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Entscheid

SGSTA.2020.33

Staats- und Bundessteuer 2015

7. März 2022Deutsch16 min

19. März 2015 durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn als Selbständigerwerbender

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 7. März 2022

Es wirken

mit:

Vorsitz: R.

Flury

Richter: T.

Acemoglu, D. S. Müller

Sekretär: W.

Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.33;

BST.2020.26

Sachverhalt

A.

und B. Y. – Z.

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2015

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Der

Steuerpflichtige A. Y.-Z. war bis Ende Januar 2015 bei der Firma X AG

angestellt. Am … 2015 wurde die Einzelunternehmung «w.ch A. Y.» ins

Handelsregister eingetragen und der Steuerpflichtige mit Schreiben vom

19. März 2015 durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn als Selbständigerwerbender

anerkannt. Am 8. Juni 2015 stellte der Steuerpflichtige einen Antrag auf

Auszahlung seines Freizügigkeitskapitals per 9. Juli 2015. Mit

Veranlagungsverfügung vom 19. Oktober 2015 wurde das bezogene

Freizügigkeitskapital von CHF 406'472.00 zur gesonderten Besteuerung veranlagt,

die Veranlagungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. In der Folge erwarb der Steuerpflichtige

die Gesellschaft U. AG und gründete die w. Holding AG (per … 2017) und die w.ch

GmbH (… 2017).

Am 20. Februar

2017 reichten der Steuerpflichtige und seine Ehefrau B. Y.-Z. die Steuererklärung

2015 ein. Dabei deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von CHF 104'558.00

(Staatssteuer) bzw. CHF 97'200.00 (Bundessteuer).

Erwägungen

2.

Mit definitiver

Veranlagung vom 15. März 2018 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen

diverse betriebliche Aufwendungen im Umfang von CHF 24'613.00 als nicht

abzugsfähig auf und unterzog das ausbezahlte Freizügigkeitskapital im Umfang von

CHF 317'745.00 einer Besteuerung als Einkommen. Zudem wurden von den

geleisteten Beiträgen an die Säule 3a von CHF 33'840.00 lediglich CHF 6'768.00

zum Abzug zugelassen.

3.

Die dagegen

erhobene Einsprache vom 10. April 2018 wies die VB nach der Einholung weiterer

Unterlagen bei den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 25. August 2020 ab.

4.

Gegen diesen Einspracheentscheid

erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit Eingaben vom 11.

September 2020 Rekurs und Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung

(Einspracheentscheid) vom 25. August 2020 inkl. Steuerausscheidung sei aufzuheben

und es seien folgende Korrekturen vorzunehmen:

a) Der für die

selbständige Erwerbstätigkeit verbuchte Aufwand für die Büromiete von CHF 2'400.00

sei als geschäftsmässig begründet zum Abzug zuzulassen.

b) Die Aufrechnung für

den Kapitalbezug aus 2. Säule im Betrag von CHF 317'745.00 sei rückgängig zu

machen.

c) Der Abzug für

Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge des Rekurrenten (Säule 3a) von CHF

33'840.00 sei anzuerkennen.

2.

Die Steuerrechnung

der Rekursgegnerin vom 25. August 2020 inkl. Verzugszins sei aufzuheben und die

geschuldeten Steuern seien nach Rechtskraft der Veranlagung für die

Steuerperiode 2015 neu zu berechnen.

3.

Den Rekurrenten sei

nach vorgängiger Einforderung einer Kostennote durch das kantonale

Steuergericht eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wird im

Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Rekurrent übe seit jeher unter der

Bezeichnung "XXX, Gesellschaft für preiswerten Wohnraum" eine

selbständige Erwerbstätigkeit aus, welche auch von der Rekursgegnerin im

Einspracheentscheid anerkannt werde. Zur Ausübung dieser Tätigkeit habe er für

jährlich CHF 2'400.00 einen Lagerraum gemietet, welcher als geschäftsmässig

begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen werden müsse. In Bezug auf die

Kapitalauszahlung aus der Säule 3a machen die Rekurrenten geltend, diese sei

bereits mit Veranlagung vom 19. Oktober 2015 rechtskräftig veranlagt. Die

Veranlagung sei formell und materiell in Rechtskraft erwachsen, so dass der

Sachverhalt einer neuerlichen Beurteilung nicht zugänglich sei (res iudicata).

Die besonderen Voraussetzungen bzw. Gründe für die Abänderung einer

rechtskräftigen Veranlagung würden nicht vorliegen. Im Übrigen seien auch die

materiellen Voraussetzungen für den Bezug des Freizügigkeitskapitals und die

gesonderte Besteuerung gegeben. Der Rekurrent sei Alleininhaber und einziges

Verwaltungsratsmitglied der mit den Mitteln erworbenen Gesellschaft U. AG sowie

der anderen Gesellschaften, welche er gegründet habe. Da der Rekurrent eine

selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, habe er auch Anspruch auf den

Versicherungsabzug für Steuerpflichtige ohne 2. Säule, der sich in der

massgebenden Steuerperiode auf CHF 33'840.00 belief.

5.

Mit Vernehmlassung

vom 3. November 2020 beantragte die VB die kostenfällige Abweisung von Rekurs

und Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus,

die Miete eines Lagerraumes - um einen solchen handle es sich nach eigenen

Angaben des Rekurrenten - für die Tätigkeit (Immobilienverwaltung), den

geringen Umsatz und das zeitliche Engagement im Rahmen der "XXX,

Gesellschaft für preiswerten Wohnraum" erscheine nicht als notwendig. In

Bezug auf das ausbezahlte Kapital der gebundenen Vorsorge seien in der

Gesamtbetrachtung der neu aufgenommenen Tätigkeit die im Steuerrecht relevanten

Voraussetzungen an eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht gegeben gewesen,

weshalb dem Rekurrenten die Möglichkeit gewährt wurde, das zweckwidrig

ausbezahlte Vorsorgeguthaben wieder in eine Vorsorgeeinrichtung einzuzahlen.

Der Rekurrent habe dieses Angebot angenommen und einen Teilbetrag von CHF 88'727.00

an eine Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Der Restbetrag von CHF 317'745.00 müsse

als Einkommen besteuert werden. Dieser sei für den Kauf der U. AG verwendet

worden. Für die im … 2015 gegründete Einzelfirma w.ch A.Y. habe der Rekurrent

wenig Zeit investiert und sie erfülle auch sonst nicht die steuerlichen

Voraussetzungen an eine selbstständige Tätigkeit. Die Einzelfirma sei bereits

am … 2017 wieder im Handelsregister gelöscht worden. Schliesslich seien dem

Rekurrenten gemäss Lohnausweis 2015 BVG-Beiträge in Abzug gebracht worden. Im

Jahr 2016 wurden ebenfalls BVG-Beiträge berücksichtigt. Ein typischer Wechsel

als Angestellter zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne BVG-Versicherung

sei in diesem Fall nicht gegeben, weshalb in der Steuerperiode 2015 einzig der

Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 zugestanden werden könne.

6.

Mit Verfügung vom

9.

November 2020 wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik

sowie einer Kostennote gegeben. Mit Replik vom 27. November 2020 hielten die

Rekurrenten vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest und nahmen zur

Vernehmlassung des Steueramtes in verschiedenen Punkten Stellung. Auf die

Ausführungen im Einzelnen ist im Folgenden soweit erforderlich näher einzugehen.

Die Replik wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 der VB zur Kenntnis

zugestellt.

7.

Die

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Rekurs und

Beschwerde sind form- und fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist

gemäss § 160 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und

Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) sowie Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der kantonalen

Vollzugsverordnung vom 18. Oktober 1994 zum Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer (BGS 613.31) zur Beurteilung zuständig. Die Steuerpflichtigen sind

durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist

einzutreten.

2.

In Bezug auf den

Streitgegenstand sind die Regelungen des kantonalen Steuergesetzes und jene des

Gesetzes über die direkte Bundessteuer materiell harmonisiert, so dass es sich

rechtfertigt, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln.

3.

Der

Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte

(Art. 16 Abs. 1 DBG; § 21 Abs. 1 StG). Steuerbar sind sodann alle Einkünfte

aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der

gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und

Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 22 Abs. 1 DBG; § 30 Abs. 1 StG). Letztere Einkünfte unterliegen einer Sonderbesteuerung (Art. 38

DBG; § 47 Abs. 1 lit. a StG), d.h. mit einer vollen Jahressteuer zu einem

reduzierten Satz.

4.1

Das durch den

Rekurrenten zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausbezahlt

erhaltene Freizügigkeitskapital von CHF 406'472.00 wurde mit definitiver

Veranlagung Sondersteuern vom 19. Oktober 2015 veranlagt. Diese Veranlagung ist

unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Ungeachtet dieser bestehenden

rechtskräftigen Veranlagung hat die Veranlagungsbehörde (unter Abzug einer

später erfolgten Rückzahlung von CHF 88'727.00 ins Vorsorgekapital durch den

Rekurrenten) den Betrag von CHF 317'745.00 erneut als ordentliches steuerbares

Einkommen aufgerechnet.

4.2

Den Rekurrenten

ist zuzustimmen, dass eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung nicht schon

deswegen nachträglich abzuändern ist, weil sich ergibt, dass sie an einem

ursprünglichen Rechtsfehler leidet. Vielmehr kann darauf nur noch unter

besonderen Voraussetzungen zurückgekommen werden. Das Steuerrecht kennt einen

Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige

Verfügung oder einen solchen Entscheid zurückzukommen; bei diesen Gründen

handelt es sich um die Revision (Art. 147 ff. DBG; § 165 ff. StG), die

Berichtigung (Art. 150 DBG; § 169 StG) und die Nachsteuer (Art. 151 ff. DBG; §

170.

ff. StG). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind ausgeschlossen

und können weder von der steuerpflichtigen Person noch der öffentlichen Hand

angerufen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012

E. 3.3., in: StR 67/2012 S. 367; 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3.,

in: StR 68/2013 S. 474; 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.4.1.).

4.3

Ein Anwendungsfall

der Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen ist vorliegend nicht

gegeben.

4.4

Auch die

Voraussetzungen einer Revision sind hier nicht gegeben. So ist diese nur zu

Gunsten des Steuerpflichtigen möglich. Das Gegenstück zugunsten des Fiskus

stellt die Nachsteuer dar (Art. 147 Abs. 1 DBG; § 165 Abs. 1 StG; vgl. Urteil

2C_248 und 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.; Urteil 2C_200/2014 vom 4.

Juni 2015 E. 2.4.). Ein solches Nachsteuerverfahren wurde weder eingeleitet,

noch hat die Veranlagungsbehörde vorgebracht, dass die Voraussetzungen dafür

vorliegen würden. Solches ist auch nicht ersichtlich.

4.5

Die Frage, ob und

inwieweit die Voraussetzungen einer nachträglichen Abänderung der Veranlagung

vorliegen, kann offenbleiben, da die Barauszahlung zu Recht mit der

Sondersteuer erfasst worden ist. Der Rekurrent hatte zum Zeitpunkt des Bezugs

der Barauszahlung unbestrittenermassen seine unselbständige Erwerbstätigkeit

beendet und eine (weitere) selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er

unterstand seit spätestens Februar 2015 nicht mehr der obligatorischen

beruflichen Vorsorge (vgl. Vernehmlassung VB, S. 8). Die Voraussetzungen für

eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG lagen somit vor (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_248 und 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.4.). Dem

steht nicht entgegen, dass vor der Gründung der Einzelunternehmung «w.ch A. Y.»

per … 2015 bereits ein marginaler selbständiger (Neben-)Erwerb in Form der «XXX,

Gesellschaft für preiswerten Wohnraum» bestand. Selbst nach der restriktiven,

in der Lehre umstrittenen Praxis des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV),

ist bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Teilschritten

innert Jahresfrist seit dem Ende der obligatorischen Versicherung eine

(weitere) Barauszahlung möglich (Mitteilungen des BSV über die berufliche

Vorsorge Nr. 118 Rz. 744, unter bsv.admin.ch). Diese Jahresfrist ist vorliegend

eingehalten. Irrelevant ist schliesslich, ob das nach dem Ausgeführten

berechtigterweise bezogene Vorsorgeguthaben in die beim Bezug bestehende

Unternehmung investiert, oder ob damit eine andere Unternehmung erworben wird.

Selbst eine Vorgabe, dass das bezogene Guthaben in das Geschäftsvermögen

investiert werden muss, würde das Bundesrecht verletzen. Das berechtigterweise

bezogene Guthaben darf unter Umständen sogar für den Lebensunterhalt beigezogen

werden (Urteil 2C_248 und 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.5. f.). Mit

Sicherheit nicht zweckwidrig ist der Bezug vor diesem Hintergrund, wenn mit den

Mitteln wie vorliegend unbestrittenermassen mindestens 95 % der Anteile einer

Gesellschaft erworben werden, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats und

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Rekurrent ist, auch wenn er sich in

dieser Funktion wiederum durch diese Gesellschaft anstellen lässt. Ratio legis

von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG - hierzu ist die bundesgerichtliche

Rechtsprechung klar - ist die finanzielle Unterstützung beim Aufbau einer

Unternehmung (Urteil 2C_248 und 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.4. f.). Unter

den hier gegebenen Umständen kann nach dem Ausgeführten denn auch keine

Steuerumgehung vorliegen.

4.6

An der

Feststellung, dass der Bezug des Vorsorgeguthabens zu Recht erfolgt ist, ändert

auch die Tatsache nichts, dass der Rekurrent nach der entsprechenden

Aufforderung durch die Steuerbehörde einen nicht mehr benötigten Teilbetrag von

CHF 88'727.00 in die Vorsorge zurücküberwiesen hat.

4.7

Zusammengefasst

kann festgehalten werden, dass der Barbezug des Vorsorgeguthabens durch den

Rekurrenten rechtmässig war und die Erfassung mit der Sondersteuer nach Art. 38

DBG und § 47 Abs. 1 lit. a StG zu Recht erfolgt ist. Die Aufrechnung des

Barbezugs durch die Veranlagungsbehörde im Umfang von CHF 317'745.00 erfolgte

zu Unrecht und die Veranlagungsverfügung ist entsprechend zu korrigieren.

5.1

Gemäss Art. 27

Abs. 1 DBG bzw. § 34 Abs. 1 StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens bei

selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten

Kosten abgezogen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG bzw. § 41 Abs. 1 lit. i StG

werden von den Einkünften abgezogen die Einlagen, Prämien und Beiträge zum

Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen

Selbstvorsorge. Art. 7 Abs. 1 BVV 3 sieht vor, dass Arbeitnehmer und

Selbständigerwerbende bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

vom Einkommen abziehen können:

a. jährlich bis 8

Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie einer

Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören

b. jährlich bis 20

Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen

Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach

Art. 80 BVG angehören.

5.2

Nach dem

vorliegenden Beweisergebnis war der Rekurrent bis im Januar 2015 unselbständig

erwerbstätig und damit einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehörend.

Seinem Lohnausweis 2015 ist entsprechend eine Einzahlung von CHF 947.00 in die

berufliche Vorsorge zu entnehmen.

Während der

Rekurrent vor diesem Hintergrund Einzahlungen in die Vorsorge (dritte Säule)

von insgesamt CHF 33'840.00 (40 % des Grenzbetrages gemäss Art. 5 Abs. 1 BVG)

zum Abzug bringen will, wurde durch die Veranlagungsbehörde lediglich der

Betrag gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 von CHF 6’768.00 anerkannt.

5.3

Gemäss

Kreisschreiben Nr. 18 der ESTV, steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen

und -leistungen der Säule 3a, Ziff. 5.6 lit. g (unter estv.admin.ch) gilt für

die Berechnung des Abzuges beim Übergang von einer unselbständigen zu einer

selbständigen Erwerbstätigkeit oder umgekehrt Folgendes:

«Während der

Zeitspanne der unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Anschluss an eine

Pensionskasse kann die steuerpflichtige Person - ein entsprechendes

Erwerbseinkommen vorausgesetzt - maximal den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

BVV 3 vorgesehenen Maximalbetrag einbezahlen. Für die Zeitspanne der

Selbständigkeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse kann die steuerpflichtige

Person bis zu 20 % ihres selbständigen Erwerbseinkommens einbezahlen,

vorausgesetzt sie schliesst die Buchhaltung per Ende des Jahres ab. Für das

betroffene Jahr kann insgesamt (inkl. allfällige Einzahlung in die kleine Säule

3a) nicht mehr als der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BVV 3 vorgesehene

Maximalbetrag (40 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG) einbezahlt

werden.»

Als

Verwaltungsverordnung ist das erwähnte Kreisschreiben für die Gerichte

rechtlich nicht verbindlich. Indes ist davon gemäss gefestigter Praxis des

Bundesgerichts nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, sofern sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen

Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen

Vorgaben enthält (Urteil 2C_522/2018 E. 4.4.2. mit weiteren Hinweisen). Die

durch das Kreisschreiben skizzierte Lösung erscheint als sachgemäss und es ist

kein Grund ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden müsste.

5.4

Aus der

selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten im Jahr 2015 ergibt sich nach

der in diesem Punkt nicht bestrittenen Selbstdeklaration des Rekurrenten ein

Gewinn von CHF 91'193.00. Somit können aus der Phase der selbständigen

Erwerbstätigkeit 20 % dieses Gewinnes, ergebend CHF 18'238.00, abgezogen

werden. Hinzu kommt der Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 von CHF

6'768.00 für die Periode der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Insgesamt ist

der Rekurrent somit berechtigt, CHF 25'006.00 zum Abzug zu bringen, was unter

dem Maximalbetrag von 40 % des Grenzwertes nach Art. 8 Abs. 1 BVG liegt. Dass

sich der Rekurrent im Jahr 2016 bereits wieder in einem Anstellungsverhältnis

befand, kann an der Beurteilung in der hier relevanten Steuerperiode nichts

ändern, sondern ist allein für die entsprechende Steuerperiode 2016 relevant.

Der Rekurs ist in diesem Umfang teilweise gutzuheissen.

6.1

Nicht zum Abzug

als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen wurde dem Rekurrenten zudem

der Abzug von Mietkosten im Umfang von CHF 2'400.00 für die Einzelunternehmung

«XXX, Gesellschaft für preiswerten Wohnraum». In der Einspracheverfügung vom

25.

August 2020 wurde dies damit begründet, dass aufgrund der geringen

Tätigkeit ein «Büroabzug» nicht gerechtfertigt sei. In der Vernehmlassung führt

die Veranlagungsbehörde dazu aus, es handle sich nach Angaben des Rekurrenten

um einen Lagerraum, die Unternehmung «XXX» biete jedoch Dienstleistungen in der

Immobilienverwaltung an. Der jährliche Umsatz bewege sich seit 2006 im

vierstelligen Bereich, weshalb sich die Menge der aufzubewahrenden

Geschäftsunterlagen in Grenzen halten sollte und hierfür kein Lagerraum

gemietet werden müsste. Die geschäftsmässige Begründetheit sei nicht gegeben.

6.2

In der Replik vom

27.

November 2020 lassen die Rekurrenten dazu replizieren, dass die Tätigkeit

der Einzelunternehmung "XXX" 2004/2005 aufgenommen worden sei. In den

Jahren 2008 bis 2011 sei über diese Unternehmung die Hauswartung der

Liegenschaft T. Strasse 0 der Rekurrenten vorgenommen worden. Der Lagerraum sei

für die entsprechenden Geräte und Baumaterialien gemietet worden. Ab 2012 sei

der Umfang der Geschäftstätigkeit der "XXX" zurückgegangen und

bestehe aus «gelegentlichen und unregelmässigen» Unterhaltstätigkeiten für die

Liegenschaften T. Strasse 0, S. und R. Strasse 1, S.

6.3

Die

Nachweispflicht von abzugsfähigen Kosten liegt bei der steuerpflichtigen

Person, welche die steuermindernden Tatsachen zu beweisen hat. Die von den

Rekurrenten dazu vorgetragenen Tatsachen und offerierten Beweise sind

allerdings nicht überzeugend und in sich widersprüchlich. Während in der Replik

ausgeführt wird, die Räumlichkeiten seien anlässlich der Geschäftsaufnahme der "XXX"

in den Jahren 2004/2005 notwendig geworden und deshalb gemietet worden, legen

sie als Beilage 30 ein Schreiben des Rekurrenten vom … 2000 über eine Einigung

mit dem Vermieter ins Recht, wonach die Räumlichkeiten zu ¼ durch den

Rekurrenten privat und zu ¾ durch die U., S. gemietet werden sollen. In dem

Schreiben wird zudem darauf Bezug genommen, dass ein Antrag an den Zunftrat bezüglich

der Miete gestellt werden müsse. Das erwähnte Vorgehen, die Tatsache, dass die

Räumlichkeiten bereits mindestens vier Jahre vor Geschäftsaufnahme der «XXX»

durch den Rekurrenten privat angemietet worden sind, und nicht zuletzt die

Ausführungen, wonach die «XXX» bereits seit 2012 nur noch gelegentlich und

unregelmässig Unterhaltstätigkeiten erbringt, sprechen gegen eine

geschäftsmässige Begründetheit. Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt

abzuweisen.

7.

Nach dem

Ausgeführten sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen. Nachdem die

abzuweisenden Teile in Bezug auf das steuerbare Einkommen betragsmässig

marginal sind, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vollumfänglich dem

Staat aufzuerlegen bzw. auf solche zu verzichten. Den Rekurrenten ist eine

Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Mit Kostennote vom 27. November 2020

machen die Rekurrenten Parteikosten von CHF 8'400.60 (inkl. Auslagen und MWST)

geltend, wobei eine detaillierte Auflistung der Bemühungen fehlt. Praxisgemäss

werden in Verfahren des Steuergerichts pauschale Parteientschädigungen

zugesprochen. Eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 inkl. Auslagen und MWST

erscheint der streitwertgemässen Bedeutung des Verfahrens sowie dem zu

erbringenden Aufwand im schriftlichen Verfahren (keine Parteiverhandlung, zwei

Rechtsschriften der Rekurrenten) als angemessen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden teilweise gutgeheissen und die Sache wird zur erneuten Veranlagung im

Sinne der Erwägungen an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen zurückgewiesen.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

3. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern

wird zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.00 (inkl.

Auslagen und MWST) zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Vorsitzende: Der Sekretär:

R. Flury W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: