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Entscheid

SGSTA.2020.41

Staats- und Bundessteuer 2018

22. März 2021Deutsch9 min

A. Y.

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 22. März 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Jutzi,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.41;

BST.2020.33

Sachverhalt

A. Y.

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2018

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum vom 23.

Oktober 2019 reichte der Steuerpflichtige A. Y. die Steuererklärung 2018 ein.

Am 2. Juli 2020 erfolgte die provisorische Veranlagung der Staats- und

Bundessteuer 2018 durch die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein. Am 13.

August 2020 wurde dem Steuerpflichtigen die definitive Veranlagung der Staats-

und Bundessteuer 2018 eröffnet. Dagegen erhob er am 29. September 2020

Einsprache. Mit Brief vom 5. Oktober 2020 wurde ihm mitgeteilt, dass die

Einsprache nach Ablauf der gesetzlichen Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben

worden sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, allfällige Entschuldigungs-

bzw. Wiederherstellungsgründe für die versäumte Frist einzureichen und zu

belegen. Am 26. Oktober 2020 nahm der Einsprecher Stellung mit zwei Belegen.

Mit Verfügung

vom 28. Oktober 2020 trat die (VB) Dorneck-Thierstein auf die Einsprache nicht

ein. Dazu wurde vor allem angeführt, es seien keine Gründe für eine

Wiederherstellung der verpassten Rechtsmittelfrist ersichtlich. Auch eine

Revision sei nicht möglich.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 19.

November 2020 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung gelangte der Steuerpflichtige

(nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Dazu wurde im

Wesentlichen angeführt, der Rekurrent könne nicht sagen, wann die Veranlagung

vom 13. August 2020 zugestellt worden sei. Er sei ab 19. August 2020 in Z.

im Urlaub gewesen. Zuvor sei er am 17. und 18. August 2020 geschäftlich in W.

gewesen und habe in X. übernachtet. Vom 19. August bis 7. September 2020 sei er

dann wie gesagt im Urlaub in Z. gewesen. Am 20. September 2020 habe er in Z.

einen Reitunfall gehabt (Beilage Arztzeugnis). Nach dem Urlaub sei er im U. in

Quarantäne gewesen. Die Einsprache vom 29. September 2020 sei fristgerecht

erfolgt. Zudem legte der Rekurrent zwei Hotelrechnungen bei. Er ersuchte um

Gutheissung seiner Eingabe.

Mit

Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz)

die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem

ausgeführt, der Rekurrent bestreite nicht, dass er erst nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist Einsprache erhoben habe. Seine Angaben seien indes

widersprüchlich bezüglich der Wiederherstellung der verpassten

Rechtsmittelfrist. Ferien seien kein Grund für eine Fristwiederherstellung.

Dies gelte denn auch für die geltend gemachte Auslandabwesenheit. Der Rekurrent

hätte entsprechende Vorkehren treffen können. Ihm sei die Eröffnung der

Veranlagung und deren Inhalt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt gewesen. Er

hätte auch seine Schwester mit der Einsprache beauftragen können. Zwischen der

Landesabwesenheit und dem Fristversäumnis bestehe kein Kausalzusammenhang. Die

verpasste Frist könne nicht wiederhergestellt werden. Daran ändere auch der

eingewendete Reitunfall nichts.

Mit

Stellungnahme vom 23. Januar 2021 hielt der Rekurrent im Wesentlichen Folgendes

fest: Die provisorische Veranlagung vom 2. Juli 2020 habe er nicht erhalten.

Nach Kenntnisnahme der definitiven Veranlagung habe er sich indessen korrekt

verhalten. Die Einsprache vom 29. September 2020 sei rechtzeitig erfolgt. Zudem

sei die Veranlagung in Bezug auf den Nebenerwerb bzw. das Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit viel zu hoch. Auch seien die Unterhaltskosten

des Fahrzeugs als privat ignoriert worden. Der Rekurrent ersuchte um

Gutheissung seiner Eingabe und Überwälzung der Gerichtskosten an die VB.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Aus der

vorliegenden Eingabe geht hervor, dass der Rekurrent Rekurs (Rechtsmittel

betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte

Bundessteuer) erhoben hat. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe dementsprechend

entgegen. Diese Eingabe erfolgte insofern form- und auch fristgerecht. Das

Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS

614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit

einzutreten.

2.1

Ist die Vorinstanz

auf eine Einsprache nicht eingetreten, bleibt es dem Steuergericht

grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens eine

materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht

einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen.

Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten

gewesen wäre, sind die Akten zur Durch-führung des ordentlichen

Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht nicht auf

eine Einsprache eingetreten, kann das Einspracheverfahren nicht über die

Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde zum Steuergericht verlagert

werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 44).

2.2

Vom Grundsatz her

sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich; dies

liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine

Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein

Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um Veranlagungsverfügungen, die innert 30

Tagen von der Zustellung an gerechnet schriftlich mit Einsprache angefochten

werden können (vgl. § 149 Abs. 1 und 2 StG sowie Art. 132 Abs. 1 DBG).

Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder

eines Entscheids, wovon Ablauf und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist

grundsätzlich die zustellende Behörde (Richner

et al., a.a.O., Art. 116 N 41). Wurden die Veranlagungen nicht eingeschrieben

zugestellt und verfügt die Vorinstanz nicht über einen Zustellnachweis, kann

dieser auch aufgrund der gesamten Umstände erbracht werden

(Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 43 E. 3; BGE 5P.168/2001 vom 20.6.2001 E.

2b).

2.3

Die vom Gesetz

bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG; Art. 119

Abs. 1 DBG). Ist die Einsprachefrist abgelaufen, wird auf eine verspätete

Eingabe nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch

Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche

Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache

innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinde-rungsgründe eingereicht wurde (§ 137 Abs. 2 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines

geordneten Rechtsgangs darf ein Grund, der ein fristgerechtes Handeln gehindert

hat, nicht leichthin angenommen werden. Ein solcher ist nach dem praxisgemäss

strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller auch bei Anwendung der

üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar

erschwert wird. Die Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen

müssen, verfügen dabei über einen weiten Spielraum (Richner et al., a.a.O., Art. 133 N 23).

3.1

Im konkreten Fall

hat der Rekurrent die definitive Veranlagung 2018 vom 13. August 2020 erhalten

und am 29. September 2020 dagegen Einsprache erhoben. Dabei machte er geltend,

am 17. und 18. August 2020 in Z. auf Geschäftsreise gewesen zu seien. Vom 19.

August bis 7. September 2020 sei er sodann ebenfalls in Z. in den Ferien

gewesen. Danach sei er in Quarantäne gewesen (Corona-Pandemie). Zudem habe er

am 20. September 2020 in Z. einen Reitunfall gehabt. Der Rekurrent zeigt

hier anhand einer Hotelrechnung auf, dass er vom 17. bis 19. August 2020 und

vom 3. bis 7. September 2020 in Z. gewesen ist. Weiter weist er nach, dass

er vom 21. September bis 6. Oktober 2020 arbeitsunfähig gewesen ist.

3.2

Das Steuergericht

kann in Fällen wie hier nur überprüfen, ob die Vorinstanz zurecht einen Nichteintretensentscheid

getroffen hat oder nicht (vgl. oben, E. 2.1). Nur unverschuldete Versäumnisse

können im vorliegenden Zusammenhang eine Wiederherstellung der versäumten

Rechtsmittelfrist rechtfertigen. Ferien sind dabei kein solcher Grund (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 133 N 25

mit Hinw. zur Rechtsprechung). Aufgrund der provisorischen Veranlagung 2018 vom

Dispositiv

2. Juli 2020 musste der Rekurrent wissen, dass demnächst die definitive

Veranlagung eintreffen kann. So hätte er sich entsprechend organisieren müssen.

Im vorliegenden Fall ist sodann unklar, was der Rekurrent ab 19. August 2020

gemacht hat. Nachweise für ein in dieser Hinsicht unverschuldetes Versäumnis

der Einsprachefrist sind nicht vorhanden. Unklar ist des Weiteren auch die

Beeinträchtigung des Rekurrenten nach dem geltend gemachten Reitunfall. Die

eingewendete "Arbeitsunfähigkeit" sagt dabei noch nicht viel aus;

dass er geradezu handlungsunfähig gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Immerhin

war der Rekurrent in der Lage, der VB zu telefonieren und am 29. September 2020

eine schriftliche Eingabe einzureichen. Er hätte insofern auch einen Vertreter

damit beauftragen können. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.

3.3 Was der Rekurrent

weiter eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen. Er bestreitet nicht, nach

Ablauf der Frist Einsprache erhoben zu haben. Offenbar hat er noch während der

laufenden Rechtsmittelfrist aus der Quarantäne mit der VB telefoniert und die umstrittene

Veranlagung mündlich moniert. Offensichtlich war ihm die Veranlagung vor Ablauf

der Einsprachefrist bekannt. Weshalb er nicht innert der laufenden Frist

schriftlich Einsprache erhoben oder seine Schwester damit beauftragt hat,

bleibt unklar. Wegen der Landesabwesenheit kann die verpasste Einsprachefrist

nach dem Gesagten nicht wiederhergestellt werden. Im Übrigen war der geltend

gemachte Reitunfall vom 20. September 2020 anhand der Unterlagen und Angaben

nach Ablauf der Einsprachefrist; der Unfall kann auch nicht als Hinderungsgrund

gelten. Die Fristversäumnis ist nach dem Ausgeführten nicht unverschuldet

gewesen. Ausserdem war der Rekurrent aufgrund der Angaben und Unterlagen vor

seiner Abreise ins Ausland bzw. nach der Eröffnung der Veranlagung noch in der

Schweiz. Relevante Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten

Einsprachefrist sind demnach nicht geltend gemacht worden. Die Vorinstanz ist

somit zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die Veranlagung kann damit

nicht gemäss Einsprache angepasst werden. Die Veranlagungsverfügung vom 13. August

2020 ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Rekurs und

Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS

615.11) auf CHF 685 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500, Zuschlag: CHF 185).

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 685 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein

(mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

von

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: