SGSTA.2020.4
Staats- und Bundessteuer 2015
22. Februar 2021Deutsch22 min
datiert auf 8. Februar 2018 erhob der Rekurrent, damals vertreten durch die Z. Treuhand
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 22. Februar 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: D.
S. Müller, A. Roberti
Sekretär: W.
Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.4;
BST.2020.3
A. Y.
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2015
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 10. Januar 2018
wurde A. Y. (nachfolgend Rekurrent) die Veranlagung der Staats- und
Bundessteuer 2015 eröffnet. Gegenüber der Steuererklärung wurde nebst weiteren
Korrekturen dabei eine per … 2015 erfolgte Barauszahlung des
Freizügigkeitsguthabens des Rekurrenten bei der … Kantonalbank (…) in Höhe von
CHF 361'030 aufgerechnet.
1.2 Mit Schreiben
datiert auf 8. Februar 2018 erhob der Rekurrent, damals vertreten durch die Z. Treuhand
GmbH, Einsprache gegen die Veranlagung vom 10. Januar 2018, namentlich gegen
die Aufrechnung der Barauszahlung der Freizügigkeitsstiftung … in Höhe von CHF
361’030. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass angespartes
Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich unter zwei Bedingungen vorzeitig bezogen
werden könne, nämlich bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und bei
Wegfall der Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge. Der
Rekurrent machte im Rahmen seiner Einsprache sodann geltend, im Jahr 2015 eine
selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben, aus existentiellen
Überlegungen jedoch während einer Übergangsphase noch zu 60 % bei der X. AG
angestellt gewesen zu sein. So sei er automatisch in der 2. Säule versichert
gewesen und es sei möglich, dass es wegen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu
Überschneidungen im Vorsorgebereich gekommen sei. Die Auszahlung des
Freizügigkeitsguthabens sei 38 Tage zu früh erfolgt. Er hätte nie
missbräuchliche Absichten verfolgt. In seiner Einsprache beantragte der
Rekurrent, dass die Auszahlung der Pensionskassengelder aufgrund der speziellen
Situation nicht als ordentliches Einkommen besteuert werden solle und - im
Sinne eines Eventualantrages - dass ihm die Möglichkeit der Rückabwicklung
eingeräumt werde.
1.3 Das Steueramt gab
dem (Eventual-)Antrag um Rückabwicklung mit Schreiben datiert auf 26. Februar
2018 statt und setzte eine Frist von 60 Tagen für die Rückabwicklung fest. Auf
Antrag des Rekurrenten hin, wurde die Frist für die Rückabwicklung mit E-Mail
vom 26. April 2018 zunächst bis und mit 13. Juli 2018 verlängert. Mit E-Mail
vom 7. Juli 2018 teilte der Rekurrent jedoch mit, dass es ihm trotz
entsprechender Bemühungen nicht möglich sei, die Rückabwicklung bis am 13. Juli
2018 zu vollziehen. Zwar sei die Rückabwicklung für ihn zwingend nötig, da die
Aufrechnung des Betrages existenzbedrohend sei, nur könne er die Rückabwicklung
im Moment nicht durchführen. Er bat deshalb um einen Gesprächstermin.
1.4 Auf Antrag des
Rekurrenten hin fand am 19. Juli 2018 eine Einspracheverhandlung statt. Laut
Einsprache-Protokoll schilderte der Rekurrent an dieser Verhandlung seine schwierige
finanzielle Situation und seine erfolglosen Bemühungen um Rückführung des
BVG-Bezugs. Er beantragte bei dieser Verhandlung, die Veranlagung 2015 sei ohne
Hinzurechnung des BVG-Bezugs von CHF 361'030 steuerlich zu eröffnen.
1.5 Auch nach der Einspracheverhandlung
war die Rückführung noch immer ein Thema. Auf telefonische Nachfrage des
Rekurrenten hin gewährte die Veranlagungsbehörde Solothurn mit Schreiben vom
25. Juli 2018 eine letzte Fristerstreckung zur Rückabwicklung des BVG-Bezuges
bis am 15. September 2018. Dabei teilte die Veranlagungsbehörde Solothurn dem
Rekurrenten ebenfalls mit, dass nach Fristablauf die Einsprache gegebenenfalls
abgewiesen werden müsse.
1.6 Mit Schreiben vom
13. September 2018 informierte der Rekurrent, dass die Rückabwicklung noch
immer nicht vollzogen werden konnte und ersuchte darum, dass über seine
Einsprache vom 8. Februar 2018 erst nach dem 31. Oktober 2018 zu entscheiden
sei.
1.7 Die
Veranlagungsbehörde Solothurn kam dem Wunsch des Rekurrenten nach und gewährte
ihm mit Schreiben datiert auf 20. September 2018 eine weitere Fristerstreckung
zur Rückabwicklung des BVG-Bezuges vom … 2015 der Freizügigkeitsstiftung … über
CHF 361'030 bis am 31. Oktober 2018. Eine darüberhinausgehende Fristerstreckung
sei nicht mehr möglich und (sofern die Rückabwicklung bis dahin nicht vollzogen
würde) werde die Einsprache nach dem 31. Oktober 2018 abgewiesen.
1.8 Mit Einschreiben
datiert auf 31. Oktober 2018 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. B. C., welcher
sich mittels Vollmacht datiert auf 14. September 2018 als neuer Vertreter des
Rekurrenten legitimierte, an die Veranlagungsbehörde Solothurn und ersuchte um
eine kurze Fristerstreckung bis 5. November 2018, um eine Stellungnahme
einzureichen.
1.9 In einem auf 2.
November 2018 datierten und per Boten überbrachten Schreiben, welches der
Veranlagungsbehörde Solothurn am 5. November 2018 zugegangen war, reichte der
Rekurrent die in Aussicht gestellte ergänzende, fünfseitige Stellungnahme nach.
Darin beantragte er die Gutheissung der Einsprache und begründete dies im
Wesentlichen wie folgt: Er schilderte zunächst sowohl die zeitlichen Aspekte
der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der X. AG bis Ende 2015 als auch jene
der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche mit der Zuteilung der Abrechnungsnummer
als Selbständigerwerbender durch die Kantonale Ausgleichskasse am … 2015 ihren
Lauf genommen haben soll. Weiter legte der Rekurrent in dieser Stellungnahme
Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG (Freizügigkeitsgesetz; Bundesgesetz über die Freizügigkeit
in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.42)
aus und hielt fest, dass es schwierig feststellbar sei, wann seine
hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit begonnen habe. In jedem Fall sei
dies spätestens ab … 2015 der Fall gewesen. Der Rekurrent räumte ein, dass,
wenn davon auszugehen sei, dass der BVG-Barbezug zu früh erfolge, dies nicht
reglementskonform gewesen und dies anschliessend durch die 36 Tage später
eingetretene Konformität geheilt worden sei. Der Bezug unterliege deshalb der
privilegierten Besteuerung nach § 30 i.V.m. § 47 StG (Steuergesetz; Gesetz
über die Staats- und Gemeindesteuern; BGS 614.11) bzw. Art. 22 i.V.m. Art.
38 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; SR 642.11).
1.10 Die Veranlagungsbehörde
Solothurn verlangte daraufhin mit Schreiben vom 11. Januar 2019 weitere
Unterlagen vom Rekurrenten ein, darunter Bestandteile der Geschäftsabschlüsse
2015 und 2016 der Einzelfirma U. sowie Unterlagen von der V. GmbH und
betreffend die BVG-Auszahlung vom … 2015. Zur Einreichung dieser Unterlagen
wurde ihm Frist bis 8. Februar 2019 angesetzt. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019
bat der Rekurrent um eine Fristerstreckung von 10 Tagen und reichte
schliesslich mit zwei separaten, fälschlicherweise erneut auf 8. Februar 2019
datierten Eingaben die angeforderten Unterlagen teilweise nach, wobei diese
beiden Eingaben bei der Veranlagungsbehörde jeweils am 18. Februar 2019
zugegangen sind. In einer dritten Eingabe datiert auf 14. Februar 2019, welche
bei der Veranlagungsbehörde ebenso wie die beiden zuvor genannten Eingaben am
18. Februar 2019 eingegangen ist, lieferte der Rekurrent gewisse Erläuterungen
zu den nachgereichten Unterlagen.
1.11 Mit Schreiben vom
25. April 2019 forderte das Steueramt unter Ansetzung einer Frist bis zum 17.
Mai 2019 weitere Unterlagen ein und verwies auf diejenigen Unterlagen, die aus
dem Schreiben bzw. aus der Beweisauflage vom 11. Januar 2019 noch ausstehend
waren. Gleichzeitig wurde unter anderem eine Aufrechnung von aus den
nachgereichten Unterlagen ergehendem und verbuchtem Eigenlohn in Höhe von CHF
5'200 sowie eine weitere Aufrechnung eines privaten Beitrages an den W. Verband
Zürich in Höhe von CHF 500 (Korrekturen der angefochtenen Veranlagung
zuungunsten des Rekurrenten) angekündigt.
1.12 Nach drei
Fristverlängerungen reichte der Rekurrent mit Eingabe datiert auf 24. Juni 2019
diverse weitere Unterlagen ein und nahm zu einigen der Unterlagen Stellung. Die
mit Schreiben vom 25. April 2019 von der Veranlagungsbehörde angekündigte
Aufrechnung von steuerbarem Eigenlohn von CHF 5'200 anerkannte der Rekurrent.
Betreffend die Aufrechnung der CHF 500 für die Mitgliedschaft im W. Verband
Zürich schlug der Rekurrent eine hälftige Teilung und somit eine Aufrechnung
von CHF 250 vor.
1.13 Im Juli und im
August 2019 gab es mehrere telefonische Gespräche zwischen den Parteien. Dabei
ging es erneut um Abklärungen betreffend eine allfällige Rückabwicklung der
Barauszahlung, wobei eine solche schlussendlich nicht zustande kam.
1.14 Mit Verfügung vom
6. Dezember 2019 wies die Veranlagungsbehörde Solothurn (Rekursgegnerin) die
Einsprache ab und nahm zuungunsten des Rekurrenten zusätzliche Aufrechnungen in
Höhe von CHF 5'200 (Eigenlohn) sowie CHF 250 (1/2 Anteil Zahlung an den W.
Verband Zürich) vor. Im Wesentlichen begründete die Rekursgegnerin dies damit,
dass zum einen keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern eine blosse
«Scheinselbständigkeit» vorgelegen habe und allein schon damit die
Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Barauszahlung von
Freizügigkeitsguthaben nicht erfüllt seien (vgl. Verfügung, E. 9 bis 12). Zum
anderen gelangte die Rekursgegnerin zum Schluss, dass im Jahr 2015 selbst bei
Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die unselbständige
Erwerbstätigkeit überwogen hätte und auch im daraufhin folgenden Jahr 2016
einzig eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe, weshalb sowohl im
Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 ein Versicherungsobligatorium nach BVG
bestanden habe, womit auch die zweite Voraussetzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG
nicht erfüllt sei. Und schliesslich hielt die Rekursgegnerin fest, dass eine
Rückabwicklung nie erfolgt sei.
Auf die
detaillierte Argumentation der Rekursgegnerin ist - soweit relevant - in den
Erwägungen näher einzugehen.
2.1 Mit Einschreiben
datiert auf 9. Januar 2020 hat der Rekurrent den Einspracheentscheid vom 6.
Dezember 2019 angefochten. Er stellte in seinem Rekurs bzw. seiner Beschwerde
folgende Rechtsbegehren: 1.) Für das Steuerjahr 2015 sei die Veranlagung der
Staatssteuer auf einem steuerbaren Reineinkommen von CHF 90'833 und die
Veranlagung der direkten Bundessteuer auf einem steuerbaren Reineinkommen von
CHF 91'100 vorzunehmen. 2.) Dem Rekurrenten/Beschwerdeführer sei eine Nachfrist
zur ergänzenden Begründung von Rekurs/Beschwerde, evtl. deren Rückzug zu
gewähren. 3.) U.K.u.E.f.
In materieller
Hinsicht enthielt der Rekurs bzw. die Beschwerde vom 9. Januar 2020 nur eine sehr
knappe Begründung, indem der Gegenstand des Rekurses bzw. der Beschwerde auf
die am … 2015 erfolgte Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens im Betrag von
CHF 361'030 beschränkt wurde und der Rekurrent betonte, dass der
Kapitalbezug in der Phase des Übergangs erfolgt sei, nachdem der Rekurrent
seine selbständige Erwerbstätigkeit im Hauptberuf aufgenommen hatte und einer
noch nicht abgeschlossenen Erwerbstätigkeit im Nebenberuf, die nicht mehr der
obligatorischen Versicherungspflicht unterstanden hätte. Gerügt werde der
Einspracheentscheid in tatbeständlicher Hinsicht, weil die Rekusgegnerin neue
Tatsachen in den angefochtenen Entscheid eingebracht haben soll, zu denen sich
der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätte äussern können und die
teilweise falsch bzw. unvollständig und in einem falschen Sachzusammenhang
gestellt worden seien. Gerügt werde der Einspracheentscheid auch in rechtlicher
Hinsicht. Der Rekurrent behielt sich eine einlässliche Begründung vor.
2.2 Nachdem das
Steuergericht dem Rekurrenten Frist zur ergänzenden Begründung des Rekurses
bzw. der Beschwerde eingeräumt hatte, reichte dieser fristgerecht mit Datum vom
3. Februar 2020 eine ergänzende Begründung nach. Er stellte dabei folgende
Rechtsbegehren: 1.) Für das Steuerjahr 2015 sei die Veranlagung der
Staatssteuer auf einem steuerbaren Reineinkommen von CHF 90'833 und die
Veranlagung der direkten Bundessteuer auf einem steuerbaren Reineinkommen von
CHF 91'100 vorzunehmen. 2.) U.K.u.E.f.
In materieller
Hinsicht wurde die Begründung des Rekurses bzw. der Beschwerde vom 9. Januar
2020 mit der Eingabe vom 3. Februar 2020 im Wesentlichen ergänzt. Im Endeffekt
gelangte der Rekurrent zu den Schlussfolgerungen, dass eine selbständige
Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015 und 2016 vorgelegen habe und dass in den
beiden Jahren keine obligatorische BVG-Versicherungspflicht bestanden hätte.
Sodann verwies der Rekurrent nochmals auf seine Eingabe vom 2. November 2018 an
die Rekursgegnerin, nämlich seine Ausführungen, wonach der Kapitalbezug ab 2016
in jedem Fall reglementskonform gewesen sei und somit ein allenfalls 36 Tage zu
früh erfolgter Kapitalbezug kurz danach geheilt worden sei. Mit dieser ergänzenden
Begründung wurden verschiedene Beweismittel eingereicht, welche neu ins Recht
gelegt wurden.
Auf die
detaillierte Argumentation des Rekurrenten ist - soweit relevant - in den
Erwägungen näher einzugehen.
2.3 Nach einer einmal
erstreckten Frist reichte die Rekursgegnerin ihre Vernehmlassung am 27. März
2020 ein und stellte den Antrag: Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig
abzuweisen. Die Rekursgegnerin nahm nochmals ausführlich Stellung, insbesondere
zu den vom Rekurrenten mit der ergänzenden Begründung vom 3. Februar 2020 neu
eingereichten Beweismitteln, und bestätigte im Wesentlichen ihre bisherigen materiell
rechtlichen Einschätzungen gemäss Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019.
Auf die detaillierte
Argumentation der Rekursgegnerin ist - soweit relevant - in den Erwägungen
näher einzugehen.
2.4 Die Eidgenössische
Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
2.5 Nach zweifach
erstreckter Frist sowie einer kurzen Nachfrist (gestützt auf § 137 Abs. 4 StG)
reichte der Rekurrent am 22. Juni 2020 seine Replik ein. Seine Rechtsbegehren
ebenso wie im Ergebnis seine materiell rechtlichen Einschätzungen blieben
unverändert.
Auf die
detaillierte Argumentation des Rekurrenten ist - soweit relevant - in den
Erwägungen näher einzugehen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung
beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des
Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. § 4 der
kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Der Rekurrent ist daher
grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das
angerufene Gericht sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind innert 30
Tagen, von der Zustellung des Einspracheentscheides angerechnet, einzureichen.
Der Einspracheentscheid datiert vom 6. Dezember 2019, wurde allerdings erst am
9. Dezember 2019 mittels A-Post Plus verschickt und ist dem Rekurrenten am 10.
Dezember 2019 zugegangen. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 11. Dezember
2019 zu laufen (§ 9 Abs. 1 VRG; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen; BGS 124.11). Der Rekurs bzw. die Beschwerde
wurden am 9. Januar 2020 mittels Einschreiben per Post verschickt, so dass
der Rekurs bzw. die Beschwerde am 10. Januar 2020 beim Steuergericht
eingegangen sind. Rekurs und Beschwerde wurden somit fristgerecht erhoben (vgl.
§ 9 Abs. 2 VRG). Es ist darauf einzutreten.
Erwägungen
2.
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die strittige Frage, ob die Auszahlung eines
Freizügigkeitsguthabens im Betrag von CHF 361'030 am … 2015 an den Rekurrenten
im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch ihn
stand oder nicht.
Nach Art. 5 Abs.
1.
lit. b FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistungen
verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der
obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Schon aus dem
Wortlaut des Gesetzes ergeht, dass die beiden Voraussetzungen - also die
selbständige Erwerbstätigkeit und das fehlende Versicherungsobligatorium - kumulativ
erfüllt sein müssen (vgl. auch BGE 139 V 367 E. 2.2). Beide Begriffe sind
grundsätzlich im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verstehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts BGer 9C_109/2016 vom 29. Juni 2016, E. 2.1 und 2.2).
In
steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Fragestellung aus folgendem Grund
relevant: Sind nämlich die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1
lit. b FZG für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, so unterliegen diese
Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem diese für die Zwecke der
direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu einem Fünftel der
nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden (Art. 22 i.V.m.
38.
DBG). Eine solche separate Besteuerung greift auch auf Ebene der
Staatssteuer, wonach solche Kapitalleistungen getrennt vom übrigen Einkommen
besteuert werden (§ 30 i.V.m. § 47 StG). Es handelt sich um eine erhebliche
steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den
Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem
übrigen Einkommen zu versteuern sind.
Die
privilegierte Besteuerung ist nur dann anwendbar, wenn die Kapitalleistung aus
Vorsorge rechtmässig bezogen wird. Wird eine solche z.B. mangels eines
Barauszahlungsgrundes zu Unrecht entgegengenommen, greift die ordentliche
Besteuerung, und die Kapitalleistung wird zusammen mit dem übrigen Einkommen
besteuert (Peter Locher, Kommentar
DBG, I. Teil, 2. Auflage, N 5 zu Art. 38).
Zur Frage der
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
3.
Bezüglich der
Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5
Abs. 1 lit. b FZG vorliegt oder aufgenommen wurde, sind die Steuerbehörden
grundsätzlich befugt, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der
Vorsorgeeinrichtung abzuweichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in
eigener Kompetenz zu überprüfen. Dies vor dem Hintergrund, dass die
Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind. Im
Zweifelsfall ist deshalb durch die Steuerbehörden vorfrageweise zu prüfen, ob
ein Barauszahlungsgrund vorliegt (vgl. KSGE 2018 Nr. 3, E. 4 mit Hinweis auf: BGer
2C_248/2015, 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015, E. 3.3 m.w.H.; 2C_156/2010 vom
7.
Juni 2011, E. 3.3; Stefan Widmer/Dominic
Nazareno, Vorsorgeguthaben als Startkapital, in: Expert Focus 12/2017,
S. 976 f.).
4.
Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt
für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1
AHVG).
Als selbständige
Erwerbstätigkeit gilt jene Tätigkeit einer natürlichen Person, mit welcher
diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und
Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder
vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht
der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete
Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der
Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener
Geschäftsräumlichkeiten (BGE 125 II 113 E. 5b [direkte Bundessteuer]; 138 II
251.
E. 2.4.2 [Mehrwertsteuer]; 134 V 250 E. 3.1 [AHV]). Die Prüfung ist
von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen
Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert
betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten
(BGE 138 II 251 E. 2.4.2; 125 II 113 E. 5b; KSGE 2018 Nr. 3 E. 5.1).
Art. 12 Abs. 2
ATSG statuiert, dass eine Person selbstständig erwerbend und gleichzeitig Arbeitnehmer
sein kann, wenn sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen generiert (Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler,
Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 7 N 20).
5.
Die
Rekursgegnerin hat das Vorliegen eines Barauszahlungsgrunds im Sinne von Art. 5
Abs. 1 lit. b FZG vorab mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
verneint. Demgegenüber geht der Rekurrent von einer selbständigen
Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 und in jedem Fall ab 2016 aus.
5.1
Unumstritten ist,
dass der Rekurrent am … 2013 die «V. GmbH» (nachfolgend «GmbH») gründete, deren
einziger Gesellschafter er selbst ist. Unumstritten ist ebenso, dass der
Rekurrent am … 2014 die Einzelfirma «U.» (nachfolgend «Einzelfirma») mit Sitz
in Solothurn im Handelsregister eintragen liess, wobei er selbst am … 2014 von …
an die Domiziladresse der Einzelfirma zog.
5.2
Von 2013 bis Ende
2015.
lag zwischen dem Rekurrenten, der GmbH und der «X. AG»
unumstrittenermassen ein sogenanntes «payroller»-Verhältnis vor. Dies zog
folgende Effekte nach sich: Der Rekurrent als Inhaber der GmbH war bis Ende
2015.
bei der X. AG angestellt, laut Lohnausweis 2015 im Umfang einer «60 %-Stelle»
(Beilage 62.e Rekursgegnerin). Die GmbH leistete im ganzen Jahr 2015 über ihr
Buchhaltungskonto «4000 CHF Aufwand für Drittleistungen» regelmässige Zahlungen
an die X. AG (Beilage 33 Rekursgegnerin). Im Gegenzug erbrachte die X. AG dafür
als «Dienstleistungen CBU» fakturierte Dienstleistungen, indem sie konkret dem
Rekurrenten ein Gehalt ausbezahlte und die Entrichtung der
Sozialversicherungsbeiträge abwickelte. Ab 2016 erschien in der Buchhaltung der
GmbH die X. AG nicht mehr, respektive nur noch für Dienstleistungen aus dem
Vorjahr (Beilage 34 Rekursgegnerin). Das «payroller»-Verhältnis bestand somit
ab 2016 nicht länger.
5.3
Im Wesentlichen
führte der Rekurrent in seinen verschiedenen Eingaben aus, in den
Steuerperioden 2015 und 2016 neben einer untergeordneten unselbständigen
Erwerbstätigkeit auch eine übergeordnete selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt
zu haben. Konkret führte der Rekurrent diesbezüglich aus, dass die GmbH und die
Einzelfirma gemäss jeweiligem Handelsregisterauszug klar abgegrenzte
Tätigkeitsbereiche hätten. Tatsächlich sind die Zwecke der GmbH und der
Einzelfirma nicht identisch (Beilage 62.a Rekursgegnerin und Beilage 62.b
Rekursgegnerin). Weiter führte der Rekurrent folgendes aus: Tätigkeiten
ausserhalb des Interimsmanagements für die Industrie fallen, nachdem die
Einzelfirma im Jahr 2015 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte, in deren
Geschäftsbereich. An den vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die
Einzelfirma vorbestehenden Kunden der GmbH änderte der Rekurrent nichts, wobei
einziger Kunde der GmbH die «S.. AG» gewesen sei. Im 4. Quartal 2015 hätte sein
Arbeitspensum für die Einzelfirma 75 % ausgemacht und im Jahr 2016 65 %, so der
Rekurrent weiter. Ein wesentlicher Teil der entsprechenden Arbeiten hätten aus
den Aufbauarbeiten, Abklärungen und Akquisitionsbemühungen bzw. -tätigkeiten in
Zusammenhang mit einem im April/Mai 2016 abgeschlossenen Kooperationsvertrag
zwischen der Einzelfirma und der «T. AG» (Urkunde 15 Rekurrent) gestanden.
5.4
Die Rekursgegnerin
hält dagegen, dass die Geschäftsfelder der GmbH und der Einzelfirma aufgrund
der faktischen Tätigkeiten und der Geldflüsse sich faktisch nicht klar
voneinander abgrenzen liessen, sondern fliessend ineinander übergehen würden.
Insofern hätte für die Einzelfirma weder eine Notwendigkeit bestanden, noch sei
der Rekurrent mit der Einzelfirma einer übergeordneten selbständigen
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Rekursgegnerin führt aus, der Rekurrent
hätte für seine Einzelfirma keine eigenen Aufträge vorweisen können und die
gesamte Fakturierung im massgebenden Zeitraum sei durch die GmbH erfolgt.
5.5
Für das Jahr 2015
stellen die 60 %-Teilzeitanstellung bei der X. AG (Beilage 62.e Rekursgegnerin)
und die diesbezüglichen Geldflüsse zwischen der GmbH und der X. AG (vgl.
vorstehend E. 5.2 und Beilage 33 Rekursgegnerin) klare Indizien für eine
überwiegend unselbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten dar. Insbesondere
spricht aber auch der Geschäftsabschluss 2015 der Einzelfirma (Beilage 36
Rekursgegnerin) und dabei insbesondere die im Buchhaltungskonto «3400
Bruttoertrag Dienstleistungen» ausgewiesenen Positionen über insgesamt CHF
29'815.13, davon aber mehr als die Hälfte vom «payroller» X. AG, für eine
höchstens untergeordnete selbständige Erwerbstätigkeit. Die Ausführungen des
Rekurrenten in all seinen Eingaben und die in diesem Zusammenhang eingereichten
Beweismittel (Urkunden 19-21 Rekurrent) vermögen daran nichts zu ändern. Im
Zeitpunkt der Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens im Betrag von CHF 361'030
am … 2015 an den Rekurrenten lag somit jedenfalls keine überwiegende
selbständige Erwerbstätigkeit vor.
5.6
Wie die
Rekursgegnerin schon im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019 richtig
ausführte, hat eine versicherte Person nach ständiger Praxis des Bundesamtes
für Sozialversicherungen (BSV) nur im Zeitpunkt, in dem sie die selbständige
Erwerbstätigkeit aufnimmt, Anspruch auf Barauszahlung (BGE 139 V 367 E. 3.5.4).
Die Zeitspanne für das entsprechende Begehren hat das BSV auf ein Jahr nach der
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit festgesetzt (vgl. BSV-Mitteilungen über
die berufliche Vorsorge Nr. 136, Rz. 894). Aus diesem Grund gilt es auch das
Jahr 2016 näher anzusehen. Schliesslich argumentiert der Rekurrent, dass ein
allenfalls frühzeitiger Bezug im … 2015 nachträglich, also ab 2016, geheilt
worden sei. Für das Jahr 2016 bestand das Verhältnis mit der X. AG nicht mehr
(vgl. vorstehend E. 5.2). Wie die Rekursgegnerin richtig vorgebracht hat, wurde
gemäss Konto «3400 Bruttoertrag Dienstleistungen» in der Buchhaltung 2016 der
Einzelfirma deren gesamte Dienstleistungsertrag mit der GmbH generiert. Der
gesamte Umsatz für das Jahr 2016 wurde laut Buchhaltungsunterlagen also über
die GmbH und deren einzige Kundin, die S. AG erzielt und dann von der GmbH über
das Buchhaltungskonto «4000 CHF Aufwand für Drittleistungen» vollumfänglich auf
die Einzelfirma transferiert (Beilage 34 Rekursgegnerin). Daraus lässt sich
schliessen, dass im Jahr 2016 auch keine selbständige Erwerbstätigkeit,
jedenfalls keine überwiegende selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten
vorlag. Eine nachträgliche Heilung im Verlauf des 2016 der im … 2015 erfolgten
Barauszahlung ist somit jedenfalls ausgeschlossen.
5.7
Der Rekurrent
versuchte die vorstehenden Tatsachen damit zu begründen, dass eine
Umsatzentwicklung bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit über
die Einzelfirma eine gewisse Zeit benötige und er in den Jahren 2015 und 2016
mit entsprechenden Aufbauarbeiten bzw. Akquisitionsbemühungen für seine
Einzelfirma ausgelastet gewesen sei. Richtig ist aber auch hier, wie die
Rekursgegnerin ausführte, dass die behaupteten Akquisitionsbemühungen nicht
anderweitig, beispielsweise durch Spesenbuchungen, ausgewiesen sind. Die
Ausführungen des Rekurrenten, dass bei den fraglichen Akquisitionsbemühungen in
Form von Pflege bestehender und Aufbau neuer persönlicher Beziehungen wenig
Spesen anfallen, ist nicht nachvollziehbar; dies insbesondere auch angesichts
des angeblichen Arbeitspensums für die Einzelfirma im 4. Quartal im Umfang von
75.
%, wie der Rekurrent ausführte. Es spricht vor diesem Hintergrund insgesamt
wenig für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015
und 2016. Die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015 und 2016 der Einzelfirma
und der GmbH deuten darauf hin, dass die geschäftlichen Tätigkeiten des
Rekurrenten in diesen beiden Jahren primär auf die Dienstleistungen der GmbH
ausgerichtet waren, da sämtliche Umsätze über die GmbH erzielt wurden. Es ist
schon fraglich, ob mit der Tätigkeit für die Einzelfirma nach gut einem Jahr
überhaupt von einer Absicht zur Gewinnerzielung ausgegangen werden kann.
5.8
Im Endeffekt ist
der Rekursgegnerin zuzustimmen, dass der Rekurrent im Jahr 2015 hauptsächlich
über die X. AG und damit unselbständig erwerbstätig und dann im Jahr 2016 als
Arbeitnehmer bei seiner GmbH und somit wiederum unselbständig erwerbstätig war.
Jedenfalls liegt für beide Jahre eine klar überwiegende unselbständige
Erwerbstätigkeit vor.
Zur Frage der
Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge
6.
Der
obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind unter anderem
Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine
hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im
Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 lit. c
BVV 2; Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge; SR 831.441.1). Das bedeutet also auch, dass derjenige, der
die selbständige Erwerbstätigkeit nur im Nebenerwerb ausübt und im Haupterwerb
Arbeitnehmer (also unselbständig erwerbstätig) ist, nach dieser
Verordnungsbestimmung für den aus dem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn der
obligatorischen Versicherung untersteht und folglich kein Anspruch auf
Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG besteht.
7.
Die bei der Frage
der selbständigen Erwerbstätigkeit bereits angesprochene Unterscheidung
zwischen überwiegender oder untergeordneter Erwerbstätigkeit bzw. Haupterwerb
oder Nebenerwerb ist aus dem in vorstehender E. 6 genannten Grund relevant. Selbst
wenn also mangels selbständig generierter Umsätze in den Jahren 2015 und 2016
aufgrund der vorstehenden Erwägungen doch von einer selbständigen
Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in den Jahren 2015 und/oder 2016 ausgegangen
würde, so war die selbständige Erwerbstätigkeit - wie dargestellt - in jedem
Fall von untergeordneter Bedeutung (vgl. vorstehend E. 5). Folglich lag
sowohl in den Jahren 2015 und 2016 eine Unterstellung unter die obligatorische
berufliche Vorsorge vor, womit die Voraussetzungen für eine Barauszahlung nach
Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG jedenfalls nicht erfüllt sind.
Zusammenfassung
8.
Der angefochtene
Entscheid erweist sich vor diesem Hintergrund als begründet und richtig. Der
Rekurrent vermochte nicht zu begründen, dass die Voraussetzungen nach Art. 5
Abs. 1 lit. b FZG erfüllt sein sollen. Somit liegt auch kein Grund für eine
privilegierte Besteuerung dieser Barauszahlungen vor.
9.
Die zunächst vom
Rekurrenten selbst im Sinne eines Eventualantrages beantragte Rückabwicklung
hat niemals stattgefunden, obwohl ihm dafür sehr lange Zeit gewährt wurde. Ein
Verzicht auf die ordentliche Besteuerung der Barauszahlung mangels
vorgenommener Rückabwicklung ist deshalb auch ausgeschlossen. Die mit dem
Einspracheentscheid vorgenommene Veranlagung ist daher nicht zu bemängeln.
10.
Irrelevant sind
die Ausführungen und Abklärungen der Rekursgegnerin zur Frage, woher die
ausbezahlten Kapitalleistungen stammen und ob die Äufnung des fraglichen
Kapitals nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts erfolgte oder nicht.
Kostenfolgen
11.
Damit unterliegt
der Rekurrent mit seinem Anliegen. Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf §
245.
i.V.m. § 163 Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG die Verfahrenskosten dem
Rekurrenten aufzuerlegen. Diese sind gestützt auf § 150 Abs. 1 lit. a und lit. b
Ziff. 1 und 5 Gebührentarif (BGS 615.11) im Betrag von CHF 5’460 (Grundgebühr:
CHF 1’500; Zuschlag: CHF 3’960) aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist
bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 5'460 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter des Rekurrenten/
Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: