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Entscheid

SGSTA.2020.31

Staats- und Bundessteuer 2015

14. Dezember 2020Deutsch9 min

Revisionsverfahren zu sistieren bis zur rechtskräftigen Veranlagung der Jahre 2016

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 14. Dezember 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.31;

BST.2020.24

Sachverhalt

A. Y.

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

v.d.

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2015

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 6.

September 2016 reichte der Steuerpflichtige A. Y. die Steuererklärung 2015 ein.

Am 26. Juni 2017 eröffnete die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein die

Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015. Die dagegen erhobene Einsprache

wurde mit Entscheid vom 6. Juli 2017 abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid

erwuchs aufgrund der Akten unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 27. Juni 2019

ersuchte die Vertretung des Steuerpflichtigen um Revision der

Steuerveranlagungen 2014 und 2015. Es wurde verlangt, der Kauf und Verkauf von

Fahrzeugen durch den Steuerpflichtigen sei bereits für die Jahre 2014 und 2015

als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und die Verluste aus dieser

Tätigkeit seien zum Abzug zuzulassen, für den Fall, dass die Tätigkeit ab dem

Steuerjahr 2016 als gewerbsmässig qualifiziert werden sollte. Zudem sei dieses

Revisionsverfahren zu sistieren bis zur rechtskräftigen Veranlagung der Jahre 2016

ff. Dazu wurde vor allem angeführt, es seien neue erhebliche Tatsachen entdeckt

worden, da die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer die

Tätigkeiten des Einsprechers ab 2014 als mehrwertsteuerpflichtig qualifiziert

habe. Die entsprechenden Abschlüsse 2014-2018 würden seit dem 12. Juni 2019

vorliegen. Eine Neuqualifikation sei indes nur zulässig, wenn der

Steuerpflichtige seine Tätigkeit verändert habe. Dies sei hier aber nicht der

Fall gewesen. Am 19. August 2019 reichte die Vertretung des Einsprechers noch die

Abschlüsse der Jahre 2014-2017 ein. Es wurde erneut um allfällige Revision der

Veranlagungen 2014 und 2015 ersucht. Am 16. Juni 2020 reichte die Vertretung

eine zusätzliche Stellungnahme ein.

1.3 Mit Verfügung vom

10. Juli 2020 wurde auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten. Zur Begründung

hielt die VB im Wesentlichen fest, dass kein Revisionsgrund vorliege, da eine

später erfolgte, gegenüber dem ursprünglichen Entscheid abweichende rechtliche

Würdigung sowie eine neue Rechtsprechung und Praxis keine wesentliche Tatsache

darstellen würden. Zudem hätte der Einsprecher den Revisionsgrund bereits im

ordentlichen Verfahren geltend machen können. Das Revisionsbegehren sei somit

unzulässig. Schliesslich sei eine Praxisänderung, die auf sachlichen Gründen

beruhe, stets zulässig. Die Frage, ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte

Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit einzustufen sei, sei im

Veranlagungsverfahren der noch offenen Steuerperioden zu beurteilen.

2.1 Gegen diesen

Einspracheentscheid gelangte die Vertretung des Steuerpflichtigen (nachfolgen

Rekurrent) mit Rekurs und Beschwerde vom 13. August 2020 (Postaufgabe) an das

Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, es sei auf das Revisionsbegehren

einzutreten und es sei der Kauf sowie Verkauf der Fahrzeuge durch den

Rekurrenten bereits für das Jahr 2015 als selbständige Erwerbstätigkeit zu

qualifizieren sowie der Verlust aus dieser Tätigkeit in Höhe von CHF 230'526.65

zum Abzug zuzulassen. Zudem wurde beantragt, das vorliegende Verfahren zu

sistieren bis zur rechtskräftigen Veranlagung der Jahre 2016-2018; unter

o/e-Kostenfolge. Dazu wurde vor allem ausgeführt, die Mehrwertsteuerverwaltung

habe die Tätigkeit des Rekurrenten ab 2014 als mehrwertsteuerpflichtig

qualifiziert. Inzwischen habe die VB am 30. Juli 2020 die Veranlagungen der

Jahre 2016-2018 vorgenommen, wonach ab 2016 Gewerbsmässigkeit vorliege und die

Gewinne als Einkommen zu versteuern seien. Der Rekurrent habe seit 2014 diverse

Fahrzeuge der gehobenen Preisklasse erworben und diese bei günstiger

Gelegenheit wiederverkauft. Es wurden die entsprechenden Kauf- und

Verkaufspreise angeführt. Bei der Neuqualifikation der VB gehe es um eine neue

erhebliche Tatsache, die dem Rekurrenten im Veranlagungsverfahren 2015 nicht

bekannt gewesen sei. Zudem habe die VB mit dem Vorbehalt in der definitiven

Veranlagung 2015 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tätigkeit als private

Vermögensverwaltung betrachte. Ansonsten hätte sie provisorisch veranlagen

müssen. Die VB verhalte sich widersprüchlich. Dies verstosse gegen Treu und

Glauben und verletze das Gebot der Rechtssicherheit. Die VB habe keinen Grund

für die Neuqualifikation geltend gemacht. Ein Vorbehalt sei im Steuergesetz auch

nicht vorgesehen. Die VB sei auf ihrer Qualifikation als private

Vermögensverwaltung der Jahre 2014 und 2015 zu behaften. Dennoch würden die

vorliegenden Rechtsmittel erhoben, um zu vermeiden, dass die VB willkürlich die

Jahre mit Verlusten als private Vermögensverwaltung und die Jahre mit Gewinnen

als gewerbsmässige Tätigkeit betrachte. Da die Frage der Gewerbsmässigkeit ab

2016 noch nicht rechtskräftig beurteilt sei, sei das vorliegende Verfahren bis

zu diesem Entscheid zu sistieren. Mit der Qualifikation des Verhaltens des

Rekurrenten als gewerbsmässig sei eine neue relevante Tatsache gegeben, welche

die Revision der Veranlagung 2015 rechtfertige. Das Rechtsbegehren sei

gutzuheissen.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 6. Oktober 2020 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz), das

vorliegende Verfahren sei nicht zu sistieren. Die Rechtsmittel seien

kostenfällig abzuweisen. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der

Ausgang dieses Verfahrens keinen Einfluss auf die Steuerperioden 2016 ff. habe;

diese könnten unabhängig davon beurteilt werden, weshalb von einer Sistierung

des vorliegenden Verfahrens abzusehen sei. Die Qualifikation der Tätigkeit des

Rekurrenten durch die Mehrwertsteuerverwaltung als gewerbsmässig (ab der

Steuerperiode 2016) sei eine neue rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Dies

sei keine neue Tatsache im Sinne der Revisionsbestimmungen, welche den

relevanten Sachverhalt ändern würde. Es liege damit kein Revisionsgrund vor.

Der Rekurrent hätte zudem die hier vorgebrachten Einwände bereits im

ordentlichen Verfahren geltend machen können. Auch deshalb sei das

Revisionsgesuch unzulässig gewesen. Die Frage der Gewerbsmässigkeit werde

sodann in den Einsprachen 2016-2018 zu beurteilen sein. Ausserdem sei

zutreffend darauf hingewiesen worden, dass eine künftige andere Qualifizierung

nicht auszuschliessen sei. Die Rechtsmittel seien somit unbegründet.

2.3 Mit Verfügung des

Steuergerichts vom 14. Oktober 2020 wurde der Antrag auf Sistierung des

Verfahrens abgewiesen.

In der Folge ist

vom Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

unstreitig frist- und auch formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 und § 168 Abs. 3 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art.

140 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG;

§ 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit

einzutreten.

Erwägungen

2.

Der Rekurrent

beruft sich auf den Revisionsgrund von § 165 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 147

Abs. 1 lit. a DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine rechtskräftige

Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen

zugunsten des Steuer-pflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen

oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Nach § 165 Abs. 2 StG und Art.

147.

Abs. 2 DBG ist die Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller

das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon

im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss

Dispositiv

demnach neue, ihm vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue

entscheidende Beweismittel vorbringen, damit eine Revision möglich ist (vgl.

Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2017 Nr. 12; Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3. A., 2016, Art. 147 N 16). Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts,

eine neue Rechtsprechung oder auch die Änderung einer bestehenden

Rechtsprechung bilden indessen keinen Revisionsgrund (Martin E. Looser, in Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, 3. A., 2017, Art. 147 N 9 mit Hinw.; vgl. auch Bundesgericht BGer

2P.18/2005 vom 14.2.2005 E. 3 sowie 2P.273/2006 und 2A.617/2006 vom

17.4.2007 E. 3.3).

3.1 Im konkreten Fall

kaufte und verkaufte der Rekurrent im Steuerjahr 2015 diverse Luxusfahrzeuge.

So wurden 9 Fahrzeuge gekauft im Wert von rund 4.8 Mio. Franken und 8 Fahrzeuge

verkauft im Wert von rund 3.8 Mio. Franken. Die VB beurteilte dies als private

Vermögensverwaltung, hielt aber fest, dass der Autohandel künftig auch anders

beurteilt werden könnte. Diese Veranlagung 2015 vom 26. Juni 2017 erwuchs in

Rechtskraft. Rund 2 Jahre später stellte der Rekurrent am 27. Juni 2019 ein

Revisionsbegehren. Danach solle der Autohandel bereits im Jahr 2015 als

selbständige Erwerbstätigkeit angesehen werden, falls die Tätigkeit ab dem

Steuerjahr 2016 als selbständige Erwerbstätigkeit betrachtet werde. Begründet

wird die Auffassung des Rekurrenten vor allem damit, dass die Eidg.

Steuerverwaltung den Autohandel der Mehrwertsteuer unterstellt habe und alle

Abschlüsse der vergangenen Jahre aufgearbeitet werden müssten. Die VB ist

demgegenüber auf das entsprechende Revisionsbegehren des Rekurrenten nicht eingetreten,

weil es hier bloss um eine andere rechtliche Beurteilung gehe.

3.2.1 Neue Tatsachen

sind im vorliegenden Zusammenhang Zustände oder Vorgänge, die einen

Steuertatbestand betreffen. Hier liegt aber keine neue Tatsache vor, sondern

eine andere rechtliche Beurteilung der Handelstätigkeit des Rekurrenten durch

die Mehrwertsteuerverwaltung. Ein Revisionsgrund kann daher wie gesehen (vgl. oben,

E. 2) entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht gegeben sein.

3.2.2 Weiter hat die VB

einen Sachverhalt in jedem Steuerjahr neu zu beurteilen. Wenn dieser wie hier

ab 2016 als selbständige Tätigkeit beurteilt wird, führt das indes nicht dazu,

dass auch frühere rechtskräftige Beurteilungen revidiert werden müssten. Das

Steuerjahr 2016 steht hier denn nicht zur Debatte. Ein Verstoss gegen den

Grundsatz von Treu und Glauben oder das Gebot der Rechtssicherheit kann entgegen

der Ansicht des Rekurrenten demnach auch nicht vorliegen. Die Veranlagungen ab

2016 haben daher keinen Einfluss auf die hier streitige Veranlagung 2015.

Deshalb ist auch das Sistierungsbegehren im Resultat zurecht abgewiesen worden

(Verfügung vom 14.10.2020).

3.2.3 Sodann ist die

Vorinstanz auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten. Geht eine Behörde wie

hier davon aus, dass kein Revisionsgrund vorliegt, ist das Revisionsgesuch indes

abzuweisen (vgl. Looser, a.a.O.,

Art. 149 N 3). Ein Nichteintretensentscheid kann nur ergehen, falls

Prozessvoraussetzungen fehlen, wenn etwa die einschlägigen Fristen nicht

gewahrt sind, die erforderliche Begründung fehlt etc. Da sich für den

Rekurrenten aber faktisch im Ergebnis kaum etwas ändert, ob sein

Revisionsgesuch abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, kann diese

formelle Inkorrektheit nicht zur Gutheissung der Rechtsmittel führen.

3.3 Rekurs und

Beschwerde erweisen sich somit nach dem Gesagten als unbegründet und sind daher

abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG).

Diese wären in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf

CHF 11'750 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 11'000).

Unter den hier gegebenen Umständen, wonach es im Wesentlichen um Verfahrensfragen

geht, sind die Gerichtskosten indessen auf CHF 2'000 festzulegen (vgl. § 150 Abs. 2 GT). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht auszurichten.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 2'000 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/

Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein

(mit Akten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: