SGSTA.2020.36
Staats- und Bundessteuer 2018
8. März 2021Deutsch11 min
eingereicht habe, dürfe allein nicht zum Nichteintretensentscheid führen. In Bezug
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 8. März 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.36;
BST.2020.29
Sachverhalt
B. Y.
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2018
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Da der
Steuerpflichtige B. Y. trotz Mahnung vom 31. Januar 2020 die Steuererklärung
2018 nicht eingereicht hatte, wurde er mit Veranlagung der Veranlagungsbehörde
(VB) Solothurn vom 13. August 2020 für die Staats- und direkte Bundessteuer
2018 nach Ermessen veranlagt. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 29. August
2020 (Poststempel) Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, der
Haupterwerb stimme genauso wenig wie der Wertschriftenertrag, er habe keine
Wertschriften, und 5 weitere Ziffern der Veranlagung würden auch nicht stimmen.
Diese werde so nicht akzeptiert. Mit Schreiben vom 18. September 2020
teilte die VB Solothurn dem Einsprecher mit, die Eingabe erfülle die
gesetzlichen Anforderungen nicht; auf die Einsprache könne nur eingetreten
werden, wenn der Mangel innert der Einsprachefrist behoben werde. Mit Eingabe
vom 9. September 2020 führte der Einsprecher an, der Haupterwerb betrage CHF
13'200 gemäss beigelegter Erfolgsrechnung; es gebe keine Aufrechnungen mehr,
das Fahrzeug und das Telefon seien privat. Zudem sei der Wertschriftenertrag
CHF 0, der Einsprecher könne nicht beweisen, dass er keine Wertschriften habe,
er habe noch nie welche besessen. Gegen diese beiden Punkte richte sich denn
die Einsprache. Er habe die Steuererklärung nicht einreichen können, da die
Buchhalterin im Spital sei und alle Unterlagen habe. Der Einsprecher habe
unterdessen einen anderen Buchhalter gefunden für das Jahr 2019, damit alles
wieder normal laufe.
1.2 Mit Verfügung vom
18. September 2020 wurde auf die Einsprache nicht eingetreten. Dazu wurde im
Wesentlichen festgehalten, dass es nicht ausreiche, eine Ermessensveranlagung
bloss pauschal zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Veranlagung
als zu hoch zu bezeichnen. Der Mangel der Einsprache sei nicht behoben worden.
2.1 Mit Rekurs und
Beschwerde vom 19. Oktober 2020 beantragte die Rechtsvertreterin des
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrent), die Einspracheverfügung vom 18.
September 2020 sei aufzuheben. Die Einsprache sei gutzuheissen und die
Ermessensveranlagung der Staats- und Bundessteuer 2018 aufzuheben. Die Sache
sei zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die VB zurückzuweisen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde vor allem geltend
gemacht, die Ablage der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2020 im
Briefkasten könne frühestens am 19. September 2020 erfolgt sein. Die
Rechtsmittelfrist sei gewahrt. Dass der Rekurrent keine Steuererklärung
eingereicht habe, dürfe allein nicht zum Nichteintretensentscheid führen. In Bezug
auf die Wertschriften könne vom Rekurrenten nicht verlangt werden, dass er
negative Tatsachen wie den Nichtbestand der Wertschriften nachweise. Er habe in
dieser Hinsicht Anträge gestellt, diese begründet, Beweise dazu offeriert und diese
auch eingereicht. Die anderen Faktoren der Ermessensveranlagung seien
unbestritten geblieben. Die VB sei zu Unrecht nicht auf die Einsprache
eingetreten. Weiter habe die VB dem Rekurrenten im Jahr 2018 ermessensweise ein
um 43 % höheres Einkommen angerechnet und beim Wertschriftenertrag den Betrag
um das 1'910-fache erhöht. Damit habe die Ermessensveranlagung Strafcharakter;
sie sei offensichtlich unrichtig. Auf die Einsprache mit Geschäftsabschluss
2018 sei somit einzutreten und die Steuerfaktoren seien durch die VB neu
festzulegen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 11. Dezember 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Ermessensveranlagung
2018 sei auf der Grundlage der Veranlagung 2017 erfolgt. Die
Ermessensveranlagung 2018 erzeige gegenüber dem Vorjahr nur eine Erhöhung von
rund 10 %. Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens nach Ermessen des
Steuerjahres 2018 seien diverse Unterschiede zum Vorjahr berücksichtigt worden.
Die Ermessensveranlagung sei daher nicht offensichtlich unrichtig oder pönal; die
VB habe ihr Ermessen nicht überschritten.
2.3 Mit Replik des
Rekurrenten vom 25. Januar 2021 wurde an den bisherigen Rechtsbegehren und
Ausführungen vollumfänglich festgehalten. An die Einsprache eines juristischen
Laien dürften keine überhöhten Anforderungen bezüglich der Begründung gestellt
werden. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie gestützt auf die neu
gegründete Z. GmbH und die Eigenschaft des Rekurrenten als Beteiligter diesem ohne
Nachfrage ein Einkommen über CHF 6'000 anrechne. Die steueramtliche Meldung
über verdeckte Gewinnausschüttungen sei dem Rekurrenten bis anhin nicht zur
Kenntnis gebracht worden. Da die Y. GmbH in Liquidation sei, sei die angebliche
verdeckte Gewinnausschüttung auch nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz
verfalle weiter in Willkür, wenn sie im Gegensatz zum Vorjahr ohne Grund nur
noch einen Kinderabzug zulasse anstatt von zwei Abzügen, gleichzeitig aber die
vollen Kinder-IV-Renten beim Einkommen der Ehefrau wie im Vorjahr anrechne. Dieses
Vorgehen habe pönalen Charakter. Schliesslich habe die Vorinstanz
offensichtlich ebenfalls aus pönalen Motiven den Vorsorgebeitrag von CHF 3'600
nicht angerechnet; damit sei die Veranlagung auch unter diesem Aspekt
offensichtlich unrichtig.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten formgerecht und wurden unbestritten auch fristgerecht eingereicht.
Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS
614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
2.1 Ist die Vorinstanz
Erwägungen
auf eine Einsprache nicht eingetreten, bleibt es dem Steuergericht
grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens eine
materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht
einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen.
Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten
gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen
Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht nicht auf
eine Einsprache eingetreten, kann das Einspracheverfahren nicht über die
Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde zum Steuergericht verlagert
werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 44).
2.2
Die
Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine
vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz den
Steuerpflichtigen verschiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen ist
insbesondere die korrekt ausgefüllte Steuererklärung samt den vorgeschriebenen Beilagen.
Zudem müssen die Steuerpflichtigen auch sonst alles tun - Erteilung von
Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw. -, um eine vollständige
und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten; vgl. § 140 ff.
StG, Art. 124 ff. DBG). Nach § 147 Abs. 2 StG resp. Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt
die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn
die Steuerpflichtigen trotz Mahnung diesen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommen oder die Steuerfakto-ren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden können.
2.3
Nach Art. 132 ff.
DBG resp. § 149 ff. StG ist die Einsprache gegen die Veranlagungsver-fügung
innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen. Eine Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen können die Steuerpflichtigen nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und
allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht,
wird darauf nicht eingetreten. Insbesondere genügen Teilnachweise den
Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht;
vielmehr muss umfassend nachgewiesen werden, dass die erfolgte Veranlagung
offensichtlich unrichtig ist. Der kantonale und der eidgenössische Gesetzgeber
sehen eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise betrifft, ist
zumindest ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen
Begründungsanforderungen genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist
vorgelegt werden; die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der
Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung
Prozessvoraussetzungen dar (BGer 2C_312/2014 vom 30.4.2014, E. 2.1; vgl. auch Richner et al., Art. 54, 56 und 60).
3.1
Im vorliegenden
Fall reichte der Rekurrent die Steuererklärung 2018 nicht ein, weshalb er nach
Ermessen eingeschätzt wurde. In der Einsprache machte er geltend, der
Haupterwerb und der Wertschriftenertrag würden nicht stimmen; er habe keine
Wertschriften. Ausserdem würden verschiedene weitere Positionen nicht
zutreffen. Eine weitergehende Begründung erfolgte indessen nicht. Auch wurden
keine Beweismittel offeriert. Auf die Mitteilung der VB hin, dass die Eingabe
als Einsprache nicht genüge, wurde die Jahresrechnung der X. GmbH eingereicht
mit dem Hinweis, dass es auch keine Aufrechnungen mehr gebe, da das Fahrzeug
und das Telefon jetzt privat seien. Die Buchhalterin sei im Spital, weshalb
keine Steuererklärung habe eingereicht werden können. Die VB trat in der Folge
auf die Einsprache nicht ein. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird vor allem
festgehalten, dass die Einsprache den Anforderungen an Begründung und
Beweismittel genüge.
3.2
Das Steuergericht
kann hier unbestrittenermassen nur die Korrektheit des angefochtenen
Einspracheentscheids auf Nichteintreten überprüfen, aber keinen materiellen
Entscheid fällen; neu eingereichte Unterlagen können hier nicht berücksichtigt
werden. Sodann muss auch eine Laieneingabe wie hier die Einsprache des heutigen
Rekurrenten den qualifizierten Anforderungen von Art. 132 Abs. 3 DBG (vgl. § 149 Abs. 4 StG) gerecht werden. Verlangt werden danach eine qualifizierte
Begründung und zumindest ein Beweisangebot (vgl. oben, E. 2.3). Die
Nachreichung der Steuererklärung mit allen Belegen ist eine mögliche Form der
Einsprache; sie ist aber keine Eintretensvoraussetzung. Die vorliegende, nicht
datierte Einsprache konnte den erwähnten Anforderungen nicht genügen. Der
simple Einwand, der Haupterwerb stimme nicht, ist keine qualifizierte
Begründung; überspitzter Formalismus kann insofern auch nicht vorliegen. Der
weitere Einwand, der Rekurrent habe keine Wertschriften, trifft offensichtlich
nicht zu. Der Einsprecher und heutige Rekurrent besass zum massgebenden Zeitpunkt
mit der damaligen Z. GmbH, heute: X. GmbH und der damaligen X. GmbH, heute: Y. GmbH
(in Liquidation), zwei Gesellschaften und damit entsprechende Wertschriften.
Weiter wurde am 9. September 2020 die Jahresrechnung 2018 der X. GmbH
eingereicht; der Jahresrechnung konnte ein Einkommen von CHF 13'200
entnommen werden. Veranlagt wurden dagegen CHF 20'000, da eine zweite
Gesellschaft betrieben wird. Zu dieser gibt es indes keine Unterlagen. Nach wie
vor nicht korrekt war zudem der Einwand, keine Wertschriften zu besitzen. Der
Rekurrent übersieht, dass bereits im Jahr 2017 im entsprechenden
Einspracheentscheid eine Aufrechnung aus Wertschriftenertrag vorgenommen werden
musste. Die jetzige Aufrechnung orientiert sich denn an der Aufrechnung 2017.
Der Einwand, es gebe keinen Grund für eine Aufrechnung, stellt offensichtlich
keine qualifizierte und substantiierte Begründung dar. Ausserdem begnügt sich
der Rekurrent mit blossen Teilnachweisen bzw. Behauptungen. Nach wie vor ist
unklar, was für ein Einkommen der Rekurrent aus der zweiten Gesellschaft
erzielt. Es kann daher nicht angehen, bei der Ermessensveranlagung günstiger
ausgefallene Faktoren zu akzeptieren und nur die belastenden Faktoren zu
bestreiten. Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten unbegründet.
3.3
Was der Rekurrent
weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie erwähnt,
können hier keine neuen Unterlagen berücksichtigt werden; dies gilt auch für
die Bescheinigung über Vorsorgebeiträge (Replik, Beilage 8), welche aufgrund
der Unterlagen und Angaben bisher offensichtlich gefehlt hat, weshalb der diesbezügliche
Abzug des Beitrags an die Säule 3a wegen fehlendem Nachweis nicht gewährt
wurde. Zudem war dieser Punkt im Einspracheverfahren nicht bestritten worden,
weshalb hier auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Dies gilt auch für die
neu geltend gemachte Position des Kinderabzugs, der bisher auch nicht strittig
war. Im Übrigen wird dieser Abzug für minderjährige oder in Ausbildung stehende
Kinder gewährt (Veranlagung, Ziff. 630; vgl. § 43 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35
Abs. 1 lit. a DBG); das war hier anhand der Angaben und Unterlagen
offensichtlich nur noch teilweise der Fall. Schliesslich ist hier das
Steuerjahr 2018 streitig; dass im Zeitpunkt der Ermessensveranlagung vom 13.
August 2020 die Y. GmbH seit dem 6. Juli 2020 in Liquidation gewesen ist, kann
daher in Bezug auf die beanstandete, diesbezügliche verdeckte
Gewinnausschüttung nicht massgebend sein. Der angefochtene Einspracheentscheid
ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden.
Rekurs und
Beschwerde sind nach den Erwägungen somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'089
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 339). Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.
****************
Dispositiv
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'089 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin des Rekurrenten/
Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisteramt
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: