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Entscheid

SGSTA.2020.35

Staats- und Bundessteuer 2019

22. Februar 2021Deutsch12 min

Kassabuchführung auch bei Verwendung von elektronischen Systemen einzuhalten. Ferner

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 22. Februar 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: D.

S. Müller, A. Roberti

Sekretär: W.

Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.35;

BST.2020.28

A und B Y

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2019

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 8.

Februar 2020 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2019

ein. Die Ehefrau führt seit 1. April 2019 in Z das Restaurant W. In der

definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2019 der

Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 9. April 2020 wurde die Buchhaltung

abgewiesen. Gründe dafür seien die fehlende Kassabuchführung, fehlende Belege,

unregelmässige Saldierung der Registrierkasse etc. Der Gewinn wurde nach

Ermessen mit CHF 45'000 festgesetzt und umfasste auch Eigenbezüge für 2

Erwachsene und 3 Kinder. In Zukunft werde der Gewinn aus selbständiger

Erwerbstätigkeit nach Ermessen veranlagt bis zum Nachweis einer

ordnungsgemässen Kassabuchführung. Gegen diese Veranlagung erhoben die

Steuerpflichtigen am 14. April 2020 Einsprache und verlangten eine

Einspracheverhandlung. Diese fand am 30. August 2020 statt. An der Einsprache

wurde festgehalten. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei der

Gewinn des Restaurants W, Z, in Höhe von CHF 5'937 zu besteuern, aufgrund

des an der Einspracheverhandlung abgegebenen Geschäftsabschlusses.

1.2 Mit Verfügung vom

9. September 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde vor allem

angeführt, hier bestehe wenigstens eine entsprechende Aufzeichnungspflicht. Die

Führung eines Kassabuchs sei auch für Kleinbetriebe oder bargeldintensive

Betriebe wie hier essentiell. Die Einsprecher hätten indes kein Kassabuch

geführt. Zudem würden vereinzelte Abrechnungen fehlen. Im Geschäftsabschluss

2019 seien ausserdem keine Naturalbezüge verbucht worden und es würden auch

zahlreiche Ausgabenbelege fehlen. Der Ermessenszuschlag von CHF 14'650 sei

insofern begründet, als die ausgewiesene Bruttogewinnmarge von rund 58 % für

ein Restaurant mit Barbetrieb zu gering sei. Weiter sei das nachträglich

erstellte Kassabuch nicht ordnungsgemäss geführt worden. Es sei damit nach wie

vor kein Kassabuch vorhanden und es würden weiterhin zahlreiche Belege fehlen

zu den Einnahmen und Ausgaben. Ferner seien die verlangten Unterlagen nicht zur

Einspracheverhandlung mitgebracht worden. Stattdessen sei ein neuer

Geschäftsabschluss 2019 eingereicht worden. Es würden damit drei verschiedene

Abschlüsse 2019 mit unterschiedlichen Ergebnissen vorliegen. Dass die

Buchführung nicht ordnungsgemäss sei, sei daher nicht widerlegt worden. Die

Einsprache sei unbegründet.

2.1 Mit Einsprache vom

30. September 2020 (Postaufgabe) gegen die Steuerveranlagung 2019 gelangten die

Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Sie

machten vor allem geltend, es werde eine einfache Buchhaltung geführt; die

Unterlagen seien alle eingereicht worden, einschliesslich Jahresabschluss,

Kassabuch der Registrierkasse und deren Abschluss. Eine vereinfachte

Buchhaltung sei hier denn zulässig. Der Gewinn nach Ermessen sei daher gänzlich

ungerechtfertigt; diesen hätten die Rekurrenten nicht eingenommen. Weiter wurde

auf die Anforderungen an eine vereinfachte Buchführungspflicht verwiesen sowie

die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Die verschiedenen

Buchhaltungsabschlüsse seien zutreffend ergänzt worden. Aufgrund der

Einschätzung habe der Rekurrent auch nicht die Abzüge geltend machen können,

welche ihm als IV-Rentner zustehen würden. Daher erhebe er Beschwerde. Sodann

gehe aus den erwähnten Anforderungen nicht hervor, dass ein Kassabuch

erforderlich sei. Die Rekurrenten seien nur verpflichtet, Einnahmen und

Ausgaben zu belegen; dies hätten sie auch getan, sie hätten die gesamte

Buchhaltung vorgelegt. Schliesslich seien dem Rekurrenten diverse Abzüge, die

ihm als IV-Rentner zustehen würden, nicht gewährt worden, obwohl auch die

diesbezüglichen Belege eingereicht worden seien.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 24. November 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen

angeführt, ein täglicher Kassensturz sei nicht möglich und es finde

offensichtlich auch keine Saldokontrolle statt. Aufgrund der fehlenden

ordnungsgemässen Kassabuchführung, der fehlenden Unterlagen, der ungenügenden

Bruttogewinnmarge und des Umstandes, dass auch der Warenbezug für private

Zwecke mitberücksichtigt werden müsse, sei die Höhe der Ermessenstaxation nicht

zu beanstanden. Ausserdem seien die Grundsätze ordnungsgemässer

Kassabuchführung auch bei Verwendung von elektronischen Systemen einzuhalten. Ferner

gehe es beim geltend gemachten Abzug offenbar um diverse Abzüge, die nicht

näher spezifiziert worden seien. Die Rekurrenten hätten aber infolge der

umstrittenen Aufrechnung keinen Anspruch auf den offensichtlich geforderten

Sozialabzug. Dies gelte auch bei einer allfälligen Gutheissung der

Rechtsmittel. Diese seien indessen unbegründet.

Dazu ist von den

Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrenten

haben Einsprache erhoben. Aus der Eingabe geht aber hervor, dass sie Rekurs

(Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend

direkte Bundessteuer) einreichen wollten. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht

die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Das Steuergericht ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum

DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 Im vorliegenden

Fall stellt sich vor allem die Frage nach der Beweiskraft der eingereichten

Buchhaltung bzw. der entsprechenden Unterlagen. Natürliche Personen mit

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen

der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung,

Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt,

Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie

Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2

DBG). Damit auf diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen sie formell und

Erwägungen

materiell richtig sein. Die Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, lückenlos,

übersichtlich und klar verzeichnet und belegt sein (§ 8 Abs. 2 Vollzugsverordnung, VV zum StG, BGS 614.12). Können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die

Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann

dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der

Steuerpflichtigen berücksichtigen (statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des

Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6; vgl. auch KSGE 2016 Nr. 11 E. 2.1). Bei

bargeldintensiven Betrieben steht und fällt die Beweiskraft der Buchhaltung mit

der Kassabuchführung. Bargeldverkehr bedingt Aufzeichnung in einer Form, die

eine zuverlässige Erfassung und Kontrolle der Bareinnahmen erlaubt. Es sind

deshalb jene Aufzeichnungen vorzunehmen, die zunächst eine korrekte Deklaration

des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens

möglich machen und sodann die allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden

erlauben. Dies gilt auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit

weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, die lediglich

über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch führen müssen

(Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR).

2.2

Die Führung eines

Kassabuchs ist auch für Kleinbetriebe, deren Einnahmen zur Hauptsache oder

ausschliesslich in Bargeld bestehen, essentiell. Dabei ist zu verlangen, dass

im Kassabuch die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah

aufgezeichnet werden. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die

erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen

entsprechen. Ein halbwöchentliches, wöchentliches oder gar zehntägiges Zuwarten

mit der Eintragung vermag das Erfordernis der zeitnahen Aufzeichnung nicht zu

erfüllen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer

2A.350/2005 vom 3.6.2005, E. 2). Die Führung eines Kassabuchs ist gerade auch

für Kleinbetriebe unabdingbar. Wer überwiegend Einnahmen aus formlos

geschlossenen Verträgen erzielt, in der Regel bar bezahlt wird und nicht

regelmässig Rechnungen oder zumindest Quittungen auszustellen hat, ist ohne

Einschränkung zur Führung eines Kassabuches verpflichtet. Dieses bildet den

Dreh- und Angelpunkt der Aufzeichnung (BGer 2C_835/2011 vom 4.6.2012, E.

2.2.1). Insofern ist auch die unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht neu

gesetzlich zugelassene „Milchbüchleinrechnung“ bzw. eine blosse Einnahmen- und

Ausgabenrechnung nicht larger als die bisherige steuerliche

Aufzeichnungspflicht (vgl. Peter Locher,

Kommentar DBG, Basel 2015, Art. 125 N 21 ff.; siehe auch Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

Aufl., Zürich 2016, Art. 125 N 19).

2.3

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person indes jene

Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).

Mithin obliegt den Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten

Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihnen geschilderten Sachverhalt

(Richner et al., a.a.O., Art. 123

N 77 und Art. 140 N 55).

3.1

Im konkreten Fall

betreibt die Rekurrentin in Z ein Restaurant mit Bar. Im ersten Geschäftsjahr

2019.

erfolgte eine Bücheruntersuchung. Aufgrund diverser Mängel wurde der

Gewinn nach Ermessen auf CHF 45'000 festgelegt (Gewinn gemäss Selbstdeklaration:

CHF 13'350, Naturalbezüge: CHF 17'000, Ermessenszuschlag: CHF 14'650). Die

Rekurrenten akzeptieren die Aufrechnungen nicht. Sie verlangen, dass die

Selbstdeklaration mit Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF

13'350 anerkannt werde. Nachträglich wurde sogar eine Jahresrechnung mit einem

Gewinn von CHF 5'037 vorgelegt. Ebenfalls nachträglich ist ein Kassabuch

erstellt worden. Der Rekurrent verlangt zudem, dass ihm die Abzüge, die ihm als

IV-Rentner zustehen würden, abgezogen würden.

3.2

Die Vorinstanz

hielt mit Schreiben vom 6. März 2020 fest (Vorakten Nr. 15), welche Unterlagen

sie erwarte, vor allem auch sämtliche Kontodetails der Buchhaltung und

sämtliche Belege zu Aktiven/Passiven und Aufwand/Ertrag des Geschäftsjahres

2019.

Restaurant Bar W, Z. Vom 18. März bis 20. März 2020 wurde sodann der

Betrieb der Rekurrentin revidiert (Revisionsbericht, Vorakten Nr. 18). Selbstständig

Erwerbende, die nach dem Obligationenrecht nicht buchführungspflichtig sind,

haben eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie

Privatentnahmen und -einlagen zu führen. Diese Unterlagen sind der

Steuererklärung beizulegen (vgl. oben, E. 2.1, Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG; § 141 Abs. 2 StG). Bei bargeldintensiven Betrieben, wozu auch Restaurants

gehören, muss auch bei nicht buchführungspflichtigen Betrieben ein Kassabuch

eingereicht werden; dabei sind die Anforderungen an das Kassabuch indes

herabgesetzt (vgl. bereits Der Steuerentscheid StE 1995 B 92.3 Nr. 7; Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

Aufl. 2016, Art. 125 N 19; siehe auch KSGE 2019 Nr. 7 E. 2.5). Im

vorliegenden Fall haben die Rekurrenten zuerst kein Kassabuch eingereicht,

sondern nur Abrechnungen der Registrierkasse. Die Mängel der Aufzeichnungen

können dem Revisionsbericht entnommen werden (Vorakten Nr. 18). Danach fehlen

vor allem eben ein Kassabuch und entsprechende Belege. Nachträglich wurde zwar ein

Kassabuch nachgereicht; darin sind aber nur Einnahmen enthalten ("…",

Vorakten Nr. 33a). Ein solches Kassabuch ist unvollständig. Zudem kann ein

Kassabuch wohl kaum nachträglich erstellt werden. Den eingereichten Unterlagen

muss daher die Beweiskraft abgesprochen werden. Die VB war damit zur

Ermessensveranlagung berechtigt (Art. 130 Abs. 2 DBG; § 147 Abs. 2 StG).

Weiter ist die Berechnung der Vorinstanz nachvollziehbar und erscheint in ihrer

Höhe nicht als unangemessen. So ist z.B. erstellt, dass die Rekurrenten zu

Unrecht keinen Eigenverbrauch deklariert haben (CHF 17'000, 9 Monate, 2

Erwachsene und 3 Kinder, geb. 2001, 2007 und 2016; vgl. Merkblatt N1/2007,

Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden, Ziff. 1e), unter estv.admin.ch). Schliesslich

ist bezüglich der IV unklar, welche Abzüge der Rekurrent gefordert hat. Offenbar

geht es um den Sozialabzug von § 43 Abs. 1 lit. f StG in Höhe von CHF

5'000 bei ungenügendem Reineinkommen bzw. Anspruch auf eine AHV-/IV-Rente. Auf

Sozialabzüge, die nicht gewährt wurden, hat der Rekurrent aber keinen Anspruch.

Mit den strittigen Aufrechnungen auf CHF 45'000 bzw. einem Reineinkommen von

CHF 83'348 gemäss Veranlagung haben die Rekurrenten denn kein ungenügendes

Reineinkommen mehr; dieses beträgt grundsätzlich CHF 32'000 (vgl. § 25 VV zum StG, BGS 614.12). Die Rechtsmittel erweisen sich somit als unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Erweist

sich ein Kassabuch als nicht ordnungsgemäss geführt und muss dessen

Aussagekraft stark bezweifelt werden, kann bei bargeldintensiven Betrieben wie

hier die ganze Buchhaltung zurückgewiesen werden. Im vorliegenden Fall ist wie

gesehen kein ordnungsgemässes Kassabuch vorhanden. Den eingereichten Unterlagen

ist die Beweiskraft abzusprechen. Die VB war wie gesagt zur

Ermessensveranlagung berechtigt (Art. 130 Abs. 2 DBG). Deren Berechnung ist

nachvollziehbar und erscheint in der Höhe als angemessen. Zwar mag die

Berechnung der Ermessensveranlagung bezüglich des Ermessenszuschlags von CHF

14'650 als relativ hoch erscheinen. Dieser Zuschlag basiert aber auf entsprechenden

Erfahrungszahlen sowie dem betreffenden Aufwand; aus der ausgewiesenen, hier aber

zu tiefen Bruttogewinnmarge von 58 % im Vergleich zu den entsprechenden

Kennzahlen von mehr als 70 % resultiert der massgebliche Gewinn (vgl. dazu

Kennzahlen Kompetenz-Zentrum für das Gastgewerbe und die Hotellerie AG sowie

der KATAG, Vorakten Nrn. 23 und 24). Die vorliegende Berechnung kann denn nicht

als willkürlich beanstandet werden. Sodann ist es möglich, ein Kassabuch

digital zu führen (vgl. bereits KSGE 2004 Nr. 6 E. 9; siehe auch Richner et al., a.a.O., Art. 123 N

56); indes ist hier die Buchhaltung wie gesehen nicht zeitnah erfasst worden.

Es ist denn im Steuerjahr 2019 wie erwähnt kein ordnungsgemässes Kassabuch

geführt worden; daran ändern auch die eingereichten Unterlagen nichts. Insofern

ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Kassabuch wie aufgezeigt die

Beweiskraft abgesprochen und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

der Rekurrentin nach Ermessen veranlagt hat. Die Rekurrenten konnten die Mängel

in der Kassabuchhaltung nicht beseitigen, so dass die Vorinstanz diese

Buchhaltung als Veranlagungsgrundlage zu Recht abgelehnt hat. Die

ermessensweise Aufrechnung durch die VB erfolgte damit zu Recht (§ 147 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; Ermessensveranlagung). Die Ermessenberechnung

durch die Vorinstanz ist nicht zu bemängeln. Dass die Vorinstanz die Einkünfte

der Rekurrentin aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 45'000 festgesetzt

hat, ist somit nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde sind nach den

Erwägungen abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 848

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 348).

****************

Dispositiv

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 848 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisteramt

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: