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Entscheid

SGSTA.2020.4

Staats- und Bundessteuer 2015

22. Februar 2021Deutsch22 min

datiert auf 8. Februar 2018 erhob der Rekurrent, damals vertreten durch die Z. Treuhand

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 22. Februar 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: D.

S. Müller, A. Roberti

Sekretär: W.

Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.4;

BST.2020.3

A. Y.

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2015

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Am 10. Januar 2018

wurde A. Y. (nachfolgend Rekurrent) die Veranlagung der Staats- und

Bundessteuer 2015 eröffnet. Gegenüber der Steuererklärung wurde nebst weiteren

Korrekturen dabei eine per … 2015 erfolgte Barauszahlung des

Freizügigkeitsguthabens des Rekurrenten bei der … Kantonalbank (…) in Höhe von

CHF 361'030 aufgerechnet.

1.2 Mit Schreiben

datiert auf 8. Februar 2018 erhob der Rekurrent, damals vertreten durch die Z. Treuhand

GmbH, Einsprache gegen die Veranlagung vom 10. Januar 2018, namentlich gegen

die Aufrechnung der Barauszahlung der Freizügigkeitsstiftung … in Höhe von CHF

361’030. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass angespartes

Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich unter zwei Bedingungen vorzeitig bezogen

werden könne, nämlich bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und bei

Wegfall der Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge. Der

Rekurrent machte im Rahmen seiner Einsprache sodann geltend, im Jahr 2015 eine

selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben, aus existentiellen

Überlegungen jedoch während einer Übergangsphase noch zu 60 % bei der X. AG

angestellt gewesen zu sein. So sei er automatisch in der 2. Säule versichert

gewesen und es sei möglich, dass es wegen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu

Überschneidungen im Vorsorgebereich gekommen sei. Die Auszahlung des

Freizügigkeitsguthabens sei 38 Tage zu früh erfolgt. Er hätte nie

missbräuchliche Absichten verfolgt. In seiner Einsprache beantragte der

Rekurrent, dass die Auszahlung der Pensionskassengelder aufgrund der speziellen

Situation nicht als ordentliches Einkommen besteuert werden solle und - im

Sinne eines Eventualantrages - dass ihm die Möglichkeit der Rückabwicklung

eingeräumt werde.

1.3 Das Steueramt gab

dem (Eventual-)Antrag um Rückabwicklung mit Schreiben datiert auf 26. Februar

2018 statt und setzte eine Frist von 60 Tagen für die Rückabwicklung fest. Auf

Antrag des Rekurrenten hin, wurde die Frist für die Rückabwicklung mit E-Mail

vom 26. April 2018 zunächst bis und mit 13. Juli 2018 verlängert. Mit E-Mail

vom 7. Juli 2018 teilte der Rekurrent jedoch mit, dass es ihm trotz

entsprechender Bemühungen nicht möglich sei, die Rückabwicklung bis am 13. Juli

2018 zu vollziehen. Zwar sei die Rückabwicklung für ihn zwingend nötig, da die

Aufrechnung des Betrages existenzbedrohend sei, nur könne er die Rückabwicklung

im Moment nicht durchführen. Er bat deshalb um einen Gesprächstermin.

1.4 Auf Antrag des

Rekurrenten hin fand am 19. Juli 2018 eine Einspracheverhandlung statt. Laut

Einsprache-Protokoll schilderte der Rekurrent an dieser Verhandlung seine schwierige

finanzielle Situation und seine erfolglosen Bemühungen um Rückführung des

BVG-Bezugs. Er beantragte bei dieser Verhandlung, die Veranlagung 2015 sei ohne

Hinzurechnung des BVG-Bezugs von CHF 361'030 steuerlich zu eröffnen.

1.5 Auch nach der Einspracheverhandlung

war die Rückführung noch immer ein Thema. Auf telefonische Nachfrage des

Rekurrenten hin gewährte die Veranlagungsbehörde Solothurn mit Schreiben vom

25. Juli 2018 eine letzte Fristerstreckung zur Rückabwicklung des BVG-Bezuges

bis am 15. September 2018. Dabei teilte die Veranlagungsbehörde Solothurn dem

Rekurrenten ebenfalls mit, dass nach Fristablauf die Einsprache gegebenenfalls

abgewiesen werden müsse.

1.6 Mit Schreiben vom

13. September 2018 informierte der Rekurrent, dass die Rückabwicklung noch

immer nicht vollzogen werden konnte und ersuchte darum, dass über seine

Einsprache vom 8. Februar 2018 erst nach dem 31. Oktober 2018 zu entscheiden

sei.

1.7 Die

Veranlagungsbehörde Solothurn kam dem Wunsch des Rekurrenten nach und gewährte

ihm mit Schreiben datiert auf 20. September 2018 eine weitere Fristerstreckung

zur Rückabwicklung des BVG-Bezuges vom … 2015 der Freizügigkeitsstiftung … über

CHF 361'030 bis am 31. Oktober 2018. Eine darüberhinausgehende Fristerstreckung

sei nicht mehr möglich und (sofern die Rückabwicklung bis dahin nicht vollzogen

würde) werde die Einsprache nach dem 31. Oktober 2018 abgewiesen.

1.8 Mit Einschreiben

datiert auf 31. Oktober 2018 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. B. C., welcher

sich mittels Vollmacht datiert auf 14. September 2018 als neuer Vertreter des

Rekurrenten legitimierte, an die Veranlagungsbehörde Solothurn und ersuchte um

eine kurze Fristerstreckung bis 5. November 2018, um eine Stellungnahme

einzureichen.

1.9 In einem auf 2.

November 2018 datierten und per Boten überbrachten Schreiben, welches der

Veranlagungsbehörde Solothurn am 5. November 2018 zugegangen war, reichte der

Rekurrent die in Aussicht gestellte ergänzende, fünfseitige Stellungnahme nach.

Darin beantragte er die Gutheissung der Einsprache und begründete dies im

Wesentlichen wie folgt: Er schilderte zunächst sowohl die zeitlichen Aspekte

der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der X. AG bis Ende 2015 als auch jene

der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche mit der Zuteilung der Abrechnungsnummer

als Selbständigerwerbender durch die Kantonale Ausgleichskasse am … 2015 ihren

Lauf genommen haben soll. Weiter legte der Rekurrent in dieser Stellungnahme

Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG (Freizügigkeitsgesetz; Bundesgesetz über die Freizügigkeit

in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.42)

aus und hielt fest, dass es schwierig feststellbar sei, wann seine

hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit begonnen habe. In jedem Fall sei

dies spätestens ab … 2015 der Fall gewesen. Der Rekurrent räumte ein, dass,

wenn davon auszugehen sei, dass der BVG-Barbezug zu früh erfolge, dies nicht

reglementskonform gewesen und dies anschliessend durch die 36 Tage später

eingetretene Konformität geheilt worden sei. Der Bezug unterliege deshalb der

privilegierten Besteuerung nach § 30 i.V.m. § 47 StG (Steuergesetz; Gesetz

über die Staats- und Gemeindesteuern; BGS 614.11) bzw. Art. 22 i.V.m. Art.

38 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; SR 642.11).

1.10 Die Veranlagungsbehörde

Solothurn verlangte daraufhin mit Schreiben vom 11. Januar 2019 weitere

Unterlagen vom Rekurrenten ein, darunter Bestandteile der Geschäftsabschlüsse

2015 und 2016 der Einzelfirma U. sowie Unterlagen von der V. GmbH und

betreffend die BVG-Auszahlung vom … 2015. Zur Einreichung dieser Unterlagen

wurde ihm Frist bis 8. Februar 2019 angesetzt. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019

bat der Rekurrent um eine Fristerstreckung von 10 Tagen und reichte

schliesslich mit zwei separaten, fälschlicherweise erneut auf 8. Februar 2019

datierten Eingaben die angeforderten Unterlagen teilweise nach, wobei diese

beiden Eingaben bei der Veranlagungsbehörde jeweils am 18. Februar 2019

zugegangen sind. In einer dritten Eingabe datiert auf 14. Februar 2019, welche

bei der Veranlagungsbehörde ebenso wie die beiden zuvor genannten Eingaben am

18. Februar 2019 eingegangen ist, lieferte der Rekurrent gewisse Erläuterungen

zu den nachgereichten Unterlagen.

1.11 Mit Schreiben vom

25. April 2019 forderte das Steueramt unter Ansetzung einer Frist bis zum 17.

Mai 2019 weitere Unterlagen ein und verwies auf diejenigen Unterlagen, die aus

dem Schreiben bzw. aus der Beweisauflage vom 11. Januar 2019 noch ausstehend

waren. Gleichzeitig wurde unter anderem eine Aufrechnung von aus den

nachgereichten Unterlagen ergehendem und verbuchtem Eigenlohn in Höhe von CHF

5'200 sowie eine weitere Aufrechnung eines privaten Beitrages an den W. Verband

Zürich in Höhe von CHF 500 (Korrekturen der angefochtenen Veranlagung

zuungunsten des Rekurrenten) angekündigt.

1.12 Nach drei

Fristverlängerungen reichte der Rekurrent mit Eingabe datiert auf 24. Juni 2019

diverse weitere Unterlagen ein und nahm zu einigen der Unterlagen Stellung. Die

mit Schreiben vom 25. April 2019 von der Veranlagungsbehörde angekündigte

Aufrechnung von steuerbarem Eigenlohn von CHF 5'200 anerkannte der Rekurrent.

Betreffend die Aufrechnung der CHF 500 für die Mitgliedschaft im W. Verband

Zürich schlug der Rekurrent eine hälftige Teilung und somit eine Aufrechnung

von CHF 250 vor.

1.13 Im Juli und im

August 2019 gab es mehrere telefonische Gespräche zwischen den Parteien. Dabei

ging es erneut um Abklärungen betreffend eine allfällige Rückabwicklung der

Barauszahlung, wobei eine solche schlussendlich nicht zustande kam.

1.14 Mit Verfügung vom

6. Dezember 2019 wies die Veranlagungsbehörde Solothurn (Rekursgegnerin) die

Einsprache ab und nahm zuungunsten des Rekurrenten zusätzliche Aufrechnungen in

Höhe von CHF 5'200 (Eigenlohn) sowie CHF 250 (1/2 Anteil Zahlung an den W.

Verband Zürich) vor. Im Wesentlichen begründete die Rekursgegnerin dies damit,

dass zum einen keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern eine blosse

«Scheinselbständigkeit» vorgelegen habe und allein schon damit die

Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Barauszahlung von

Freizügigkeitsguthaben nicht erfüllt seien (vgl. Verfügung, E. 9 bis 12). Zum

anderen gelangte die Rekursgegnerin zum Schluss, dass im Jahr 2015 selbst bei

Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die unselbständige

Erwerbstätigkeit überwogen hätte und auch im daraufhin folgenden Jahr 2016

einzig eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe, weshalb sowohl im

Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 ein Versicherungsobligatorium nach BVG

bestanden habe, womit auch die zweite Voraussetzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG

nicht erfüllt sei. Und schliesslich hielt die Rekursgegnerin fest, dass eine

Rückabwicklung nie erfolgt sei.

Auf die

detaillierte Argumentation der Rekursgegnerin ist - soweit relevant - in den

Erwägungen näher einzugehen.

2.1 Mit Einschreiben

datiert auf 9. Januar 2020 hat der Rekurrent den Einspracheentscheid vom 6.

Dezember 2019 angefochten. Er stellte in seinem Rekurs bzw. seiner Beschwerde

folgende Rechtsbegehren: 1.) Für das Steuerjahr 2015 sei die Veranlagung der

Staatssteuer auf einem steuerbaren Reineinkommen von CHF 90'833 und die

Veranlagung der direkten Bundessteuer auf einem steuerbaren Reineinkommen von

CHF 91'100 vorzunehmen. 2.) Dem Rekurrenten/Beschwerdeführer sei eine Nachfrist

zur ergänzenden Begründung von Rekurs/Beschwerde, evtl. deren Rückzug zu

gewähren. 3.) U.K.u.E.f.

In materieller

Hinsicht enthielt der Rekurs bzw. die Beschwerde vom 9. Januar 2020 nur eine sehr

knappe Begründung, indem der Gegenstand des Rekurses bzw. der Beschwerde auf

die am … 2015 erfolgte Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens im Betrag von

CHF 361'030 beschränkt wurde und der Rekurrent betonte, dass der

Kapitalbezug in der Phase des Übergangs erfolgt sei, nachdem der Rekurrent

seine selbständige Erwerbstätigkeit im Hauptberuf aufgenommen hatte und einer

noch nicht abgeschlossenen Erwerbstätigkeit im Nebenberuf, die nicht mehr der

obligatorischen Versicherungspflicht unterstanden hätte. Gerügt werde der

Einspracheentscheid in tatbeständlicher Hinsicht, weil die Rekusgegnerin neue

Tatsachen in den angefochtenen Entscheid eingebracht haben soll, zu denen sich

der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätte äussern können und die

teilweise falsch bzw. unvollständig und in einem falschen Sachzusammenhang

gestellt worden seien. Gerügt werde der Einspracheentscheid auch in rechtlicher

Hinsicht. Der Rekurrent behielt sich eine einlässliche Begründung vor.

2.2 Nachdem das

Steuergericht dem Rekurrenten Frist zur ergänzenden Begründung des Rekurses

bzw. der Beschwerde eingeräumt hatte, reichte dieser fristgerecht mit Datum vom

3. Februar 2020 eine ergänzende Begründung nach. Er stellte dabei folgende

Rechtsbegehren: 1.) Für das Steuerjahr 2015 sei die Veranlagung der

Staatssteuer auf einem steuerbaren Reineinkommen von CHF 90'833 und die

Veranlagung der direkten Bundessteuer auf einem steuerbaren Reineinkommen von

CHF 91'100 vorzunehmen. 2.) U.K.u.E.f.

In materieller

Hinsicht wurde die Begründung des Rekurses bzw. der Beschwerde vom 9. Januar

2020 mit der Eingabe vom 3. Februar 2020 im Wesentlichen ergänzt. Im Endeffekt

gelangte der Rekurrent zu den Schlussfolgerungen, dass eine selbständige

Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015 und 2016 vorgelegen habe und dass in den

beiden Jahren keine obligatorische BVG-Versicherungspflicht bestanden hätte.

Sodann verwies der Rekurrent nochmals auf seine Eingabe vom 2. November 2018 an

die Rekursgegnerin, nämlich seine Ausführungen, wonach der Kapitalbezug ab 2016

in jedem Fall reglementskonform gewesen sei und somit ein allenfalls 36 Tage zu

früh erfolgter Kapitalbezug kurz danach geheilt worden sei. Mit dieser ergänzenden

Begründung wurden verschiedene Beweismittel eingereicht, welche neu ins Recht

gelegt wurden.

Auf die

detaillierte Argumentation des Rekurrenten ist - soweit relevant - in den

Erwägungen näher einzugehen.

2.3 Nach einer einmal

erstreckten Frist reichte die Rekursgegnerin ihre Vernehmlassung am 27. März

2020 ein und stellte den Antrag: Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig

abzuweisen. Die Rekursgegnerin nahm nochmals ausführlich Stellung, insbesondere

zu den vom Rekurrenten mit der ergänzenden Begründung vom 3. Februar 2020 neu

eingereichten Beweismitteln, und bestätigte im Wesentlichen ihre bisherigen materiell

rechtlichen Einschätzungen gemäss Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019.

Auf die detaillierte

Argumentation der Rekursgegnerin ist - soweit relevant - in den Erwägungen

näher einzugehen.

2.4 Die Eidgenössische

Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

2.5 Nach zweifach

erstreckter Frist sowie einer kurzen Nachfrist (gestützt auf § 137 Abs. 4 StG)

reichte der Rekurrent am 22. Juni 2020 seine Replik ein. Seine Rechtsbegehren

ebenso wie im Ergebnis seine materiell rechtlichen Einschätzungen blieben

unverändert.

Auf die

detaillierte Argumentation des Rekurrenten ist - soweit relevant - in den

Erwägungen näher einzugehen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung

beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des

Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. § 4 der

kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Der Rekurrent ist daher

grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das

angerufene Gericht sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind innert 30

Tagen, von der Zustellung des Einspracheentscheides angerechnet, einzureichen.

Der Einspracheentscheid datiert vom 6. Dezember 2019, wurde allerdings erst am

9. Dezember 2019 mittels A-Post Plus verschickt und ist dem Rekurrenten am 10.

Dezember 2019 zugegangen. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 11. Dezember

2019 zu laufen (§ 9 Abs. 1 VRG; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen; BGS 124.11). Der Rekurs bzw. die Beschwerde

wurden am 9. Januar 2020 mittels Einschreiben per Post verschickt, so dass

der Rekurs bzw. die Beschwerde am 10. Januar 2020 beim Steuergericht

eingegangen sind. Rekurs und Beschwerde wurden somit fristgerecht erhoben (vgl.

§ 9 Abs. 2 VRG). Es ist darauf einzutreten.

Erwägungen

2.

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist die strittige Frage, ob die Auszahlung eines

Freizügigkeitsguthabens im Betrag von CHF 361'030 am … 2015 an den Rekurrenten

im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch ihn

stand oder nicht.

Nach Art. 5 Abs.

1.

lit. b FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistungen

verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der

obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Schon aus dem

Wortlaut des Gesetzes ergeht, dass die beiden Voraussetzungen - also die

selbständige Erwerbstätigkeit und das fehlende Versicherungsobligatorium - kumulativ

erfüllt sein müssen (vgl. auch BGE 139 V 367 E. 2.2). Beide Begriffe sind

grundsätzlich im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verstehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts BGer 9C_109/2016 vom 29. Juni 2016, E. 2.1 und 2.2).

In

steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Fragestellung aus folgendem Grund

relevant: Sind nämlich die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1

lit. b FZG für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, so unterliegen diese

Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem diese für die Zwecke der

direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu einem Fünftel der

nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden (Art. 22 i.V.m.

38.

DBG). Eine solche separate Besteuerung greift auch auf Ebene der

Staatssteuer, wonach solche Kapitalleistungen getrennt vom übrigen Einkommen

besteuert werden (§ 30 i.V.m. § 47 StG). Es handelt sich um eine erhebliche

steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den

Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem

übrigen Einkommen zu versteuern sind.

Die

privilegierte Besteuerung ist nur dann anwendbar, wenn die Kapitalleistung aus

Vorsorge rechtmässig bezogen wird. Wird eine solche z.B. mangels eines

Barauszahlungsgrundes zu Unrecht entgegengenommen, greift die ordentliche

Besteuerung, und die Kapitalleistung wird zusammen mit dem übrigen Einkommen

besteuert (Peter Locher, Kommentar

DBG, I. Teil, 2. Auflage, N 5 zu Art. 38).

Zur Frage der

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

3.

Bezüglich der

Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5

Abs. 1 lit. b FZG vorliegt oder aufgenommen wurde, sind die Steuerbehörden

grundsätzlich befugt, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der

Vorsorgeeinrichtung abzuweichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in

eigener Kompetenz zu überprüfen. Dies vor dem Hintergrund, dass die

Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind. Im

Zweifelsfall ist deshalb durch die Steuerbehörden vorfrageweise zu prüfen, ob

ein Barauszahlungsgrund vorliegt (vgl. KSGE 2018 Nr. 3, E. 4 mit Hinweis auf: BGer

2C_248/2015, 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015, E. 3.3 m.w.H.; 2C_156/2010 vom

7.

Juni 2011, E. 3.3; Stefan Widmer/Dominic

Nazareno, Vorsorgeguthaben als Startkapital, in: Expert Focus 12/2017,

S. 976 f.).

4.

Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt

für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1

AHVG).

Als selbständige

Erwerbstätigkeit gilt jene Tätigkeit einer natürlichen Person, mit welcher

diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und

Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder

vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht

der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete

Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der

Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener

Geschäftsräumlichkeiten (BGE 125 II 113 E. 5b [direkte Bundessteuer]; 138 II

251.

E. 2.4.2 [Mehrwertsteuer]; 134 V 250 E. 3.1 [AHV]). Die Prüfung ist

von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen

Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert

betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten

(BGE 138 II 251 E. 2.4.2; 125 II 113 E. 5b; KSGE 2018 Nr. 3 E. 5.1).

Art. 12 Abs. 2

ATSG statuiert, dass eine Person selbstständig erwerbend und gleichzeitig Arbeitnehmer

sein kann, wenn sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen generiert (Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler,

Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 7 N 20).

5.

Die

Rekursgegnerin hat das Vorliegen eines Barauszahlungsgrunds im Sinne von Art. 5

Abs. 1 lit. b FZG vorab mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

verneint. Demgegenüber geht der Rekurrent von einer selbständigen

Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 und in jedem Fall ab 2016 aus.

5.1

Unumstritten ist,

dass der Rekurrent am … 2013 die «V. GmbH» (nachfolgend «GmbH») gründete, deren

einziger Gesellschafter er selbst ist. Unumstritten ist ebenso, dass der

Rekurrent am … 2014 die Einzelfirma «U.» (nachfolgend «Einzelfirma») mit Sitz

in Solothurn im Handelsregister eintragen liess, wobei er selbst am … 2014 von …

an die Domiziladresse der Einzelfirma zog.

5.2

Von 2013 bis Ende

2015.

lag zwischen dem Rekurrenten, der GmbH und der «X. AG»

unumstrittenermassen ein sogenanntes «payroller»-Verhältnis vor. Dies zog

folgende Effekte nach sich: Der Rekurrent als Inhaber der GmbH war bis Ende

2015.

bei der X. AG angestellt, laut Lohnausweis 2015 im Umfang einer «60 %-Stelle»

(Beilage 62.e Rekursgegnerin). Die GmbH leistete im ganzen Jahr 2015 über ihr

Buchhaltungskonto «4000 CHF Aufwand für Drittleistungen» regelmässige Zahlungen

an die X. AG (Beilage 33 Rekursgegnerin). Im Gegenzug erbrachte die X. AG dafür

als «Dienstleistungen CBU» fakturierte Dienstleistungen, indem sie konkret dem

Rekurrenten ein Gehalt ausbezahlte und die Entrichtung der

Sozialversicherungsbeiträge abwickelte. Ab 2016 erschien in der Buchhaltung der

GmbH die X. AG nicht mehr, respektive nur noch für Dienstleistungen aus dem

Vorjahr (Beilage 34 Rekursgegnerin). Das «payroller»-Verhältnis bestand somit

ab 2016 nicht länger.

5.3

Im Wesentlichen

führte der Rekurrent in seinen verschiedenen Eingaben aus, in den

Steuerperioden 2015 und 2016 neben einer untergeordneten unselbständigen

Erwerbstätigkeit auch eine übergeordnete selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt

zu haben. Konkret führte der Rekurrent diesbezüglich aus, dass die GmbH und die

Einzelfirma gemäss jeweiligem Handelsregisterauszug klar abgegrenzte

Tätigkeitsbereiche hätten. Tatsächlich sind die Zwecke der GmbH und der

Einzelfirma nicht identisch (Beilage 62.a Rekursgegnerin und Beilage 62.b

Rekursgegnerin). Weiter führte der Rekurrent folgendes aus: Tätigkeiten

ausserhalb des Interimsmanagements für die Industrie fallen, nachdem die

Einzelfirma im Jahr 2015 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte, in deren

Geschäftsbereich. An den vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die

Einzelfirma vorbestehenden Kunden der GmbH änderte der Rekurrent nichts, wobei

einziger Kunde der GmbH die «S.. AG» gewesen sei. Im 4. Quartal 2015 hätte sein

Arbeitspensum für die Einzelfirma 75 % ausgemacht und im Jahr 2016 65 %, so der

Rekurrent weiter. Ein wesentlicher Teil der entsprechenden Arbeiten hätten aus

den Aufbauarbeiten, Abklärungen und Akquisitionsbemühungen bzw. -tätigkeiten in

Zusammenhang mit einem im April/Mai 2016 abgeschlossenen Kooperationsvertrag

zwischen der Einzelfirma und der «T. AG» (Urkunde 15 Rekurrent) gestanden.

5.4

Die Rekursgegnerin

hält dagegen, dass die Geschäftsfelder der GmbH und der Einzelfirma aufgrund

der faktischen Tätigkeiten und der Geldflüsse sich faktisch nicht klar

voneinander abgrenzen liessen, sondern fliessend ineinander übergehen würden.

Insofern hätte für die Einzelfirma weder eine Notwendigkeit bestanden, noch sei

der Rekurrent mit der Einzelfirma einer übergeordneten selbständigen

Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Rekursgegnerin führt aus, der Rekurrent

hätte für seine Einzelfirma keine eigenen Aufträge vorweisen können und die

gesamte Fakturierung im massgebenden Zeitraum sei durch die GmbH erfolgt.

5.5

Für das Jahr 2015

stellen die 60 %-Teilzeitanstellung bei der X. AG (Beilage 62.e Rekursgegnerin)

und die diesbezüglichen Geldflüsse zwischen der GmbH und der X. AG (vgl.

vorstehend E. 5.2 und Beilage 33 Rekursgegnerin) klare Indizien für eine

überwiegend unselbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten dar. Insbesondere

spricht aber auch der Geschäftsabschluss 2015 der Einzelfirma (Beilage 36

Rekursgegnerin) und dabei insbesondere die im Buchhaltungskonto «3400

Bruttoertrag Dienstleistungen» ausgewiesenen Positionen über insgesamt CHF

29'815.13, davon aber mehr als die Hälfte vom «payroller» X. AG, für eine

höchstens untergeordnete selbständige Erwerbstätigkeit. Die Ausführungen des

Rekurrenten in all seinen Eingaben und die in diesem Zusammenhang eingereichten

Beweismittel (Urkunden 19-21 Rekurrent) vermögen daran nichts zu ändern. Im

Zeitpunkt der Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens im Betrag von CHF 361'030

am … 2015 an den Rekurrenten lag somit jedenfalls keine überwiegende

selbständige Erwerbstätigkeit vor.

5.6

Wie die

Rekursgegnerin schon im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019 richtig

ausführte, hat eine versicherte Person nach ständiger Praxis des Bundesamtes

für Sozialversicherungen (BSV) nur im Zeitpunkt, in dem sie die selbständige

Erwerbstätigkeit aufnimmt, Anspruch auf Barauszahlung (BGE 139 V 367 E. 3.5.4).

Die Zeitspanne für das entsprechende Begehren hat das BSV auf ein Jahr nach der

Aufnahme der selbständigen Tätigkeit festgesetzt (vgl. BSV-Mitteilungen über

die berufliche Vorsorge Nr. 136, Rz. 894). Aus diesem Grund gilt es auch das

Jahr 2016 näher anzusehen. Schliesslich argumentiert der Rekurrent, dass ein

allenfalls frühzeitiger Bezug im … 2015 nachträglich, also ab 2016, geheilt

worden sei. Für das Jahr 2016 bestand das Verhältnis mit der X. AG nicht mehr

(vgl. vorstehend E. 5.2). Wie die Rekursgegnerin richtig vorgebracht hat, wurde

gemäss Konto «3400 Bruttoertrag Dienstleistungen» in der Buchhaltung 2016 der

Einzelfirma deren gesamte Dienstleistungsertrag mit der GmbH generiert. Der

gesamte Umsatz für das Jahr 2016 wurde laut Buchhaltungsunterlagen also über

die GmbH und deren einzige Kundin, die S. AG erzielt und dann von der GmbH über

das Buchhaltungskonto «4000 CHF Aufwand für Drittleistungen» vollumfänglich auf

die Einzelfirma transferiert (Beilage 34 Rekursgegnerin). Daraus lässt sich

schliessen, dass im Jahr 2016 auch keine selbständige Erwerbstätigkeit,

jedenfalls keine überwiegende selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten

vorlag. Eine nachträgliche Heilung im Verlauf des 2016 der im … 2015 erfolgten

Barauszahlung ist somit jedenfalls ausgeschlossen.

5.7

Der Rekurrent

versuchte die vorstehenden Tatsachen damit zu begründen, dass eine

Umsatzentwicklung bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit über

die Einzelfirma eine gewisse Zeit benötige und er in den Jahren 2015 und 2016

mit entsprechenden Aufbauarbeiten bzw. Akquisitionsbemühungen für seine

Einzelfirma ausgelastet gewesen sei. Richtig ist aber auch hier, wie die

Rekursgegnerin ausführte, dass die behaupteten Akquisitionsbemühungen nicht

anderweitig, beispielsweise durch Spesenbuchungen, ausgewiesen sind. Die

Ausführungen des Rekurrenten, dass bei den fraglichen Akquisitionsbemühungen in

Form von Pflege bestehender und Aufbau neuer persönlicher Beziehungen wenig

Spesen anfallen, ist nicht nachvollziehbar; dies insbesondere auch angesichts

des angeblichen Arbeitspensums für die Einzelfirma im 4. Quartal im Umfang von

75.

%, wie der Rekurrent ausführte. Es spricht vor diesem Hintergrund insgesamt

wenig für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015

und 2016. Die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015 und 2016 der Einzelfirma

und der GmbH deuten darauf hin, dass die geschäftlichen Tätigkeiten des

Rekurrenten in diesen beiden Jahren primär auf die Dienstleistungen der GmbH

ausgerichtet waren, da sämtliche Umsätze über die GmbH erzielt wurden. Es ist

schon fraglich, ob mit der Tätigkeit für die Einzelfirma nach gut einem Jahr

überhaupt von einer Absicht zur Gewinnerzielung ausgegangen werden kann.

5.8

Im Endeffekt ist

der Rekursgegnerin zuzustimmen, dass der Rekurrent im Jahr 2015 hauptsächlich

über die X. AG und damit unselbständig erwerbstätig und dann im Jahr 2016 als

Arbeitnehmer bei seiner GmbH und somit wiederum unselbständig erwerbstätig war.

Jedenfalls liegt für beide Jahre eine klar überwiegende unselbständige

Erwerbstätigkeit vor.

Zur Frage der

Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge

6.

Der

obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind unter anderem

Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine

hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im

Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 lit. c

BVV 2; Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge; SR 831.441.1). Das bedeutet also auch, dass derjenige, der

die selbständige Erwerbstätigkeit nur im Nebenerwerb ausübt und im Haupterwerb

Arbeitnehmer (also unselbständig erwerbstätig) ist, nach dieser

Verordnungsbestimmung für den aus dem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn der

obligatorischen Versicherung untersteht und folglich kein Anspruch auf

Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG besteht.

7.

Die bei der Frage

der selbständigen Erwerbstätigkeit bereits angesprochene Unterscheidung

zwischen überwiegender oder untergeordneter Erwerbstätigkeit bzw. Haupterwerb

oder Nebenerwerb ist aus dem in vorstehender E. 6 genannten Grund relevant. Selbst

wenn also mangels selbständig generierter Umsätze in den Jahren 2015 und 2016

aufgrund der vorstehenden Erwägungen doch von einer selbständigen

Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in den Jahren 2015 und/oder 2016 ausgegangen

würde, so war die selbständige Erwerbstätigkeit - wie dargestellt - in jedem

Fall von untergeordneter Bedeutung (vgl. vorstehend E. 5). Folglich lag

sowohl in den Jahren 2015 und 2016 eine Unterstellung unter die obligatorische

berufliche Vorsorge vor, womit die Voraussetzungen für eine Barauszahlung nach

Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG jedenfalls nicht erfüllt sind.

Zusammenfassung

8.

Der angefochtene

Entscheid erweist sich vor diesem Hintergrund als begründet und richtig. Der

Rekurrent vermochte nicht zu begründen, dass die Voraussetzungen nach Art. 5

Abs. 1 lit. b FZG erfüllt sein sollen. Somit liegt auch kein Grund für eine

privilegierte Besteuerung dieser Barauszahlungen vor.

9.

Die zunächst vom

Rekurrenten selbst im Sinne eines Eventualantrages beantragte Rückabwicklung

hat niemals stattgefunden, obwohl ihm dafür sehr lange Zeit gewährt wurde. Ein

Verzicht auf die ordentliche Besteuerung der Barauszahlung mangels

vorgenommener Rückabwicklung ist deshalb auch ausgeschlossen. Die mit dem

Einspracheentscheid vorgenommene Veranlagung ist daher nicht zu bemängeln.

10.

Irrelevant sind

die Ausführungen und Abklärungen der Rekursgegnerin zur Frage, woher die

ausbezahlten Kapitalleistungen stammen und ob die Äufnung des fraglichen

Kapitals nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts erfolgte oder nicht.

Kostenfolgen

11.

Damit unterliegt

der Rekurrent mit seinem Anliegen. Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf §

245.

i.V.m. § 163 Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG die Verfahrenskosten dem

Rekurrenten aufzuerlegen. Diese sind gestützt auf § 150 Abs. 1 lit. a und lit. b

Ziff. 1 und 5 Gebührentarif (BGS 615.11) im Betrag von CHF 5’460 (Grundgebühr:

CHF 1’500; Zuschlag: CHF 3’960) aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist

bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 5'460 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter des Rekurrenten/

Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: