SGSTA.2020.41
Staats- und Bundessteuer 2018
22. März 2021Deutsch9 min
A. Y.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 22. März 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.41;
BST.2020.33
Sachverhalt
A. Y.
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2018
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 23.
Oktober 2019 reichte der Steuerpflichtige A. Y. die Steuererklärung 2018 ein.
Am 2. Juli 2020 erfolgte die provisorische Veranlagung der Staats- und
Bundessteuer 2018 durch die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein. Am 13.
August 2020 wurde dem Steuerpflichtigen die definitive Veranlagung der Staats-
und Bundessteuer 2018 eröffnet. Dagegen erhob er am 29. September 2020
Einsprache. Mit Brief vom 5. Oktober 2020 wurde ihm mitgeteilt, dass die
Einsprache nach Ablauf der gesetzlichen Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben
worden sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, allfällige Entschuldigungs-
bzw. Wiederherstellungsgründe für die versäumte Frist einzureichen und zu
belegen. Am 26. Oktober 2020 nahm der Einsprecher Stellung mit zwei Belegen.
Mit Verfügung
vom 28. Oktober 2020 trat die (VB) Dorneck-Thierstein auf die Einsprache nicht
ein. Dazu wurde vor allem angeführt, es seien keine Gründe für eine
Wiederherstellung der verpassten Rechtsmittelfrist ersichtlich. Auch eine
Revision sei nicht möglich.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 19.
November 2020 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung gelangte der Steuerpflichtige
(nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Dazu wurde im
Wesentlichen angeführt, der Rekurrent könne nicht sagen, wann die Veranlagung
vom 13. August 2020 zugestellt worden sei. Er sei ab 19. August 2020 in Z.
im Urlaub gewesen. Zuvor sei er am 17. und 18. August 2020 geschäftlich in W.
gewesen und habe in X. übernachtet. Vom 19. August bis 7. September 2020 sei er
dann wie gesagt im Urlaub in Z. gewesen. Am 20. September 2020 habe er in Z.
einen Reitunfall gehabt (Beilage Arztzeugnis). Nach dem Urlaub sei er im U. in
Quarantäne gewesen. Die Einsprache vom 29. September 2020 sei fristgerecht
erfolgt. Zudem legte der Rekurrent zwei Hotelrechnungen bei. Er ersuchte um
Gutheissung seiner Eingabe.
Mit
Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem
ausgeführt, der Rekurrent bestreite nicht, dass er erst nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist Einsprache erhoben habe. Seine Angaben seien indes
widersprüchlich bezüglich der Wiederherstellung der verpassten
Rechtsmittelfrist. Ferien seien kein Grund für eine Fristwiederherstellung.
Dies gelte denn auch für die geltend gemachte Auslandabwesenheit. Der Rekurrent
hätte entsprechende Vorkehren treffen können. Ihm sei die Eröffnung der
Veranlagung und deren Inhalt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt gewesen. Er
hätte auch seine Schwester mit der Einsprache beauftragen können. Zwischen der
Landesabwesenheit und dem Fristversäumnis bestehe kein Kausalzusammenhang. Die
verpasste Frist könne nicht wiederhergestellt werden. Daran ändere auch der
eingewendete Reitunfall nichts.
Mit
Stellungnahme vom 23. Januar 2021 hielt der Rekurrent im Wesentlichen Folgendes
fest: Die provisorische Veranlagung vom 2. Juli 2020 habe er nicht erhalten.
Nach Kenntnisnahme der definitiven Veranlagung habe er sich indessen korrekt
verhalten. Die Einsprache vom 29. September 2020 sei rechtzeitig erfolgt. Zudem
sei die Veranlagung in Bezug auf den Nebenerwerb bzw. das Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit viel zu hoch. Auch seien die Unterhaltskosten
des Fahrzeugs als privat ignoriert worden. Der Rekurrent ersuchte um
Gutheissung seiner Eingabe und Überwälzung der Gerichtskosten an die VB.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Aus der
vorliegenden Eingabe geht hervor, dass der Rekurrent Rekurs (Rechtsmittel
betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte
Bundessteuer) erhoben hat. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe dementsprechend
entgegen. Diese Eingabe erfolgte insofern form- und auch fristgerecht. Das
Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS
614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
2.1
Ist die Vorinstanz
auf eine Einsprache nicht eingetreten, bleibt es dem Steuergericht
grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens eine
materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht
einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen.
Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten
gewesen wäre, sind die Akten zur Durch-führung des ordentlichen
Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht nicht auf
eine Einsprache eingetreten, kann das Einspracheverfahren nicht über die
Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde zum Steuergericht verlagert
werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 44).
2.2
Vom Grundsatz her
sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich; dies
liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine
Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein
Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um Veranlagungsverfügungen, die innert 30
Tagen von der Zustellung an gerechnet schriftlich mit Einsprache angefochten
werden können (vgl. § 149 Abs. 1 und 2 StG sowie Art. 132 Abs. 1 DBG).
Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder
eines Entscheids, wovon Ablauf und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist
grundsätzlich die zustellende Behörde (Richner
et al., a.a.O., Art. 116 N 41). Wurden die Veranlagungen nicht eingeschrieben
zugestellt und verfügt die Vorinstanz nicht über einen Zustellnachweis, kann
dieser auch aufgrund der gesamten Umstände erbracht werden
(Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 43 E. 3; BGE 5P.168/2001 vom 20.6.2001 E.
2b).
2.3
Die vom Gesetz
bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG; Art. 119
Abs. 1 DBG). Ist die Einsprachefrist abgelaufen, wird auf eine verspätete
Eingabe nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch
Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche
Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache
innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinde-rungsgründe eingereicht wurde (§ 137 Abs. 2 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines
geordneten Rechtsgangs darf ein Grund, der ein fristgerechtes Handeln gehindert
hat, nicht leichthin angenommen werden. Ein solcher ist nach dem praxisgemäss
strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller auch bei Anwendung der
üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar
erschwert wird. Die Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen
müssen, verfügen dabei über einen weiten Spielraum (Richner et al., a.a.O., Art. 133 N 23).
3.1
Im konkreten Fall
hat der Rekurrent die definitive Veranlagung 2018 vom 13. August 2020 erhalten
und am 29. September 2020 dagegen Einsprache erhoben. Dabei machte er geltend,
am 17. und 18. August 2020 in Z. auf Geschäftsreise gewesen zu seien. Vom 19.
August bis 7. September 2020 sei er sodann ebenfalls in Z. in den Ferien
gewesen. Danach sei er in Quarantäne gewesen (Corona-Pandemie). Zudem habe er
am 20. September 2020 in Z. einen Reitunfall gehabt. Der Rekurrent zeigt
hier anhand einer Hotelrechnung auf, dass er vom 17. bis 19. August 2020 und
vom 3. bis 7. September 2020 in Z. gewesen ist. Weiter weist er nach, dass
er vom 21. September bis 6. Oktober 2020 arbeitsunfähig gewesen ist.
3.2
Das Steuergericht
kann in Fällen wie hier nur überprüfen, ob die Vorinstanz zurecht einen Nichteintretensentscheid
getroffen hat oder nicht (vgl. oben, E. 2.1). Nur unverschuldete Versäumnisse
können im vorliegenden Zusammenhang eine Wiederherstellung der versäumten
Rechtsmittelfrist rechtfertigen. Ferien sind dabei kein solcher Grund (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 133 N 25
mit Hinw. zur Rechtsprechung). Aufgrund der provisorischen Veranlagung 2018 vom
Dispositiv
2. Juli 2020 musste der Rekurrent wissen, dass demnächst die definitive
Veranlagung eintreffen kann. So hätte er sich entsprechend organisieren müssen.
Im vorliegenden Fall ist sodann unklar, was der Rekurrent ab 19. August 2020
gemacht hat. Nachweise für ein in dieser Hinsicht unverschuldetes Versäumnis
der Einsprachefrist sind nicht vorhanden. Unklar ist des Weiteren auch die
Beeinträchtigung des Rekurrenten nach dem geltend gemachten Reitunfall. Die
eingewendete "Arbeitsunfähigkeit" sagt dabei noch nicht viel aus;
dass er geradezu handlungsunfähig gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Immerhin
war der Rekurrent in der Lage, der VB zu telefonieren und am 29. September 2020
eine schriftliche Eingabe einzureichen. Er hätte insofern auch einen Vertreter
damit beauftragen können. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent
weiter eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen. Er bestreitet nicht, nach
Ablauf der Frist Einsprache erhoben zu haben. Offenbar hat er noch während der
laufenden Rechtsmittelfrist aus der Quarantäne mit der VB telefoniert und die umstrittene
Veranlagung mündlich moniert. Offensichtlich war ihm die Veranlagung vor Ablauf
der Einsprachefrist bekannt. Weshalb er nicht innert der laufenden Frist
schriftlich Einsprache erhoben oder seine Schwester damit beauftragt hat,
bleibt unklar. Wegen der Landesabwesenheit kann die verpasste Einsprachefrist
nach dem Gesagten nicht wiederhergestellt werden. Im Übrigen war der geltend
gemachte Reitunfall vom 20. September 2020 anhand der Unterlagen und Angaben
nach Ablauf der Einsprachefrist; der Unfall kann auch nicht als Hinderungsgrund
gelten. Die Fristversäumnis ist nach dem Ausgeführten nicht unverschuldet
gewesen. Ausserdem war der Rekurrent aufgrund der Angaben und Unterlagen vor
seiner Abreise ins Ausland bzw. nach der Eröffnung der Veranlagung noch in der
Schweiz. Relevante Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten
Einsprachefrist sind demnach nicht geltend gemacht worden. Die Vorinstanz ist
somit zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die Veranlagung kann damit
nicht gemäss Einsprache angepasst werden. Die Veranlagungsverfügung vom 13. August
2020 ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Rekurs und
Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS
615.11) auf CHF 685 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500, Zuschlag: CHF 185).
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 685 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein
(mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
von
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: