SGSTA.2020.33
Staats- und Bundessteuer 2015
7. März 2022Deutsch16 min
19. März 2015 durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn als Selbständigerwerbender
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 7. März 2022
Es wirken
mit:
Vorsitz: R.
Flury
Richter: T.
Acemoglu, D. S. Müller
Sekretär: W.
Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.33;
BST.2020.26
Sachverhalt
A.
und B. Y. – Z.
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2015
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der
Steuerpflichtige A. Y.-Z. war bis Ende Januar 2015 bei der Firma X AG
angestellt. Am … 2015 wurde die Einzelunternehmung «w.ch A. Y.» ins
Handelsregister eingetragen und der Steuerpflichtige mit Schreiben vom
19. März 2015 durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn als Selbständigerwerbender
anerkannt. Am 8. Juni 2015 stellte der Steuerpflichtige einen Antrag auf
Auszahlung seines Freizügigkeitskapitals per 9. Juli 2015. Mit
Veranlagungsverfügung vom 19. Oktober 2015 wurde das bezogene
Freizügigkeitskapital von CHF 406'472.00 zur gesonderten Besteuerung veranlagt,
die Veranlagungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. In der Folge erwarb der Steuerpflichtige
die Gesellschaft U. AG und gründete die w. Holding AG (per … 2017) und die w.ch
GmbH (… 2017).
Am 20. Februar
2017 reichten der Steuerpflichtige und seine Ehefrau B. Y.-Z. die Steuererklärung
2015 ein. Dabei deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von CHF 104'558.00
(Staatssteuer) bzw. CHF 97'200.00 (Bundessteuer).
Erwägungen
2.
Mit definitiver
Veranlagung vom 15. März 2018 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen
diverse betriebliche Aufwendungen im Umfang von CHF 24'613.00 als nicht
abzugsfähig auf und unterzog das ausbezahlte Freizügigkeitskapital im Umfang von
CHF 317'745.00 einer Besteuerung als Einkommen. Zudem wurden von den
geleisteten Beiträgen an die Säule 3a von CHF 33'840.00 lediglich CHF 6'768.00
zum Abzug zugelassen.
3.
Die dagegen
erhobene Einsprache vom 10. April 2018 wies die VB nach der Einholung weiterer
Unterlagen bei den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 25. August 2020 ab.
4.
Gegen diesen Einspracheentscheid
erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit Eingaben vom 11.
September 2020 Rekurs und Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung
(Einspracheentscheid) vom 25. August 2020 inkl. Steuerausscheidung sei aufzuheben
und es seien folgende Korrekturen vorzunehmen:
a) Der für die
selbständige Erwerbstätigkeit verbuchte Aufwand für die Büromiete von CHF 2'400.00
sei als geschäftsmässig begründet zum Abzug zuzulassen.
b) Die Aufrechnung für
den Kapitalbezug aus 2. Säule im Betrag von CHF 317'745.00 sei rückgängig zu
machen.
c) Der Abzug für
Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge des Rekurrenten (Säule 3a) von CHF
33'840.00 sei anzuerkennen.
2.
Die Steuerrechnung
der Rekursgegnerin vom 25. August 2020 inkl. Verzugszins sei aufzuheben und die
geschuldeten Steuern seien nach Rechtskraft der Veranlagung für die
Steuerperiode 2015 neu zu berechnen.
3.
Den Rekurrenten sei
nach vorgängiger Einforderung einer Kostennote durch das kantonale
Steuergericht eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wird im
Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Rekurrent übe seit jeher unter der
Bezeichnung "XXX, Gesellschaft für preiswerten Wohnraum" eine
selbständige Erwerbstätigkeit aus, welche auch von der Rekursgegnerin im
Einspracheentscheid anerkannt werde. Zur Ausübung dieser Tätigkeit habe er für
jährlich CHF 2'400.00 einen Lagerraum gemietet, welcher als geschäftsmässig
begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen werden müsse. In Bezug auf die
Kapitalauszahlung aus der Säule 3a machen die Rekurrenten geltend, diese sei
bereits mit Veranlagung vom 19. Oktober 2015 rechtskräftig veranlagt. Die
Veranlagung sei formell und materiell in Rechtskraft erwachsen, so dass der
Sachverhalt einer neuerlichen Beurteilung nicht zugänglich sei (res iudicata).
Die besonderen Voraussetzungen bzw. Gründe für die Abänderung einer
rechtskräftigen Veranlagung würden nicht vorliegen. Im Übrigen seien auch die
materiellen Voraussetzungen für den Bezug des Freizügigkeitskapitals und die
gesonderte Besteuerung gegeben. Der Rekurrent sei Alleininhaber und einziges
Verwaltungsratsmitglied der mit den Mitteln erworbenen Gesellschaft U. AG sowie
der anderen Gesellschaften, welche er gegründet habe. Da der Rekurrent eine
selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, habe er auch Anspruch auf den
Versicherungsabzug für Steuerpflichtige ohne 2. Säule, der sich in der
massgebenden Steuerperiode auf CHF 33'840.00 belief.
5.
Mit Vernehmlassung
vom 3. November 2020 beantragte die VB die kostenfällige Abweisung von Rekurs
und Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus,
die Miete eines Lagerraumes - um einen solchen handle es sich nach eigenen
Angaben des Rekurrenten - für die Tätigkeit (Immobilienverwaltung), den
geringen Umsatz und das zeitliche Engagement im Rahmen der "XXX,
Gesellschaft für preiswerten Wohnraum" erscheine nicht als notwendig. In
Bezug auf das ausbezahlte Kapital der gebundenen Vorsorge seien in der
Gesamtbetrachtung der neu aufgenommenen Tätigkeit die im Steuerrecht relevanten
Voraussetzungen an eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht gegeben gewesen,
weshalb dem Rekurrenten die Möglichkeit gewährt wurde, das zweckwidrig
ausbezahlte Vorsorgeguthaben wieder in eine Vorsorgeeinrichtung einzuzahlen.
Der Rekurrent habe dieses Angebot angenommen und einen Teilbetrag von CHF 88'727.00
an eine Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Der Restbetrag von CHF 317'745.00 müsse
als Einkommen besteuert werden. Dieser sei für den Kauf der U. AG verwendet
worden. Für die im … 2015 gegründete Einzelfirma w.ch A.Y. habe der Rekurrent
wenig Zeit investiert und sie erfülle auch sonst nicht die steuerlichen
Voraussetzungen an eine selbstständige Tätigkeit. Die Einzelfirma sei bereits
am … 2017 wieder im Handelsregister gelöscht worden. Schliesslich seien dem
Rekurrenten gemäss Lohnausweis 2015 BVG-Beiträge in Abzug gebracht worden. Im
Jahr 2016 wurden ebenfalls BVG-Beiträge berücksichtigt. Ein typischer Wechsel
als Angestellter zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne BVG-Versicherung
sei in diesem Fall nicht gegeben, weshalb in der Steuerperiode 2015 einzig der
Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 zugestanden werden könne.
6.
Mit Verfügung vom
9.
November 2020 wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
sowie einer Kostennote gegeben. Mit Replik vom 27. November 2020 hielten die
Rekurrenten vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest und nahmen zur
Vernehmlassung des Steueramtes in verschiedenen Punkten Stellung. Auf die
Ausführungen im Einzelnen ist im Folgenden soweit erforderlich näher einzugehen.
Die Replik wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 der VB zur Kenntnis
zugestellt.
7.
Die
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Rekurs und
Beschwerde sind form- und fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist
gemäss § 160 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und
Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) sowie Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der kantonalen
Vollzugsverordnung vom 18. Oktober 1994 zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (BGS 613.31) zur Beurteilung zuständig. Die Steuerpflichtigen sind
durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist
einzutreten.
2.
In Bezug auf den
Streitgegenstand sind die Regelungen des kantonalen Steuergesetzes und jene des
Gesetzes über die direkte Bundessteuer materiell harmonisiert, so dass es sich
rechtfertigt, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln.
3.
Der
Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte
(Art. 16 Abs. 1 DBG; § 21 Abs. 1 StG). Steuerbar sind sodann alle Einkünfte
aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der
gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und
Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 22 Abs. 1 DBG; § 30 Abs. 1 StG). Letztere Einkünfte unterliegen einer Sonderbesteuerung (Art. 38
DBG; § 47 Abs. 1 lit. a StG), d.h. mit einer vollen Jahressteuer zu einem
reduzierten Satz.
4.1
Das durch den
Rekurrenten zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausbezahlt
erhaltene Freizügigkeitskapital von CHF 406'472.00 wurde mit definitiver
Veranlagung Sondersteuern vom 19. Oktober 2015 veranlagt. Diese Veranlagung ist
unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Ungeachtet dieser bestehenden
rechtskräftigen Veranlagung hat die Veranlagungsbehörde (unter Abzug einer
später erfolgten Rückzahlung von CHF 88'727.00 ins Vorsorgekapital durch den
Rekurrenten) den Betrag von CHF 317'745.00 erneut als ordentliches steuerbares
Einkommen aufgerechnet.
4.2
Den Rekurrenten
ist zuzustimmen, dass eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung nicht schon
deswegen nachträglich abzuändern ist, weil sich ergibt, dass sie an einem
ursprünglichen Rechtsfehler leidet. Vielmehr kann darauf nur noch unter
besonderen Voraussetzungen zurückgekommen werden. Das Steuerrecht kennt einen
Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige
Verfügung oder einen solchen Entscheid zurückzukommen; bei diesen Gründen
handelt es sich um die Revision (Art. 147 ff. DBG; § 165 ff. StG), die
Berichtigung (Art. 150 DBG; § 169 StG) und die Nachsteuer (Art. 151 ff. DBG; §
170.
ff. StG). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind ausgeschlossen
und können weder von der steuerpflichtigen Person noch der öffentlichen Hand
angerufen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012
E. 3.3., in: StR 67/2012 S. 367; 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3.,
in: StR 68/2013 S. 474; 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.4.1.).
4.3
Ein Anwendungsfall
der Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen ist vorliegend nicht
gegeben.
4.4
Auch die
Voraussetzungen einer Revision sind hier nicht gegeben. So ist diese nur zu
Gunsten des Steuerpflichtigen möglich. Das Gegenstück zugunsten des Fiskus
stellt die Nachsteuer dar (Art. 147 Abs. 1 DBG; § 165 Abs. 1 StG; vgl. Urteil
2C_248 und 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.; Urteil 2C_200/2014 vom 4.
Juni 2015 E. 2.4.). Ein solches Nachsteuerverfahren wurde weder eingeleitet,
noch hat die Veranlagungsbehörde vorgebracht, dass die Voraussetzungen dafür
vorliegen würden. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.5
Die Frage, ob und
inwieweit die Voraussetzungen einer nachträglichen Abänderung der Veranlagung
vorliegen, kann offenbleiben, da die Barauszahlung zu Recht mit der
Sondersteuer erfasst worden ist. Der Rekurrent hatte zum Zeitpunkt des Bezugs
der Barauszahlung unbestrittenermassen seine unselbständige Erwerbstätigkeit
beendet und eine (weitere) selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er
unterstand seit spätestens Februar 2015 nicht mehr der obligatorischen
beruflichen Vorsorge (vgl. Vernehmlassung VB, S. 8). Die Voraussetzungen für
eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG lagen somit vor (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_248 und 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.4.). Dem
steht nicht entgegen, dass vor der Gründung der Einzelunternehmung «w.ch A. Y.»
per … 2015 bereits ein marginaler selbständiger (Neben-)Erwerb in Form der «XXX,
Gesellschaft für preiswerten Wohnraum» bestand. Selbst nach der restriktiven,
in der Lehre umstrittenen Praxis des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV),
ist bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Teilschritten
innert Jahresfrist seit dem Ende der obligatorischen Versicherung eine
(weitere) Barauszahlung möglich (Mitteilungen des BSV über die berufliche
Vorsorge Nr. 118 Rz. 744, unter bsv.admin.ch). Diese Jahresfrist ist vorliegend
eingehalten. Irrelevant ist schliesslich, ob das nach dem Ausgeführten
berechtigterweise bezogene Vorsorgeguthaben in die beim Bezug bestehende
Unternehmung investiert, oder ob damit eine andere Unternehmung erworben wird.
Selbst eine Vorgabe, dass das bezogene Guthaben in das Geschäftsvermögen
investiert werden muss, würde das Bundesrecht verletzen. Das berechtigterweise
bezogene Guthaben darf unter Umständen sogar für den Lebensunterhalt beigezogen
werden (Urteil 2C_248 und 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.5. f.). Mit
Sicherheit nicht zweckwidrig ist der Bezug vor diesem Hintergrund, wenn mit den
Mitteln wie vorliegend unbestrittenermassen mindestens 95 % der Anteile einer
Gesellschaft erworben werden, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Rekurrent ist, auch wenn er sich in
dieser Funktion wiederum durch diese Gesellschaft anstellen lässt. Ratio legis
von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG - hierzu ist die bundesgerichtliche
Rechtsprechung klar - ist die finanzielle Unterstützung beim Aufbau einer
Unternehmung (Urteil 2C_248 und 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.4. f.). Unter
den hier gegebenen Umständen kann nach dem Ausgeführten denn auch keine
Steuerumgehung vorliegen.
4.6
An der
Feststellung, dass der Bezug des Vorsorgeguthabens zu Recht erfolgt ist, ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Rekurrent nach der entsprechenden
Aufforderung durch die Steuerbehörde einen nicht mehr benötigten Teilbetrag von
CHF 88'727.00 in die Vorsorge zurücküberwiesen hat.
4.7
Zusammengefasst
kann festgehalten werden, dass der Barbezug des Vorsorgeguthabens durch den
Rekurrenten rechtmässig war und die Erfassung mit der Sondersteuer nach Art. 38
DBG und § 47 Abs. 1 lit. a StG zu Recht erfolgt ist. Die Aufrechnung des
Barbezugs durch die Veranlagungsbehörde im Umfang von CHF 317'745.00 erfolgte
zu Unrecht und die Veranlagungsverfügung ist entsprechend zu korrigieren.
5.1
Gemäss Art. 27
Abs. 1 DBG bzw. § 34 Abs. 1 StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens bei
selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten
Kosten abgezogen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG bzw. § 41 Abs. 1 lit. i StG
werden von den Einkünften abgezogen die Einlagen, Prämien und Beiträge zum
Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge. Art. 7 Abs. 1 BVV 3 sieht vor, dass Arbeitnehmer und
Selbständigerwerbende bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden
vom Einkommen abziehen können:
a. jährlich bis 8
Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie einer
Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören
b. jährlich bis 20
Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen
Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach
Art. 80 BVG angehören.
5.2
Nach dem
vorliegenden Beweisergebnis war der Rekurrent bis im Januar 2015 unselbständig
erwerbstätig und damit einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehörend.
Seinem Lohnausweis 2015 ist entsprechend eine Einzahlung von CHF 947.00 in die
berufliche Vorsorge zu entnehmen.
Während der
Rekurrent vor diesem Hintergrund Einzahlungen in die Vorsorge (dritte Säule)
von insgesamt CHF 33'840.00 (40 % des Grenzbetrages gemäss Art. 5 Abs. 1 BVG)
zum Abzug bringen will, wurde durch die Veranlagungsbehörde lediglich der
Betrag gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 von CHF 6’768.00 anerkannt.
5.3
Gemäss
Kreisschreiben Nr. 18 der ESTV, steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen
und -leistungen der Säule 3a, Ziff. 5.6 lit. g (unter estv.admin.ch) gilt für
die Berechnung des Abzuges beim Übergang von einer unselbständigen zu einer
selbständigen Erwerbstätigkeit oder umgekehrt Folgendes:
«Während der
Zeitspanne der unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Anschluss an eine
Pensionskasse kann die steuerpflichtige Person - ein entsprechendes
Erwerbseinkommen vorausgesetzt - maximal den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
BVV 3 vorgesehenen Maximalbetrag einbezahlen. Für die Zeitspanne der
Selbständigkeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse kann die steuerpflichtige
Person bis zu 20 % ihres selbständigen Erwerbseinkommens einbezahlen,
vorausgesetzt sie schliesst die Buchhaltung per Ende des Jahres ab. Für das
betroffene Jahr kann insgesamt (inkl. allfällige Einzahlung in die kleine Säule
3a) nicht mehr als der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BVV 3 vorgesehene
Maximalbetrag (40 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG) einbezahlt
werden.»
Als
Verwaltungsverordnung ist das erwähnte Kreisschreiben für die Gerichte
rechtlich nicht verbindlich. Indes ist davon gemäss gefestigter Praxis des
Bundesgerichts nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen
Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen
Vorgaben enthält (Urteil 2C_522/2018 E. 4.4.2. mit weiteren Hinweisen). Die
durch das Kreisschreiben skizzierte Lösung erscheint als sachgemäss und es ist
kein Grund ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden müsste.
5.4
Aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten im Jahr 2015 ergibt sich nach
der in diesem Punkt nicht bestrittenen Selbstdeklaration des Rekurrenten ein
Gewinn von CHF 91'193.00. Somit können aus der Phase der selbständigen
Erwerbstätigkeit 20 % dieses Gewinnes, ergebend CHF 18'238.00, abgezogen
werden. Hinzu kommt der Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 von CHF
6'768.00 für die Periode der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Insgesamt ist
der Rekurrent somit berechtigt, CHF 25'006.00 zum Abzug zu bringen, was unter
dem Maximalbetrag von 40 % des Grenzwertes nach Art. 8 Abs. 1 BVG liegt. Dass
sich der Rekurrent im Jahr 2016 bereits wieder in einem Anstellungsverhältnis
befand, kann an der Beurteilung in der hier relevanten Steuerperiode nichts
ändern, sondern ist allein für die entsprechende Steuerperiode 2016 relevant.
Der Rekurs ist in diesem Umfang teilweise gutzuheissen.
6.1
Nicht zum Abzug
als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen wurde dem Rekurrenten zudem
der Abzug von Mietkosten im Umfang von CHF 2'400.00 für die Einzelunternehmung
«XXX, Gesellschaft für preiswerten Wohnraum». In der Einspracheverfügung vom
25.
August 2020 wurde dies damit begründet, dass aufgrund der geringen
Tätigkeit ein «Büroabzug» nicht gerechtfertigt sei. In der Vernehmlassung führt
die Veranlagungsbehörde dazu aus, es handle sich nach Angaben des Rekurrenten
um einen Lagerraum, die Unternehmung «XXX» biete jedoch Dienstleistungen in der
Immobilienverwaltung an. Der jährliche Umsatz bewege sich seit 2006 im
vierstelligen Bereich, weshalb sich die Menge der aufzubewahrenden
Geschäftsunterlagen in Grenzen halten sollte und hierfür kein Lagerraum
gemietet werden müsste. Die geschäftsmässige Begründetheit sei nicht gegeben.
6.2
In der Replik vom
27.
November 2020 lassen die Rekurrenten dazu replizieren, dass die Tätigkeit
der Einzelunternehmung "XXX" 2004/2005 aufgenommen worden sei. In den
Jahren 2008 bis 2011 sei über diese Unternehmung die Hauswartung der
Liegenschaft T. Strasse 0 der Rekurrenten vorgenommen worden. Der Lagerraum sei
für die entsprechenden Geräte und Baumaterialien gemietet worden. Ab 2012 sei
der Umfang der Geschäftstätigkeit der "XXX" zurückgegangen und
bestehe aus «gelegentlichen und unregelmässigen» Unterhaltstätigkeiten für die
Liegenschaften T. Strasse 0, S. und R. Strasse 1, S.
6.3
Die
Nachweispflicht von abzugsfähigen Kosten liegt bei der steuerpflichtigen
Person, welche die steuermindernden Tatsachen zu beweisen hat. Die von den
Rekurrenten dazu vorgetragenen Tatsachen und offerierten Beweise sind
allerdings nicht überzeugend und in sich widersprüchlich. Während in der Replik
ausgeführt wird, die Räumlichkeiten seien anlässlich der Geschäftsaufnahme der "XXX"
in den Jahren 2004/2005 notwendig geworden und deshalb gemietet worden, legen
sie als Beilage 30 ein Schreiben des Rekurrenten vom … 2000 über eine Einigung
mit dem Vermieter ins Recht, wonach die Räumlichkeiten zu ¼ durch den
Rekurrenten privat und zu ¾ durch die U., S. gemietet werden sollen. In dem
Schreiben wird zudem darauf Bezug genommen, dass ein Antrag an den Zunftrat bezüglich
der Miete gestellt werden müsse. Das erwähnte Vorgehen, die Tatsache, dass die
Räumlichkeiten bereits mindestens vier Jahre vor Geschäftsaufnahme der «XXX»
durch den Rekurrenten privat angemietet worden sind, und nicht zuletzt die
Ausführungen, wonach die «XXX» bereits seit 2012 nur noch gelegentlich und
unregelmässig Unterhaltstätigkeiten erbringt, sprechen gegen eine
geschäftsmässige Begründetheit. Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt
abzuweisen.
7.
Nach dem
Ausgeführten sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen. Nachdem die
abzuweisenden Teile in Bezug auf das steuerbare Einkommen betragsmässig
marginal sind, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vollumfänglich dem
Staat aufzuerlegen bzw. auf solche zu verzichten. Den Rekurrenten ist eine
Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Mit Kostennote vom 27. November 2020
machen die Rekurrenten Parteikosten von CHF 8'400.60 (inkl. Auslagen und MWST)
geltend, wobei eine detaillierte Auflistung der Bemühungen fehlt. Praxisgemäss
werden in Verfahren des Steuergerichts pauschale Parteientschädigungen
zugesprochen. Eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 inkl. Auslagen und MWST
erscheint der streitwertgemässen Bedeutung des Verfahrens sowie dem zu
erbringenden Aufwand im schriftlichen Verfahren (keine Parteiverhandlung, zwei
Rechtsschriften der Rekurrenten) als angemessen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden teilweise gutgeheissen und die Sache wird zur erneuten Veranlagung im
Sinne der Erwägungen an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen zurückgewiesen.
2. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
3. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern
wird zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.00 (inkl.
Auslagen und MWST) zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Vorsitzende: Der Sekretär:
R. Flury W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: