verändert habe. Dies sei hier aber nicht der
Fall gewesen. Am 19. August 2019 reichte die Vertretung des Einsprechers noch die
Abschlüsse der Jahre 2014-2017 ein. Es wurde erneut um allfällige Revision der
Veranlagungen 2014 und 2015 ersucht. Am 16. Juni 2020 reichte die Vertretung
eine zusätzliche Stellungnahme ein.
1.3 Mit Verfügung vom
10. Juli 2020 wurde auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten. Zur Begründung
hielt die VB im Wesentlichen fest, dass kein Revisionsgrund vorliege, da eine
später erfolgte, gegenüber dem ursprünglichen Entscheid abweichende rechtliche
Würdigung sowie eine neue Rechtsprechung und Praxis keine wesentliche Tatsache
darstellen würden. Zudem hätte der Einsprecher den Revisionsgrund bereits im
ordentlichen Verfahren geltend machen können. Das Revisionsbegehren sei somit
unzulässig. Schliesslich sei eine Praxisänderung, die auf sachlichen Gründen
beruhe, stets zulässig. Die Frage, ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte
Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit einzustufen sei, sei im
Veranlagungsverfahren der noch offenen Steuerperioden zu beurteilen.
2.1 Gegen diesen
Einspracheentscheid gelangte die Vertretung des Steuerpflichtigen (nachfolgen
Rekurrent) mit Rekurs und Beschwerde vom 13. August 2020 (Postaufgabe) an das
Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, es sei auf das Revisionsbegehren
einzutreten und es sei der Kauf sowie Verkauf der Fahrzeuge durch den
Rekurrenten bereits für das Jahr 2015 als selbständige Erwerbstätigkeit zu
qualifizieren sowie der Verlust aus dieser Tätigkeit in Höhe von CHF 230'526.65
zum Abzug zuzulassen. Zudem wurde beantragt, das vorliegende Verfahren zu
sistieren bis zur rechtskräftigen Veranlagung der Jahre 2016-2018; unter
o/e-Kostenfolge. Dazu wurde vor allem ausgeführt, die Mehrwertsteuerverwaltung
habe die Tätigkeit des Rekurrenten ab 2014 als mehrwertsteuerpflichtig
qualifiziert. Inzwischen habe die VB am 30. Juli 2020 die Veranlagungen der
Jahre 2016-2018 vorgenommen, wonach ab 2016 Gewerbsmässigkeit vorliege und die
Gewinne als Einkommen zu versteuern seien. Der Rekurrent habe seit 2014 diverse
Fahrzeuge der gehobenen Preisklasse erworben und diese bei günstiger
Gelegenheit wiederverkauft. Es wurden die entsprechenden Kauf- und
Verkaufspreise angeführt. Bei der Neuqualifikation der VB gehe es um eine neue
erhebliche Tatsache, die dem Rekurrenten im Veranlagungsverfahren 2015 nicht
bekannt gewesen sei. Zudem habe die VB mit dem Vorbehalt in der definitiven
Veranlagung 2015 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tätigkeit als private
Vermögensverwaltung betrachte. Ansonsten hätte sie provisorisch veranlagen
müssen. Die VB verhalte sich widersprüchlich. Dies verstosse gegen Treu und
Glauben und verletze das Gebot der Rechtssicherheit. Die VB habe keinen Grund
für die Neuqualifikation geltend gemacht. Ein Vorbehalt sei im Steuergesetz auch
nicht vorgesehen. Die VB sei auf ihrer Qualifikation als private
Vermögensverwaltung der Jahre 2014 und 2015 zu behaften. Dennoch würden die
vorliegenden Rechtsmittel erhoben, um zu vermeiden, dass die VB willkürlich die
Jahre mit Verlusten als private Vermögensverwaltung und die Jahre mit Gewinnen
als gewerbsmässige Tätigkeit betrachte. Da die Frage der Gewerbsmässigkeit ab
2016 noch nicht rechtskräftig beurteilt sei, sei das vorliegende Verfahren bis
zu diesem Entscheid zu sistieren. Mit der Qualifikation des Verhaltens des
Rekurrenten als gewerbsmässig sei eine neue relevante Tatsache gegeben, welche
die Revision der Veranlagung 2015 rechtfertige. Das Rechtsbegehren sei
gutzuheissen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 6. Oktober 2020 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz), das
vorliegende Verfahren sei nicht zu sistieren. Die Rechtsmittel seien
kostenfällig abzuweisen. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der
Ausgang dieses Verfahrens keinen Einfluss auf die Steuerperioden 2016 ff. habe;
diese könnten unabhängig davon beurteilt werden, weshalb von einer Sistierung
des vorliegenden Verfahrens abzusehen sei. Die Qualifikation der Tätigkeit des
Rekurrenten durch die Mehrwertsteuerverwaltung als gewerbsmässig (ab der
Steuerperiode 2016) sei eine neue rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Dies
sei keine neue Tatsache im Sinne der Revisionsbestimmungen, welche den
relevanten Sachverhalt ändern würde. Es liege damit kein Revisionsgrund vor.
Der Rekurrent hätte zudem die hier vorgebrachten Einwände bereits im
ordentlichen Verfahren geltend machen können. Auch deshalb sei das
Revisionsgesuch unzulässig gewesen. Die Frage der Gewerbsmässigkeit werde
sodann in den Einsprachen 2016-2018 zu beurteilen sein. Ausserdem sei
zutreffend darauf hingewiesen worden, dass eine künftige andere Qualifizierung
nicht auszuschliessen sei. Die Rechtsmittel seien somit unbegründet.
2.3 Mit Verfügung des
Steuergerichts vom 14. Oktober 2020 wurde der Antrag auf Sistierung des
Verfahrens abgewiesen.
In der Folge ist
vom Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
unstreitig frist- und auch formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 und § 168 Abs. 3 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art.
140 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG;
§ 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
Erwägungen
2.
Der Rekurrent
beruft sich auf den Revisionsgrund von § 165 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 147
Abs. 1 lit. a DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine rechtskräftige
Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen
zugunsten des Steuer-pflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen
oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Nach § 165 Abs. 2 StG und Art.
147.
Abs. 2 DBG ist die Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller
das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon
im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss
Dispositiv
demnach neue, ihm vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue
entscheidende Beweismittel vorbringen, damit eine Revision möglich ist (vgl.
Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2017 Nr. 12; Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3. A., 2016, Art. 147 N 16). Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts,
eine neue Rechtsprechung oder auch die Änderung einer bestehenden
Rechtsprechung bilden indessen keinen Revisionsgrund (Martin E. Looser, in Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, 3. A., 2017, Art. 147 N 9 mit Hinw.; vgl. auch Bundesgericht BGer
2P.18/2005 vom 14.2.2005 E. 3 sowie 2P.273/2006 und 2A.617/2006 vom
17.4.2007 E. 3.3).
3.1 Im konkreten Fall
kaufte und verkaufte der Rekurrent im Steuerjahr 2015 diverse Luxusfahrzeuge.
So wurden 9 Fahrzeuge gekauft im Wert von rund 4.8 Mio. Franken und 8 Fahrzeuge
verkauft im Wert von rund 3.8 Mio. Franken. Die VB beurteilte dies als private
Vermögensverwaltung, hielt aber fest, dass der Autohandel künftig auch anders
beurteilt werden könnte. Diese Veranlagung 2015 vom 26. Juni 2017 erwuchs in
Rechtskraft. Rund 2 Jahre später stellte der Rekurrent am 27. Juni 2019 ein
Revisionsbegehren. Danach solle der Autohandel bereits im Jahr 2015 als
selbständige Erwerbstätigkeit angesehen werden, falls die Tätigkeit ab dem
Steuerjahr 2016 als selbständige Erwerbstätigkeit betrachtet werde. Begründet
wird die Auffassung des Rekurrenten vor allem damit, dass die Eidg.
Steuerverwaltung den Autohandel der Mehrwertsteuer unterstellt habe und alle
Abschlüsse der vergangenen Jahre aufgearbeitet werden müssten. Die VB ist
demgegenüber auf das entsprechende Revisionsbegehren des Rekurrenten nicht eingetreten,
weil es hier bloss um eine andere rechtliche Beurteilung gehe.
3.2.1 Neue Tatsachen
sind im vorliegenden Zusammenhang Zustände oder Vorgänge, die einen
Steuertatbestand betreffen. Hier liegt aber keine neue Tatsache vor, sondern
eine andere rechtliche Beurteilung der Handelstätigkeit des Rekurrenten durch
die Mehrwertsteuerverwaltung. Ein Revisionsgrund kann daher wie gesehen (vgl. oben,
E. 2) entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht gegeben sein.
3.2.2 Weiter hat die VB
einen Sachverhalt in jedem Steuerjahr neu zu beurteilen. Wenn dieser wie hier
ab 2016 als selbständige Tätigkeit beurteilt wird, führt das indes nicht dazu,
dass auch frühere rechtskräftige Beurteilungen revidiert werden müssten. Das
Steuerjahr 2016 steht hier denn nicht zur Debatte. Ein Verstoss gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben oder das Gebot der Rechtssicherheit kann entgegen
der Ansicht des Rekurrenten demnach auch nicht vorliegen. Die Veranlagungen ab
2016 haben daher keinen Einfluss auf die hier streitige Veranlagung 2015.
Deshalb ist auch das Sistierungsbegehren im Resultat zurecht abgewiesen worden
(Verfügung vom 14.10.2020).
3.2.3 Sodann ist die
Vorinstanz auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten. Geht eine Behörde wie
hier davon aus, dass kein Revisionsgrund vorliegt, ist das Revisionsgesuch indes
abzuweisen (vgl. Looser, a.a.O.,
Art. 149 N 3). Ein Nichteintretensentscheid kann nur ergehen, falls
Prozessvoraussetzungen fehlen, wenn etwa die einschlägigen Fristen nicht
gewahrt sind, die erforderliche Begründung fehlt etc. Da sich für den
Rekurrenten aber faktisch im Ergebnis kaum etwas ändert, ob sein
Revisionsgesuch abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, kann diese
formelle Inkorrektheit nicht zur Gutheissung der Rechtsmittel führen.
3.3 Rekurs und
Beschwerde erweisen sich somit nach dem Gesagten als unbegründet und sind daher
abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG).
Diese wären in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf
CHF 11'750 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 11'000).
Unter den hier gegebenen Umständen, wonach es im Wesentlichen um Verfahrensfragen
geht, sind die Gerichtskosten indessen auf CHF 2'000 festzulegen (vgl. § 150 Abs. 2 GT). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht auszurichten.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 2'000 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin des Rekurrenten/
Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein
(mit Akten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: