SGSTA.2020.35
Staats- und Bundessteuer 2019
22. Februar 2021Deutsch12 min
Kassabuchführung auch bei Verwendung von elektronischen Systemen einzuhalten. Ferner
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 22. Februar 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: D.
S. Müller, A. Roberti
Sekretär: W.
Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.35;
BST.2020.28
A und B Y
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2019
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 8.
Februar 2020 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2019
ein. Die Ehefrau führt seit 1. April 2019 in Z das Restaurant W. In der
definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2019 der
Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 9. April 2020 wurde die Buchhaltung
abgewiesen. Gründe dafür seien die fehlende Kassabuchführung, fehlende Belege,
unregelmässige Saldierung der Registrierkasse etc. Der Gewinn wurde nach
Ermessen mit CHF 45'000 festgesetzt und umfasste auch Eigenbezüge für 2
Erwachsene und 3 Kinder. In Zukunft werde der Gewinn aus selbständiger
Erwerbstätigkeit nach Ermessen veranlagt bis zum Nachweis einer
ordnungsgemässen Kassabuchführung. Gegen diese Veranlagung erhoben die
Steuerpflichtigen am 14. April 2020 Einsprache und verlangten eine
Einspracheverhandlung. Diese fand am 30. August 2020 statt. An der Einsprache
wurde festgehalten. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei der
Gewinn des Restaurants W, Z, in Höhe von CHF 5'937 zu besteuern, aufgrund
des an der Einspracheverhandlung abgegebenen Geschäftsabschlusses.
1.2 Mit Verfügung vom
9. September 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde vor allem
angeführt, hier bestehe wenigstens eine entsprechende Aufzeichnungspflicht. Die
Führung eines Kassabuchs sei auch für Kleinbetriebe oder bargeldintensive
Betriebe wie hier essentiell. Die Einsprecher hätten indes kein Kassabuch
geführt. Zudem würden vereinzelte Abrechnungen fehlen. Im Geschäftsabschluss
2019 seien ausserdem keine Naturalbezüge verbucht worden und es würden auch
zahlreiche Ausgabenbelege fehlen. Der Ermessenszuschlag von CHF 14'650 sei
insofern begründet, als die ausgewiesene Bruttogewinnmarge von rund 58 % für
ein Restaurant mit Barbetrieb zu gering sei. Weiter sei das nachträglich
erstellte Kassabuch nicht ordnungsgemäss geführt worden. Es sei damit nach wie
vor kein Kassabuch vorhanden und es würden weiterhin zahlreiche Belege fehlen
zu den Einnahmen und Ausgaben. Ferner seien die verlangten Unterlagen nicht zur
Einspracheverhandlung mitgebracht worden. Stattdessen sei ein neuer
Geschäftsabschluss 2019 eingereicht worden. Es würden damit drei verschiedene
Abschlüsse 2019 mit unterschiedlichen Ergebnissen vorliegen. Dass die
Buchführung nicht ordnungsgemäss sei, sei daher nicht widerlegt worden. Die
Einsprache sei unbegründet.
2.1 Mit Einsprache vom
30. September 2020 (Postaufgabe) gegen die Steuerveranlagung 2019 gelangten die
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Sie
machten vor allem geltend, es werde eine einfache Buchhaltung geführt; die
Unterlagen seien alle eingereicht worden, einschliesslich Jahresabschluss,
Kassabuch der Registrierkasse und deren Abschluss. Eine vereinfachte
Buchhaltung sei hier denn zulässig. Der Gewinn nach Ermessen sei daher gänzlich
ungerechtfertigt; diesen hätten die Rekurrenten nicht eingenommen. Weiter wurde
auf die Anforderungen an eine vereinfachte Buchführungspflicht verwiesen sowie
die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Die verschiedenen
Buchhaltungsabschlüsse seien zutreffend ergänzt worden. Aufgrund der
Einschätzung habe der Rekurrent auch nicht die Abzüge geltend machen können,
welche ihm als IV-Rentner zustehen würden. Daher erhebe er Beschwerde. Sodann
gehe aus den erwähnten Anforderungen nicht hervor, dass ein Kassabuch
erforderlich sei. Die Rekurrenten seien nur verpflichtet, Einnahmen und
Ausgaben zu belegen; dies hätten sie auch getan, sie hätten die gesamte
Buchhaltung vorgelegt. Schliesslich seien dem Rekurrenten diverse Abzüge, die
ihm als IV-Rentner zustehen würden, nicht gewährt worden, obwohl auch die
diesbezüglichen Belege eingereicht worden seien.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 24. November 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen
angeführt, ein täglicher Kassensturz sei nicht möglich und es finde
offensichtlich auch keine Saldokontrolle statt. Aufgrund der fehlenden
ordnungsgemässen Kassabuchführung, der fehlenden Unterlagen, der ungenügenden
Bruttogewinnmarge und des Umstandes, dass auch der Warenbezug für private
Zwecke mitberücksichtigt werden müsse, sei die Höhe der Ermessenstaxation nicht
zu beanstanden. Ausserdem seien die Grundsätze ordnungsgemässer
Kassabuchführung auch bei Verwendung von elektronischen Systemen einzuhalten. Ferner
gehe es beim geltend gemachten Abzug offenbar um diverse Abzüge, die nicht
näher spezifiziert worden seien. Die Rekurrenten hätten aber infolge der
umstrittenen Aufrechnung keinen Anspruch auf den offensichtlich geforderten
Sozialabzug. Dies gelte auch bei einer allfälligen Gutheissung der
Rechtsmittel. Diese seien indessen unbegründet.
Dazu ist von den
Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten
haben Einsprache erhoben. Aus der Eingabe geht aber hervor, dass sie Rekurs
(Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend
direkte Bundessteuer) einreichen wollten. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht
die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Das Steuergericht ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum
DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Im vorliegenden
Fall stellt sich vor allem die Frage nach der Beweiskraft der eingereichten
Buchhaltung bzw. der entsprechenden Unterlagen. Natürliche Personen mit
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen
der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung,
Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt,
Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie
Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2
DBG). Damit auf diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen sie formell und
Erwägungen
materiell richtig sein. Die Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, lückenlos,
übersichtlich und klar verzeichnet und belegt sein (§ 8 Abs. 2 Vollzugsverordnung, VV zum StG, BGS 614.12). Können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die
Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann
dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der
Steuerpflichtigen berücksichtigen (statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des
Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6; vgl. auch KSGE 2016 Nr. 11 E. 2.1). Bei
bargeldintensiven Betrieben steht und fällt die Beweiskraft der Buchhaltung mit
der Kassabuchführung. Bargeldverkehr bedingt Aufzeichnung in einer Form, die
eine zuverlässige Erfassung und Kontrolle der Bareinnahmen erlaubt. Es sind
deshalb jene Aufzeichnungen vorzunehmen, die zunächst eine korrekte Deklaration
des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens
möglich machen und sodann die allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden
erlauben. Dies gilt auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit
weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, die lediglich
über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch führen müssen
(Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR).
2.2
Die Führung eines
Kassabuchs ist auch für Kleinbetriebe, deren Einnahmen zur Hauptsache oder
ausschliesslich in Bargeld bestehen, essentiell. Dabei ist zu verlangen, dass
im Kassabuch die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah
aufgezeichnet werden. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die
erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen
entsprechen. Ein halbwöchentliches, wöchentliches oder gar zehntägiges Zuwarten
mit der Eintragung vermag das Erfordernis der zeitnahen Aufzeichnung nicht zu
erfüllen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer
2A.350/2005 vom 3.6.2005, E. 2). Die Führung eines Kassabuchs ist gerade auch
für Kleinbetriebe unabdingbar. Wer überwiegend Einnahmen aus formlos
geschlossenen Verträgen erzielt, in der Regel bar bezahlt wird und nicht
regelmässig Rechnungen oder zumindest Quittungen auszustellen hat, ist ohne
Einschränkung zur Führung eines Kassabuches verpflichtet. Dieses bildet den
Dreh- und Angelpunkt der Aufzeichnung (BGer 2C_835/2011 vom 4.6.2012, E.
2.2.1). Insofern ist auch die unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht neu
gesetzlich zugelassene „Milchbüchleinrechnung“ bzw. eine blosse Einnahmen- und
Ausgabenrechnung nicht larger als die bisherige steuerliche
Aufzeichnungspflicht (vgl. Peter Locher,
Kommentar DBG, Basel 2015, Art. 125 N 21 ff.; siehe auch Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 125 N 19).
2.3
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person indes jene
Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).
Mithin obliegt den Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten
Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihnen geschilderten Sachverhalt
(Richner et al., a.a.O., Art. 123
N 77 und Art. 140 N 55).
3.1
Im konkreten Fall
betreibt die Rekurrentin in Z ein Restaurant mit Bar. Im ersten Geschäftsjahr
2019.
erfolgte eine Bücheruntersuchung. Aufgrund diverser Mängel wurde der
Gewinn nach Ermessen auf CHF 45'000 festgelegt (Gewinn gemäss Selbstdeklaration:
CHF 13'350, Naturalbezüge: CHF 17'000, Ermessenszuschlag: CHF 14'650). Die
Rekurrenten akzeptieren die Aufrechnungen nicht. Sie verlangen, dass die
Selbstdeklaration mit Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF
13'350 anerkannt werde. Nachträglich wurde sogar eine Jahresrechnung mit einem
Gewinn von CHF 5'037 vorgelegt. Ebenfalls nachträglich ist ein Kassabuch
erstellt worden. Der Rekurrent verlangt zudem, dass ihm die Abzüge, die ihm als
IV-Rentner zustehen würden, abgezogen würden.
3.2
Die Vorinstanz
hielt mit Schreiben vom 6. März 2020 fest (Vorakten Nr. 15), welche Unterlagen
sie erwarte, vor allem auch sämtliche Kontodetails der Buchhaltung und
sämtliche Belege zu Aktiven/Passiven und Aufwand/Ertrag des Geschäftsjahres
2019.
Restaurant Bar W, Z. Vom 18. März bis 20. März 2020 wurde sodann der
Betrieb der Rekurrentin revidiert (Revisionsbericht, Vorakten Nr. 18). Selbstständig
Erwerbende, die nach dem Obligationenrecht nicht buchführungspflichtig sind,
haben eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie
Privatentnahmen und -einlagen zu führen. Diese Unterlagen sind der
Steuererklärung beizulegen (vgl. oben, E. 2.1, Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG; § 141 Abs. 2 StG). Bei bargeldintensiven Betrieben, wozu auch Restaurants
gehören, muss auch bei nicht buchführungspflichtigen Betrieben ein Kassabuch
eingereicht werden; dabei sind die Anforderungen an das Kassabuch indes
herabgesetzt (vgl. bereits Der Steuerentscheid StE 1995 B 92.3 Nr. 7; Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl. 2016, Art. 125 N 19; siehe auch KSGE 2019 Nr. 7 E. 2.5). Im
vorliegenden Fall haben die Rekurrenten zuerst kein Kassabuch eingereicht,
sondern nur Abrechnungen der Registrierkasse. Die Mängel der Aufzeichnungen
können dem Revisionsbericht entnommen werden (Vorakten Nr. 18). Danach fehlen
vor allem eben ein Kassabuch und entsprechende Belege. Nachträglich wurde zwar ein
Kassabuch nachgereicht; darin sind aber nur Einnahmen enthalten ("…",
Vorakten Nr. 33a). Ein solches Kassabuch ist unvollständig. Zudem kann ein
Kassabuch wohl kaum nachträglich erstellt werden. Den eingereichten Unterlagen
muss daher die Beweiskraft abgesprochen werden. Die VB war damit zur
Ermessensveranlagung berechtigt (Art. 130 Abs. 2 DBG; § 147 Abs. 2 StG).
Weiter ist die Berechnung der Vorinstanz nachvollziehbar und erscheint in ihrer
Höhe nicht als unangemessen. So ist z.B. erstellt, dass die Rekurrenten zu
Unrecht keinen Eigenverbrauch deklariert haben (CHF 17'000, 9 Monate, 2
Erwachsene und 3 Kinder, geb. 2001, 2007 und 2016; vgl. Merkblatt N1/2007,
Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden, Ziff. 1e), unter estv.admin.ch). Schliesslich
ist bezüglich der IV unklar, welche Abzüge der Rekurrent gefordert hat. Offenbar
geht es um den Sozialabzug von § 43 Abs. 1 lit. f StG in Höhe von CHF
5'000 bei ungenügendem Reineinkommen bzw. Anspruch auf eine AHV-/IV-Rente. Auf
Sozialabzüge, die nicht gewährt wurden, hat der Rekurrent aber keinen Anspruch.
Mit den strittigen Aufrechnungen auf CHF 45'000 bzw. einem Reineinkommen von
CHF 83'348 gemäss Veranlagung haben die Rekurrenten denn kein ungenügendes
Reineinkommen mehr; dieses beträgt grundsätzlich CHF 32'000 (vgl. § 25 VV zum StG, BGS 614.12). Die Rechtsmittel erweisen sich somit als unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Erweist
sich ein Kassabuch als nicht ordnungsgemäss geführt und muss dessen
Aussagekraft stark bezweifelt werden, kann bei bargeldintensiven Betrieben wie
hier die ganze Buchhaltung zurückgewiesen werden. Im vorliegenden Fall ist wie
gesehen kein ordnungsgemässes Kassabuch vorhanden. Den eingereichten Unterlagen
ist die Beweiskraft abzusprechen. Die VB war wie gesagt zur
Ermessensveranlagung berechtigt (Art. 130 Abs. 2 DBG). Deren Berechnung ist
nachvollziehbar und erscheint in der Höhe als angemessen. Zwar mag die
Berechnung der Ermessensveranlagung bezüglich des Ermessenszuschlags von CHF
14'650 als relativ hoch erscheinen. Dieser Zuschlag basiert aber auf entsprechenden
Erfahrungszahlen sowie dem betreffenden Aufwand; aus der ausgewiesenen, hier aber
zu tiefen Bruttogewinnmarge von 58 % im Vergleich zu den entsprechenden
Kennzahlen von mehr als 70 % resultiert der massgebliche Gewinn (vgl. dazu
Kennzahlen Kompetenz-Zentrum für das Gastgewerbe und die Hotellerie AG sowie
der KATAG, Vorakten Nrn. 23 und 24). Die vorliegende Berechnung kann denn nicht
als willkürlich beanstandet werden. Sodann ist es möglich, ein Kassabuch
digital zu führen (vgl. bereits KSGE 2004 Nr. 6 E. 9; siehe auch Richner et al., a.a.O., Art. 123 N
56); indes ist hier die Buchhaltung wie gesehen nicht zeitnah erfasst worden.
Es ist denn im Steuerjahr 2019 wie erwähnt kein ordnungsgemässes Kassabuch
geführt worden; daran ändern auch die eingereichten Unterlagen nichts. Insofern
ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Kassabuch wie aufgezeigt die
Beweiskraft abgesprochen und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
der Rekurrentin nach Ermessen veranlagt hat. Die Rekurrenten konnten die Mängel
in der Kassabuchhaltung nicht beseitigen, so dass die Vorinstanz diese
Buchhaltung als Veranlagungsgrundlage zu Recht abgelehnt hat. Die
ermessensweise Aufrechnung durch die VB erfolgte damit zu Recht (§ 147 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; Ermessensveranlagung). Die Ermessenberechnung
durch die Vorinstanz ist nicht zu bemängeln. Dass die Vorinstanz die Einkünfte
der Rekurrentin aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 45'000 festgesetzt
hat, ist somit nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde sind nach den
Erwägungen abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 848
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 348).
****************
Dispositiv
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 848 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisteramt
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: