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Entscheid

SGSTA.2020.36

Staats- und Bundessteuer 2018

8. März 2021Deutsch11 min

eingereicht habe, dürfe allein nicht zum Nichteintretensentscheid führen. In Bezug

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 8. März 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.36;

BST.2020.29

Sachverhalt

B. Y.

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2018

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Da der

Steuerpflichtige B. Y. trotz Mahnung vom 31. Januar 2020 die Steuererklärung

2018 nicht eingereicht hatte, wurde er mit Veranlagung der Veranlagungsbehörde

(VB) Solothurn vom 13. August 2020 für die Staats- und direkte Bundessteuer

2018 nach Ermessen veranlagt. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 29. August

2020 (Poststempel) Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, der

Haupterwerb stimme genauso wenig wie der Wertschriftenertrag, er habe keine

Wertschriften, und 5 weitere Ziffern der Veranlagung würden auch nicht stimmen.

Diese werde so nicht akzeptiert. Mit Schreiben vom 18. September 2020

teilte die VB Solothurn dem Einsprecher mit, die Eingabe erfülle die

gesetzlichen Anforderungen nicht; auf die Einsprache könne nur eingetreten

werden, wenn der Mangel innert der Einsprachefrist behoben werde. Mit Eingabe

vom 9. September 2020 führte der Einsprecher an, der Haupterwerb betrage CHF

13'200 gemäss beigelegter Erfolgsrechnung; es gebe keine Aufrechnungen mehr,

das Fahrzeug und das Telefon seien privat. Zudem sei der Wertschriftenertrag

CHF 0, der Einsprecher könne nicht beweisen, dass er keine Wertschriften habe,

er habe noch nie welche besessen. Gegen diese beiden Punkte richte sich denn

die Einsprache. Er habe die Steuererklärung nicht einreichen können, da die

Buchhalterin im Spital sei und alle Unterlagen habe. Der Einsprecher habe

unterdessen einen anderen Buchhalter gefunden für das Jahr 2019, damit alles

wieder normal laufe.

1.2 Mit Verfügung vom

18. September 2020 wurde auf die Einsprache nicht eingetreten. Dazu wurde im

Wesentlichen festgehalten, dass es nicht ausreiche, eine Ermessensveranlagung

bloss pauschal zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Veranlagung

als zu hoch zu bezeichnen. Der Mangel der Einsprache sei nicht behoben worden.

2.1 Mit Rekurs und

Beschwerde vom 19. Oktober 2020 beantragte die Rechtsvertreterin des

Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrent), die Einspracheverfügung vom 18.

September 2020 sei aufzuheben. Die Einsprache sei gutzuheissen und die

Ermessensveranlagung der Staats- und Bundessteuer 2018 aufzuheben. Die Sache

sei zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die VB zurückzuweisen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde vor allem geltend

gemacht, die Ablage der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2020 im

Briefkasten könne frühestens am 19. September 2020 erfolgt sein. Die

Rechtsmittelfrist sei gewahrt. Dass der Rekurrent keine Steuererklärung

eingereicht habe, dürfe allein nicht zum Nichteintretensentscheid führen. In Bezug

auf die Wertschriften könne vom Rekurrenten nicht verlangt werden, dass er

negative Tatsachen wie den Nichtbestand der Wertschriften nachweise. Er habe in

dieser Hinsicht Anträge gestellt, diese begründet, Beweise dazu offeriert und diese

auch eingereicht. Die anderen Faktoren der Ermessensveranlagung seien

unbestritten geblieben. Die VB sei zu Unrecht nicht auf die Einsprache

eingetreten. Weiter habe die VB dem Rekurrenten im Jahr 2018 ermessensweise ein

um 43 % höheres Einkommen angerechnet und beim Wertschriftenertrag den Betrag

um das 1'910-fache erhöht. Damit habe die Ermessensveranlagung Strafcharakter;

sie sei offensichtlich unrichtig. Auf die Einsprache mit Geschäftsabschluss

2018 sei somit einzutreten und die Steuerfaktoren seien durch die VB neu

festzulegen.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 11. Dezember 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Ermessensveranlagung

2018 sei auf der Grundlage der Veranlagung 2017 erfolgt. Die

Ermessensveranlagung 2018 erzeige gegenüber dem Vorjahr nur eine Erhöhung von

rund 10 %. Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens nach Ermessen des

Steuerjahres 2018 seien diverse Unterschiede zum Vorjahr berücksichtigt worden.

Die Ermessensveranlagung sei daher nicht offensichtlich unrichtig oder pönal; die

VB habe ihr Ermessen nicht überschritten.

2.3 Mit Replik des

Rekurrenten vom 25. Januar 2021 wurde an den bisherigen Rechtsbegehren und

Ausführungen vollumfänglich festgehalten. An die Einsprache eines juristischen

Laien dürften keine überhöhten Anforderungen bezüglich der Begründung gestellt

werden. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie gestützt auf die neu

gegründete Z. GmbH und die Eigenschaft des Rekurrenten als Beteiligter diesem ohne

Nachfrage ein Einkommen über CHF 6'000 anrechne. Die steueramtliche Meldung

über verdeckte Gewinnausschüttungen sei dem Rekurrenten bis anhin nicht zur

Kenntnis gebracht worden. Da die Y. GmbH in Liquidation sei, sei die angebliche

verdeckte Gewinnausschüttung auch nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz

verfalle weiter in Willkür, wenn sie im Gegensatz zum Vorjahr ohne Grund nur

noch einen Kinderabzug zulasse anstatt von zwei Abzügen, gleichzeitig aber die

vollen Kinder-IV-Renten beim Einkommen der Ehefrau wie im Vorjahr anrechne. Dieses

Vorgehen habe pönalen Charakter. Schliesslich habe die Vorinstanz

offensichtlich ebenfalls aus pönalen Motiven den Vorsorgebeitrag von CHF 3'600

nicht angerechnet; damit sei die Veranlagung auch unter diesem Aspekt

offensichtlich unrichtig.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten formgerecht und wurden unbestritten auch fristgerecht eingereicht.

Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS

614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit

einzutreten.

2.1 Ist die Vorinstanz

Erwägungen

auf eine Einsprache nicht eingetreten, bleibt es dem Steuergericht

grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens eine

materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht

einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen.

Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten

gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen

Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht nicht auf

eine Einsprache eingetreten, kann das Einspracheverfahren nicht über die

Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde zum Steuergericht verlagert

werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 44).

2.2

Die

Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine

vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz den

Steuerpflichtigen verschiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen ist

insbesondere die korrekt ausgefüllte Steuererklärung samt den vorgeschriebenen Beilagen.

Zudem müssen die Steuerpflichtigen auch sonst alles tun - Erteilung von

Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw. -, um eine vollständige

und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten; vgl. § 140 ff.

StG, Art. 124 ff. DBG). Nach § 147 Abs. 2 StG resp. Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt

die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn

die Steuerpflichtigen trotz Mahnung diesen Mitwirkungspflichten nicht

nachkommen oder die Steuerfakto-ren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden können.

2.3

Nach Art. 132 ff.

DBG resp. § 149 ff. StG ist die Einsprache gegen die Veranlagungsver-fügung

innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen. Eine Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen können die Steuerpflichtigen nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und

allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht,

wird darauf nicht eingetreten. Insbesondere genügen Teilnachweise den

Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht;

vielmehr muss umfassend nachgewiesen werden, dass die erfolgte Veranlagung

offensichtlich unrichtig ist. Der kantonale und der eidgenössische Gesetzgeber

sehen eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise betrifft, ist

zumindest ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen

Begründungsanforderungen genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist

vorgelegt werden; die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der

Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung

Prozessvoraussetzungen dar (BGer 2C_312/2014 vom 30.4.2014, E. 2.1; vgl. auch Richner et al., Art. 54, 56 und 60).

3.1

Im vorliegenden

Fall reichte der Rekurrent die Steuererklärung 2018 nicht ein, weshalb er nach

Ermessen eingeschätzt wurde. In der Einsprache machte er geltend, der

Haupterwerb und der Wertschriftenertrag würden nicht stimmen; er habe keine

Wertschriften. Ausserdem würden verschiedene weitere Positionen nicht

zutreffen. Eine weitergehende Begründung erfolgte indessen nicht. Auch wurden

keine Beweismittel offeriert. Auf die Mitteilung der VB hin, dass die Eingabe

als Einsprache nicht genüge, wurde die Jahresrechnung der X. GmbH eingereicht

mit dem Hinweis, dass es auch keine Aufrechnungen mehr gebe, da das Fahrzeug

und das Telefon jetzt privat seien. Die Buchhalterin sei im Spital, weshalb

keine Steuererklärung habe eingereicht werden können. Die VB trat in der Folge

auf die Einsprache nicht ein. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird vor allem

festgehalten, dass die Einsprache den Anforderungen an Begründung und

Beweismittel genüge.

3.2

Das Steuergericht

kann hier unbestrittenermassen nur die Korrektheit des angefochtenen

Einspracheentscheids auf Nichteintreten überprüfen, aber keinen materiellen

Entscheid fällen; neu eingereichte Unterlagen können hier nicht berücksichtigt

werden. Sodann muss auch eine Laieneingabe wie hier die Einsprache des heutigen

Rekurrenten den qualifizierten Anforderungen von Art. 132 Abs. 3 DBG (vgl. § 149 Abs. 4 StG) gerecht werden. Verlangt werden danach eine qualifizierte

Begründung und zumindest ein Beweisangebot (vgl. oben, E. 2.3). Die

Nachreichung der Steuererklärung mit allen Belegen ist eine mögliche Form der

Einsprache; sie ist aber keine Eintretensvoraussetzung. Die vorliegende, nicht

datierte Einsprache konnte den erwähnten Anforderungen nicht genügen. Der

simple Einwand, der Haupterwerb stimme nicht, ist keine qualifizierte

Begründung; überspitzter Formalismus kann insofern auch nicht vorliegen. Der

weitere Einwand, der Rekurrent habe keine Wertschriften, trifft offensichtlich

nicht zu. Der Einsprecher und heutige Rekurrent besass zum massgebenden Zeitpunkt

mit der damaligen Z. GmbH, heute: X. GmbH und der damaligen X. GmbH, heute: Y. GmbH

(in Liquidation), zwei Gesellschaften und damit entsprechende Wertschriften.

Weiter wurde am 9. September 2020 die Jahresrechnung 2018 der X. GmbH

eingereicht; der Jahresrechnung konnte ein Einkommen von CHF 13'200

entnommen werden. Veranlagt wurden dagegen CHF 20'000, da eine zweite

Gesellschaft betrieben wird. Zu dieser gibt es indes keine Unterlagen. Nach wie

vor nicht korrekt war zudem der Einwand, keine Wertschriften zu besitzen. Der

Rekurrent übersieht, dass bereits im Jahr 2017 im entsprechenden

Einspracheentscheid eine Aufrechnung aus Wertschriftenertrag vorgenommen werden

musste. Die jetzige Aufrechnung orientiert sich denn an der Aufrechnung 2017.

Der Einwand, es gebe keinen Grund für eine Aufrechnung, stellt offensichtlich

keine qualifizierte und substantiierte Begründung dar. Ausserdem begnügt sich

der Rekurrent mit blossen Teilnachweisen bzw. Behauptungen. Nach wie vor ist

unklar, was für ein Einkommen der Rekurrent aus der zweiten Gesellschaft

erzielt. Es kann daher nicht angehen, bei der Ermessensveranlagung günstiger

ausgefallene Faktoren zu akzeptieren und nur die belastenden Faktoren zu

bestreiten. Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten unbegründet.

3.3

Was der Rekurrent

weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie erwähnt,

können hier keine neuen Unterlagen berücksichtigt werden; dies gilt auch für

die Bescheinigung über Vorsorgebeiträge (Replik, Beilage 8), welche aufgrund

der Unterlagen und Angaben bisher offensichtlich gefehlt hat, weshalb der diesbezügliche

Abzug des Beitrags an die Säule 3a wegen fehlendem Nachweis nicht gewährt

wurde. Zudem war dieser Punkt im Einspracheverfahren nicht bestritten worden,

weshalb hier auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Dies gilt auch für die

neu geltend gemachte Position des Kinderabzugs, der bisher auch nicht strittig

war. Im Übrigen wird dieser Abzug für minderjährige oder in Ausbildung stehende

Kinder gewährt (Veranlagung, Ziff. 630; vgl. § 43 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35

Abs. 1 lit. a DBG); das war hier anhand der Angaben und Unterlagen

offensichtlich nur noch teilweise der Fall. Schliesslich ist hier das

Steuerjahr 2018 streitig; dass im Zeitpunkt der Ermessensveranlagung vom 13.

August 2020 die Y. GmbH seit dem 6. Juli 2020 in Liquidation gewesen ist, kann

daher in Bezug auf die beanstandete, diesbezügliche verdeckte

Gewinnausschüttung nicht massgebend sein. Der angefochtene Einspracheentscheid

ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden.

Rekurs und

Beschwerde sind nach den Erwägungen somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'089

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 339). Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.

****************

Dispositiv

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'089 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/

Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisteramt

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: